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Wet houdende diverse bepalingen | Loi portant des dispositions diverses |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 MAART 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (III) Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 32 tot 36, 74, 87, 88, 91, 104, 108 tot 113, 122, 123, 139, 140 en 148 tot 165 van de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen (III) | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er MARS 2007. - Loi portant des dispositions diverses (III) Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 32 à 36, 74, 87, 88, 91, 104, 108 à 113, 122, 123, 139, 140 et 148 à 165 de la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions |
(Belgisch Staatsblad van 14 maart 2007). | diverses (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) | 1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL V - Umwelt | TITEL V - Umwelt |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Genetisch veränderte Organismen Abänderung des Gesetzes | KAPITEL II - Genetisch veränderte Organismen Abänderung des Gesetzes |
vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen | vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen |
Art. 32 - Artikel 132 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung | Art. 32 - Artikel 132 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung |
sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom | sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom |
22. Februar 1998 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, wird | 22. Februar 1998 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« Art. 132 - Um die Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen | « Art. 132 - Um die Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen |
Abkommen oder Verträgen und aus europäischen Vorschriften in Bezug auf | Abkommen oder Verträgen und aus europäischen Vorschriften in Bezug auf |
die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die | die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die |
Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende | Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende |
Verbringung von genetisch veränderten Organismen zu gewährleisten, | Verbringung von genetisch veränderten Organismen zu gewährleisten, |
regelt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | regelt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die | absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die |
Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende | Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende |
Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, | Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, |
die solche enthalten. » | die solche enthalten. » |
Art. 33 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 33 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel |
132bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 132bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 132bis - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der | « Art. 132bis - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der |
Gerichtspolizeioffiziere kontrollieren die vom König auf gemeinsamen | Gerichtspolizeioffiziere kontrollieren die vom König auf gemeinsamen |
Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereiche die | Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereiche die |
Volksgesundheit und die Umwelt gehören, bestimmten Mitglieder des | Volksgesundheit und die Umwelt gehören, bestimmten Mitglieder des |
statutarischen oder Vertragspersonals des FÖD Volksgesundheit, | statutarischen oder Vertragspersonals des FÖD Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Anwendung der in | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Anwendung der in |
Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen | Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
Erlasse und der Bestimmungen, die aufgrund der internationalen | Erlasse und der Bestimmungen, die aufgrund der internationalen |
Abkommen und Verträge sowie der europäischen Verordnungen und | Abkommen und Verträge sowie der europäischen Verordnungen und |
Entscheidungen in Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die | Entscheidungen in Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die |
Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die | Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die |
grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen | grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen |
oder von Produkten, die solche enthalten, festgelegt worden sind. | oder von Produkten, die solche enthalten, festgelegt worden sind. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder | § 2 - Die in § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder |
Vertragspersonals können in Ausführung ihres Auftrags: | Vertragspersonals können in Ausführung ihres Auftrags: |
1. jederzeit jeglichen Ort, wo sich Produkte befinden können, und | 1. jederzeit jeglichen Ort, wo sich Produkte befinden können, und |
jeglichen Ort, wo Beweise für das Bestehen eines Verstosses gefunden | jeglichen Ort, wo Beweise für das Bestehen eines Verstosses gefunden |
werden können, betreten und durchsuchen. Besuche von Räumen, die | werden können, betreten und durchsuchen. Besuche von Räumen, die |
ausschliesslich als Wohnräume dienen, sind lediglich zwischen fünf Uhr | ausschliesslich als Wohnräume dienen, sind lediglich zwischen fünf Uhr |
morgens und neun Uhr abends erlaubt und dürfen ausschliesslich mit | morgens und neun Uhr abends erlaubt und dürfen ausschliesslich mit |
einer zu diesem Zweck von einem Richter des Polizeigerichts erteilten | einer zu diesem Zweck von einem Richter des Polizeigerichts erteilten |
vorherigen schriftlichen Erlaubnis durchgeführt werden, | vorherigen schriftlichen Erlaubnis durchgeführt werden, |
2. sich alle Informationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise | 2. sich alle Informationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise |
vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für | vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für |
notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, | notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, |
3. Proben entnehmen oder unter ihrer Aufsicht entnehmen lassen und | 3. Proben entnehmen oder unter ihrer Aufsicht entnehmen lassen und |
diese untersuchen und/oder analysieren lassen. | diese untersuchen und/oder analysieren lassen. |
§ 3 - Die vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder | § 3 - Die vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder |
Vertragspersonals stellen die Verstösse gegen die in Ausführung von | Vertragspersonals stellen die Verstösse gegen die in Ausführung von |
Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und gegen die | Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und gegen die |
Bestimmungen, die aufgrund der internationalen Abkommen und Verträge | Bestimmungen, die aufgrund der internationalen Abkommen und Verträge |
sowie der europäischen Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf | sowie der europäischen Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf |
die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die | die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die |
Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende | Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende |
Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, | Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, |
die solche enthalten, festgelegt worden sind, in Protokollen fest, die | die solche enthalten, festgelegt worden sind, in Protokollen fest, die |
bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben; eine Abschrift des | bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben; eine Abschrift des |
Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Kalendertagen | Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Kalendertagen |
nach Feststellung des Verstosses übermittelt. | nach Feststellung des Verstosses übermittelt. |
§ 4 - Die vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder | § 4 - Die vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder |
Vertragspersonals können genetisch veränderte Organismen oder | Vertragspersonals können genetisch veränderte Organismen oder |
Produkte, die solche enthalten, von denen sie vermuten, dass sie mit | Produkte, die solche enthalten, von denen sie vermuten, dass sie mit |
den Bestimmungen eines in Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden | den Bestimmungen eines in Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden |
Gesetzes ergangenen Erlasses oder den Bestimmungen, die aufgrund der | Gesetzes ergangenen Erlasses oder den Bestimmungen, die aufgrund der |
internationalen Abkommen und Verträge sowie der europäischen | internationalen Abkommen und Verträge sowie der europäischen |
Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf die absichtliche | Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf die absichtliche |
Freisetzung, die Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die | Freisetzung, die Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die |
Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch | Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch |
veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, | veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, |
festgelegt worden sind, nicht konform sind, durch administrative | festgelegt worden sind, nicht konform sind, durch administrative |
Massnahme und für eine Dauer von höchstens sechzig Kalendertagen einer | Massnahme und für eine Dauer von höchstens sechzig Kalendertagen einer |
Sicherungsbeschlagnahme unterwerfen, damit sie einer Untersuchung oder | Sicherungsbeschlagnahme unterwerfen, damit sie einer Untersuchung oder |
einer Analyse unterzogen werden. Je nach Ergebnis der Untersuchung | einer Analyse unterzogen werden. Je nach Ergebnis der Untersuchung |
beziehungsweise der Analyse wird die Sicherungsbeschlagnahme auf | beziehungsweise der Analyse wird die Sicherungsbeschlagnahme auf |
Befehl des Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das | Befehl des Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das |
das Produkt zeitweise für eine Untersuchung in Besitz genommen hat, | das Produkt zeitweise für eine Untersuchung in Besitz genommen hat, |
aufgehoben oder können die Produkte endgültig beschlagnahmt werden. | aufgehoben oder können die Produkte endgültig beschlagnahmt werden. |
Endgültig beschlagnahmte Produkte können vernichtet oder | Endgültig beschlagnahmte Produkte können vernichtet oder |
zurückgeschickt werden. Das Verstreichen der Frist führt ebenfalls zur | zurückgeschickt werden. Das Verstreichen der Frist führt ebenfalls zur |
Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme. | Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme. |
Genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die solche enthalten, | Genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die solche enthalten, |
die Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten Sicherungsbeschlagnahme | die Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten Sicherungsbeschlagnahme |
sind, werden vernichtet, wenn dies wegen Nichthaltbarkeit oder aus | sind, werden vernichtet, wenn dies wegen Nichthaltbarkeit oder aus |
zwingenden Gründen der Volksgesundheit und/oder Umweltgründen nötig | zwingenden Gründen der Volksgesundheit und/oder Umweltgründen nötig |
ist. Diese Vernichtung wird von den vom König bestimmten Mitgliedern | ist. Diese Vernichtung wird von den vom König bestimmten Mitgliedern |
des statutarischen oder Vertragspersonals befohlen. | des statutarischen oder Vertragspersonals befohlen. |
Die Kosten für Vernichtung, Verarbeitung, Entartung, | Die Kosten für Vernichtung, Verarbeitung, Entartung, |
Unbrauchbarmachung, Aufbewahrung, Beschlagnahme, Versiegelung oder | Unbrauchbarmachung, Aufbewahrung, Beschlagnahme, Versiegelung oder |
