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Wet houdende diverse financiële bepalingen | Loi portant des dispositions financières diverses |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
2 MEI 2019. - Wet houdende diverse financiële bepalingen | 2 MAI 2019. - Loi portant des dispositions financières diverses |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
223 en 241 van de wet van 2 mei 2019 houdende diverse financiële | articles 1er, 223 et 241 de la loi du 2 mai 2019 portant des |
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2019). | dispositions financières diverses (Moniteur belge du 21 mai 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller | 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller |
Bestimmungen | Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL V - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug | TITEL V - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug |
auf Pensionssparfonds | auf Pensionssparfonds |
Art. 223 - Artikel 14511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 223 - Artikel 14511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 14511 - Die Verwaltungsgesellschaft eines gemäß Artikel 14516 | "Art. 14511 - Die Verwaltungsgesellschaft eines gemäß Artikel 14516 |
zugelassenen Pensionssparfonds ist dazu verpflichtet, die Aktiva | zugelassenen Pensionssparfonds ist dazu verpflichtet, die Aktiva |
dieses Fonds und die Einkünfte aus diesen Aktiva nach Abzug der | dieses Fonds und die Einkünfte aus diesen Aktiva nach Abzug der |
Aufwendungen ausschließlich in Investitionen und in Grenzen, die in | Aufwendungen ausschließlich in Investitionen und in Grenzen, die in |
den nachstehenden Nummern 1 bis 7 erwähnt beziehungsweise festgelegt | den nachstehenden Nummern 1 bis 7 erwähnt beziehungsweise festgelegt |
sind, anzulegen: | sind, anzulegen: |
1. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva, die nachstehend in | 1. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva, die nachstehend in |
den Nummern 2 bis 6 definiert sind, dürfen auf eine andere Währung als | den Nummern 2 bis 6 definiert sind, dürfen auf eine andere Währung als |
Euro lauten. | Euro lauten. |
2. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in | 2. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in |
nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten in | nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten in |
Schuldverschreibungen und andere Schuldtitel, die am Kapitalmarkt | Schuldverschreibungen und andere Schuldtitel, die am Kapitalmarkt |
gehandelt werden können, in Hypothekendarlehen und in Geldeinlagen | gehandelt werden können, in Hypothekendarlehen und in Geldeinlagen |
investiert werden: | investiert werden: |
- Sie können investiert werden in Schuldverschreibungen und andere | - Sie können investiert werden in Schuldverschreibungen und andere |
Schuldtitel, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des | Schuldtitel, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des |
Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von einem Mitgliedstaat | Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von einem Mitgliedstaat |
des Europäischen Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen | des Europäischen Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen |
Untergliederungen, von anderen öffentlichen Einrichtungen eines | Untergliederungen, von anderen öffentlichen Einrichtungen eines |
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer |
supranationalen Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des | supranationalen Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des |
Europäischen Wirtschaftsraums angehören, ausgegeben werden oder für | Europäischen Wirtschaftsraums angehören, ausgegeben werden oder für |
die Hauptsumme und Zinsen von einem Mitgliedstaat des Europäischen | die Hauptsumme und Zinsen von einem Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen Untergliederungen, | Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen Untergliederungen, |
von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates des | von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates des |
Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer supranationalen | Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer supranationalen |
Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen | Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen |
Wirtschaftsraums angehören, uneingeschränkt garantiert sind, oder in | Wirtschaftsraums angehören, uneingeschränkt garantiert sind, oder in |
Hypothekendarlehen, die auf Euro oder die Währung eines | Hypothekendarlehen, die auf Euro oder die Währung eines |
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lauten. | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lauten. |
- Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und | - Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und |
anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, | anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, |
dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva | dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva |
bestehen, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des | bestehen, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des |
Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von | Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von |
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften eines | öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften eines |
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben werden, | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben werden, |
oder aus Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr | oder aus Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr |
in Euro oder der Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen | in Euro oder der Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen |
Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses | Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses |
Mitgliedstaates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut | Mitgliedstaates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut |
getätigt werden. | getätigt werden. |
- Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und | - Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und |
anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, | anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, |
dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva | dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva |
bestehen, die auf die Währung eines Staates, der nicht Mitglied des | bestehen, die auf die Währung eines Staates, der nicht Mitglied des |
Europäischen Wirtschaftsraums ist, lauten und die von einem Staat, der | Europäischen Wirtschaftsraums ist, lauten und die von einem Staat, der |
nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, von anderen | nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, von anderen |
öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht Mitglied des | öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht Mitglied des |
Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer supranationalen | Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer supranationalen |
Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums | Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums |
angehört, ausgegeben werden oder für die Hauptsumme und Zinsen von | angehört, ausgegeben werden oder für die Hauptsumme und Zinsen von |
einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, | einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, |
von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht | von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht |
Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer | Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer |
supranationalen Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen | supranationalen Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums angehört, uneingeschränkt garantiert sind, oder aus | Wirtschaftsraums angehört, uneingeschränkt garantiert sind, oder aus |
Aktiva mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die auf die Währung | Aktiva mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die auf die Währung |
eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums | eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums |
ist, lauten und die von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen | ist, lauten und die von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen |
Gesellschaften desselben Staates ausgegeben werden, oder aus | Gesellschaften desselben Staates ausgegeben werden, oder aus |
Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in der | Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in der |
Währung eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen | Währung eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen |
Wirtschaftsraums ist, bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses | Wirtschaftsraums ist, bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses |
Staates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut getätigt | Staates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut getätigt |
werden. | werden. |
3. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in | 3. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in |
nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten direkt in | nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten direkt in |
Aktien und andere mit Aktien gleichsetzbare Wertpapiere investiert | Aktien und andere mit Aktien gleichsetzbare Wertpapiere investiert |
werden: | werden: |
- Höchstens 70 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere | - Höchstens 70 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere |
dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren | dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren |
Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des | Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des |
Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung | Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung |
über 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung | über 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung |
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die | eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die |
an einem geregelten Markt notiert sind. | an einem geregelten Markt notiert sind. |
- Höchstens 30 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere | - Höchstens 30 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere |
dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren | dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren |
Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des | Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des |
Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung | Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung |
unter 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung | unter 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung |
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die | eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die |
an einem geregelten Markt notiert sind. | an einem geregelten Markt notiert sind. |
- Höchstens 20 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere | - Höchstens 20 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere |
dürfen direkt aus nicht auf Euro oder eine Währung eines | dürfen direkt aus nicht auf Euro oder eine Währung eines |
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lautenden Aktien und | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lautenden Aktien und |
anderen mit Aktien gleichsetzbaren Wertpapieren von Gesellschaften des | anderen mit Aktien gleichsetzbaren Wertpapieren von Gesellschaften des |
Rechts eines Staates bestehen, der nicht Mitglied des Europäischen | Rechts eines Staates bestehen, der nicht Mitglied des Europäischen |
Wirtschaftsraums ist, die an einem regelmäßig funktionierenden Markt | Wirtschaftsraums ist, die an einem regelmäßig funktionierenden Markt |
notiert sind, der unter der Aufsicht von Behörden steht, die von den | notiert sind, der unter der Aufsicht von Behörden steht, die von den |
öffentlichen Behörden eines Mitgliedstaates der Organisation für | öffentlichen Behörden eines Mitgliedstaates der Organisation für |
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anerkannt sind. | Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anerkannt sind. |
4. Höchstens 10 Prozent der Aktiva dürfen investiert werden (a) auf | 4. Höchstens 10 Prozent der Aktiva dürfen investiert werden (a) auf |
ein Konto in Euro oder in einer Währung eines Mitgliedstaates des | ein Konto in Euro oder in einer Währung eines Mitgliedstaates des |
Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde | Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde |
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen | eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen |
und kontrollierten Kreditinstitut oder (b) in Anteile von Organismen | und kontrollierten Kreditinstitut oder (b) in Anteile von Organismen |
für gemeinsame Anlagen erwähnt in Artikel 52 § 1 Nr. 5 und 6 des | für gemeinsame Anlagen erwähnt in Artikel 52 § 1 Nr. 5 und 6 des |
Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen für | Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen für |
gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG | gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG |
erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses | erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses |
vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen | vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen |
für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur | für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen, die gemäß der Verordnung (EU) | Festlegung verschiedener Bestimmungen, die gemäß der Verordnung (EU) |
2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 | 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 |
über Geldmarktfonds hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und flüssige | über Geldmarktfonds hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und flüssige |
Mittel investieren. | Mittel investieren. |
5. Höchstens 10 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert | 5. Höchstens 10 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert |
werden in andere Wertpapiere und Geldmarktinstrumente wie in Artikel | werden in andere Wertpapiere und Geldmarktinstrumente wie in Artikel |
52 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen | 52 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen |
für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG | für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG |
erfüllen, oder in Artikel 35 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. | erfüllen, oder in Artikel 35 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. |
Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen für | Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen für |
gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur | gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt. | Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt. |
6. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert | 6. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert |
werden in Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen erwähnt in | werden in Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen erwähnt in |
Artikel 52 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 12. November | Artikel 52 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 12. November |
2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der | 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der |
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des | Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des |
Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche | Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche |
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre | alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre |
Verwaltungsgesellschaften und zur Festlegung verschiedener | Verwaltungsgesellschaften und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen, deren ausschließlicher Zweck gemeinsame Anlagen von | Bestimmungen, deren ausschließlicher Zweck gemeinsame Anlagen von |
Finanzmitteln, die bei der Öffentlichkeit beschafft wurden, in Aktiva | Finanzmitteln, die bei der Öffentlichkeit beschafft wurden, in Aktiva |
erwähnt in Nr. 2 und/oder 3 sind. | erwähnt in Nr. 2 und/oder 3 sind. |
7. Die betreffenden Aktiva, die weiter oben in den Nummern 2 bis 6 | 7. Die betreffenden Aktiva, die weiter oben in den Nummern 2 bis 6 |
beschrieben sind und auf eine andere Währung als Euro lauten, dürfen | beschrieben sind und auf eine andere Währung als Euro lauten, dürfen |
für das Kursrisiko ganz oder teilweise durch derivative | für das Kursrisiko ganz oder teilweise durch derivative |
Finanzinstrumente abgesichert werden, sodass der abgesicherte Anteil | Finanzinstrumente abgesichert werden, sodass der abgesicherte Anteil |
für die Bestimmung des in Nr. 1 erwähnten Höchstsatzes nicht | für die Bestimmung des in Nr. 1 erwähnten Höchstsatzes nicht |
berücksichtigt wird." | berücksichtigt wird." |
(...) | (...) |
TITEL IX (FRÜHERER ART. VII) - Inkrafttreten | TITEL IX (FRÜHERER ART. VII) - Inkrafttreten |
Art. 241 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten gemäß dem | Art. 241 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten gemäß dem |
allgemeinen Recht in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel | allgemeinen Recht in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel |
22 und mit Ausnahme von Titel IV, der am 1. Januar 2020 in Kraft | 22 und mit Ausnahme von Titel IV, der am 1. Januar 2020 in Kraft |
tritt. | tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |