← Terug naar "Wet tot wijziging van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 2013. - Wet tot wijziging van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 juli 2013 tot wijziging van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUILLET 2013. - Loi modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er juillet 2013 modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut |
Staatsblad van 6 september 2013). | juridique des détenus (Moniteur belge du 6 septembre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
1. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. | 1. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. |
Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der | Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der |
Inhaftierten | Inhaftierten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 84 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das | Art. 2 - Artikel 84 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das |
Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten wird durch | Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten wird durch |
einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Die im Gefängnis zur Verfügung gestellte Arbeit ist nicht | " § 4 - Die im Gefängnis zur Verfügung gestellte Arbeit ist nicht |
Gegenstand eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli | Gegenstand eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli |
1978 über die Arbeitsverträge." | 1978 über die Arbeitsverträge." |
Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel XI mit | Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel XI mit |
folgender Überschrift eingefügt: "Einbehaltung auf die von der | folgender Überschrift eingefügt: "Einbehaltung auf die von der |
Strafvollzugsverwaltung geschuldeten Summen". | Strafvollzugsverwaltung geschuldeten Summen". |
Art. 4 - In Kapitel XI, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel | Art. 4 - In Kapitel XI, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel |
104/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 104/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Wenn der Inhaftierte die ihm von der Strafvollzugsverwaltung zur | "Wenn der Inhaftierte die ihm von der Strafvollzugsverwaltung zur |
Verfügung gestellten Güter fahrlässig oder böswillig beschädigt, kann | Verfügung gestellten Güter fahrlässig oder böswillig beschädigt, kann |
der Direktor einen Betrag in Höhe der verursachten Beschädigungen von | der Direktor einen Betrag in Höhe der verursachten Beschädigungen von |
den Summen einbehalten, die dem Inhaftierten von der | den Summen einbehalten, die dem Inhaftierten von der |
Strafvollzugsverwaltung geschuldet werden. Die Einbehaltung auf das | Strafvollzugsverwaltung geschuldet werden. Die Einbehaltung auf das |
Entgelt für die im Gefängnis geleistete Arbeit darf sich pro Monat auf | Entgelt für die im Gefängnis geleistete Arbeit darf sich pro Monat auf |
nicht mehr als 40 Prozent des auszuzahlenden Betrags belaufen." | nicht mehr als 40 Prozent des auszuzahlenden Betrags belaufen." |
Art. 5 - In Artikel 108 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt | Art. 5 - In Artikel 108 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Alle Inhaftierten werden einer Körperdurchsuchung unterzogen: | "Alle Inhaftierten werden einer Körperdurchsuchung unterzogen: |
- bei ihrer Ankunft im Gefängnis, | - bei ihrer Ankunft im Gefängnis, |
- vor der Unterbringung in einer Sicherungszelle oder der | - vor der Unterbringung in einer Sicherungszelle oder der |
Einschließung in eine Strafzelle, | Einschließung in eine Strafzelle, |
- gemäß den im Gefängnis geltenden Richtlinien, nach dem Besuch der in | - gemäß den im Gefängnis geltenden Richtlinien, nach dem Besuch der in |
Artikel 59 erwähnten Personen, wenn dieser Besuch nicht in einem Raum | Artikel 59 erwähnten Personen, wenn dieser Besuch nicht in einem Raum |
mit durchsichtiger Trennwand zwischen den Besuchern und dem | mit durchsichtiger Trennwand zwischen den Besuchern und dem |
Inhaftierten stattgefunden hat. | Inhaftierten stattgefunden hat. |
Der Inhaftierte wird einer Körperdurchsuchung unterzogen, wenn der | Der Inhaftierte wird einer Körperdurchsuchung unterzogen, wenn der |
Direktor der Meinung ist, dass individuelle Hinweise vorliegen, dass | Direktor der Meinung ist, dass individuelle Hinweise vorliegen, dass |
die Durchsuchung der Kleidung nicht ausreicht, um das in § 1 Absatz 2 | die Durchsuchung der Kleidung nicht ausreicht, um das in § 1 Absatz 2 |
beschriebene Ziel zu erreichen. Der Direktor teilt dem Inhaftierten | beschriebene Ziel zu erreichen. Der Direktor teilt dem Inhaftierten |
seinen Beschluss spätestens vierundzwanzig Stunden nach der | seinen Beschluss spätestens vierundzwanzig Stunden nach der |
Körperdurchsuchung schriftlich mit. | Körperdurchsuchung schriftlich mit. |
Durch die Körperdurchsuchung kann der Inhaftierte verpflichtet werden, | Durch die Körperdurchsuchung kann der Inhaftierte verpflichtet werden, |
sich zu entkleiden, um eine äußere Untersuchung des Körpers und der | sich zu entkleiden, um eine äußere Untersuchung des Körpers und der |
Körperöffnungen und -hohlräume zu ermöglichen." | Körperöffnungen und -hohlräume zu ermöglichen." |
Art. 6 - Artikel 129 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 9 mit | Art. 6 - Artikel 129 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 9 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"9. der Besitz oder die Nutzung von technologischen Mitteln, die eine | "9. der Besitz oder die Nutzung von technologischen Mitteln, die eine |
widerrechtliche Kommunikation mit der Außenwelt ermöglichen." | widerrechtliche Kommunikation mit der Außenwelt ermöglichen." |
Art. 7 - Artikel 130 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 130 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 1) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. die Nichteinhaltung der in der Geschäftsordnung vorgesehenen | "2. die Nichteinhaltung der in der Geschäftsordnung vorgesehenen |
Bestimmungen,". | Bestimmungen,". |
2) Nummer 5 wird wie folgt ergänzt: "den in Artikel 129 Nr. 9 | 2) Nummer 5 wird wie folgt ergänzt: "den in Artikel 129 Nr. 9 |
erwähnten Disziplinarverstoß ausgenommen,". | erwähnten Disziplinarverstoß ausgenommen,". |
Art. 8 - Artikel 132 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz | Art. 8 - Artikel 132 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Diese Strafe kann im Falle einer Geiselnahme für eine Höchstdauer von | "Diese Strafe kann im Falle einer Geiselnahme für eine Höchstdauer von |
vierzehn Tagen auferlegt werden." | vierzehn Tagen auferlegt werden." |
Art. 9 - Artikel 144 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 9 - Artikel 144 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 23. Dezember 2005 und 2. März 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 23. Dezember 2005 und 2. März 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1) In § 1 zweiter Satz werden die Wörter " § 2 oder" aufgehoben. | 1) In § 1 zweiter Satz werden die Wörter " § 2 oder" aufgehoben. |
2) Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2) Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 10 - In Artikel 167 § 4 desselben Gesetzes wird Absatz 2 | Art. 10 - In Artikel 167 § 4 desselben Gesetzes wird Absatz 2 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |