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Meertalige weergave van Wet van 01/03/2007
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Wet houdende diverse bepalingen Loi portant des dispositions diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 MAART 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (III) Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 32 tot 36, 74, 87, 88, 91, 104, 108 tot 113, 122, 123, 139, 140 en 148 tot 165 van de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen (III) SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er MARS 2007. - Loi portant des dispositions diverses (III) Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 32 à 36, 74, 87, 88, 91, 104, 108 à 113, 122, 123, 139, 140 et 148 à 165 de la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions
(Belgisch Staatsblad van 14 maart 2007). diverses (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) 1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL V - Umwelt TITEL V - Umwelt
(...) (...)
KAPITEL II - Genetisch veränderte Organismen Abänderung des Gesetzes KAPITEL II - Genetisch veränderte Organismen Abänderung des Gesetzes
vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
Art. 32 - Artikel 132 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung Art. 32 - Artikel 132 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung
sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom
22. Februar 1998 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, wird 22. Februar 1998 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« Art. 132 - Um die Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen « Art. 132 - Um die Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen
Abkommen oder Verträgen und aus europäischen Vorschriften in Bezug auf Abkommen oder Verträgen und aus europäischen Vorschriften in Bezug auf
die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die
Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende
Verbringung von genetisch veränderten Organismen zu gewährleisten, Verbringung von genetisch veränderten Organismen zu gewährleisten,
regelt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die regelt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die
Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende
Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten,
die solche enthalten. » die solche enthalten. »
Art. 33 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 33 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel
132bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 132bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 132bis - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der « Art. 132bis - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der
Gerichtspolizeioffiziere kontrollieren die vom König auf gemeinsamen Gerichtspolizeioffiziere kontrollieren die vom König auf gemeinsamen
Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereiche die Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereiche die
Volksgesundheit und die Umwelt gehören, bestimmten Mitglieder des Volksgesundheit und die Umwelt gehören, bestimmten Mitglieder des
statutarischen oder Vertragspersonals des FÖD Volksgesundheit, statutarischen oder Vertragspersonals des FÖD Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Anwendung der in Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Anwendung der in
Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen
Erlasse und der Bestimmungen, die aufgrund der internationalen Erlasse und der Bestimmungen, die aufgrund der internationalen
Abkommen und Verträge sowie der europäischen Verordnungen und Abkommen und Verträge sowie der europäischen Verordnungen und
Entscheidungen in Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die Entscheidungen in Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die
Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die
grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen
oder von Produkten, die solche enthalten, festgelegt worden sind. oder von Produkten, die solche enthalten, festgelegt worden sind.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder § 2 - Die in § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder
Vertragspersonals können in Ausführung ihres Auftrags: Vertragspersonals können in Ausführung ihres Auftrags:
1. jederzeit jeglichen Ort, wo sich Produkte befinden können, und 1. jederzeit jeglichen Ort, wo sich Produkte befinden können, und
jeglichen Ort, wo Beweise für das Bestehen eines Verstosses gefunden jeglichen Ort, wo Beweise für das Bestehen eines Verstosses gefunden
werden können, betreten und durchsuchen. Besuche von Räumen, die werden können, betreten und durchsuchen. Besuche von Räumen, die
ausschliesslich als Wohnräume dienen, sind lediglich zwischen fünf Uhr ausschliesslich als Wohnräume dienen, sind lediglich zwischen fünf Uhr
morgens und neun Uhr abends erlaubt und dürfen ausschliesslich mit morgens und neun Uhr abends erlaubt und dürfen ausschliesslich mit
einer zu diesem Zweck von einem Richter des Polizeigerichts erteilten einer zu diesem Zweck von einem Richter des Polizeigerichts erteilten
vorherigen schriftlichen Erlaubnis durchgeführt werden, vorherigen schriftlichen Erlaubnis durchgeführt werden,
2. sich alle Informationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise 2. sich alle Informationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise
vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für
notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen,
3. Proben entnehmen oder unter ihrer Aufsicht entnehmen lassen und 3. Proben entnehmen oder unter ihrer Aufsicht entnehmen lassen und
diese untersuchen und/oder analysieren lassen. diese untersuchen und/oder analysieren lassen.
§ 3 - Die vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder § 3 - Die vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder
Vertragspersonals stellen die Verstösse gegen die in Ausführung von Vertragspersonals stellen die Verstösse gegen die in Ausführung von
Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und gegen die Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und gegen die
Bestimmungen, die aufgrund der internationalen Abkommen und Verträge Bestimmungen, die aufgrund der internationalen Abkommen und Verträge
sowie der europäischen Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf sowie der europäischen Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf
die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die
Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende
Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten,
die solche enthalten, festgelegt worden sind, in Protokollen fest, die die solche enthalten, festgelegt worden sind, in Protokollen fest, die
bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben; eine Abschrift des bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben; eine Abschrift des
Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Kalendertagen Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Kalendertagen
nach Feststellung des Verstosses übermittelt. nach Feststellung des Verstosses übermittelt.
§ 4 - Die vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder § 4 - Die vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder
Vertragspersonals können genetisch veränderte Organismen oder Vertragspersonals können genetisch veränderte Organismen oder
Produkte, die solche enthalten, von denen sie vermuten, dass sie mit Produkte, die solche enthalten, von denen sie vermuten, dass sie mit
den Bestimmungen eines in Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden den Bestimmungen eines in Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden
Gesetzes ergangenen Erlasses oder den Bestimmungen, die aufgrund der Gesetzes ergangenen Erlasses oder den Bestimmungen, die aufgrund der
internationalen Abkommen und Verträge sowie der europäischen internationalen Abkommen und Verträge sowie der europäischen
Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf die absichtliche Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf die absichtliche
Freisetzung, die Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Freisetzung, die Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die
Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch
veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten,
festgelegt worden sind, nicht konform sind, durch administrative festgelegt worden sind, nicht konform sind, durch administrative
Massnahme und für eine Dauer von höchstens sechzig Kalendertagen einer Massnahme und für eine Dauer von höchstens sechzig Kalendertagen einer
Sicherungsbeschlagnahme unterwerfen, damit sie einer Untersuchung oder Sicherungsbeschlagnahme unterwerfen, damit sie einer Untersuchung oder
einer Analyse unterzogen werden. Je nach Ergebnis der Untersuchung einer Analyse unterzogen werden. Je nach Ergebnis der Untersuchung
beziehungsweise der Analyse wird die Sicherungsbeschlagnahme auf beziehungsweise der Analyse wird die Sicherungsbeschlagnahme auf
Befehl des Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das Befehl des Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das
das Produkt zeitweise für eine Untersuchung in Besitz genommen hat, das Produkt zeitweise für eine Untersuchung in Besitz genommen hat,
aufgehoben oder können die Produkte endgültig beschlagnahmt werden. aufgehoben oder können die Produkte endgültig beschlagnahmt werden.
Endgültig beschlagnahmte Produkte können vernichtet oder Endgültig beschlagnahmte Produkte können vernichtet oder
zurückgeschickt werden. Das Verstreichen der Frist führt ebenfalls zur zurückgeschickt werden. Das Verstreichen der Frist führt ebenfalls zur
Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme. Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme.
Genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die solche enthalten, Genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die solche enthalten,
die Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten Sicherungsbeschlagnahme die Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten Sicherungsbeschlagnahme
sind, werden vernichtet, wenn dies wegen Nichthaltbarkeit oder aus sind, werden vernichtet, wenn dies wegen Nichthaltbarkeit oder aus
zwingenden Gründen der Volksgesundheit und/oder Umweltgründen nötig zwingenden Gründen der Volksgesundheit und/oder Umweltgründen nötig
ist. Diese Vernichtung wird von den vom König bestimmten Mitgliedern ist. Diese Vernichtung wird von den vom König bestimmten Mitgliedern
des statutarischen oder Vertragspersonals befohlen. des statutarischen oder Vertragspersonals befohlen.
Die Kosten für Vernichtung, Verarbeitung, Entartung, Die Kosten für Vernichtung, Verarbeitung, Entartung,
Unbrauchbarmachung, Aufbewahrung, Beschlagnahme, Versiegelung oder Unbrauchbarmachung, Aufbewahrung, Beschlagnahme, Versiegelung oder
Sequestration, Untersuchung oder Analyse gehen zu Lasten des Sequestration, Untersuchung oder Analyse gehen zu Lasten des
Eigentümers oder in dessen Ermangelung zu Lasten des Inhabers der Eigentümers oder in dessen Ermangelung zu Lasten des Inhabers der
Produkte. Produkte.
§ 5 - Bei drohender Gefahr für die Volksgesundheit oder die Umwelt § 5 - Bei drohender Gefahr für die Volksgesundheit oder die Umwelt
kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit
oder die Umwelt gehört, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss oder die Umwelt gehört, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
alle aufgrund der Umstände nötigen Notmassnahmen treffen oder alle aufgrund der Umstände nötigen Notmassnahmen treffen oder
auferlegen. » auferlegen. »
Art. 34 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 34 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel
132ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 132ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 132ter - Verstösse gegen die Bestimmungen der in Ausführung von « Art. 132ter - Verstösse gegen die Bestimmungen der in Ausführung von
Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und gegen die Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und gegen die
Bestimmungen, die aufgrund der internationalen Abkommen und Verträge Bestimmungen, die aufgrund der internationalen Abkommen und Verträge
und der europäischen Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf die und der europäischen Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf die
absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die
Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende
Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten,
die solche enthalten, festgelegt worden sind, können mit einer die solche enthalten, festgelegt worden sind, können mit einer
Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse
von 1.000 bis zu 50.000 EUR oder mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis zu 50.000 EUR oder mit einer administrativen Geldbusse
geahndet werden. geahndet werden.
Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das
Protokoll über die Feststellung der Straftat und dem vom König Protokoll über die Feststellung der Straftat und dem vom König
bestimmten Beamten eine Abschrift davon zu. » bestimmten Beamten eine Abschrift davon zu. »
Art. 35 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 35 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel
132quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 132quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 132quater - § 1 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob « Art. 132quater - § 1 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob
eine Strafverfolgung stattfinden soll oder nicht. eine Strafverfolgung stattfinden soll oder nicht.
Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen
Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt. Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt.
§ 2 -Ab dem Tag des Empfangs des Protokolls verfügt der Prokurator des § 2 -Ab dem Tag des Empfangs des Protokolls verfügt der Prokurator des
Königs über eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestimmten Königs über eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestimmten
Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. Beamten seine Entscheidung zu notifizieren.
Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet
oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu
notifizieren, entscheidet der vom König bestimmte Beamte gemäss den notifizieren, entscheidet der vom König bestimmte Beamte gemäss den
von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem
Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel
geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen der Straftat geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen der Straftat
vorzuschlagen ist. vorzuschlagen ist.
§ 3 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen, und darin § 3 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen, und darin
wird der Betrag der administrativen Geldbusse bestimmt, der weder wird der Betrag der administrativen Geldbusse bestimmt, der weder
unter dem Mindestbetrag der durch die gesetzliche Bestimmung, gegen unter dem Mindestbetrag der durch die gesetzliche Bestimmung, gegen
die verstossen wurde, vorgesehenen Geldbusse noch über dem Fünffachen die verstossen wurde, vorgesehenen Geldbusse noch über dem Fünffachen
dieses Mindestbetrags liegen darf. dieses Mindestbetrags liegen darf.
Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die
für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind.
Zudem gehen die Sachverständigenkosten zu Lasten des Zudem gehen die Sachverständigenkosten zu Lasten des
Zuwiderhandelnden. Zuwiderhandelnden.
§ 4 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der § 4 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der
administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in
Artikel 132ter vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. Artikel 132ter vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen.
§ 5 - Die in § 3 erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen § 5 - Die in § 3 erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen
mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der vom König mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der vom König
festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. Durch festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. Durch
diese Notifizierung erlischt die Strafverfolgung; mit der Zahlung der diese Notifizierung erlischt die Strafverfolgung; mit der Zahlung der
administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren beendet. administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren beendet.
§ 6 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbusse und die § 6 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbusse und die
Sachverständigenkosten innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, Sachverständigenkosten innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen,
nicht nach, verfolgt der Beamte die Zahlung der Geldbusse und der nicht nach, verfolgt der Beamte die Zahlung der Geldbusse und der
Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht. Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht.
§ 7 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden § 7 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden
drei Jahre nach der Tat, die einer durch das vorliegende Kapitel drei Jahre nach der Tat, die einer durch das vorliegende Kapitel
vorgesehenen Straftat zugrunde liegt. vorgesehenen Straftat zugrunde liegt.
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1
festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist. festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist.
Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, und Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, und
dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen sind. dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen sind.
§ 8 - Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative § 8 - Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative
Geldbussen Anwendung finden. Geldbussen Anwendung finden.
Die administrativen Geldbussen werden auf ein dazu vorgesehenes Die administrativen Geldbussen werden auf ein dazu vorgesehenes
Kassenkonto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Kassenkonto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, eingezahlt. Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, eingezahlt.
§ 9 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder § 9 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder
Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung der administrativen Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung der administrativen
Geldbusse. » Geldbusse. »
Art. 36 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 36 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel
132quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 132quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 132quinquies - Die in den Artikeln 132bis bis einschliesslich « Art. 132quinquies - Die in den Artikeln 132bis bis einschliesslich
132quater aufgeführten Bestimmungen finden weder auf die 132quater aufgeführten Bestimmungen finden weder auf die
durchgeführten Kontrollen noch auf die in Anwendung des Königlichen durchgeführten Kontrollen noch auf die in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen festgestellten Verstösse Anwendung. » Gesetzesbestimmungen festgestellten Verstösse Anwendung. »
TITEL VI - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit TITEL VI - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit
(...) (...)
KAPITEL VI - Abänderung von Artikel 163 Absatz 3 des Programmgesetzes KAPITEL VI - Abänderung von Artikel 163 Absatz 3 des Programmgesetzes
(I) vom 27. Dezember 2006 (I) vom 27. Dezember 2006
Art. 74 - In Artikel 163 Absatz 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. Art. 74 - In Artikel 163 Absatz 3 des Programmgesetzes (I) vom 27.
Dezember 2006 werden die Wörter « Sektoriellen Ausschusses der Dezember 2006 werden die Wörter « Sektoriellen Ausschusses der
sozialen Sicherheit » durch die Wörter « Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit » durch die Wörter « Sektoriellen Ausschusses der
sozialen Sicherheit und der Gesundheit » ersetzt. sozialen Sicherheit und der Gesundheit » ersetzt.
(...) (...)
TITEL VIII - Beschäftigung TITEL VIII - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL II - Adoptionsurlaub KAPITEL II - Adoptionsurlaub
Art. 87 - Artikel 30ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 Art. 87 - Artikel 30ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978
über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004,
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Damit das Recht auf Adoptionsurlaub ausgeübt werden kann, muss « Damit das Recht auf Adoptionsurlaub ausgeübt werden kann, muss
dieser Urlaub innerhalb der zwei Monate nach der effektiven Aufnahme dieser Urlaub innerhalb der zwei Monate nach der effektiven Aufnahme
des Kindes in die Familie des Arbeitnehmers im Rahmen einer Adoption des Kindes in die Familie des Arbeitnehmers im Rahmen einer Adoption
beginnen. Der König bestimmt, wie der Arbeitnehmer den Beweis der beginnen. Der König bestimmt, wie der Arbeitnehmer den Beweis der
Aufnahme eines Kindes in seine Familie im Rahmen einer Adoption Aufnahme eines Kindes in seine Familie im Rahmen einer Adoption
erbringen kann. » erbringen kann. »
Art. 88 - Artikel 30ter § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 88 - Artikel 30ter § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer Kinder in die Familie des « Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer Kinder in die Familie des
Arbeitnehmers im Rahmen von Adoptionen wird das Recht auf Arbeitnehmers im Rahmen von Adoptionen wird das Recht auf
Adoptionsurlaub nur einmal gewährt. Der König bestimmt genauer, was Adoptionsurlaub nur einmal gewährt. Der König bestimmt genauer, was
unter gleichzeitiger Aufnahme zu verstehen ist. » unter gleichzeitiger Aufnahme zu verstehen ist. »
(...) (...)
Art. 91 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König festzulegenden Art. 91 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König festzulegenden
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
TITEL IX - Volksgesundheit TITEL IX - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL V - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel KAPITEL V - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel
Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001
zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen verschiedener Gesetzesbestimmungen
Art. 104 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Art. 104 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom
28. März 2003 und 22. Dezember 2003, wird durch einen Paragraphen 7 28. März 2003 und 22. Dezember 2003, wird durch einen Paragraphen 7
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 7 - Wer sich den Besuchen, Kontrollen, Beschlagnahmen, « § 7 - Wer sich den Besuchen, Kontrollen, Beschlagnahmen,
Probeentnahmen der in § 1 erwähnten Personen oder deren Bitten um Probeentnahmen der in § 1 erwähnten Personen oder deren Bitten um
Auskunft oder Mitteilung von Unterlagen widersetzt oder wissentlich Auskunft oder Mitteilung von Unterlagen widersetzt oder wissentlich
falsche Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt, falsche Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt,
wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und
einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 EUR oder lediglich mit einer einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 EUR oder lediglich mit einer
dieser Strafen belegt. » dieser Strafen belegt. »
(...) (...)
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit Tiergesundheit
Art. 108 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Art. 108 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Tiergesundheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Februar 2001 und durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt Februar 2001 und durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« 12. tierischen Nebenprodukten: tierische Nebenprodukte, die nicht « 12. tierischen Nebenprodukten: tierische Nebenprodukte, die nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, wie in der Verordnung EG für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, wie in der Verordnung EG
1774/2002 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 1774/2002 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt, und insbesondere bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt, und insbesondere
Nebenprodukte, die für den technischen Gebrauch bestimmt sind, Nebenprodukte, die für den technischen Gebrauch bestimmt sind,
Nebenprodukte, die für Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecke bestimmt Nebenprodukte, die für Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecke bestimmt
sind, nichtverarbeitete Nebenprodukte, die zur Verfütterung an sind, nichtverarbeitete Nebenprodukte, die zur Verfütterung an
bestimmte Tiere bestimmt sind, und Nebenprodukte, die für bestimmte Tiere bestimmt sind, und Nebenprodukte, die für
taxidermische Zwecke bestimmt sind. » taxidermische Zwecke bestimmt sind. »
Art. 109 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 109 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden nach den Wörtern « der zu verarbeitenden Materie » 1. In § 1 werden nach den Wörtern « der zu verarbeitenden Materie »
die Wörter « und der tierischen Nebenprodukte » eingefügt. die Wörter « und der tierischen Nebenprodukte » eingefügt.
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « der zu verarbeitenden Materie 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « der zu verarbeitenden Materie
» und den Wörtern « genügen müssen » die Wörter « und der tierischen » und den Wörtern « genügen müssen » die Wörter « und der tierischen
Nebenprodukte » eingefügt. Nebenprodukte » eingefügt.
Art. 110 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 110 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « tierische Erzeugnisse, » und 1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « tierische Erzeugnisse, » und
dem Wort « Pflanzen » die Wörter « tierische Nebenprodukte, » dem Wort « Pflanzen » die Wörter « tierische Nebenprodukte, »
eingefügt. eingefügt.
2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « tierischen Erzeugnissen, » 2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « tierischen Erzeugnissen, »
und dem Wort « Pflanzen » die Wörter « tierischen Nebenprodukten, » und dem Wort « Pflanzen » die Wörter « tierischen Nebenprodukten, »
eingefügt. eingefügt.
Art. 111 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 111 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. Dezember 1990, werden zwischen den Wörtern « tierischen Gesetz vom 29. Dezember 1990, werden zwischen den Wörtern « tierischen
Erzeugnissen » und den Wörtern « im Hinblick auf » die Wörter « und Erzeugnissen » und den Wörtern « im Hinblick auf » die Wörter « und
tierischen Nebenprodukten » eingefügt. tierischen Nebenprodukten » eingefügt.
Art. 112 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 112 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern « tierischen Erzeugnisse » und den Wörtern « zu untersuchen » Wörtern « tierischen Erzeugnisse » und den Wörtern « zu untersuchen »
die Wörter « und tierischen Nebenprodukte » eingefügt. die Wörter « und tierischen Nebenprodukte » eingefügt.
Art. 113 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 113 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 5. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 22. Februar Gesetz vom 5. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 22. Februar
2001 und das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird zwischen Absatz 1 und 2001 und das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird zwischen Absatz 1 und
Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
« Die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes leisten « Die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes leisten
vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem
Beauftragten. » Beauftragten. »
(...) (...)
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und
anderer Waren anderer Waren
Art. 122 - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Art. 122 - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und
anderer Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 27. anderer Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 27.
Dezember 2004, wird wie folgt ergänzt: Dezember 2004, wird wie folgt ergänzt:
« e) die in Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a) und b) erwähnten Massnahmen « e) die in Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a) und b) erwähnten Massnahmen
auf Kosmetika und ihre Inhaltsstoffe anwenden. » auf Kosmetika und ihre Inhaltsstoffe anwenden. »
Art. 123 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 123 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. März 1989 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 22. März 1989 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « ein Beratender Ausschuss für 1. In § 1 werden die Wörter « ein Beratender Ausschuss für
Lebensmittel » durch die Wörter « ein Beirat für Lebensmittelpolitik Lebensmittel » durch die Wörter « ein Beirat für Lebensmittelpolitik
und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern » ersetzt. und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern » ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter « Diese Kommission » durch die Wörter « 2. In § 2 werden die Wörter « Diese Kommission » durch die Wörter «
Dieser Beirat » ersetzt. Dieser Beirat » ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter « Beratende Ausschuss für Lebensmittel » 3. In § 3 werden die Wörter « Beratende Ausschuss für Lebensmittel »
durch die Wörter « Beirat für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von durch die Wörter « Beirat für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von
anderen Verbrauchsgütern » ersetzt. anderen Verbrauchsgütern » ersetzt.
(...) (...)
TITEL XI - Inneres TITEL XI - Inneres
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung
der privaten und besonderen Sicherheit der privaten und besonderen Sicherheit
Art. 139 - Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der Art. 139 - Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom
18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 7. Mai 2004, wird wie folgt 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 7. Mai 2004, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « selbst nicht mit 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « selbst nicht mit
Aufschub, » und den Wörtern « verurteilt worden sein » die Wörter « Aufschub, » und den Wörtern « verurteilt worden sein » die Wörter «
mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die
Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei, » eingefügt. Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei, » eingefügt.
2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« 9. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für ein Unternehmen oder einen « 9. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für ein Unternehmen oder einen
Dienst, das (der) in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Dienst, das (der) in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte
Dienstleistungen anbietet, und für ein Unternehmen oder einen Dienst, Dienstleistungen anbietet, und für ein Unternehmen oder einen Dienst,
das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben, das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben,
10. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für einen Sicherheitsdienst und für 10. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für einen Sicherheitsdienst und für
ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen
oder Tanzlokale ausführt, ausüben, oder Tanzlokale ausführt, ausüben,
11. nicht gleichzeitig die effektive Leitung einer Kneipe oder eines 11. nicht gleichzeitig die effektive Leitung einer Kneipe oder eines
Tanzlokals und eines Unternehmens, das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 Tanzlokals und eines Unternehmens, das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5
erwähnte Dienstleistungen anbietet, gewährleisten. » erwähnte Dienstleistungen anbietet, gewährleisten. »
Art. 140 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 140 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 7. Mai 2004, wird wie folgt vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 7. Mai 2004, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « zu einer Gefängnisstrafe von 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « zu einer Gefängnisstrafe von
mindestens drei Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, » mindestens drei Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, »
gestrichen; werden zwischen den Wörtern « in den Artikeln 379 bis gestrichen; werden zwischen den Wörtern « in den Artikeln 379 bis
386ter des Strafgesetzbuches, » und den Wörtern « in Artikel 259bis 386ter des Strafgesetzbuches, » und den Wörtern « in Artikel 259bis
des Strafgesetzbuches » die Wörter « in Artikel 227 des des Strafgesetzbuches » die Wörter « in Artikel 227 des
Strafgesetzbuches, » eingefügt; werden zwischen dem Wort « Strafgesetzbuches, » eingefügt; werden zwischen dem Wort «
Urkundenfälschung, » und den Wörtern « Vergriff gegen die Urkundenfälschung, » und den Wörtern « Vergriff gegen die
Schamhaftigkeit » die Wörter « vorsätzlicher Körperverletzung, » Schamhaftigkeit » die Wörter « vorsätzlicher Körperverletzung, »
eingefügt; werden zwischen den Wörtern « selbst nicht mit Aufschub, » eingefügt; werden zwischen den Wörtern « selbst nicht mit Aufschub, »
und den Wörtern « verurteilt worden sein » die Wörter « mit Ausnahme und den Wörtern « verurteilt worden sein » die Wörter « mit Ausnahme
der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über
die Strassenverkehrspolizei, » eingefügt. die Strassenverkehrspolizei, » eingefügt.
2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« 9. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für ein Unternehmen oder einen « 9. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für ein Unternehmen oder einen
Dienst, das (der) in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Dienst, das (der) in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte
Dienstleistungen anbietet, und für ein Unternehmen oder einen Dienst, Dienstleistungen anbietet, und für ein Unternehmen oder einen Dienst,
das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben, das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben,
10. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für einen Sicherheitsdienst und für 10. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für einen Sicherheitsdienst und für
ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen
oder Tanzlokale ausführt, ausüben. » oder Tanzlokale ausführt, ausüben. »
(...) (...)
KAPITEL III - Abänderungen bestimmter Aspekte des Statuts der KAPITEL III - Abänderungen bestimmter Aspekte des Statuts der
Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der
Polizeidienste Polizeidienste
Art. 148 - In Artikel 53bis des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Art. 148 - In Artikel 53bis des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt wird das Wort « Polizeihilfsbedienstete » durch die Wörter Polizeiamt wird das Wort « Polizeihilfsbedienstete » durch die Wörter
« Polizeibedienstete und Personalmitglieder des Verwaltungs- und « Polizeibedienstete und Personalmitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders » ersetzt. Logistikkaders » ersetzt.
Art. 149 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Art. 149 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die
Gesetze vom 20. Mai 1997 und 22. März 1999, wird durch folgenden Gesetze vom 20. Mai 1997 und 22. März 1999, wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« In Abweichung von Absatz 1 können die Mitglieder des Verwaltungs- « In Abweichung von Absatz 1 können die Mitglieder des Verwaltungs-
und Logistikkaders der Polizeidienste, die auf dem Gebiet der Region und Logistikkaders der Polizeidienste, die auf dem Gebiet der Region
Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind, auf ihren Antrag hin die Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind, auf ihren Antrag hin die
Leistungen, die sie im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche Leistungen, die sie im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche
erbringen, auf fünf Werktage pro Woche verteilen. » erbringen, auf fünf Werktage pro Woche verteilen. »
Art. 150 - In Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Art. 150 - In Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur
Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste werden zwischen den Wörtern « seines Dienstgrads » und Polizeidienste werden zwischen den Wörtern « seines Dienstgrads » und
den Wörtern «, bewirkt die Zurückstufung » die Wörter « oder seiner den Wörtern «, bewirkt die Zurückstufung » die Wörter « oder seiner
Klasse » eingefügt. Klasse » eingefügt.
Art. 151 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die Art. 151 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste wird wie folgt ergänzt: über die Polizeidienste wird wie folgt ergänzt:
« 15. « zertifizierter Ausbildung »: die Ausbildung, die darauf « 15. « zertifizierter Ausbildung »: die Ausbildung, die darauf
ausgerichtet ist, die Kompetenzen der Personalmitglieder des ausgerichtet ist, die Kompetenzen der Personalmitglieder des
Verwaltungs- und Logistikkaders zu aktualisieren und zu entwickeln, Verwaltungs- und Logistikkaders zu aktualisieren und zu entwickeln,
und die mit der Validierung der während der Ausbildung erworbenen und die mit der Validierung der während der Ausbildung erworbenen
Kenntnisse abgeschlossen wird, Kenntnisse abgeschlossen wird,
16. « Klasse »: Gruppe von Funktionen mit vergleichbarem Niveau 16. « Klasse »: Gruppe von Funktionen mit vergleichbarem Niveau
hinsichtlich der Führung oder der Mitwirkung an der Organisation. » hinsichtlich der Führung oder der Mitwirkung an der Organisation. »
Art. 152 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 152 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter «
Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 9 umfasst jede Stufe » durch Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 9 umfasst jede Stufe » durch
die Wörter « Jede Stufe umfasst » ersetzt. die Wörter « Jede Stufe umfasst » ersetzt.
Art. 153 - Die Artikel 9 und 10 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 153 - Die Artikel 9 und 10 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 154 - Der König bestimmt die Übergangsregeln in Bezug auf die Art. 154 - Der König bestimmt die Übergangsregeln in Bezug auf die
Personalmitglieder, die vor dem 1. Januar 2007 in den Dienstgrad eines Personalmitglieder, die vor dem 1. Januar 2007 in den Dienstgrad eines
Arbeitsleiters oder Vorarbeiters ernannt worden sind. Arbeitsleiters oder Vorarbeiters ernannt worden sind.
Art. 155 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes Art. 155 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes
wird durch folgende Überschrift ersetzt: wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« Kapitel VI - Die Gehaltstabellenlaufbahn, die Beförderung durch « Kapitel VI - Die Gehaltstabellenlaufbahn, die Beförderung durch
Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad beziehungsweise eine höhere Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad beziehungsweise eine höhere
Klasse und die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader Klasse und die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader
oder eine höhere Stufe ». oder eine höhere Stufe ».
Art. 156 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen Art. 156 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen
den Wörtern « ein und desselben Dienstgrades » und dem Wort « den Wörtern « ein und desselben Dienstgrades » und dem Wort «
zuzuerkennen » die Wörter « oder ein und derselben Klasse » eingefügt. zuzuerkennen » die Wörter « oder ein und derselben Klasse » eingefügt.
Art. 157 - In Artikel 30 Nr. 3 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 157 - In Artikel 30 Nr. 3 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern « eine Weiterbildung » und den Wörtern « absolviert haben » Wörtern « eine Weiterbildung » und den Wörtern « absolviert haben »
die Wörter « oder eine zertifizierte Ausbildung » eingefügt. die Wörter « oder eine zertifizierte Ausbildung » eingefügt.
Art. 158 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder Art. 158 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder
je nach Fall das Personalmitglied der Stufe A » gestrichen. je nach Fall das Personalmitglied der Stufe A » gestrichen.
Art. 159 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI Abschnitt 3 Art. 159 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI Abschnitt 3
desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« Abschnitt 3 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren « Abschnitt 3 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren
Dienstgrad beziehungsweise eine höhere Klasse ». Dienstgrad beziehungsweise eine höhere Klasse ».
Art. 160 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI Abschnitt 3 Art. 160 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI Abschnitt 3
Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift
ersetzt: ersetzt:
« Unterabschnitt 2 - Die Beförderung der Personalmitglieder der Stufe « Unterabschnitt 2 - Die Beförderung der Personalmitglieder der Stufe
A des Verwaltungs- und Logistikkaders durch Aufsteigen in eine höhere A des Verwaltungs- und Logistikkaders durch Aufsteigen in eine höhere
Klasse » Klasse »
Art. 161 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 161 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 34 - Um durch Aufsteigen in eine höhere Klasse befördert zu « Art. 34 - Um durch Aufsteigen in eine höhere Klasse befördert zu
werden, muss das Personalmitglied: werden, muss das Personalmitglied:
1. ein vom König bestimmtes Dienstalter aufweisen, 1. ein vom König bestimmtes Dienstalter aufweisen,
2. gemäss den Regeln in Bezug auf die Mobilität oder über ein 2. gemäss den Regeln in Bezug auf die Mobilität oder über ein
Mandatsverfahren in eine vakante Stelle der betreffenden Klasse Mandatsverfahren in eine vakante Stelle der betreffenden Klasse
ernannt werden. » ernannt werden. »
Art. 162 - Die Artikel 35 und 36 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 162 - Die Artikel 35 und 36 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 163 - In Artikel 93 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Art. 163 - In Artikel 93 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter « des Einsatzkaders » gestrichen. Wörter « des Einsatzkaders » gestrichen.
Art. 164 - In Artikel XII.VII.7 des Königlichen Erlasses vom 30. März Art. 164 - In Artikel XII.VII.7 des Königlichen Erlasses vom 30. März
2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste, bestätigt durch das Programmgesetz vom 30. Dezember Polizeidienste, bestätigt durch das Programmgesetz vom 30. Dezember
2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2006, werden die 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2006, werden die
Wörter « zwölf Monate » durch die Wörter « achtzehn Monate » ersetzt. Wörter « zwölf Monate » durch die Wörter « achtzehn Monate » ersetzt.
Art. 165 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2007, mit Art. 165 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2007, mit
Ausnahme von Artikel 164, der mit 1. April 2005 wirksam wird. Ausnahme von Artikel 164, der mit 1. April 2005 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Für den Minister der Wirtschaft, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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