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Meertalige weergave van Wet van 02/05/2019
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Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - 2 MAI 2019. - Loi portant dispositions diverses en matière d'économie.
Duitse vertaling van uittreksels - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
42, 96, 110 tot 114 en 116 van de wet van 2 mei 2019 houdende diverse articles 1 à 42, 96, 110 à 114 et 116 de la loi du 2 mai 2019 portant
bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019). dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 22 mai 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Wirtschaft Bereich Wirtschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das Art. 2 - Artikel I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert:
a) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 4] a) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 4]
b) Nummer 5 wird aufgehoben. b) Nummer 5 wird aufgehoben.
c) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 7] c) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 7]
Abschnitt 2 - Abänderung von Buch II des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 2 - Abänderung von Buch II des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel II.5 Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel II.5
Absatz 1] Absatz 1]
Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 4 - Artikel VI.7/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel VI.7/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt:
"Art. VI.7/1 - § 1 - Jedes Unternehmen rundet den vom Verbraucher in "Art. VI.7/1 - § 1 - Jedes Unternehmen rundet den vom Verbraucher in
bar gezahlten Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von fünf Cent. bar gezahlten Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von fünf Cent.
§ 2 - Unternehmen dürfen den Gesamtbetrag ebenfalls runden, wenn die § 2 - Unternehmen dürfen den Gesamtbetrag ebenfalls runden, wenn die
Zahlung bargeldlos erfolgt. Zahlung bargeldlos erfolgt.
Wenn die freiwillige Rundung sich weit verbreitet hat, kann der König Wenn die freiwillige Rundung sich weit verbreitet hat, kann der König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Rundung von durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Rundung von
bargeldlosen Zahlungen zwingend vorschreiben. bargeldlosen Zahlungen zwingend vorschreiben.
§ 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 gelten nur, sofern: § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 gelten nur, sofern:
1. die Zahlung bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des 1. die Zahlung bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des
Verbrauchers und des Unternehmens erfolgt, Verbrauchers und des Unternehmens erfolgt,
2. der Gesamtbetrag fünf Cent überschreitet, 2. der Gesamtbetrag fünf Cent überschreitet,
3. die Bedingungen von Artikel VI.7/2 eingehalten werden." 3. die Bedingungen von Artikel VI.7/2 eingehalten werden."
Art. 5 - Artikel VI.7/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel VI.7/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 bei " § 3 - Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 bei
bargeldlosen Zahlungen die Rundung anwendet, geht es auch bei allen bargeldlosen Zahlungen die Rundung anwendet, geht es auch bei allen
anderen Zahlungsarten gleichermaßen vor. anderen Zahlungsarten gleichermaßen vor.
Außerdem informiert es den Verbraucher mit folgendem Vermerk darüber: Außerdem informiert es den Verbraucher mit folgendem Vermerk darüber:
"Der Gesamtbetrag wird immer gerundet". Dieser Vermerk wird in der "Der Gesamtbetrag wird immer gerundet". Dieser Vermerk wird in der
unmittelbaren Umgebung des Ortes, an dem der Verbraucher zahlt, unmittelbaren Umgebung des Ortes, an dem der Verbraucher zahlt,
deutlich angegeben." deutlich angegeben."
2. In § 4 werden zwischen den Wörtern "auf Gesamtbeträge an, die es 2. In § 4 werden zwischen den Wörtern "auf Gesamtbeträge an, die es
dem Verbraucher" und dem Wort "erstattet" die Wörter "in bar" dem Verbraucher" und dem Wort "erstattet" die Wörter "in bar"
eingefügt. eingefügt.
3. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: 3. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 § 2 auch bei "Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 § 2 auch bei
bargeldlosen Zahlungen den Gesamtbetrag rundet, so wendet es die bargeldlosen Zahlungen den Gesamtbetrag rundet, so wendet es die
Rundung auf alle Gesamtbeträge an, die es dem Verbraucher erstattet." Rundung auf alle Gesamtbeträge an, die es dem Verbraucher erstattet."
Art. 6 - In Artikel VI.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - In Artikel VI.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Einem Unternehmen ist Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Einem Unternehmen ist
es verboten" durch die Wörter "Unbeschadet der Artikel VII.3 § 1 Nr. es verboten" durch die Wörter "Unbeschadet der Artikel VII.3 § 1 Nr.
11 und VII.30 § 3 ist es einem Unternehmen verboten" ersetzt. 11 und VII.30 § 3 ist es einem Unternehmen verboten" ersetzt.
Art. 7 - In demselben Gesetzbuch werden die Artikel VI.2 Nr. 10, Art. 7 - In demselben Gesetzbuch werden die Artikel VI.2 Nr. 10,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Dezember 2015, und VI.7/2 § 3 Absatz 2, eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2015, und VI.7/2 § 3 Absatz 2, eingefügt durch
das Gesetz vom 15. Mai 2014 und ersetzt durch Artikel 5 des das Gesetz vom 15. Mai 2014 und ersetzt durch Artikel 5 des
vorliegenden Gesetzes, am Tag des Inkrafttretens des Königlichen vorliegenden Gesetzes, am Tag des Inkrafttretens des Königlichen
Erlasses zur Ausführung von Artikel VI.7/1 § 2 Absatz 2, ersetzt durch Erlasses zur Ausführung von Artikel VI.7/1 § 2 Absatz 2, ersetzt durch
Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes, aufgehoben. Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes, aufgehoben.
Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 8 - Artikel VII.133 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 8 - Artikel VII.133 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22.
April 2016, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: April 2016, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Werden im Rahmen eines nicht getilgten Verbraucherkredits und/oder "Werden im Rahmen eines nicht getilgten Verbraucherkredits und/oder
Mobiliarhypothekarkredits für einen Verbraucher bei der Zentrale ein Mobiliarhypothekarkredits für einen Verbraucher bei der Zentrale ein
Zahlungsausfall/Zahlungsausfälle für einen rückständigen Gesamtbetrag Zahlungsausfall/Zahlungsausfälle für einen rückständigen Gesamtbetrag
von mehr als 1.000 EUR registriert, darf der Kreditgeber keinen neuen von mehr als 1.000 EUR registriert, darf der Kreditgeber keinen neuen
Mobiliarhypothekarkredit abschließen. Mobiliarhypothekarkredit abschließen.
In anderen Fällen nicht zurückgezahlter Zahlungsausfälle darf ein In anderen Fällen nicht zurückgezahlter Zahlungsausfälle darf ein
Kreditgeber einen neuen Kreditvertrag nur unter Angabe einer Kreditgeber einen neuen Kreditvertrag nur unter Angabe einer
zusätzlichen Begründung in der Kreditakte abschließen." zusätzlichen Begründung in der Kreditakte abschließen."
Art. 9 - Artikel VII.160 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel VII.160 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
18. April 2017, wird wie folgt abgeändert: 18. April 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 Absatz 4 wird durch die Wörter "und spätestens sechs 1. Paragraph 4 Absatz 4 wird durch die Wörter "und spätestens sechs
Monate nach Eingang des Billigungsantrags" ergänzt. Monate nach Eingang des Billigungsantrags" ergänzt.
2. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der FÖD Wirtschaft befindet über die vorgelegten Änderungen in einer "Der FÖD Wirtschaft befindet über die vorgelegten Änderungen in einer
Frist von vier Monaten ab dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und Frist von vier Monaten ab dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und
Angaben und spätestens sechs Monate nach Eingang des Angaben und spätestens sechs Monate nach Eingang des
Billigungsantrags." Billigungsantrags."
Art. 10 - In Artikel VII.174 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 10 - In Artikel VII.174 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom
18. April 2017, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: 18. April 2017, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Der FÖD Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von "Der FÖD Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von
Kreditverträgen und ihre Änderungen in einer Frist von vier Monaten ab Kreditverträgen und ihre Änderungen in einer Frist von vier Monaten ab
dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und Angaben und spätestens sechs dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und Angaben und spätestens sechs
Monate nach Eingang des Billigungsantrags." Monate nach Eingang des Billigungsantrags."
Abschnitt 5 - Abänderungen von Buch VIII des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 5 - Abänderungen von Buch VIII des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes der Überschrift von Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes der Überschrift von
Buch VIII Titel 2] Buch VIII Titel 2]
Art. 12 - Artikel VIII.30 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 12 - Artikel VIII.30 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. VIII.30 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat "Art. VIII.30 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass zweckdienliche Maßnahmen zur Schaffung einer einzigen beratenen Erlass zweckdienliche Maßnahmen zur Schaffung einer einzigen
nationalen Akkreditierungsstelle für Konformitätsbewertungsstellen nationalen Akkreditierungsstelle für Konformitätsbewertungsstellen
ergreifen, deren Arbeit den Anforderungen von Kapitel II der ergreifen, deren Arbeit den Anforderungen von Kapitel II der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates und den im zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates und den im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten geltenden Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten geltenden
harmonisierten Normen genügt. harmonisierten Normen genügt.
