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Wet houdende de invoering van een belastingsvermindering voor aandelen in ontwikkelingsfondsen voor microfinanciering in ontwikkelingslanden en houdende de vaststelling van de voorwaarden voor de erkenning als ontwikkelingsfonds. - Duitse vertaling | Loi instaurant une réduction d'impôt pour les participations sous la forme d'actions dans des fonds de développement du microfinancement dans les pays en développement et fixant les conditions d'agrément en tant que fonds de développement. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JUNI 2008. - Wet houdende de invoering van een belastingsvermindering voor aandelen in ontwikkelingsfondsen voor microfinanciering in ontwikkelingslanden en houdende de vaststelling van de voorwaarden voor de erkenning als ontwikkelingsfonds. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 juni | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUIN 2008. - Loi instaurant une réduction d'impôt pour les participations sous la forme d'actions dans des fonds de développement du microfinancement dans les pays en développement et fixant les conditions d'agrément en tant que fonds de développement. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2008 houdende de invoering van een belastingsvermindering voor | loi du 1er juin 2008 instaurant une réduction d'impôt pour les |
participations sous la forme d'actions dans des fonds de développement | |
aandelen in ontwikkelingsfondsen voor microfinanciering in | du microfinancement dans les pays en développement et fixant les |
ontwikkelingslanden en houdende de vaststelling van de voorwaarden | conditions d'agrément en tant que fonds de développement (Moniteur |
voor de erkenning als ontwikkelingsfonds (Belgisch Staatsblad van 4 | belge du 4 juillet 2008). |
juli 2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
1. JUNI 2008 - Gesetz zur Einführung einer Steuerermässigung für | 1. JUNI 2008 - Gesetz zur Einführung einer Steuerermässigung für |
Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für | Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für |
Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der | Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der |
Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds | Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Entwicklungsfonds: Organisationen, die Mikrofinanzierungsinstituten | 1. Entwicklungsfonds: Organisationen, die Mikrofinanzierungsinstituten |
in Entwicklungsländern finanzielle Mittel in Form von Krediten, | in Entwicklungsländern finanzielle Mittel in Form von Krediten, |
Garantien oder Beteiligungen zur Verfügung stellen wollen und den | Garantien oder Beteiligungen zur Verfügung stellen wollen und den |
Kriterien von Artikel 3 § 1 entsprechen, | Kriterien von Artikel 3 § 1 entsprechen, |
2. Mikrofinanzierung: das Gewähren von Kleinkrediten und anderen | 2. Mikrofinanzierung: das Gewähren von Kleinkrediten und anderen |
Finanzdienstleistungen an Personen, die ein Kleinstunternehmen | Finanzdienstleistungen an Personen, die ein Kleinstunternehmen |
errichten oder bereits betreiben und keinen Zugang zu konventionellen | errichten oder bereits betreiben und keinen Zugang zu konventionellen |
Geldkreisläufen haben, | Geldkreisläufen haben, |
3. Entwicklungsländer: Länder, die im ersten Teil der Liste des | 3. Entwicklungsländer: Länder, die im ersten Teil der Liste des |
Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für | Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für |
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgenommen | Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgenommen |
sind, mit Ausnahme der Mitgliedsstaaten der Wirtschaftskommission für | sind, mit Ausnahme der Mitgliedsstaaten der Wirtschaftskommission für |
Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE), | Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE), |
4. Mikrofinanzierungsinstituten: Einrichtungen in Entwicklungsländern, | 4. Mikrofinanzierungsinstituten: Einrichtungen in Entwicklungsländern, |
die Kleinkredite und andere Finanzdienstleistungen Personen gewähren, | die Kleinkredite und andere Finanzdienstleistungen Personen gewähren, |
die ein Kleinstunternehmen errichten oder bereits betreiben und keinen | die ein Kleinstunternehmen errichten oder bereits betreiben und keinen |
Zugang zu konventionellen Geldkreisläufen haben. | Zugang zu konventionellen Geldkreisläufen haben. |
Art. 3 - § 1 - Um als Entwicklungsfonds zugelassen zu werden, muss die | Art. 3 - § 1 - Um als Entwicklungsfonds zugelassen zu werden, muss die |
antragstellende Organisation oder die antragstellende Abteilung einer | antragstellende Organisation oder die antragstellende Abteilung einer |
Organisation folgenden Kriterien entsprechen: | Organisation folgenden Kriterien entsprechen: |
1. die Rechtsform nach belgischem Recht annehmen: | 1. die Rechtsform nach belgischem Recht annehmen: |
a) einer nach dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 zur Festlegung | a) einer nach dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 zur Festlegung |
der Bedingungen für die Zulassung der nationalen | der Bedingungen für die Zulassung der nationalen |
Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften | Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften |
b) oder einer Genossenschaft mit sozialer Zielsetzung im Sinne des | b) oder einer Genossenschaft mit sozialer Zielsetzung im Sinne des |
Artikels 661 des Gesellschaftsgesetzbuches, | Artikels 661 des Gesellschaftsgesetzbuches, |
2. während der letzten drei Jahre anhand von Krediten, Garantien oder | 2. während der letzten drei Jahre anhand von Krediten, Garantien oder |
Beteiligungen ununterbrochen Finanzierungen entwickelt haben, | Beteiligungen ununterbrochen Finanzierungen entwickelt haben, |
3. über ein Portfolio für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern mit | 3. über ein Portfolio für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern mit |
einem Mindestbetrag von 500.000 EUR verfügen, | einem Mindestbetrag von 500.000 EUR verfügen, |
4. satzungsmässig eine soziale Zielsetzung verfolgen und keine | 4. satzungsmässig eine soziale Zielsetzung verfolgen und keine |
Profitmaximierung betreiben. | Profitmaximierung betreiben. |
§ 2 - Die Zulassung des Entwicklungsfonds ist für fünf Jahre gültig | § 2 - Die Zulassung des Entwicklungsfonds ist für fünf Jahre gültig |
und erneuerbar. | und erneuerbar. |
§ 3 - Der König legt das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der | § 3 - Der König legt das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der |
Zulassung als Entwicklungsfonds fest. | Zulassung als Entwicklungsfonds fest. |
Art. 4 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I des | Art. 4 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt IIterdecies, | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt IIterdecies, |
der einen Artikel 145/32 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | der einen Artikel 145/32 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Unterabschnitt IIterdecies - Ermässigung für Ausgaben zugunsten von | « Unterabschnitt IIterdecies - Ermässigung für Ausgaben zugunsten von |
Entwicklungsfonds - Rücknahme der Ermässigung | Entwicklungsfonds - Rücknahme der Ermässigung |
Art. 145/32 - § 1 - Bei Zeichnung von Namensaktien, die von | Art. 145/32 - § 1 - Bei Zeichnung von Namensaktien, die von |
Entwicklungsfonds ausgegeben werden, wird eine Steuerermässigung für | Entwicklungsfonds ausgegeben werden, wird eine Steuerermässigung für |
Beträge, die während des Besteuerungszeitraums für ihren Erwerb | Beträge, die während des Besteuerungszeitraums für ihren Erwerb |
gezahlt wurden, gewährt. | gezahlt wurden, gewährt. |
Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten | Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten |
gewährt: | gewährt: |
1. Die Aktien wurden von einem Entwicklungsfonds ausgegeben, der nach | 1. Die Aktien wurden von einem Entwicklungsfonds ausgegeben, der nach |
dem Gesetz vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für | dem Gesetz vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für |
Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für | Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für |
Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der | Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der |
Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds zugelassen ist. | Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds zugelassen ist. |
2. Die gezahlten Beträge belaufen sich auf mindestens 250 EUR. | 2. Die gezahlten Beträge belaufen sich auf mindestens 250 EUR. |
3. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während | 3. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während |
mindestens 60 Monaten im Besitz des Zeichners bleiben. | mindestens 60 Monaten im Besitz des Zeichners bleiben. |
4. Im Falle einer Veräusserung hat der neue Besitzer kein Anrecht auf | 4. Im Falle einer Veräusserung hat der neue Besitzer kein Anrecht auf |
Steuerermässigung. | Steuerermässigung. |
5. Im Todesfall des Zeichners wird die vorher erhaltene | 5. Im Todesfall des Zeichners wird die vorher erhaltene |
Steuerermässigung aufrechterhalten. | Steuerermässigung aufrechterhalten. |
6. Der Zeichner legt der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen | 6. Der Zeichner legt der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen |
die in § 3 erwähnte Bescheinigung als Beleg bei. | die in § 3 erwähnte Bescheinigung als Beleg bei. |
Die Steuerermässigung beläuft sich auf 5 Prozent der tatsächlich | Die Steuerermässigung beläuft sich auf 5 Prozent der tatsächlich |
getätigten Zahlungen. | getätigten Zahlungen. |
Jeder Ehepartner hat Anrecht auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf | Jeder Ehepartner hat Anrecht auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf |
seinen eigenen Namen ausgestellt sind. | seinen eigenen Namen ausgestellt sind. |
§ 2 - Wird die Bedingung unter § 1 Absatz 2 Nr. 3 während eines der | § 2 - Wird die Bedingung unter § 1 Absatz 2 Nr. 3 während eines der |
Jahre nach dem Jahr der Zahlung nicht erfüllt, weil der Zeichner seine | Jahre nach dem Jahr der Zahlung nicht erfüllt, weil der Zeichner seine |
Aktien in den 60 Monaten nach ihrem Erwerb veräussert hat, wird die | Aktien in den 60 Monaten nach ihrem Erwerb veräussert hat, wird die |
Steuer auf die Einkünfte des betreffenden Jahres um einen Betrag | Steuer auf die Einkünfte des betreffenden Jahres um einen Betrag |
erhöht, der so viele Male einem Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich | erhöht, der so viele Male einem Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich |
erhaltenen Steuerermässigung entspricht, wie es ganze Monate bis zum | erhaltenen Steuerermässigung entspricht, wie es ganze Monate bis zum |
Ablauf der Frist von 60 Monaten gibt. | Ablauf der Frist von 60 Monaten gibt. |
§ 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem | § 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem |
31. März des Steuerjahres folgende Belege: | 31. März des Steuerjahres folgende Belege: |
a) für das Erwerbsjahr: | a) für das Erwerbsjahr: |
1. eine Zahlungsbescheinigung, die für den Steuerpflichtigen bestimmt | 1. eine Zahlungsbescheinigung, die für den Steuerpflichtigen bestimmt |
ist, der im Laufe des Besteuerungszeitraums eine Aktie erworben hat, | ist, der im Laufe des Besteuerungszeitraums eine Aktie erworben hat, |
die zu einer Steuerermässigung berechtigt, und sie bis zum 31. | die zu einer Steuerermässigung berechtigt, und sie bis zum 31. |
Dezember des Besteuerungszeitraums in seinem Besitz behält. | Dezember des Besteuerungszeitraums in seinem Besitz behält. |
Der Steuerpflichtige fügt diese Zahlungsbescheinigung seiner | Der Steuerpflichtige fügt diese Zahlungsbescheinigung seiner |
Steuererklärung bei. | Steuererklärung bei. |
Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Zahlungsbescheinigung | Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Zahlungsbescheinigung |
stehen: | stehen: |
- Name und Adresse des Steuerpflichtigen, | - Name und Adresse des Steuerpflichtigen, |
- Datum des Erwerbs der Aktie, | - Datum des Erwerbs der Aktie, |
- gezahlte Summe, die für eine Steuerermässigung in Frage kommt, | - gezahlte Summe, die für eine Steuerermässigung in Frage kommt, |
- Betrag der Steuerermässigung. | - Betrag der Steuerermässigung. |
Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular | Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular |
fest, | fest, |
2. eine Liste für den Besteuerungsdienst mit allen Steuerpflichtigen, | 2. eine Liste für den Besteuerungsdienst mit allen Steuerpflichtigen, |
die im Laufe des Besteuerungszeitraums eine Aktie erworben haben, die | die im Laufe des Besteuerungszeitraums eine Aktie erworben haben, die |
zu einer Steuerermässigung berechtigt. | zu einer Steuerermässigung berechtigt. |
Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Liste stehen: | Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Liste stehen: |
- Name und Adresse des Steuerpflichtigen, | - Name und Adresse des Steuerpflichtigen, |
- Datum des Erwerbs der Aktie, | - Datum des Erwerbs der Aktie, |
- gezahlte Summe, die für eine Steuerermässigung in Frage kommt, | - gezahlte Summe, die für eine Steuerermässigung in Frage kommt, |
- Betrag der Steuerermässigung. | - Betrag der Steuerermässigung. |
Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular | Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular |
fest, | fest, |
b) für jedes Steuerjahr: | b) für jedes Steuerjahr: |
1. eine auf Papier oder elektronisch angefertigte Liste für den | 1. eine auf Papier oder elektronisch angefertigte Liste für den |
Besteuerungsdienst mit allen Steuerpflichtigen, die im Laufe des | Besteuerungsdienst mit allen Steuerpflichtigen, die im Laufe des |
Besteuerungszeitraums eine Aktie binnen fünf Jahren nach ihrem Erwerb | Besteuerungszeitraums eine Aktie binnen fünf Jahren nach ihrem Erwerb |
veräussert haben, die zu einer Steuerermässigung berechtigt hat. | veräussert haben, die zu einer Steuerermässigung berechtigt hat. |
Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Liste stehen: | Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Liste stehen: |
- Name und Adresse des Steuerpflichtigen, | - Name und Adresse des Steuerpflichtigen, |
- Datum des Erwerbs der Aktie, | - Datum des Erwerbs der Aktie, |
- Datum der Veräusserung der Aktie, | - Datum der Veräusserung der Aktie, |
- Anzahl Monate, die für die Rücknahme der Steuerermässigung in Frage | - Anzahl Monate, die für die Rücknahme der Steuerermässigung in Frage |
kommen, | kommen, |
- Betrag, der für die Rücknahme der Steuerermässigung in Frage kommt. | - Betrag, der für die Rücknahme der Steuerermässigung in Frage kommt. |
Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular | Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular |
fest. » | fest. » |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der |
Institutionellen Reformen | Institutionellen Reformen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der |
Institutionellen Reformen | Institutionellen Reformen |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |