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Meertalige weergave van Wet van 01/09/2016
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Wet tot wijziging van artikel 127 van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie en van artikel 16/2 van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdienst. - Duitse vertaling Loi portant modification de l'article 127 de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et de l'article 16/2 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de renseignement et de sécurité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
1 SEPTEMBER 2016. - Wet tot wijziging van artikel 127 van de wet van 1er SEPTEMBRE 2016. - Loi portant modification de l'article 127 de la
13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie en van artikel loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et de
16/2 van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de l'article 16/2 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de
inlichtingen- en veiligheidsdienst. - Duitse vertaling renseignement et de sécurité. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
september 2016 tot wijziging van artikel 127 van de wet van 13 juni loi du 1er septembre 2016 portant modification de l'article 127 de la
2005 betreffende de elektronische communicatie en van artikel 16/2 van loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et de
de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en l'article 16/2 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de
veiligheidsdienst (Belgisch Staatsblad van 7 december 2016). renseignement et de sécurité (Moniteur belge du 7 décembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
1. SEPTEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 127 des Gesetzes 1. SEPTEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 127 des Gesetzes
vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und von Artikel vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und von Artikel
16/2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die 16/2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste Nachrichten- und Sicherheitsdienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 -- Gegenstand KAPITEL 1 -- Gegenstand
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation elektronische Kommunikation
Art. 2 - Artikel 127 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 2 - Artikel 127 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 4. elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 4.
Februar 2010, 10. Juli 2012, 27. März 2014 und 29. Mai 2016, wird wie Februar 2010, 10. Juli 2012, 27. März 2014 und 29. Mai 2016, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a)In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "wie in Artikel 126 § 1 a)In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "wie in Artikel 126 § 1
Absatz 1 erwähnt" und den Wörtern "und Endnutzern" die Wörter ", Absatz 1 erwähnt" und den Wörtern "und Endnutzern" die Wörter ",
Vertriebswegen elektronischer Kommunikationsdienste, Unternehmen, die Vertriebswegen elektronischer Kommunikationsdienste, Unternehmen, die
einen Identifizierungsdienst bereitstellen," eingefügt. einen Identifizierungsdienst bereitstellen," eingefügt.
b) [Abänderung des niederländischen Textes] b) [Abänderung des niederländischen Textes]
c) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden sieben Absätze mit folgendem c) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden sieben Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Was die Identifizierung des Endnutzers betrifft, ist der Betreiber "Was die Identifizierung des Endnutzers betrifft, ist der Betreiber
oder Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt der für die oder Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt der für die
Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten. personenbezogener Daten.
Außer bei Beweis des Gegenteils gilt die identifizierte Person als Außer bei Beweis des Gegenteils gilt die identifizierte Person als
Nutzer des elektronischen Kommunikationsdienstes. Nutzer des elektronischen Kommunikationsdienstes.
Wenn der Endnutzer ein Identifizierungsdokument mit der Wenn der Endnutzer ein Identifizierungsdokument mit der
Nationalregisternummer vorlegt, sammelt der Betreiber, der Anbieter Nationalregisternummer vorlegt, sammelt der Betreiber, der Anbieter
wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt, der Vertriebsweg wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt, der Vertriebsweg
elektronischer Kommunikationsdienste oder das Unternehmen, das einen elektronischer Kommunikationsdienste oder das Unternehmen, das einen
Identifizierungsdienst bereitstellt, diese Nummer. Identifizierungsdienst bereitstellt, diese Nummer.
Der Vertriebsweg elektronischer Kommunikationsdienste speichert keine Der Vertriebsweg elektronischer Kommunikationsdienste speichert keine
Identifizierungsdaten oder -dokumente auf Vorrat, die dem Betreiber, Identifizierungsdaten oder -dokumente auf Vorrat, die dem Betreiber,
dem Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt oder dem dem Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt oder dem
Unternehmen, das einen Identifizierungsdienst bereitstellt, Unternehmen, das einen Identifizierungsdienst bereitstellt,
übermittelt werden. übermittelt werden.
Wenn eine direkte Eingabe in die Datenverabeitungssysteme des Wenn eine direkte Eingabe in die Datenverabeitungssysteme des
Betreibers, des Anbieters wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt oder Betreibers, des Anbieters wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt oder
des Unternehmens, das einen Identifizierungsdienst bereitstellt, nicht des Unternehmens, das einen Identifizierungsdienst bereitstellt, nicht
möglich ist, darf der Vertriebsweg elektronischer möglich ist, darf der Vertriebsweg elektronischer
Kommunikationsdienste eine Kopie des Identifizierungsdokuments machen, Kommunikationsdienste eine Kopie des Identifizierungsdokuments machen,
unter anderem des belgischen elektronischen Personalausweises; diese unter anderem des belgischen elektronischen Personalausweises; diese
Kopie wird jedoch spätestens nach Aktivierung des elektronischen Kopie wird jedoch spätestens nach Aktivierung des elektronischen
Kommunikationsdienstes vernichtet. Kommunikationsdienstes vernichtet.
Betreiber oder Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt Betreiber oder Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt
bewahren eine Kopie anderer Identifizierungsdokumente als den bewahren eine Kopie anderer Identifizierungsdokumente als den
belgischen elektronischen Personalausweis. belgischen elektronischen Personalausweis.
Die gesammelten Identifizierungsdaten und -dokumente werden gemäß Die gesammelten Identifizierungsdaten und -dokumente werden gemäß
Artikel 126 § 3 Absatz 1 auf Vorrat gespeichert." Artikel 126 § 3 Absatz 1 auf Vorrat gespeichert."
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Nicht identifizierte Endnutzer - wie durch den in § 1 erwähnten "Nicht identifizierte Endnutzer - wie durch den in § 1 erwähnten
Königlichen Erlass bestimmt - von Guthabenkarten, die vor Königlichen Erlass bestimmt - von Guthabenkarten, die vor
Inkrafttreten des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses gekauft worden Inkrafttreten des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses gekauft worden
sind, identifizieren sich binnen der von Betreiber oder Anbieter wie sind, identifizieren sich binnen der von Betreiber oder Anbieter wie
in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt festgelegten Frist; diese Frist in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt festgelegten Frist; diese Frist
darf sechs Monate nach Veröffentlichung des in § 1 erwähnten darf sechs Monate nach Veröffentlichung des in § 1 erwähnten
Königlichen Erlasses nicht überschreiten. Das in § 2 erwähnte Verbot Königlichen Erlasses nicht überschreiten. Das in § 2 erwähnte Verbot
findet erst Anwendung nach Ablauf der Frist, die dem Endnutzer im findet erst Anwendung nach Ablauf der Frist, die dem Endnutzer im
Hinblick auf seine Identifizierung gewährt wird." Hinblick auf seine Identifizierung gewährt wird."
3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern "ihnen auferlegte a) Zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern "ihnen auferlegte
technische und administrative Maßnahmen" werden die Wörter "oder technische und administrative Maßnahmen" werden die Wörter "oder
Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt" eingefügt. Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt" eingefügt.
b) [Abänderung des niederländischen Textes] b) [Abänderung des niederländischen Textes]
c) [Abänderung des niederländischen Textes] c) [Abänderung des niederländischen Textes]
d) Die Wörter "Setzen Betreiber ihnen auferlegte technische und d) Die Wörter "Setzen Betreiber ihnen auferlegte technische und
administrative Maßnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten administrative Maßnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten
Frist um" werden durch die Wörter "Setzen Betreiber ihnen durch Frist um" werden durch die Wörter "Setzen Betreiber ihnen durch
vorliegenden Artikel oder vom König auferlegte technische und vorliegenden Artikel oder vom König auferlegte technische und
administrative Maßnahmen nicht um" ersetzt. administrative Maßnahmen nicht um" ersetzt.
e) [Abänderung des niederländischen Textes] e) [Abänderung des niederländischen Textes]
4. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: 4. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern a) In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern
"trennen Endnutzer" die Wörter "und Anbieter wie in Artikel 126 § 1 "trennen Endnutzer" die Wörter "und Anbieter wie in Artikel 126 § 1
Absatz 1 erwähnt" eingefügt. Absatz 1 erwähnt" eingefügt.
b) [Abänderung des niederländischen Textes] b) [Abänderung des niederländischen Textes]
c) Die Wörter "die ihnen auferlegte technische und administrative c) Die Wörter "die ihnen auferlegte technische und administrative
Maßnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist umgesetzt Maßnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist umgesetzt
haben" werden durch die Wörter "die ihnen durch vorliegenden Artikel haben" werden durch die Wörter "die ihnen durch vorliegenden Artikel
oder vom König auferlegte technische und administrative Maßnahmen oder vom König auferlegte technische und administrative Maßnahmen
nicht umgesetzt haben" ersetzt. nicht umgesetzt haben" ersetzt.
d) [Abänderung des niederländischen Textes] d) [Abänderung des niederländischen Textes]
e) [Abänderung des niederländischen Textes] e) [Abänderung des niederländischen Textes]
f) Absatz 2 wird aufgehoben. f) Absatz 2 wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 KAPITEL 3 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998
über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste
Art. 3 - Artikel 16/2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 Art. 3 - Artikel 16/2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998
über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, eingefügt durch das über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Die heutigen Absätze 1 bis 4 werden § 1 bilden und im französischen 1. Die heutigen Absätze 1 bis 4 werden § 1 bilden und im französischen
Text wird das Wort "chef" jeweils durch das Wort "dirigeant" ersetzt. Text wird das Wort "chef" jeweils durch das Wort "dirigeant" ersetzt.
2. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse " § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse
der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung einer Bank oder eines der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung einer Bank oder eines
Finanzinstituts anfordern, um die Identifizierung des Endnutzers einer Finanzinstituts anfordern, um die Identifizierung des Endnutzers einer
in Artikel 127 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische in Artikel 127 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation erwähnten Guthabenkarte auf der Grundlage der Kommunikation erwähnten Guthabenkarte auf der Grundlage der
Bezugsnummer eines elektronischen Bankgeschäfts vorzunehmen, das sich Bezugsnummer eines elektronischen Bankgeschäfts vorzunehmen, das sich
auf diese Guthabenkarte bezieht und vorher in Anwendung von § 1 von auf diese Guthabenkarte bezieht und vorher in Anwendung von § 1 von
einem Betreiber oder einem Anbieter mitgeteilt worden ist. einem Betreiber oder einem Anbieter mitgeteilt worden ist.
Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen
Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter
beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern. beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern.
Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch
eine schriftliche Anforderung bestätigt. eine schriftliche Anforderung bestätigt.
Jede Bank und jedes Finanzinstitut, dessen Mitwirkung angefordert Jede Bank und jedes Finanzinstitut, dessen Mitwirkung angefordert
wird, verschafft dem Dienstleiter beziehungsweise seinem Beauftragten wird, verschafft dem Dienstleiter beziehungsweise seinem Beauftragten
unverzüglich die angeforderten Daten. unverzüglich die angeforderten Daten.
Die Identifizierungsdaten, die die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Die Identifizierungsdaten, die die Nachrichten- und Sicherheitsdienste
im Rahmen der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Vorgehensweise im Rahmen der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Vorgehensweise
erhalten, sind auf die in § 1 erwähnten Identifizierungsdaten erhalten, sind auf die in § 1 erwähnten Identifizierungsdaten
begrenzt." begrenzt."
3. Der heutige Absatz 5 wird § 3 bilden. 3. Der heutige Absatz 5 wird § 3 bilden.
4. Im heutigen Absatz 6, dessen Wortlaut § 4 bilden wird, werden die 4. Im heutigen Absatz 6, dessen Wortlaut § 4 bilden wird, werden die
Wörter "den betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten" durch Wörter "den betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten" durch
die Wörter "dem betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienst" die Wörter "dem betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienst"
ersetzt." ersetzt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2016 Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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