Die nationale Akkreditierungsstelle ist für die Verwaltung des Die nationale Akkreditierungsstelle ist für die Verwaltung des
Akkreditierungsverfahrens verantwortlich, einschließlich Ausstellung Akkreditierungsverfahrens verantwortlich, einschließlich Ausstellung
und Entzug der Akkreditierungen. und Entzug der Akkreditierungen.
§ 2 - Der Belgische Staat erkennt Urkunden und § 2 - Der Belgische Staat erkennt Urkunden und
Konformitätsbewertungsberichte an, die von Stellen ausgestellt werden, Konformitätsbewertungsberichte an, die von Stellen ausgestellt werden,
die aufgrund des vorliegenden Titels akkreditiert worden sind. die aufgrund des vorliegenden Titels akkreditiert worden sind.
§ 3 - Der Belgische Staat erkennt die Gleichwertigkeit der § 3 - Der Belgische Staat erkennt die Gleichwertigkeit der
Dienstleistungen an, die von Akkreditierungsstellen erbracht wurden, Dienstleistungen an, die von Akkreditierungsstellen erbracht wurden,
mit denen die belgische Akkreditierungsstelle Abkommen über mit denen die belgische Akkreditierungsstelle Abkommen über
gegenseitige Anerkennung geschlossen hat, und akzeptiert damit gegenseitige Anerkennung geschlossen hat, und akzeptiert damit
aufgrund einer Konformitätsvermutung die Akkreditierungsurkunden aufgrund einer Konformitätsvermutung die Akkreditierungsurkunden
dieser Stellen und die Bestätigungen, die von den von ihnen dieser Stellen und die Bestätigungen, die von den von ihnen
akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden." akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden."
Art. 13 - Artikel VIII.32 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 13 - Artikel VIII.32 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Verwaltung und Förderung des nationalen 1. In § 1 werden die Wörter "Verwaltung und Förderung des nationalen
Akkreditierungssystems" durch die Wörter "Verwaltung der nationalen Akkreditierungssystems" durch die Wörter "Verwaltung der nationalen
Akkreditierungsstelle und Förderung der Akkreditierung" ersetzt. Akkreditierungsstelle und Förderung der Akkreditierung" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Zertifizierungs-," aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Zertifizierungs-," aufgehoben.
Abschnitt 6 - Abänderung von Buch X des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 6 - Abänderung von Buch X des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 14 - In Artikel X.37 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 14 - In Artikel X.37 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 2. April 2014, werden die Wörter "Artikel X.35" durch das Gesetz vom 2. April 2014, werden die Wörter "Artikel X.35"
durch die Wörter "Artikel X.36" ersetzt. durch die Wörter "Artikel X.36" ersetzt.
Abschnitt 7 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 7 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 15 - Artikel XI.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel XI.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. Pflanzen oder Tiere, die ausschließlich durch die in Nr. 2 "3. Pflanzen oder Tiere, die ausschließlich durch die in Nr. 2
erwähnten Verfahren gezüchtet wurden, einschließlich der Teile dieser erwähnten Verfahren gezüchtet wurden, einschließlich der Teile dieser
Pflanzen oder Tiere, die Vermehrungsmaterial bilden." Pflanzen oder Tiere, die Vermehrungsmaterial bilden."
2. In § 2 werden die Wörter "Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen 2. In § 2 werden die Wörter "Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen
oder Tiere sind, können" durch die Wörter "Unbeschadet des Paragraphen oder Tiere sind, können" durch die Wörter "Unbeschadet des Paragraphen
1 können Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind," 1 können Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind,"
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Artikel XI.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 16 - Artikel XI.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der vorgeschriebenen Gebühr" 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der vorgeschriebenen Gebühr"
durch die Wörter "einer einmaligen Gebühr für die gesamte Anpassung durch die Wörter "einer einmaligen Gebühr für die gesamte Anpassung
der Anmeldung" ersetzt. der Anmeldung" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "gegen Zahlung der vorgeschriebenen 2. In § 2 werden die Wörter "gegen Zahlung der vorgeschriebenen
Anpassungsgebühr" aufgehoben. Anpassungsgebühr" aufgehoben.
3. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"In diesem Fall ist die einmalige Anpassungsgebühr nicht zu "In diesem Fall ist die einmalige Anpassungsgebühr nicht zu
entrichten." entrichten."
Art. 17 - Artikel XI.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 17 - Artikel XI.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "in 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "in
Artikel XI.25 § 2" ersetzt. Artikel XI.25 § 2" ersetzt.
2. In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem 2. In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, "Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen,
kann die Anmeldung nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte kann die Anmeldung nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte
zurückgenommen werden. Eine Patentanmeldung, die Gegenstand eines zurückgenommen werden. Eine Patentanmeldung, die Gegenstand eines
Eigentumsanspruchs oder einer Beschlagnahme ist, kann nicht Eigentumsanspruchs oder einer Beschlagnahme ist, kann nicht
zurückgenommen werden. Eine unter Verstoß gegen vorliegenden Artikel zurückgenommen werden. Eine unter Verstoß gegen vorliegenden Artikel
vorgenommene Zurücknahme ist von Rechts wegen nichtig." vorgenommene Zurücknahme ist von Rechts wegen nichtig."
Art. 18 - Artikel XI.55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 18 - Artikel XI.55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und
unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen
schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der" und die Wörter "Die schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der" und die Wörter "Die
Verzichtserklärung" durch die Wörter "Der Verzichtsantrag" ersetzt. Verzichtserklärung" durch die Wörter "Der Verzichtsantrag" ersetzt.
2. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "der Erklärung" 2. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "der Erklärung"
jeweils durch die Wörter "des Antrags" ersetzt. jeweils durch die Wörter "des Antrags" ersetzt.
3. In § 4 werden die Wörter "Der Erklärung des Verzichts" durch die 3. In § 4 werden die Wörter "Der Erklärung des Verzichts" durch die
Wörter "Dem Antrag auf Verzicht" und die Wörter "Eine Wörter "Dem Antrag auf Verzicht" und die Wörter "Eine
Verzichtserklärung" durch die Wörter "Ein Verzichtsantrag" ersetzt. Verzichtserklärung" durch die Wörter "Ein Verzichtsantrag" ersetzt.
Art. 19 - Artikel XI.56 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 19 - Artikel XI.56 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und 1. In § 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und
unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen
schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der", die Wörter "Die schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der", die Wörter "Die
Widerrufserklärung" durch die Wörter "Der Widerrufsantrag" und die Widerrufserklärung" durch die Wörter "Der Widerrufsantrag" und die
Wörter "die in Absatz 1 erwähnte Erklärung" durch die Wörter "den in Wörter "die in Absatz 1 erwähnte Erklärung" durch die Wörter "den in
Absatz 1 erwähnten Antrag" ersetzt. Absatz 1 erwähnten Antrag" ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter "Der Erklärung des Teilwiderrufs" durch 2. In § 3 werden die Wörter "Der Erklärung des Teilwiderrufs" durch
die Wörter "Dem Antrag auf Teilwiderruf" und die Wörter "Eine die Wörter "Dem Antrag auf Teilwiderruf" und die Wörter "Eine
Widerrufserklärung" durch die Wörter "Ein Widerrufsantrag" ersetzt. Widerrufserklärung" durch die Wörter "Ein Widerrufsantrag" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel XI.65 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 20 - In Artikel XI.65 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in Artikel durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in Artikel
XI.63" durch die Wörter "in den Artikeln XI.62 und XI.63" ersetzt. XI.63" durch die Wörter "in den Artikeln XI.62 und XI.63" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel XI.92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 21 - In Artikel XI.92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird § 2 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. April 2014, wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Anträge auf Erteilung eines Zertifikats und auf Verlängerung " § 2 - Anträge auf Erteilung eines Zertifikats und auf Verlängerung
der Laufzeit eines Zertifikats müssen den Bedingungen und Formen der Laufzeit eines Zertifikats müssen den Bedingungen und Formen
genügen, die durch vorliegenden Titel und vom König festgelegt genügen, die durch vorliegenden Titel und vom König festgelegt
werden." werden."
Art. 22 - Artikel XI.97 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 22 - Artikel XI.97 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Das Amt kann jedoch die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen überprüfen, "Das Amt kann jedoch die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen überprüfen,
wenn es bei der Prüfung der Zertifikatsanmeldung Kenntnis von wenn es bei der Prüfung der Zertifikatsanmeldung Kenntnis von
Informationen über diese Bedingungen hat, die eine Zurückweisung der Informationen über diese Bedingungen hat, die eine Zurückweisung der
Anmeldung rechtfertigen könnten." Anmeldung rechtfertigen könnten."
Art. 23 - Artikel XI.121 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 23 - Artikel XI.121 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "durch eine an das Amt gerichtete 1. In § 1 werden die Wörter "durch eine an das Amt gerichtete
unterzeichnete schriftliche Erklärung" durch die Wörter "durch einen unterzeichnete schriftliche Erklärung" durch die Wörter "durch einen
an das Amt gerichteten unterzeichneten schriftlichen Antrag" ersetzt. an das Amt gerichteten unterzeichneten schriftlichen Antrag" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "die in § 1 erwähnte Erklärung" durch die 2. In § 2 werden die Wörter "die in § 1 erwähnte Erklärung" durch die
Wörter "der in § 1 erwähnte Antrag" ersetzt. Wörter "der in § 1 erwähnte Antrag" ersetzt.
Art. 24 - In Artikel XI.190 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 24 - In Artikel XI.190 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 2016, werden die Wörter "im Familienkreis, die 22. Dezember 2016, werden die Wörter "im Familienkreis, die
ausschließlich für diesen bestimmt ist" durch die Wörter "die von ausschließlich für diesen bestimmt ist" durch die Wörter "die von
einer natürlichen Person für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die einer natürlichen Person für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die
weder direkt noch indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird" weder direkt noch indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird"
ersetzt. ersetzt.
Art. 25 - Artikel XI.217 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 25 - Artikel XI.217 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"7. Vervielfältigung von Leistungen, die von einer natürlichen Person "7. Vervielfältigung von Leistungen, die von einer natürlichen Person
für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die weder direkt noch für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die weder direkt noch
indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird,". indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird,".
Abschnitt 8 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 8 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 26 - In Artikel XV.2 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt das Art. 26 - In Artikel XV.2 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt das
Gesetz vom 20. November 2013, werden die Wörter "des vorliegenden Gesetz vom 20. November 2013, werden die Wörter "des vorliegenden
Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" durch die Wörter "des Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" durch die Wörter "des
vorliegenden Gesetzbuches, seiner Ausführungserlasse und der vorliegenden Gesetzbuches, seiner Ausführungserlasse und der
Verordnungen der Europäischen Union, für die in vorliegendem Buch Verordnungen der Europäischen Union, für die in vorliegendem Buch
Sanktionen vorgesehen sind," ersetzt. Sanktionen vorgesehen sind," ersetzt.
Art. 27 - Artikel XV.3 Nr. 5/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 27 - Artikel XV.3 Nr. 5/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen dem Wort "sich" und den Wörtern "bei der ersten Forderung 1. Zwischen dem Wort "sich" und den Wörtern "bei der ersten Forderung
von jeder Person" werden die Wörter "in Abweichung von Artikel von jeder Person" werden die Wörter "in Abweichung von Artikel
46quater des Strafprozessgesetzbuches" eingefügt. 46quater des Strafprozessgesetzbuches" eingefügt.
2. Zwischen den Wörtern "Nachahmung und Piraterie" und dem Wort 2. Zwischen den Wörtern "Nachahmung und Piraterie" und dem Wort
"betreffen" werden die Wörter "und in Artikel XV.8 § 2 erwähnte "betreffen" werden die Wörter "und in Artikel XV.8 § 2 erwähnte
Bestimmungen des Strafgesetzbuches" eingefügt. Bestimmungen des Strafgesetzbuches" eingefügt.
Art. 28 - Artikel XV.6/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 28 - Artikel XV.6/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch eine Nr. 6 eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch eine Nr. 6
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. an ausländische Behörden, gegebenenfalls in den Grenzen oder unter "6. an ausländische Behörden, gegebenenfalls in den Grenzen oder unter
Einhaltung der europäischen Richtlinien und Verordnungen, wenn dies im Einhaltung der europäischen Richtlinien und Verordnungen, wenn dies im
Rahmen der Ermittlung und Verfolgung von Verstößen erfolgt, die mit Rahmen der Ermittlung und Verfolgung von Verstößen erfolgt, die mit
Verstößen vergleichbar sind, für die in vorliegendem Buch Sanktionen Verstößen vergleichbar sind, für die in vorliegendem Buch Sanktionen
vorgesehen sind." vorgesehen sind."
Art. 29 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Art. 29 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014,
wird ein Artikel XV.17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel XV.17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XV.17/1 - § 1 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD "Art. XV.17/1 - § 1 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD
Wirtschaft arbeiten mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten Wirtschaft arbeiten mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten
zusammen, um die Aufgaben zu erfüllen, die in der Richtlinie zusammen, um die Aufgaben zu erfüllen, die in der Richtlinie
2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar
2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur
Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 und in der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen (EU) Nr. 1093/2010 und in der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit
von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den
Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen erwähnt sind. Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen erwähnt sind.
Sie leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Sie leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
ebenfalls Unterstützung. ebenfalls Unterstützung.
§ 2 - Der FÖD Wirtschaft übermittelt den zuständigen Behörden der § 2 - Der FÖD Wirtschaft übermittelt den zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 der in § 1 anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 der in § 1
erwähnten Richtlinie 2014/17/EU und gemäß Artikel 22 Absatz 1 der in § erwähnten Richtlinie 2014/17/EU und gemäß Artikel 22 Absatz 1 der in §
1 erwähnten Richtlinie 2014/92/EU benannt wurden, unverzüglich alle 1 erwähnten Richtlinie 2014/92/EU benannt wurden, unverzüglich alle
Informationen, die für die Wahrnehmung der in diesen Richtlinien Informationen, die für die Wahrnehmung der in diesen Richtlinien
vorgesehenen Aufgaben dieser Behörden erforderlich sind. vorgesehenen Aufgaben dieser Behörden erforderlich sind.
Zum Zeitpunkt des Informationsaustauschs kann der FÖD Wirtschaft Zum Zeitpunkt des Informationsaustauschs kann der FÖD Wirtschaft
darauf hinweisen, dass die betreffenden Informationen nur mit seiner darauf hinweisen, dass die betreffenden Informationen nur mit seiner
ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall
dürfen diese Informationen nur für die Zwecke, für die der FÖD dürfen diese Informationen nur für die Zwecke, für die der FÖD
Wirtschaft seine Zustimmung erteilt hat, ausgetauscht werden. Wirtschaft seine Zustimmung erteilt hat, ausgetauscht werden.
Der FÖD Wirtschaft kann erhaltene Informationen an die FSMA oder die Der FÖD Wirtschaft kann erhaltene Informationen an die FSMA oder die
Bank weiterleiten. Außer in gebührend begründeten Fällen, in denen der Bank weiterleiten. Außer in gebührend begründeten Fällen, in denen der
FÖD Wirtschaft unverzüglich die Kontaktstelle, die die Informationen FÖD Wirtschaft unverzüglich die Kontaktstelle, die die Informationen
übermittelt hatte, unterrichtet, dürfen die Informationen nur mit übermittelt hatte, unterrichtet, dürfen die Informationen nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie
übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre
Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder
juristische Personen weitergegeben werden. juristische Personen weitergegeben werden.
§ 3 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD Wirtschaft können § 3 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD Wirtschaft können
ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung
oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß § 2 oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß § 2
nur ablehnen, wenn: nur ablehnen, wenn:
1. die Ermittlung, Überprüfung vor Ort, Überwachung oder der Austausch 1. die Ermittlung, Überprüfung vor Ort, Überwachung oder der Austausch
der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die
öffentliche Ordnung des Belgischen Staates beeinträchtigen könnte, öffentliche Ordnung des Belgischen Staates beeinträchtigen könnte,
2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits 2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits
ein Verfahren vor einem Gericht anhängig ist, ein Verfahren vor einem Gericht anhängig ist,
3. in Belgien gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben 3. in Belgien gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben
Handlungen bereits ein Endurteil ergangen ist. Handlungen bereits ein Endurteil ergangen ist.
Im Falle einer solchen Ablehnung teilt der FÖD Wirtschaft dies der Im Falle einer solchen Ablehnung teilt der FÖD Wirtschaft dies der
ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst
genaue Informationen." genaue Informationen."
Art. 30 - In Artikel XV.86/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 30 - In Artikel XV.86/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Wörter "bis VII.67" durch die das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Wörter "bis VII.67" durch die
Ziffer ", VII.65" ersetzt. Ziffer ", VII.65" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel XV.87 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 31 - In Artikel XV.87 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom
22. April 2016, werden die Wörter "des Artikels VII.125" durch die 22. April 2016, werden die Wörter "des Artikels VII.125" durch die
Wörter "der Artikel VII.125 und VII.128" ersetzt. Wörter "der Artikel VII.125 und VII.128" ersetzt.
Art. 32 - Artikel XV.89 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 32 - Artikel XV.89 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom
19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 zu Nr. 1/1 umnummeriert. a) Nummer 1 zu Nr. 1/1 umnummeriert.
b) Eine Nr. 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Eine Nr. 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"1. der Artikel VII.4/1 bis VII.4/4 in Bezug auf die Vergleichbarkeit "1. der Artikel VII.4/1 bis VII.4/4 in Bezug auf die Vergleichbarkeit
der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte,". der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte,".
c) In Nr. 10 werden die Wörter "oder Ermäßigungen" und die Wörter "und c) In Nr. 10 werden die Wörter "oder Ermäßigungen" und die Wörter "und
des Artikels VII.30 § 4 in Bezug auf die Entgelte für die Nutzung von des Artikels VII.30 § 4 in Bezug auf die Entgelte für die Nutzung von
Zahlungsinstrumenten, für die die Interbankenentgelte in Kapitel II Zahlungsinstrumenten, für die die Interbankenentgelte in Kapitel II
der Verordnung (EU) 2015/751 geregelt sind" aufgehoben. der Verordnung (EU) 2015/751 geregelt sind" aufgehoben.
d) Eine Nr. 26/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: d) Eine Nr. 26/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"26/1. der Artikel VII.62/1 bis VII.62/7 in Bezug auf den "26/1. der Artikel VII.62/1 bis VII.62/7 in Bezug auf den
Zahlungskontowechsel-Service,". Zahlungskontowechsel-Service,".
