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Wet houdende bepalingen van het sociaal strafrecht. - Duitse vertaling | Loi comportant des dispositions de droit pénal social. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 JUNI 2010. - Wet houdende bepalingen van het sociaal strafrecht. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2010 houdende bepalingen van het sociaal strafrecht (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010). | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 JUIN 2010. - Loi comportant des dispositions de droit pénal social. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 juin 2010 comportant des dispositions de droit pénal social (Moniteur belge du 1er juillet 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
2. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen | 2. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen |
Bestimmungen | Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Bereich | Bereich |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Sozialstrafrechtliche Bestimmungen | KAPITEL 2 - Sozialstrafrechtliche Bestimmungen |
Der Widerspruch gegen die von den Sozialinspektoren getroffenen | Der Widerspruch gegen die von den Sozialinspektoren getroffenen |
Zwangsmassnahmen | Zwangsmassnahmen |
Art. 2 - § 1 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die in | Art. 2 - § 1 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die in |
Ausführung der Artikel 35 und 38 des Sozialstrafgesetzbuches | Ausführung der Artikel 35 und 38 des Sozialstrafgesetzbuches |
vorgenommenen Beschlagnahmen und Versiegelungen oder durch die in | vorgenommenen Beschlagnahmen und Versiegelungen oder durch die in |
Ausführung der Artikel 31, 37 und 43 bis 49 desselben Gesetzbuches | Ausführung der Artikel 31, 37 und 43 bis 49 desselben Gesetzbuches |
getroffenen Massnahmen beeinträchtigt sind, kann Beschwerde beim | getroffenen Massnahmen beeinträchtigt sind, kann Beschwerde beim |
Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einreichen. | Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einreichen. |
Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die in Artikel 28 § 3 des | Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die in Artikel 28 § 3 des |
vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Ermittlungs- und | vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Ermittlungs- und |
Untersuchungsmassnahmen beeinträchtigt sind, kann auch beim | Untersuchungsmassnahmen beeinträchtigt sind, kann auch beim |
Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einreichen. | Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einreichen. |
Die Klage wird im Eilverfahren gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 | Die Klage wird im Eilverfahren gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 |
und 1041 des Gerichtsgesetzbuches eingeleitet und untersucht. | und 1041 des Gerichtsgesetzbuches eingeleitet und untersucht. |
§ 2 - Der Präsident des Arbeitsgerichts befindet über die Beschwerde | § 2 - Der Präsident des Arbeitsgerichts befindet über die Beschwerde |
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. | nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. |
§ 3 - Der Präsident des Arbeitsgerichts übt Kontrolle über die | § 3 - Der Präsident des Arbeitsgerichts übt Kontrolle über die |
Rechtmässigkeit der in Ausführung der Artikel 35 und 38 des | Rechtmässigkeit der in Ausführung der Artikel 35 und 38 des |
vorerwähnten Gesetzbuches vorgenommenen Beschlagnahmen und | vorerwähnten Gesetzbuches vorgenommenen Beschlagnahmen und |
Versiegelungen und der in Ausführung der Artikel 28 § 3, 31, 37 und 43 | Versiegelungen und der in Ausführung der Artikel 28 § 3, 31, 37 und 43 |
bis 49 desselben Gesetzbuches getroffenen Massnahmen. | bis 49 desselben Gesetzbuches getroffenen Massnahmen. |
Seine Kontrolle bezieht sich auch auf die Zweckmässigkeit der | Seine Kontrolle bezieht sich auch auf die Zweckmässigkeit der |
Aufrechterhaltung der in Ausführung der Artikel 35 und 38 des | Aufrechterhaltung der in Ausführung der Artikel 35 und 38 des |
vorerwähnten Gesetzbuches vorgenommenen Beschlagnahmen und | vorerwähnten Gesetzbuches vorgenommenen Beschlagnahmen und |
Versiegelungen und der in Ausführung der Artikel 37 und 43 bis 49 | Versiegelungen und der in Ausführung der Artikel 37 und 43 bis 49 |
desselben Gesetzbuches getroffenen Massnahmen. | desselben Gesetzbuches getroffenen Massnahmen. |
Er kann eine vollständige, teilweise oder bedingte Aufhebung gewähren. | Er kann eine vollständige, teilweise oder bedingte Aufhebung gewähren. |
§ 4 - Das vom Präsidenten des Arbeitsgerichts verkündete Urteil ist | § 4 - Das vom Präsidenten des Arbeitsgerichts verkündete Urteil ist |
einstweilen vollstreckbar, und zwar ungeachtet irgendeines | einstweilen vollstreckbar, und zwar ungeachtet irgendeines |
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, sofern der Richter keine | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, sofern der Richter keine |
angeordnet hat. | angeordnet hat. |
§ 5 - Die unter Verstoss gegen die Artikel 28 § 3, 31, 35, 37, 38 und | § 5 - Die unter Verstoss gegen die Artikel 28 § 3, 31, 35, 37, 38 und |
43 bis 49 desselben Gesetzbuches durchgeführten | 43 bis 49 desselben Gesetzbuches durchgeführten |
Beschlagnahmen,Versiegelungen oder Massnahmen sind ungültig. | Beschlagnahmen,Versiegelungen oder Massnahmen sind ungültig. |
Form, Frist und Umfang der Beschwerde | Form, Frist und Umfang der Beschwerde |
Art. 3 - Der Zuwiderhandelnde, der die in Artikel 84 des | Art. 3 - Der Zuwiderhandelnde, der die in Artikel 84 des |
Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Entscheidung der zuständigen | Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Entscheidung der zuständigen |
Verwaltung anficht, legt zur Vermeidung des Ausschlusses binnen einer | Verwaltung anficht, legt zur Vermeidung des Ausschlusses binnen einer |
Frist von drei Monaten ab der Notifizierung der Entscheidung | Frist von drei Monaten ab der Notifizierung der Entscheidung |
Beschwerde beim Arbeitsgericht per Antrag ein. | Beschwerde beim Arbeitsgericht per Antrag ein. |
Durch diese Beschwerde wird die Vollstreckung der Entscheidung | Durch diese Beschwerde wird die Vollstreckung der Entscheidung |
ausgesetzt. | ausgesetzt. |
Durch die Beschwerde gegen die Entscheidung der zuständigen Verwaltung | Durch die Beschwerde gegen die Entscheidung der zuständigen Verwaltung |
wird die Sache selbst beim Arbeitsgericht anhängig gemacht, ohne dass | wird die Sache selbst beim Arbeitsgericht anhängig gemacht, ohne dass |
Letzteres den Betrag der administrativen Geldbusse erhöhen darf. | Letzteres den Betrag der administrativen Geldbusse erhöhen darf. |
KAPITEL 3 - Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung |
Schlussbestimmung | Schlussbestimmung |
Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in | Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in |
das Sozialstrafgesetzbuch einfügen. | das Sozialstrafgesetzbuch einfügen. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, | der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, |
2. die Verweise in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, | 2. die Verweise in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, |
um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen, | um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen, |
3. den Wortlaut der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, um | 3. den Wortlaut der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, um |
ihre Übereinstimmung zu gewährleisten und die Terminologie zu | ihre Übereinstimmung zu gewährleisten und die Terminologie zu |
vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL 5 - Bestimmung in Bezug auf das Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Bestimmung in Bezug auf das Inkrafttreten |
Bestimmung in Bezug auf das Inkrafttreten | Bestimmung in Bezug auf das Inkrafttreten |
Art. 6 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes | Art. 6 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes |
das Datum des Inkrafttretens fest. | das Datum des Inkrafttretens fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010 | Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung | Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung |
C. DEVLIES | C. DEVLIES |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |