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| Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de faillissementswet van 8 augustus 1997 met het oog op de invoering van het Centraal Register Solvabiliteit. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 8 août 1997 sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de la Solvabilité. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de faillissementswet van 8 augustus 1997 met het oog op de invoering van het Centraal Register Solvabiliteit. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 december 2016 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de faillissementswet van 8 augustus 1997 met het oog op de invoering van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er DECEMBRE 2016. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 8 août 1997 sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de la Solvabilité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er décembre 2016 modifiant le Code judiciaire et la loi du 8 août 1997 sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de |
| het Centraal Register Solvabiliteit (Belgisch Staatsblad van 11 | la Solvabilité (Moniteur belge du 11 janvier 2017). |
| januari 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und | 1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und |
| des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 im Hinblick auf die Einführung | des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 im Hinblick auf die Einführung |
| des Zentralen Insolvenzregisters | des Zentralen Insolvenzregisters |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 2 - Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 2 - Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 4. Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | Gesetz vom 4. Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
| November 2016 über bestimmte Rechte von Personen, die vernommen | November 2016 über bestimmte Rechte von Personen, die vernommen |
| werden, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | werden, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Wenn das Gesetz vorsieht, dass die Kammer der französischsprachigen | "Wenn das Gesetz vorsieht, dass die Kammer der französischsprachigen |
| und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der | und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der |
| flämischen Rechtsanwaltschaften gemeinsam auftreten, arbeiten sie | flämischen Rechtsanwaltschaften gemeinsam auftreten, arbeiten sie |
| gemäß den Modalitäten, die sie festlegen, zusammen." | gemäß den Modalitäten, die sie festlegen, zusammen." |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | KAPITEL 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
| Art. 3 - In Artikel 4 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird vor | Art. 3 - In Artikel 4 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird vor |
| Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Wenn vorliegendes Gesetz bestimmt, dass Daten oder Schriftstücke in | "Wenn vorliegendes Gesetz bestimmt, dass Daten oder Schriftstücke in |
| das in Artikel 5/1 erwähnte Register eingefügt werden, setzen die | das in Artikel 5/1 erwähnte Register eingefügt werden, setzen die |
| Fristen unbeschadet der Auswirkungen, die das Gerichtsgesetzbuch | Fristen unbeschadet der Auswirkungen, die das Gerichtsgesetzbuch |
| Zustellungen beimisst, ab dem Tag nach der Einfügung ein." | Zustellungen beimisst, ab dem Tag nach der Einfügung ein." |
| Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 5 - Notifizierungen, die der Greffier aufgrund des vorliegenden | "Art. 5 - Notifizierungen, die der Greffier aufgrund des vorliegenden |
| Gesetzes vornimmt, erfolgen per Gerichtsschreiben oder durch | Gesetzes vornimmt, erfolgen per Gerichtsschreiben oder durch |
| Versendung einer elektronischen Akte. | Versendung einer elektronischen Akte. |
| In vorliegendem Gesetz vorgesehene Mitteilungen an und Hinterlegungen | In vorliegendem Gesetz vorgesehene Mitteilungen an und Hinterlegungen |
| bei Konkursverwaltern, Konkursrichtern, Greffiers, der | bei Konkursverwaltern, Konkursrichtern, Greffiers, der |
| Staatsanwaltschaft und den Sekretariaten der Staatsanwaltschaft, die | Staatsanwaltschaft und den Sekretariaten der Staatsanwaltschaft, die |
| Konkursverwalter und Konkursrichter, Greffiers, die Staatsanwaltschaft | Konkursverwalter und Konkursrichter, Greffiers, die Staatsanwaltschaft |
| und die Sekretariate der Staatsanwaltschaft vornehmen, erfolgen über | und die Sekretariate der Staatsanwaltschaft vornehmen, erfolgen über |
| das in Artikel 5/1 erwähnte Register." | das in Artikel 5/1 erwähnte Register." |
| Art. 5 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 5/1 mit | Art. 5 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 5/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 5/1 - Das Zentrale Insolvenzregister, nachstehend "Register" | "Art. 5/1 - Das Zentrale Insolvenzregister, nachstehend "Register" |
| genannt, ist die informatisierte Datenbank, in der die Konkursakte | genannt, ist die informatisierte Datenbank, in der die Konkursakte |
| aufgenommen und aufbewahrt wird. | aufgenommen und aufbewahrt wird. |
| Das Register enthält alle Daten und Schriftstücke in Bezug auf das | Das Register enthält alle Daten und Schriftstücke in Bezug auf das |
| Konkursverfahren. | Konkursverfahren. |
| Das Register gilt als authentische Quelle für alle Akten und Daten, | Das Register gilt als authentische Quelle für alle Akten und Daten, |
| die darin aufgenommen sind." | die darin aufgenommen sind." |
| Art. 6 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/2 mit folgendem | Art. 6 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 5/2 - § 1 - Die Kammer der französischsprachigen und | "Art. 5/2 - § 1 - Die Kammer der französischsprachigen und |
| deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen |
| Rechtsanwaltschaften, die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches | Rechtsanwaltschaften, die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches |
| erwähnt sind, nachstehend "Verwalter" genannt, bauen das Register | erwähnt sind, nachstehend "Verwalter" genannt, bauen das Register |
| gemeinsam auf und verwalten es gemeinsam. | gemeinsam auf und verwalten es gemeinsam. |
| Der Verwalter wird in Bezug auf das Register als für die Verarbeitung | Der Verwalter wird in Bezug auf das Register als für die Verarbeitung |
| Verantwortlicher im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. | Verantwortlicher im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. |
| Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
| Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen. | Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen. |
| Die Aufbewahrungsfrist für die in Artikel 5/1 erwähnten Daten beträgt | Die Aufbewahrungsfrist für die in Artikel 5/1 erwähnten Daten beträgt |
| dreißig Jahre ab dem Urteil zur Aufhebung des Konkursverfahrens. Nach | dreißig Jahre ab dem Urteil zur Aufhebung des Konkursverfahrens. Nach |
| Ablauf dieser Frist werden die Daten ins Staatsarchiv überführt. | Ablauf dieser Frist werden die Daten ins Staatsarchiv überführt. |
| § 2 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten. | § 2 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten. |
| Dieser wird insbesondere damit beauftragt: | Dieser wird insbesondere damit beauftragt: |
| 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, | 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, |
| auf Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen und auf | auf Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen und auf |
| ihre Verarbeitung abzugeben, | ihre Verarbeitung abzugeben, |
| 2. den Verwalter, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, über | 2. den Verwalter, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, über |
| seine Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und über den | seine Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und über den |
| allgemeinen Rahmen im Bereich Datenschutz und Schutz des Privatlebens | allgemeinen Rahmen im Bereich Datenschutz und Schutz des Privatlebens |
| zu informieren und zu beraten, | zu informieren und zu beraten, |
| 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu | 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu |
| erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, | erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, |
| 4. Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu | 4. Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu |
| sein, | sein, |
| 5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und | 5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und |
| Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für | Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für |
| den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, auszuführen. | den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, auszuführen. |
| Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Datenschutzbeauftragte | Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Datenschutzbeauftragte |
| vollkommen unabhängig und berichtet unmittelbar dem Verwalter. | vollkommen unabhängig und berichtet unmittelbar dem Verwalter. |
| Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
| Privatlebens und des Verwalters nähere Regeln fest, gemäß denen der | Privatlebens und des Verwalters nähere Regeln fest, gemäß denen der |
| Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt." | Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt." |
| Art. 7 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/3 mit folgendem | Art. 7 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/3 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 5/3 - § 1 - Magistrate, Greffiers, die Staatsanwaltschaft, | "Art. 5/3 - § 1 - Magistrate, Greffiers, die Staatsanwaltschaft, |
| Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, Konkursverwalter, Konkursrichter | Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, Konkursverwalter, Konkursrichter |
| und Konkursschuldner, Gläubiger, Dritte, die gewerbsmäßig rechtlichen | und Konkursschuldner, Gläubiger, Dritte, die gewerbsmäßig rechtlichen |
| Beistand leisten und der Verwalter haben im Rahmen der Erfüllung ihrer | Beistand leisten und der Verwalter haben im Rahmen der Erfüllung ihrer |
| gesetzlichen Aufträge Zugang zu den in Artikel 5/1 erwähnten Daten, | gesetzlichen Aufträge Zugang zu den in Artikel 5/1 erwähnten Daten, |
| die für sie sachdienlich sind. Der König legt nach Stellungnahme des | die für sie sachdienlich sind. Der König legt nach Stellungnahme des |
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nähere Regeln für den | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nähere Regeln für den |
| Zugang zum Register fest. | Zugang zum Register fest. |
| Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
| Privatlebens anderen Kategorien von Personen erlauben, diese Daten | Privatlebens anderen Kategorien von Personen erlauben, diese Daten |
| unter Bedingungen, die Er festlegt, einzusehen. | unter Bedingungen, die Er festlegt, einzusehen. |
| § 2 - Es ist dem Verwalter nicht gestattet, in Artikel 5/1 Absatz 2 | § 2 - Es ist dem Verwalter nicht gestattet, in Artikel 5/1 Absatz 2 |
| erwähnte Daten anderen als den in § 1 erwähnten Personen zu | erwähnte Daten anderen als den in § 1 erwähnten Personen zu |
| übermitteln. | übermitteln. |
| Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder | Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder |
| Übermittlung der Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten Daten teilnimmt oder | Übermittlung der Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten Daten teilnimmt oder |
| Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu | Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu |
| wahren. | wahren. |
| § 3 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar." | § 3 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar." |
| Art. 8 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/4 mit folgendem | Art. 8 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/4 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 5/4 - Der Verwalter gewährleistet die Kontrolle über Betrieb und | "Art. 5/4 - Der Verwalter gewährleistet die Kontrolle über Betrieb und |
| Nutzung des Registers. | Nutzung des Registers. |
| Gemäß den Artikeln 9 bis 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | Gemäß den Artikeln 9 bis 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
| Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung | Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung |
| personenbezogener Daten informiert der Verwalter gemäß den vom König | personenbezogener Daten informiert der Verwalter gemäß den vom König |
| nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
| festgelegten Modalitäten interessehabende Personen über: | festgelegten Modalitäten interessehabende Personen über: |
| 1. die in Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten, sie betreffenden Daten, | 1. die in Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten, sie betreffenden Daten, |
| 2. die Kategorien der Personen, die Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten | 2. die Kategorien der Personen, die Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten |
| Daten haben, | Daten haben, |
| 3. die Aufbewahrungsfrist der in Nr. 1 erwähnten Daten, | 3. die Aufbewahrungsfrist der in Nr. 1 erwähnten Daten, |
| 4. den in Artikel 5/2 § 1 Absatz 2 erwähnten für die Verarbeitung | 4. den in Artikel 5/2 § 1 Absatz 2 erwähnten für die Verarbeitung |
| Verantwortlichen, | Verantwortlichen, |
| 5. die Weise, wie man Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten erhalten | 5. die Weise, wie man Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten erhalten |
| kann." | kann." |
| Art. 9 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/5 mit folgendem | Art. 9 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/5 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 5/5 - Nach Einholung der Stellungnahme des Verwalters und des | "Art. 5/5 - Nach Einholung der Stellungnahme des Verwalters und des |
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König: | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König: |
| 1. Form und Modalitäten der Speicherung von Daten im Register, | 1. Form und Modalitäten der Speicherung von Daten im Register, |
| 2. Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Register, | 2. Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Register, |
| 3. Modalitäten in Bezug auf Aufbau und Betrieb des Registers und im | 3. Modalitäten in Bezug auf Aufbau und Betrieb des Registers und im |
| Register aufzunehmende Daten. | Register aufzunehmende Daten. |
| Was Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter | Was Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter |
| betrifft, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten im | betrifft, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten im |
| Register verarbeitet: | Register verarbeitet: |
