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Wet tot wijziging van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus en tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid, ter precisering van de voor de politiezones geldende bevoegdheidsregels inzake overheidsopdrachten. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux et la loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile, en vue de préciser les règles de compétence en matière de marchés publics applicables aux zones de police et aux zones de secours. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
1 MAART 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 7 december 1998 tot | 1er MARS 2019. - Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un |
organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op | service de police intégré, structuré à deux niveaux et la loi |
twee niveaus en tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende | modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile, en vue |
de civiele veiligheid, ter precisering van de voor de politiezones | de préciser les règles de compétence en matière de marchés publics |
geldende bevoegdheidsregels inzake overheidsopdrachten. - Duitse | applicables aux zones de police et aux zones de secours. - Traduction |
vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 maart | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2019 tot wijziging van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van | loi du 1er mars 2019 modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un |
een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus en tot | service de police intégré, structuré à deux niveaux et la loi |
wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele | modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile, en vue |
veiligheid, ter precisering van de voor de politiezones geldende | de préciser les règles de compétence en matière de marchés publics |
bevoegdheidsregels inzake overheidsopdrachten (Belgisch Staatsblad van | applicables aux zones de police et aux zones de secours (Moniteur |
3 april 2019). | belge du 3 avril 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
1. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | 1. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes und des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Polizeidienstes und des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit zur genaueren Festlegung der für die Polizeizonen und die | Sicherheit zur genaueren Festlegung der für die Polizeizonen und die |
Hilfeleistungszonen geltenden Befugnisregeln in Sachen öffentliche | Hilfeleistungszonen geltenden Befugnisregeln in Sachen öffentliche |
Aufträge | Aufträge |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 33 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | Art. 2 - Artikel 33 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: | dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Titel V des neuen | 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Titel V des neuen |
Gemeindegesetzes" und den Wörtern "ist anwendbar" die Wörter ", mit | Gemeindegesetzes" und den Wörtern "ist anwendbar" die Wörter ", mit |
Ausnahme der Artikel 234 und 236," eingefügt. | Ausnahme der Artikel 234 und 236," eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Der Rat wählt das Verfahren für die Vergabe von Bau-, Liefer- | " § 2 - Der Rat wählt das Verfahren für die Vergabe von Bau-, Liefer- |
und Dienstleistungsaufträgen und legt deren Bedingungen fest. | und Dienstleistungsaufträgen und legt deren Bedingungen fest. |
Die Ausübung der in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse kann er dem | Die Ausübung der in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse kann er dem |
Kollegium im Rahmen der zu diesem Zweck im ordentlichen Haushaltsplan | Kollegium im Rahmen der zu diesem Zweck im ordentlichen Haushaltsplan |
eingetragenen Mittel übertragen. | eingetragenen Mittel übertragen. |
Der Rat kann dem Korpschef oder einem anderen Personalmitglied der | Der Rat kann dem Korpschef oder einem anderen Personalmitglied der |
Zone die Ausübung seiner in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse für | Zone die Ausübung seiner in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse für |
Aufträge übertragen, deren geschätzter Wert nicht den Schwellenwert | Aufträge übertragen, deren geschätzter Wert nicht den Schwellenwert |
übersteigt, der für die Aufträge festgelegt worden ist, die durch | übersteigt, der für die Aufträge festgelegt worden ist, die durch |
angenommene einfache Rechnung zustande kommen. | angenommene einfache Rechnung zustande kommen. |
Der Rat kann dem Kollegium die Ausübung seiner in Absatz 1 | Der Rat kann dem Kollegium die Ausübung seiner in Absatz 1 |
vorgesehenen Befugnisse in Bezug auf Ausgaben, die in den | vorgesehenen Befugnisse in Bezug auf Ausgaben, die in den |
außerordentlichen Haushaltsplan aufzunehmen sind, übertragen, wenn der | außerordentlichen Haushaltsplan aufzunehmen sind, übertragen, wenn der |
Auftragswert den vom König festgelegten Betrag unterschreitet. | Auftragswert den vom König festgelegten Betrag unterschreitet. |
In Fällen äußerster Dringlichkeit infolge unvorhersehbarer Ereignisse | In Fällen äußerster Dringlichkeit infolge unvorhersehbarer Ereignisse |
kann das Kollegium aus eigener Initiative die in Absatz 1 vorgesehenen | kann das Kollegium aus eigener Initiative die in Absatz 1 vorgesehenen |
Befugnisse des Rates ausüben. Sein Beschluss wird dem Rat mitgeteilt, | Befugnisse des Rates ausüben. Sein Beschluss wird dem Rat mitgeteilt, |
der ihn in seiner erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt." | der ihn in seiner erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt." |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Das Kollegium leitet das Verfahren ein, vergibt den | " § 3 - Das Kollegium leitet das Verfahren ein, vergibt den |
öffentlichen Auftrag und überwacht die Ausführung. | öffentlichen Auftrag und überwacht die Ausführung. |
In den Fällen, wo, und in dem Maße, wie Verhandlungen mit Bietern | In den Fällen, wo, und in dem Maße, wie Verhandlungen mit Bietern |
erlaubt sind, kann das Kollegium die Auftragsbedingungen vor der | erlaubt sind, kann das Kollegium die Auftragsbedingungen vor der |
Vergabe ändern. Es unterrichtet den Rat hierüber, der dies in seiner | Vergabe ändern. Es unterrichtet den Rat hierüber, der dies in seiner |
erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt. | erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt. |
Das Kollegium kann den öffentlichen Auftrag während der Ausführung | Das Kollegium kann den öffentlichen Auftrag während der Ausführung |
ändern. | ändern. |
Bei Übertragung der Befugnisse des Rates an den Korpschef oder an ein | Bei Übertragung der Befugnisse des Rates an den Korpschef oder an ein |
anderes Personalmitglied gemäß § 2 Absatz 3 werden die in Absatz 1 | anderes Personalmitglied gemäß § 2 Absatz 3 werden die in Absatz 1 |
vorgesehenen Befugnisse des Kollegiums vom Korpschef beziehungsweise | vorgesehenen Befugnisse des Kollegiums vom Korpschef beziehungsweise |
vom beauftragten Personalmitglied ausgeübt. | vom beauftragten Personalmitglied ausgeübt. |
Bei Übertragung der Befugnisse des Rates an das Kollegium, an den | Bei Übertragung der Befugnisse des Rates an das Kollegium, an den |
Korpschef oder an ein anderes Personalmitglied gemäß § 2 Absatz 2, 3 | Korpschef oder an ein anderes Personalmitglied gemäß § 2 Absatz 2, 3 |
und 4 ist die in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung, den Rat zu | und 4 ist die in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung, den Rat zu |
unterrichten, nicht anwendbar." | unterrichten, nicht anwendbar." |
Art. 3 - Artikel 85 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Art. 3 - Artikel 85 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2018, dessen | Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2018, dessen |
heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit | heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Das Kollegium leitet das Verfahren ein, vergibt den | " § 2 - Das Kollegium leitet das Verfahren ein, vergibt den |
öffentlichen Auftrag und überwacht die Ausführung. | öffentlichen Auftrag und überwacht die Ausführung. |
In den Fällen, wo, und in dem Maße, wie Verhandlungen mit Bietern | In den Fällen, wo, und in dem Maße, wie Verhandlungen mit Bietern |
erlaubt sind, kann das Kollegium die Auftragsbedingungen vor der | erlaubt sind, kann das Kollegium die Auftragsbedingungen vor der |
Vergabe ändern. Es unterrichtet den Rat hierüber, der dies in seiner | Vergabe ändern. Es unterrichtet den Rat hierüber, der dies in seiner |
erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt. | erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt. |
Das Kollegium kann den öffentlichen Auftrag während der Ausführung | Das Kollegium kann den öffentlichen Auftrag während der Ausführung |
ändern. | ändern. |
Bei Übertragung der Befugnisse des Rates an den Zonenkommandanten oder | Bei Übertragung der Befugnisse des Rates an den Zonenkommandanten oder |
ein anderes Personalmitglied gemäß § 1 Absatz 3 werden die in Absatz 1 | ein anderes Personalmitglied gemäß § 1 Absatz 3 werden die in Absatz 1 |
vorgesehenen Befugnisse des Kollegiums vom Zonenkommandanten | vorgesehenen Befugnisse des Kollegiums vom Zonenkommandanten |
beziehungsweise vom beauftragten Personalmitglied ausgeübt. | beziehungsweise vom beauftragten Personalmitglied ausgeübt. |
Bei Übertragung der Befugnisse des Rates an das Kollegium, an den | Bei Übertragung der Befugnisse des Rates an das Kollegium, an den |
Zonenkommandanten oder an ein anderes Personalmitglied gemäß § 1 | Zonenkommandanten oder an ein anderes Personalmitglied gemäß § 1 |
Absatz 2, 3 und 4 ist die in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung, den | Absatz 2, 3 und 4 ist die in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung, den |
Rat zu unterrichten, nicht anwendbar." | Rat zu unterrichten, nicht anwendbar." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |