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Wet tot wijziging van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van gedetineerden. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 MAART 2010. - Wet tot wijziging van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van gedetineerden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 maart | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 MARS 2010. - Loi modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2010 tot wijziging van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het | loi du 2 mars 2010 modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 |
gevangeniswezen en de rechtspositie van gedetineerden (Belgisch | concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut |
Staatsblad van 6 april 2010). | juridique des détenus (Moniteur belge du 6 avril 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
2. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. | 2. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. |
Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der | Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der |
Inhaftierten | Inhaftierten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. | KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. |
Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der | Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der |
Inhaftierten | Inhaftierten |
Art. 2 - Artikel 55 § 1 Absatz 3 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar | Art. 2 - Artikel 55 § 1 Absatz 3 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar |
2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, | 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, |
ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: | ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter « dass eine Überprüfung » werden durch die Wörter « dass | 1. Die Wörter « dass eine Überprüfung » werden durch die Wörter « dass |
dies » ersetzt. | dies » ersetzt. |
2. Die Wörter « Die Lektüre » werden durch die Wörter « Die Lektüre | 2. Die Wörter « Die Lektüre » werden durch die Wörter « Die Lektüre |
des Briefes » ersetzt. | des Briefes » ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 56 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 56 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « vom Direktor » und dem | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « vom Direktor » und dem |
Wort « kontrolliert » die Wörter « oder von dem von ihm bestimmten | Wort « kontrolliert » die Wörter « oder von dem von ihm bestimmten |
Personalmitglied » eingefügt. | Personalmitglied » eingefügt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Für die Kontrolle und | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Für die Kontrolle und |
nötigenfalls im Hinblick auf die Lektüre des Briefes kann der Brief | nötigenfalls im Hinblick auf die Lektüre des Briefes kann der Brief |
gegebenenfalls in Abwesenheit des Inhaftierten geöffnet werden. » | gegebenenfalls in Abwesenheit des Inhaftierten geöffnet werden. » |
Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Direktor den | « Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Direktor den |
ungestörten Besuch einstweilen verbieten: | ungestörten Besuch einstweilen verbieten: |
1. wenn der Besucher oder der Inhaftierte früher gegen die | 1. wenn der Besucher oder der Inhaftierte früher gegen die |
Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt, anzunehmen, dass | Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt, anzunehmen, dass |
dieser Verstoss gegen die Besuchsregelung sich wiederholen könnte, | dieser Verstoss gegen die Besuchsregelung sich wiederholen könnte, |
2. wenn der Inhaftierte oder der Besucher nicht zugelassene | 2. wenn der Inhaftierte oder der Besucher nicht zugelassene |
Gegenstände in das Gefängnis eingeführt hat, | Gegenstände in das Gefängnis eingeführt hat, |
3. wenn es aufgrund der Persönlichkeit des Inhaftierten nicht ratsam | 3. wenn es aufgrund der Persönlichkeit des Inhaftierten nicht ratsam |
ist, den ungestörten Besuch zu bewilligen. » | ist, den ungestörten Besuch zu bewilligen. » |
b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Direktor den | « Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Direktor den |
ungestörten Besuch einstweilen verbieten: | ungestörten Besuch einstweilen verbieten: |
1. wenn der Besucher oder der Inhaftierte früher gegen die | 1. wenn der Besucher oder der Inhaftierte früher gegen die |
Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt, anzunehmen, dass | Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt, anzunehmen, dass |
dieser Verstoss gegen die Besuchsregelung sich wiederholen könnte, | dieser Verstoss gegen die Besuchsregelung sich wiederholen könnte, |
2. wenn der Inhaftierte oder der Besucher nicht zugelassene | 2. wenn der Inhaftierte oder der Besucher nicht zugelassene |
Gegenstände in das Gefängnis eingeführt hat, | Gegenstände in das Gefängnis eingeführt hat, |
3. wenn es aufgrund der Persönlichkeit des Inhaftierten nicht ratsam | 3. wenn es aufgrund der Persönlichkeit des Inhaftierten nicht ratsam |
ist, den ungestörten Besuch zu bewilligen. » | ist, den ungestörten Besuch zu bewilligen. » |
Art. 5 - In Artikel 76 desselben Gesetzes wird § 3 aufgehoben. | Art. 5 - In Artikel 76 desselben Gesetzes wird § 3 aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 6 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
Ausserhalb der Arbeitszeiten darf der Inhaftierte » durch die Wörter « | Ausserhalb der Arbeitszeiten darf der Inhaftierte » durch die Wörter « |
Der Inhaftierte darf » ersetzt. | Der Inhaftierte darf » ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 118 desselben Gesetzes wird § 9 wie folgt ersetzt: | Art. 7 - In Artikel 118 desselben Gesetzes wird § 9 wie folgt ersetzt: |
« § 9 - Sobald der im Rahmen einer individuellen | « § 9 - Sobald der im Rahmen einer individuellen |
Sondersicherungsregelung untergebrachte Angeklagte vor einem | Sondersicherungsregelung untergebrachte Angeklagte vor einem |
Strafgericht oder Assisenhof verurteilt ist, urteilt der Direktor über | Strafgericht oder Assisenhof verurteilt ist, urteilt der Direktor über |
die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung oder Anpassung der | die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung oder Anpassung der |
Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung | Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung |
und übermittelt dem Generaldirektor eine diesbezügliche Stellungnahme. | und übermittelt dem Generaldirektor eine diesbezügliche Stellungnahme. |
Auf der Grundlage dieser Stellungnahme kann der Generaldirektor | Auf der Grundlage dieser Stellungnahme kann der Generaldirektor |
beschliessen, die Unterbringung zu beenden oder die Massnahmen der | beschliessen, die Unterbringung zu beenden oder die Massnahmen der |
Unterbringung zu lockern. » | Unterbringung zu lockern. » |
Art. 8 - Artikel 131 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 131 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 131 - Der Versuch eines in den Artikeln 129 und 130 erwähnten | « Art. 131 - Der Versuch eines in den Artikeln 129 und 130 erwähnten |
Disziplinarverstosses und die Beteiligung an einem solchen Verstoss | Disziplinarverstosses und die Beteiligung an einem solchen Verstoss |
werden mit denselben Strafen geahndet wie der Disziplinarverstoss | werden mit denselben Strafen geahndet wie der Disziplinarverstoss |
selber. » | selber. » |
Art. 9 - Artikel 133 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 133 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Bestimmung unter Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: | a) Die Bestimmung unter Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: |
« 6. Verbot, an gemeinsamen Arbeiten teilzunehmen, » | « 6. Verbot, an gemeinsamen Arbeiten teilzunehmen, » |
b) Der Artikel wird wie folgt ergänzt: | b) Der Artikel wird wie folgt ergänzt: |
« 7. Verbot, an gemeinsamen Ausbildungsaktivitäten teilzunehmen. » | « 7. Verbot, an gemeinsamen Ausbildungsaktivitäten teilzunehmen. » |
Art. 10 - Artikel 140 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 10 - Artikel 140 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter «, ausser an denjenigen, die mit dem | a) In Absatz 1 werden die Wörter «, ausser an denjenigen, die mit dem |
Recht auf Freiheit von Religion und Weltanschauung und mit dem | Recht auf Freiheit von Religion und Weltanschauung und mit dem |
kollektiven Aufenthalt im Freien in Zusammenhang stehen » aufgehoben. | kollektiven Aufenthalt im Freien in Zusammenhang stehen » aufgehoben. |
b) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « an gemeinsamen | b) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « an gemeinsamen |
Ausbildungsaktivitäten » und dem Wort « teilzunehmen » die Wörter « | Ausbildungsaktivitäten » und dem Wort « teilzunehmen » die Wörter « |
und an Aktivitäten in Zusammenhang mit seinem Kult oder seiner | und an Aktivitäten in Zusammenhang mit seinem Kult oder seiner |
Weltanschauung » eingefügt. | Weltanschauung » eingefügt. |
c) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: | c) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: |
« Der Direktor sorgt dafür, dass der Inhaftierte: | « Der Direktor sorgt dafür, dass der Inhaftierte: |
1. die Möglichkeit hat, mindestens eine Stunde pro Tag im Freien zu | 1. die Möglichkeit hat, mindestens eine Stunde pro Tag im Freien zu |
verbringen, | verbringen, |
2. sich individuell zu seiner Religion oder Weltanschauung bekennen | 2. sich individuell zu seiner Religion oder Weltanschauung bekennen |
und diese Religion oder Weltanschauung individuell praktizieren kann | und diese Religion oder Weltanschauung individuell praktizieren kann |
und zu diesem Zweck täglich den Besuch des an das Gefängnis gebundenen | und zu diesem Zweck täglich den Besuch des an das Gefängnis gebundenen |
oder im Gefängnis zugelassenen Vertreters seines Kultes oder seiner | oder im Gefängnis zugelassenen Vertreters seines Kultes oder seiner |
Weltanschauung erhalten kann. » | Weltanschauung erhalten kann. » |
Art. 11 - Artikel 143 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 143 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Beim Zusammentreffen von Disziplinarverstössen werden die | « § 2 - Beim Zusammentreffen von Disziplinarverstössen werden die |
verschiedenen Verstösse als ein Disziplinarverstoss derselben | verschiedenen Verstösse als ein Disziplinarverstoss derselben |
Kategorie wie der schwerste der zusammentreffenden Verstösse geahndet. | Kategorie wie der schwerste der zusammentreffenden Verstösse geahndet. |
» | » |
Art. 12 - Artikel 144 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 144 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « oder einer Vertrauensperson » | 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « oder einer Vertrauensperson » |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. In § 4 wird Absatz 2 aufgehoben. | 2. In § 4 wird Absatz 2 aufgehoben. |
3. In § 5 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 3. In § 5 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
« Der Direktor hört den Inhaftierten binnen sieben Tagen nach der | « Der Direktor hört den Inhaftierten binnen sieben Tagen nach der |
Notifizierung des in § 3 erwähnten Formulars in seinen | Notifizierung des in § 3 erwähnten Formulars in seinen |
Verteidigungsmitteln an. » | Verteidigungsmitteln an. » |
4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter « vierundzwanzig Stunden » durch | 4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter « vierundzwanzig Stunden » durch |
die Wörter « zweiundsiebzig Stunden » ersetzt. | die Wörter « zweiundsiebzig Stunden » ersetzt. |
5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter « achtundvierzig Stunden » durch | 5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter « achtundvierzig Stunden » durch |
die Wörter « vierundzwanzig Stunden » ersetzt. | die Wörter « vierundzwanzig Stunden » ersetzt. |
6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter « Der Inhaftierte wird sofort | 6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter « Der Inhaftierte wird sofort |
mündlich, in einer Sprache, die er versteht, und binnen vierundzwanzig | mündlich, in einer Sprache, die er versteht, und binnen vierundzwanzig |
Stunden schriftlich » durch die Wörter « Der Inhaftierte wird binnen | Stunden schriftlich » durch die Wörter « Der Inhaftierte wird binnen |
vierundzwanzig Stunden mündlich, in einer Sprache, die er versteht, | vierundzwanzig Stunden mündlich, in einer Sprache, die er versteht, |
und schriftlich » ersetzt. | und schriftlich » ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, | 1. Paragraph 1, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter « Artikel 112 » werden durch die Wörter « Artikel 112 § | a) Die Wörter « Artikel 112 » werden durch die Wörter « Artikel 112 § |
1 Nr. 4 und 5 » ersetzt. | 1 Nr. 4 und 5 » ersetzt. |
b) Paragraph 1 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut | b) Paragraph 1 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Bei Gefahr für die Ordnung oder Sicherheit kann der Direktor in | « Bei Gefahr für die Ordnung oder Sicherheit kann der Direktor in |
Erwartung des Disziplinarverfahrens vorläufige Massnahmen ergreifen | Erwartung des Disziplinarverfahrens vorläufige Massnahmen ergreifen |
und zu diesem Zweck die in Artikel 112 § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten | und zu diesem Zweck die in Artikel 112 § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten |
besonderen Sicherungsmassnahmen auferlegen, bis der Beschluss zur | besonderen Sicherungsmassnahmen auferlegen, bis der Beschluss zur |
Disziplinarstrafe dem Inhaftierten mitgeteilt wird. » | Disziplinarstrafe dem Inhaftierten mitgeteilt wird. » |
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Wird die in Erwartung des Disziplinarverfahrens ergriffene | « § 3 - Wird die in Erwartung des Disziplinarverfahrens ergriffene |
besondere Sicherungsmassnahme in eine vergleichbare Strafe | besondere Sicherungsmassnahme in eine vergleichbare Strafe |
umgewandelt, wird die Dauer der vorläufigen Massnahme von der Dauer | umgewandelt, wird die Dauer der vorläufigen Massnahme von der Dauer |
dieser Disziplinarstrafe abgezogen. » | dieser Disziplinarstrafe abgezogen. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |