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Meertalige weergave van Wet van 01/03/2007
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Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 MAART 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (III) Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel VI, hoofdstuk IV, en van titel VIII, hoofdstuk I van de wet van 1 maart SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er MARS 2007. - Loi portant des dispositions diverses (III) Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre VI, chapitre IV, et du titre VIII, chapitre Ier de la loi du 1er mars
2007 houdende diverse bepalingen (III) (Belgisch Staatsblad van 14 2007 portant des dispositions diverses (III) (Moniteur belge de 14
maart 2007). mars 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) 1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III)
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
(...) (...)
TITEL VI - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit TITEL VI - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit
(...) (...)
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit
Artikel 1 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VII des Gesetzes vom Artikel 1 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VII des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
Gesundheit wird durch folgende Überschrift ersetzt : « Kapitel VII - Gesundheit wird durch folgende Überschrift ersetzt : « Kapitel VII -
Sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit ». Sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit ».
Art. 2 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.
2. In § 2 werden die Wörter « Der Sektorielle Ausschuss« durch die 2. In § 2 werden die Wörter « Der Sektorielle Ausschuss« durch die
Wörter « Die Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der Wörter « Die Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der
sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die erwähnt ist in Artikel 37 sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die erwähnt ist in Artikel 37
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, » ersetzt. einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, » ersetzt.
3. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt : 3. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt :
« 3. für die Erteilung einer grundsätzlichen Erlaubnis, um « 3. für die Erteilung einer grundsätzlichen Erlaubnis, um
personenbezogene Daten über die Gesundheit im Sinne des Gesetzes vom personenbezogene Daten über die Gesundheit im Sinne des Gesetzes vom
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten mitzuteilen, ausser in folgenden Verarbeitung personenbezogener Daten mitzuteilen, ausser in folgenden
Fällen: Fällen:
-wenn die Mitteilung zwischen Fachkräften der Gesundheitspflege -wenn die Mitteilung zwischen Fachkräften der Gesundheitspflege
erfolgt, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind und die persönlich erfolgt, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind und die persönlich
an der Ausführung diagnostischer, präventiver oder pflegerischer an der Ausführung diagnostischer, präventiver oder pflegerischer
Handlungen für den Patienten beteiligt sind, Handlungen für den Patienten beteiligt sind,
- wenn die Mitteilung durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines - wenn die Mitteilung durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines
Dekrets oder einer Ordonnanz erlaubt ist, nach Stellungnahme des Dekrets oder einer Ordonnanz erlaubt ist, nach Stellungnahme des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, Ausschusses für den Schutz des Privatlebens,
- in den in Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die - in den in Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit erwähnten Fällen, sofern die Abteilung Soziale Sicherheit Sicherheit erwähnten Fällen, sofern die Abteilung Soziale Sicherheit
des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der
Gesundheit zuständig ist, Gesundheit zuständig ist,
- in den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass - in den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmten Fällen, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz bestimmten Fällen, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens. » des Privatlebens. »
4. Die Paragraphen 3, 4, 5, 6 und 7 werden aufgehoben. 4. Die Paragraphen 3, 4, 5, 6 und 7 werden aufgehoben.
Art. 4 - Der König bestimmt das Datum und die Modalitäten des Art. 4 - Der König bestimmt das Datum und die Modalitäten des
Inkrafttretens von Artikel 70 Nr. 3. Inkrafttretens von Artikel 70 Nr. 3.
Art. 5 - Bis zu der Einrichtung des Sektoriellen Ausschusses der Art. 5 - Bis zu der Einrichtung des Sektoriellen Ausschusses der
sozialen Sicherheit und der Gesundheit und der Ernennung seiner sozialen Sicherheit und der Gesundheit und der Ernennung seiner
Mitglieder werden die dem früheren Sektoriellen Ausschuss der sozialen Mitglieder werden die dem früheren Sektoriellen Ausschuss der sozialen
Sicherheit, wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Sicherheit, wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
eingerichtet war, zugewiesenen Aufträge weiterhin von diesem eingerichtet war, zugewiesenen Aufträge weiterhin von diesem
Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit ausgeführt. Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit ausgeführt.
Bis zu der Einrichtung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Bis zu der Einrichtung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen
Sicherheit und der Gesundheit und der Ernennung seiner Mitglieder Sicherheit und der Gesundheit und der Ernennung seiner Mitglieder
werden die Aufträge der Abteilung Gesundheit des Sektoriellen werden die Aufträge der Abteilung Gesundheit des Sektoriellen
Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die vorher Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die vorher
nicht dem Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit zugewiesen nicht dem Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit zugewiesen
waren, vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ausgeführt. waren, vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ausgeführt.