| 1. Identifizierungsdaten, das heißt Daten, die es ermöglichen, | 1. Identifizierungsdaten, das heißt Daten, die es ermöglichen, |
| Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter | Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter |
| zweifelsfrei zu identifizieren, unter anderem: | zweifelsfrei zu identifizieren, unter anderem: |
| - Name und Vorname der natürlichen Person oder Bezeichnung der | - Name und Vorname der natürlichen Person oder Bezeichnung der |
| juristischen Person, | juristischen Person, |
| - Staatsangehörigkeit, | - Staatsangehörigkeit, |
| - Beruf, | - Beruf, |
| - einmalige Erkennungsnummern wie zum Beispiel Erkennungsnummer des | - einmalige Erkennungsnummern wie zum Beispiel Erkennungsnummer des |
| Nationalregisters der natürlichen Personen und Erkennungsnummer der | Nationalregisters der natürlichen Personen und Erkennungsnummer der |
| Zentralen Datenbank der Unternehmen, | Zentralen Datenbank der Unternehmen, |
| - Adresse der Eintragung im Bevölkerungsregister und Adresse des | - Adresse der Eintragung im Bevölkerungsregister und Adresse des |
| Gesellschaftssitzes, | Gesellschaftssitzes, |
| 2. gerichtliche Daten, das heißt Daten in Bezug auf die Konkursakte, | 2. gerichtliche Daten, das heißt Daten in Bezug auf die Konkursakte, |
| unter anderem: | unter anderem: |
| - Gericht, wo das Verfahren läuft, | - Gericht, wo das Verfahren läuft, |
| - Betrag der angemeldeten Schuldforderung, | - Betrag der angemeldeten Schuldforderung, |
| - Name und Eigenschaft der beteiligten Partei." | - Name und Eigenschaft der beteiligten Partei." |
| Art. 10 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/6 mit folgendem | Art. 10 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/6 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 5/6 - § 1 - Um die Kosten zu decken, die durch die Verwaltung | "Art. 5/6 - § 1 - Um die Kosten zu decken, die durch die Verwaltung |
| des Registers verursacht werden, wird für Hinterlegung von | des Registers verursacht werden, wird für Hinterlegung von |
| Schuldforderungen durch Gläubiger, Einsicht in die Konkursakte über | Schuldforderungen durch Gläubiger, Einsicht in die Konkursakte über |
| das Register und Führung der Konkursakte im Register eine Gebühr | das Register und Führung der Konkursakte im Register eine Gebühr |
| erhoben, deren Betrag, Bedingungen und Einnahmemodalitäten der König | erhoben, deren Betrag, Bedingungen und Einnahmemodalitäten der König |
| festlegt. | festlegt. |
| § 2 - Die Gebühren sind an den Verwalter zu entrichten und werden von | § 2 - Die Gebühren sind an den Verwalter zu entrichten und werden von |
| diesem eingenommen. | diesem eingenommen. |
| § 3 - Der Betrag der in § 1 erwähnten Gebühren variiert je nach | § 3 - Der Betrag der in § 1 erwähnten Gebühren variiert je nach |
| Eigenschaft der Partei, die das Register nutzt, Art der Hinterlegung | Eigenschaft der Partei, die das Register nutzt, Art der Hinterlegung |
| und Höhe der Aktiva der Masse. | und Höhe der Aktiva der Masse. |
| Er wird am 1. Januar jeden Jahres von Rechts wegen aufgrund folgender | Er wird am 1. Januar jeden Jahres von Rechts wegen aufgrund folgender |
| Formel an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der | Formel an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der |
| neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und | neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und |
| durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. | durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. |
| Der Anfangsindex ist der Index des Monats Dezember des Jahres, in dem | Der Anfangsindex ist der Index des Monats Dezember des Jahres, in dem |
| der Betrag der Gebühr festgelegt wird. Der neue Index ist der Index | der Betrag der Gebühr festgelegt wird. Der neue Index ist der Index |
| des Monats Dezember des Jahres vor dem ersten Januar des Jahres, in | des Monats Dezember des Jahres vor dem ersten Januar des Jahres, in |
| dem die Anpassung erfolgt. | dem die Anpassung erfolgt. |
| Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Einer aufgerundet." | Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Einer aufgerundet." |
| § 4 - Öffentliche Einrichtungen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen | § 4 - Öffentliche Einrichtungen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen |
| Aufträge nicht zur Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten | Aufträge nicht zur Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten |
| Gebühren verpflichtet. | Gebühren verpflichtet. |
| Art. 11 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 11 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei" | Gesetz vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei" |
| jeweils durch die Wörter "im Register" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "im Register" ersetzt. |
| Art. 12 - In Artikel 33 Absatz 3 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 12 - In Artikel 33 Absatz 3 desselben Gesetzes wird das Wort |
| "abgeben" durch das Wort "hinterlegen" ersetzt. | "abgeben" durch das Wort "hinterlegen" ersetzt. |
| Art. 13 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 13 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 4. September 2002 und 7. April 2005, wird wie folgt | Gesetze vom 4. September 2002 und 7. April 2005, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Konkursverwalter händigen dem | 1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Konkursverwalter händigen dem |
| Konkursrichter jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem | Konkursrichter jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem |
| Amtsantritt einen ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses | Amtsantritt einen ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses |
| aus." durch den Satz "Die Konkursverwalter teilen dem Konkursrichter | aus." durch den Satz "Die Konkursverwalter teilen dem Konkursrichter |
| jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen | jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen |
| ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses mit." ersetzt. | ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses mit." ersetzt. |
| 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "Jeder Bericht wird zur Konkursakte gelegt". | "Jeder Bericht wird zur Konkursakte gelegt". |
| Art. 14 - In Artikel 38 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 14 - In Artikel 38 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den |
| Wörtern "Frist, in der die Schuldforderungen" und den Wörtern | Wörtern "Frist, in der die Schuldforderungen" und den Wörtern |
| "angemeldet werden müssen" die Wörter "im Register" eingefügt. | "angemeldet werden müssen" die Wörter "im Register" eingefügt. |
| Art. 15 - Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 15 - Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: |
| "Im Register wird für jeden Konkurs eine Akte geführt, die Folgendes | "Im Register wird für jeden Konkurs eine Akte geführt, die Folgendes |
| enthält:". | enthält:". |
| 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "von den Konkursverwaltern | 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "von den Konkursverwaltern |
| aufgestellten" aufgehoben. | aufgestellten" aufgehoben. |
| 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Interessehabende können die in vorliegendem Artikel erwähnte Akte | "Interessehabende können die in vorliegendem Artikel erwähnte Akte |
| über das Register einsehen. In Artikel 62 Absatz 3 erwähnte Personen | über das Register einsehen. In Artikel 62 Absatz 3 erwähnte Personen |
| können die Akte über den Konkursverwalter einsehen." | können die Akte über den Konkursverwalter einsehen." |
| 4. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
| Art. 16 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird der Satz "Das unterzeichnete Inventar wird bei der | 1. In Absatz 1 wird der Satz "Das unterzeichnete Inventar wird bei der |
| Kanzlei des Gerichts hinterlegt, um zu der Konkursakte gelegt zu | Kanzlei des Gerichts hinterlegt, um zu der Konkursakte gelegt zu |
| werden." durch den Satz "Das unterzeichnete Inventar wird zur | werden." durch den Satz "Das unterzeichnete Inventar wird zur |
| Konkursakte gelegt." ersetzt. | Konkursakte gelegt." ersetzt. |
| 2. In Absatz 4 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Gerichts | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Gerichts |
| hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte gelegt wird" durch die | hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte gelegt wird" durch die |
| Wörter "im Register hinterlegt wird" ersetzt. | Wörter "im Register hinterlegt wird" ersetzt. |
| Art. 17 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 17 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird das Wort "übermitteln" durch das Wort "mitteilen" | 1. In Absatz 1 wird das Wort "übermitteln" durch das Wort "mitteilen" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der Konkursrichter teilt dem Prokurator des Königs unverzüglich den | "Der Konkursrichter teilt dem Prokurator des Königs unverzüglich den |
| Schriftsatz mit seinen Anmerkungen mit. Ist er ihm nicht binnen der | Schriftsatz mit seinen Anmerkungen mit. Ist er ihm nicht binnen der |
| vorgeschriebenen Frist mitgeteilt worden, informiert der | vorgeschriebenen Frist mitgeteilt worden, informiert der |
| Konkursrichter den Prokurator des Königs darüber und teilt ihm die vom | Konkursrichter den Prokurator des Königs darüber und teilt ihm die vom |
| Konkursverwalter angegebenen Ursachen für die Verspätung mit." | Konkursverwalter angegebenen Ursachen für die Verspätung mit." |
| Art. 18 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
| a) In Absatz 1 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Handelsgerichts | a) In Absatz 1 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Handelsgerichts |
| hinterlegen" durch die Wörter "dem Register beifügen" ersetzt und der | hinterlegen" durch die Wörter "dem Register beifügen" ersetzt und der |
| Satz "Der Greffier händigt auf Antrag eine Empfangsbestätigung aus." | Satz "Der Greffier händigt auf Antrag eine Empfangsbestätigung aus." |
| wird durch den Satz "Das Register liefert eine Empfangsbestätigung." | wird durch den Satz "Das Register liefert eine Empfangsbestätigung." |
| ersetzt. | ersetzt. |
| b) Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Verpflichtung zur Hinterlegung von Schriftstücken im Register | "Die Verpflichtung zur Hinterlegung von Schriftstücken im Register |
| findet keine Anwendung, es sei denn, die Gläubiger werden durch einen | findet keine Anwendung, es sei denn, die Gläubiger werden durch einen |
| Dritten vertreten, der gewerbsmäßig rechtlichen Beistand leistet an: | Dritten vertreten, der gewerbsmäßig rechtlichen Beistand leistet an: |
| 1. natürliche Personen, | 1. natürliche Personen, |
| 2. juristische Personen, die im Ausland ansässig sind. | 2. juristische Personen, die im Ausland ansässig sind. |
| Die Partei, die nicht zur Hinterlegung auf elektronischem Weg | Die Partei, die nicht zur Hinterlegung auf elektronischem Weg |
| verpflichtet ist und davon keinen Gebrauch macht, muss die in Absatz 1 | verpflichtet ist und davon keinen Gebrauch macht, muss die in Absatz 1 |
| erwähnten Schriftstücke beim Konkursverwalter hinterlegen. | erwähnten Schriftstücke beim Konkursverwalter hinterlegen. |
| Der Konkursverwalter stellt eine Empfangsbestätigung aus, wandelt die | Der Konkursverwalter stellt eine Empfangsbestätigung aus, wandelt die |
| erhaltenen Schriftstücke in ein elektronisches Format um, erklärt sie | erhaltenen Schriftstücke in ein elektronisches Format um, erklärt sie |
| für gleichlautend und lädt sie in das Register hoch. | für gleichlautend und lädt sie in das Register hoch. |
| Der König kann die Form festlegen, in der die Anmeldung gemacht werden | Der König kann die Form festlegen, in der die Anmeldung gemacht werden |
| muss." | muss." |
| Art. 19 - Artikel 63 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 19 - Artikel 63 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Die Wörter "Beruf" werden durch die Wörter "gegebenenfalls | 1. Die Wörter "Beruf" werden durch die Wörter "gegebenenfalls |
| Unternehmensnummer" ersetzt. | Unternehmensnummer" ersetzt. |
| 2. Die Wörter "kommerzielle Haupttätigkeit, Identität" werden durch | 2. Die Wörter "kommerzielle Haupttätigkeit, Identität" werden durch |
| die Wörter "Gesellschaftsname, Unternehmensnummer" ersetzt. | die Wörter "Gesellschaftsname, Unternehmensnummer" ersetzt. |
| Art. 20 - In Artikel 67 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 20 - In Artikel 67 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei zu | vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei zu |
| hinterlegenden" aufgehoben. | hinterlegenden" aufgehoben. |
| Art. 21 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 19. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: | vom 19. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "bei der Kanzlei" werden jeweils aufgehoben. | 1. Die Wörter "bei der Kanzlei" werden jeweils aufgehoben. |
| 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "schriftlich" und den | 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "schriftlich" und den |
| Wörtern "davon in Kenntnis" die Wörter "oder auf elektronischem Wege" | Wörtern "davon in Kenntnis" die Wörter "oder auf elektronischem Wege" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 22 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 22 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: | 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: |
| "Der Konkursverwalter erstellt für jeden Konkurs eine Tabelle, die für | "Der Konkursverwalter erstellt für jeden Konkurs eine Tabelle, die für |
| jede angemeldete Schuldforderung folgende Angaben enthält:". | jede angemeldete Schuldforderung folgende Angaben enthält:". |
| 2. Der Artikel, dessen bestehender Text Absatz 1 bilden wird, wird | 2. Der Artikel, dessen bestehender Text Absatz 1 bilden wird, wird |
| durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Tabelle wird der Konkursakte beigefügt und vom Konkursverwalter | "Die Tabelle wird der Konkursakte beigefügt und vom Konkursverwalter |
| regelmäßig fortgeschrieben." | regelmäßig fortgeschrieben." |
| KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
| Art. 23 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf Konkurse, die | Art. 23 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf Konkurse, die |
| ab dem Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für eröffnet | ab dem Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für eröffnet |
| erklärt werden. | erklärt werden. |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. | Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. |
| Für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann der König das | Für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann der König das |
| Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum | Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum |
| festlegen. | festlegen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |