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Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
2 JUNI 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007 | 2 JUIN 2015. - Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux |
betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 | élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation |
houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 | de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des |
augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de | travailleurs lors de l'exécution de leur travail. - Traduction |
uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 juni | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2015 tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de | loi du 2 juin 2015 modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux |
sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende | élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation |
organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 | de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des |
betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2015). | travailleurs lors de l'exécution de leur travail (Moniteur belge du 22 juin 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
2. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 | 2. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 |
über die Sozialwahlen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | über die Sozialwahlen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über | Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über |
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die |
Sozialwahlen | Sozialwahlen |
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die | Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die |
Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie | Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Einsetzung oder | "Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Einsetzung oder |
die Erneuerung der Betriebsräte und auf die Einsetzung oder die | die Erneuerung der Betriebsräte und auf die Einsetzung oder die |
Erneuerung der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am | Erneuerung der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz. Es findet ebenfalls Anwendung auf die Arbeitsweise | Arbeitsplatz. Es findet ebenfalls Anwendung auf die Arbeitsweise |
dieser Organe. | dieser Organe. |
In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. | In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. |
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und für den in Artikel | September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und für den in Artikel |
9 erwähnten Zeitraum der Sozialwahlen müssen Betriebsräte nur in den | 9 erwähnten Zeitraum der Sozialwahlen müssen Betriebsräte nur in den |
Unternehmen eingesetzt werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich | Unternehmen eingesetzt werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich |
mindestens hundert Arbeitnehmer beschäftigt sind. | mindestens hundert Arbeitnehmer beschäftigt sind. |
Die in Absatz 2 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen | Die in Absatz 2 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen |
Wahlen außerhalb des Zeitraums, der für die in Absatz 2 erwähnten | Wahlen außerhalb des Zeitraums, der für die in Absatz 2 erwähnten |
Wahlen festgelegt ist, organisiert werden müssen, sofern die | Wahlen festgelegt ist, organisiert werden müssen, sofern die |
Unternehmen dazu verpflichtet sind, Wahlen in diesem Zeitraum zu | Unternehmen dazu verpflichtet sind, Wahlen in diesem Zeitraum zu |
organisieren. | organisieren. |
Die in Absatz 2 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen | Die in Absatz 2 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen |
ein Betriebsrat im Laufe des in Absatz 2 festgelegten Zeitraums | ein Betriebsrat im Laufe des in Absatz 2 festgelegten Zeitraums |
eingesetzt oder erneuert werden muss, wobei jedoch die Einsetzung oder | eingesetzt oder erneuert werden muss, wobei jedoch die Einsetzung oder |
Erneuerung in Anwendung von Artikel 21 § 9 des vorerwähnten Gesetzes | Erneuerung in Anwendung von Artikel 21 § 9 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 20. September 1948 aufgeschoben worden ist. | vom 20. September 1948 aufgeschoben worden ist. |
In Abweichung von Absatz 2 muss ein Betriebsrat in den Unternehmen | In Abweichung von Absatz 2 muss ein Betriebsrat in den Unternehmen |
erneuert werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich mindestens | erneuert werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich mindestens |
fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, wenn sie im vorhergehenden | fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, wenn sie im vorhergehenden |
Wahlzeitraum einen Betriebsrat haben oder hätten einsetzen oder | Wahlzeitraum einen Betriebsrat haben oder hätten einsetzen oder |
erneuern müssen. In diesem Fall ist Artikel 18 Absatz 3 des | erneuern müssen. In diesem Fall ist Artikel 18 Absatz 3 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 20. September 1948 anwendbar." | vorerwähnten Gesetzes vom 20. September 1948 anwendbar." |
Art. 3 - In Artikel 6 § 4 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 3 - In Artikel 6 § 4 desselben Gesetzes werden zwischen den |
Wörtern "als Arbeitnehmer" und dem Wort "betrachtet" die Wörter "ihres | Wörtern "als Arbeitnehmer" und dem Wort "betrachtet" die Wörter "ihres |
Arbeitgebers" eingefügt. | Arbeitgebers" eingefügt. |
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung | " § 3 - Im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung |
im Sinne von Artikel 21 § 10 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | im Sinne von Artikel 21 § 10 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft und der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom | Organisation der Wirtschaft und der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom |
4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit oder im Falle einer Übertragung unter der | Ausführung ihrer Arbeit oder im Falle einer Übertragung unter der |
Autorität des Gerichts im Sinne von Artikel 21 § 12 des vorerwähnten | Autorität des Gerichts im Sinne von Artikel 21 § 12 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 20. September 1948 oder im Sinne der Artikel 76bis bis | Gesetzes vom 20. September 1948 oder im Sinne der Artikel 76bis bis |
76quinquies des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 erfolgt die | 76quinquies des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 erfolgt die |
Berechnung, indem der auf die Übertragung folgende Teil des in § 1 | Berechnung, indem der auf die Übertragung folgende Teil des in § 1 |
festgelegten Zeitraums von vier Quartalen berücksichtigt wird und | festgelegten Zeitraums von vier Quartalen berücksichtigt wird und |
indem die Gesamtzahl der in § 1 erwähnten Kalendertage in diesem | indem die Gesamtzahl der in § 1 erwähnten Kalendertage in diesem |
Teilzeitraum durch die Zahl der Kalendertage in diesem Teilzeitraum | Teilzeitraum durch die Zahl der Kalendertage in diesem Teilzeitraum |
geteilt wird." | geteilt wird." |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Bei der Berechnung des Durchschnitts der im Unternehmen | " § 4 - Bei der Berechnung des Durchschnitts der im Unternehmen |
beschäftigen Arbeitnehmer werden die beschäftigten Leiharbeitnehmer | beschäftigen Arbeitnehmer werden die beschäftigten Leiharbeitnehmer |
wie folgt beim Entleiher berücksichtigt. | wie folgt beim Entleiher berücksichtigt. |
Der Entleiher muss im Laufe des zweiten Quartals, das dem vorangeht, | Der Entleiher muss im Laufe des zweiten Quartals, das dem vorangeht, |
in welchem sich der Tag der Wahlen befindet, eine Anlage zum | in welchem sich der Tag der Wahlen befindet, eine Anlage zum |
allgemeinen Personalregister fortschreiben, dessen Führung durch den | allgemeinen Personalregister fortschreiben, dessen Führung durch den |
Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der | Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der |
Sozialdokumente auferlegt wird. | Sozialdokumente auferlegt wird. |
Diese Anlage wird gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Artikel 4 und | Diese Anlage wird gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Artikel 4 und |
von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über die | von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über die |
Führung der Sozialdokumente fortgeschrieben. | Führung der Sozialdokumente fortgeschrieben. |
Leiharbeitnehmer werden in dieser Anlage durchlaufend in der | Leiharbeitnehmer werden in dieser Anlage durchlaufend in der |
chronologischen Reihenfolge ihrer Überlassung an den Entleiher | chronologischen Reihenfolge ihrer Überlassung an den Entleiher |
nummeriert. | nummeriert. |
Die Anlage enthält für jeden Leiharbeitnehmer: | Die Anlage enthält für jeden Leiharbeitnehmer: |
1. Eintragungsnummer, | 1. Eintragungsnummer, |
2. Name und Vornamen, | 2. Name und Vornamen, |
3. Anfangsdatum der Überlassung, | 3. Anfangsdatum der Überlassung, |
4. Enddatum der Überlassung, | 4. Enddatum der Überlassung, |
5. Leiharbeitsunternehmen, das ihn beschäftigt, | 5. Leiharbeitsunternehmen, das ihn beschäftigt, |
6. Wochenarbeitszeit. | 6. Wochenarbeitszeit. |
Der Durchschnitt der einem Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer | Der Durchschnitt der einem Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer |
wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren | wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren |
Leiharbeitnehmer, die nicht einen ständigen Arbeitnehmer ersetzen, bei | Leiharbeitnehmer, die nicht einen ständigen Arbeitnehmer ersetzen, bei |
dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist, in die in Absatz | dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist, in die in Absatz |
2 erwähnte Anlage eingetragen worden sind, durch zweiundneunzig | 2 erwähnte Anlage eingetragen worden sind, durch zweiundneunzig |
geteilt wird. | geteilt wird. |
Wenn der effektive Arbeitsstundenplan eines Leiharbeitnehmers nicht | Wenn der effektive Arbeitsstundenplan eines Leiharbeitnehmers nicht |
drei Viertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gegolten hätte, | drei Viertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gegolten hätte, |
wenn er vollzeitbeschäftigt gewesen wäre, wird die Gesamtzahl der | wenn er vollzeitbeschäftigt gewesen wäre, wird die Gesamtzahl der |
Kalendertage, während deren er in die Anlage eingetragen worden ist, | Kalendertage, während deren er in die Anlage eingetragen worden ist, |
durch zwei geteilt." | durch zwei geteilt." |
Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: | 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in | "Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in |
den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und | den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz werden während des Zeitraums zwischen dem 9. | Schutz am Arbeitsplatz werden während des Zeitraums zwischen dem 9. |
Mai 2016 und dem 22. Mai 2016 stattfinden." | Mai 2016 und dem 22. Mai 2016 stattfinden." |
Art. 6 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 28. Juli 2011, wird Absatz 4 aufgehoben. | vom 28. Juli 2011, wird Absatz 4 aufgehoben. |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 12bis - Spätestens am siebten Tag nach dem in Artikel 12 | "Art. 12bis - Spätestens am siebten Tag nach dem in Artikel 12 |
erwähnten fünfunddreißigsten Tag können die betreffenden Arbeitnehmer | erwähnten fünfunddreißigsten Tag können die betreffenden Arbeitnehmer |
und die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen | und die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen |
die in Artikel 12 erwähnten Beschlüsse des Arbeitgebers oder gegen das | die in Artikel 12 erwähnten Beschlüsse des Arbeitgebers oder gegen das |
Ausbleiben eines Beschlusses des Arbeitgebers beim Arbeitsgericht | Ausbleiben eines Beschlusses des Arbeitgebers beim Arbeitsgericht |
einen Rechtsbehelf einlegen. | einen Rechtsbehelf einlegen. |
Den betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen steht | Den betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen steht |
dasselbe Recht zu, wenn in dem Unternehmen ein Rat eingesetzt werden | dasselbe Recht zu, wenn in dem Unternehmen ein Rat eingesetzt werden |
muss. | muss. |
Das angerufene Arbeitsgericht befindet innerhalb von dreiundzwanzig | Das angerufene Arbeitsgericht befindet innerhalb von dreiundzwanzig |
Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder | Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder |
Einspruch noch Berufung eingelegt werden." | Einspruch noch Berufung eingelegt werden." |
Art. 8 - In Artikel 13 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 8 - In Artikel 13 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird der Satzteil "; der | durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird der Satzteil "; der |
Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der | Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der |
Sozialgesetze wird darüber informiert" aufgehoben. | Sozialgesetze wird darüber informiert" aufgehoben. |
Art. 9 - In Artikel 14 Absatz 4 letzter Satz desselben Gesetzes, | Art. 9 - In Artikel 14 Absatz 4 letzter Satz desselben Gesetzes, |
ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "oder | ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "oder |
eines Ausschusses" durch die Wörter ", eines Ausschusses oder einer | eines Ausschusses" durch die Wörter ", eines Ausschusses oder einer |
Gewerkschaftsvertretung" ersetzt. | Gewerkschaftsvertretung" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 10 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. Juli 2011, wird Absatz 2 aufgehoben. | Gesetz vom 28. Juli 2011, wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 31bis - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der in Artikel 31 | "Art. 31bis - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der in Artikel 31 |
erwähnten Frist, in der das Organ über die Beschwerden befinden muss, | erwähnten Frist, in der das Organ über die Beschwerden befinden muss, |
können die betreffenden Arbeitnehmer und die betreffenden | können die betreffenden Arbeitnehmer und die betreffenden |
repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen diesen Beschluss oder | repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen diesen Beschluss oder |
gegen das Ausbleiben eines Beschlusses beim Arbeitsgericht einen | gegen das Ausbleiben eines Beschlusses beim Arbeitsgericht einen |
Rechtsbehelf einlegen. | Rechtsbehelf einlegen. |
Den betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen steht | Den betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen steht |
dasselbe Recht zu, wenn in dem Unternehmen ein Rat eingesetzt werden | dasselbe Recht zu, wenn in dem Unternehmen ein Rat eingesetzt werden |
muss. | muss. |
Das angerufene Arbeitsgericht befindet innerhalb von sieben Tagen nach | Das angerufene Arbeitsgericht befindet innerhalb von sieben Tagen nach |
Eingang des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Einspruch | Eingang des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Einspruch |
noch Berufung eingelegt werden. | noch Berufung eingelegt werden. |
Die Entscheidung des Gerichts führt gegebenenfalls zu einer | Die Entscheidung des Gerichts führt gegebenenfalls zu einer |
Berichtigung des in Artikel 14 vorgesehenen Aushangs." | Berichtigung des in Artikel 14 vorgesehenen Aushangs." |
Art. 12 - In Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 12 - In Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "4 des Gesetzes vom 4. | Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "4 des Gesetzes vom 4. |
Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf | Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf |
die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils | die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils |
durch die Ziffer "31bis" ersetzt. | durch die Ziffer "31bis" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 13 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 33 - § 1 - Spätestens am fünfunddreißigsten Tag nach dem Tag, an | "Art. 33 - § 1 - Spätestens am fünfunddreißigsten Tag nach dem Tag, an |
dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen | dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen |
angekündigt wird, können die in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) erwähnten | angekündigt wird, können die in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) erwähnten |
repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen oder ihre Bevollmächtigten | repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen oder ihre Bevollmächtigten |
beim Arbeitgeber Kandidatenlisten einreichen. | beim Arbeitgeber Kandidatenlisten einreichen. |
In Unternehmen, die mindestens fünfzehn Führungskräfte beschäftigen, | In Unternehmen, die mindestens fünfzehn Führungskräfte beschäftigen, |
können Listen mit Kandidaten für die Wahl der Personalvertreter, die | können Listen mit Kandidaten für die Wahl der Personalvertreter, die |
die Führungskräfte im Rat vertreten, ebenfalls eingereicht werden von: | die Führungskräfte im Rat vertreten, ebenfalls eingereicht werden von: |
1. den repräsentativen Führungskräfteorganisationen, | 1. den repräsentativen Führungskräfteorganisationen, |
2. mindestens zehn Prozent der Führungskräfte des Unternehmens, wobei | 2. mindestens zehn Prozent der Führungskräfte des Unternehmens, wobei |
die Anzahl der diese Liste unterstützenden Unterzeichner fünf, wenn | die Anzahl der diese Liste unterstützenden Unterzeichner fünf, wenn |
die Anzahl Führungskräfte weniger als fünfzig beträgt, beziehungsweise | die Anzahl Führungskräfte weniger als fünfzig beträgt, beziehungsweise |
zehn, wenn die Anzahl Führungskräfte weniger als hundert beträgt, | zehn, wenn die Anzahl Führungskräfte weniger als hundert beträgt, |
nicht unterschreiten darf; eine Führungskraft kann nur eine Liste | nicht unterschreiten darf; eine Führungskraft kann nur eine Liste |
unterstützen. | unterstützen. |
§ 2 - Die Einreichung der Kandidatenlisten kann durch Versendung oder | § 2 - Die Einreichung der Kandidatenlisten kann durch Versendung oder |
Aushändigung von Papierlisten erfolgen. Das Datum des Vorschlags wird | Aushändigung von Papierlisten erfolgen. Das Datum des Vorschlags wird |
durch das Datum bestimmt, an dem die Kandidatenlisten per Post | durch das Datum bestimmt, an dem die Kandidatenlisten per Post |
verschickt werden oder an dem die Listen dem Arbeitgeber unmittelbar | verschickt werden oder an dem die Listen dem Arbeitgeber unmittelbar |
übergeben werden. Die auf Papier eingereichten Kandidatenlisten müssen | übergeben werden. Die auf Papier eingereichten Kandidatenlisten müssen |
dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen. | dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen. |
Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Kandidatenlisten kann | Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Kandidatenlisten kann |
die Einreichung der Kandidatenlisten ebenfalls durch Hochladen in die | die Einreichung der Kandidatenlisten ebenfalls durch Hochladen in die |
eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen | eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
erfolgen. In diesem Fall müssen zwingend Muster und Format der Anlage | erfolgen. In diesem Fall müssen zwingend Muster und Format der Anlage |
zu vorliegendem Gesetz verwendet werden. Das Datum des Vorschlags wird | zu vorliegendem Gesetz verwendet werden. Das Datum des Vorschlags wird |
durch das Datum bestimmt, das der hochgeladenen Kandidatenliste in der | durch das Datum bestimmt, das der hochgeladenen Kandidatenliste in der |
Webanwendung zugeteilt worden ist. | Webanwendung zugeteilt worden ist. |
Wenn die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen oder die | Wenn die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen oder die |
repräsentativen Führungskräfteorganisationen in einem bestimmten | repräsentativen Führungskräfteorganisationen in einem bestimmten |
Unternehmen eine bestimmte Art des Vorschlags der Kandidaten gewählt | Unternehmen eine bestimmte Art des Vorschlags der Kandidaten gewählt |
haben, sind sie dazu verpflichtet, diese Art für alle weiteren | haben, sind sie dazu verpflichtet, diese Art für alle weiteren |
Handlungen, die sich auf den Vorschlag der Kandidaten beziehen, | Handlungen, die sich auf den Vorschlag der Kandidaten beziehen, |
beizubehalten, einschließlich der Änderung der Liste oder Ersetzung | beizubehalten, einschließlich der Änderung der Liste oder Ersetzung |
eines oder mehrerer vorgeschlagener Kandidaten, so wie in den Artikeln | eines oder mehrerer vorgeschlagener Kandidaten, so wie in den Artikeln |
37, 38 und 40 erwähnt. Diese Listenanpassungen oder Ersetzungen der | 37, 38 und 40 erwähnt. Diese Listenanpassungen oder Ersetzungen der |
Kandidaten werden in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in | Kandidaten werden in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in |
der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht. | der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht. |
Es wird davon ausgegangen, dass Kandidatenlisten, die in die | Es wird davon ausgegangen, dass Kandidatenlisten, die in die |
Webanwendung des vorerwähnten Föderalen Öffentlichen Dienstes | Webanwendung des vorerwähnten Föderalen Öffentlichen Dienstes |
hochgeladen werden, von der betreffenden repräsentativen | hochgeladen werden, von der betreffenden repräsentativen |
Arbeitnehmerorganisation oder Führungskräfteorganisation hochgeladen | Arbeitnehmerorganisation oder Führungskräfteorganisation hochgeladen |
worden sind. | worden sind. |
Wenn die Webanwendung es aus technischen Gründen nicht zulässt, | Wenn die Webanwendung es aus technischen Gründen nicht zulässt, |
Kandidatenlisten, ihre Anpassungen oder Ersetzungen binnen der | Kandidatenlisten, ihre Anpassungen oder Ersetzungen binnen der |
gesetzlich vorgeschriebenen Frist hochzuladen, wird eine zusätzliche | gesetzlich vorgeschriebenen Frist hochzuladen, wird eine zusätzliche |
Frist, die der Dauer der Nichtabrufbarkeit der Webanwendung | Frist, die der Dauer der Nichtabrufbarkeit der Webanwendung |
entspricht, bewilligt, um das Hochladen zu ermöglichen. In einem | entspricht, bewilligt, um das Hochladen zu ermöglichen. In einem |
solchen Fall werden die Verlängerungsfrist und ihre Modalitäten durch | solchen Fall werden die Verlängerungsfrist und ihre Modalitäten durch |
Bekanntmachung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Bekanntmachung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung veröffentlicht. | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung veröffentlicht. |
§ 3 - Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten enthalten, als | § 3 - Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten enthalten, als |
ordentliche Mandate und Ersatzmandate zu vergeben sind. Kandidierende | ordentliche Mandate und Ersatzmandate zu vergeben sind. Kandidierende |
Arbeiter, Angestellte, jugendliche Arbeitnehmer und Führungskräfte | Arbeiter, Angestellte, jugendliche Arbeitnehmer und Führungskräfte |
müssen jeweils der Kategorie angehören, für die sie zur Wahl | müssen jeweils der Kategorie angehören, für die sie zur Wahl |
vorgeschlagen werden, und müssen der technischen Betriebseinheit | vorgeschlagen werden, und müssen der technischen Betriebseinheit |
angehören, in der ihre Kandidatur vorgeschlagen wird. Die Wählerliste, | angehören, in der ihre Kandidatur vorgeschlagen wird. Die Wählerliste, |
in der ein Arbeitnehmer eingetragen ist, bestimmt die | in der ein Arbeitnehmer eingetragen ist, bestimmt die |
Arbeitnehmerkategorie, der er angehört. | Arbeitnehmerkategorie, der er angehört. |
Es ist untersagt, die gleiche Kandidatur auf mehr als einer | Es ist untersagt, die gleiche Kandidatur auf mehr als einer |
Kandidatenliste vorzuschlagen. | Kandidatenliste vorzuschlagen. |
§ 4 - Bevollmächtigte, die in Ausführung von § 1 Kandidatenlisten | § 4 - Bevollmächtigte, die in Ausführung von § 1 Kandidatenlisten |
eingereicht haben, können ebenfalls für die in vorliegendem Gesetz | eingereicht haben, können ebenfalls für die in vorliegendem Gesetz |
vorgesehenen Wahlverrichtungen bevollmächtigt werden, um im Namen der | vorgesehenen Wahlverrichtungen bevollmächtigt werden, um im Namen der |
Organisation zu handeln, in deren Namen sie eine Liste eingereicht | Organisation zu handeln, in deren Namen sie eine Liste eingereicht |
haben." | haben." |
Art. 14 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "den Rückzug der Kandidatur." | 1. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "den Rückzug der Kandidatur." |
und den Wörtern "Im Falle einer Beschwerde" der Satz "Diese | und den Wörtern "Im Falle einer Beschwerde" der Satz "Diese |
Übermittlung erfolgt je nach Wahl des Arbeitgebers entweder per Post | Übermittlung erfolgt je nach Wahl des Arbeitgebers entweder per Post |
oder durch Hochladen in die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf | oder durch Hochladen in die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf |
der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit | der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit |
und Soziale Konzertierung." eingefügt, | und Soziale Konzertierung." eingefügt, |
2. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "für nützlich erachten." und | 2. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "für nützlich erachten." und |
den Wörtern "Kandidaten, die Gegenstand" der Satz "Diese Änderung wird | den Wörtern "Kandidaten, die Gegenstand" der Satz "Diese Änderung wird |
in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu | in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu |
vorliegendem Gesetz entspricht." eingefügt, | vorliegendem Gesetz entspricht." eingefügt, |
3. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Aushang kann durch | 3. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Aushang kann durch |
die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt | die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt |
werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit | werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit |
Zugang dazu haben." | Zugang dazu haben." |
Art. 15 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Bis zum vierzehnten Tag vor der Wahl können die repräsentativen | "Bis zum vierzehnten Tag vor der Wahl können die repräsentativen |
Arbeitnehmerorganisationen, die repräsentativen | Arbeitnehmerorganisationen, die repräsentativen |
Führungskräfteorganisationen oder die Führungskräfte, die eine Liste | Führungskräfteorganisationen oder die Führungskräfte, die eine Liste |
vorgeschlagen haben, nach Konsultierung des Arbeitgebers | vorgeschlagen haben, nach Konsultierung des Arbeitgebers |
1. einen Kandidaten, der in den gemäß Artikel 37 Absatz 4 ausgehängten | 1. einen Kandidaten, der in den gemäß Artikel 37 Absatz 4 ausgehängten |
Listen verzeichnet ist, in folgenden Fällen ersetzen: | Listen verzeichnet ist, in folgenden Fällen ersetzen: |
a) wenn ein Kandidat verstirbt, | a) wenn ein Kandidat verstirbt, |
b) wenn ein Kandidat seine Arbeitsstelle im Unternehmen kündigt, | b) wenn ein Kandidat seine Arbeitsstelle im Unternehmen kündigt, |
c) wenn ein Kandidat aus der repräsentativen Arbeitnehmerorganisation | c) wenn ein Kandidat aus der repräsentativen Arbeitnehmerorganisation |
oder der repräsentativen Führungskräfteorganisation, die ihn | oder der repräsentativen Führungskräfteorganisation, die ihn |
vorgeschlagen hat, austritt, | vorgeschlagen hat, austritt, |
d) wenn ein Kandidat die Kategorie wechselt, | d) wenn ein Kandidat die Kategorie wechselt, |
2. einen Kandidaten ersetzen, der aus den gemäß Artikel 37 Absatz 4 | 2. einen Kandidaten ersetzen, der aus den gemäß Artikel 37 Absatz 4 |
ausgehängten Listen gestrichen worden ist infolge eines Rückzugs | ausgehängten Listen gestrichen worden ist infolge eines Rückzugs |
seiner Kandidatur innerhalb der vorgeschriebenen Frist." | seiner Kandidatur innerhalb der vorgeschriebenen Frist." |
2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: "Diese Ersetzung wird in einer Unterlage | Wortlaut eingefügt: "Diese Ersetzung wird in einer Unterlage |
festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz | festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz |
entspricht." | entspricht." |
Art. 16 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: | vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 39 - § 1 - Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, die für den | "Art. 39 - § 1 - Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, die für den |
Aushang der in Artikel 37 Absatz 4 erwähnten Bekanntmachung vorgesehen | Aushang der in Artikel 37 Absatz 4 erwähnten Bekanntmachung vorgesehen |
ist, können die betreffenden Arbeitnehmer, die betreffenden | ist, können die betreffenden Arbeitnehmer, die betreffenden |
repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die betreffenden | repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die betreffenden |
Führungskräfteorganisationen beim Arbeitsgericht einen Rechtsbehelf | Führungskräfteorganisationen beim Arbeitsgericht einen Rechtsbehelf |
einlegen gegen den Kandidatenvorschlag, der zu der in Artikel 37 | einlegen gegen den Kandidatenvorschlag, der zu der in Artikel 37 |
Absatz 1 erwähnten Beschwerde geführt hat. | Absatz 1 erwähnten Beschwerde geführt hat. |
§ 2 - Wenn die Kandidaturen oder Kandidatenlisten den Bestimmungen des | § 2 - Wenn die Kandidaturen oder Kandidatenlisten den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, des | Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit und des vorliegenden Gesetzes nicht | der Ausführung ihrer Arbeit und des vorliegenden Gesetzes nicht |
entsprechen, kann der Arbeitgeber gegen Kandidatenvorschläge denselben | entsprechen, kann der Arbeitgeber gegen Kandidatenvorschläge denselben |
Rechtsbehelf einlegen, selbst wenn keine einzige Beschwerde eingelegt | Rechtsbehelf einlegen, selbst wenn keine einzige Beschwerde eingelegt |
worden ist. | worden ist. |
Wenn keine Beschwerde eingelegt worden ist, muss der Rechtsbehelf des | Wenn keine Beschwerde eingelegt worden ist, muss der Rechtsbehelf des |
Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der in Artikel 37 Absatz 1 | Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der in Artikel 37 Absatz 1 |
vorgesehenen Frist für die Einlegung von Beschwerden eingelegt werden. | vorgesehenen Frist für die Einlegung von Beschwerden eingelegt werden. |
§ 3 - Das Arbeitsgericht befindet binnen vierzehn Tagen nach Eingang | § 3 - Das Arbeitsgericht befindet binnen vierzehn Tagen nach Eingang |
des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Einspruch noch | des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Einspruch noch |
Berufung eingelegt werden. | Berufung eingelegt werden. |
Kandidaten, für die das Gericht der Ansicht ist, dass sie die | Kandidaten, für die das Gericht der Ansicht ist, dass sie die |
Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllen, dürfen nicht ersetzt werden, | Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllen, dürfen nicht ersetzt werden, |
wenn sie am dreißigsten Tag vor dem Tag, an dem die Bekanntmachung | wenn sie am dreißigsten Tag vor dem Tag, an dem die Bekanntmachung |
ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, dem | ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, dem |
Personal des Unternehmens nicht angehörten. | Personal des Unternehmens nicht angehörten. |
Ab dem dreizehnten Tag vor dem Tag der Wahlen dürfen die | Ab dem dreizehnten Tag vor dem Tag der Wahlen dürfen die |
Kandidatenlisten nicht mehr geändert werden." | Kandidatenlisten nicht mehr geändert werden." |
Art. 17 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 17 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 50 - § 1 - Die Wahl findet neunzig Tage nach Aushang der | "Art. 50 - § 1 - Die Wahl findet neunzig Tage nach Aushang der |
Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, in den | Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, in den |
Räumlichkeiten statt, die der Arbeitgeber für die Wahlbüros zur | Räumlichkeiten statt, die der Arbeitgeber für die Wahlbüros zur |
Verfügung stellt. | Verfügung stellt. |
§ 2 - Die für die Wahl verwendeten Stimmzettel müssen dem Muster in | § 2 - Die für die Wahl verwendeten Stimmzettel müssen dem Muster in |
der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen. Sie werden durch Zutun | der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen. Sie werden durch Zutun |
des Arbeitgebers angefertigt. | des Arbeitgebers angefertigt. |
Die Namen der Kandidaten auf den Stimmzetteln müssen denjenigen | Die Namen der Kandidaten auf den Stimmzetteln müssen denjenigen |
entsprechen, die in den endgültigen Kandidatenlisten verzeichnet sind. | entsprechen, die in den endgültigen Kandidatenlisten verzeichnet sind. |
§ 3 - In Abweichung von § 2 ist es in den Unternehmen, die der | § 3 - In Abweichung von § 2 ist es in den Unternehmen, die der |
Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale | Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale |
Werkstätten unterstehen, erlaubt, den Stimmzetteln ein Foto jedes | Werkstätten unterstehen, erlaubt, den Stimmzetteln ein Foto jedes |
Kandidaten gemäß dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz | Kandidaten gemäß dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz |
beizufügen, insofern die Behinderung der Wähler es rechtfertigt und | beizufügen, insofern die Behinderung der Wähler es rechtfertigt und |
Einverständnis zwischen Arbeitgeber und allen repräsentativen | Einverständnis zwischen Arbeitgeber und allen repräsentativen |
Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidatenlisten eingereicht haben, | Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidatenlisten eingereicht haben, |
besteht." | besteht." |
Art. 18 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben. | Art. 18 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 19 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 19 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 4 wird aufgehoben. | 1. Absatz 4 wird aufgehoben. |
2. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "dem Wähler zugeschickt" | 2. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "dem Wähler zugeschickt" |
und dem Wort "wird" die Wörter "oder übergeben" eingefügt. | und dem Wort "wird" die Wörter "oder übergeben" eingefügt. |
Art. 20 - In Artikel 58 desselben Gesetzes wird Absatz 5 wie folgt | Art. 20 - In Artikel 58 desselben Gesetzes wird Absatz 5 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"In diesen Fällen öffnet der Vorsitzende in Anwesenheit des Vorstands, | "In diesen Fällen öffnet der Vorsitzende in Anwesenheit des Vorstands, |
der wenn nötig speziell zu diesem Zweck einberufen wird, die äußeren | der wenn nötig speziell zu diesem Zweck einberufen wird, die äußeren |
Umschläge. Die inneren Umschläge mit dem ungültigen Stimmzettel werden | Umschläge. Die inneren Umschläge mit dem ungültigen Stimmzettel werden |
gemäß den in Artikel 68 vorgesehenen Modalitäten aufbewahrt." | gemäß den in Artikel 68 vorgesehenen Modalitäten aufbewahrt." |
Art. 21 - Artikel 78 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 78 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 28. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: | vom 28. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 Absatz 2 und 3 und in Paragraph 2 Absatz 2 werden | 1. In Paragraph 1 Absatz 2 und 3 und in Paragraph 2 Absatz 2 werden |
die Wörter "5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im | die Wörter "5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im |
Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten | Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten |
gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils durch die Ziffer "39" ersetzt, | gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils durch die Ziffer "39" ersetzt, |
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. |
Art. 22 - In Titel II Kapitel III desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 22 - In Titel II Kapitel III desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird ein Abschnitt VIbis mit folgender | das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird ein Abschnitt VIbis mit folgender |
Überschrift eingefügt: "Abschnitt VIbis - Rechtsbehelf zur | Überschrift eingefügt: "Abschnitt VIbis - Rechtsbehelf zur |
Nichtigkeitserklärung der Wahl, zur Berichtigung der Wahlergebnisse | Nichtigkeitserklärung der Wahl, zur Berichtigung der Wahlergebnisse |
oder Rechtsbehelf gegen den Beschluss zur Beendigung des Verfahrens | oder Rechtsbehelf gegen den Beschluss zur Beendigung des Verfahrens |
oder gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertretung". | oder gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertretung". |
Art. 23 - In Abschnitt VIbis desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 23 - In Abschnitt VIbis desselben Gesetzes, eingefügt durch |
Artikel 22, wird ein Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 22, wird ein Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 78bis - § 1 - Das Arbeitsgericht befindet über die | "Art. 78bis - § 1 - Das Arbeitsgericht befindet über die |
Rechtsbehelfe, die binnen dreizehn Tagen nach dem in Artikel 68 | Rechtsbehelfe, die binnen dreizehn Tagen nach dem in Artikel 68 |
erwähnten Aushang der Wahlergebnisse vom Arbeitgeber, von | erwähnten Aushang der Wahlergebnisse vom Arbeitgeber, von |
Arbeitnehmern oder den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und | Arbeitnehmern oder den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und |
Führungskräfteorganisationen eingelegt worden sind und die eine Klage | Führungskräfteorganisationen eingelegt worden sind und die eine Klage |
auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen, Beschlüsse zur Beendigung | auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen, Beschlüsse zur Beendigung |
des Verfahrens oder Anträge auf Berichtigung der Wahlergebnisse | des Verfahrens oder Anträge auf Berichtigung der Wahlergebnisse |
betreffen. | betreffen. |
Ein Rechtsbehelf kann auch in derselben Frist eingelegt werden, falls | Ein Rechtsbehelf kann auch in derselben Frist eingelegt werden, falls |
Mitglieder der Arbeitgebervertretung nicht eine der leitenden | Mitglieder der Arbeitgebervertretung nicht eine der leitenden |
Funktionen ausüben, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden | Funktionen ausüben, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes festgelegt sind. | Gesetzes festgelegt sind. |
Das angerufene Arbeitsgericht befindet binnen siebenundsechzig Tagen | Das angerufene Arbeitsgericht befindet binnen siebenundsechzig Tagen |
nach dem in Artikel 68 erwähnten Aushang der Wahlergebnisse. Es kann | nach dem in Artikel 68 erwähnten Aushang der Wahlergebnisse. Es kann |
Einsicht in Protokolle und Stimmzettel fordern. | Einsicht in Protokolle und Stimmzettel fordern. |
Das Urteil wird dem Arbeitgeber, allen ordentlich Gewählten und | Das Urteil wird dem Arbeitgeber, allen ordentlich Gewählten und |
Ersatzgewählten, den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und | Ersatzgewählten, den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und |
Führungskräfteorganisationen und dem Generaldirektor der | Führungskräfteorganisationen und dem Generaldirektor der |
Generaldirektion individuelle Arbeitsbeziehungen des Föderalen | Generaldirektion individuelle Arbeitsbeziehungen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, |
der mit den Mitwirkungsorganen beauftragt ist, unverzüglich | der mit den Mitwirkungsorganen beauftragt ist, unverzüglich |
notifiziert. | notifiziert. |
§ 2 - Der Arbeitsgerichtshof erkennt über Berufungen zu | § 2 - Der Arbeitsgerichtshof erkennt über Berufungen zu |
erstinstanzlichen Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Bezug auf eine | erstinstanzlichen Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Bezug auf eine |
Klage auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen, Beschlüsse zur | Klage auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen, Beschlüsse zur |
Beendigung des Verfahrens oder Anträge auf Berichtigung der | Beendigung des Verfahrens oder Anträge auf Berichtigung der |
Wahlergebnisse oder über Berufungen gegen die Bestimmung der | Wahlergebnisse oder über Berufungen gegen die Bestimmung der |
Arbeitgebervertretung. | Arbeitgebervertretung. |
Die Berufungsfrist beträgt fünfzehn Tage ab Notifizierung des Urteils. | Die Berufungsfrist beträgt fünfzehn Tage ab Notifizierung des Urteils. |
Der Arbeitsgerichtshof befindet binnen fünfundsiebzig Tagen nach | Der Arbeitsgerichtshof befindet binnen fünfundsiebzig Tagen nach |
Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts. | Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts. |
Die Entscheide werden den in § 1 Absatz 4 erwähnten Personen und | Die Entscheide werden den in § 1 Absatz 4 erwähnten Personen und |
Organisationen notifiziert. | Organisationen notifiziert. |
§ 3 - Das neue Wahlverfahren beginnt binnen drei Monaten nach dem | § 3 - Das neue Wahlverfahren beginnt binnen drei Monaten nach dem |
Beschluss zur endgültigen Nichtigkeitserklärung." | Beschluss zur endgültigen Nichtigkeitserklärung." |
Art. 24 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: | vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 80 - Wenn ein Mitglied der Arbeitgebervertretung seine leitende | "Art. 80 - Wenn ein Mitglied der Arbeitgebervertretung seine leitende |
Funktion im Unternehmen verliert, kann der Arbeitgeber die Person | Funktion im Unternehmen verliert, kann der Arbeitgeber die Person |
bestimmen, die dieselbe Funktion übernimmt. | bestimmen, die dieselbe Funktion übernimmt. |
Wenn die Funktion eines Mitglieds der Arbeitgebervertretung | Wenn die Funktion eines Mitglieds der Arbeitgebervertretung |
abgeschafft wird, kann der Arbeitgeber eine Person bestimmen, die eine | abgeschafft wird, kann der Arbeitgeber eine Person bestimmen, die eine |
der Funktionen ausübt, die in der Bekanntmachung bestimmt sind, die in | der Funktionen ausübt, die in der Bekanntmachung bestimmt sind, die in |
Artikel 14 erwähnt und gegebenenfalls gemäß Absatz 8 abgeändert ist. | Artikel 14 erwähnt und gegebenenfalls gemäß Absatz 8 abgeändert ist. |
Binnen einem Monat, nachdem sie von der in Absatz 1 erwähnten | Binnen einem Monat, nachdem sie von der in Absatz 1 erwähnten |
Bestimmung eines Ersatzmitglieds erfahren haben, können die | Bestimmung eines Ersatzmitglieds erfahren haben, können die |
Personalvertreter bei den Arbeitsgerichten einen Rechtsbehelf | Personalvertreter bei den Arbeitsgerichten einen Rechtsbehelf |
einlegen. Dieser Rechtsbehelf unterliegt den in Artikel 78bis §§ 1 und | einlegen. Dieser Rechtsbehelf unterliegt den in Artikel 78bis §§ 1 und |
2 festgelegten Regeln. | 2 festgelegten Regeln. |
Die Liste der leitenden Funktionen, bestimmt gemäß Artikel 12 und | Die Liste der leitenden Funktionen, bestimmt gemäß Artikel 12 und |
eventuell abgeändert durch das Arbeitsgericht im Rahmen des | eventuell abgeändert durch das Arbeitsgericht im Rahmen des |
Rechtsbehelfs, der durch Artikel 12bis geregelt wird, und zur | Rechtsbehelfs, der durch Artikel 12bis geregelt wird, und zur |
Information die Liste der Mitglieder des leitenden Personals, die am | Information die Liste der Mitglieder des leitenden Personals, die am |
Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen | Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen |
angekündigt wird, festgelegt wird, werden bis zu den nächsten Wahlen | angekündigt wird, festgelegt wird, werden bis zu den nächsten Wahlen |
an dem Ort aufbewahrt, wo die Arbeitsordnung des Unternehmens | an dem Ort aufbewahrt, wo die Arbeitsordnung des Unternehmens |
aufbewahrt wird. | aufbewahrt wird. |
Wenn neue leitende Funktionen geschaffen werden, nachdem die Liste der | Wenn neue leitende Funktionen geschaffen werden, nachdem die Liste der |
leitenden Funktionen endgültig geworden ist, kann diese Liste nach dem | leitenden Funktionen endgültig geworden ist, kann diese Liste nach dem |
Datum des Aushangs der Wahlergebnisse gemäß der folgenden | Datum des Aushangs der Wahlergebnisse gemäß der folgenden |
Vorgehensweise angepasst werden. | Vorgehensweise angepasst werden. |
Der Arbeitgeber legt dem Rat oder dem Ausschuss schriftlich einen | Der Arbeitgeber legt dem Rat oder dem Ausschuss schriftlich einen |
Vorschlag zur Anpassung der Liste vor, die zur Information den Namen | Vorschlag zur Anpassung der Liste vor, die zur Information den Namen |
der Personen, die diese leitenden Funktionen ausüben, enthält. Der Rat | der Personen, die diese leitenden Funktionen ausüben, enthält. Der Rat |
oder der Ausschuss teilt dem Arbeitgeber seine Bemerkungen binnen | oder der Ausschuss teilt dem Arbeitgeber seine Bemerkungen binnen |
einem Monat, nachdem ihm der Vorschlag vorgelegt worden ist, mit. | einem Monat, nachdem ihm der Vorschlag vorgelegt worden ist, mit. |
Anschließend teilt der Arbeitgeber dem Rat oder dem Ausschuss seinen | Anschließend teilt der Arbeitgeber dem Rat oder dem Ausschuss seinen |
Beschluss schriftlich mit und hängt ihn in den Räumlichkeiten des | Beschluss schriftlich mit und hängt ihn in den Räumlichkeiten des |
Unternehmens an der in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur | Unternehmens an der in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur |
Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Stelle aus. | Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Stelle aus. |
Binnen sieben Tagen nach dem Aushang des Beschlusses kann gegen diesen | Binnen sieben Tagen nach dem Aushang des Beschlusses kann gegen diesen |
unter denselben Bedingungen wie den in Artikel 12bis vorgesehenen ein | unter denselben Bedingungen wie den in Artikel 12bis vorgesehenen ein |
Rechtsbehelf eingelegt werden. | Rechtsbehelf eingelegt werden. |
Dieser Beschluss ändert die Liste der leitenden Funktionen ab, die in | Dieser Beschluss ändert die Liste der leitenden Funktionen ab, die in |
der in Artikel 12 erwähnten Bekanntmachung festgelegt sind; diese | der in Artikel 12 erwähnten Bekanntmachung festgelegt sind; diese |
Bekanntmachung wird bis zu den nächsten Wahlen an dem Ort aufbewahrt, | Bekanntmachung wird bis zu den nächsten Wahlen an dem Ort aufbewahrt, |
wo die Arbeitsordnung des Unternehmens aufbewahrt wird." | wo die Arbeitsordnung des Unternehmens aufbewahrt wird." |
Art. 25 - In Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 25 - In Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "das Gesetz vom 4. | Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "das Gesetz vom 4. |
Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf | Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf |
die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils | die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils |
durch die Wörter "Artikel 78bis" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 78bis" ersetzt. |
Art. 26 - In Artikel 87 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben. | Art. 26 - In Artikel 87 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 27 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird durch die Anlage zu | Art. 27 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird durch die Anlage zu |
vorliegendem Gesetz ersetzt. | vorliegendem Gesetz ersetzt. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft | Organisation der Wirtschaft |
Art. 28 - In Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 | Art. 28 - In Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 |
zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5. | zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5. |
März 1999, wird der Satz "Der Gefahrenverhütungsberater, der dem | März 1999, wird der Satz "Der Gefahrenverhütungsberater, der dem |
Personal des Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf | Personal des Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf |
weder Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein" | weder Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein" |
durch den Satz "Der Gefahrenverhütungsberater oder die | durch den Satz "Der Gefahrenverhütungsberater oder die |
Vertrauensperson, die dem Personal des Unternehmens angehören, in dem | Vertrauensperson, die dem Personal des Unternehmens angehören, in dem |
sie ihr Amt ausüben, dürfen weder Vertreter des Arbeitgebers noch | sie ihr Amt ausüben, dürfen weder Vertreter des Arbeitgebers noch |
Vertreter des Personals sein" ersetzt. | Vertreter des Personals sein" ersetzt. |
Art. 29 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September | Art. 29 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September |
1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom | 1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom |
3. Mai 2003, werden zwischen den Wörtern "internen Dienstes für | 3. Mai 2003, werden zwischen den Wörtern "internen Dienstes für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" und dem Wort "haben" die | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" und dem Wort "haben" die |
Wörter "oder einer Vertrauensperson" eingefügt. | Wörter "oder einer Vertrauensperson" eingefügt. |
Art. 30 - Die neue Unvereinbarkeit und Wählbarkeitsbedingung, die aus | Art. 30 - Die neue Unvereinbarkeit und Wählbarkeitsbedingung, die aus |
den Artikeln 16 Absatz 2 und 19 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. | den Artikeln 16 Absatz 2 und 19 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. |
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, so wie durch Artikel | September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, so wie durch Artikel |
28 und 29 abgeändert, hervorgehen, sind erst ab dem in Artikel 5 | 28 und 29 abgeändert, hervorgehen, sind erst ab dem in Artikel 5 |
festgelegten Zeitraum der Sozialwahlen anwendbar. | festgelegten Zeitraum der Sozialwahlen anwendbar. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 31 - In Artikel 57 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 31 - In Artikel 57 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1999, wird der Satz "Der | abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1999, wird der Satz "Der |
Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens angehört, | Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens angehört, |
in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch | in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch |
Vertreter des Personals sein" durch den Satz "Der | Vertreter des Personals sein" durch den Satz "Der |
Gefahrenverhütungsberater oder die Vertrauensperson, die dem Personal | Gefahrenverhütungsberater oder die Vertrauensperson, die dem Personal |
des Unternehmens angehören, in dem sie ihr Amt ausüben, dürfen weder | des Unternehmens angehören, in dem sie ihr Amt ausüben, dürfen weder |
Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein" ersetzt. | Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein" ersetzt. |
Art. 32 - Die neue Unvereinbarkeit, die aus Artikel 57 des Gesetzes | Art. 32 - Die neue Unvereinbarkeit, die aus Artikel 57 des Gesetzes |
vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit, so wie durch Artikel 31 abgeändert, | Ausführung ihrer Arbeit, so wie durch Artikel 31 abgeändert, |
hervorgeht, wird erst ab dem in Artikel 5 festgelegten Zeitraum der | hervorgeht, wird erst ab dem in Artikel 5 festgelegten Zeitraum der |
Sozialwahlen anwendbar sein. | Sozialwahlen anwendbar sein. |
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 33 - Das Gesetz vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen | Art. 33 - Das Gesetz vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen |
des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen | des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen |
Rechtsbehelfe, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird | Rechtsbehelfe, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 12. September 2011 zur Festlegung | Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 12. September 2011 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Berechnung des Durchschnitts der von einem | der Modalitäten für die Berechnung des Durchschnitts der von einem |
Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer wird aufgehoben. | Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer wird aufgehoben. |
Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 15. Februar 2012 über das Muster | Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 15. Februar 2012 über das Muster |
der Stimmzettel für die Unternehmen, die der Paritätischen Kommission | der Stimmzettel für die Unternehmen, die der Paritätischen Kommission |
für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten (PK 327) | für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten (PK 327) |
unterstehen, wird aufgehoben. | unterstehen, wird aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 36 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 36 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen:Der Minister der Beschäftigung | Von Königs wegen:Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |
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