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| Wet houdende diverse financiële bepalingen | Loi portant des dispositions financières diverses |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 2 MEI 2019. - Wet houdende diverse financiële bepalingen | 2 MAI 2019. - Loi portant des dispositions financières diverses |
| Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 223 en 241 van de wet van 2 mei 2019 houdende diverse financiële | articles 1er, 223 et 241 de la loi du 2 mai 2019 portant des |
| bepalingen (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2019). | dispositions financières diverses (Moniteur belge du 21 mai 2019). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller | 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller |
| Bestimmungen | Bestimmungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| TITEL V - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug | TITEL V - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug |
| auf Pensionssparfonds | auf Pensionssparfonds |
| Art. 223 - Artikel 14511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 223 - Artikel 14511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das |
| Gesetz vom 17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 14511 - Die Verwaltungsgesellschaft eines gemäß Artikel 14516 | "Art. 14511 - Die Verwaltungsgesellschaft eines gemäß Artikel 14516 |
| zugelassenen Pensionssparfonds ist dazu verpflichtet, die Aktiva | zugelassenen Pensionssparfonds ist dazu verpflichtet, die Aktiva |
| dieses Fonds und die Einkünfte aus diesen Aktiva nach Abzug der | dieses Fonds und die Einkünfte aus diesen Aktiva nach Abzug der |
| Aufwendungen ausschließlich in Investitionen und in Grenzen, die in | Aufwendungen ausschließlich in Investitionen und in Grenzen, die in |
| den nachstehenden Nummern 1 bis 7 erwähnt beziehungsweise festgelegt | den nachstehenden Nummern 1 bis 7 erwähnt beziehungsweise festgelegt |
| sind, anzulegen: | sind, anzulegen: |
| 1. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva, die nachstehend in | 1. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva, die nachstehend in |
| den Nummern 2 bis 6 definiert sind, dürfen auf eine andere Währung als | den Nummern 2 bis 6 definiert sind, dürfen auf eine andere Währung als |
| Euro lauten. | Euro lauten. |
| 2. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in | 2. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in |
| nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten in | nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten in |
| Schuldverschreibungen und andere Schuldtitel, die am Kapitalmarkt | Schuldverschreibungen und andere Schuldtitel, die am Kapitalmarkt |
| gehandelt werden können, in Hypothekendarlehen und in Geldeinlagen | gehandelt werden können, in Hypothekendarlehen und in Geldeinlagen |
| investiert werden: | investiert werden: |
| - Sie können investiert werden in Schuldverschreibungen und andere | - Sie können investiert werden in Schuldverschreibungen und andere |
| Schuldtitel, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des | Schuldtitel, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des |
| Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von einem Mitgliedstaat | Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von einem Mitgliedstaat |
| des Europäischen Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen | des Europäischen Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen |
| Untergliederungen, von anderen öffentlichen Einrichtungen eines | Untergliederungen, von anderen öffentlichen Einrichtungen eines |
| Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer |
| supranationalen Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des | supranationalen Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des |
| Europäischen Wirtschaftsraums angehören, ausgegeben werden oder für | Europäischen Wirtschaftsraums angehören, ausgegeben werden oder für |
| die Hauptsumme und Zinsen von einem Mitgliedstaat des Europäischen | die Hauptsumme und Zinsen von einem Mitgliedstaat des Europäischen |
| Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen Untergliederungen, | Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen Untergliederungen, |
| von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates des | von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates des |
| Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer supranationalen | Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer supranationalen |
| Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen | Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen |
| Wirtschaftsraums angehören, uneingeschränkt garantiert sind, oder in | Wirtschaftsraums angehören, uneingeschränkt garantiert sind, oder in |
| Hypothekendarlehen, die auf Euro oder die Währung eines | Hypothekendarlehen, die auf Euro oder die Währung eines |
| Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lauten. | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lauten. |
| - Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und | - Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und |
| anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, | anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, |
| dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva | dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva |
| bestehen, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des | bestehen, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des |
| Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von | Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von |
| öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften eines | öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften eines |
| Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben werden, | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben werden, |
| oder aus Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr | oder aus Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr |
| in Euro oder der Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen | in Euro oder der Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen |
| Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses | Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses |
| Mitgliedstaates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut | Mitgliedstaates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut |
| getätigt werden. | getätigt werden. |
| - Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und | - Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und |
| anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, | anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, |
| dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva | dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva |
| bestehen, die auf die Währung eines Staates, der nicht Mitglied des | bestehen, die auf die Währung eines Staates, der nicht Mitglied des |
| Europäischen Wirtschaftsraums ist, lauten und die von einem Staat, der | Europäischen Wirtschaftsraums ist, lauten und die von einem Staat, der |
| nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, von anderen | nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, von anderen |
| öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht Mitglied des | öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht Mitglied des |
| Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer supranationalen | Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer supranationalen |
| Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums | Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums |
| angehört, ausgegeben werden oder für die Hauptsumme und Zinsen von | angehört, ausgegeben werden oder für die Hauptsumme und Zinsen von |
| einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, | einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, |
| von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht | von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht |
| Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer | Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer |
| supranationalen Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen | supranationalen Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen |
| Wirtschaftsraums angehört, uneingeschränkt garantiert sind, oder aus | Wirtschaftsraums angehört, uneingeschränkt garantiert sind, oder aus |
| Aktiva mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die auf die Währung | Aktiva mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die auf die Währung |
| eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums | eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums |
| ist, lauten und die von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen | ist, lauten und die von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen |
| Gesellschaften desselben Staates ausgegeben werden, oder aus | Gesellschaften desselben Staates ausgegeben werden, oder aus |
| Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in der | Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in der |
| Währung eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen | Währung eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen |
| Wirtschaftsraums ist, bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses | Wirtschaftsraums ist, bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses |
| Staates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut getätigt | Staates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut getätigt |
| werden. | werden. |
| 3. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in | 3. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in |
| nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten direkt in | nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten direkt in |
| Aktien und andere mit Aktien gleichsetzbare Wertpapiere investiert | Aktien und andere mit Aktien gleichsetzbare Wertpapiere investiert |
| werden: | werden: |
| - Höchstens 70 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere | - Höchstens 70 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere |
| dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren | dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren |
| Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des | Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des |
| Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung | Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung |
| über 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung | über 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung |
| eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die | eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die |
| an einem geregelten Markt notiert sind. | an einem geregelten Markt notiert sind. |
| - Höchstens 30 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere | - Höchstens 30 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere |
| dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren | dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren |
| Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des | Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des |
| Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung | Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung |
| unter 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung | unter 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung |
| eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die | eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die |
| an einem geregelten Markt notiert sind. | an einem geregelten Markt notiert sind. |
| - Höchstens 20 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere | - Höchstens 20 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere |
| dürfen direkt aus nicht auf Euro oder eine Währung eines | dürfen direkt aus nicht auf Euro oder eine Währung eines |
| Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lautenden Aktien und | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lautenden Aktien und |
| anderen mit Aktien gleichsetzbaren Wertpapieren von Gesellschaften des | anderen mit Aktien gleichsetzbaren Wertpapieren von Gesellschaften des |
| Rechts eines Staates bestehen, der nicht Mitglied des Europäischen | Rechts eines Staates bestehen, der nicht Mitglied des Europäischen |
| Wirtschaftsraums ist, die an einem regelmäßig funktionierenden Markt | Wirtschaftsraums ist, die an einem regelmäßig funktionierenden Markt |
| notiert sind, der unter der Aufsicht von Behörden steht, die von den | notiert sind, der unter der Aufsicht von Behörden steht, die von den |
| öffentlichen Behörden eines Mitgliedstaates der Organisation für | öffentlichen Behörden eines Mitgliedstaates der Organisation für |
| Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anerkannt sind. | Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anerkannt sind. |
| 4. Höchstens 10 Prozent der Aktiva dürfen investiert werden (a) auf | 4. Höchstens 10 Prozent der Aktiva dürfen investiert werden (a) auf |
| ein Konto in Euro oder in einer Währung eines Mitgliedstaates des | ein Konto in Euro oder in einer Währung eines Mitgliedstaates des |
| Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde | Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde |
| eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen | eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen |
| und kontrollierten Kreditinstitut oder (b) in Anteile von Organismen | und kontrollierten Kreditinstitut oder (b) in Anteile von Organismen |
| für gemeinsame Anlagen erwähnt in Artikel 52 § 1 Nr. 5 und 6 des | für gemeinsame Anlagen erwähnt in Artikel 52 § 1 Nr. 5 und 6 des |
| Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen für | Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen für |
| gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG | gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG |
| erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses | erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses |
| vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen | vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen |
| für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur | für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen, die gemäß der Verordnung (EU) | Festlegung verschiedener Bestimmungen, die gemäß der Verordnung (EU) |
| 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 | 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 |
| über Geldmarktfonds hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und flüssige | über Geldmarktfonds hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und flüssige |
| Mittel investieren. | Mittel investieren. |
| 5. Höchstens 10 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert | 5. Höchstens 10 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert |
| werden in andere Wertpapiere und Geldmarktinstrumente wie in Artikel | werden in andere Wertpapiere und Geldmarktinstrumente wie in Artikel |
| 52 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen | 52 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen |
| für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG | für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG |
| erfüllen, oder in Artikel 35 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. | erfüllen, oder in Artikel 35 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. |
| Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen für | Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen für |
| gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur | gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt. | Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt. |
| 6. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert | 6. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert |
| werden in Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen erwähnt in | werden in Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen erwähnt in |
| Artikel 52 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 12. November | Artikel 52 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 12. November |
| 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der | 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der |
| Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des | Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des |
| Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche | Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche |
| alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre | alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre |
| Verwaltungsgesellschaften und zur Festlegung verschiedener | Verwaltungsgesellschaften und zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen, deren ausschließlicher Zweck gemeinsame Anlagen von | Bestimmungen, deren ausschließlicher Zweck gemeinsame Anlagen von |
| Finanzmitteln, die bei der Öffentlichkeit beschafft wurden, in Aktiva | Finanzmitteln, die bei der Öffentlichkeit beschafft wurden, in Aktiva |
| erwähnt in Nr. 2 und/oder 3 sind. | erwähnt in Nr. 2 und/oder 3 sind. |
| 7. Die betreffenden Aktiva, die weiter oben in den Nummern 2 bis 6 | 7. Die betreffenden Aktiva, die weiter oben in den Nummern 2 bis 6 |
| beschrieben sind und auf eine andere Währung als Euro lauten, dürfen | beschrieben sind und auf eine andere Währung als Euro lauten, dürfen |
| für das Kursrisiko ganz oder teilweise durch derivative | für das Kursrisiko ganz oder teilweise durch derivative |
| Finanzinstrumente abgesichert werden, sodass der abgesicherte Anteil | Finanzinstrumente abgesichert werden, sodass der abgesicherte Anteil |
| für die Bestimmung des in Nr. 1 erwähnten Höchstsatzes nicht | für die Bestimmung des in Nr. 1 erwähnten Höchstsatzes nicht |
| berücksichtigt wird." | berücksichtigt wird." |
| (...) | (...) |
| TITEL IX (FRÜHERER ART. VII) - Inkrafttreten | TITEL IX (FRÜHERER ART. VII) - Inkrafttreten |
| Art. 241 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten gemäß dem | Art. 241 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten gemäß dem |
| allgemeinen Recht in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel | allgemeinen Recht in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel |
| 22 und mit Ausnahme von Titel IV, der am 1. Januar 2020 in Kraft | 22 und mit Ausnahme von Titel IV, der am 1. Januar 2020 in Kraft |
| tritt. | tritt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |