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Meertalige weergave van Wet van 02/06/1998
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Wet houdende oprichting van een Informatie- en Adviescentrum inzake de schadelijke sektarische organisaties en van een Administratieve coördinatiecel inzake de strijd tegen schadelijke sektarische organisaties. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi portant création d'un Centre d'information et d'avis sur les organisations sectaires nuisibles et d'une Cellule administrative de coordination de la lutte contre les organisations sectaires nuisibles. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 JUNI 1998. - Wet houdende oprichting van een Informatie- en Adviescentrum inzake de schadelijke sektarische organisaties en van een Administratieve coördinatiecel inzake de strijd tegen schadelijke sektarische organisaties. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 JUIN 1998. - Loi portant création d'un Centre d'information et d'avis sur les organisations sectaires nuisibles et d'une Cellule administrative de coordination de la lutte contre les organisations sectaires nuisibles. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 2 juni 1998 houdende oprichting van een Informatie- en allemande de la loi du 2 juin 1998 portant création d'un Centre
Adviescentrum inzake de schadelijke sektarische organisaties en van d'information et d'avis sur les organisations sectaires nuisibles et
een Administratieve coördinatiecel inzake de strijd tegen schadelijke d'une Cellule administrative de coordination de la lutte contre les
sektarische organisaties (Belgisch Staatsblad van 25 november 1998), organisations sectaires nuisibles (Moniteur belge du 25 novembre
zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : 1998), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de wet van 12 april 2004 tot wijziging van de wet van 2 juni 1998 - la loi du 12 avril 2004 modifiant la loi du 2 juin 1998 portant
houdende oprichting van een Informatie- en adviescentrum inzake création d'un Centre d'information et d'avis sur les organisations
schadelijke sektarische organisaties en van een Administratieve sectaires nuisibles et d'une Cellule administrative de coordination de
coördinatiecel inzake de strijd tegen schadelijke sektarische la lutte contre les organisations sectaires nuisibles (Moniteur belge
organisaties (Belgisch Staatsblad van 30 april 2004); du 30 avril 2004);
- de wet van 27 maart 2006 tot aanpassing van diverse wetten die een - la loi du 27 mars 2006 adaptant diverses lois réglant une matière
aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet aan visée à l'article 78 de la Constitution à la nouvelle dénomination des
de nieuwe benaming van de wetgevende vergaderingen van de assemblées législatives des Communautés et des Régions (Moniteur belge
Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 11 april 2006). du 11 avril 2006).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
2. JUNI 1998 - Gesetz zur Einrichtung eines Informations- und 2. JUNI 1998 - Gesetz zur Einrichtung eines Informations- und
Beratungszentrums über die schädlichen sektiererischen Organisationen Beratungszentrums über die schädlichen sektiererischen Organisationen
und eines Administrativen Koordinationsbüros in Sachen Bekämpfung der und eines Administrativen Koordinationsbüros in Sachen Bekämpfung der
schädlichen sektiererischen Organisationen schädlichen sektiererischen Organisationen
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter schädlicher sektiererischer Organisation jegliche Gruppierung unter schädlicher sektiererischer Organisation jegliche Gruppierung
mit weltanschaulicher oder religiöser Ausrichtung oder sich als solche mit weltanschaulicher oder religiöser Ausrichtung oder sich als solche
ausgebende Gruppierung, die in ihrer Organisation oder Praxis ausgebende Gruppierung, die in ihrer Organisation oder Praxis
schädlichen gesetzwidrigen Aktivitäten nachgeht, Einzelpersonen oder schädlichen gesetzwidrigen Aktivitäten nachgeht, Einzelpersonen oder
der Gesellschaft schadet oder die Würde des Menschen verletzt. der Gesellschaft schadet oder die Würde des Menschen verletzt.
Der schädliche Charakter einer sektiererischen [Organisation] wird auf Der schädliche Charakter einer sektiererischen [Organisation] wird auf
der Grundlage der Prinzipien untersucht, die in der Verfassung, den der Grundlage der Prinzipien untersucht, die in der Verfassung, den
Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen und in den internationalen Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen und in den internationalen
Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte, die von Belgien Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte, die von Belgien
ratifiziert wurden, verankert sind. ratifiziert wurden, verankert sind.
[Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. April 2004 (B.S. [Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. April 2004 (B.S.
vom 30. April 2004)] vom 30. April 2004)]
KAPITEL II - Informations- und Beratungszentrum über die schädlichen KAPITEL II - Informations- und Beratungszentrum über die schädlichen
sektiererischen Organisation sektiererischen Organisation
Art. 3 - Beim Ministerium der Justiz wird unter dem Namen Art. 3 - Beim Ministerium der Justiz wird unter dem Namen
"Informations- und Beratungszentrum über die schädlichen "Informations- und Beratungszentrum über die schädlichen
sektiererischen Organisation" ein unabhängiges Zentrum, nachstehend sektiererischen Organisation" ein unabhängiges Zentrum, nachstehend
"das Zentrum" genannt, eingerichtet. "das Zentrum" genannt, eingerichtet.
Der Sitz des Zentrums liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Der Sitz des Zentrums liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
Art. 4 - § 1 - Das Zentrum umfasst [acht] ordentliche Mitglieder und Art. 4 - § 1 - Das Zentrum umfasst [acht] ordentliche Mitglieder und
[acht] stellvertretende Mitglieder, die mit einer Zweidrittelmehrheit [acht] stellvertretende Mitglieder, die mit einer Zweidrittelmehrheit
von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. [Vier] ordentliche von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. [Vier] ordentliche
Mitglieder und [vier] stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag Mitglieder und [vier] stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag
des Ministerrats bestimmt, wobei für jedes zu vergebende Mandat zwei des Ministerrats bestimmt, wobei für jedes zu vergebende Mandat zwei
Kandidaten vorgeschlagen werden. Kandidaten vorgeschlagen werden.
Sowohl was die direkt von der Kammer bestimmten Mitglieder als auch Sowohl was die direkt von der Kammer bestimmten Mitglieder als auch
was die auf Vorschlag des Ministerrats bestimmten Mitglieder betrifft, was die auf Vorschlag des Ministerrats bestimmten Mitglieder betrifft,
wird die sprachliche Parität zwischen den niederländischsprachigen und wird die sprachliche Parität zwischen den niederländischsprachigen und
den französischsprachigen Mitgliedern gewährleistet. den französischsprachigen Mitgliedern gewährleistet.
Mindestens ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mindestens ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes
Mitglied verfügen über die Kenntnis der deutschen Sprache. Mitglied verfügen über die Kenntnis der deutschen Sprache.
Die Abgeordnetenkammer bestimmt unter den ordentlichen Mitgliedern den Die Abgeordnetenkammer bestimmt unter den ordentlichen Mitgliedern den
Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 2 - [Die Mitglieder werden für einen einmal erneuerbaren Zeitraum § 2 - [Die Mitglieder werden für einen einmal erneuerbaren Zeitraum
von sechs Jahren aufgrund ihrer Erfahrung oder ihrer Kenntnis der von sechs Jahren aufgrund ihrer Erfahrung oder ihrer Kenntnis der
Problematik in Sachen schädliche sektiererische Organisationen Problematik in Sachen schädliche sektiererische Organisationen
bestimmt. Sie müssen alle Garantien bieten, um ihr Mandat vollkommen bestimmt. Sie müssen alle Garantien bieten, um ihr Mandat vollkommen
unabhängig und im Geiste der Objektivität und Unparteilichkeit ausüben unabhängig und im Geiste der Objektivität und Unparteilichkeit ausüben
zu können.] zu können.]
Die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder Die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
können ihres Mandats von der Abgeordnetenkammer entbunden werden, wenn können ihres Mandats von der Abgeordnetenkammer entbunden werden, wenn
sie ihre Pflichten verletzen oder der Würde ihrer Funktion schaden. sie ihre Pflichten verletzen oder der Würde ihrer Funktion schaden.
§ 3 - Um zum ordentlichen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied § 3 - Um zum ordentlichen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied
bestimmt zu werden und diese Eigenschaft zu behalten, müssen die bestimmt zu werden und diese Eigenschaft zu behalten, müssen die
Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen: Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen:
1. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 1. die zivilen und politischen Rechte besitzen,
2. weder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Gesetzgebenden 2. weder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Gesetzgebenden
Kammern, noch Mitglied eines [Gemeinschafts- oder Regionalparlaments], Kammern, noch Mitglied eines [Gemeinschafts- oder Regionalparlaments],
noch Mitglied der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- oder noch Mitglied der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- oder
Regionalregierung sein. Regionalregierung sein.
§ 4 - Es ist den Mitgliedern des Zentrums untersagt, bei Beratungen § 4 - Es ist den Mitgliedern des Zentrums untersagt, bei Beratungen
über Angelegenheiten teilzunehmen, an denen sie selbst oder ihre über Angelegenheiten teilzunehmen, an denen sie selbst oder ihre
Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches
oder direktes Interesse haben. oder direktes Interesse haben.
§ 5 - Bei Verhinderung oder Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds § 5 - Bei Verhinderung oder Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds
wird dieses durch sein stellvertretendes Mitglied ersetzt. wird dieses durch sein stellvertretendes Mitglied ersetzt.
[Ein ordentliches Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von [Ein ordentliches Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von
sechs Jahren zu Ende geht, wird für den restlichen Zeitraum durch sein sechs Jahren zu Ende geht, wird für den restlichen Zeitraum durch sein
stellvertretendes Mitglied ersetzt. Ein stellvertretendes Mitglied, stellvertretendes Mitglied ersetzt. Ein stellvertretendes Mitglied,
dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren zu Ende geht, dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren zu Ende geht,
wird gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren durch ein für den wird gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren durch ein für den
restlichen Zeitraum bestimmtes stellvertretendes Mitglied ersetzt.] restlichen Zeitraum bestimmtes stellvertretendes Mitglied ersetzt.]
Der König legt die Modalitäten für die Entschädigung der Mitglieder Der König legt die Modalitäten für die Entschädigung der Mitglieder
des Zentrums fest. des Zentrums fest.
[ § 6 - Die Mitglieder, die Inhaber des Mandats sind, üben dieses bis [ § 6 - Die Mitglieder, die Inhaber des Mandats sind, üben dieses bis
zur Einsetzung der neuen Mitglieder weiter aus.] zur Einsetzung der neuen Mitglieder weiter aus.]
[Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 12. April [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 12. April
2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2
des G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 5 Abs. 2 des G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 5 Abs. 2
ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30.
April 2004); § 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom 12. April April 2004); § 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom 12. April
2004 (B.S. vom 30. April 2004)] 2004 (B.S. vom 30. April 2004)]
Art. 5 - Das Zentrum legt binnen zwei Monaten nach seiner Einsetzung Art. 5 - Das Zentrum legt binnen zwei Monaten nach seiner Einsetzung
seine Geschäftsordnung fest. Sie wird der Abgeordnetenkammer zur seine Geschäftsordnung fest. Sie wird der Abgeordnetenkammer zur
Billigung vorgelegt. Billigung vorgelegt.
Art. 6 - § 1 - Das Zentrum ist mit folgenden Aufträgen betraut: Art. 6 - § 1 - Das Zentrum ist mit folgenden Aufträgen betraut:
1. das Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen in 1. das Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen in
Belgien sowie ihre internationalen Beziehungen zu untersuchen, Belgien sowie ihre internationalen Beziehungen zu untersuchen,
2. ein der Öffentlichkeit zugängliches Dokumentationszentrum zu 2. ein der Öffentlichkeit zugängliches Dokumentationszentrum zu
organisieren, organisieren,
3. für den Empfang und die Information der Öffentlichkeit zu sorgen 3. für den Empfang und die Information der Öffentlichkeit zu sorgen
und jede Person, die es darum bittet, über ihre Rechte und Pflichten und jede Person, die es darum bittet, über ihre Rechte und Pflichten
und über die Weise, ihre Rechte geltend zu machen, zu informieren, und über die Weise, ihre Rechte geltend zu machen, zu informieren,
4. entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag jeglicher 4. entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag jeglicher
öffentlichen Behörde Stellungnahmen und Empfehlungen mit Bezug auf das öffentlichen Behörde Stellungnahmen und Empfehlungen mit Bezug auf das
Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen abzugeben, Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen abzugeben,
insbesondere über die Politik in Sachen Bekämpfung dieser insbesondere über die Politik in Sachen Bekämpfung dieser
Organisationen. Organisationen.
§ 2 - Für die Erfüllung seiner Aufträge ist das Zentrum ermächtigt: § 2 - Für die Erfüllung seiner Aufträge ist das Zentrum ermächtigt:
1. alle verfügbaren Informationen zu sammeln, 1. alle verfügbaren Informationen zu sammeln,
2. alle Studien oder wissenschaftlichen Forschungen, die für die 2. alle Studien oder wissenschaftlichen Forschungen, die für die
konkrete Ausführung seiner Aufträge notwendig sind, durchzuführen, konkrete Ausführung seiner Aufträge notwendig sind, durchzuführen,
3. alle Archiv- oder Dokumentationsbestände, deren Thema mit einem 3. alle Archiv- oder Dokumentationsbestände, deren Thema mit einem
ihrer Aufträge übereinstimmt, zu übernehmen, ihrer Aufträge übereinstimmt, zu übernehmen,
4. Einrichtungen, Organisationen und Vermittler juristischen Beistands 4. Einrichtungen, Organisationen und Vermittler juristischen Beistands
zu unterstützen und zu begleiten, zu unterstützen und zu begleiten,
5. qualifizierte Vereinigungen und Personen, deren Anhörung ihm 5. qualifizierte Vereinigungen und Personen, deren Anhörung ihm
zweckdienlich erscheint, zu Rate zu ziehen oder zu seinen zweckdienlich erscheint, zu Rate zu ziehen oder zu seinen
Versammlungen einzuladen. Versammlungen einzuladen.
Zur Erfüllung seiner Aufträge arbeitet das Zentrum mit dem Zur Erfüllung seiner Aufträge arbeitet das Zentrum mit dem
Administrativen Koordinationsbüro zusammen. Administrativen Koordinationsbüro zusammen.
§ 3 - Für die Erfüllung seiner in § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Aufträge § 3 - Für die Erfüllung seiner in § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Aufträge
ist das Zentrum ermächtigt, personenbezogene Daten mit Bezug auf die ist das Zentrum ermächtigt, personenbezogene Daten mit Bezug auf die
in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
erwähnten weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen oder erwähnten weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen oder
Aktivitäten zu verarbeiten. Aktivitäten zu verarbeiten.
In einem im Ministerrat beratenen Erlass präzisiert der König die In einem im Ministerrat beratenen Erlass präzisiert der König die
Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit und Sicherheit der Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit und Sicherheit der
personenbezogenen Daten, das Statut und die Aufgaben eines personenbezogenen Daten, das Statut und die Aufgaben eines
Datenschutzbeauftragten im Zentrum und die Weise, auf die das Zentrum Datenschutzbeauftragten im Zentrum und die Weise, auf die das Zentrum
dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die Verarbeitung dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die Verarbeitung
personenbezogener Daten Bericht erstatten muss. personenbezogener Daten Bericht erstatten muss.
§ 4 - Die Informationen, die das Zentrum auf Anfrage der § 4 - Die Informationen, die das Zentrum auf Anfrage der
Öffentlichkeit übermittelt, stützen sich auf Auskünfte, über die das Öffentlichkeit übermittelt, stützen sich auf Auskünfte, über die das
Zentrum verfügt, und dürfen nicht in Form von Listen oder Zentrum verfügt, und dürfen nicht in Form von Listen oder
systematischen Verzeichnissen der schädlichen sektiererischen systematischen Verzeichnissen der schädlichen sektiererischen
Organisationen präsentiert werden. Organisationen präsentiert werden.
Art. 7 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen des Zentrums müssen mit Art. 7 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen des Zentrums müssen mit
Gründen versehen sein. Gründen versehen sein.
Die Stellungnahmen sind öffentlich, ausser bei einer ordnungsgemäss Die Stellungnahmen sind öffentlich, ausser bei einer ordnungsgemäss
mit Gründen versehenen gegenteiligen Entscheidung des Zentrums. mit Gründen versehenen gegenteiligen Entscheidung des Zentrums.
Art. 8 - § 1 - Das Zentrum kann nur dann gültig beraten, wenn Art. 8 - § 1 - Das Zentrum kann nur dann gültig beraten, wenn
mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet
mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, die seines Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, die seines
Stellvertreters ausschlaggebend. Stellvertreters ausschlaggebend.
Die angenommenen Stellungnahmen spiegeln die verschiedenen geäusserten Die angenommenen Stellungnahmen spiegeln die verschiedenen geäusserten
Ansichten wider. Ansichten wider.
§ 2 - Das Zentrum darf über den vollständigen stenografischen Bericht § 2 - Das Zentrum darf über den vollständigen stenografischen Bericht
der öffentlichen Anhörungen der parlamentarischen der öffentlichen Anhörungen der parlamentarischen
Untersuchungskommission der Abgeordnetenkammer verfügen im Hinblick Untersuchungskommission der Abgeordnetenkammer verfügen im Hinblick
auf die Festlegung einer Politik zur Bekämpfung der illegalen auf die Festlegung einer Politik zur Bekämpfung der illegalen
Praktiken der Sekten und der Gefahr, die sie für die Gesellschaft und Praktiken der Sekten und der Gefahr, die sie für die Gesellschaft und
das Individuum, insbesondere für die Minderjährigen, darstellen. das Individuum, insbesondere für die Minderjährigen, darstellen.
Art. 9 - Das Zentrum kann für die Erfüllung all seiner Aufträge die Art. 9 - Das Zentrum kann für die Erfüllung all seiner Aufträge die
Hilfe von Sachverständigen anfordern. Hilfe von Sachverständigen anfordern.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Entschädigung dieser Der König bestimmt die Modalitäten für die Entschädigung dieser
Sachverständigen. Sachverständigen.
Art. 10 - Alle Personen, die vom Zentrum gesammelte vertrauliche Art. 10 - Alle Personen, die vom Zentrum gesammelte vertrauliche
Informationen verarbeiten, sind, wie in Artikel 458 des Informationen verarbeiten, sind, wie in Artikel 458 des
Strafgesetzbuches erwähnt, an das Berufsgeheimnis gebunden. Diese Strafgesetzbuches erwähnt, an das Berufsgeheimnis gebunden. Diese
Verpflichtung gilt auch für jede Person, die nicht zum Zentrum gehört, Verpflichtung gilt auch für jede Person, die nicht zum Zentrum gehört,
aber als Sachverständiger, Ermittler oder Mitarbeiter auftritt. aber als Sachverständiger, Ermittler oder Mitarbeiter auftritt.
Art. 11 - Das Zentrum legt alle zwei Jahre einen Bericht über seine Art. 11 - Das Zentrum legt alle zwei Jahre einen Bericht über seine
Aktivitäten vor. Dieser Bericht wird an den Ministerrat, die Aktivitäten vor. Dieser Bericht wird an den Ministerrat, die
Gesetzgebenden Kammern und die [Gemeinschafts- und Regionalparlamente Gesetzgebenden Kammern und die [Gemeinschafts- und Regionalparlamente
und -regierungen] gesandt. und -regierungen] gesandt.
[Art. 11 abgeändert durch Art. 45 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom [Art. 11 abgeändert durch Art. 45 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom
11. April 2006)] 11. April 2006)]
Art. 12 - Das Zentrum verfügt über ein Sekretariat. Art. 12 - Das Zentrum verfügt über ein Sekretariat.
Das Personal wird vom Minister der Justiz zur Verfügung gestellt, Das Personal wird vom Minister der Justiz zur Verfügung gestellt,
nachdem er die Stellungnahme des Zentrums eingeholt hat. nachdem er die Stellungnahme des Zentrums eingeholt hat.
Das Personal untersteht unmittelbar der Amtsgewalt des Vorsitzenden Das Personal untersteht unmittelbar der Amtsgewalt des Vorsitzenden
des Zentrums. des Zentrums.
Die Betriebskosten des Zentrums gehen zu Lasten des Haushalts des Die Betriebskosten des Zentrums gehen zu Lasten des Haushalts des
Ministeriums der Justiz. Ministeriums der Justiz.
KAPITEL III - Administratives Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung KAPITEL III - Administratives Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung
der schädlichen sektiererischen Organisationen der schädlichen sektiererischen Organisationen
Art. 13 - Beim Ministerium der Justiz wird ein Administratives Art. 13 - Beim Ministerium der Justiz wird ein Administratives
Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung der schädlichen sektiererischen Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung der schädlichen sektiererischen
Organisationen eingerichtet. Organisationen eingerichtet.
Art. 14 - Der Vorsitz des Administrativen Koordinationsbüros wird vom Art. 14 - Der Vorsitz des Administrativen Koordinationsbüros wird vom
Minister der Justiz oder von seinem Vertreter wahrgenommen. Minister der Justiz oder von seinem Vertreter wahrgenommen.
Der König bestimmt die Zusammensetzung des Administrativen Der König bestimmt die Zusammensetzung des Administrativen
Koordinationsbüros durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. Koordinationsbüros durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.
Art. 15 - Das Administrative Koordinationsbüro ist mit folgenden Art. 15 - Das Administrative Koordinationsbüro ist mit folgenden
Aufträgen betraut: Aufträgen betraut:
1. die von den zuständigen öffentlichen Diensten und Verwaltungen 1. die von den zuständigen öffentlichen Diensten und Verwaltungen
geführten Aktionen zu koordinieren, geführten Aktionen zu koordinieren,
2. die Entwicklung der illegalen Praktiken der schädlichen 2. die Entwicklung der illegalen Praktiken der schädlichen
sektiererischen Organisationen zu untersuchen, sektiererischen Organisationen zu untersuchen,
3. Massnahmen zur Verbesserung der Koordination und Effizienz dieser 3. Massnahmen zur Verbesserung der Koordination und Effizienz dieser
Aktionen vorzuschlagen, Aktionen vorzuschlagen,
4. in Absprache mit den zuständigen Verwaltungen und Diensten eine 4. in Absprache mit den zuständigen Verwaltungen und Diensten eine
Politik zur Prävention der Tätigkeiten der schädlichen sektiererischen Politik zur Prävention der Tätigkeiten der schädlichen sektiererischen
Organisationen für die Bürger zu fördern, Organisationen für die Bürger zu fördern,
5. eine enge Zusammenarbeit mit dem Zentrum aufzubauen und die 5. eine enge Zusammenarbeit mit dem Zentrum aufzubauen und die
notwendigen Massnahmen zur Ausführung der Vorschläge und Empfehlungen notwendigen Massnahmen zur Ausführung der Vorschläge und Empfehlungen
des Zentrums zu treffen. des Zentrums zu treffen.
Art. 16 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise und Art. 16 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise und
die Organisation des Administrativen Koordinationsbüros durch einen im die Organisation des Administrativen Koordinationsbüros durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass. Ministerrat beratenen Erlass.
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