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Wet houdende oprichting van een Informatie- en Adviescentrum inzake de schadelijke sektarische organisaties en van een Administratieve coördinatiecel inzake de strijd tegen schadelijke sektarische organisaties. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi portant création d'un Centre d'information et d'avis sur les organisations sectaires nuisibles et d'une Cellule administrative de coordination de la lutte contre les organisations sectaires nuisibles. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 JUNI 1998. - Wet houdende oprichting van een Informatie- en Adviescentrum inzake de schadelijke sektarische organisaties en van een Administratieve coördinatiecel inzake de strijd tegen schadelijke sektarische organisaties. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 JUIN 1998. - Loi portant création d'un Centre d'information et d'avis sur les organisations sectaires nuisibles et d'une Cellule administrative de coordination de la lutte contre les organisations sectaires nuisibles. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 2 juni 1998 houdende oprichting van een Informatie- en | allemande de la loi du 2 juin 1998 portant création d'un Centre |
Adviescentrum inzake de schadelijke sektarische organisaties en van | d'information et d'avis sur les organisations sectaires nuisibles et |
een Administratieve coördinatiecel inzake de strijd tegen schadelijke | d'une Cellule administrative de coordination de la lutte contre les |
sektarische organisaties (Belgisch Staatsblad van 25 november 1998), | organisations sectaires nuisibles (Moniteur belge du 25 novembre |
zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 1998), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 12 april 2004 tot wijziging van de wet van 2 juni 1998 | - la loi du 12 avril 2004 modifiant la loi du 2 juin 1998 portant |
houdende oprichting van een Informatie- en adviescentrum inzake | création d'un Centre d'information et d'avis sur les organisations |
schadelijke sektarische organisaties en van een Administratieve | sectaires nuisibles et d'une Cellule administrative de coordination de |
coördinatiecel inzake de strijd tegen schadelijke sektarische | la lutte contre les organisations sectaires nuisibles (Moniteur belge |
organisaties (Belgisch Staatsblad van 30 april 2004); | du 30 avril 2004); |
- de wet van 27 maart 2006 tot aanpassing van diverse wetten die een | - la loi du 27 mars 2006 adaptant diverses lois réglant une matière |
aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet aan | visée à l'article 78 de la Constitution à la nouvelle dénomination des |
de nieuwe benaming van de wetgevende vergaderingen van de | assemblées législatives des Communautés et des Régions (Moniteur belge |
Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 11 april 2006). | du 11 avril 2006). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
2. JUNI 1998 - Gesetz zur Einrichtung eines Informations- und | 2. JUNI 1998 - Gesetz zur Einrichtung eines Informations- und |
Beratungszentrums über die schädlichen sektiererischen Organisationen | Beratungszentrums über die schädlichen sektiererischen Organisationen |
und eines Administrativen Koordinationsbüros in Sachen Bekämpfung der | und eines Administrativen Koordinationsbüros in Sachen Bekämpfung der |
schädlichen sektiererischen Organisationen | schädlichen sektiererischen Organisationen |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter schädlicher sektiererischer Organisation jegliche Gruppierung | unter schädlicher sektiererischer Organisation jegliche Gruppierung |
mit weltanschaulicher oder religiöser Ausrichtung oder sich als solche | mit weltanschaulicher oder religiöser Ausrichtung oder sich als solche |
ausgebende Gruppierung, die in ihrer Organisation oder Praxis | ausgebende Gruppierung, die in ihrer Organisation oder Praxis |
schädlichen gesetzwidrigen Aktivitäten nachgeht, Einzelpersonen oder | schädlichen gesetzwidrigen Aktivitäten nachgeht, Einzelpersonen oder |
der Gesellschaft schadet oder die Würde des Menschen verletzt. | der Gesellschaft schadet oder die Würde des Menschen verletzt. |
Der schädliche Charakter einer sektiererischen [Organisation] wird auf | Der schädliche Charakter einer sektiererischen [Organisation] wird auf |
der Grundlage der Prinzipien untersucht, die in der Verfassung, den | der Grundlage der Prinzipien untersucht, die in der Verfassung, den |
Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen und in den internationalen | Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen und in den internationalen |
Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte, die von Belgien | Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte, die von Belgien |
ratifiziert wurden, verankert sind. | ratifiziert wurden, verankert sind. |
[Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. April 2004 (B.S. | [Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. April 2004 (B.S. |
vom 30. April 2004)] | vom 30. April 2004)] |
KAPITEL II - Informations- und Beratungszentrum über die schädlichen | KAPITEL II - Informations- und Beratungszentrum über die schädlichen |
sektiererischen Organisation | sektiererischen Organisation |
Art. 3 - Beim Ministerium der Justiz wird unter dem Namen | Art. 3 - Beim Ministerium der Justiz wird unter dem Namen |
"Informations- und Beratungszentrum über die schädlichen | "Informations- und Beratungszentrum über die schädlichen |
sektiererischen Organisation" ein unabhängiges Zentrum, nachstehend | sektiererischen Organisation" ein unabhängiges Zentrum, nachstehend |
"das Zentrum" genannt, eingerichtet. | "das Zentrum" genannt, eingerichtet. |
Der Sitz des Zentrums liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. | Der Sitz des Zentrums liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. |
Art. 4 - § 1 - Das Zentrum umfasst [acht] ordentliche Mitglieder und | Art. 4 - § 1 - Das Zentrum umfasst [acht] ordentliche Mitglieder und |
[acht] stellvertretende Mitglieder, die mit einer Zweidrittelmehrheit | [acht] stellvertretende Mitglieder, die mit einer Zweidrittelmehrheit |
von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. [Vier] ordentliche | von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. [Vier] ordentliche |
Mitglieder und [vier] stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag | Mitglieder und [vier] stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag |
des Ministerrats bestimmt, wobei für jedes zu vergebende Mandat zwei | des Ministerrats bestimmt, wobei für jedes zu vergebende Mandat zwei |
Kandidaten vorgeschlagen werden. | Kandidaten vorgeschlagen werden. |
Sowohl was die direkt von der Kammer bestimmten Mitglieder als auch | Sowohl was die direkt von der Kammer bestimmten Mitglieder als auch |
was die auf Vorschlag des Ministerrats bestimmten Mitglieder betrifft, | was die auf Vorschlag des Ministerrats bestimmten Mitglieder betrifft, |
wird die sprachliche Parität zwischen den niederländischsprachigen und | wird die sprachliche Parität zwischen den niederländischsprachigen und |
den französischsprachigen Mitgliedern gewährleistet. | den französischsprachigen Mitgliedern gewährleistet. |
Mindestens ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes | Mindestens ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes |
Mitglied verfügen über die Kenntnis der deutschen Sprache. | Mitglied verfügen über die Kenntnis der deutschen Sprache. |
Die Abgeordnetenkammer bestimmt unter den ordentlichen Mitgliedern den | Die Abgeordnetenkammer bestimmt unter den ordentlichen Mitgliedern den |
Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. | Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. |
§ 2 - [Die Mitglieder werden für einen einmal erneuerbaren Zeitraum | § 2 - [Die Mitglieder werden für einen einmal erneuerbaren Zeitraum |
von sechs Jahren aufgrund ihrer Erfahrung oder ihrer Kenntnis der | von sechs Jahren aufgrund ihrer Erfahrung oder ihrer Kenntnis der |
Problematik in Sachen schädliche sektiererische Organisationen | Problematik in Sachen schädliche sektiererische Organisationen |
bestimmt. Sie müssen alle Garantien bieten, um ihr Mandat vollkommen | bestimmt. Sie müssen alle Garantien bieten, um ihr Mandat vollkommen |
unabhängig und im Geiste der Objektivität und Unparteilichkeit ausüben | unabhängig und im Geiste der Objektivität und Unparteilichkeit ausüben |
zu können.] | zu können.] |
Die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder | Die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder |
können ihres Mandats von der Abgeordnetenkammer entbunden werden, wenn | können ihres Mandats von der Abgeordnetenkammer entbunden werden, wenn |
sie ihre Pflichten verletzen oder der Würde ihrer Funktion schaden. | sie ihre Pflichten verletzen oder der Würde ihrer Funktion schaden. |
§ 3 - Um zum ordentlichen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied | § 3 - Um zum ordentlichen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied |
bestimmt zu werden und diese Eigenschaft zu behalten, müssen die | bestimmt zu werden und diese Eigenschaft zu behalten, müssen die |
Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen: | Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen: |
1. die zivilen und politischen Rechte besitzen, | 1. die zivilen und politischen Rechte besitzen, |
2. weder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Gesetzgebenden | 2. weder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Gesetzgebenden |
Kammern, noch Mitglied eines [Gemeinschafts- oder Regionalparlaments], | Kammern, noch Mitglied eines [Gemeinschafts- oder Regionalparlaments], |
noch Mitglied der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- oder | noch Mitglied der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- oder |
Regionalregierung sein. | Regionalregierung sein. |
§ 4 - Es ist den Mitgliedern des Zentrums untersagt, bei Beratungen | § 4 - Es ist den Mitgliedern des Zentrums untersagt, bei Beratungen |
über Angelegenheiten teilzunehmen, an denen sie selbst oder ihre | über Angelegenheiten teilzunehmen, an denen sie selbst oder ihre |
Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches | Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches |
oder direktes Interesse haben. | oder direktes Interesse haben. |
§ 5 - Bei Verhinderung oder Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds | § 5 - Bei Verhinderung oder Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds |
wird dieses durch sein stellvertretendes Mitglied ersetzt. | wird dieses durch sein stellvertretendes Mitglied ersetzt. |
[Ein ordentliches Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von | [Ein ordentliches Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von |
sechs Jahren zu Ende geht, wird für den restlichen Zeitraum durch sein | sechs Jahren zu Ende geht, wird für den restlichen Zeitraum durch sein |
stellvertretendes Mitglied ersetzt. Ein stellvertretendes Mitglied, | stellvertretendes Mitglied ersetzt. Ein stellvertretendes Mitglied, |
dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren zu Ende geht, | dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren zu Ende geht, |
wird gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren durch ein für den | wird gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren durch ein für den |
restlichen Zeitraum bestimmtes stellvertretendes Mitglied ersetzt.] | restlichen Zeitraum bestimmtes stellvertretendes Mitglied ersetzt.] |
Der König legt die Modalitäten für die Entschädigung der Mitglieder | Der König legt die Modalitäten für die Entschädigung der Mitglieder |
des Zentrums fest. | des Zentrums fest. |
[ § 6 - Die Mitglieder, die Inhaber des Mandats sind, üben dieses bis | [ § 6 - Die Mitglieder, die Inhaber des Mandats sind, üben dieses bis |
zur Einsetzung der neuen Mitglieder weiter aus.] | zur Einsetzung der neuen Mitglieder weiter aus.] |
[Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 12. April | [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 12. April |
2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 | 2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 |
des G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 5 Abs. 2 | des G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 5 Abs. 2 |
ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. | ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. |
April 2004); § 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom 12. April | April 2004); § 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom 12. April |
2004 (B.S. vom 30. April 2004)] | 2004 (B.S. vom 30. April 2004)] |
Art. 5 - Das Zentrum legt binnen zwei Monaten nach seiner Einsetzung | Art. 5 - Das Zentrum legt binnen zwei Monaten nach seiner Einsetzung |
seine Geschäftsordnung fest. Sie wird der Abgeordnetenkammer zur | seine Geschäftsordnung fest. Sie wird der Abgeordnetenkammer zur |
Billigung vorgelegt. | Billigung vorgelegt. |
Art. 6 - § 1 - Das Zentrum ist mit folgenden Aufträgen betraut: | Art. 6 - § 1 - Das Zentrum ist mit folgenden Aufträgen betraut: |
1. das Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen in | 1. das Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen in |
Belgien sowie ihre internationalen Beziehungen zu untersuchen, | Belgien sowie ihre internationalen Beziehungen zu untersuchen, |
2. ein der Öffentlichkeit zugängliches Dokumentationszentrum zu | 2. ein der Öffentlichkeit zugängliches Dokumentationszentrum zu |
organisieren, | organisieren, |
3. für den Empfang und die Information der Öffentlichkeit zu sorgen | 3. für den Empfang und die Information der Öffentlichkeit zu sorgen |
und jede Person, die es darum bittet, über ihre Rechte und Pflichten | und jede Person, die es darum bittet, über ihre Rechte und Pflichten |
und über die Weise, ihre Rechte geltend zu machen, zu informieren, | und über die Weise, ihre Rechte geltend zu machen, zu informieren, |
4. entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag jeglicher | 4. entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag jeglicher |
öffentlichen Behörde Stellungnahmen und Empfehlungen mit Bezug auf das | öffentlichen Behörde Stellungnahmen und Empfehlungen mit Bezug auf das |
Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen abzugeben, | Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen abzugeben, |
insbesondere über die Politik in Sachen Bekämpfung dieser | insbesondere über die Politik in Sachen Bekämpfung dieser |
Organisationen. | Organisationen. |
§ 2 - Für die Erfüllung seiner Aufträge ist das Zentrum ermächtigt: | § 2 - Für die Erfüllung seiner Aufträge ist das Zentrum ermächtigt: |
1. alle verfügbaren Informationen zu sammeln, | 1. alle verfügbaren Informationen zu sammeln, |
2. alle Studien oder wissenschaftlichen Forschungen, die für die | 2. alle Studien oder wissenschaftlichen Forschungen, die für die |
konkrete Ausführung seiner Aufträge notwendig sind, durchzuführen, | konkrete Ausführung seiner Aufträge notwendig sind, durchzuführen, |
3. alle Archiv- oder Dokumentationsbestände, deren Thema mit einem | 3. alle Archiv- oder Dokumentationsbestände, deren Thema mit einem |
ihrer Aufträge übereinstimmt, zu übernehmen, | ihrer Aufträge übereinstimmt, zu übernehmen, |
4. Einrichtungen, Organisationen und Vermittler juristischen Beistands | 4. Einrichtungen, Organisationen und Vermittler juristischen Beistands |
zu unterstützen und zu begleiten, | zu unterstützen und zu begleiten, |
5. qualifizierte Vereinigungen und Personen, deren Anhörung ihm | 5. qualifizierte Vereinigungen und Personen, deren Anhörung ihm |
zweckdienlich erscheint, zu Rate zu ziehen oder zu seinen | zweckdienlich erscheint, zu Rate zu ziehen oder zu seinen |
Versammlungen einzuladen. | Versammlungen einzuladen. |
Zur Erfüllung seiner Aufträge arbeitet das Zentrum mit dem | Zur Erfüllung seiner Aufträge arbeitet das Zentrum mit dem |
Administrativen Koordinationsbüro zusammen. | Administrativen Koordinationsbüro zusammen. |
§ 3 - Für die Erfüllung seiner in § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Aufträge | § 3 - Für die Erfüllung seiner in § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Aufträge |
ist das Zentrum ermächtigt, personenbezogene Daten mit Bezug auf die | ist das Zentrum ermächtigt, personenbezogene Daten mit Bezug auf die |
in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
erwähnten weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen oder | erwähnten weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen oder |
Aktivitäten zu verarbeiten. | Aktivitäten zu verarbeiten. |
In einem im Ministerrat beratenen Erlass präzisiert der König die | In einem im Ministerrat beratenen Erlass präzisiert der König die |
Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit und Sicherheit der | Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit und Sicherheit der |
personenbezogenen Daten, das Statut und die Aufgaben eines | personenbezogenen Daten, das Statut und die Aufgaben eines |
Datenschutzbeauftragten im Zentrum und die Weise, auf die das Zentrum | Datenschutzbeauftragten im Zentrum und die Weise, auf die das Zentrum |
dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die Verarbeitung | dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die Verarbeitung |
personenbezogener Daten Bericht erstatten muss. | personenbezogener Daten Bericht erstatten muss. |
§ 4 - Die Informationen, die das Zentrum auf Anfrage der | § 4 - Die Informationen, die das Zentrum auf Anfrage der |
Öffentlichkeit übermittelt, stützen sich auf Auskünfte, über die das | Öffentlichkeit übermittelt, stützen sich auf Auskünfte, über die das |
Zentrum verfügt, und dürfen nicht in Form von Listen oder | Zentrum verfügt, und dürfen nicht in Form von Listen oder |
systematischen Verzeichnissen der schädlichen sektiererischen | systematischen Verzeichnissen der schädlichen sektiererischen |
Organisationen präsentiert werden. | Organisationen präsentiert werden. |
Art. 7 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen des Zentrums müssen mit | Art. 7 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen des Zentrums müssen mit |
Gründen versehen sein. | Gründen versehen sein. |
Die Stellungnahmen sind öffentlich, ausser bei einer ordnungsgemäss | Die Stellungnahmen sind öffentlich, ausser bei einer ordnungsgemäss |
mit Gründen versehenen gegenteiligen Entscheidung des Zentrums. | mit Gründen versehenen gegenteiligen Entscheidung des Zentrums. |
Art. 8 - § 1 - Das Zentrum kann nur dann gültig beraten, wenn | Art. 8 - § 1 - Das Zentrum kann nur dann gültig beraten, wenn |
mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet | mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet |
mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des | mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des |
Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, die seines | Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, die seines |
Stellvertreters ausschlaggebend. | Stellvertreters ausschlaggebend. |
Die angenommenen Stellungnahmen spiegeln die verschiedenen geäusserten | Die angenommenen Stellungnahmen spiegeln die verschiedenen geäusserten |
Ansichten wider. | Ansichten wider. |
§ 2 - Das Zentrum darf über den vollständigen stenografischen Bericht | § 2 - Das Zentrum darf über den vollständigen stenografischen Bericht |
der öffentlichen Anhörungen der parlamentarischen | der öffentlichen Anhörungen der parlamentarischen |
Untersuchungskommission der Abgeordnetenkammer verfügen im Hinblick | Untersuchungskommission der Abgeordnetenkammer verfügen im Hinblick |
auf die Festlegung einer Politik zur Bekämpfung der illegalen | auf die Festlegung einer Politik zur Bekämpfung der illegalen |
Praktiken der Sekten und der Gefahr, die sie für die Gesellschaft und | Praktiken der Sekten und der Gefahr, die sie für die Gesellschaft und |
das Individuum, insbesondere für die Minderjährigen, darstellen. | das Individuum, insbesondere für die Minderjährigen, darstellen. |
Art. 9 - Das Zentrum kann für die Erfüllung all seiner Aufträge die | Art. 9 - Das Zentrum kann für die Erfüllung all seiner Aufträge die |
Hilfe von Sachverständigen anfordern. | Hilfe von Sachverständigen anfordern. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Entschädigung dieser | Der König bestimmt die Modalitäten für die Entschädigung dieser |
Sachverständigen. | Sachverständigen. |
Art. 10 - Alle Personen, die vom Zentrum gesammelte vertrauliche | Art. 10 - Alle Personen, die vom Zentrum gesammelte vertrauliche |
Informationen verarbeiten, sind, wie in Artikel 458 des | Informationen verarbeiten, sind, wie in Artikel 458 des |
Strafgesetzbuches erwähnt, an das Berufsgeheimnis gebunden. Diese | Strafgesetzbuches erwähnt, an das Berufsgeheimnis gebunden. Diese |
Verpflichtung gilt auch für jede Person, die nicht zum Zentrum gehört, | Verpflichtung gilt auch für jede Person, die nicht zum Zentrum gehört, |
aber als Sachverständiger, Ermittler oder Mitarbeiter auftritt. | aber als Sachverständiger, Ermittler oder Mitarbeiter auftritt. |
Art. 11 - Das Zentrum legt alle zwei Jahre einen Bericht über seine | Art. 11 - Das Zentrum legt alle zwei Jahre einen Bericht über seine |
Aktivitäten vor. Dieser Bericht wird an den Ministerrat, die | Aktivitäten vor. Dieser Bericht wird an den Ministerrat, die |
Gesetzgebenden Kammern und die [Gemeinschafts- und Regionalparlamente | Gesetzgebenden Kammern und die [Gemeinschafts- und Regionalparlamente |
und -regierungen] gesandt. | und -regierungen] gesandt. |
[Art. 11 abgeändert durch Art. 45 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom | [Art. 11 abgeändert durch Art. 45 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom |
11. April 2006)] | 11. April 2006)] |
Art. 12 - Das Zentrum verfügt über ein Sekretariat. | Art. 12 - Das Zentrum verfügt über ein Sekretariat. |
Das Personal wird vom Minister der Justiz zur Verfügung gestellt, | Das Personal wird vom Minister der Justiz zur Verfügung gestellt, |
nachdem er die Stellungnahme des Zentrums eingeholt hat. | nachdem er die Stellungnahme des Zentrums eingeholt hat. |
Das Personal untersteht unmittelbar der Amtsgewalt des Vorsitzenden | Das Personal untersteht unmittelbar der Amtsgewalt des Vorsitzenden |
des Zentrums. | des Zentrums. |
Die Betriebskosten des Zentrums gehen zu Lasten des Haushalts des | Die Betriebskosten des Zentrums gehen zu Lasten des Haushalts des |
Ministeriums der Justiz. | Ministeriums der Justiz. |
KAPITEL III - Administratives Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung | KAPITEL III - Administratives Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung |
der schädlichen sektiererischen Organisationen | der schädlichen sektiererischen Organisationen |
Art. 13 - Beim Ministerium der Justiz wird ein Administratives | Art. 13 - Beim Ministerium der Justiz wird ein Administratives |
Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung der schädlichen sektiererischen | Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung der schädlichen sektiererischen |
Organisationen eingerichtet. | Organisationen eingerichtet. |
Art. 14 - Der Vorsitz des Administrativen Koordinationsbüros wird vom | Art. 14 - Der Vorsitz des Administrativen Koordinationsbüros wird vom |
Minister der Justiz oder von seinem Vertreter wahrgenommen. | Minister der Justiz oder von seinem Vertreter wahrgenommen. |
Der König bestimmt die Zusammensetzung des Administrativen | Der König bestimmt die Zusammensetzung des Administrativen |
Koordinationsbüros durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. | Koordinationsbüros durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. |
Art. 15 - Das Administrative Koordinationsbüro ist mit folgenden | Art. 15 - Das Administrative Koordinationsbüro ist mit folgenden |
Aufträgen betraut: | Aufträgen betraut: |
1. die von den zuständigen öffentlichen Diensten und Verwaltungen | 1. die von den zuständigen öffentlichen Diensten und Verwaltungen |
geführten Aktionen zu koordinieren, | geführten Aktionen zu koordinieren, |
2. die Entwicklung der illegalen Praktiken der schädlichen | 2. die Entwicklung der illegalen Praktiken der schädlichen |
sektiererischen Organisationen zu untersuchen, | sektiererischen Organisationen zu untersuchen, |
3. Massnahmen zur Verbesserung der Koordination und Effizienz dieser | 3. Massnahmen zur Verbesserung der Koordination und Effizienz dieser |
Aktionen vorzuschlagen, | Aktionen vorzuschlagen, |
4. in Absprache mit den zuständigen Verwaltungen und Diensten eine | 4. in Absprache mit den zuständigen Verwaltungen und Diensten eine |
Politik zur Prävention der Tätigkeiten der schädlichen sektiererischen | Politik zur Prävention der Tätigkeiten der schädlichen sektiererischen |
Organisationen für die Bürger zu fördern, | Organisationen für die Bürger zu fördern, |
5. eine enge Zusammenarbeit mit dem Zentrum aufzubauen und die | 5. eine enge Zusammenarbeit mit dem Zentrum aufzubauen und die |
notwendigen Massnahmen zur Ausführung der Vorschläge und Empfehlungen | notwendigen Massnahmen zur Ausführung der Vorschläge und Empfehlungen |
des Zentrums zu treffen. | des Zentrums zu treffen. |
Art. 16 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise und | Art. 16 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise und |
die Organisation des Administrativen Koordinationsbüros durch einen im | die Organisation des Administrativen Koordinationsbüros durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass. | Ministerrat beratenen Erlass. |