Art. 33 - In Artikel XV.90 Nr. 19 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 33 - In Artikel XV.90 Nr. 19 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom
22. April 2016, werden die Wörter "in den Artikeln VII.127 und 22. April 2016, werden die Wörter "in den Artikeln VII.127 und
VII.128" durch die Wörter "in Artikel VII.127" ersetzt. VII.128" durch die Wörter "in Artikel VII.127" ersetzt.
Art. 34 - In Artikel XV.91 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 34 - In Artikel XV.91 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "VII.184 § 1 durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "VII.184 § 1
Nr. 3" durch die Wörter "VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 3" ersetzt. Nr. 3" durch die Wörter "VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 3" ersetzt.
Art. 35 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/2 desselben Art. 35 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/2 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird
Artikel XV.125/24 eingefügt, durch Artikel 36 des vorliegenden Artikel XV.125/24 eingefügt, durch Artikel 36 des vorliegenden
Gesetzes umnummeriert zu Artikel XV.125/2. Gesetzes umnummeriert zu Artikel XV.125/2.
Art. 36 - Artikel XV.125/24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 36 - Artikel XV.125/24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. März 2014, wird zu Artikel XV.125/2 umnummeriert. das Gesetz vom 27. März 2014, wird zu Artikel XV.125/2 umnummeriert.
Art. 37 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/3 desselben Art. 37 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/3 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird ein Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird ein
Artikel XV.125/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel XV.125/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XV.125/4 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer "Art. XV.125/4 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer
gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen
ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der
Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der
Richtlinie 2009/22/EG verstößt." Richtlinie 2009/22/EG verstößt."
Abschnitt 9 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 9 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 38 - In Artikel XVII.1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 38 - In Artikel XVII.1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und ersetzt durch das Gesetz durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und ersetzt durch das Gesetz
vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "gegen die vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches" und dem Wort "verstößt" Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches" und dem Wort "verstößt"
die Wörter ", seiner Ausführungserlasse und der Verordnungen der die Wörter ", seiner Ausführungserlasse und der Verordnungen der
Europäischen Union, für die im vorliegenden Gesetzbuch Sanktionen Europäischen Union, für die im vorliegenden Gesetzbuch Sanktionen
vorgesehen sind," eingefügt. vorgesehen sind," eingefügt.
Art. 39 - In Artikel XVII.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 39 - In Artikel XVII.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "die Artikel XVII.83 das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "die Artikel XVII.83
und XVII.89 ausgenommen" durch die Wörter "Artikel XVII.89 und XVII.89 ausgenommen" durch die Wörter "Artikel XVII.89
ausgenommen" ersetzt. ausgenommen" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 40 - Artikel 589 Nr. 4 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt Art. 40 - Artikel 589 Nr. 4 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"4. in Artikel 78 des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf "4. in Artikel 78 des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf
von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen,". von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen,".
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1976 KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1976
über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem
oder handwerklichem Charakter oder handwerklichem Charakter
Art. 41 - In das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der Art. 41 - In das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der
betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter
wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1 - Die in Artikel 3 Buchstabe a) erwähnten Bediensteten "Art. 4/1 - Die in Artikel 3 Buchstabe a) erwähnten Bediensteten
können, wenn sie einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder seine können, wenn sie einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder seine
Ausführungserlasse feststellen, dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel Ausführungserlasse feststellen, dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel
XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Verwarnung erteilen, mit der XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Verwarnung erteilen, mit der
sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern." sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern."
Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/2 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister "Art. 4/2 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister
eingesetzten Bediensteten können gemäß Artikel XV.61 des eingesetzten Bediensteten können gemäß Artikel XV.61 des
Wirtschaftsgesetzbuches Zuwiderhandelnden einen Vergleich vorschlagen. Wirtschaftsgesetzbuches Zuwiderhandelnden einen Vergleich vorschlagen.
Tarife und Modalitäten mit Bezug auf die Zahlung und die Einnahme für Tarife und Modalitäten mit Bezug auf die Zahlung und die Einnahme für
diesen Vergleich werden vom König festgelegt. diesen Vergleich werden vom König festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche
Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten
Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten." Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten."
(...) (...)
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2016 zur Abänderung KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2016 zur Abänderung
von Bestimmungen über Verbraucherkredit und Hypothekarkredit in von Bestimmungen über Verbraucherkredit und Hypothekarkredit in
mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher
Bestimmungen in diese Bücher Bestimmungen in diese Bücher
Art. 96 - Artikel 41 § 5 des Gesetzes vom 22. April 2016 zur Art. 96 - Artikel 41 § 5 des Gesetzes vom 22. April 2016 zur
Abänderung von Bestimmungen über Verbraucherkredit und Abänderung von Bestimmungen über Verbraucherkredit und
Hypothekarkredit in mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und Hypothekarkredit in mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und
zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher wird wie folgt zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 5 - Spätestens am 30. Juni 2019 legen Kreditgeber gemäß den " § 5 - Spätestens am 30. Juni 2019 legen Kreditgeber gemäß den
Artikeln VII.160 § 5 Absatz 3 und VII.174 § 3 Absatz 3 des Artikeln VII.160 § 5 Absatz 3 und VII.174 § 3 Absatz 3 des
Wirtschaftsgesetzbuches an vorliegendes Gesetz angepasste Wirtschaftsgesetzbuches an vorliegendes Gesetz angepasste
Kreditvertragsmuster dem FÖD Wirtschaft zur Billigung vor. Der FÖD Kreditvertragsmuster dem FÖD Wirtschaft zur Billigung vor. Der FÖD
Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von Kreditverträgen vor dem Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von Kreditverträgen vor dem
31. Dezember 2019." 31. Dezember 2019."
(...) (...)
KAPITEL 14 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen KAPITEL 14 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 110 - Der Königliche Erlass vom 22. September 2014 zur Festlegung Art. 110 - Der Königliche Erlass vom 22. September 2014 zur Festlegung
des Inkrafttretens und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen der des Inkrafttretens und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen der
Bücher VI, XIV und XV des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches in Bezug auf Bücher VI, XIV und XV des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches in Bezug auf
die Rundung von Zahlungen in Euro wird aufgehoben. die Rundung von Zahlungen in Euro wird aufgehoben.
Art. 111 - Die Artikel 15, 17 Nr. 1, 18, 19, 20, 22 und 23 finden Art. 111 - Die Artikel 15, 17 Nr. 1, 18, 19, 20, 22 und 23 finden
unmittelbar Anwendung auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für unmittelbar Anwendung auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für
ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und ergänzende ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und ergänzende
Schutzzertifikate, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Schutzzertifikate, die vor dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind. vorliegenden Gesetzes eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind.
Die Artikel 16 und 21 finden Anwendung auf Patentanmeldungen und Die Artikel 16 und 21 finden Anwendung auf Patentanmeldungen und
Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate, die nach Inkrafttreten Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate, die nach Inkrafttreten
dieser Artikel eingereicht werden. dieser Artikel eingereicht werden.
Artikel 17 Nr. 2 findet Anwendung auf Anträge auf Zurücknahme, die Artikel 17 Nr. 2 findet Anwendung auf Anträge auf Zurücknahme, die
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.
Art. 112 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 7 beeinträchtigen Art. 112 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 7 beeinträchtigen
weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen
erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser
Bestimmungen erfolgten. Bestimmungen erfolgten.
Art. 113 - Die Mandate der Mitglieder des in Artikel 301 des Gesetzes Art. 113 - Die Mandate der Mitglieder des in Artikel 301 des Gesetzes
vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten Ausschusses laufen vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten Ausschusses laufen
bis zum Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Regelung der bis zum Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Regelung der
Ernennungen gemäß Artikel 63 des vorliegenden Gesetzes weiter. Ernennungen gemäß Artikel 63 des vorliegenden Gesetzes weiter.
KAPITEL 15 - Inkrafttreten KAPITEL 15 - Inkrafttreten
Art. 114 - Die Artikel 4, 5, 7 und 110 treten am 1. Dezember 2019 in Art. 114 - Die Artikel 4, 5, 7 und 110 treten am 1. Dezember 2019 in
Kraft. Kraft.
(...) (...)
Art. 116 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel Art. 116 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel
2 Buchstabe a), 11 bis 13 und 16 bis 21. 2 Buchstabe a), 11 bis 13 und 16 bis 21.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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