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Meertalige weergave van Wet van 02/06/2024
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Wet houdende instemming met het Verdrag van de Raad van Europa inzake een integrale benadering van veiligheid, beveiliging en gastvrijheid bij voetbalwedstrijden en andere sportevenementen, gedaan te Saint-Denis op 3 juli 2016. - Duitse vertaling Loi portant assentiment à la Convention du Conseil de l'Europe sur une approche intégrée de la sécurité, de la sûreté et des services lors des matches de football et autres manifestations sportives, faite à Saint-Denis le 3 juillet 2016. - Traduction allemande
2 JUNI 2024. - Wet houdende instemming met het Verdrag van de Raad van 2 JUIN 2024. - Loi portant assentiment à la Convention du Conseil de
Europa inzake een integrale benadering van veiligheid, beveiliging en l'Europe sur une approche intégrée de la sécurité, de la sûreté et des
gastvrijheid bij voetbalwedstrijden en andere sportevenementen, gedaan services lors des matches de football et autres manifestations
te Saint-Denis op 3 juli 2016. - Duitse vertaling sportives, faite à Saint-Denis le 3 juillet 2016. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 juni Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2024 houdende instemming met het Verdrag van de Raad van Europa inzake loi du 2 juin 2024 portant assentiment à la Convention du Conseil de
een integrale benadering van veiligheid, beveiliging en gastvrijheid l'Europe sur une approche intégrée de la sécurité, de la sûreté et des
bij voetbalwedstrijden en andere sportevenementen, gedaan te services lors des matches de football et autres manifestations
Saint-Denis op 3 juli 2016 (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2024). sportives, faite à Saint-Denis le 3 juillet 2016 (Moniteur belge du 22
octobre 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
2. JUNI 2024 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen des Europarats 2. JUNI 2024 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen des Europarats
über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und
Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen, Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen,
abgeschlossen in Saint-Denis am 3. Juli 2016 abgeschlossen in Saint-Denis am 3. Juli 2016
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Art. 2 - Das Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen
Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen
und anderen Sportveranstaltungen, abgeschlossen in Saint-Denis am 3. und anderen Sportveranstaltungen, abgeschlossen in Saint-Denis am 3.
Juli 2016, wird voll und ganz wirksam. Juli 2016, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2024 Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
H. LAHBIB H. LAHBIB
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für
Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen
Sportveranstaltungen, abgeschlossen in Saint-Denis am 3. Juli 2016 Sportveranstaltungen, abgeschlossen in Saint-Denis am 3. Juli 2016
Präambel Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des
Europäischen Kulturabkommens (SEV-Nr. 18), die dieses Übereinkommen Europäischen Kulturabkommens (SEV-Nr. 18), die dieses Übereinkommen
unterzeichnen, unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere
Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen,
bedacht auf das Recht von Personen auf körperliche Unversehrtheit und bedacht auf das Recht von Personen auf körperliche Unversehrtheit und
deren berechtigte Erwartung, Fußballspielen und anderen deren berechtigte Erwartung, Fußballspielen und anderen
Sportveranstaltungen ohne Angst vor Gewalttätigkeit, Störungen der Sportveranstaltungen ohne Angst vor Gewalttätigkeit, Störungen der
öffentlichen Ordnung oder anderen strafbaren Handlungen beiwohnen zu öffentlichen Ordnung oder anderen strafbaren Handlungen beiwohnen zu
können, können,
bestrebt, Fußballspiele und andere Sportveranstaltungen für alle bestrebt, Fußballspiele und andere Sportveranstaltungen für alle
Bürger angenehm und einladend zu gestalten, und gleichzeitig in der Bürger angenehm und einladend zu gestalten, und gleichzeitig in der
Erkenntnis, dass die Schaffung eines einladenden Umfelds einen Erkenntnis, dass die Schaffung eines einladenden Umfelds einen
erheblichen und günstigen Einfluss auf die Sicherheit und den Schutz erheblichen und günstigen Einfluss auf die Sicherheit und den Schutz
bei solchen Veranstaltungen haben kann, bei solchen Veranstaltungen haben kann,
eingedenk der Notwendigkeit, die Einbindung aller Beteiligten zur eingedenk der Notwendigkeit, die Einbindung aller Beteiligten zur
Sicherstellung eines sicheren Umfelds bei Fußballspielen und anderen Sicherstellung eines sicheren Umfelds bei Fußballspielen und anderen
Sportveranstaltungen zu fördern, Sportveranstaltungen zu fördern,
eingedenk der Notwendigkeit, die Rechtsstaatlichkeit innerhalb und in eingedenk der Notwendigkeit, die Rechtsstaatlichkeit innerhalb und in
der Umgebung von Fußball- und anderen Sportstadien, entlang der der Umgebung von Fußball- und anderen Sportstadien, entlang der
Hinwege zu und der Rückwege von den Stadien sowie in anderen Hinwege zu und der Rückwege von den Stadien sowie in anderen
Bereichen, die von Tausenden von Zuschauern aufgesucht werden, Bereichen, die von Tausenden von Zuschauern aufgesucht werden,
aufrechtzuerhalten, aufrechtzuerhalten,
in der Erkenntnis, dass der Sport sowie alle in die Organisation und in der Erkenntnis, dass der Sport sowie alle in die Organisation und
Ausrichtung eines Fußballspiels oder einer anderen Sportveranstaltung Ausrichtung eines Fußballspiels oder einer anderen Sportveranstaltung
eingebundenen Stellen und Beteiligten die Grundwerte des Europarats eingebundenen Stellen und Beteiligten die Grundwerte des Europarats
wie gesellschaftlichen Zusammenhalt, Toleranz, Respekt und wie gesellschaftlichen Zusammenhalt, Toleranz, Respekt und
Nichtdiskriminierung wahren müssen, Nichtdiskriminierung wahren müssen,
in Anerkennung der Unterschiede zwischen den Staaten in Bezug auf ihre in Anerkennung der Unterschiede zwischen den Staaten in Bezug auf ihre
verfassungsrechtlichen, gerichtlichen, kulturellen und geschichtlichen verfassungsrechtlichen, gerichtlichen, kulturellen und geschichtlichen
Gegebenheiten sowie die Art und Schwere von Problemen mit der Gegebenheiten sowie die Art und Schwere von Problemen mit der
Sicherheit und dem Schutz im Zusammenhang mit Fußballspielen und Sicherheit und dem Schutz im Zusammenhang mit Fußballspielen und
anderen Sportveranstaltungen, anderen Sportveranstaltungen,
in Anerkennung der Notwendigkeit, nationale und internationale in Anerkennung der Notwendigkeit, nationale und internationale
Rechtsvorschriften zu Themen wie Datenschutz, Wiedereingliederung von Rechtsvorschriften zu Themen wie Datenschutz, Wiedereingliederung von
Straftätern und Menschenrechten vollständig zu berücksichtigen, Straftätern und Menschenrechten vollständig zu berücksichtigen,
in der Erkenntnis, dass eine Vielzahl von staatlichen und privaten in der Erkenntnis, dass eine Vielzahl von staatlichen und privaten
Stellen sowie anderen Beteiligten, einschließlich der Zuschauer, das Stellen sowie anderen Beteiligten, einschließlich der Zuschauer, das
gemeinsame Ziel verfolgen, bei Fußballspielen und anderen gemeinsame Ziel verfolgen, bei Fußballspielen und anderen
Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld
für alle Personen zu sorgen, sowie in der Erkenntnis, dass ihr für alle Personen zu sorgen, sowie in der Erkenntnis, dass ihr
gemeinsames Vorgehen zwangsläufig eine Reihe von Maßnahmen umfassen gemeinsames Vorgehen zwangsläufig eine Reihe von Maßnahmen umfassen
wird, die in einer Wechselbeziehung zueinander stehen und sich wird, die in einer Wechselbeziehung zueinander stehen und sich
überschneiden, überschneiden,
in der Erkenntnis, dass die zuständigen Stellen angesichts der sich in der Erkenntnis, dass die zuständigen Stellen angesichts der sich
überschneidenden Maßnahmen wirksame internationale, nationale und überschneidenden Maßnahmen wirksame internationale, nationale und
lokale Partnerschaften aufbauen müssen, um einen ganzheitlichen und lokale Partnerschaften aufbauen müssen, um einen ganzheitlichen und
ausgewogenen stellenübergreifenden Ansatz für Sicherheit, Schutz und ausgewogenen stellenübergreifenden Ansatz für Sicherheit, Schutz und
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fußballspielen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fußballspielen und anderen
Sportveranstaltungen zu erarbeiten und umzusetzen, Sportveranstaltungen zu erarbeiten und umzusetzen,
in der Erkenntnis, dass sich Ereignisse außerhalb von Sportstadien in der Erkenntnis, dass sich Ereignisse außerhalb von Sportstadien
unmittelbar auf Ereignisse innerhalb der Stadien auswirken können und unmittelbar auf Ereignisse innerhalb der Stadien auswirken können und
umgekehrt, umgekehrt,
in der Erkenntnis, dass die Beratung mit wesentlichen Beteiligten, in der Erkenntnis, dass die Beratung mit wesentlichen Beteiligten,
insbesondere mit den Fans und der örtlichen Bevölkerung, den insbesondere mit den Fans und der örtlichen Bevölkerung, den
zuständigen Stellen dabei helfen kann, Risiken für die Sicherheit und zuständigen Stellen dabei helfen kann, Risiken für die Sicherheit und
den Schutz zu verringern und innerhalb und außerhalb der Stadien eine den Schutz zu verringern und innerhalb und außerhalb der Stadien eine
einladende Atmosphäre zu schaffen, einladende Atmosphäre zu schaffen,
entschlossen, zusammenzuarbeiten und gemeinsame Schritte zu entschlossen, zusammenzuarbeiten und gemeinsame Schritte zu
unternehmen, um die Risiken für die Sicherheit und den Schutz bei unternehmen, um die Risiken für die Sicherheit und den Schutz bei
Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu verringern und so Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu verringern und so
den Zuschauern, Teilnehmern und der örtlichen Bevölkerung ein den Zuschauern, Teilnehmern und der örtlichen Bevölkerung ein
angenehmes Erlebnis zu bieten, angenehmes Erlebnis zu bieten,
auf der Grundlage des am 19. August 1985 in Straßburg zur auf der Grundlage des am 19. August 1985 in Straßburg zur
Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über
Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei
Sportanlässen, insbesondere bei Fußballspielen (SEV-Nr. 120) (im Sportanlässen, insbesondere bei Fußballspielen (SEV-Nr. 120) (im
Folgenden als "Übereinkommen Nr. 120" bezeichnet), Folgenden als "Übereinkommen Nr. 120" bezeichnet),
unter Berücksichtigung dessen, dass die umfangreichen Erfahrungen und unter Berücksichtigung dessen, dass die umfangreichen Erfahrungen und
bewährten Verfahrensweisen auf europäischer Ebene zur Entwicklung bewährten Verfahrensweisen auf europäischer Ebene zur Entwicklung
eines neuen ganzheitlichen und partnerschaftlichen Ansatzes für die eines neuen ganzheitlichen und partnerschaftlichen Ansatzes für die
Sicherheit und den Schutz der Zuschauer geführt haben, der Sicherheit und den Schutz der Zuschauer geführt haben, der
insbesondere in der Empfehlung Rec (2015) über Sicherheit, Schutz und insbesondere in der Empfehlung Rec (2015) über Sicherheit, Schutz und
Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen
Ausdruck findet, die das Ständige Komitee des Übereinkommens Nr. 120 Ausdruck findet, die das Ständige Komitee des Übereinkommens Nr. 120
auf seiner 40. Sitzung am 18. Juni 2015 verabschiedet hat, auf seiner 40. Sitzung am 18. Juni 2015 verabschiedet hat,
sind wie folgt übereingekommen: sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 - Geltungsbereich Art. 1 - Geltungsbereich
1. Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer jeweiligen 1. Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer jeweiligen
verfassungsrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Schritte, um verfassungsrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Schritte, um
diesem Übereinkommen in Bezug auf Fußballspiele oder Turniere diesem Übereinkommen in Bezug auf Fußballspiele oder Turniere
Wirksamkeit zu verleihen, die in ihrem Hoheitsgebiet von Wirksamkeit zu verleihen, die in ihrem Hoheitsgebiet von
professionellen Fußballvereinen und Nationalmannschaften ausgetragen professionellen Fußballvereinen und Nationalmannschaften ausgetragen
werden. werden.
2. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen auf andere 2. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen auf andere
Sportarten oder in ihrem Hoheitsgebiet ausgetragene Sportarten oder in ihrem Hoheitsgebiet ausgetragene
Sportveranstaltungen, einschließlich Amateurfußballspielen, anwenden, Sportveranstaltungen, einschließlich Amateurfußballspielen, anwenden,
insbesondere sofern die Umstände Risiken für die Sicherheit oder den insbesondere sofern die Umstände Risiken für die Sicherheit oder den
Schutz mit sich bringen. Schutz mit sich bringen.
Art. 2 - Ziel Art. 2 - Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, ein sicheres, geschütztes und Ziel dieses Übereinkommens ist es, ein sicheres, geschütztes und
einladendes Umfeld bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen einladendes Umfeld bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen
zu bieten. Zu diesem Zweck: zu bieten. Zu diesem Zweck:
a) verfolgen die Vertragsparteien einen ganzheitlichen, a) verfolgen die Vertragsparteien einen ganzheitlichen,
stellenübergreifenden und ausgewogenen Ansatz für Sicherheit, Schutz stellenübergreifenden und ausgewogenen Ansatz für Sicherheit, Schutz
und Dienstleistungen, ausgehend von einer auf wirksame lokale, und Dienstleistungen, ausgehend von einer auf wirksame lokale,
nationale und internationale Partnerschaften und Zusammenarbeit nationale und internationale Partnerschaften und Zusammenarbeit
ausgerichteten Grundeinstellung, ausgerichteten Grundeinstellung,
b) stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle staatlichen und b) stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle staatlichen und
privaten Stellen und andere Beteiligte erkennen, dass Sicherheit, privaten Stellen und andere Beteiligte erkennen, dass Sicherheit,
Schutz und das Erbringen von Dienstleistungen nicht getrennt Schutz und das Erbringen von Dienstleistungen nicht getrennt
voneinander betrachtet werden können und sich ein Faktor jeweils voneinander betrachtet werden können und sich ein Faktor jeweils
unmittelbar auf die Umsetzung der anderen beiden Faktoren auswirken unmittelbar auf die Umsetzung der anderen beiden Faktoren auswirken
kann, kann,
c) berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Entwicklung eines c) berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Entwicklung eines
ganzheitlichen Ansatzes für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen ganzheitlichen Ansatzes für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen
bewährte Verfahrensweisen. bewährte Verfahrensweisen.
Art. 3 - Begriffsbestimmungen Art. 3 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet: Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
a) "Sicherheitsmaßnahme" jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen Ziel a) "Sicherheitsmaßnahme" jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen Ziel
geplant und durchgeführt wird, die Gesundheit und das Wohlergehen von geplant und durchgeführt wird, die Gesundheit und das Wohlergehen von
Personen und Gruppen innerhalb oder außerhalb des Stadions zu Personen und Gruppen innerhalb oder außerhalb des Stadions zu
schützen, die einem Fußballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung schützen, die einem Fußballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung
beiwohnen oder daran teilnehmen oder die in der Umgebung der beiwohnen oder daran teilnehmen oder die in der Umgebung der
Veranstaltung wohnen oder arbeiten, Veranstaltung wohnen oder arbeiten,
b) "Schutzmaßnahme" jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen Ziel b) "Schutzmaßnahme" jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen Ziel
geplant und durchgeführt wird, innerhalb oder außerhalb eines Stadions geplant und durchgeführt wird, innerhalb oder außerhalb eines Stadions
jegliche Gewalttätigkeit oder andere strafbare Handlung oder Störung jegliche Gewalttätigkeit oder andere strafbare Handlung oder Störung
der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einem Fußballspiel oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einem Fußballspiel oder
einer anderen Sportveranstaltung zu verhindern, das Risiko für diese einer anderen Sportveranstaltung zu verhindern, das Risiko für diese
zu verringern und/oder ihr zu begegnen, zu verringern und/oder ihr zu begegnen,
c) "Dienstleistungsmaßnahme" jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen c) "Dienstleistungsmaßnahme" jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen
Ziel geplant und durchgeführt wird, dass sich Personen und Gruppen Ziel geplant und durchgeführt wird, dass sich Personen und Gruppen
innerhalb oder außerhalb eines Stadions wohl, geschätzt und willkommen innerhalb oder außerhalb eines Stadions wohl, geschätzt und willkommen
fühlen, wenn sie einem Fußballspiel oder einer anderen fühlen, wenn sie einem Fußballspiel oder einer anderen
Sportveranstaltung beiwohnen, Sportveranstaltung beiwohnen,
d) "Stelle" jedes staatliche oder private Organ, das aufgrund der d) "Stelle" jedes staatliche oder private Organ, das aufgrund der
Verfassung, eines Gesetzes, einer Verordnung oder anderer Vorschriften Verfassung, eines Gesetzes, einer Verordnung oder anderer Vorschriften
für die Vorbereitung und Durchführung einer Sicherheits-, Schutz- oder für die Vorbereitung und Durchführung einer Sicherheits-, Schutz- oder
Dienstleistungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem Fußballspiel oder Dienstleistungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem Fußballspiel oder
einer anderen Sportveranstaltung innerhalb oder außerhalb eines einer anderen Sportveranstaltung innerhalb oder außerhalb eines
Stadions zuständig ist, Stadions zuständig ist,
e) "Beteiligte" Zuschauer, die örtliche Bevölkerung oder andere e) "Beteiligte" Zuschauer, die örtliche Bevölkerung oder andere
Interessengruppen, die nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer Interessengruppen, die nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer
Verordnung zuständig sind, die aber maßgeblich dazu beitragen können, Verordnung zuständig sind, die aber maßgeblich dazu beitragen können,
bei Fußballspielen oder anderen Sportveranstaltungen innerhalb und bei Fußballspielen oder anderen Sportveranstaltungen innerhalb und
außerhalb von Stadien für Sicherheit, Schutz und ein einladendes außerhalb von Stadien für Sicherheit, Schutz und ein einladendes
Umfeld zu sorgen, Umfeld zu sorgen,
f) "ganzheitlicher Ansatz" die Anerkennung der Tatsache, dass f) "ganzheitlicher Ansatz" die Anerkennung der Tatsache, dass
Sicherheits-, Schutz- und Dienstleistungsmaßnahmen bei Fußballspielen Sicherheits-, Schutz- und Dienstleistungsmaßnahmen bei Fußballspielen
und anderen Sportveranstaltungen sich ungeachtet ihres vorrangigen und anderen Sportveranstaltungen sich ungeachtet ihres vorrangigen
Zwecks unweigerlich überschneiden, hinsichtlich ihrer Auswirkungen in Zwecks unweigerlich überschneiden, hinsichtlich ihrer Auswirkungen in
einer Wechselbeziehung zueinanderstehen, ausgewogen sein müssen und einer Wechselbeziehung zueinanderstehen, ausgewogen sein müssen und
nicht getrennt voneinander geplant oder durchgeführt werden können, nicht getrennt voneinander geplant oder durchgeführt werden können,
g) "ganzheitlicher stellenübergreifender Ansatz" die Anerkennung der g) "ganzheitlicher stellenübergreifender Ansatz" die Anerkennung der
Tatsache, dass die Aufgaben und das Vorgehen der verschiedenen Tatsache, dass die Aufgaben und das Vorgehen der verschiedenen
Stellen, die in planungs- und ablaufbezogene Tätigkeiten im Stellen, die in planungs- und ablaufbezogene Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Fußballspielen oder anderen Sportveranstaltungen Zusammenhang mit Fußballspielen oder anderen Sportveranstaltungen
eingebunden sind, aufeinander abgestimmt, einander ergänzend und eingebunden sind, aufeinander abgestimmt, einander ergänzend und
verhältnismäßig sein und als Teil einer umfassenden Sicherheits-, verhältnismäßig sein und als Teil einer umfassenden Sicherheits-,
Schutz- und Dienstleistungsstrategie geplant und durchgeführt werden Schutz- und Dienstleistungsstrategie geplant und durchgeführt werden
müssen, müssen,
h) "bewährte Verfahrensweisen" Maßnahmen, die in einem oder mehreren h) "bewährte Verfahrensweisen" Maßnahmen, die in einem oder mehreren
Ländern angewandt werden und sich als sehr wirksam erwiesen haben, um Ländern angewandt werden und sich als sehr wirksam erwiesen haben, um
die festgelegten Ziele zu erreichen, die festgelegten Ziele zu erreichen,
i) "zuständige Stelle" ein (staatliches oder privates) Organ, das in i) "zuständige Stelle" ein (staatliches oder privates) Organ, das in
die Organisation und/oder Ausrichtung eines Fußballspiels oder einer die Organisation und/oder Ausrichtung eines Fußballspiels oder einer
anderen Sportveranstaltung, das beziehungsweise die innerhalb oder anderen Sportveranstaltung, das beziehungsweise die innerhalb oder
außerhalb eines Sportstadions ausgetragen wird, eingebunden ist. außerhalb eines Sportstadions ausgetragen wird, eingebunden ist.
Art. 4 - Interne Koordinierungsstrukturen Art. 4 - Interne Koordinierungsstrukturen
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nationale und lokale 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nationale und lokale
Koordinierungsstrukturen aufgebaut werden, um einen Koordinierungsstrukturen aufgebaut werden, um einen
stellenübergreifenden ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und stellenübergreifenden ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und
Dienstleistungen auf nationaler und lokaler Ebene zu entwickeln und Dienstleistungen auf nationaler und lokaler Ebene zu entwickeln und
umzusetzen. umzusetzen.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Koordinierungsstrukturen 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Koordinierungsstrukturen
aufgebaut werden, um die Risiken betreffend die Sicherheit, den Schutz aufgebaut werden, um die Risiken betreffend die Sicherheit, den Schutz
und die Dienstleistungen zu ermitteln, zu analysieren und zu und die Dienstleistungen zu ermitteln, zu analysieren und zu
beurteilen und den Austausch aktueller Informationen über die beurteilen und den Austausch aktueller Informationen über die
Risikobewertung zu ermöglichen. Risikobewertung zu ermöglichen.
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in die 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in die
Koordinierungsstrukturen alle wesentlichen staatlichen und privaten Koordinierungsstrukturen alle wesentlichen staatlichen und privaten
Stellen eingebunden sind, die innerhalb und außerhalb der Stellen eingebunden sind, die innerhalb und außerhalb der
Austragungsstätte der Veranstaltung für Fragen der Sicherheit, des Austragungsstätte der Veranstaltung für Fragen der Sicherheit, des
Schutzes und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schutzes und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Veranstaltung zuständig sind. Veranstaltung zuständig sind.
4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die 4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die
Koordinierungsstrukturen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Koordinierungsstrukturen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Grundsätze für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen vollständig Grundsätze für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen vollständig
berücksichtigen und dass nationale und lokale Strategien entwickelt, berücksichtigen und dass nationale und lokale Strategien entwickelt,
regelmäßig beurteilt und vor dem Hintergrund nationaler und regelmäßig beurteilt und vor dem Hintergrund nationaler und
internationaler Erfahrungen und bewährter Verfahrensweisen internationaler Erfahrungen und bewährter Verfahrensweisen
weiterentwickelt werden. weiterentwickelt werden.
5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der nationale 5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der nationale
gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen die gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen die
jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Stellen klar jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Stellen klar
herausstellt und dass diese Aufgaben einander ergänzend und mit einem herausstellt und dass diese Aufgaben einander ergänzend und mit einem
ganzheitlichen Ansatz vereinbar sind und auf strategischer und ganzheitlichen Ansatz vereinbar sind und auf strategischer und
ablaufbezogener Ebene weithin verstanden werden. ablaufbezogener Ebene weithin verstanden werden.
Art. 5 - Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen in Sportstadien Art. 5 - Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen in Sportstadien
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der nationale 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der nationale
gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen die gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen die
Veranstalter dazu verpflichtet, in Absprache mit allen Partnerstellen Veranstalter dazu verpflichtet, in Absprache mit allen Partnerstellen
ein sicheres und geschütztes Umfeld für alle Teilnehmer und Zuschauer ein sicheres und geschütztes Umfeld für alle Teilnehmer und Zuschauer
zu bieten. zu bieten.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen Behörden 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen Behörden
Vorschriften erlassen oder Vorkehrungen treffen, um die Wirksamkeit Vorschriften erlassen oder Vorkehrungen treffen, um die Wirksamkeit
der Verfahren für die Stadionzulassung, der Zertifizierungsverfahren der Verfahren für die Stadionzulassung, der Zertifizierungsverfahren
und der Sicherheitsvorschriften im Allgemeinen zu gewährleisten und und der Sicherheitsvorschriften im Allgemeinen zu gewährleisten und
ihre Anwendung, Überwachung und Durchsetzung sicherzustellen. ihre Anwendung, Überwachung und Durchsetzung sicherzustellen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten die zuständigen Stellen, 3. Die Vertragsparteien verpflichten die zuständigen Stellen,
sicherzustellen, dass die Planung der Stadien, ihre Infrastruktur und sicherzustellen, dass die Planung der Stadien, ihre Infrastruktur und
die damit verbundenen Vorkehrungen für den Umgang mit Menschenmassen die damit verbundenen Vorkehrungen für den Umgang mit Menschenmassen
nationalen und internationalen Standards und bewährten nationalen und internationalen Standards und bewährten
Verfahrensweisen entsprechen. Verfahrensweisen entsprechen.
4. Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen, 4. Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen,
sicherzustellen, dass die Stadien ein für alle Bevölkerungsgruppen, sicherzustellen, dass die Stadien ein für alle Bevölkerungsgruppen,
einschließlich Kindern, älteren Menschen und Menschen mit einschließlich Kindern, älteren Menschen und Menschen mit
Behinderungen, offenes und einladendes Umfeld bieten und insbesondere Behinderungen, offenes und einladendes Umfeld bieten und insbesondere
über geeignete sanitäre Anlagen, Erfrischungsstände sowie gute über geeignete sanitäre Anlagen, Erfrischungsstände sowie gute
Sichtbedingungen für alle Zuschauer verfügen. Sichtbedingungen für alle Zuschauer verfügen.
5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Vorkehrungen für die 5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Vorkehrungen für die
Abläufe in Stadien umfassend sind, eine wirksame Zusammenarbeit mit Abläufe in Stadien umfassend sind, eine wirksame Zusammenarbeit mit
der Polizei, Notfall- und Rettungsdiensten und Partnerstellen vorsehen der Polizei, Notfall- und Rettungsdiensten und Partnerstellen vorsehen
sowie eine klare Politik und klare Verfahren für Sachverhalte sowie eine klare Politik und klare Verfahren für Sachverhalte
beinhalten, die sich auf den Umgang mit Menschenmassen und damit beinhalten, die sich auf den Umgang mit Menschenmassen und damit
verbundene Risiken für die Sicherheit und den Schutz auswirken verbundene Risiken für die Sicherheit und den Schutz auswirken
könnten, insbesondere für: könnten, insbesondere für:
- den Einsatz von Pyrotechnik, - den Einsatz von Pyrotechnik,
- gewalttätige oder andere verbotene Handlungen und - gewalttätige oder andere verbotene Handlungen und
- rassistische oder andere diskriminierende Handlungen. - rassistische oder andere diskriminierende Handlungen.
6. Die Vertragsparteien verpflichten die zuständigen Stellen, 6. Die Vertragsparteien verpflichten die zuständigen Stellen,
sicherzustellen, dass alle Beschäftigten im öffentlichen oder privaten sicherzustellen, dass alle Beschäftigten im öffentlichen oder privaten
Sektor, deren Aufgabe es ist, bei Fußballspielen und anderen Sektor, deren Aufgabe es ist, bei Fußballspielen und anderen
Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld
zu sorgen, so ausgestattet und geschult sind, dass sie ihre Aufgaben zu sorgen, so ausgestattet und geschult sind, dass sie ihre Aufgaben
wirksam und in angemessener Weise erfüllen können. wirksam und in angemessener Weise erfüllen können.
7. Die Vertragsparteien ermutigen ihre zuständigen Stellen, die 7. Die Vertragsparteien ermutigen ihre zuständigen Stellen, die
Notwendigkeit hervorzuheben, dass Spieler, sportliche Betreuer oder Notwendigkeit hervorzuheben, dass Spieler, sportliche Betreuer oder
andere Vertreter teilnehmender Mannschaften nach den wesentlichen andere Vertreter teilnehmender Mannschaften nach den wesentlichen
Grundsätzen des Sports wie Toleranz, Respekt und Fair-play handeln, Grundsätzen des Sports wie Toleranz, Respekt und Fair-play handeln,
und anzuerkennen, dass sich gewalttätiges, rassistisches oder anderes und anzuerkennen, dass sich gewalttätiges, rassistisches oder anderes
provokatives Handeln nachteilig auf das Zuschauerverhalten auswirken provokatives Handeln nachteilig auf das Zuschauerverhalten auswirken
kann. kann.
Art. 6 - Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen an öffentlichen Orten Art. 6 - Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen an öffentlichen Orten
1. Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen und Beteiligten, die in 1. Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen und Beteiligten, die in
die Organisation von Ereignissen im Zusammenhang mit Fußballspielen die Organisation von Ereignissen im Zusammenhang mit Fußballspielen
und anderen Sportveranstaltungen im öffentlichen Raum eingebunden und anderen Sportveranstaltungen im öffentlichen Raum eingebunden
sind, einschließlich der Gemeindebehörden, der Polizei, der örtlichen sind, einschließlich der Gemeindebehörden, der Polizei, der örtlichen
Bevölkerung und Unternehmen, der Fanvertreter, Fußballvereine und Bevölkerung und Unternehmen, der Fanvertreter, Fußballvereine und
nationalen Verbände, zur Zusammenarbeit, insbesondere bei: nationalen Verbände, zur Zusammenarbeit, insbesondere bei:
a) der Risikobewertung und Vorbereitung geeigneter präventiver a) der Risikobewertung und Vorbereitung geeigneter präventiver
Maßnahmen, um Störungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und Maßnahmen, um Störungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und
Besorgnisse der örtlichen Bevölkerung und der örtlichen Unternehmen, Besorgnisse der örtlichen Bevölkerung und der örtlichen Unternehmen,
insbesondere derer, die sich in der Umgebung des Veranstaltungsorts insbesondere derer, die sich in der Umgebung des Veranstaltungsorts
oder öffentlicher Übertragungsplätze befinden, zu zerstreuen, oder öffentlicher Übertragungsplätze befinden, zu zerstreuen,
b) der Schaffung eines sicheren, geschützten und einladenden Umfelds b) der Schaffung eines sicheren, geschützten und einladenden Umfelds
in den Bereichen des öffentlichen Raumes, die dazu bestimmt sind, dass in den Bereichen des öffentlichen Raumes, die dazu bestimmt sind, dass
sich Fans vor und nach der Veranstaltung dort aufhalten, oder an den sich Fans vor und nach der Veranstaltung dort aufhalten, oder an den
Orten, die die Fans voraussichtlich von sich aus aufsuchen werden, Orten, die die Fans voraussichtlich von sich aus aufsuchen werden,
sowie entlang der Hin- und Rückwege in die beziehungsweise aus der sowie entlang der Hin- und Rückwege in die beziehungsweise aus der
Stadt und/oder zum beziehungsweise vom Stadion. Stadt und/oder zum beziehungsweise vom Stadion.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei der Risikobewertung 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei der Risikobewertung
sowie bei den Sicherheits- und Schutzmaßnahmen die Hin- und Rückreise sowie bei den Sicherheits- und Schutzmaßnahmen die Hin- und Rückreise
zum beziehungsweise vom Stadion berücksichtigt wird. zum beziehungsweise vom Stadion berücksichtigt wird.
Art. 7 - Eventualfall- und Notfallplanung Art. 7 - Eventualfall- und Notfallplanung
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass stellenübergreifende Die Vertragsparteien stellen sicher, dass stellenübergreifende
Eventualfall- und Notfallpläne entwickelt werden und dass diese Pläne Eventualfall- und Notfallpläne entwickelt werden und dass diese Pläne
in regelmäßigen gemeinsamen Übungen erprobt und weiterentwickelt in regelmäßigen gemeinsamen Übungen erprobt und weiterentwickelt
werden. Der nationale gesetzliche, verordnungs- oder werden. Der nationale gesetzliche, verordnungs- oder
verwaltungsrechtliche Rahmen legt genau dar, welche Stelle für die verwaltungsrechtliche Rahmen legt genau dar, welche Stelle für die
Veranlassung, Leitung und Auswertung der Übungen zuständig ist. Veranlassung, Leitung und Auswertung der Übungen zuständig ist.
Art. 8 - Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung Art. 8 - Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung
1. Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen, eine Politik der 1. Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen, eine Politik der
proaktiven und regelmäßigen Kommunikation mit wesentlichen proaktiven und regelmäßigen Kommunikation mit wesentlichen
Beteiligten, einschließlich der Fanvertreter und der örtlichen Beteiligten, einschließlich der Fanvertreter und der örtlichen
Bevölkerung, zu entwickeln und zu verfolgen, die auf den Grundsätzen Bevölkerung, zu entwickeln und zu verfolgen, die auf den Grundsätzen
des Dialogs beruht und das Ziel hat, eine partnerschaftliche des Dialogs beruht und das Ziel hat, eine partnerschaftliche
Grundeinstellung und konstruktive Zusammenarbeit zu schaffen sowie Grundeinstellung und konstruktive Zusammenarbeit zu schaffen sowie
Lösungen für mögliche Probleme zu finden. Lösungen für mögliche Probleme zu finden.
2. Die Vertragsparteien ermutigen alle staatlichen und privaten 2. Die Vertragsparteien ermutigen alle staatlichen und privaten
Stellen und andere Beteiligte, einschließlich der örtlichen Stellen und andere Beteiligte, einschließlich der örtlichen
Bevölkerung und der Fanvertreter, den Anstoß zu geben zu oder Bevölkerung und der Fanvertreter, den Anstoß zu geben zu oder
teilzunehmen an stellenübergreifenden sozialen, erzieherischen, teilzunehmen an stellenübergreifenden sozialen, erzieherischen,
verbrechensverhütenden und anderen gemeinschaftsorientierten verbrechensverhütenden und anderen gemeinschaftsorientierten
Projekten, die dazu bestimmt sind, den gegenseitigen Respekt und das Projekten, die dazu bestimmt sind, den gegenseitigen Respekt und das
gegenseitige Verständnis zu fördern, insbesondere zwischen den Fans, gegenseitige Verständnis zu fördern, insbesondere zwischen den Fans,
Sportvereinen und -verbänden sowie den für Sicherheit und Schutz Sportvereinen und -verbänden sowie den für Sicherheit und Schutz
zuständigen Stellen. zuständigen Stellen.
Art. 9 - Polizeistrategien und -einsätze Art. 9 - Polizeistrategien und -einsätze
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass polizeiliche Strategien 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass polizeiliche Strategien
entwickelt, regelmäßig beurteilt und vor dem Hintergrund nationaler entwickelt, regelmäßig beurteilt und vor dem Hintergrund nationaler
und internationaler Erfahrungen und bewährter Verfahrensweisen und internationaler Erfahrungen und bewährter Verfahrensweisen
weiterentwickelt werden und dass sie mit dem weiter gefassten weiterentwickelt werden und dass sie mit dem weiter gefassten
ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen
vereinbar sind. vereinbar sind.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die polizeilichen 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die polizeilichen
Strategien bewährte Verfahrensweisen berücksichtigen, insbesondere in Strategien bewährte Verfahrensweisen berücksichtigen, insbesondere in
Bezug auf die Erkenntnisgewinnung, die fortlaufende Risikobewertung, Bezug auf die Erkenntnisgewinnung, die fortlaufende Risikobewertung,
den risikobezogenen Einsatz, das verhältnismäßige Eingreifen zur den risikobezogenen Einsatz, das verhältnismäßige Eingreifen zur
Verhinderung einer Eskalation von Risiken und Störungen der Verhinderung einer Eskalation von Risiken und Störungen der
öffentlichen Ordnung, den wirksamen Dialog mit Fans und der breiten öffentlichen Ordnung, den wirksamen Dialog mit Fans und der breiten
Bevölkerung, die Erhebung von Beweisen für strafbare Handlungen sowie Bevölkerung, die Erhebung von Beweisen für strafbare Handlungen sowie
die Weitergabe solcher Beweise an die zuständigen die Weitergabe solcher Beweise an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden. Strafverfolgungsbehörden.
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Polizei mit den 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Polizei mit den
Veranstaltern, den Fans, der örtlichen Bevölkerung und anderen Veranstaltern, den Fans, der örtlichen Bevölkerung und anderen
Beteiligten partnerschaftlich zusammenarbeitet, um bei Fußballspielen Beteiligten partnerschaftlich zusammenarbeitet, um bei Fußballspielen
und anderen Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein und anderen Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein
einladendes Umfeld für alle Betroffenen zu sorgen. einladendes Umfeld für alle Betroffenen zu sorgen.
Art. 10 - Verhinderung und Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens Art. 10 - Verhinderung und Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens
1. Die Vertragsparteien ergreifen alle ihnen möglichen Maßnahmen, um 1. Die Vertragsparteien ergreifen alle ihnen möglichen Maßnahmen, um
das Risiko zu verringern, dass sich Personen oder Gruppen an das Risiko zu verringern, dass sich Personen oder Gruppen an
gewalttätigen Handlungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung gewalttätigen Handlungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung
beteiligen oder diese organisieren. beteiligen oder diese organisieren.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Einklang mit dem 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Einklang mit dem
nationalen Recht und dem Völkerrecht wirksame Ausschlussmaßnahmen nationalen Recht und dem Völkerrecht wirksame Ausschlussmaßnahmen
getroffen werden, die der Art des Risikos und dem Ort, wo dieses getroffen werden, die der Art des Risikos und dem Ort, wo dieses
entsteht, gerecht werden, um von gewalttätigen Handlungen oder entsteht, gerecht werden, um von gewalttätigen Handlungen oder
Störungen der öffentlichen Ordnung abzuschrecken und diese zu Störungen der öffentlichen Ordnung abzuschrecken und diese zu
verhindern. verhindern.
3. Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit dem nationalen Recht 3. Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit dem nationalen Recht
und dem Völkerrecht zusammen, um dafür zu sorgen, dass Personen, die und dem Völkerrecht zusammen, um dafür zu sorgen, dass Personen, die
im Ausland Straftaten begehen, mit angemessenen Sanktionen belegt im Ausland Straftaten begehen, mit angemessenen Sanktionen belegt
werden, entweder in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde, oder werden, entweder in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde, oder
in dem Land, in dem diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben in dem Land, in dem diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
oder dessen Staatsangehörige sie sind. oder dessen Staatsangehörige sie sind.
4. Die Vertragsparteien erwägen im Einklang mit dem nationalen Recht 4. Die Vertragsparteien erwägen im Einklang mit dem nationalen Recht
und dem Völkerrecht gegebenenfalls, die Justiz- oder und dem Völkerrecht gegebenenfalls, die Justiz- oder
Verwaltungsbehörden, die für die Verhängung von Sanktionen gegen Verwaltungsbehörden, die für die Verhängung von Sanktionen gegen
Personen zuständig sind, die gewalttätige Handlungen und/oder Personen zuständig sind, die gewalttätige Handlungen und/oder
Störungen der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit Fußball Störungen der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit Fußball
verursacht oder zu diesen beigetragen haben, zu ermächtigen, verursacht oder zu diesen beigetragen haben, zu ermächtigen,
Beschränkungen für Reisen zu Fußballveranstaltungen aufzuerlegen, die Beschränkungen für Reisen zu Fußballveranstaltungen aufzuerlegen, die
in einem anderen Land ausgetragen werden. in einem anderen Land ausgetragen werden.
Art. 11 - Internationale Zusammenarbeit Art. 11 - Internationale Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten in allen Angelegenheiten, die von 1. Die Vertragsparteien arbeiten in allen Angelegenheiten, die von
diesem Übereinkommen erfasst werden, sowie in den damit verbundenen diesem Übereinkommen erfasst werden, sowie in den damit verbundenen
Angelegenheiten eng zusammen, um ihr Zusammenwirken in Bezug auf Angelegenheiten eng zusammen, um ihr Zusammenwirken in Bezug auf
internationale Veranstaltungen in größtmöglichem Masse zu verstärken, internationale Veranstaltungen in größtmöglichem Masse zu verstärken,
Erfahrungen auszutauschen und sich an der Entwicklung bewährter Erfahrungen auszutauschen und sich an der Entwicklung bewährter
Verfahrensweisen zu beteiligen. Verfahrensweisen zu beteiligen.
2. Unbeschadet bestehender nationaler Bestimmungen, insbesondere der 2. Unbeschadet bestehender nationaler Bestimmungen, insbesondere der
Verteilung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Dienststellen und Verteilung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Dienststellen und
Behörden, richten die Vertragsparteien eine nationale Behörden, richten die Vertragsparteien eine nationale
Fußballinformationsstelle (NFIP) der Polizei ein oder benennen diese. Fußballinformationsstelle (NFIP) der Polizei ein oder benennen diese.
Die NFIP: Die NFIP:
a) dient als direkte und einzige Kontaktstelle für den Austausch a) dient als direkte und einzige Kontaktstelle für den Austausch
allgemeiner (strategischer, ablaufbezogener und taktischer) allgemeiner (strategischer, ablaufbezogener und taktischer)
Informationen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Informationen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler
Bedeutung, Bedeutung,
b) tauscht im Einklang mit den anwendbaren internen und b) tauscht im Einklang mit den anwendbaren internen und
internationalen Regeln personenbezogene Daten aus, internationalen Regeln personenbezogene Daten aus,
c) erleichtert, koordiniert oder organisiert die Durchführung der c) erleichtert, koordiniert oder organisiert die Durchführung der
internationalen polizeilichen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit internationalen polizeilichen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit
Fußballspielen von internationaler Bedeutung, Fußballspielen von internationaler Bedeutung,
d) ist in der Lage, die ihr übertragenen Aufgaben effizient und d) ist in der Lage, die ihr übertragenen Aufgaben effizient und
schnell auszuführen. schnell auszuführen.
3. Die Vertragsparteien stellen ferner sicher, dass die NFIP als 3. Die Vertragsparteien stellen ferner sicher, dass die NFIP als
nationale Quelle für Fachwissen in Bezug auf polizeiliche Einsätze bei nationale Quelle für Fachwissen in Bezug auf polizeiliche Einsätze bei
Fußballspielen, Gruppendynamik unter den Fans und damit verbundene Fußballspielen, Gruppendynamik unter den Fans und damit verbundene
Risiken für die Sicherheit und den Schutz dient. Risiken für die Sicherheit und den Schutz dient.
4. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem durch dieses Übereinkommen 4. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem durch dieses Übereinkommen
geschaffenen Komitee für Sicherheit und Schutz bei geschaffenen Komitee für Sicherheit und Schutz bei
Sportveranstaltungen schriftlich die Bezeichnung und die Kontaktdaten Sportveranstaltungen schriftlich die Bezeichnung und die Kontaktdaten
seiner NFIP und alle diesbezüglichen späteren Änderungen. seiner NFIP und alle diesbezüglichen späteren Änderungen.
5. Die Vertragsparteien arbeiten auf internationaler Ebene zusammen 5. Die Vertragsparteien arbeiten auf internationaler Ebene zusammen
durch den Austausch von bewährten Verfahrensweisen und Informationen durch den Austausch von bewährten Verfahrensweisen und Informationen
über präventive, erzieherische und informative Projekte sowie über den über präventive, erzieherische und informative Projekte sowie über den
Aufbau von Partnerschaften mit allen Stellen, die in die Umsetzung Aufbau von Partnerschaften mit allen Stellen, die in die Umsetzung
nationaler und lokaler Vorhaben eingebunden sind, die auf die örtliche nationaler und lokaler Vorhaben eingebunden sind, die auf die örtliche
Bevölkerung und die Fans ausgerichtet sind oder von dieser Bevölkerung und die Fans ausgerichtet sind oder von dieser
beziehungsweise diesen betrieben werden. beziehungsweise diesen betrieben werden.
Verfahrensklauseln Verfahrensklauseln
Art. 12 - Bereitstellung von Informationen Art. 12 - Bereitstellung von Informationen
Jede Vertragspartei leitet alle zweckdienlichen Informationen über die Jede Vertragspartei leitet alle zweckdienlichen Informationen über die
von ihr zum Zweck der Einhaltung dieses Übereinkommens getroffenen von ihr zum Zweck der Einhaltung dieses Übereinkommens getroffenen
gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf Fußball oder gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf Fußball oder
andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarats andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarats
an das Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen an das Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen
weiter. weiter.
Art. 13 - Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen Art. 13 - Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit das Komitee für 1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit das Komitee für
Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen eingerichtet. Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen eingerichtet.
2. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch einen oder 2. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch einen oder
mehrere Delegierte federführender staatlicher, vorzugsweise für die mehrere Delegierte federführender staatlicher, vorzugsweise für die
Sicherheit und den Schutz im Sport zuständiger, Stellen und durch die Sicherheit und den Schutz im Sport zuständiger, Stellen und durch die
NFIP im Komitee vertreten sein. Jede Vertragspartei dieses NFIP im Komitee vertreten sein. Jede Vertragspartei dieses
Übereinkommens hat eine Stimme. Übereinkommens hat eine Stimme.
3. Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder Vertragsstaat des 3. Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder Vertragsstaat des
Europäischen Kulturabkommens, der nicht Vertragspartei dieses Europäischen Kulturabkommens, der nicht Vertragspartei dieses
Übereinkommens ist, sowie jeder Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei Übereinkommens ist, sowie jeder Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei
des Übereinkommens Nr. 120 ist, kann im Komitee als Beobachter des Übereinkommens Nr. 120 ist, kann im Komitee als Beobachter
vertreten sein. vertreten sein.
4. Das Komitee kann durch einstimmigen Beschluss jeden 4. Das Komitee kann durch einstimmigen Beschluss jeden
Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses
Übereinkommens oder des Übereinkommens Nr. 120 ist, sowie jede Übereinkommens oder des Übereinkommens Nr. 120 ist, sowie jede
Organisation, die daran interessiert ist, vertreten zu sein, einladen, Organisation, die daran interessiert ist, vertreten zu sein, einladen,
als Beobachter an einer oder mehreren seiner Sitzungen teilzunehmen. als Beobachter an einer oder mehreren seiner Sitzungen teilzunehmen.
5. Das Komitee wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Die 5. Das Komitee wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Die
erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach dem Tag statt, an dem erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach dem Tag statt, an dem
zehn Mitgliedstaaten des Europarats ihre Zustimmung ausgedrückt haben, zehn Mitgliedstaaten des Europarats ihre Zustimmung ausgedrückt haben,
durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Danach tritt das Komitee durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Danach tritt das Komitee
mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus tagt es, wenn die mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus tagt es, wenn die
Mehrheit der Vertragsparteien dies verlangt. Mehrheit der Vertragsparteien dies verlangt.
6. Die Mehrheit der Vertragsparteien stellt das Quorum für die 6. Die Mehrheit der Vertragsparteien stellt das Quorum für die
Einberufung einer Sitzung des Komitees dar. Einberufung einer Sitzung des Komitees dar.
7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens legt das 7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens legt das
Komitee seine Geschäftsordnung fest und nimmt sie durch Konsens an. Komitee seine Geschäftsordnung fest und nimmt sie durch Konsens an.
Art. 14 - Aufgaben des Komitees für Sicherheit und Schutz bei Art. 14 - Aufgaben des Komitees für Sicherheit und Schutz bei
Sportveranstaltungen Sportveranstaltungen
1. Die Überwachung der Anwendung dieses Übereinkommens obliegt dem 1. Die Überwachung der Anwendung dieses Übereinkommens obliegt dem
Komitee. Es kann insbesondere: Komitee. Es kann insbesondere:
a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens ständig überprüfen und etwa a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens ständig überprüfen und etwa
notwendige Änderungen prüfen, notwendige Änderungen prüfen,
b) mit den zuständigen Organisationen Konsultationen abhalten und b) mit den zuständigen Organisationen Konsultationen abhalten und
gegebenenfalls Informationen austauschen, gegebenenfalls Informationen austauschen,
c) den Vertragsparteien dieses Übereinkommens Maßnahmen zu dessen c) den Vertragsparteien dieses Übereinkommens Maßnahmen zu dessen
Durchführung empfehlen, Durchführung empfehlen,
d) die geeigneten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über d) die geeigneten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über
Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens empfehlen, Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens empfehlen,
e) dem Ministerkomitee Empfehlungen betreffend die Einladung an e) dem Ministerkomitee Empfehlungen betreffend die Einladung an
Nichtmitgliedstaaten des Europarats, dem Übereinkommen beizutreten, Nichtmitgliedstaaten des Europarats, dem Übereinkommen beizutreten,
unterbreiten, unterbreiten,
f) Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens f) Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens
unterbreiten, unterbreiten,
g) die Erhebung, die Analyse und den Austausch von Informationen, g) die Erhebung, die Analyse und den Austausch von Informationen,
Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Staaten Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Staaten
erleichtern. erleichtern.
2. Das Komitee überwacht mit vorheriger Zustimmung der betroffenen 2. Das Komitee überwacht mit vorheriger Zustimmung der betroffenen
Vertragsparteien die Einhaltung dieses Übereinkommens durch ein Vertragsparteien die Einhaltung dieses Übereinkommens durch ein
Programm für Besuche in den Vertragsstaaten, um sie bei der Programm für Besuche in den Vertragsstaaten, um sie bei der
Durchführung des Übereinkommens zu beraten und zu unterstützen. Durchführung des Übereinkommens zu beraten und zu unterstützen.
3. Das Komitee erhebt außerdem die nach Artikel 12 von den 3. Das Komitee erhebt außerdem die nach Artikel 12 von den
Vertragsstaaten bereitgestellten Informationen und übermittelt Vertragsstaaten bereitgestellten Informationen und übermittelt
zweckdienliche Daten an alle Vertragsstaaten des Übereinkommens. zweckdienliche Daten an alle Vertragsstaaten des Übereinkommens.
Insbesondere kann das Komitee jeden Vertragsstaat über die Benennung Insbesondere kann das Komitee jeden Vertragsstaat über die Benennung
einer neuen NFIP unterrichten und ihre Kontaktdaten verbreiten. einer neuen NFIP unterrichten und ihre Kontaktdaten verbreiten.
4. In Erfüllung seiner Aufgaben kann das Komitee auf eigene Initiative 4. In Erfüllung seiner Aufgaben kann das Komitee auf eigene Initiative
Sitzungen von Sachverständigengruppen anberaumen. Sitzungen von Sachverständigengruppen anberaumen.
Art. 15 - Änderungen Art. 15 - Änderungen
1. Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, 1. Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei,
vom Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen oder vom Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen oder
vom Ministerkomitee des Europarats vorgeschlagen werden. vom Ministerkomitee des Europarats vorgeschlagen werden.
2. Jeder Änderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats 2. Jeder Änderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats
den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des
Europäischen Kulturabkommens, jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, Europäischen Kulturabkommens, jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats,
der dem Übereinkommen Nr. 120 beigetreten ist, bevor das vorliegende der dem Übereinkommen Nr. 120 beigetreten ist, bevor das vorliegende
Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und jedem Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und jedem
Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 18 dem vorliegenden Übereinkommen Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 18 dem vorliegenden Übereinkommen
beigetreten ist oder zum Beitritt dazu eingeladen wurde, übermittelt. beigetreten ist oder zum Beitritt dazu eingeladen wurde, übermittelt.
3. Jeder von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee 3. Jeder von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee
eingebrachte Änderungsvorschlag wird dem Komitee spätestens zwei eingebrachte Änderungsvorschlag wird dem Komitee spätestens zwei
Monate vor der Sitzung, bei der er erörtert werden soll, übermittelt. Monate vor der Sitzung, bei der er erörtert werden soll, übermittelt.
Das Komitee legt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Das Komitee legt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem
Änderungsvorschlag vor. Änderungsvorschlag vor.
4. Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag sowie jede vom 4. Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag sowie jede vom
Komitee unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in Komitee unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in
Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen
Mehrheit beschließen. Mehrheit beschließen.
5. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 beschlossenen 5. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 beschlossenen
Änderung wird an die Vertragsparteien zur Annahme im Einklang mit Änderung wird an die Vertragsparteien zur Annahme im Einklang mit
ihren jeweiligen internen Verfahren weitergeleitet. ihren jeweiligen internen Verfahren weitergeleitet.
6. Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des 6. Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem
Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die
Annahme der Änderung mitgeteilt haben. Annahme der Änderung mitgeteilt haben.
Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen
Art. 16 - Unterzeichnung Art. 16 - Unterzeichnung
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats,
die Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und jeden die Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und jeden
Nichtmitgliedstaat des Europarats, der dem am 19. August 1985 in Nichtmitgliedstaat des Europarats, der dem am 19. August 1985 in
Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommen Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommen
über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei
Sportanlässen, insbesondere bei Fußballspielen (SEV-Nr. 120) Sportanlässen, insbesondere bei Fußballspielen (SEV-Nr. 120)
beigetreten ist, bevor das vorliegende Übereinkommen zur beigetreten ist, bevor das vorliegende Übereinkommen zur
Unterzeichnung aufgelegt wurde, zur Unterzeichnung auf. Unterzeichnung aufgelegt wurde, zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
3. Vertragsstaaten des Übereinkommens Nr. 120 können ihre 3. Vertragsstaaten des Übereinkommens Nr. 120 können ihre
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen,
wenn sie das genannte Übereinkommen bereits gekündigt haben oder wenn sie das genannte Übereinkommen bereits gekündigt haben oder
gleichzeitig kündigen. gleichzeitig kündigen.
4. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, oder 4. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, oder
Genehmigungsurkunde gemäß dem vorhergehenden Absatz kann ein Genehmigungsurkunde gemäß dem vorhergehenden Absatz kann ein
Vertragsstaat erklären, dass er das Übereinkommen Nr. 120 bis zum Vertragsstaat erklären, dass er das Übereinkommen Nr. 120 bis zum
Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens nach Artikel 17 Absatz 1 Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens nach Artikel 17 Absatz 1
weiterhin anwenden wird. weiterhin anwenden wird.
Art. 17 - Inkrafttreten Art. 17 - Inkrafttreten
1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf 1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei
Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 16 ihre Zustimmung Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 16 ihre Zustimmung
ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung 2. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung
ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem
Monat nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Monat nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde folgt. Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 18 - Beitritt von Nichtmitgliedstaaten Art. 18 - Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen
Beschluss, der mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Beschluss, der mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des
Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der
Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf
einen Sitz im Komitee haben, gefasst wird, jeden Nichtmitgliedstaat einen Sitz im Komitee haben, gefasst wird, jeden Nichtmitgliedstaat
des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten. des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach
Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats
folgt. folgt.
3. Eine Vertragspartei, die kein Mitgliedstaat des Europarats ist, 3. Eine Vertragspartei, die kein Mitgliedstaat des Europarats ist,
trägt zur Finanzierung des Komitees für Sicherheit und Schutz bei trägt zur Finanzierung des Komitees für Sicherheit und Schutz bei
Sportveranstaltungen auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee Sportveranstaltungen auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee
entscheidet. entscheidet.
Art. 19 - Wirkungen des Übereinkommens Art. 19 - Wirkungen des Übereinkommens
1. In Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden 1. In Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden
Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 120, Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 120,
die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, finden die die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, finden die
Artikel 4 und 5 des Übereinkommens Nr. 120 weiterhin Anwendung. Artikel 4 und 5 des Übereinkommens Nr. 120 weiterhin Anwendung.
2. Hat ein Staat nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens 2. Hat ein Staat nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens
das Übereinkommen Nr. 120 gekündigt, aber die Kündigung ist bei der das Übereinkommen Nr. 120 gekündigt, aber die Kündigung ist bei der
Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens noch nicht wirksam, so Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens noch nicht wirksam, so
findet das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 2 findet das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 2
Anwendung. Anwendung.
Art. 20 - Räumlicher Geltungsbereich Art. 20 - Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung findet. Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den 2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung
dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses
Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der genannten Erklärung Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der genannten Erklärung
beim Generalsekretär folgt. beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Diese Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Diese
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt. Generalsekretär folgt.
Art. 21 - Kündigung Art. 21 - Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine
an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation
kündigen. kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt. Generalsekretär folgt.
Art. 22 - Notifikationen Art. 22 - Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des
Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Kulturabkommens und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten Kulturabkommens und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten
ist: ist:
a) jede Unterzeichnung nach Artikel 16, a) jede Unterzeichnung nach Artikel 16,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde nach Artikel 16 oder 18, oder Beitrittsurkunde nach Artikel 16 oder 18,
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den
Artikeln 17 und 18, Artikeln 17 und 18,
d) jeden Änderungsvorschlag und jede nach Artikel 15 beschlossene d) jeden Änderungsvorschlag und jede nach Artikel 15 beschlossene
Änderung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung, Änderung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung,
e) jede nach Artikel 20 abgegebene Erklärung, e) jede nach Artikel 20 abgegebene Erklärung,
f) jede nach Artikel 21 erfolgte Kündigung, f) jede nach Artikel 21 erfolgte Kündigung,
g) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im g) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im
Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen unterschrieben. dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Saint-Denis am 3. Juli 2016 in englischer und Geschehen zu Saint-Denis am 3. Juli 2016 in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats,
allen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und allen zum allen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und allen zum
Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte
Abschriften. Abschriften.
[Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe [Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe
Belgisches Staatsblatt vom 22. Oktober 2024, S. 122.695 ff.] Belgisches Staatsblatt vom 22. Oktober 2024, S. 122.695 ff.]
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