(...) (...)
TITEL VIII - Beschäftigung TITEL VIII - Beschäftigung
KAPITEL I - Aktivitätsgenossenschaften KAPITEL I - Aktivitätsgenossenschaften
Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man
unter : unter :
1. einer Aktivitätsgenossenschaft : eine Gesellschaft mit sozialer 1. einer Aktivitätsgenossenschaft : eine Gesellschaft mit sozialer
Zielsetzung, die die im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen Zielsetzung, die die im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen
erfüllt, erfüllt,
2. einem Unternehmerkandidaten : eine Person, die nach den im 2. einem Unternehmerkandidaten : eine Person, die nach den im
vorliegenden Kapitel festgelegten Bestimmungen mit einer vorliegenden Kapitel festgelegten Bestimmungen mit einer
Aktivitätsgenossenschaft ein Abkommen im Hinblick auf die Realisierung Aktivitätsgenossenschaft ein Abkommen im Hinblick auf die Realisierung
ihrer späteren Niederlassung als Unternehmer geschlossen hat. ihrer späteren Niederlassung als Unternehmer geschlossen hat.
Art. 7 - § 1 - Eine Aktivitätsgenossenschaft ist hauptsächlich auf die Art. 7 - § 1 - Eine Aktivitätsgenossenschaft ist hauptsächlich auf die
Beschäftigung und Eingliederung schwer zu vermittelnder Arbeitsloser Beschäftigung und Eingliederung schwer zu vermittelnder Arbeitsloser
und anderer Risikogruppen im Hinblick auf ihren späteren Start ins und anderer Risikogruppen im Hinblick auf ihren späteren Start ins
Berufsleben ausgerichtet. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Berufsleben ausgerichtet. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmt der König diese Zielgruppe und legt fest, wie die bestimmt der König diese Zielgruppe und legt fest, wie die
Aktivitätsgenossenschaft sich dieser Zielsetzung zu stellen hat. Aktivitätsgenossenschaft sich dieser Zielsetzung zu stellen hat.
§ 2 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss als satzungsmässigen Zweck § 2 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss als satzungsmässigen Zweck
die Beratung und Begleitung, das Coaching und die Unterstützung von die Beratung und Begleitung, das Coaching und die Unterstützung von
Unternehmerkandidaten bei der Ausübung ihrer Aktivitäten im Hinblick Unternehmerkandidaten bei der Ausübung ihrer Aktivitäten im Hinblick
auf ihre spätere Niederlassung als Unternehmer haben. auf ihre spätere Niederlassung als Unternehmer haben.
§ 3 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss von dem oder den zuständigen § 3 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss von dem oder den zuständigen
Ministern der Region, auf deren Grundgebiet sich ihr Gesellschaftssitz Ministern der Region, auf deren Grundgebiet sich ihr Gesellschaftssitz
befindet, als Aktivitätsgenossenschaft anerkannt sein. befindet, als Aktivitätsgenossenschaft anerkannt sein.
§ 4 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss pro Unternehmerkandidat eine § 4 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss pro Unternehmerkandidat eine
monatliche analytische Buchhaltung führen. monatliche analytische Buchhaltung führen.
Art. 8 - § 1 - Das Abkommen muss für jeden Unternehmerkandidaten Art. 8 - § 1 - Das Abkommen muss für jeden Unternehmerkandidaten
individuell schriftlich festgehalten werden, und zwar spätestens, wenn individuell schriftlich festgehalten werden, und zwar spätestens, wenn
das Abkommen für ihn zu laufen beginnt. das Abkommen für ihn zu laufen beginnt.
§ 2 - Zweck dieses Abkommens ist die Begleitung, die Betreuung und das § 2 - Zweck dieses Abkommens ist die Begleitung, die Betreuung und das
Coaching des Unternehmerkandidaten, was seine Aktivitäten im Hinblick Coaching des Unternehmerkandidaten, was seine Aktivitäten im Hinblick
auf eine spätere Niederlassung als Unternehmer betrifft. auf eine spätere Niederlassung als Unternehmer betrifft.
§ 3 - Die Gesamtdauer dieses oder der eventuell nachfolgenden § 3 - Die Gesamtdauer dieses oder der eventuell nachfolgenden
Abkommen, die entweder mit derselben oder mit einer oder mehreren Abkommen, die entweder mit derselben oder mit einer oder mehreren
anderen Aktivitätsgenossenschaften geschlossen werden, darf für den anderen Aktivitätsgenossenschaften geschlossen werden, darf für den
betreffenden Unternehmerkandidaten achtzehn aufeinander folgende oder betreffenden Unternehmerkandidaten achtzehn aufeinander folgende oder
nicht aufeinander folgende Monate nicht übersteigen. nicht aufeinander folgende Monate nicht übersteigen.
§ 4 - Das Abkommen kann jederzeit von einer der beteiligten Parteien § 4 - Das Abkommen kann jederzeit von einer der beteiligten Parteien
mittels einer siebentätigen Kündungsfrist, die ab dem Tag nach der mittels einer siebentätigen Kündungsfrist, die ab dem Tag nach der
Notifizierung der Kündigung läuft, einseitig beendet werden. Notifizierung der Kündigung läuft, einseitig beendet werden.
Art. 9 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 9 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die
Unternehmerkandidaten ihr Anrecht auf Arbeitslosengeld, Unternehmerkandidaten ihr Anrecht auf Arbeitslosengeld,
Eingliederungseinkommen oder Sozialhilfe während der Dauer des Eingliederungseinkommen oder Sozialhilfe während der Dauer des
Abkommens behalten. Abkommens behalten.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrad beratenen Erlass, in Der König bestimmt durch einen im Ministerrad beratenen Erlass, in
welchem Masse die Entschädigung, die von der Aktivitätsgenossenschaft welchem Masse die Entschädigung, die von der Aktivitätsgenossenschaft
gewährt wird, einhergehen kann mit dem Anrecht auf eine in Absatz 1 gewährt wird, einhergehen kann mit dem Anrecht auf eine in Absatz 1
erwähnte Beihilfe. erwähnte Beihilfe.
Art. 10 - § 1 - Das in Artikel 82 erwähnte Schriftstück muss Art. 10 - § 1 - Das in Artikel 82 erwähnte Schriftstück muss
mindestens folgende Angaben enthalten : mindestens folgende Angaben enthalten :
1. was den Unternehmerkandidaten betrifft : seinen Namen, Vornamen und 1. was den Unternehmerkandidaten betrifft : seinen Namen, Vornamen und
Wohnsitz, Wohnsitz,
2. was die Aktivitätsgenossenschaft betrifft : ihren Namen und den Ort 2. was die Aktivitätsgenossenschaft betrifft : ihren Namen und den Ort
der Niederlassung des Gesellschaftssitzes, der Niederlassung des Gesellschaftssitzes,
3. den Zweck, wie erwähnt in Artikel 82 § 2, 3. den Zweck, wie erwähnt in Artikel 82 § 2,
4. die Daten vom Beginn und vom Ende des Abkommens, 4. die Daten vom Beginn und vom Ende des Abkommens,
5. die Zugangszeiten zu den Räumlichkeiten der 5. die Zugangszeiten zu den Räumlichkeiten der
Aktivitätsgenossenschaft, Aktivitätsgenossenschaft,
6. die Modalitäten für die Berechnung der Entschädigung, die dem 6. die Modalitäten für die Berechnung der Entschädigung, die dem
Unternehmerkandidaten von der Aktivitätsgenossenschaft gezahlt wird, Unternehmerkandidaten von der Aktivitätsgenossenschaft gezahlt wird,
7. die Weise, auf die dem Abkommen ein Ende gesetzt werden kann, 7. die Weise, auf die dem Abkommen ein Ende gesetzt werden kann,
8. die Begleitungs- und Coachingsaktivitäten, an denen der 8. die Begleitungs- und Coachingsaktivitäten, an denen der
Unternehmerkandidat teilnehmen muss. Unternehmerkandidat teilnehmen muss.
§ 2 - Der König kann bestimmen, welche weiteren Angaben ins Abkommen § 2 - Der König kann bestimmen, welche weiteren Angaben ins Abkommen
aufgenommen werden müssen. aufgenommen werden müssen.
Art. 11 - Das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge ist, Art. 11 - Das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge ist,
mit Ausnahme von Artikel 18, auf die Abkommen zwischen mit Ausnahme von Artikel 18, auf die Abkommen zwischen
Aktivitätsgenossenschaften und Unternehmerkandidaten nicht anwendbar. Aktivitätsgenossenschaften und Unternehmerkandidaten nicht anwendbar.
Art. 12 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 12 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels fest. Dieses das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels fest. Dieses
Kapitel ist nicht anwendbar auf Abkommen, die vor dem Inkrafttreten Kapitel ist nicht anwendbar auf Abkommen, die vor dem Inkrafttreten
geschlossen wurden. Die Dauer der vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden. Die Dauer der vor dem Inkrafttreten
abgeschlossenen Abkommen darf achtzehn Monate nicht überschreiten. abgeschlossenen Abkommen darf achtzehn Monate nicht überschreiten.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Für den Minister der Wirtschaft, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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