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Meertalige weergave van Wet van 02/12/2011
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Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, wat de termijnen voor herhaling van verkeersmisdrijven betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne les délais en matière de récidive par les infractions de roulage. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 DECEMBER 2011. - Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie 2 DECEMBRE 2011. - Loi modifiant la loi relative à la police de la
over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, wat de termijnen circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne
voor herhaling van verkeersmisdrijven betreft. - Duitse vertaling les délais en matière de récidive par les infractions de roulage. -
Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2011 tot wijziging van de wet betreffende de politie over het loi du 2 décembre 2011 modifiant la loi relative à la police de la
wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, wat de termijnen voor circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne
herhaling van verkeersmisdrijven betreft (Belgisch Staatsblad van 3 les délais en matière de récidive par les infractions de roulage
januari 2012, err. van 2 februari 2012). (Moniteur belge du 3 janvier 2012, err. du 2 février 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
2. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 2. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei hinsichtlich koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei hinsichtlich
der Fristen in Sachen Rückfall in Verstösse gegen die der Fristen in Sachen Rückfall in Verstösse gegen die
Strassenverkehrsordnung Strassenverkehrsordnung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 29 § 4 Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten Art. 2 - In Artikel 29 § 4 Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei werden die Wörter "binnen Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei werden die Wörter "binnen
einem Jahr" durch die Wörter "binnen drei Jahren" ersetzt. einem Jahr" durch die Wörter "binnen drei Jahren" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 29bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 3 - In Artikel 29bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 4. August 1996, werden nach den Wörtern "binnen drei das Gesetz vom 4. August 1996, werden nach den Wörtern "binnen drei
Jahren" die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, Jahren" die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung lautenden,
rechtskräftig gewordenen Urteil" eingefügt. rechtskräftig gewordenen Urteil" eingefügt.
Art. 4 - In Artikel 29ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 4 - In Artikel 29ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. August 1996, werden nach den Wörtern "binnen drei Gesetz vom 4. August 1996, werden nach den Wörtern "binnen drei
Jahren" die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, Jahren" die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung lautenden,
rechtskräftig gewordenen Urteil" eingefügt. rechtskräftig gewordenen Urteil" eingefügt.
Art. 5 - In Artikel 30 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 30 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "binnen einem Jahr" durch Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "binnen einem Jahr" durch
die Wörter "binnen drei Jahren" ersetzt. die Wörter "binnen drei Jahren" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 31 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 6 - In Artikel 31 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
"binnen einem Jahr" durch die Wörter "binnen drei Jahren" ersetzt. "binnen einem Jahr" durch die Wörter "binnen drei Jahren" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 33 § 3 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 7 - In Artikel 33 § 3 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 4. Juni 2007, werden nach den Wörtern "innerhalb von das Gesetz vom 4. Juni 2007, werden nach den Wörtern "innerhalb von
drei Jahren" die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, drei Jahren" die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung lautenden,
rechtskräftig gewordenen Urteil" eingefügt. rechtskräftig gewordenen Urteil" eingefügt.
Art. 8 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 8 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 7. Februar 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem das Gesetz vom 7. Februar 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Diese Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen drei Jahren ab einem "Diese Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen drei Jahren ab einem
früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil
zu einem Rückfall kommt." zu einem Rückfall kommt."
Art. 9 - Artikel 36 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 9 - Artikel 36 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, wird wie folgt Gesetze vom 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Nach den Wörtern "innerhalb von drei Jahren" werden die Wörter "ab 1. Nach den Wörtern "innerhalb von drei Jahren" werden die Wörter "ab
einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen
Urteil" eingefügt. Urteil" eingefügt.
2. Die Wörter "nach einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 34 § 2 2. Die Wörter "nach einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 34 § 2
oder Artikel 35" werden durch die Wörter "nach einer Verurteilung in oder Artikel 35" werden durch die Wörter "nach einer Verurteilung in
Anwendung von Artikel 34 § 2, Artikel 35 oder Artikel 37bis § 1" Anwendung von Artikel 34 § 2, Artikel 35 oder Artikel 37bis § 1"
ersetzt. ersetzt.
Art. 10 - Artikel 37bis § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 10 - Artikel 37bis § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Nach den Wörtern "nach einer Verurteilung in Anwendung einer 1. Nach den Wörtern "nach einer Verurteilung in Anwendung einer
Bestimmung von § 1" werden die Wörter ", des Artikels 34 § 2 oder des Bestimmung von § 1" werden die Wörter ", des Artikels 34 § 2 oder des
Artikels 35" eingefügt. Artikels 35" eingefügt.
2. Die Wörter "ab der zweiten Verurteilung" werden durch die Wörter 2. Die Wörter "ab der zweiten Verurteilung" werden durch die Wörter
"ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig "ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig
gewordenen Urteil" ersetzt. gewordenen Urteil" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 38 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 11 - In Artikel 38 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, werden die Wörter "im abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, werden die Wörter "im
Jahr" durch die Wörter "innerhalb der drei Jahre" ersetzt. Jahr" durch die Wörter "innerhalb der drei Jahre" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 58 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 12 - In Artikel 58 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
"binnen einem Jahr" durch die Wörter "binnen drei Jahren" ersetzt. "binnen einem Jahr" durch die Wörter "binnen drei Jahren" ersetzt.
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Verstösse, Art. 13 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Verstösse,
die an einem Datum vor dem Datum seines Inkrafttretens festgestellt die an einem Datum vor dem Datum seines Inkrafttretens festgestellt
worden sind. worden sind.
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung Ablauf einer zehntägigen Frist ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2011 Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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