Sequestration, Untersuchung oder Analyse gehen zu Lasten des | Sequestration, Untersuchung oder Analyse gehen zu Lasten des |
Eigentümers oder in dessen Ermangelung zu Lasten des Inhabers der | Eigentümers oder in dessen Ermangelung zu Lasten des Inhabers der |
Produkte. | Produkte. |
§ 5 - Bei drohender Gefahr für die Volksgesundheit oder die Umwelt | § 5 - Bei drohender Gefahr für die Volksgesundheit oder die Umwelt |
kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit | kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit |
oder die Umwelt gehört, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | oder die Umwelt gehört, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
alle aufgrund der Umstände nötigen Notmassnahmen treffen oder | alle aufgrund der Umstände nötigen Notmassnahmen treffen oder |
auferlegen. » | auferlegen. » |
Art. 34 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 34 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel |
132ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 132ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 132ter - Verstösse gegen die Bestimmungen der in Ausführung von | « Art. 132ter - Verstösse gegen die Bestimmungen der in Ausführung von |
Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und gegen die | Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und gegen die |
Bestimmungen, die aufgrund der internationalen Abkommen und Verträge | Bestimmungen, die aufgrund der internationalen Abkommen und Verträge |
und der europäischen Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf die | und der europäischen Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf die |
absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die | absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die |
Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende | Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende |
Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, | Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, |
die solche enthalten, festgelegt worden sind, können mit einer | die solche enthalten, festgelegt worden sind, können mit einer |
Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse | Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse |
von 1.000 bis zu 50.000 EUR oder mit einer administrativen Geldbusse | von 1.000 bis zu 50.000 EUR oder mit einer administrativen Geldbusse |
geahndet werden. | geahndet werden. |
Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das | Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das |
Protokoll über die Feststellung der Straftat und dem vom König | Protokoll über die Feststellung der Straftat und dem vom König |
bestimmten Beamten eine Abschrift davon zu. » | bestimmten Beamten eine Abschrift davon zu. » |
Art. 35 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 35 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel |
132quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 132quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 132quater - § 1 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob | « Art. 132quater - § 1 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob |
eine Strafverfolgung stattfinden soll oder nicht. | eine Strafverfolgung stattfinden soll oder nicht. |
Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen | Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen |
Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt. | Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt. |
§ 2 -Ab dem Tag des Empfangs des Protokolls verfügt der Prokurator des | § 2 -Ab dem Tag des Empfangs des Protokolls verfügt der Prokurator des |
Königs über eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestimmten | Königs über eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestimmten |
Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. | Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. |
Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet | Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet |
oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu | oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu |
notifizieren, entscheidet der vom König bestimmte Beamte gemäss den | notifizieren, entscheidet der vom König bestimmte Beamte gemäss den |
von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem | von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem |
Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel | Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel |
geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen der Straftat | geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen der Straftat |
vorzuschlagen ist. | vorzuschlagen ist. |
§ 3 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen, und darin | § 3 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen, und darin |
wird der Betrag der administrativen Geldbusse bestimmt, der weder | wird der Betrag der administrativen Geldbusse bestimmt, der weder |
unter dem Mindestbetrag der durch die gesetzliche Bestimmung, gegen | unter dem Mindestbetrag der durch die gesetzliche Bestimmung, gegen |
die verstossen wurde, vorgesehenen Geldbusse noch über dem Fünffachen | die verstossen wurde, vorgesehenen Geldbusse noch über dem Fünffachen |
dieses Mindestbetrags liegen darf. | dieses Mindestbetrags liegen darf. |
Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die | Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die |
für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. | für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. |
Zudem gehen die Sachverständigenkosten zu Lasten des | Zudem gehen die Sachverständigenkosten zu Lasten des |
Zuwiderhandelnden. | Zuwiderhandelnden. |
§ 4 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der | § 4 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der |
administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in | administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in |
Artikel 132ter vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. | Artikel 132ter vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. |
§ 5 - Die in § 3 erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen | § 5 - Die in § 3 erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen |
mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der vom König | mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der vom König |
festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. Durch | festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. Durch |
diese Notifizierung erlischt die Strafverfolgung; mit der Zahlung der | diese Notifizierung erlischt die Strafverfolgung; mit der Zahlung der |
administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren beendet. | administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren beendet. |
§ 6 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbusse und die | § 6 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbusse und die |
Sachverständigenkosten innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, | Sachverständigenkosten innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, |
nicht nach, verfolgt der Beamte die Zahlung der Geldbusse und der | nicht nach, verfolgt der Beamte die Zahlung der Geldbusse und der |
Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht. | Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht. |
§ 7 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden | § 7 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden |
drei Jahre nach der Tat, die einer durch das vorliegende Kapitel | drei Jahre nach der Tat, die einer durch das vorliegende Kapitel |
vorgesehenen Straftat zugrunde liegt. | vorgesehenen Straftat zugrunde liegt. |
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 | Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 |
festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist. | festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist. |
Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, und | Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, und |
dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen sind. | dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen sind. |
§ 8 - Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative | § 8 - Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative |
Geldbussen Anwendung finden. | Geldbussen Anwendung finden. |
Die administrativen Geldbussen werden auf ein dazu vorgesehenes | Die administrativen Geldbussen werden auf ein dazu vorgesehenes |
Kassenkonto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Kassenkonto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, eingezahlt. | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, eingezahlt. |
§ 9 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder | § 9 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder |
Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung der administrativen | Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung der administrativen |
Geldbusse. » | Geldbusse. » |
Art. 36 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 36 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel |
132quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 132quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 132quinquies - Die in den Artikeln 132bis bis einschliesslich | « Art. 132quinquies - Die in den Artikeln 132bis bis einschliesslich |
132quater aufgeführten Bestimmungen finden weder auf die | 132quater aufgeführten Bestimmungen finden weder auf die |
durchgeführten Kontrollen noch auf die in Anwendung des Königlichen | durchgeführten Kontrollen noch auf die in Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der | Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener | durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen festgestellten Verstösse Anwendung. » | Gesetzesbestimmungen festgestellten Verstösse Anwendung. » |
TITEL VI - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit | TITEL VI - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit |
(...) | (...) |
KAPITEL VI - Abänderung von Artikel 163 Absatz 3 des Programmgesetzes | KAPITEL VI - Abänderung von Artikel 163 Absatz 3 des Programmgesetzes |
(I) vom 27. Dezember 2006 | (I) vom 27. Dezember 2006 |
Art. 74 - In Artikel 163 Absatz 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. | Art. 74 - In Artikel 163 Absatz 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. |
Dezember 2006 werden die Wörter « Sektoriellen Ausschusses der | Dezember 2006 werden die Wörter « Sektoriellen Ausschusses der |
sozialen Sicherheit » durch die Wörter « Sektoriellen Ausschusses der | sozialen Sicherheit » durch die Wörter « Sektoriellen Ausschusses der |
sozialen Sicherheit und der Gesundheit » ersetzt. | sozialen Sicherheit und der Gesundheit » ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL VIII - Beschäftigung | TITEL VIII - Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Adoptionsurlaub | KAPITEL II - Adoptionsurlaub |
Art. 87 - Artikel 30ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 | Art. 87 - Artikel 30ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 |
über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, | über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Damit das Recht auf Adoptionsurlaub ausgeübt werden kann, muss | « Damit das Recht auf Adoptionsurlaub ausgeübt werden kann, muss |
dieser Urlaub innerhalb der zwei Monate nach der effektiven Aufnahme | dieser Urlaub innerhalb der zwei Monate nach der effektiven Aufnahme |
des Kindes in die Familie des Arbeitnehmers im Rahmen einer Adoption | des Kindes in die Familie des Arbeitnehmers im Rahmen einer Adoption |
beginnen. Der König bestimmt, wie der Arbeitnehmer den Beweis der | beginnen. Der König bestimmt, wie der Arbeitnehmer den Beweis der |
Aufnahme eines Kindes in seine Familie im Rahmen einer Adoption | Aufnahme eines Kindes in seine Familie im Rahmen einer Adoption |
erbringen kann. » | erbringen kann. » |
Art. 88 - Artikel 30ter § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 88 - Artikel 30ter § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer Kinder in die Familie des | « Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer Kinder in die Familie des |
Arbeitnehmers im Rahmen von Adoptionen wird das Recht auf | Arbeitnehmers im Rahmen von Adoptionen wird das Recht auf |
Adoptionsurlaub nur einmal gewährt. Der König bestimmt genauer, was | Adoptionsurlaub nur einmal gewährt. Der König bestimmt genauer, was |
unter gleichzeitiger Aufnahme zu verstehen ist. » | unter gleichzeitiger Aufnahme zu verstehen ist. » |
(...) | (...) |
Art. 91 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König festzulegenden | Art. 91 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König festzulegenden |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
TITEL IX - Volksgesundheit | TITEL IX - Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel | KAPITEL V - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel |
Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 | Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 |
zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen | verschiedener Gesetzesbestimmungen |
Art. 104 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Art. 104 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom | verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom |
28. März 2003 und 22. Dezember 2003, wird durch einen Paragraphen 7 | 28. März 2003 und 22. Dezember 2003, wird durch einen Paragraphen 7 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 7 - Wer sich den Besuchen, Kontrollen, Beschlagnahmen, | « § 7 - Wer sich den Besuchen, Kontrollen, Beschlagnahmen, |
Probeentnahmen der in § 1 erwähnten Personen oder deren Bitten um | Probeentnahmen der in § 1 erwähnten Personen oder deren Bitten um |
Auskunft oder Mitteilung von Unterlagen widersetzt oder wissentlich | Auskunft oder Mitteilung von Unterlagen widersetzt oder wissentlich |
falsche Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt, | falsche Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt, |
wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und | wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und |
einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 EUR oder lediglich mit einer | einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 EUR oder lediglich mit einer |
dieser Strafen belegt. » | dieser Strafen belegt. » |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit | Tiergesundheit |
Art. 108 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Art. 108 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. | Tiergesundheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. |
Februar 2001 und durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt | Februar 2001 und durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« 12. tierischen Nebenprodukten: tierische Nebenprodukte, die nicht | « 12. tierischen Nebenprodukten: tierische Nebenprodukte, die nicht |
für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, wie in der Verordnung EG | für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, wie in der Verordnung EG |
1774/2002 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober | 1774/2002 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober |
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr | 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr |
bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt, und insbesondere | bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt, und insbesondere |
Nebenprodukte, die für den technischen Gebrauch bestimmt sind, | Nebenprodukte, die für den technischen Gebrauch bestimmt sind, |
Nebenprodukte, die für Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecke bestimmt | Nebenprodukte, die für Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecke bestimmt |
sind, nichtverarbeitete Nebenprodukte, die zur Verfütterung an | sind, nichtverarbeitete Nebenprodukte, die zur Verfütterung an |
bestimmte Tiere bestimmt sind, und Nebenprodukte, die für | bestimmte Tiere bestimmt sind, und Nebenprodukte, die für |
taxidermische Zwecke bestimmt sind. » | taxidermische Zwecke bestimmt sind. » |
Art. 109 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 109 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden nach den Wörtern « der zu verarbeitenden Materie » | 1. In § 1 werden nach den Wörtern « der zu verarbeitenden Materie » |
die Wörter « und der tierischen Nebenprodukte » eingefügt. | die Wörter « und der tierischen Nebenprodukte » eingefügt. |
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « der zu verarbeitenden Materie | 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « der zu verarbeitenden Materie |
» und den Wörtern « genügen müssen » die Wörter « und der tierischen | » und den Wörtern « genügen müssen » die Wörter « und der tierischen |
Nebenprodukte » eingefügt. | Nebenprodukte » eingefügt. |
Art. 110 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 110 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « tierische Erzeugnisse, » und | 1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « tierische Erzeugnisse, » und |
dem Wort « Pflanzen » die Wörter « tierische Nebenprodukte, » | dem Wort « Pflanzen » die Wörter « tierische Nebenprodukte, » |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « tierischen Erzeugnissen, » | 2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « tierischen Erzeugnissen, » |
und dem Wort « Pflanzen » die Wörter « tierischen Nebenprodukten, » | und dem Wort « Pflanzen » die Wörter « tierischen Nebenprodukten, » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 111 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 111 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 29. Dezember 1990, werden zwischen den Wörtern « tierischen | Gesetz vom 29. Dezember 1990, werden zwischen den Wörtern « tierischen |
Erzeugnissen » und den Wörtern « im Hinblick auf » die Wörter « und | Erzeugnissen » und den Wörtern « im Hinblick auf » die Wörter « und |
tierischen Nebenprodukten » eingefügt. | tierischen Nebenprodukten » eingefügt. |
