Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 02/05/2019
← Terug naar "Wet houdende diverse financiële bepalingen "
Wet houdende diverse financiële bepalingen Loi portant des dispositions financières diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 MEI 2019. - Wet houdende diverse financiële bepalingen 2 MAI 2019. - Loi portant des dispositions financières diverses
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
223 en 241 van de wet van 2 mei 2019 houdende diverse financiële articles 1er, 223 et 241 de la loi du 2 mai 2019 portant des
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2019). dispositions financières diverses (Moniteur belge du 21 mai 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller
Bestimmungen Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL V - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug TITEL V - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug
auf Pensionssparfonds auf Pensionssparfonds
Art. 223 - Artikel 14511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 223 - Artikel 14511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das
Gesetz vom 17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14511 - Die Verwaltungsgesellschaft eines gemäß Artikel 14516 "Art. 14511 - Die Verwaltungsgesellschaft eines gemäß Artikel 14516
zugelassenen Pensionssparfonds ist dazu verpflichtet, die Aktiva zugelassenen Pensionssparfonds ist dazu verpflichtet, die Aktiva
dieses Fonds und die Einkünfte aus diesen Aktiva nach Abzug der dieses Fonds und die Einkünfte aus diesen Aktiva nach Abzug der
Aufwendungen ausschließlich in Investitionen und in Grenzen, die in Aufwendungen ausschließlich in Investitionen und in Grenzen, die in
den nachstehenden Nummern 1 bis 7 erwähnt beziehungsweise festgelegt den nachstehenden Nummern 1 bis 7 erwähnt beziehungsweise festgelegt
sind, anzulegen: sind, anzulegen:
1. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva, die nachstehend in 1. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva, die nachstehend in
den Nummern 2 bis 6 definiert sind, dürfen auf eine andere Währung als den Nummern 2 bis 6 definiert sind, dürfen auf eine andere Währung als
Euro lauten. Euro lauten.
2. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in 2. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in
nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten in nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten in
Schuldverschreibungen und andere Schuldtitel, die am Kapitalmarkt Schuldverschreibungen und andere Schuldtitel, die am Kapitalmarkt
gehandelt werden können, in Hypothekendarlehen und in Geldeinlagen gehandelt werden können, in Hypothekendarlehen und in Geldeinlagen
investiert werden: investiert werden:
- Sie können investiert werden in Schuldverschreibungen und andere - Sie können investiert werden in Schuldverschreibungen und andere
Schuldtitel, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des Schuldtitel, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von einem Mitgliedstaat Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von einem Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen des Europäischen Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen
Untergliederungen, von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Untergliederungen, von anderen öffentlichen Einrichtungen eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer
supranationalen Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des supranationalen Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums angehören, ausgegeben werden oder für Europäischen Wirtschaftsraums angehören, ausgegeben werden oder für
die Hauptsumme und Zinsen von einem Mitgliedstaat des Europäischen die Hauptsumme und Zinsen von einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen Untergliederungen, Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen Untergliederungen,
von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates des von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer supranationalen Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer supranationalen
Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums angehören, uneingeschränkt garantiert sind, oder in Wirtschaftsraums angehören, uneingeschränkt garantiert sind, oder in
Hypothekendarlehen, die auf Euro oder die Währung eines Hypothekendarlehen, die auf Euro oder die Währung eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lauten. Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lauten.
- Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und - Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und
anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können,
dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva
bestehen, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des bestehen, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben werden, Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben werden,
oder aus Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr oder aus Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
in Euro oder der Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen in Euro oder der Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses
Mitgliedstaates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut Mitgliedstaates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut
getätigt werden. getätigt werden.
- Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und - Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und
anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können,
dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva
bestehen, die auf die Währung eines Staates, der nicht Mitglied des bestehen, die auf die Währung eines Staates, der nicht Mitglied des
Europäischen Wirtschaftsraums ist, lauten und die von einem Staat, der Europäischen Wirtschaftsraums ist, lauten und die von einem Staat, der
nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, von anderen nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, von anderen
öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht Mitglied des öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht Mitglied des
Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer supranationalen Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer supranationalen
Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
angehört, ausgegeben werden oder für die Hauptsumme und Zinsen von angehört, ausgegeben werden oder für die Hauptsumme und Zinsen von
einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist,
von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht
Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer
supranationalen Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen supranationalen Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums angehört, uneingeschränkt garantiert sind, oder aus Wirtschaftsraums angehört, uneingeschränkt garantiert sind, oder aus
Aktiva mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die auf die Währung Aktiva mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die auf die Währung
eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums
ist, lauten und die von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen ist, lauten und die von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Gesellschaften desselben Staates ausgegeben werden, oder aus Gesellschaften desselben Staates ausgegeben werden, oder aus
Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in der Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in der
Währung eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Währung eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen
Wirtschaftsraums ist, bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses Wirtschaftsraums ist, bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses
Staates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut getätigt Staates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut getätigt
werden. werden.
3. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in 3. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in
nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten direkt in nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten direkt in
Aktien und andere mit Aktien gleichsetzbare Wertpapiere investiert Aktien und andere mit Aktien gleichsetzbare Wertpapiere investiert
werden: werden:
- Höchstens 70 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere - Höchstens 70 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere
dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren
Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung
über 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung über 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die
an einem geregelten Markt notiert sind. an einem geregelten Markt notiert sind.
- Höchstens 30 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere - Höchstens 30 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere
dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren
Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung
unter 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung unter 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die
an einem geregelten Markt notiert sind. an einem geregelten Markt notiert sind.
- Höchstens 20 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere - Höchstens 20 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere
dürfen direkt aus nicht auf Euro oder eine Währung eines dürfen direkt aus nicht auf Euro oder eine Währung eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lautenden Aktien und Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lautenden Aktien und
anderen mit Aktien gleichsetzbaren Wertpapieren von Gesellschaften des anderen mit Aktien gleichsetzbaren Wertpapieren von Gesellschaften des
Rechts eines Staates bestehen, der nicht Mitglied des Europäischen Rechts eines Staates bestehen, der nicht Mitglied des Europäischen
Wirtschaftsraums ist, die an einem regelmäßig funktionierenden Markt Wirtschaftsraums ist, die an einem regelmäßig funktionierenden Markt
notiert sind, der unter der Aufsicht von Behörden steht, die von den notiert sind, der unter der Aufsicht von Behörden steht, die von den
öffentlichen Behörden eines Mitgliedstaates der Organisation für öffentlichen Behörden eines Mitgliedstaates der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anerkannt sind. Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anerkannt sind.
4. Höchstens 10 Prozent der Aktiva dürfen investiert werden (a) auf 4. Höchstens 10 Prozent der Aktiva dürfen investiert werden (a) auf
ein Konto in Euro oder in einer Währung eines Mitgliedstaates des ein Konto in Euro oder in einer Währung eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen
und kontrollierten Kreditinstitut oder (b) in Anteile von Organismen und kontrollierten Kreditinstitut oder (b) in Anteile von Organismen
für gemeinsame Anlagen erwähnt in Artikel 52 § 1 Nr. 5 und 6 des für gemeinsame Anlagen erwähnt in Artikel 52 § 1 Nr. 5 und 6 des
Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen für Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen für
gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG
erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses
vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen
für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen, die gemäß der Verordnung (EU) Festlegung verschiedener Bestimmungen, die gemäß der Verordnung (EU)
2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017
über Geldmarktfonds hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und flüssige über Geldmarktfonds hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und flüssige
Mittel investieren. Mittel investieren.
5. Höchstens 10 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert 5. Höchstens 10 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert
werden in andere Wertpapiere und Geldmarktinstrumente wie in Artikel werden in andere Wertpapiere und Geldmarktinstrumente wie in Artikel
52 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen 52 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen
für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG
erfüllen, oder in Artikel 35 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. erfüllen, oder in Artikel 35 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25.
Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen für Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen für
gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt. Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt.
6. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert 6. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert
werden in Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen erwähnt in werden in Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen erwähnt in
Artikel 52 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 12. November Artikel 52 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 12. November
2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des
Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre
Verwaltungsgesellschaften und zur Festlegung verschiedener Verwaltungsgesellschaften und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen, deren ausschließlicher Zweck gemeinsame Anlagen von Bestimmungen, deren ausschließlicher Zweck gemeinsame Anlagen von
Finanzmitteln, die bei der Öffentlichkeit beschafft wurden, in Aktiva Finanzmitteln, die bei der Öffentlichkeit beschafft wurden, in Aktiva
erwähnt in Nr. 2 und/oder 3 sind. erwähnt in Nr. 2 und/oder 3 sind.
7. Die betreffenden Aktiva, die weiter oben in den Nummern 2 bis 6 7. Die betreffenden Aktiva, die weiter oben in den Nummern 2 bis 6
beschrieben sind und auf eine andere Währung als Euro lauten, dürfen beschrieben sind und auf eine andere Währung als Euro lauten, dürfen
für das Kursrisiko ganz oder teilweise durch derivative für das Kursrisiko ganz oder teilweise durch derivative
Finanzinstrumente abgesichert werden, sodass der abgesicherte Anteil Finanzinstrumente abgesichert werden, sodass der abgesicherte Anteil
für die Bestimmung des in Nr. 1 erwähnten Höchstsatzes nicht für die Bestimmung des in Nr. 1 erwähnten Höchstsatzes nicht
berücksichtigt wird." berücksichtigt wird."
(...) (...)
TITEL IX (FRÜHERER ART. VII) - Inkrafttreten TITEL IX (FRÜHERER ART. VII) - Inkrafttreten
Art. 241 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten gemäß dem Art. 241 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten gemäß dem
allgemeinen Recht in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel allgemeinen Recht in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel
22 und mit Ausnahme von Titel IV, der am 1. Januar 2020 in Kraft 22 und mit Ausnahme von Titel IV, der am 1. Januar 2020 in Kraft
tritt. tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^