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Meertalige weergave van Wet van 01/03/2007
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Wet houdende diverse bepalingen Loi portant des dispositions diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 MAART 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (III) Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel XI, hoofdstuk II, van de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er MARS 2007. - Loi portant des dispositions diverses (III) Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre XI, chapitre II, de la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions
(III) (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2007). diverses (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) 1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL XI - Inneres TITEL XI - Inneres
(...) (...)
KAPITEL II - Einführung einer Regelung über die Gästeeintragung und KAPITEL II - Einführung einer Regelung über die Gästeeintragung und
-kontrolle in touristischen Beherbergungsbetrieben -kontrolle in touristischen Beherbergungsbetrieben
Art. 141 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Art. 141 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner
Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: Ausführungserlasse ist zu verstehen unter:
1. touristischem Beherbergungsbetrieb: jedes Gebäude oder jeder Ort, 1. touristischem Beherbergungsbetrieb: jedes Gebäude oder jeder Ort,
wo sich Personen aus touristischen oder beruflichen Gründen wo sich Personen aus touristischen oder beruflichen Gründen
vorübergehend aufhalten, ohne in den Bevölkerungsregistern eingetragen vorübergehend aufhalten, ohne in den Bevölkerungsregistern eingetragen
zu sein, zu sein,
2. Gast: jeder Volljährige oder unbegleitete Minderjährige über 15, 2. Gast: jeder Volljährige oder unbegleitete Minderjährige über 15,
der sich aus irgendeinem Grund in einem touristischen der sich aus irgendeinem Grund in einem touristischen
Beherbergungsbetrieb aufhält, Beherbergungsbetrieb aufhält,
3. Beherbergungsbetreiber: jeder gewerbliche Betreiber eines 3. Beherbergungsbetreiber: jeder gewerbliche Betreiber eines
touristischen Beherbergungsbetriebs. touristischen Beherbergungsbetriebs.
Art. 142 - Jeder Gast muss vom Beherbergungsbetreiber oder von dessen Art. 142 - Jeder Gast muss vom Beherbergungsbetreiber oder von dessen
Beauftragtem eingetragen werden. Diese Eintragung muss am Tag, an dem Beauftragtem eingetragen werden. Diese Eintragung muss am Tag, an dem
der Gast ankommt, erfolgen. der Gast ankommt, erfolgen.
Folgende Daten müssen eingetragen werden: Folgende Daten müssen eingetragen werden:
1. die Unternehmensnummer des Beherbergungsbetreibers, 1. die Unternehmensnummer des Beherbergungsbetreibers,
2. eine einzige durchlaufende Nummer, 2. eine einzige durchlaufende Nummer,
3. das Ankunftsdatum, 3. das Ankunftsdatum,
4. die Daten zur Identifizierung des Gastes, nämlich: 4. die Daten zur Identifizierung des Gastes, nämlich:
a) Name und Vorname, a) Name und Vorname,
b) Geburtsort und -datum, b) Geburtsort und -datum,
c) Staatsangehörigkeit, c) Staatsangehörigkeit,
d) Nummer des vorgelegten Ausweispapiers oder möglicherweise des d) Nummer des vorgelegten Ausweispapiers oder möglicherweise des
Ersatzdokuments. Ersatzdokuments.
Für Gäste, die über einen von den belgischen Behörden ausgestellten Für Gäste, die über einen von den belgischen Behörden ausgestellten
oder ausgehändigten Personalausweis verfügen, müssen folgende oder ausgehändigten Personalausweis verfügen, müssen folgende
Auskünfte vermerkt werden: entweder die unter Buchstabe a) erwähnten Auskünfte vermerkt werden: entweder die unter Buchstabe a) erwähnten
Daten sowie die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die unter Daten sowie die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die unter
den Buchstaben a), b) und d) erwähnten Daten, den Buchstaben a), b) und d) erwähnten Daten,
5. Name und Vorname der minderjährigen Kinder, die den volljährigen 5. Name und Vorname der minderjährigen Kinder, die den volljährigen
Gast begleiten. Gast begleiten.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Abreise des Gastes, muss die Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Abreise des Gastes, muss die
Eintragung mit dem Abreisedatum vervollständigt werden. Eintragung mit dem Abreisedatum vervollständigt werden.
Art. 143 - Der Beherbergungsbetreiber oder dessen Beauftragter Art. 143 - Der Beherbergungsbetreiber oder dessen Beauftragter
überprüft die Richtigkeit der erteilten Auskünfte, indem er sich vom überprüft die Richtigkeit der erteilten Auskünfte, indem er sich vom
Gast die Ausweispapiere oder die Ersatzdokumente vorlegen lässt. Der Gast die Ausweispapiere oder die Ersatzdokumente vorlegen lässt. Der
Gast ist verpflichtet, diese Dokumente vorzulegen. Gast ist verpflichtet, diese Dokumente vorzulegen.
Art. 144 - Wenn der Beherbergungsbetreiber oder dessen Beauftragter Art. 144 - Wenn der Beherbergungsbetreiber oder dessen Beauftragter
darum gebeten wird, stellt er der Polizei die eingetragenen Daten zur darum gebeten wird, stellt er der Polizei die eingetragenen Daten zur
Verfügung, sodass sie kontrolliert werden können. Verfügung, sodass sie kontrolliert werden können.
Art. 145 - Die weiteren Regeln in Sachen Eintragung und Art. 145 - Die weiteren Regeln in Sachen Eintragung und
Zurverfügungstellung der Daten für die Polizei werden vom König Zurverfügungstellung der Daten für die Polizei werden vom König
festgelegt. festgelegt.
Art. 146 - § 1 - Verstösse gegen Artikel 143 sowie gegen die in Art. 146 - § 1 - Verstösse gegen Artikel 143 sowie gegen die in
Ausführung von Artikel 145 ergangenen Königlichen Erlasse werden mit Ausführung von Artikel 145 ergangenen Königlichen Erlasse werden mit
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer
Geldstrafe von 26 bis zu 200 EUR oder mit nur einer dieser Strafen Geldstrafe von 26 bis zu 200 EUR oder mit nur einer dieser Strafen
geahndet. geahndet.
§ 2 - Verstösse gegen Artikel 144 werden mit einer Geldstrafe von 26 § 2 - Verstösse gegen Artikel 144 werden mit einer Geldstrafe von 26
bis zu 100 EUR geahndet. bis zu 100 EUR geahndet.
§ 3 - Der Beherbergungsbetreiber haftet zivilrechtlich für die § 3 - Der Beherbergungsbetreiber haftet zivilrechtlich für die
Geldstrafe, die gemäss vorliegendem Artikel gegen seinen Beauftragten Geldstrafe, die gemäss vorliegendem Artikel gegen seinen Beauftragten
ausgesprochen worden ist. ausgesprochen worden ist.
§ 4 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel VII § 4 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel VII
und Artikel 85 einbegriffen, sind auf die Verstösse gegen vorliegendes und Artikel 85 einbegriffen, sind auf die Verstösse gegen vorliegendes
Kapitel und die zu dessen Ausführung ergangenen Erlasse anwendbar. Kapitel und die zu dessen Ausführung ergangenen Erlasse anwendbar.
Art. 147 - Das Gesetz vom 17. Dezember 1963 zur Einführung der Art. 147 - Das Gesetz vom 17. Dezember 1963 zur Einführung der
Gästekontrolle in Unterkunftshäusern wird aufgehoben. Gästekontrolle in Unterkunftshäusern wird aufgehoben.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Für den Minister der Wirtschaft, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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