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Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
2 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - | 2 MAI 2019. - Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. |
Duitse vertaling van uittreksels | - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
42, 96, 110 tot 114 en 116 van de wet van 2 mei 2019 houdende diverse | articles 1 à 42, 96, 110 à 114 et 116 de la loi du 2 mai 2019 portant |
bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019). | dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 22 mai 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Wirtschaft | Bereich Wirtschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 2 - Artikel I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: |
a) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 4] | a) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 4] |
b) Nummer 5 wird aufgehoben. | b) Nummer 5 wird aufgehoben. |
c) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 7] | c) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 7] |
Abschnitt 2 - Abänderung von Buch II des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderung von Buch II des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel II.5 | Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel II.5 |
Absatz 1] | Absatz 1] |
Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 4 - Artikel VI.7/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel VI.7/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. VI.7/1 - § 1 - Jedes Unternehmen rundet den vom Verbraucher in | "Art. VI.7/1 - § 1 - Jedes Unternehmen rundet den vom Verbraucher in |
bar gezahlten Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von fünf Cent. | bar gezahlten Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von fünf Cent. |
§ 2 - Unternehmen dürfen den Gesamtbetrag ebenfalls runden, wenn die | § 2 - Unternehmen dürfen den Gesamtbetrag ebenfalls runden, wenn die |
Zahlung bargeldlos erfolgt. | Zahlung bargeldlos erfolgt. |
Wenn die freiwillige Rundung sich weit verbreitet hat, kann der König | Wenn die freiwillige Rundung sich weit verbreitet hat, kann der König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Rundung von | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Rundung von |
bargeldlosen Zahlungen zwingend vorschreiben. | bargeldlosen Zahlungen zwingend vorschreiben. |
§ 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 gelten nur, sofern: | § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 gelten nur, sofern: |
1. die Zahlung bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des | 1. die Zahlung bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des |
Verbrauchers und des Unternehmens erfolgt, | Verbrauchers und des Unternehmens erfolgt, |
2. der Gesamtbetrag fünf Cent überschreitet, | 2. der Gesamtbetrag fünf Cent überschreitet, |
3. die Bedingungen von Artikel VI.7/2 eingehalten werden." | 3. die Bedingungen von Artikel VI.7/2 eingehalten werden." |
Art. 5 - Artikel VI.7/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel VI.7/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 bei | " § 3 - Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 bei |
bargeldlosen Zahlungen die Rundung anwendet, geht es auch bei allen | bargeldlosen Zahlungen die Rundung anwendet, geht es auch bei allen |
anderen Zahlungsarten gleichermaßen vor. | anderen Zahlungsarten gleichermaßen vor. |
Außerdem informiert es den Verbraucher mit folgendem Vermerk darüber: | Außerdem informiert es den Verbraucher mit folgendem Vermerk darüber: |
"Der Gesamtbetrag wird immer gerundet". Dieser Vermerk wird in der | "Der Gesamtbetrag wird immer gerundet". Dieser Vermerk wird in der |
unmittelbaren Umgebung des Ortes, an dem der Verbraucher zahlt, | unmittelbaren Umgebung des Ortes, an dem der Verbraucher zahlt, |
deutlich angegeben." | deutlich angegeben." |
2. In § 4 werden zwischen den Wörtern "auf Gesamtbeträge an, die es | 2. In § 4 werden zwischen den Wörtern "auf Gesamtbeträge an, die es |
dem Verbraucher" und dem Wort "erstattet" die Wörter "in bar" | dem Verbraucher" und dem Wort "erstattet" die Wörter "in bar" |
eingefügt. | eingefügt. |
3. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 3. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 § 2 auch bei | "Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 § 2 auch bei |
bargeldlosen Zahlungen den Gesamtbetrag rundet, so wendet es die | bargeldlosen Zahlungen den Gesamtbetrag rundet, so wendet es die |
Rundung auf alle Gesamtbeträge an, die es dem Verbraucher erstattet." | Rundung auf alle Gesamtbeträge an, die es dem Verbraucher erstattet." |
Art. 6 - In Artikel VI.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - In Artikel VI.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Einem Unternehmen ist | Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Einem Unternehmen ist |
es verboten" durch die Wörter "Unbeschadet der Artikel VII.3 § 1 Nr. | es verboten" durch die Wörter "Unbeschadet der Artikel VII.3 § 1 Nr. |
11 und VII.30 § 3 ist es einem Unternehmen verboten" ersetzt. | 11 und VII.30 § 3 ist es einem Unternehmen verboten" ersetzt. |
Art. 7 - In demselben Gesetzbuch werden die Artikel VI.2 Nr. 10, | Art. 7 - In demselben Gesetzbuch werden die Artikel VI.2 Nr. 10, |
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Dezember 2015, und VI.7/2 § 3 Absatz 2, eingefügt durch | Gesetz vom 18. Dezember 2015, und VI.7/2 § 3 Absatz 2, eingefügt durch |
das Gesetz vom 15. Mai 2014 und ersetzt durch Artikel 5 des | das Gesetz vom 15. Mai 2014 und ersetzt durch Artikel 5 des |
vorliegenden Gesetzes, am Tag des Inkrafttretens des Königlichen | vorliegenden Gesetzes, am Tag des Inkrafttretens des Königlichen |
Erlasses zur Ausführung von Artikel VI.7/1 § 2 Absatz 2, ersetzt durch | Erlasses zur Ausführung von Artikel VI.7/1 § 2 Absatz 2, ersetzt durch |
Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes, aufgehoben. | Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes, aufgehoben. |
Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 8 - Artikel VII.133 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 8 - Artikel VII.133 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. | das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
April 2016, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | April 2016, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Werden im Rahmen eines nicht getilgten Verbraucherkredits und/oder | "Werden im Rahmen eines nicht getilgten Verbraucherkredits und/oder |
Mobiliarhypothekarkredits für einen Verbraucher bei der Zentrale ein | Mobiliarhypothekarkredits für einen Verbraucher bei der Zentrale ein |
Zahlungsausfall/Zahlungsausfälle für einen rückständigen Gesamtbetrag | Zahlungsausfall/Zahlungsausfälle für einen rückständigen Gesamtbetrag |
von mehr als 1.000 EUR registriert, darf der Kreditgeber keinen neuen | von mehr als 1.000 EUR registriert, darf der Kreditgeber keinen neuen |
Mobiliarhypothekarkredit abschließen. | Mobiliarhypothekarkredit abschließen. |
In anderen Fällen nicht zurückgezahlter Zahlungsausfälle darf ein | In anderen Fällen nicht zurückgezahlter Zahlungsausfälle darf ein |
Kreditgeber einen neuen Kreditvertrag nur unter Angabe einer | Kreditgeber einen neuen Kreditvertrag nur unter Angabe einer |
zusätzlichen Begründung in der Kreditakte abschließen." | zusätzlichen Begründung in der Kreditakte abschließen." |
Art. 9 - Artikel VII.160 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel VII.160 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
18. April 2017, wird wie folgt abgeändert: | 18. April 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 4 Absatz 4 wird durch die Wörter "und spätestens sechs | 1. Paragraph 4 Absatz 4 wird durch die Wörter "und spätestens sechs |
Monate nach Eingang des Billigungsantrags" ergänzt. | Monate nach Eingang des Billigungsantrags" ergänzt. |
2. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der FÖD Wirtschaft befindet über die vorgelegten Änderungen in einer | "Der FÖD Wirtschaft befindet über die vorgelegten Änderungen in einer |
Frist von vier Monaten ab dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und | Frist von vier Monaten ab dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und |
Angaben und spätestens sechs Monate nach Eingang des | Angaben und spätestens sechs Monate nach Eingang des |
Billigungsantrags." | Billigungsantrags." |
Art. 10 - In Artikel VII.174 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 10 - In Artikel VII.174 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom |
18. April 2017, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 18. April 2017, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Der FÖD Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von | "Der FÖD Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von |
Kreditverträgen und ihre Änderungen in einer Frist von vier Monaten ab | Kreditverträgen und ihre Änderungen in einer Frist von vier Monaten ab |
dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und Angaben und spätestens sechs | dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und Angaben und spätestens sechs |
Monate nach Eingang des Billigungsantrags." | Monate nach Eingang des Billigungsantrags." |
Abschnitt 5 - Abänderungen von Buch VIII des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 5 - Abänderungen von Buch VIII des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes der Überschrift von | Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes der Überschrift von |
Buch VIII Titel 2] | Buch VIII Titel 2] |
Art. 12 - Artikel VIII.30 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 12 - Artikel VIII.30 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. VIII.30 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat | "Art. VIII.30 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass zweckdienliche Maßnahmen zur Schaffung einer einzigen | beratenen Erlass zweckdienliche Maßnahmen zur Schaffung einer einzigen |
nationalen Akkreditierungsstelle für Konformitätsbewertungsstellen | nationalen Akkreditierungsstelle für Konformitätsbewertungsstellen |
ergreifen, deren Arbeit den Anforderungen von Kapitel II der | ergreifen, deren Arbeit den Anforderungen von Kapitel II der |
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und | vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und |
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und | Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und |
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates und den im | zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates und den im |
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten geltenden | Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten geltenden |
harmonisierten Normen genügt. | harmonisierten Normen genügt. |
Die nationale Akkreditierungsstelle ist für die Verwaltung des | Die nationale Akkreditierungsstelle ist für die Verwaltung des |
Akkreditierungsverfahrens verantwortlich, einschließlich Ausstellung | Akkreditierungsverfahrens verantwortlich, einschließlich Ausstellung |
und Entzug der Akkreditierungen. | und Entzug der Akkreditierungen. |
§ 2 - Der Belgische Staat erkennt Urkunden und | § 2 - Der Belgische Staat erkennt Urkunden und |
Konformitätsbewertungsberichte an, die von Stellen ausgestellt werden, | Konformitätsbewertungsberichte an, die von Stellen ausgestellt werden, |
die aufgrund des vorliegenden Titels akkreditiert worden sind. | die aufgrund des vorliegenden Titels akkreditiert worden sind. |
§ 3 - Der Belgische Staat erkennt die Gleichwertigkeit der | § 3 - Der Belgische Staat erkennt die Gleichwertigkeit der |
Dienstleistungen an, die von Akkreditierungsstellen erbracht wurden, | Dienstleistungen an, die von Akkreditierungsstellen erbracht wurden, |
mit denen die belgische Akkreditierungsstelle Abkommen über | mit denen die belgische Akkreditierungsstelle Abkommen über |
gegenseitige Anerkennung geschlossen hat, und akzeptiert damit | gegenseitige Anerkennung geschlossen hat, und akzeptiert damit |
aufgrund einer Konformitätsvermutung die Akkreditierungsurkunden | aufgrund einer Konformitätsvermutung die Akkreditierungsurkunden |
dieser Stellen und die Bestätigungen, die von den von ihnen | dieser Stellen und die Bestätigungen, die von den von ihnen |
akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden." | akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden." |
Art. 13 - Artikel VIII.32 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 13 - Artikel VIII.32 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "Verwaltung und Förderung des nationalen | 1. In § 1 werden die Wörter "Verwaltung und Förderung des nationalen |
Akkreditierungssystems" durch die Wörter "Verwaltung der nationalen | Akkreditierungssystems" durch die Wörter "Verwaltung der nationalen |
Akkreditierungsstelle und Förderung der Akkreditierung" ersetzt. | Akkreditierungsstelle und Förderung der Akkreditierung" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Zertifizierungs-," aufgehoben. | 2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Zertifizierungs-," aufgehoben. |
Abschnitt 6 - Abänderung von Buch X des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 6 - Abänderung von Buch X des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 14 - In Artikel X.37 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 14 - In Artikel X.37 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 2. April 2014, werden die Wörter "Artikel X.35" | durch das Gesetz vom 2. April 2014, werden die Wörter "Artikel X.35" |
durch die Wörter "Artikel X.36" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel X.36" ersetzt. |
Abschnitt 7 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 7 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 15 - Artikel XI.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel XI.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. Pflanzen oder Tiere, die ausschließlich durch die in Nr. 2 | "3. Pflanzen oder Tiere, die ausschließlich durch die in Nr. 2 |
erwähnten Verfahren gezüchtet wurden, einschließlich der Teile dieser | erwähnten Verfahren gezüchtet wurden, einschließlich der Teile dieser |
Pflanzen oder Tiere, die Vermehrungsmaterial bilden." | Pflanzen oder Tiere, die Vermehrungsmaterial bilden." |
2. In § 2 werden die Wörter "Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen | 2. In § 2 werden die Wörter "Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen |
oder Tiere sind, können" durch die Wörter "Unbeschadet des Paragraphen | oder Tiere sind, können" durch die Wörter "Unbeschadet des Paragraphen |
1 können Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind," | 1 können Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind," |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - Artikel XI.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 16 - Artikel XI.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der vorgeschriebenen Gebühr" | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der vorgeschriebenen Gebühr" |
durch die Wörter "einer einmaligen Gebühr für die gesamte Anpassung | durch die Wörter "einer einmaligen Gebühr für die gesamte Anpassung |
der Anmeldung" ersetzt. | der Anmeldung" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "gegen Zahlung der vorgeschriebenen | 2. In § 2 werden die Wörter "gegen Zahlung der vorgeschriebenen |
Anpassungsgebühr" aufgehoben. | Anpassungsgebühr" aufgehoben. |
3. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"In diesem Fall ist die einmalige Anpassungsgebühr nicht zu | "In diesem Fall ist die einmalige Anpassungsgebühr nicht zu |
entrichten." | entrichten." |
Art. 17 - Artikel XI.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 17 - Artikel XI.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "in | 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "in |
Artikel XI.25 § 2" ersetzt. | Artikel XI.25 § 2" ersetzt. |
2. In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, | "Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, |
kann die Anmeldung nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte | kann die Anmeldung nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte |
zurückgenommen werden. Eine Patentanmeldung, die Gegenstand eines | zurückgenommen werden. Eine Patentanmeldung, die Gegenstand eines |
Eigentumsanspruchs oder einer Beschlagnahme ist, kann nicht | Eigentumsanspruchs oder einer Beschlagnahme ist, kann nicht |
zurückgenommen werden. Eine unter Verstoß gegen vorliegenden Artikel | zurückgenommen werden. Eine unter Verstoß gegen vorliegenden Artikel |
vorgenommene Zurücknahme ist von Rechts wegen nichtig." | vorgenommene Zurücknahme ist von Rechts wegen nichtig." |
Art. 18 - Artikel XI.55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 18 - Artikel XI.55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und |
unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen | unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen |
schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der" und die Wörter "Die | schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der" und die Wörter "Die |
Verzichtserklärung" durch die Wörter "Der Verzichtsantrag" ersetzt. | Verzichtserklärung" durch die Wörter "Der Verzichtsantrag" ersetzt. |
2. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "der Erklärung" | 2. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "der Erklärung" |
jeweils durch die Wörter "des Antrags" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "des Antrags" ersetzt. |
3. In § 4 werden die Wörter "Der Erklärung des Verzichts" durch die | 3. In § 4 werden die Wörter "Der Erklärung des Verzichts" durch die |
Wörter "Dem Antrag auf Verzicht" und die Wörter "Eine | Wörter "Dem Antrag auf Verzicht" und die Wörter "Eine |
Verzichtserklärung" durch die Wörter "Ein Verzichtsantrag" ersetzt. | Verzichtserklärung" durch die Wörter "Ein Verzichtsantrag" ersetzt. |
Art. 19 - Artikel XI.56 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 19 - Artikel XI.56 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und | 1. In § 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und |
unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen | unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen |
schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der", die Wörter "Die | schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der", die Wörter "Die |
Widerrufserklärung" durch die Wörter "Der Widerrufsantrag" und die | Widerrufserklärung" durch die Wörter "Der Widerrufsantrag" und die |
Wörter "die in Absatz 1 erwähnte Erklärung" durch die Wörter "den in | Wörter "die in Absatz 1 erwähnte Erklärung" durch die Wörter "den in |
Absatz 1 erwähnten Antrag" ersetzt. | Absatz 1 erwähnten Antrag" ersetzt. |
2. In § 3 werden die Wörter "Der Erklärung des Teilwiderrufs" durch | 2. In § 3 werden die Wörter "Der Erklärung des Teilwiderrufs" durch |
die Wörter "Dem Antrag auf Teilwiderruf" und die Wörter "Eine | die Wörter "Dem Antrag auf Teilwiderruf" und die Wörter "Eine |
Widerrufserklärung" durch die Wörter "Ein Widerrufsantrag" ersetzt. | Widerrufserklärung" durch die Wörter "Ein Widerrufsantrag" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel XI.65 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 20 - In Artikel XI.65 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in Artikel | durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in Artikel |
XI.63" durch die Wörter "in den Artikeln XI.62 und XI.63" ersetzt. | XI.63" durch die Wörter "in den Artikeln XI.62 und XI.63" ersetzt. |
Art. 21 - In Artikel XI.92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 21 - In Artikel XI.92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird § 2 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird § 2 wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Anträge auf Erteilung eines Zertifikats und auf Verlängerung | " § 2 - Anträge auf Erteilung eines Zertifikats und auf Verlängerung |
der Laufzeit eines Zertifikats müssen den Bedingungen und Formen | der Laufzeit eines Zertifikats müssen den Bedingungen und Formen |
genügen, die durch vorliegenden Titel und vom König festgelegt | genügen, die durch vorliegenden Titel und vom König festgelegt |
werden." | werden." |
Art. 22 - Artikel XI.97 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 22 - Artikel XI.97 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Das Amt kann jedoch die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen überprüfen, | "Das Amt kann jedoch die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen überprüfen, |
wenn es bei der Prüfung der Zertifikatsanmeldung Kenntnis von | wenn es bei der Prüfung der Zertifikatsanmeldung Kenntnis von |
Informationen über diese Bedingungen hat, die eine Zurückweisung der | Informationen über diese Bedingungen hat, die eine Zurückweisung der |
Anmeldung rechtfertigen könnten." | Anmeldung rechtfertigen könnten." |
Art. 23 - Artikel XI.121 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 23 - Artikel XI.121 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "durch eine an das Amt gerichtete | 1. In § 1 werden die Wörter "durch eine an das Amt gerichtete |
unterzeichnete schriftliche Erklärung" durch die Wörter "durch einen | unterzeichnete schriftliche Erklärung" durch die Wörter "durch einen |
an das Amt gerichteten unterzeichneten schriftlichen Antrag" ersetzt. | an das Amt gerichteten unterzeichneten schriftlichen Antrag" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "die in § 1 erwähnte Erklärung" durch die | 2. In § 2 werden die Wörter "die in § 1 erwähnte Erklärung" durch die |
Wörter "der in § 1 erwähnte Antrag" ersetzt. | Wörter "der in § 1 erwähnte Antrag" ersetzt. |
Art. 24 - In Artikel XI.190 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 24 - In Artikel XI.190 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom |
22. Dezember 2016, werden die Wörter "im Familienkreis, die | 22. Dezember 2016, werden die Wörter "im Familienkreis, die |
ausschließlich für diesen bestimmt ist" durch die Wörter "die von | ausschließlich für diesen bestimmt ist" durch die Wörter "die von |
einer natürlichen Person für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die | einer natürlichen Person für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die |
weder direkt noch indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird" | weder direkt noch indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 25 - Artikel XI.217 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 25 - Artikel XI.217 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"7. Vervielfältigung von Leistungen, die von einer natürlichen Person | "7. Vervielfältigung von Leistungen, die von einer natürlichen Person |
für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die weder direkt noch | für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die weder direkt noch |
indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird,". | indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird,". |
Abschnitt 8 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 8 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 26 - In Artikel XV.2 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt das | Art. 26 - In Artikel XV.2 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt das |
Gesetz vom 20. November 2013, werden die Wörter "des vorliegenden | Gesetz vom 20. November 2013, werden die Wörter "des vorliegenden |
Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" durch die Wörter "des | Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" durch die Wörter "des |
vorliegenden Gesetzbuches, seiner Ausführungserlasse und der | vorliegenden Gesetzbuches, seiner Ausführungserlasse und der |
Verordnungen der Europäischen Union, für die in vorliegendem Buch | Verordnungen der Europäischen Union, für die in vorliegendem Buch |
Sanktionen vorgesehen sind," ersetzt. | Sanktionen vorgesehen sind," ersetzt. |
Art. 27 - Artikel XV.3 Nr. 5/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 27 - Artikel XV.3 Nr. 5/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen dem Wort "sich" und den Wörtern "bei der ersten Forderung | 1. Zwischen dem Wort "sich" und den Wörtern "bei der ersten Forderung |
von jeder Person" werden die Wörter "in Abweichung von Artikel | von jeder Person" werden die Wörter "in Abweichung von Artikel |
46quater des Strafprozessgesetzbuches" eingefügt. | 46quater des Strafprozessgesetzbuches" eingefügt. |
2. Zwischen den Wörtern "Nachahmung und Piraterie" und dem Wort | 2. Zwischen den Wörtern "Nachahmung und Piraterie" und dem Wort |
"betreffen" werden die Wörter "und in Artikel XV.8 § 2 erwähnte | "betreffen" werden die Wörter "und in Artikel XV.8 § 2 erwähnte |
Bestimmungen des Strafgesetzbuches" eingefügt. | Bestimmungen des Strafgesetzbuches" eingefügt. |
Art. 28 - Artikel XV.6/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 28 - Artikel XV.6/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch eine Nr. 6 | eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch eine Nr. 6 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. an ausländische Behörden, gegebenenfalls in den Grenzen oder unter | "6. an ausländische Behörden, gegebenenfalls in den Grenzen oder unter |
Einhaltung der europäischen Richtlinien und Verordnungen, wenn dies im | Einhaltung der europäischen Richtlinien und Verordnungen, wenn dies im |
Rahmen der Ermittlung und Verfolgung von Verstößen erfolgt, die mit | Rahmen der Ermittlung und Verfolgung von Verstößen erfolgt, die mit |
Verstößen vergleichbar sind, für die in vorliegendem Buch Sanktionen | Verstößen vergleichbar sind, für die in vorliegendem Buch Sanktionen |
vorgesehen sind." | vorgesehen sind." |
Art. 29 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 | Art. 29 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 |
desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, | desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, |
wird ein Artikel XV.17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel XV.17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XV.17/1 - § 1 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD | "Art. XV.17/1 - § 1 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD |
Wirtschaft arbeiten mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten | Wirtschaft arbeiten mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten |
zusammen, um die Aufgaben zu erfüllen, die in der Richtlinie | zusammen, um die Aufgaben zu erfüllen, die in der Richtlinie |
2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar | 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar |
2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur | 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur |
Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung | Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung |
(EU) Nr. 1093/2010 und in der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen | (EU) Nr. 1093/2010 und in der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit | Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit |
von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den | von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den |
Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen erwähnt sind. | Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen erwähnt sind. |
Sie leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten | Sie leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten |
ebenfalls Unterstützung. | ebenfalls Unterstützung. |
§ 2 - Der FÖD Wirtschaft übermittelt den zuständigen Behörden der | § 2 - Der FÖD Wirtschaft übermittelt den zuständigen Behörden der |
anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 der in § 1 | anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 der in § 1 |
erwähnten Richtlinie 2014/17/EU und gemäß Artikel 22 Absatz 1 der in § | erwähnten Richtlinie 2014/17/EU und gemäß Artikel 22 Absatz 1 der in § |
1 erwähnten Richtlinie 2014/92/EU benannt wurden, unverzüglich alle | 1 erwähnten Richtlinie 2014/92/EU benannt wurden, unverzüglich alle |
Informationen, die für die Wahrnehmung der in diesen Richtlinien | Informationen, die für die Wahrnehmung der in diesen Richtlinien |
vorgesehenen Aufgaben dieser Behörden erforderlich sind. | vorgesehenen Aufgaben dieser Behörden erforderlich sind. |
Zum Zeitpunkt des Informationsaustauschs kann der FÖD Wirtschaft | Zum Zeitpunkt des Informationsaustauschs kann der FÖD Wirtschaft |
darauf hinweisen, dass die betreffenden Informationen nur mit seiner | darauf hinweisen, dass die betreffenden Informationen nur mit seiner |
ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall | ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall |
dürfen diese Informationen nur für die Zwecke, für die der FÖD | dürfen diese Informationen nur für die Zwecke, für die der FÖD |
Wirtschaft seine Zustimmung erteilt hat, ausgetauscht werden. | Wirtschaft seine Zustimmung erteilt hat, ausgetauscht werden. |
Der FÖD Wirtschaft kann erhaltene Informationen an die FSMA oder die | Der FÖD Wirtschaft kann erhaltene Informationen an die FSMA oder die |
Bank weiterleiten. Außer in gebührend begründeten Fällen, in denen der | Bank weiterleiten. Außer in gebührend begründeten Fällen, in denen der |
FÖD Wirtschaft unverzüglich die Kontaktstelle, die die Informationen | FÖD Wirtschaft unverzüglich die Kontaktstelle, die die Informationen |
übermittelt hatte, unterrichtet, dürfen die Informationen nur mit | übermittelt hatte, unterrichtet, dürfen die Informationen nur mit |
ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie | ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie |
übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre | übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre |
Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder | Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder |
juristische Personen weitergegeben werden. | juristische Personen weitergegeben werden. |
§ 3 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD Wirtschaft können | § 3 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD Wirtschaft können |
ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung | ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung |
oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß § 2 | oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß § 2 |
nur ablehnen, wenn: | nur ablehnen, wenn: |
1. die Ermittlung, Überprüfung vor Ort, Überwachung oder der Austausch | 1. die Ermittlung, Überprüfung vor Ort, Überwachung oder der Austausch |
der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die | der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die |
öffentliche Ordnung des Belgischen Staates beeinträchtigen könnte, | öffentliche Ordnung des Belgischen Staates beeinträchtigen könnte, |
2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits | 2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits |
ein Verfahren vor einem Gericht anhängig ist, | ein Verfahren vor einem Gericht anhängig ist, |
3. in Belgien gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben | 3. in Belgien gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben |
Handlungen bereits ein Endurteil ergangen ist. | Handlungen bereits ein Endurteil ergangen ist. |
Im Falle einer solchen Ablehnung teilt der FÖD Wirtschaft dies der | Im Falle einer solchen Ablehnung teilt der FÖD Wirtschaft dies der |
ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst | ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst |
genaue Informationen." | genaue Informationen." |
Art. 30 - In Artikel XV.86/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 30 - In Artikel XV.86/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Wörter "bis VII.67" durch die | das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Wörter "bis VII.67" durch die |
Ziffer ", VII.65" ersetzt. | Ziffer ", VII.65" ersetzt. |
Art. 31 - In Artikel XV.87 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 31 - In Artikel XV.87 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom |
22. April 2016, werden die Wörter "des Artikels VII.125" durch die | 22. April 2016, werden die Wörter "des Artikels VII.125" durch die |
Wörter "der Artikel VII.125 und VII.128" ersetzt. | Wörter "der Artikel VII.125 und VII.128" ersetzt. |
Art. 32 - Artikel XV.89 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 32 - Artikel XV.89 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom |
19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 zu Nr. 1/1 umnummeriert. | a) Nummer 1 zu Nr. 1/1 umnummeriert. |
b) Eine Nr. 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nr. 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"1. der Artikel VII.4/1 bis VII.4/4 in Bezug auf die Vergleichbarkeit | "1. der Artikel VII.4/1 bis VII.4/4 in Bezug auf die Vergleichbarkeit |
der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte,". | der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte,". |
c) In Nr. 10 werden die Wörter "oder Ermäßigungen" und die Wörter "und | c) In Nr. 10 werden die Wörter "oder Ermäßigungen" und die Wörter "und |
des Artikels VII.30 § 4 in Bezug auf die Entgelte für die Nutzung von | des Artikels VII.30 § 4 in Bezug auf die Entgelte für die Nutzung von |
Zahlungsinstrumenten, für die die Interbankenentgelte in Kapitel II | Zahlungsinstrumenten, für die die Interbankenentgelte in Kapitel II |
der Verordnung (EU) 2015/751 geregelt sind" aufgehoben. | der Verordnung (EU) 2015/751 geregelt sind" aufgehoben. |
d) Eine Nr. 26/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | d) Eine Nr. 26/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"26/1. der Artikel VII.62/1 bis VII.62/7 in Bezug auf den | "26/1. der Artikel VII.62/1 bis VII.62/7 in Bezug auf den |
Zahlungskontowechsel-Service,". | Zahlungskontowechsel-Service,". |
Art. 33 - In Artikel XV.90 Nr. 19 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 33 - In Artikel XV.90 Nr. 19 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom |
22. April 2016, werden die Wörter "in den Artikeln VII.127 und | 22. April 2016, werden die Wörter "in den Artikeln VII.127 und |
VII.128" durch die Wörter "in Artikel VII.127" ersetzt. | VII.128" durch die Wörter "in Artikel VII.127" ersetzt. |
Art. 34 - In Artikel XV.91 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 34 - In Artikel XV.91 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "VII.184 § 1 | durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "VII.184 § 1 |
Nr. 3" durch die Wörter "VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 3" ersetzt. | Nr. 3" durch die Wörter "VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 3" ersetzt. |
Art. 35 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/2 desselben | Art. 35 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/2 desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird |
Artikel XV.125/24 eingefügt, durch Artikel 36 des vorliegenden | Artikel XV.125/24 eingefügt, durch Artikel 36 des vorliegenden |
Gesetzes umnummeriert zu Artikel XV.125/2. | Gesetzes umnummeriert zu Artikel XV.125/2. |
Art. 36 - Artikel XV.125/24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 36 - Artikel XV.125/24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 27. März 2014, wird zu Artikel XV.125/2 umnummeriert. | das Gesetz vom 27. März 2014, wird zu Artikel XV.125/2 umnummeriert. |
Art. 37 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/3 desselben | Art. 37 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/3 desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird ein | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird ein |
Artikel XV.125/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel XV.125/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XV.125/4 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer | "Art. XV.125/4 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer |
gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen | gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen | Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen |
ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung | ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung |
aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der | aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der |
Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung | Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung |
der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der | der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der |
Richtlinie 2009/22/EG verstößt." | Richtlinie 2009/22/EG verstößt." |
Abschnitt 9 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 9 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 38 - In Artikel XVII.1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 38 - In Artikel XVII.1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und ersetzt durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und ersetzt durch das Gesetz |
vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "gegen die | vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches" und dem Wort "verstößt" | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches" und dem Wort "verstößt" |
die Wörter ", seiner Ausführungserlasse und der Verordnungen der | die Wörter ", seiner Ausführungserlasse und der Verordnungen der |
Europäischen Union, für die im vorliegenden Gesetzbuch Sanktionen | Europäischen Union, für die im vorliegenden Gesetzbuch Sanktionen |
vorgesehen sind," eingefügt. | vorgesehen sind," eingefügt. |
Art. 39 - In Artikel XVII.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 39 - In Artikel XVII.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "die Artikel XVII.83 | das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "die Artikel XVII.83 |
und XVII.89 ausgenommen" durch die Wörter "Artikel XVII.89 | und XVII.89 ausgenommen" durch die Wörter "Artikel XVII.89 |
ausgenommen" ersetzt. | ausgenommen" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 40 - Artikel 589 Nr. 4 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt | Art. 40 - Artikel 589 Nr. 4 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"4. in Artikel 78 des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf | "4. in Artikel 78 des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf |
von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen,". | von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen,". |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1976 | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1976 |
über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem | über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem |
oder handwerklichem Charakter | oder handwerklichem Charakter |
Art. 41 - In das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der | Art. 41 - In das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der |
betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter | betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter |
wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/1 - Die in Artikel 3 Buchstabe a) erwähnten Bediensteten | "Art. 4/1 - Die in Artikel 3 Buchstabe a) erwähnten Bediensteten |
können, wenn sie einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder seine | können, wenn sie einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder seine |
Ausführungserlasse feststellen, dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel | Ausführungserlasse feststellen, dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel |
XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Verwarnung erteilen, mit der | XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Verwarnung erteilen, mit der |
sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern." | sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern." |
Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem | Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/2 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister | "Art. 4/2 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister |
eingesetzten Bediensteten können gemäß Artikel XV.61 des | eingesetzten Bediensteten können gemäß Artikel XV.61 des |
Wirtschaftsgesetzbuches Zuwiderhandelnden einen Vergleich vorschlagen. | Wirtschaftsgesetzbuches Zuwiderhandelnden einen Vergleich vorschlagen. |
Tarife und Modalitäten mit Bezug auf die Zahlung und die Einnahme für | Tarife und Modalitäten mit Bezug auf die Zahlung und die Einnahme für |
diesen Vergleich werden vom König festgelegt. | diesen Vergleich werden vom König festgelegt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche |
Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten | Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten |
Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten." | Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten." |
(...) | (...) |
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2016 zur Abänderung | KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2016 zur Abänderung |
von Bestimmungen über Verbraucherkredit und Hypothekarkredit in | von Bestimmungen über Verbraucherkredit und Hypothekarkredit in |
mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher | mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher |
Bestimmungen in diese Bücher | Bestimmungen in diese Bücher |
Art. 96 - Artikel 41 § 5 des Gesetzes vom 22. April 2016 zur | Art. 96 - Artikel 41 § 5 des Gesetzes vom 22. April 2016 zur |
Abänderung von Bestimmungen über Verbraucherkredit und | Abänderung von Bestimmungen über Verbraucherkredit und |
Hypothekarkredit in mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und | Hypothekarkredit in mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und |
zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher wird wie folgt | zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 5 - Spätestens am 30. Juni 2019 legen Kreditgeber gemäß den | " § 5 - Spätestens am 30. Juni 2019 legen Kreditgeber gemäß den |
Artikeln VII.160 § 5 Absatz 3 und VII.174 § 3 Absatz 3 des | Artikeln VII.160 § 5 Absatz 3 und VII.174 § 3 Absatz 3 des |
Wirtschaftsgesetzbuches an vorliegendes Gesetz angepasste | Wirtschaftsgesetzbuches an vorliegendes Gesetz angepasste |
Kreditvertragsmuster dem FÖD Wirtschaft zur Billigung vor. Der FÖD | Kreditvertragsmuster dem FÖD Wirtschaft zur Billigung vor. Der FÖD |
Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von Kreditverträgen vor dem | Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von Kreditverträgen vor dem |
31. Dezember 2019." | 31. Dezember 2019." |
(...) | (...) |
KAPITEL 14 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen | KAPITEL 14 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen |
Art. 110 - Der Königliche Erlass vom 22. September 2014 zur Festlegung | Art. 110 - Der Königliche Erlass vom 22. September 2014 zur Festlegung |
des Inkrafttretens und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen der | des Inkrafttretens und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen der |
Bücher VI, XIV und XV des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches in Bezug auf | Bücher VI, XIV und XV des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches in Bezug auf |
die Rundung von Zahlungen in Euro wird aufgehoben. | die Rundung von Zahlungen in Euro wird aufgehoben. |
Art. 111 - Die Artikel 15, 17 Nr. 1, 18, 19, 20, 22 und 23 finden | Art. 111 - Die Artikel 15, 17 Nr. 1, 18, 19, 20, 22 und 23 finden |
unmittelbar Anwendung auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für | unmittelbar Anwendung auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für |
ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und ergänzende | ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und ergänzende |
Schutzzertifikate, die vor dem Datum des Inkrafttretens des | Schutzzertifikate, die vor dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind. | vorliegenden Gesetzes eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind. |
Die Artikel 16 und 21 finden Anwendung auf Patentanmeldungen und | Die Artikel 16 und 21 finden Anwendung auf Patentanmeldungen und |
Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate, die nach Inkrafttreten | Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate, die nach Inkrafttreten |
dieser Artikel eingereicht werden. | dieser Artikel eingereicht werden. |
Artikel 17 Nr. 2 findet Anwendung auf Anträge auf Zurücknahme, die | Artikel 17 Nr. 2 findet Anwendung auf Anträge auf Zurücknahme, die |
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. | nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. |
Art. 112 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 7 beeinträchtigen | Art. 112 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 7 beeinträchtigen |
weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen | weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen |
erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser | erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser |
Bestimmungen erfolgten. | Bestimmungen erfolgten. |
Art. 113 - Die Mandate der Mitglieder des in Artikel 301 des Gesetzes | Art. 113 - Die Mandate der Mitglieder des in Artikel 301 des Gesetzes |
vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten Ausschusses laufen | vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten Ausschusses laufen |
bis zum Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Regelung der | bis zum Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Regelung der |
Ernennungen gemäß Artikel 63 des vorliegenden Gesetzes weiter. | Ernennungen gemäß Artikel 63 des vorliegenden Gesetzes weiter. |
KAPITEL 15 - Inkrafttreten | KAPITEL 15 - Inkrafttreten |
Art. 114 - Die Artikel 4, 5, 7 und 110 treten am 1. Dezember 2019 in | Art. 114 - Die Artikel 4, 5, 7 und 110 treten am 1. Dezember 2019 in |
Kraft. | Kraft. |
(...) | (...) |
Art. 116 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel | Art. 116 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel |
2 Buchstabe a), 11 bis 13 und 16 bis 21. | 2 Buchstabe a), 11 bis 13 und 16 bis 21. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |