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Meertalige weergave van Wet van 02/06/2015
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Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 JUNI 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007 2 JUIN 2015. - Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux
betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation
houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des
augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de travailleurs lors de l'exécution de leur travail. - Traduction
uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 juni Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2015 tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de loi du 2 juin 2015 modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux
sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation
organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des
betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2015). travailleurs lors de l'exécution de leur travail (Moniteur belge du 22 juin 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
2. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 2. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007
über die Sozialwahlen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur über die Sozialwahlen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die
Sozialwahlen Sozialwahlen
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die
Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Einsetzung oder "Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Einsetzung oder
die Erneuerung der Betriebsräte und auf die Einsetzung oder die die Erneuerung der Betriebsräte und auf die Einsetzung oder die
Erneuerung der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Erneuerung der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz. Es findet ebenfalls Anwendung auf die Arbeitsweise Arbeitsplatz. Es findet ebenfalls Anwendung auf die Arbeitsweise
dieser Organe. dieser Organe.
In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20.
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und für den in Artikel September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und für den in Artikel
9 erwähnten Zeitraum der Sozialwahlen müssen Betriebsräte nur in den 9 erwähnten Zeitraum der Sozialwahlen müssen Betriebsräte nur in den
Unternehmen eingesetzt werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich Unternehmen eingesetzt werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich
mindestens hundert Arbeitnehmer beschäftigt sind. mindestens hundert Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Die in Absatz 2 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen Die in Absatz 2 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen
Wahlen außerhalb des Zeitraums, der für die in Absatz 2 erwähnten Wahlen außerhalb des Zeitraums, der für die in Absatz 2 erwähnten
Wahlen festgelegt ist, organisiert werden müssen, sofern die Wahlen festgelegt ist, organisiert werden müssen, sofern die
Unternehmen dazu verpflichtet sind, Wahlen in diesem Zeitraum zu Unternehmen dazu verpflichtet sind, Wahlen in diesem Zeitraum zu
organisieren. organisieren.
Die in Absatz 2 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen Die in Absatz 2 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen
ein Betriebsrat im Laufe des in Absatz 2 festgelegten Zeitraums ein Betriebsrat im Laufe des in Absatz 2 festgelegten Zeitraums
eingesetzt oder erneuert werden muss, wobei jedoch die Einsetzung oder eingesetzt oder erneuert werden muss, wobei jedoch die Einsetzung oder
Erneuerung in Anwendung von Artikel 21 § 9 des vorerwähnten Gesetzes Erneuerung in Anwendung von Artikel 21 § 9 des vorerwähnten Gesetzes
vom 20. September 1948 aufgeschoben worden ist. vom 20. September 1948 aufgeschoben worden ist.
In Abweichung von Absatz 2 muss ein Betriebsrat in den Unternehmen In Abweichung von Absatz 2 muss ein Betriebsrat in den Unternehmen
erneuert werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich mindestens erneuert werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich mindestens
fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, wenn sie im vorhergehenden fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, wenn sie im vorhergehenden
Wahlzeitraum einen Betriebsrat haben oder hätten einsetzen oder Wahlzeitraum einen Betriebsrat haben oder hätten einsetzen oder
erneuern müssen. In diesem Fall ist Artikel 18 Absatz 3 des erneuern müssen. In diesem Fall ist Artikel 18 Absatz 3 des
vorerwähnten Gesetzes vom 20. September 1948 anwendbar." vorerwähnten Gesetzes vom 20. September 1948 anwendbar."
Art. 3 - In Artikel 6 § 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 3 - In Artikel 6 § 4 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern "als Arbeitnehmer" und dem Wort "betrachtet" die Wörter "ihres Wörtern "als Arbeitnehmer" und dem Wort "betrachtet" die Wörter "ihres
Arbeitgebers" eingefügt. Arbeitgebers" eingefügt.
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung " § 3 - Im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung
im Sinne von Artikel 21 § 10 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur im Sinne von Artikel 21 § 10 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft und der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom Organisation der Wirtschaft und der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom
4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit oder im Falle einer Übertragung unter der Ausführung ihrer Arbeit oder im Falle einer Übertragung unter der
Autorität des Gerichts im Sinne von Artikel 21 § 12 des vorerwähnten Autorität des Gerichts im Sinne von Artikel 21 § 12 des vorerwähnten
Gesetzes vom 20. September 1948 oder im Sinne der Artikel 76bis bis Gesetzes vom 20. September 1948 oder im Sinne der Artikel 76bis bis
76quinquies des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 erfolgt die 76quinquies des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 erfolgt die
Berechnung, indem der auf die Übertragung folgende Teil des in § 1 Berechnung, indem der auf die Übertragung folgende Teil des in § 1
festgelegten Zeitraums von vier Quartalen berücksichtigt wird und festgelegten Zeitraums von vier Quartalen berücksichtigt wird und
indem die Gesamtzahl der in § 1 erwähnten Kalendertage in diesem indem die Gesamtzahl der in § 1 erwähnten Kalendertage in diesem
Teilzeitraum durch die Zahl der Kalendertage in diesem Teilzeitraum Teilzeitraum durch die Zahl der Kalendertage in diesem Teilzeitraum
geteilt wird." geteilt wird."
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Bei der Berechnung des Durchschnitts der im Unternehmen " § 4 - Bei der Berechnung des Durchschnitts der im Unternehmen
beschäftigen Arbeitnehmer werden die beschäftigten Leiharbeitnehmer beschäftigen Arbeitnehmer werden die beschäftigten Leiharbeitnehmer
wie folgt beim Entleiher berücksichtigt. wie folgt beim Entleiher berücksichtigt.
Der Entleiher muss im Laufe des zweiten Quartals, das dem vorangeht, Der Entleiher muss im Laufe des zweiten Quartals, das dem vorangeht,
in welchem sich der Tag der Wahlen befindet, eine Anlage zum in welchem sich der Tag der Wahlen befindet, eine Anlage zum
allgemeinen Personalregister fortschreiben, dessen Führung durch den allgemeinen Personalregister fortschreiben, dessen Führung durch den
Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der
Sozialdokumente auferlegt wird. Sozialdokumente auferlegt wird.
Diese Anlage wird gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Artikel 4 und Diese Anlage wird gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Artikel 4 und
von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über die von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über die
Führung der Sozialdokumente fortgeschrieben. Führung der Sozialdokumente fortgeschrieben.
Leiharbeitnehmer werden in dieser Anlage durchlaufend in der Leiharbeitnehmer werden in dieser Anlage durchlaufend in der
chronologischen Reihenfolge ihrer Überlassung an den Entleiher chronologischen Reihenfolge ihrer Überlassung an den Entleiher
nummeriert. nummeriert.
Die Anlage enthält für jeden Leiharbeitnehmer: Die Anlage enthält für jeden Leiharbeitnehmer:
1. Eintragungsnummer, 1. Eintragungsnummer,
2. Name und Vornamen, 2. Name und Vornamen,
3. Anfangsdatum der Überlassung, 3. Anfangsdatum der Überlassung,
4. Enddatum der Überlassung, 4. Enddatum der Überlassung,
5. Leiharbeitsunternehmen, das ihn beschäftigt, 5. Leiharbeitsunternehmen, das ihn beschäftigt,
6. Wochenarbeitszeit. 6. Wochenarbeitszeit.
Der Durchschnitt der einem Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer Der Durchschnitt der einem Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer
wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren
Leiharbeitnehmer, die nicht einen ständigen Arbeitnehmer ersetzen, bei Leiharbeitnehmer, die nicht einen ständigen Arbeitnehmer ersetzen, bei
dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist, in die in Absatz dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist, in die in Absatz
2 erwähnte Anlage eingetragen worden sind, durch zweiundneunzig 2 erwähnte Anlage eingetragen worden sind, durch zweiundneunzig
geteilt wird. geteilt wird.
Wenn der effektive Arbeitsstundenplan eines Leiharbeitnehmers nicht Wenn der effektive Arbeitsstundenplan eines Leiharbeitnehmers nicht
drei Viertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gegolten hätte, drei Viertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gegolten hätte,
wenn er vollzeitbeschäftigt gewesen wäre, wird die Gesamtzahl der wenn er vollzeitbeschäftigt gewesen wäre, wird die Gesamtzahl der
Kalendertage, während deren er in die Anlage eingetragen worden ist, Kalendertage, während deren er in die Anlage eingetragen worden ist,
durch zwei geteilt." durch zwei geteilt."
Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in "Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in
den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz werden während des Zeitraums zwischen dem 9. Schutz am Arbeitsplatz werden während des Zeitraums zwischen dem 9.
Mai 2016 und dem 22. Mai 2016 stattfinden." Mai 2016 und dem 22. Mai 2016 stattfinden."
Art. 6 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 6 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. Juli 2011, wird Absatz 4 aufgehoben. vom 28. Juli 2011, wird Absatz 4 aufgehoben.
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 12bis - Spätestens am siebten Tag nach dem in Artikel 12 "Art. 12bis - Spätestens am siebten Tag nach dem in Artikel 12
erwähnten fünfunddreißigsten Tag können die betreffenden Arbeitnehmer erwähnten fünfunddreißigsten Tag können die betreffenden Arbeitnehmer
und die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen und die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen
die in Artikel 12 erwähnten Beschlüsse des Arbeitgebers oder gegen das die in Artikel 12 erwähnten Beschlüsse des Arbeitgebers oder gegen das
Ausbleiben eines Beschlusses des Arbeitgebers beim Arbeitsgericht Ausbleiben eines Beschlusses des Arbeitgebers beim Arbeitsgericht
einen Rechtsbehelf einlegen. einen Rechtsbehelf einlegen.
Den betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen steht Den betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen steht
dasselbe Recht zu, wenn in dem Unternehmen ein Rat eingesetzt werden dasselbe Recht zu, wenn in dem Unternehmen ein Rat eingesetzt werden
muss. muss.
Das angerufene Arbeitsgericht befindet innerhalb von dreiundzwanzig Das angerufene Arbeitsgericht befindet innerhalb von dreiundzwanzig
Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder
Einspruch noch Berufung eingelegt werden." Einspruch noch Berufung eingelegt werden."
Art. 8 - In Artikel 13 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 8 - In Artikel 13 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird der Satzteil "; der durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird der Satzteil "; der
Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der
Sozialgesetze wird darüber informiert" aufgehoben. Sozialgesetze wird darüber informiert" aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 14 Absatz 4 letzter Satz desselben Gesetzes, Art. 9 - In Artikel 14 Absatz 4 letzter Satz desselben Gesetzes,
ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "oder ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "oder
eines Ausschusses" durch die Wörter ", eines Ausschusses oder einer eines Ausschusses" durch die Wörter ", eines Ausschusses oder einer
Gewerkschaftsvertretung" ersetzt. Gewerkschaftsvertretung" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 10 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 28. Juli 2011, wird Absatz 2 aufgehoben. Gesetz vom 28. Juli 2011, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 31bis - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der in Artikel 31 "Art. 31bis - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der in Artikel 31
erwähnten Frist, in der das Organ über die Beschwerden befinden muss, erwähnten Frist, in der das Organ über die Beschwerden befinden muss,
können die betreffenden Arbeitnehmer und die betreffenden können die betreffenden Arbeitnehmer und die betreffenden
repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen diesen Beschluss oder repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen diesen Beschluss oder
gegen das Ausbleiben eines Beschlusses beim Arbeitsgericht einen gegen das Ausbleiben eines Beschlusses beim Arbeitsgericht einen
Rechtsbehelf einlegen. Rechtsbehelf einlegen.
Den betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen steht Den betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen steht
dasselbe Recht zu, wenn in dem Unternehmen ein Rat eingesetzt werden dasselbe Recht zu, wenn in dem Unternehmen ein Rat eingesetzt werden
muss. muss.
Das angerufene Arbeitsgericht befindet innerhalb von sieben Tagen nach Das angerufene Arbeitsgericht befindet innerhalb von sieben Tagen nach
Eingang des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Einspruch Eingang des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Einspruch
noch Berufung eingelegt werden. noch Berufung eingelegt werden.
Die Entscheidung des Gerichts führt gegebenenfalls zu einer Die Entscheidung des Gerichts führt gegebenenfalls zu einer
Berichtigung des in Artikel 14 vorgesehenen Aushangs." Berichtigung des in Artikel 14 vorgesehenen Aushangs."
Art. 12 - In Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 12 - In Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "4 des Gesetzes vom 4. Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "4 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf
die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils
durch die Ziffer "31bis" ersetzt. durch die Ziffer "31bis" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 13 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 33 - § 1 - Spätestens am fünfunddreißigsten Tag nach dem Tag, an "Art. 33 - § 1 - Spätestens am fünfunddreißigsten Tag nach dem Tag, an
dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen
angekündigt wird, können die in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) erwähnten angekündigt wird, können die in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) erwähnten
repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen oder ihre Bevollmächtigten repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen oder ihre Bevollmächtigten
beim Arbeitgeber Kandidatenlisten einreichen. beim Arbeitgeber Kandidatenlisten einreichen.
In Unternehmen, die mindestens fünfzehn Führungskräfte beschäftigen, In Unternehmen, die mindestens fünfzehn Führungskräfte beschäftigen,
können Listen mit Kandidaten für die Wahl der Personalvertreter, die können Listen mit Kandidaten für die Wahl der Personalvertreter, die
die Führungskräfte im Rat vertreten, ebenfalls eingereicht werden von: die Führungskräfte im Rat vertreten, ebenfalls eingereicht werden von:
1. den repräsentativen Führungskräfteorganisationen, 1. den repräsentativen Führungskräfteorganisationen,
2. mindestens zehn Prozent der Führungskräfte des Unternehmens, wobei 2. mindestens zehn Prozent der Führungskräfte des Unternehmens, wobei
die Anzahl der diese Liste unterstützenden Unterzeichner fünf, wenn die Anzahl der diese Liste unterstützenden Unterzeichner fünf, wenn
die Anzahl Führungskräfte weniger als fünfzig beträgt, beziehungsweise die Anzahl Führungskräfte weniger als fünfzig beträgt, beziehungsweise
zehn, wenn die Anzahl Führungskräfte weniger als hundert beträgt, zehn, wenn die Anzahl Führungskräfte weniger als hundert beträgt,
nicht unterschreiten darf; eine Führungskraft kann nur eine Liste nicht unterschreiten darf; eine Führungskraft kann nur eine Liste
unterstützen. unterstützen.
§ 2 - Die Einreichung der Kandidatenlisten kann durch Versendung oder § 2 - Die Einreichung der Kandidatenlisten kann durch Versendung oder
Aushändigung von Papierlisten erfolgen. Das Datum des Vorschlags wird Aushändigung von Papierlisten erfolgen. Das Datum des Vorschlags wird
durch das Datum bestimmt, an dem die Kandidatenlisten per Post durch das Datum bestimmt, an dem die Kandidatenlisten per Post
verschickt werden oder an dem die Listen dem Arbeitgeber unmittelbar verschickt werden oder an dem die Listen dem Arbeitgeber unmittelbar
übergeben werden. Die auf Papier eingereichten Kandidatenlisten müssen übergeben werden. Die auf Papier eingereichten Kandidatenlisten müssen
dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen. dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen.
Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Kandidatenlisten kann Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Kandidatenlisten kann
die Einreichung der Kandidatenlisten ebenfalls durch Hochladen in die die Einreichung der Kandidatenlisten ebenfalls durch Hochladen in die
eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
erfolgen. In diesem Fall müssen zwingend Muster und Format der Anlage erfolgen. In diesem Fall müssen zwingend Muster und Format der Anlage
zu vorliegendem Gesetz verwendet werden. Das Datum des Vorschlags wird zu vorliegendem Gesetz verwendet werden. Das Datum des Vorschlags wird
durch das Datum bestimmt, das der hochgeladenen Kandidatenliste in der durch das Datum bestimmt, das der hochgeladenen Kandidatenliste in der
Webanwendung zugeteilt worden ist. Webanwendung zugeteilt worden ist.
Wenn die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen oder die Wenn die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen oder die
repräsentativen Führungskräfteorganisationen in einem bestimmten repräsentativen Führungskräfteorganisationen in einem bestimmten
Unternehmen eine bestimmte Art des Vorschlags der Kandidaten gewählt Unternehmen eine bestimmte Art des Vorschlags der Kandidaten gewählt
haben, sind sie dazu verpflichtet, diese Art für alle weiteren haben, sind sie dazu verpflichtet, diese Art für alle weiteren
Handlungen, die sich auf den Vorschlag der Kandidaten beziehen, Handlungen, die sich auf den Vorschlag der Kandidaten beziehen,
beizubehalten, einschließlich der Änderung der Liste oder Ersetzung beizubehalten, einschließlich der Änderung der Liste oder Ersetzung
eines oder mehrerer vorgeschlagener Kandidaten, so wie in den Artikeln eines oder mehrerer vorgeschlagener Kandidaten, so wie in den Artikeln
37, 38 und 40 erwähnt. Diese Listenanpassungen oder Ersetzungen der 37, 38 und 40 erwähnt. Diese Listenanpassungen oder Ersetzungen der
Kandidaten werden in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in Kandidaten werden in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in
der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht. der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht.
Es wird davon ausgegangen, dass Kandidatenlisten, die in die Es wird davon ausgegangen, dass Kandidatenlisten, die in die
Webanwendung des vorerwähnten Föderalen Öffentlichen Dienstes Webanwendung des vorerwähnten Föderalen Öffentlichen Dienstes
hochgeladen werden, von der betreffenden repräsentativen hochgeladen werden, von der betreffenden repräsentativen
Arbeitnehmerorganisation oder Führungskräfteorganisation hochgeladen Arbeitnehmerorganisation oder Führungskräfteorganisation hochgeladen
worden sind. worden sind.
Wenn die Webanwendung es aus technischen Gründen nicht zulässt, Wenn die Webanwendung es aus technischen Gründen nicht zulässt,
Kandidatenlisten, ihre Anpassungen oder Ersetzungen binnen der Kandidatenlisten, ihre Anpassungen oder Ersetzungen binnen der
gesetzlich vorgeschriebenen Frist hochzuladen, wird eine zusätzliche gesetzlich vorgeschriebenen Frist hochzuladen, wird eine zusätzliche
Frist, die der Dauer der Nichtabrufbarkeit der Webanwendung Frist, die der Dauer der Nichtabrufbarkeit der Webanwendung
entspricht, bewilligt, um das Hochladen zu ermöglichen. In einem entspricht, bewilligt, um das Hochladen zu ermöglichen. In einem
solchen Fall werden die Verlängerungsfrist und ihre Modalitäten durch solchen Fall werden die Verlängerungsfrist und ihre Modalitäten durch
Bekanntmachung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Bekanntmachung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung veröffentlicht. Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung veröffentlicht.
§ 3 - Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten enthalten, als § 3 - Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten enthalten, als
ordentliche Mandate und Ersatzmandate zu vergeben sind. Kandidierende ordentliche Mandate und Ersatzmandate zu vergeben sind. Kandidierende
Arbeiter, Angestellte, jugendliche Arbeitnehmer und Führungskräfte Arbeiter, Angestellte, jugendliche Arbeitnehmer und Führungskräfte
müssen jeweils der Kategorie angehören, für die sie zur Wahl müssen jeweils der Kategorie angehören, für die sie zur Wahl
vorgeschlagen werden, und müssen der technischen Betriebseinheit vorgeschlagen werden, und müssen der technischen Betriebseinheit
angehören, in der ihre Kandidatur vorgeschlagen wird. Die Wählerliste, angehören, in der ihre Kandidatur vorgeschlagen wird. Die Wählerliste,
in der ein Arbeitnehmer eingetragen ist, bestimmt die in der ein Arbeitnehmer eingetragen ist, bestimmt die
Arbeitnehmerkategorie, der er angehört. Arbeitnehmerkategorie, der er angehört.
Es ist untersagt, die gleiche Kandidatur auf mehr als einer Es ist untersagt, die gleiche Kandidatur auf mehr als einer
Kandidatenliste vorzuschlagen. Kandidatenliste vorzuschlagen.
§ 4 - Bevollmächtigte, die in Ausführung von § 1 Kandidatenlisten § 4 - Bevollmächtigte, die in Ausführung von § 1 Kandidatenlisten
eingereicht haben, können ebenfalls für die in vorliegendem Gesetz eingereicht haben, können ebenfalls für die in vorliegendem Gesetz
vorgesehenen Wahlverrichtungen bevollmächtigt werden, um im Namen der vorgesehenen Wahlverrichtungen bevollmächtigt werden, um im Namen der
Organisation zu handeln, in deren Namen sie eine Liste eingereicht Organisation zu handeln, in deren Namen sie eine Liste eingereicht
haben." haben."
Art. 14 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "den Rückzug der Kandidatur." 1. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "den Rückzug der Kandidatur."
und den Wörtern "Im Falle einer Beschwerde" der Satz "Diese und den Wörtern "Im Falle einer Beschwerde" der Satz "Diese
Übermittlung erfolgt je nach Wahl des Arbeitgebers entweder per Post Übermittlung erfolgt je nach Wahl des Arbeitgebers entweder per Post
oder durch Hochladen in die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf oder durch Hochladen in die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf
der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit
und Soziale Konzertierung." eingefügt, und Soziale Konzertierung." eingefügt,
2. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "für nützlich erachten." und 2. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "für nützlich erachten." und
den Wörtern "Kandidaten, die Gegenstand" der Satz "Diese Änderung wird den Wörtern "Kandidaten, die Gegenstand" der Satz "Diese Änderung wird
in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu
vorliegendem Gesetz entspricht." eingefügt, vorliegendem Gesetz entspricht." eingefügt,
3. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Aushang kann durch 3. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Aushang kann durch
die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt
werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit
Zugang dazu haben." Zugang dazu haben."
Art. 15 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Bis zum vierzehnten Tag vor der Wahl können die repräsentativen "Bis zum vierzehnten Tag vor der Wahl können die repräsentativen
Arbeitnehmerorganisationen, die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die repräsentativen
Führungskräfteorganisationen oder die Führungskräfte, die eine Liste Führungskräfteorganisationen oder die Führungskräfte, die eine Liste
vorgeschlagen haben, nach Konsultierung des Arbeitgebers vorgeschlagen haben, nach Konsultierung des Arbeitgebers
1. einen Kandidaten, der in den gemäß Artikel 37 Absatz 4 ausgehängten 1. einen Kandidaten, der in den gemäß Artikel 37 Absatz 4 ausgehängten
Listen verzeichnet ist, in folgenden Fällen ersetzen: Listen verzeichnet ist, in folgenden Fällen ersetzen:
a) wenn ein Kandidat verstirbt, a) wenn ein Kandidat verstirbt,
b) wenn ein Kandidat seine Arbeitsstelle im Unternehmen kündigt, b) wenn ein Kandidat seine Arbeitsstelle im Unternehmen kündigt,
c) wenn ein Kandidat aus der repräsentativen Arbeitnehmerorganisation c) wenn ein Kandidat aus der repräsentativen Arbeitnehmerorganisation
oder der repräsentativen Führungskräfteorganisation, die ihn oder der repräsentativen Führungskräfteorganisation, die ihn
vorgeschlagen hat, austritt, vorgeschlagen hat, austritt,
d) wenn ein Kandidat die Kategorie wechselt, d) wenn ein Kandidat die Kategorie wechselt,
2. einen Kandidaten ersetzen, der aus den gemäß Artikel 37 Absatz 4 2. einen Kandidaten ersetzen, der aus den gemäß Artikel 37 Absatz 4
ausgehängten Listen gestrichen worden ist infolge eines Rückzugs ausgehängten Listen gestrichen worden ist infolge eines Rückzugs
seiner Kandidatur innerhalb der vorgeschriebenen Frist." seiner Kandidatur innerhalb der vorgeschriebenen Frist."
2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: "Diese Ersetzung wird in einer Unterlage Wortlaut eingefügt: "Diese Ersetzung wird in einer Unterlage
festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz
entspricht." entspricht."
Art. 16 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 39 - § 1 - Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, die für den "Art. 39 - § 1 - Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, die für den
Aushang der in Artikel 37 Absatz 4 erwähnten Bekanntmachung vorgesehen Aushang der in Artikel 37 Absatz 4 erwähnten Bekanntmachung vorgesehen
ist, können die betreffenden Arbeitnehmer, die betreffenden ist, können die betreffenden Arbeitnehmer, die betreffenden
repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die betreffenden
Führungskräfteorganisationen beim Arbeitsgericht einen Rechtsbehelf Führungskräfteorganisationen beim Arbeitsgericht einen Rechtsbehelf
einlegen gegen den Kandidatenvorschlag, der zu der in Artikel 37 einlegen gegen den Kandidatenvorschlag, der zu der in Artikel 37
Absatz 1 erwähnten Beschwerde geführt hat. Absatz 1 erwähnten Beschwerde geführt hat.
§ 2 - Wenn die Kandidaturen oder Kandidatenlisten den Bestimmungen des § 2 - Wenn die Kandidaturen oder Kandidatenlisten den Bestimmungen des
Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit und des vorliegenden Gesetzes nicht der Ausführung ihrer Arbeit und des vorliegenden Gesetzes nicht
entsprechen, kann der Arbeitgeber gegen Kandidatenvorschläge denselben entsprechen, kann der Arbeitgeber gegen Kandidatenvorschläge denselben
Rechtsbehelf einlegen, selbst wenn keine einzige Beschwerde eingelegt Rechtsbehelf einlegen, selbst wenn keine einzige Beschwerde eingelegt
worden ist. worden ist.
Wenn keine Beschwerde eingelegt worden ist, muss der Rechtsbehelf des Wenn keine Beschwerde eingelegt worden ist, muss der Rechtsbehelf des
Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der in Artikel 37 Absatz 1 Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der in Artikel 37 Absatz 1
vorgesehenen Frist für die Einlegung von Beschwerden eingelegt werden. vorgesehenen Frist für die Einlegung von Beschwerden eingelegt werden.
§ 3 - Das Arbeitsgericht befindet binnen vierzehn Tagen nach Eingang § 3 - Das Arbeitsgericht befindet binnen vierzehn Tagen nach Eingang
des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Einspruch noch des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Einspruch noch
Berufung eingelegt werden. Berufung eingelegt werden.
Kandidaten, für die das Gericht der Ansicht ist, dass sie die Kandidaten, für die das Gericht der Ansicht ist, dass sie die
Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllen, dürfen nicht ersetzt werden, Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllen, dürfen nicht ersetzt werden,
wenn sie am dreißigsten Tag vor dem Tag, an dem die Bekanntmachung wenn sie am dreißigsten Tag vor dem Tag, an dem die Bekanntmachung
ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, dem ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, dem
Personal des Unternehmens nicht angehörten. Personal des Unternehmens nicht angehörten.
Ab dem dreizehnten Tag vor dem Tag der Wahlen dürfen die Ab dem dreizehnten Tag vor dem Tag der Wahlen dürfen die
Kandidatenlisten nicht mehr geändert werden." Kandidatenlisten nicht mehr geändert werden."
Art. 17 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 17 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 50 - § 1 - Die Wahl findet neunzig Tage nach Aushang der "Art. 50 - § 1 - Die Wahl findet neunzig Tage nach Aushang der
Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, in den Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, in den
Räumlichkeiten statt, die der Arbeitgeber für die Wahlbüros zur Räumlichkeiten statt, die der Arbeitgeber für die Wahlbüros zur
Verfügung stellt. Verfügung stellt.
§ 2 - Die für die Wahl verwendeten Stimmzettel müssen dem Muster in § 2 - Die für die Wahl verwendeten Stimmzettel müssen dem Muster in
der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen. Sie werden durch Zutun der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen. Sie werden durch Zutun
des Arbeitgebers angefertigt. des Arbeitgebers angefertigt.
Die Namen der Kandidaten auf den Stimmzetteln müssen denjenigen Die Namen der Kandidaten auf den Stimmzetteln müssen denjenigen
entsprechen, die in den endgültigen Kandidatenlisten verzeichnet sind. entsprechen, die in den endgültigen Kandidatenlisten verzeichnet sind.
§ 3 - In Abweichung von § 2 ist es in den Unternehmen, die der § 3 - In Abweichung von § 2 ist es in den Unternehmen, die der
Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale
Werkstätten unterstehen, erlaubt, den Stimmzetteln ein Foto jedes Werkstätten unterstehen, erlaubt, den Stimmzetteln ein Foto jedes
Kandidaten gemäß dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz Kandidaten gemäß dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz
beizufügen, insofern die Behinderung der Wähler es rechtfertigt und beizufügen, insofern die Behinderung der Wähler es rechtfertigt und
Einverständnis zwischen Arbeitgeber und allen repräsentativen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und allen repräsentativen
Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidatenlisten eingereicht haben, Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidatenlisten eingereicht haben,
besteht." besteht."
Art. 18 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 18 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 19 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 4 wird aufgehoben. 1. Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "dem Wähler zugeschickt" 2. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "dem Wähler zugeschickt"
und dem Wort "wird" die Wörter "oder übergeben" eingefügt. und dem Wort "wird" die Wörter "oder übergeben" eingefügt.
Art. 20 - In Artikel 58 desselben Gesetzes wird Absatz 5 wie folgt Art. 20 - In Artikel 58 desselben Gesetzes wird Absatz 5 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"In diesen Fällen öffnet der Vorsitzende in Anwesenheit des Vorstands, "In diesen Fällen öffnet der Vorsitzende in Anwesenheit des Vorstands,
der wenn nötig speziell zu diesem Zweck einberufen wird, die äußeren der wenn nötig speziell zu diesem Zweck einberufen wird, die äußeren
Umschläge. Die inneren Umschläge mit dem ungültigen Stimmzettel werden Umschläge. Die inneren Umschläge mit dem ungültigen Stimmzettel werden
gemäß den in Artikel 68 vorgesehenen Modalitäten aufbewahrt." gemäß den in Artikel 68 vorgesehenen Modalitäten aufbewahrt."
Art. 21 - Artikel 78 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 21 - Artikel 78 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: vom 28. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 Absatz 2 und 3 und in Paragraph 2 Absatz 2 werden 1. In Paragraph 1 Absatz 2 und 3 und in Paragraph 2 Absatz 2 werden
die Wörter "5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im die Wörter "5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im
Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten
gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils durch die Ziffer "39" ersetzt, gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils durch die Ziffer "39" ersetzt,
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. 2. Paragraph 4 wird aufgehoben.
Art. 22 - In Titel II Kapitel III desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 22 - In Titel II Kapitel III desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird ein Abschnitt VIbis mit folgender das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird ein Abschnitt VIbis mit folgender
Überschrift eingefügt: "Abschnitt VIbis - Rechtsbehelf zur Überschrift eingefügt: "Abschnitt VIbis - Rechtsbehelf zur
Nichtigkeitserklärung der Wahl, zur Berichtigung der Wahlergebnisse Nichtigkeitserklärung der Wahl, zur Berichtigung der Wahlergebnisse
oder Rechtsbehelf gegen den Beschluss zur Beendigung des Verfahrens oder Rechtsbehelf gegen den Beschluss zur Beendigung des Verfahrens
oder gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertretung". oder gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertretung".
Art. 23 - In Abschnitt VIbis desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 23 - In Abschnitt VIbis desselben Gesetzes, eingefügt durch
Artikel 22, wird ein Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 22, wird ein Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 78bis - § 1 - Das Arbeitsgericht befindet über die "Art. 78bis - § 1 - Das Arbeitsgericht befindet über die
Rechtsbehelfe, die binnen dreizehn Tagen nach dem in Artikel 68 Rechtsbehelfe, die binnen dreizehn Tagen nach dem in Artikel 68
erwähnten Aushang der Wahlergebnisse vom Arbeitgeber, von erwähnten Aushang der Wahlergebnisse vom Arbeitgeber, von
Arbeitnehmern oder den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitnehmern oder den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und
Führungskräfteorganisationen eingelegt worden sind und die eine Klage Führungskräfteorganisationen eingelegt worden sind und die eine Klage
auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen, Beschlüsse zur Beendigung auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen, Beschlüsse zur Beendigung
des Verfahrens oder Anträge auf Berichtigung der Wahlergebnisse des Verfahrens oder Anträge auf Berichtigung der Wahlergebnisse
betreffen. betreffen.
Ein Rechtsbehelf kann auch in derselben Frist eingelegt werden, falls Ein Rechtsbehelf kann auch in derselben Frist eingelegt werden, falls
Mitglieder der Arbeitgebervertretung nicht eine der leitenden Mitglieder der Arbeitgebervertretung nicht eine der leitenden
Funktionen ausüben, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Funktionen ausüben, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes festgelegt sind. Gesetzes festgelegt sind.
Das angerufene Arbeitsgericht befindet binnen siebenundsechzig Tagen Das angerufene Arbeitsgericht befindet binnen siebenundsechzig Tagen
nach dem in Artikel 68 erwähnten Aushang der Wahlergebnisse. Es kann nach dem in Artikel 68 erwähnten Aushang der Wahlergebnisse. Es kann
Einsicht in Protokolle und Stimmzettel fordern. Einsicht in Protokolle und Stimmzettel fordern.
Das Urteil wird dem Arbeitgeber, allen ordentlich Gewählten und Das Urteil wird dem Arbeitgeber, allen ordentlich Gewählten und
Ersatzgewählten, den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und Ersatzgewählten, den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und
Führungskräfteorganisationen und dem Generaldirektor der Führungskräfteorganisationen und dem Generaldirektor der
Generaldirektion individuelle Arbeitsbeziehungen des Föderalen Generaldirektion individuelle Arbeitsbeziehungen des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,
der mit den Mitwirkungsorganen beauftragt ist, unverzüglich der mit den Mitwirkungsorganen beauftragt ist, unverzüglich
notifiziert. notifiziert.
§ 2 - Der Arbeitsgerichtshof erkennt über Berufungen zu § 2 - Der Arbeitsgerichtshof erkennt über Berufungen zu
erstinstanzlichen Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Bezug auf eine erstinstanzlichen Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Bezug auf eine
Klage auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen, Beschlüsse zur Klage auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen, Beschlüsse zur
Beendigung des Verfahrens oder Anträge auf Berichtigung der Beendigung des Verfahrens oder Anträge auf Berichtigung der
Wahlergebnisse oder über Berufungen gegen die Bestimmung der Wahlergebnisse oder über Berufungen gegen die Bestimmung der
Arbeitgebervertretung. Arbeitgebervertretung.
Die Berufungsfrist beträgt fünfzehn Tage ab Notifizierung des Urteils. Die Berufungsfrist beträgt fünfzehn Tage ab Notifizierung des Urteils.
Der Arbeitsgerichtshof befindet binnen fünfundsiebzig Tagen nach Der Arbeitsgerichtshof befindet binnen fünfundsiebzig Tagen nach
Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts. Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Die Entscheide werden den in § 1 Absatz 4 erwähnten Personen und Die Entscheide werden den in § 1 Absatz 4 erwähnten Personen und
Organisationen notifiziert. Organisationen notifiziert.
§ 3 - Das neue Wahlverfahren beginnt binnen drei Monaten nach dem § 3 - Das neue Wahlverfahren beginnt binnen drei Monaten nach dem
Beschluss zur endgültigen Nichtigkeitserklärung." Beschluss zur endgültigen Nichtigkeitserklärung."
Art. 24 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 24 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 80 - Wenn ein Mitglied der Arbeitgebervertretung seine leitende "Art. 80 - Wenn ein Mitglied der Arbeitgebervertretung seine leitende
Funktion im Unternehmen verliert, kann der Arbeitgeber die Person Funktion im Unternehmen verliert, kann der Arbeitgeber die Person
bestimmen, die dieselbe Funktion übernimmt. bestimmen, die dieselbe Funktion übernimmt.
Wenn die Funktion eines Mitglieds der Arbeitgebervertretung Wenn die Funktion eines Mitglieds der Arbeitgebervertretung
abgeschafft wird, kann der Arbeitgeber eine Person bestimmen, die eine abgeschafft wird, kann der Arbeitgeber eine Person bestimmen, die eine
der Funktionen ausübt, die in der Bekanntmachung bestimmt sind, die in der Funktionen ausübt, die in der Bekanntmachung bestimmt sind, die in
Artikel 14 erwähnt und gegebenenfalls gemäß Absatz 8 abgeändert ist. Artikel 14 erwähnt und gegebenenfalls gemäß Absatz 8 abgeändert ist.
Binnen einem Monat, nachdem sie von der in Absatz 1 erwähnten Binnen einem Monat, nachdem sie von der in Absatz 1 erwähnten
Bestimmung eines Ersatzmitglieds erfahren haben, können die Bestimmung eines Ersatzmitglieds erfahren haben, können die
Personalvertreter bei den Arbeitsgerichten einen Rechtsbehelf Personalvertreter bei den Arbeitsgerichten einen Rechtsbehelf
einlegen. Dieser Rechtsbehelf unterliegt den in Artikel 78bis §§ 1 und einlegen. Dieser Rechtsbehelf unterliegt den in Artikel 78bis §§ 1 und
2 festgelegten Regeln. 2 festgelegten Regeln.
Die Liste der leitenden Funktionen, bestimmt gemäß Artikel 12 und Die Liste der leitenden Funktionen, bestimmt gemäß Artikel 12 und
eventuell abgeändert durch das Arbeitsgericht im Rahmen des eventuell abgeändert durch das Arbeitsgericht im Rahmen des
Rechtsbehelfs, der durch Artikel 12bis geregelt wird, und zur Rechtsbehelfs, der durch Artikel 12bis geregelt wird, und zur
Information die Liste der Mitglieder des leitenden Personals, die am Information die Liste der Mitglieder des leitenden Personals, die am
Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen
angekündigt wird, festgelegt wird, werden bis zu den nächsten Wahlen angekündigt wird, festgelegt wird, werden bis zu den nächsten Wahlen
an dem Ort aufbewahrt, wo die Arbeitsordnung des Unternehmens an dem Ort aufbewahrt, wo die Arbeitsordnung des Unternehmens
aufbewahrt wird. aufbewahrt wird.
Wenn neue leitende Funktionen geschaffen werden, nachdem die Liste der Wenn neue leitende Funktionen geschaffen werden, nachdem die Liste der
leitenden Funktionen endgültig geworden ist, kann diese Liste nach dem leitenden Funktionen endgültig geworden ist, kann diese Liste nach dem
Datum des Aushangs der Wahlergebnisse gemäß der folgenden Datum des Aushangs der Wahlergebnisse gemäß der folgenden
Vorgehensweise angepasst werden. Vorgehensweise angepasst werden.
Der Arbeitgeber legt dem Rat oder dem Ausschuss schriftlich einen Der Arbeitgeber legt dem Rat oder dem Ausschuss schriftlich einen
Vorschlag zur Anpassung der Liste vor, die zur Information den Namen Vorschlag zur Anpassung der Liste vor, die zur Information den Namen
der Personen, die diese leitenden Funktionen ausüben, enthält. Der Rat der Personen, die diese leitenden Funktionen ausüben, enthält. Der Rat
oder der Ausschuss teilt dem Arbeitgeber seine Bemerkungen binnen oder der Ausschuss teilt dem Arbeitgeber seine Bemerkungen binnen
einem Monat, nachdem ihm der Vorschlag vorgelegt worden ist, mit. einem Monat, nachdem ihm der Vorschlag vorgelegt worden ist, mit.
Anschließend teilt der Arbeitgeber dem Rat oder dem Ausschuss seinen Anschließend teilt der Arbeitgeber dem Rat oder dem Ausschuss seinen
Beschluss schriftlich mit und hängt ihn in den Räumlichkeiten des Beschluss schriftlich mit und hängt ihn in den Räumlichkeiten des
Unternehmens an der in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Unternehmens an der in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur
Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Stelle aus. Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Stelle aus.
Binnen sieben Tagen nach dem Aushang des Beschlusses kann gegen diesen Binnen sieben Tagen nach dem Aushang des Beschlusses kann gegen diesen
unter denselben Bedingungen wie den in Artikel 12bis vorgesehenen ein unter denselben Bedingungen wie den in Artikel 12bis vorgesehenen ein
Rechtsbehelf eingelegt werden. Rechtsbehelf eingelegt werden.
Dieser Beschluss ändert die Liste der leitenden Funktionen ab, die in Dieser Beschluss ändert die Liste der leitenden Funktionen ab, die in
der in Artikel 12 erwähnten Bekanntmachung festgelegt sind; diese der in Artikel 12 erwähnten Bekanntmachung festgelegt sind; diese
Bekanntmachung wird bis zu den nächsten Wahlen an dem Ort aufbewahrt, Bekanntmachung wird bis zu den nächsten Wahlen an dem Ort aufbewahrt,
wo die Arbeitsordnung des Unternehmens aufbewahrt wird." wo die Arbeitsordnung des Unternehmens aufbewahrt wird."
Art. 25 - In Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 25 - In Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "das Gesetz vom 4. Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "das Gesetz vom 4.
Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf
die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils
durch die Wörter "Artikel 78bis" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 78bis" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 87 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 26 - In Artikel 87 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 27 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird durch die Anlage zu Art. 27 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird durch die Anlage zu
vorliegendem Gesetz ersetzt. vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft Organisation der Wirtschaft
Art. 28 - In Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 Art. 28 - In Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. September 1948
zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5. zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5.
März 1999, wird der Satz "Der Gefahrenverhütungsberater, der dem März 1999, wird der Satz "Der Gefahrenverhütungsberater, der dem
Personal des Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf Personal des Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf
weder Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein" weder Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein"
durch den Satz "Der Gefahrenverhütungsberater oder die durch den Satz "Der Gefahrenverhütungsberater oder die
Vertrauensperson, die dem Personal des Unternehmens angehören, in dem Vertrauensperson, die dem Personal des Unternehmens angehören, in dem
sie ihr Amt ausüben, dürfen weder Vertreter des Arbeitgebers noch sie ihr Amt ausüben, dürfen weder Vertreter des Arbeitgebers noch
Vertreter des Personals sein" ersetzt. Vertreter des Personals sein" ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September Art. 29 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September
1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom
3. Mai 2003, werden zwischen den Wörtern "internen Dienstes für 3. Mai 2003, werden zwischen den Wörtern "internen Dienstes für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" und dem Wort "haben" die Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" und dem Wort "haben" die
Wörter "oder einer Vertrauensperson" eingefügt. Wörter "oder einer Vertrauensperson" eingefügt.
Art. 30 - Die neue Unvereinbarkeit und Wählbarkeitsbedingung, die aus Art. 30 - Die neue Unvereinbarkeit und Wählbarkeitsbedingung, die aus
den Artikeln 16 Absatz 2 und 19 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. den Artikeln 16 Absatz 2 und 19 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20.
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, so wie durch Artikel September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, so wie durch Artikel
28 und 29 abgeändert, hervorgehen, sind erst ab dem in Artikel 5 28 und 29 abgeändert, hervorgehen, sind erst ab dem in Artikel 5
festgelegten Zeitraum der Sozialwahlen anwendbar. festgelegten Zeitraum der Sozialwahlen anwendbar.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 31 - In Artikel 57 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 31 - In Artikel 57 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1999, wird der Satz "Der abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1999, wird der Satz "Der
Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens angehört, Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens angehört,
in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch
Vertreter des Personals sein" durch den Satz "Der Vertreter des Personals sein" durch den Satz "Der
Gefahrenverhütungsberater oder die Vertrauensperson, die dem Personal Gefahrenverhütungsberater oder die Vertrauensperson, die dem Personal
des Unternehmens angehören, in dem sie ihr Amt ausüben, dürfen weder des Unternehmens angehören, in dem sie ihr Amt ausüben, dürfen weder
Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein" ersetzt. Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein" ersetzt.
Art. 32 - Die neue Unvereinbarkeit, die aus Artikel 57 des Gesetzes Art. 32 - Die neue Unvereinbarkeit, die aus Artikel 57 des Gesetzes
vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit, so wie durch Artikel 31 abgeändert, Ausführung ihrer Arbeit, so wie durch Artikel 31 abgeändert,
hervorgeht, wird erst ab dem in Artikel 5 festgelegten Zeitraum der hervorgeht, wird erst ab dem in Artikel 5 festgelegten Zeitraum der
Sozialwahlen anwendbar sein. Sozialwahlen anwendbar sein.
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 33 - Das Gesetz vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen Art. 33 - Das Gesetz vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen
des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen
Rechtsbehelfe, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird Rechtsbehelfe, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 12. September 2011 zur Festlegung Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 12. September 2011 zur Festlegung
der Modalitäten für die Berechnung des Durchschnitts der von einem der Modalitäten für die Berechnung des Durchschnitts der von einem
Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer wird aufgehoben. Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer wird aufgehoben.
Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 15. Februar 2012 über das Muster Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 15. Februar 2012 über das Muster
der Stimmzettel für die Unternehmen, die der Paritätischen Kommission der Stimmzettel für die Unternehmen, die der Paritätischen Kommission
für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten (PK 327) für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten (PK 327)
unterstehen, wird aufgehoben. unterstehen, wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 36 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 36 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2015 Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen:Der Minister der Beschäftigung Von Königs wegen:Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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