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Meertalige weergave van Wet van 02/05/2019
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Wet tot wijziging van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen en het koninklijk besluit van 8 januari 2017 tot uitvoering van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants et l'arrêté royal du 8 janvier 2017 portant exécution de la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des indépendants. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen en het koninklijk besluit van 8 januari 2017 tot uitvoering van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 7, 14 en 15 van de wet van 2 mei 2019 tot wijziging van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants et l'arrêté royal du 8 janvier 2017 portant exécution de la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des indépendants. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 7, 14 et 15 de la loi du 2 mai 2019 modifiant la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des
van zelfstandigen en het koninklijk besluit van 8 januari 2017 tot travailleurs indépendants et l'arrêté royal du 8 janvier 2017 portant
uitvoering van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een exécution de la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle
overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2019). en faveur des indépendants (Moniteur belge du 28 juin 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016
zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für
Selbständige und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2017 zur Selbständige und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2017 zur
Ausführung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Ausführung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines
Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2016
zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für
Selbständige Selbständige
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung
eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige wird durch eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige wird durch
eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"11. "Unternehmen": in Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1 des "11. "Unternehmen": in Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Unternehmen." Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Unternehmen."
Art. 3 - Artikel 4 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 4 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"1. Selbständige, einschließlich der Helfer, mithelfenden Ehepartner, "1. Selbständige, einschließlich der Helfer, mithelfenden Ehepartner,
Geschäftsführer, Verwalter und aktiven Gesellschafter, über deren Geschäftsführer, Verwalter und aktiven Gesellschafter, über deren
Unternehmen der Konkurs eröffnet worden ist,". Unternehmen der Konkurs eröffnet worden ist,".
Art. 4 - In Artikel 5 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 4 - In Artikel 5 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird das Wort
"Beiträge" durch die Wörter "vorläufigen Beiträge, zu deren "Beiträge" durch die Wörter "vorläufigen Beiträge, zu deren
Entrichtung sie gesetzlich verpflichtet sind," ersetzt. Entrichtung sie gesetzlich verpflichtet sind," ersetzt.
Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 4 mit Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. in den in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Fällen den Anspruch auf "4. in den in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Fällen den Anspruch auf
Überbrückungsmaßnahmen nicht durch vorsätzlich herbeigeführte Umstände Überbrückungsmaßnahmen nicht durch vorsätzlich herbeigeführte Umstände
erlangt haben, die im Hinblick auf die Erlangung des Anspruchs auf erlangt haben, die im Hinblick auf die Erlangung des Anspruchs auf
Überbrückungsmaßnahmen oder irgendeines anderen Vorteils zur Überbrückungsmaßnahmen oder irgendeines anderen Vorteils zur
Unterbrechung geführt haben." Unterbrechung geführt haben."
Art. 6 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: Art. 6 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt:
" § 3 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den in " § 3 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den in
Artikel 3 erwähnten Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen mehrmals Artikel 3 erwähnten Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen mehrmals
geltend machen, wobei sich die Gesamtdauer dieses Anspruchs während geltend machen, wobei sich die Gesamtdauer dieses Anspruchs während
der gesamten Berufslaufbahn jedoch nicht auf mehr belaufen darf als: der gesamten Berufslaufbahn jedoch nicht auf mehr belaufen darf als:
1. zwölf Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und 1. zwölf Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und
2. vier Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft. 2. vier Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft.
In Abweichung von Vorhergehendem darf bei Selbstständigen, Helfern und In Abweichung von Vorhergehendem darf bei Selbstständigen, Helfern und
mithelfenden Ehepartnern, die zum Zeitpunkt des in Artikel 5 § 2 mithelfenden Ehepartnern, die zum Zeitpunkt des in Artikel 5 § 2
erwähnten Umstandes mindestens sechzig Quartale in ihrer gesamten erwähnten Umstandes mindestens sechzig Quartale in ihrer gesamten
Berufslaufbahn nachweisen können, für die Pensionsansprüche gemäß dem Berufslaufbahn nachweisen können, für die Pensionsansprüche gemäß dem
Königlichen Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- Königlichen Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige eröffnet worden sind, und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige eröffnet worden sind,
die Gesamtdauer des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen während der die Gesamtdauer des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen während der
gesamten Berufslaufbahn nicht mehr betragen als: gesamten Berufslaufbahn nicht mehr betragen als:
1. vierundzwanzig Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und 1. vierundzwanzig Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und
2. acht Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft. 2. acht Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft.
Für jeden in Artikel 5 § 2 erwähnten Umstand, der zur Geltendmachung Für jeden in Artikel 5 § 2 erwähnten Umstand, der zur Geltendmachung
des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen führt, können nur höchstens des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen führt, können nur höchstens
zwölf Monate finanzielle Leistung und vier Quartale sozialrechtliche zwölf Monate finanzielle Leistung und vier Quartale sozialrechtliche
Ansprüche gewährt werden. Ansprüche gewährt werden.
Die Gesamtdauer wird jedoch um die Monate und Quartale verringert, die Die Gesamtdauer wird jedoch um die Monate und Quartale verringert, die
der Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner aufgrund des der Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner aufgrund des
Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung eines Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung eines
Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und seiner Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und seiner
Ausführungserlasse seit dem 1. Juli 1997 bereits in Anspruch genommen Ausführungserlasse seit dem 1. Juli 1997 bereits in Anspruch genommen
hat, Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses und die hat, Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses und die
Ausführungserlasse dieses Artikels ausgenommen." Ausführungserlasse dieses Artikels ausgenommen."
Art. 7 - Artikel 16 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 7 - Artikel 16 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Diese Frist setzt am Tag ein, an dem die Einrichtung von den "Diese Frist setzt am Tag ein, an dem die Einrichtung von den
betrügerischen Machenschaften, falschen beziehungsweise wissentlich betrügerischen Machenschaften, falschen beziehungsweise wissentlich
unvollständigen Erklärungen, vorsätzlich herbeigeführten Umständen zur unvollständigen Erklärungen, vorsätzlich herbeigeführten Umständen zur
Erlangung des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen oder irgendeines Erlangung des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen oder irgendeines
anderen Vorteils, oder von der Tatsache, dass der Anspruchsberechtigte anderen Vorteils, oder von der Tatsache, dass der Anspruchsberechtigte
die in Artikel 11 § 2 erwähnte Verpflichtung nicht eingehalten hat, die in Artikel 11 § 2 erwähnte Verpflichtung nicht eingehalten hat,
Kenntnis erhält." Kenntnis erhält."
(...) (...)
KAPITEL 4 - Evaluation KAPITEL 4 - Evaluation
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird binnen zwei Jahren nach seinem Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird binnen zwei Jahren nach seinem
Inkrafttreten auf Initiative des für das Sozialstatut der Inkrafttreten auf Initiative des für das Sozialstatut der
Selbständigen zuständigen Ministers von dem aufgrund von Artikel 107 Selbständigen zuständigen Ministers von dem aufgrund von Artikel 107
des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und
sonstiger Bestimmungen geschaffenen Allgemeinen geschäftsführenden sonstiger Bestimmungen geschaffenen Allgemeinen geschäftsführenden
Ausschuss für das Sozialstatut der Selbständigen evaluiert. Ausschuss für das Sozialstatut der Selbständigen evaluiert.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und
findet Anwendung auf alle in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 22. findet Anwendung auf alle in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf
Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige erwähnten Umstände, die ab dem Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige erwähnten Umstände, die ab dem
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eintreten. Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eintreten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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