Art. 112 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 112 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden zwischen den |
Wörtern « tierischen Erzeugnisse » und den Wörtern « zu untersuchen » | Wörtern « tierischen Erzeugnisse » und den Wörtern « zu untersuchen » |
die Wörter « und tierischen Nebenprodukte » eingefügt. | die Wörter « und tierischen Nebenprodukte » eingefügt. |
Art. 113 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 113 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 5. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 22. Februar | Gesetz vom 5. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 22. Februar |
2001 und das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird zwischen Absatz 1 und | 2001 und das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird zwischen Absatz 1 und |
Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: | Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: |
« Die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes leisten | « Die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes leisten |
vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem | vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem |
Beauftragten. » | Beauftragten. » |
(...) | (...) |
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den |
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und |
anderer Waren | anderer Waren |
Art. 122 - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | Art. 122 - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den |
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und |
anderer Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 27. | anderer Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 27. |
Dezember 2004, wird wie folgt ergänzt: | Dezember 2004, wird wie folgt ergänzt: |
« e) die in Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a) und b) erwähnten Massnahmen | « e) die in Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a) und b) erwähnten Massnahmen |
auf Kosmetika und ihre Inhaltsstoffe anwenden. » | auf Kosmetika und ihre Inhaltsstoffe anwenden. » |
Art. 123 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 123 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. März 1989 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. März 1989 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « ein Beratender Ausschuss für | 1. In § 1 werden die Wörter « ein Beratender Ausschuss für |
Lebensmittel » durch die Wörter « ein Beirat für Lebensmittelpolitik | Lebensmittel » durch die Wörter « ein Beirat für Lebensmittelpolitik |
und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern » ersetzt. | und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern » ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter « Diese Kommission » durch die Wörter « | 2. In § 2 werden die Wörter « Diese Kommission » durch die Wörter « |
Dieser Beirat » ersetzt. | Dieser Beirat » ersetzt. |
3. In § 3 werden die Wörter « Beratende Ausschuss für Lebensmittel » | 3. In § 3 werden die Wörter « Beratende Ausschuss für Lebensmittel » |
durch die Wörter « Beirat für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von | durch die Wörter « Beirat für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von |
anderen Verbrauchsgütern » ersetzt. | anderen Verbrauchsgütern » ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL XI - Inneres | TITEL XI - Inneres |
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung | KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung |
der privaten und besonderen Sicherheit | der privaten und besonderen Sicherheit |
Art. 139 - Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der | Art. 139 - Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der |
privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom | privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom |
18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 7. Mai 2004, wird wie folgt | 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 7. Mai 2004, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « selbst nicht mit | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « selbst nicht mit |
Aufschub, » und den Wörtern « verurteilt worden sein » die Wörter « | Aufschub, » und den Wörtern « verurteilt worden sein » die Wörter « |
mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die | mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die |
Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei, » eingefügt. | Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei, » eingefügt. |
2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 9. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für ein Unternehmen oder einen | « 9. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für ein Unternehmen oder einen |
Dienst, das (der) in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte | Dienst, das (der) in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte |
Dienstleistungen anbietet, und für ein Unternehmen oder einen Dienst, | Dienstleistungen anbietet, und für ein Unternehmen oder einen Dienst, |
das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben, | das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben, |
10. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für einen Sicherheitsdienst und für | 10. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für einen Sicherheitsdienst und für |
ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen | ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen |
oder Tanzlokale ausführt, ausüben, | oder Tanzlokale ausführt, ausüben, |
11. nicht gleichzeitig die effektive Leitung einer Kneipe oder eines | 11. nicht gleichzeitig die effektive Leitung einer Kneipe oder eines |
Tanzlokals und eines Unternehmens, das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 | Tanzlokals und eines Unternehmens, das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 |
erwähnte Dienstleistungen anbietet, gewährleisten. » | erwähnte Dienstleistungen anbietet, gewährleisten. » |
Art. 140 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 140 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 7. Mai 2004, wird wie folgt | vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 7. Mai 2004, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « zu einer Gefängnisstrafe von | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « zu einer Gefängnisstrafe von |
mindestens drei Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, » | mindestens drei Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, » |
gestrichen; werden zwischen den Wörtern « in den Artikeln 379 bis | gestrichen; werden zwischen den Wörtern « in den Artikeln 379 bis |
386ter des Strafgesetzbuches, » und den Wörtern « in Artikel 259bis | 386ter des Strafgesetzbuches, » und den Wörtern « in Artikel 259bis |
des Strafgesetzbuches » die Wörter « in Artikel 227 des | des Strafgesetzbuches » die Wörter « in Artikel 227 des |
Strafgesetzbuches, » eingefügt; werden zwischen dem Wort « | Strafgesetzbuches, » eingefügt; werden zwischen dem Wort « |
Urkundenfälschung, » und den Wörtern « Vergriff gegen die | Urkundenfälschung, » und den Wörtern « Vergriff gegen die |
Schamhaftigkeit » die Wörter « vorsätzlicher Körperverletzung, » | Schamhaftigkeit » die Wörter « vorsätzlicher Körperverletzung, » |
eingefügt; werden zwischen den Wörtern « selbst nicht mit Aufschub, » | eingefügt; werden zwischen den Wörtern « selbst nicht mit Aufschub, » |
und den Wörtern « verurteilt worden sein » die Wörter « mit Ausnahme | und den Wörtern « verurteilt worden sein » die Wörter « mit Ausnahme |
der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über | der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über |
die Strassenverkehrspolizei, » eingefügt. | die Strassenverkehrspolizei, » eingefügt. |
2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 9. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für ein Unternehmen oder einen | « 9. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für ein Unternehmen oder einen |
Dienst, das (der) in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte | Dienst, das (der) in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte |
Dienstleistungen anbietet, und für ein Unternehmen oder einen Dienst, | Dienstleistungen anbietet, und für ein Unternehmen oder einen Dienst, |
das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben, | das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben, |
10. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für einen Sicherheitsdienst und für | 10. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für einen Sicherheitsdienst und für |
ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen | ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen |
oder Tanzlokale ausführt, ausüben. » | oder Tanzlokale ausführt, ausüben. » |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Abänderungen bestimmter Aspekte des Statuts der | KAPITEL III - Abänderungen bestimmter Aspekte des Statuts der |
Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der | Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der |
Polizeidienste | Polizeidienste |
Art. 148 - In Artikel 53bis des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 148 - In Artikel 53bis des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt wird das Wort « Polizeihilfsbedienstete » durch die Wörter | Polizeiamt wird das Wort « Polizeihilfsbedienstete » durch die Wörter |
« Polizeibedienstete und Personalmitglieder des Verwaltungs- und | « Polizeibedienstete und Personalmitglieder des Verwaltungs- und |
Logistikkaders » ersetzt. | Logistikkaders » ersetzt. |
Art. 149 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die | Art. 149 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die |
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die |
Gesetze vom 20. Mai 1997 und 22. März 1999, wird durch folgenden | Gesetze vom 20. Mai 1997 und 22. März 1999, wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« In Abweichung von Absatz 1 können die Mitglieder des Verwaltungs- | « In Abweichung von Absatz 1 können die Mitglieder des Verwaltungs- |
und Logistikkaders der Polizeidienste, die auf dem Gebiet der Region | und Logistikkaders der Polizeidienste, die auf dem Gebiet der Region |
Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind, auf ihren Antrag hin die | Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind, auf ihren Antrag hin die |
Leistungen, die sie im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche | Leistungen, die sie im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche |
erbringen, auf fünf Werktage pro Woche verteilen. » | erbringen, auf fünf Werktage pro Woche verteilen. » |
Art. 150 - In Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur | Art. 150 - In Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur |
Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der | Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste werden zwischen den Wörtern « seines Dienstgrads » und | Polizeidienste werden zwischen den Wörtern « seines Dienstgrads » und |
den Wörtern «, bewirkt die Zurückstufung » die Wörter « oder seiner | den Wörtern «, bewirkt die Zurückstufung » die Wörter « oder seiner |
Klasse » eingefügt. | Klasse » eingefügt. |
Art. 151 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | Art. 151 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste wird wie folgt ergänzt: | über die Polizeidienste wird wie folgt ergänzt: |
« 15. « zertifizierter Ausbildung »: die Ausbildung, die darauf | « 15. « zertifizierter Ausbildung »: die Ausbildung, die darauf |
ausgerichtet ist, die Kompetenzen der Personalmitglieder des | ausgerichtet ist, die Kompetenzen der Personalmitglieder des |
Verwaltungs- und Logistikkaders zu aktualisieren und zu entwickeln, | Verwaltungs- und Logistikkaders zu aktualisieren und zu entwickeln, |
und die mit der Validierung der während der Ausbildung erworbenen | und die mit der Validierung der während der Ausbildung erworbenen |
Kenntnisse abgeschlossen wird, | Kenntnisse abgeschlossen wird, |
16. « Klasse »: Gruppe von Funktionen mit vergleichbarem Niveau | 16. « Klasse »: Gruppe von Funktionen mit vergleichbarem Niveau |
hinsichtlich der Führung oder der Mitwirkung an der Organisation. » | hinsichtlich der Führung oder der Mitwirkung an der Organisation. » |
Art. 152 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 152 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 9 umfasst jede Stufe » durch | Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 9 umfasst jede Stufe » durch |
die Wörter « Jede Stufe umfasst » ersetzt. | die Wörter « Jede Stufe umfasst » ersetzt. |
Art. 153 - Die Artikel 9 und 10 desselben Gesetzes werden aufgehoben. | Art. 153 - Die Artikel 9 und 10 desselben Gesetzes werden aufgehoben. |
Art. 154 - Der König bestimmt die Übergangsregeln in Bezug auf die | Art. 154 - Der König bestimmt die Übergangsregeln in Bezug auf die |
Personalmitglieder, die vor dem 1. Januar 2007 in den Dienstgrad eines | Personalmitglieder, die vor dem 1. Januar 2007 in den Dienstgrad eines |
Arbeitsleiters oder Vorarbeiters ernannt worden sind. | Arbeitsleiters oder Vorarbeiters ernannt worden sind. |
Art. 155 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes | Art. 155 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes |
wird durch folgende Überschrift ersetzt: | wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Kapitel VI - Die Gehaltstabellenlaufbahn, die Beförderung durch | « Kapitel VI - Die Gehaltstabellenlaufbahn, die Beförderung durch |
Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad beziehungsweise eine höhere | Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad beziehungsweise eine höhere |
Klasse und die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader | Klasse und die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader |
oder eine höhere Stufe ». | oder eine höhere Stufe ». |
Art. 156 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 156 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen |
den Wörtern « ein und desselben Dienstgrades » und dem Wort « | den Wörtern « ein und desselben Dienstgrades » und dem Wort « |
zuzuerkennen » die Wörter « oder ein und derselben Klasse » eingefügt. | zuzuerkennen » die Wörter « oder ein und derselben Klasse » eingefügt. |
Art. 157 - In Artikel 30 Nr. 3 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 157 - In Artikel 30 Nr. 3 desselben Gesetzes werden zwischen den |
Wörtern « eine Weiterbildung » und den Wörtern « absolviert haben » | Wörtern « eine Weiterbildung » und den Wörtern « absolviert haben » |
die Wörter « oder eine zertifizierte Ausbildung » eingefügt. | die Wörter « oder eine zertifizierte Ausbildung » eingefügt. |
Art. 158 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder | Art. 158 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder |
je nach Fall das Personalmitglied der Stufe A » gestrichen. | je nach Fall das Personalmitglied der Stufe A » gestrichen. |
Art. 159 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI Abschnitt 3 | Art. 159 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI Abschnitt 3 |
desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: | desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Abschnitt 3 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren | « Abschnitt 3 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren |
Dienstgrad beziehungsweise eine höhere Klasse ». | Dienstgrad beziehungsweise eine höhere Klasse ». |
Art. 160 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI Abschnitt 3 | Art. 160 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI Abschnitt 3 |
Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift | Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift |
ersetzt: | ersetzt: |
« Unterabschnitt 2 - Die Beförderung der Personalmitglieder der Stufe | « Unterabschnitt 2 - Die Beförderung der Personalmitglieder der Stufe |
A des Verwaltungs- und Logistikkaders durch Aufsteigen in eine höhere | A des Verwaltungs- und Logistikkaders durch Aufsteigen in eine höhere |
Klasse » | Klasse » |
Art. 161 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 161 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 34 - Um durch Aufsteigen in eine höhere Klasse befördert zu | « Art. 34 - Um durch Aufsteigen in eine höhere Klasse befördert zu |
werden, muss das Personalmitglied: | werden, muss das Personalmitglied: |
1. ein vom König bestimmtes Dienstalter aufweisen, | 1. ein vom König bestimmtes Dienstalter aufweisen, |
2. gemäss den Regeln in Bezug auf die Mobilität oder über ein | 2. gemäss den Regeln in Bezug auf die Mobilität oder über ein |
Mandatsverfahren in eine vakante Stelle der betreffenden Klasse | Mandatsverfahren in eine vakante Stelle der betreffenden Klasse |
ernannt werden. » | ernannt werden. » |
Art. 162 - Die Artikel 35 und 36 desselben Gesetzes werden aufgehoben. | Art. 162 - Die Artikel 35 und 36 desselben Gesetzes werden aufgehoben. |
Art. 163 - In Artikel 93 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 163 - In Artikel 93 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter « des Einsatzkaders » gestrichen. | Wörter « des Einsatzkaders » gestrichen. |
Art. 164 - In Artikel XII.VII.7 des Königlichen Erlasses vom 30. März | Art. 164 - In Artikel XII.VII.7 des Königlichen Erlasses vom 30. März |
2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste, bestätigt durch das Programmgesetz vom 30. Dezember | Polizeidienste, bestätigt durch das Programmgesetz vom 30. Dezember |
2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2006, werden die | 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2006, werden die |
Wörter « zwölf Monate » durch die Wörter « achtzehn Monate » ersetzt. | Wörter « zwölf Monate » durch die Wörter « achtzehn Monate » ersetzt. |
Art. 165 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2007, mit | Art. 165 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2007, mit |
Ausnahme von Artikel 164, der mit 1. April 2005 wirksam wird. | Ausnahme von Artikel 164, der mit 1. April 2005 wirksam wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: | Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |