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Meertalige weergave van Wet van 02/06/2010
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Wet houdende bepalingen van het sociaal strafrecht. - Duitse vertaling Loi comportant des dispositions de droit pénal social. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 JUNI 2010. - Wet houdende bepalingen van het sociaal strafrecht. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2010 houdende bepalingen van het sociaal strafrecht (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010). SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 JUIN 2010. - Loi comportant des dispositions de droit pénal social. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 juin 2010 comportant des dispositions de droit pénal social (Moniteur belge du 1er juillet 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
2. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen 2. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen
Bestimmungen Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Bereich Bereich
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Sozialstrafrechtliche Bestimmungen KAPITEL 2 - Sozialstrafrechtliche Bestimmungen
Der Widerspruch gegen die von den Sozialinspektoren getroffenen Der Widerspruch gegen die von den Sozialinspektoren getroffenen
Zwangsmassnahmen Zwangsmassnahmen
Art. 2 - § 1 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die in Art. 2 - § 1 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die in
Ausführung der Artikel 35 und 38 des Sozialstrafgesetzbuches Ausführung der Artikel 35 und 38 des Sozialstrafgesetzbuches
vorgenommenen Beschlagnahmen und Versiegelungen oder durch die in vorgenommenen Beschlagnahmen und Versiegelungen oder durch die in
Ausführung der Artikel 31, 37 und 43 bis 49 desselben Gesetzbuches Ausführung der Artikel 31, 37 und 43 bis 49 desselben Gesetzbuches
getroffenen Massnahmen beeinträchtigt sind, kann Beschwerde beim getroffenen Massnahmen beeinträchtigt sind, kann Beschwerde beim
Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einreichen. Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einreichen.
Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die in Artikel 28 § 3 des Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die in Artikel 28 § 3 des
vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Ermittlungs- und vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Ermittlungs- und
Untersuchungsmassnahmen beeinträchtigt sind, kann auch beim Untersuchungsmassnahmen beeinträchtigt sind, kann auch beim
Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einreichen. Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einreichen.
Die Klage wird im Eilverfahren gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 Die Klage wird im Eilverfahren gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040
und 1041 des Gerichtsgesetzbuches eingeleitet und untersucht. und 1041 des Gerichtsgesetzbuches eingeleitet und untersucht.
§ 2 - Der Präsident des Arbeitsgerichts befindet über die Beschwerde § 2 - Der Präsident des Arbeitsgerichts befindet über die Beschwerde
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
§ 3 - Der Präsident des Arbeitsgerichts übt Kontrolle über die § 3 - Der Präsident des Arbeitsgerichts übt Kontrolle über die
Rechtmässigkeit der in Ausführung der Artikel 35 und 38 des Rechtmässigkeit der in Ausführung der Artikel 35 und 38 des
vorerwähnten Gesetzbuches vorgenommenen Beschlagnahmen und vorerwähnten Gesetzbuches vorgenommenen Beschlagnahmen und
Versiegelungen und der in Ausführung der Artikel 28 § 3, 31, 37 und 43 Versiegelungen und der in Ausführung der Artikel 28 § 3, 31, 37 und 43
bis 49 desselben Gesetzbuches getroffenen Massnahmen. bis 49 desselben Gesetzbuches getroffenen Massnahmen.
Seine Kontrolle bezieht sich auch auf die Zweckmässigkeit der Seine Kontrolle bezieht sich auch auf die Zweckmässigkeit der
Aufrechterhaltung der in Ausführung der Artikel 35 und 38 des Aufrechterhaltung der in Ausführung der Artikel 35 und 38 des
vorerwähnten Gesetzbuches vorgenommenen Beschlagnahmen und vorerwähnten Gesetzbuches vorgenommenen Beschlagnahmen und
Versiegelungen und der in Ausführung der Artikel 37 und 43 bis 49 Versiegelungen und der in Ausführung der Artikel 37 und 43 bis 49
desselben Gesetzbuches getroffenen Massnahmen. desselben Gesetzbuches getroffenen Massnahmen.
Er kann eine vollständige, teilweise oder bedingte Aufhebung gewähren. Er kann eine vollständige, teilweise oder bedingte Aufhebung gewähren.
§ 4 - Das vom Präsidenten des Arbeitsgerichts verkündete Urteil ist § 4 - Das vom Präsidenten des Arbeitsgerichts verkündete Urteil ist
einstweilen vollstreckbar, und zwar ungeachtet irgendeines einstweilen vollstreckbar, und zwar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, sofern der Richter keine Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, sofern der Richter keine
angeordnet hat. angeordnet hat.
§ 5 - Die unter Verstoss gegen die Artikel 28 § 3, 31, 35, 37, 38 und § 5 - Die unter Verstoss gegen die Artikel 28 § 3, 31, 35, 37, 38 und
43 bis 49 desselben Gesetzbuches durchgeführten 43 bis 49 desselben Gesetzbuches durchgeführten
Beschlagnahmen,Versiegelungen oder Massnahmen sind ungültig. Beschlagnahmen,Versiegelungen oder Massnahmen sind ungültig.
Form, Frist und Umfang der Beschwerde Form, Frist und Umfang der Beschwerde
Art. 3 - Der Zuwiderhandelnde, der die in Artikel 84 des Art. 3 - Der Zuwiderhandelnde, der die in Artikel 84 des
Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Entscheidung der zuständigen Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Entscheidung der zuständigen
Verwaltung anficht, legt zur Vermeidung des Ausschlusses binnen einer Verwaltung anficht, legt zur Vermeidung des Ausschlusses binnen einer
Frist von drei Monaten ab der Notifizierung der Entscheidung Frist von drei Monaten ab der Notifizierung der Entscheidung
Beschwerde beim Arbeitsgericht per Antrag ein. Beschwerde beim Arbeitsgericht per Antrag ein.
Durch diese Beschwerde wird die Vollstreckung der Entscheidung Durch diese Beschwerde wird die Vollstreckung der Entscheidung
ausgesetzt. ausgesetzt.
Durch die Beschwerde gegen die Entscheidung der zuständigen Verwaltung Durch die Beschwerde gegen die Entscheidung der zuständigen Verwaltung
wird die Sache selbst beim Arbeitsgericht anhängig gemacht, ohne dass wird die Sache selbst beim Arbeitsgericht anhängig gemacht, ohne dass
Letzteres den Betrag der administrativen Geldbusse erhöhen darf. Letzteres den Betrag der administrativen Geldbusse erhöhen darf.
KAPITEL 3 - Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] Art. 4 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Schlussbestimmung Schlussbestimmung
Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in
das Sozialstrafgesetzbuch einfügen. das Sozialstrafgesetzbuch einfügen.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern,
2. die Verweise in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, 2. die Verweise in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern,
um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen, um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen,
3. den Wortlaut der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, um 3. den Wortlaut der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, um
ihre Übereinstimmung zu gewährleisten und die Terminologie zu ihre Übereinstimmung zu gewährleisten und die Terminologie zu
vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Bestimmung in Bezug auf das Inkrafttreten KAPITEL 5 - Bestimmung in Bezug auf das Inkrafttreten
Bestimmung in Bezug auf das Inkrafttreten Bestimmung in Bezug auf das Inkrafttreten
Art. 6 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes Art. 6 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes
das Datum des Inkrafttretens fest. das Datum des Inkrafttretens fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010 Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung
C. DEVLIES C. DEVLIES
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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