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| Wet tot wijziging van artikel 127 van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie en van artikel 16/2 van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdienst. - Duitse vertaling | Loi portant modification de l'article 127 de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et de l'article 16/2 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de renseignement et de sécurité. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 1 SEPTEMBER 2016. - Wet tot wijziging van artikel 127 van de wet van | 1er SEPTEMBRE 2016. - Loi portant modification de l'article 127 de la |
| 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie en van artikel | loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et de |
| 16/2 van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de | l'article 16/2 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de |
| inlichtingen- en veiligheidsdienst. - Duitse vertaling | renseignement et de sécurité. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| september 2016 tot wijziging van artikel 127 van de wet van 13 juni | loi du 1er septembre 2016 portant modification de l'article 127 de la |
| 2005 betreffende de elektronische communicatie en van artikel 16/2 van | loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et de |
| de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en | l'article 16/2 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de |
| veiligheidsdienst (Belgisch Staatsblad van 7 december 2016). | renseignement et de sécurité (Moniteur belge du 7 décembre 2016). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 1. SEPTEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 127 des Gesetzes | 1. SEPTEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 127 des Gesetzes |
| vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und von Artikel | vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und von Artikel |
| 16/2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die | 16/2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die |
| Nachrichten- und Sicherheitsdienste | Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 -- Gegenstand | KAPITEL 1 -- Gegenstand |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
| elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation |
| Art. 2 - Artikel 127 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 2 - Artikel 127 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
| elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 4. | elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 4. |
| Februar 2010, 10. Juli 2012, 27. März 2014 und 29. Mai 2016, wird wie | Februar 2010, 10. Juli 2012, 27. März 2014 und 29. Mai 2016, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
| a)In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "wie in Artikel 126 § 1 | a)In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "wie in Artikel 126 § 1 |
| Absatz 1 erwähnt" und den Wörtern "und Endnutzern" die Wörter ", | Absatz 1 erwähnt" und den Wörtern "und Endnutzern" die Wörter ", |
| Vertriebswegen elektronischer Kommunikationsdienste, Unternehmen, die | Vertriebswegen elektronischer Kommunikationsdienste, Unternehmen, die |
| einen Identifizierungsdienst bereitstellen," eingefügt. | einen Identifizierungsdienst bereitstellen," eingefügt. |
| b) [Abänderung des niederländischen Textes] | b) [Abänderung des niederländischen Textes] |
| c) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden sieben Absätze mit folgendem | c) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden sieben Absätze mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Was die Identifizierung des Endnutzers betrifft, ist der Betreiber | "Was die Identifizierung des Endnutzers betrifft, ist der Betreiber |
| oder Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt der für die | oder Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt der für die |
| Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember | Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember |
| 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten. | personenbezogener Daten. |
| Außer bei Beweis des Gegenteils gilt die identifizierte Person als | Außer bei Beweis des Gegenteils gilt die identifizierte Person als |
| Nutzer des elektronischen Kommunikationsdienstes. | Nutzer des elektronischen Kommunikationsdienstes. |
| Wenn der Endnutzer ein Identifizierungsdokument mit der | Wenn der Endnutzer ein Identifizierungsdokument mit der |
| Nationalregisternummer vorlegt, sammelt der Betreiber, der Anbieter | Nationalregisternummer vorlegt, sammelt der Betreiber, der Anbieter |
| wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt, der Vertriebsweg | wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt, der Vertriebsweg |
| elektronischer Kommunikationsdienste oder das Unternehmen, das einen | elektronischer Kommunikationsdienste oder das Unternehmen, das einen |
| Identifizierungsdienst bereitstellt, diese Nummer. | Identifizierungsdienst bereitstellt, diese Nummer. |
| Der Vertriebsweg elektronischer Kommunikationsdienste speichert keine | Der Vertriebsweg elektronischer Kommunikationsdienste speichert keine |
| Identifizierungsdaten oder -dokumente auf Vorrat, die dem Betreiber, | Identifizierungsdaten oder -dokumente auf Vorrat, die dem Betreiber, |
| dem Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt oder dem | dem Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt oder dem |
| Unternehmen, das einen Identifizierungsdienst bereitstellt, | Unternehmen, das einen Identifizierungsdienst bereitstellt, |
| übermittelt werden. | übermittelt werden. |
| Wenn eine direkte Eingabe in die Datenverabeitungssysteme des | Wenn eine direkte Eingabe in die Datenverabeitungssysteme des |
| Betreibers, des Anbieters wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt oder | Betreibers, des Anbieters wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt oder |
| des Unternehmens, das einen Identifizierungsdienst bereitstellt, nicht | des Unternehmens, das einen Identifizierungsdienst bereitstellt, nicht |
| möglich ist, darf der Vertriebsweg elektronischer | möglich ist, darf der Vertriebsweg elektronischer |
| Kommunikationsdienste eine Kopie des Identifizierungsdokuments machen, | Kommunikationsdienste eine Kopie des Identifizierungsdokuments machen, |
| unter anderem des belgischen elektronischen Personalausweises; diese | unter anderem des belgischen elektronischen Personalausweises; diese |
| Kopie wird jedoch spätestens nach Aktivierung des elektronischen | Kopie wird jedoch spätestens nach Aktivierung des elektronischen |
| Kommunikationsdienstes vernichtet. | Kommunikationsdienstes vernichtet. |
| Betreiber oder Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt | Betreiber oder Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt |
| bewahren eine Kopie anderer Identifizierungsdokumente als den | bewahren eine Kopie anderer Identifizierungsdokumente als den |
| belgischen elektronischen Personalausweis. | belgischen elektronischen Personalausweis. |
| Die gesammelten Identifizierungsdaten und -dokumente werden gemäß | Die gesammelten Identifizierungsdaten und -dokumente werden gemäß |
| Artikel 126 § 3 Absatz 1 auf Vorrat gespeichert." | Artikel 126 § 3 Absatz 1 auf Vorrat gespeichert." |
| 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Nicht identifizierte Endnutzer - wie durch den in § 1 erwähnten | "Nicht identifizierte Endnutzer - wie durch den in § 1 erwähnten |
| Königlichen Erlass bestimmt - von Guthabenkarten, die vor | Königlichen Erlass bestimmt - von Guthabenkarten, die vor |
| Inkrafttreten des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses gekauft worden | Inkrafttreten des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses gekauft worden |
| sind, identifizieren sich binnen der von Betreiber oder Anbieter wie | sind, identifizieren sich binnen der von Betreiber oder Anbieter wie |
| in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt festgelegten Frist; diese Frist | in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt festgelegten Frist; diese Frist |
| darf sechs Monate nach Veröffentlichung des in § 1 erwähnten | darf sechs Monate nach Veröffentlichung des in § 1 erwähnten |
| Königlichen Erlasses nicht überschreiten. Das in § 2 erwähnte Verbot | Königlichen Erlasses nicht überschreiten. Das in § 2 erwähnte Verbot |
| findet erst Anwendung nach Ablauf der Frist, die dem Endnutzer im | findet erst Anwendung nach Ablauf der Frist, die dem Endnutzer im |
| Hinblick auf seine Identifizierung gewährt wird." | Hinblick auf seine Identifizierung gewährt wird." |
| 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: |
| a) Zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern "ihnen auferlegte | a) Zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern "ihnen auferlegte |
| technische und administrative Maßnahmen" werden die Wörter "oder | technische und administrative Maßnahmen" werden die Wörter "oder |
| Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt" eingefügt. | Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt" eingefügt. |
| b) [Abänderung des niederländischen Textes] | b) [Abänderung des niederländischen Textes] |
| c) [Abänderung des niederländischen Textes] | c) [Abänderung des niederländischen Textes] |
| d) Die Wörter "Setzen Betreiber ihnen auferlegte technische und | d) Die Wörter "Setzen Betreiber ihnen auferlegte technische und |
| administrative Maßnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten | administrative Maßnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten |
| Frist um" werden durch die Wörter "Setzen Betreiber ihnen durch | Frist um" werden durch die Wörter "Setzen Betreiber ihnen durch |
| vorliegenden Artikel oder vom König auferlegte technische und | vorliegenden Artikel oder vom König auferlegte technische und |
| administrative Maßnahmen nicht um" ersetzt. | administrative Maßnahmen nicht um" ersetzt. |
| e) [Abänderung des niederländischen Textes] | e) [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 4. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: | 4. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: |
| a) In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern | a) In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern |
| "trennen Endnutzer" die Wörter "und Anbieter wie in Artikel 126 § 1 | "trennen Endnutzer" die Wörter "und Anbieter wie in Artikel 126 § 1 |
| Absatz 1 erwähnt" eingefügt. | Absatz 1 erwähnt" eingefügt. |
| b) [Abänderung des niederländischen Textes] | b) [Abänderung des niederländischen Textes] |
| c) Die Wörter "die ihnen auferlegte technische und administrative | c) Die Wörter "die ihnen auferlegte technische und administrative |
| Maßnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist umgesetzt | Maßnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist umgesetzt |
| haben" werden durch die Wörter "die ihnen durch vorliegenden Artikel | haben" werden durch die Wörter "die ihnen durch vorliegenden Artikel |
| oder vom König auferlegte technische und administrative Maßnahmen | oder vom König auferlegte technische und administrative Maßnahmen |
| nicht umgesetzt haben" ersetzt. | nicht umgesetzt haben" ersetzt. |
| d) [Abänderung des niederländischen Textes] | d) [Abänderung des niederländischen Textes] |
| e) [Abänderung des niederländischen Textes] | e) [Abänderung des niederländischen Textes] |
| f) Absatz 2 wird aufgehoben. | f) Absatz 2 wird aufgehoben. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 | KAPITEL 3 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 |
| über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
| Art. 3 - Artikel 16/2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 | Art. 3 - Artikel 16/2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 |
| über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, eingefügt durch das | über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die heutigen Absätze 1 bis 4 werden § 1 bilden und im französischen | 1. Die heutigen Absätze 1 bis 4 werden § 1 bilden und im französischen |
| Text wird das Wort "chef" jeweils durch das Wort "dirigeant" ersetzt. | Text wird das Wort "chef" jeweils durch das Wort "dirigeant" ersetzt. |
| 2. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse | " § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse |
| der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung einer Bank oder eines | der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung einer Bank oder eines |
| Finanzinstituts anfordern, um die Identifizierung des Endnutzers einer | Finanzinstituts anfordern, um die Identifizierung des Endnutzers einer |
| in Artikel 127 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische | in Artikel 127 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
| Kommunikation erwähnten Guthabenkarte auf der Grundlage der | Kommunikation erwähnten Guthabenkarte auf der Grundlage der |
| Bezugsnummer eines elektronischen Bankgeschäfts vorzunehmen, das sich | Bezugsnummer eines elektronischen Bankgeschäfts vorzunehmen, das sich |
| auf diese Guthabenkarte bezieht und vorher in Anwendung von § 1 von | auf diese Guthabenkarte bezieht und vorher in Anwendung von § 1 von |
| einem Betreiber oder einem Anbieter mitgeteilt worden ist. | einem Betreiber oder einem Anbieter mitgeteilt worden ist. |
| Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen | Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen |
| Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter | Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter |
| beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern. | beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern. |
| Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch | Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch |
| eine schriftliche Anforderung bestätigt. | eine schriftliche Anforderung bestätigt. |
| Jede Bank und jedes Finanzinstitut, dessen Mitwirkung angefordert | Jede Bank und jedes Finanzinstitut, dessen Mitwirkung angefordert |
| wird, verschafft dem Dienstleiter beziehungsweise seinem Beauftragten | wird, verschafft dem Dienstleiter beziehungsweise seinem Beauftragten |
| unverzüglich die angeforderten Daten. | unverzüglich die angeforderten Daten. |
| Die Identifizierungsdaten, die die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | Die Identifizierungsdaten, die die Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
| im Rahmen der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Vorgehensweise | im Rahmen der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Vorgehensweise |
| erhalten, sind auf die in § 1 erwähnten Identifizierungsdaten | erhalten, sind auf die in § 1 erwähnten Identifizierungsdaten |
| begrenzt." | begrenzt." |
| 3. Der heutige Absatz 5 wird § 3 bilden. | 3. Der heutige Absatz 5 wird § 3 bilden. |
| 4. Im heutigen Absatz 6, dessen Wortlaut § 4 bilden wird, werden die | 4. Im heutigen Absatz 6, dessen Wortlaut § 4 bilden wird, werden die |
| Wörter "den betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten" durch | Wörter "den betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten" durch |
| die Wörter "dem betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienst" | die Wörter "dem betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienst" |
| ersetzt." | ersetzt." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |