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Artikelen 348 tot 353 van het Strafwetboek, betreffende de vruchtafdrijving. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 348 tot 353 van het Strafwetboek, zoals ze ach - de wet van 3 april 1990 betreffende de zwangerschapsafbreking, tot wijziging van de artikelen 348(...) Articles 348 à 353 du Code pénal, concernant l'avortement Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 348 à 353 du Code pénal, tels qu'ils ont été modifié - la loi du 3 avril 1990 relative à l'interruption de grossesse, modifiant les articles 348, 350, 3(...)
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
Artikelen 348 tot 353 van het Strafwetboek, betreffende de Articles 348 à 353 du Code pénal, concernant l'avortement
vruchtafdrijving. - Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 348 tot 353 van het Strafwetboek, zoals ze allemande des articles 348 à 353 du Code pénal, tels qu'ils ont été
achtereenvolgens werden gewijzigd bij : modifiés successivement par :
- de wet van 3 april 1990 betreffende de zwangerschapsafbreking, tot - la loi du 3 avril 1990 relative à l'interruption de grossesse,
wijziging van de artikelen 348, 350, 351 en 352 van het Strafwetboek modifiant les articles 348, 350, 351 et 352 du Code pénal et abrogeant
en tot opheffing van artikel 353 van hetzelfde Wetboek (Belgisch Staatsblad van 5 april 1990); l'article 353 du même Code (Moniteur belge du 5 avril 1990);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);
- de wet van 23 januari 2003 houdende harmonisatie van de geldende - la loi du 23 janvier 2003 relative à la mise en concordance des
wetsbepalingen met de wet van 10 juli 1996 tot afschaffing van de dispositions légales en vigueur avec la loi du 10 juillet 1996 portant
doodstraf en tot wijziging van de criminele straffen (Belgisch abolition de la peine de mort et modifiant les peines criminelles
Staatsblad van 13 maart 2003). (Moniteur belge du 13 mars 2003).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris Service central de traduction allemande auprès du Commissaire
in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la
1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18
artikel 6 van de wet van 21 april 2007. juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
STRAFGESETZBUCH STRAFGESETZBUCH
BUCH II - (...) BUCH II - (...)
(...) (...)
TITEL VII - (...) TITEL VII - (...)
KAPITEL I - Abtreibung KAPITEL I - Abtreibung
Art. 348 - [Wer - ob Arzt oder nicht - eine Schwangerschaft ohne Art. 348 - [Wer - ob Arzt oder nicht - eine Schwangerschaft ohne
Einwilligung der schwangeren Frau durch irgendein Mittel vorsätzlich Einwilligung der schwangeren Frau durch irgendein Mittel vorsätzlich
abbricht, wird mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] abbricht, wird mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren]
bestraft. Haben die verwendeten Mittel ihre Wirkung verfehlt, ist bestraft. Haben die verwendeten Mittel ihre Wirkung verfehlt, ist
Artikel 52 anwendbar.] Artikel 52 anwendbar.]
[Art. 348 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom 5. [Art. 348 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom 5.
April 1990) und abgeändert durch Art. 62 des G. vom 23. Januar 2003 April 1990) und abgeändert durch Art. 62 des G. vom 23. Januar 2003
(B.S. vom 13. März 2003)] (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 349 - Ist die Abtreibung durch Gewalt verursacht worden, die Art. 349 - Ist die Abtreibung durch Gewalt verursacht worden, die
willentlich, aber nicht mit der Absicht, eine Abtreibung willentlich, aber nicht mit der Absicht, eine Abtreibung
herbeizuführen, ausgeübt worden ist, wird der Schuldige mit einer herbeizuführen, ausgeübt worden ist, wird der Schuldige mit einer
Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer
Geldbusse von sechsundzwanzig [EUR] bis zu dreihundert [EUR] bestraft. Geldbusse von sechsundzwanzig [EUR] bis zu dreihundert [EUR] bestraft.
Ist die Gewalt vorsätzlich oder in Kenntnis des Zustands der Frau Ist die Gewalt vorsätzlich oder in Kenntnis des Zustands der Frau
ausgeübt worden, beträgt die Gefängnisstrafe sechs Monate bis zu drei ausgeübt worden, beträgt die Gefängnisstrafe sechs Monate bis zu drei
Jahre und die Geldbusse fünfzig [EUR] bis zu fünfhundert [EUR]. Jahre und die Geldbusse fünfzig [EUR] bis zu fünfhundert [EUR].
[Art. 349 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni [Art. 349 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni
2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 350 - [Wer durch Speisen, Getränke, Arzneimittel oder durch Art. 350 - [Wer durch Speisen, Getränke, Arzneimittel oder durch
jegliche andere Mittel eine Schwangerschaft mit Einwilligung der jegliche andere Mittel eine Schwangerschaft mit Einwilligung der
schwangeren Frau abbricht, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei schwangeren Frau abbricht, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei
Monaten bis zu einem Jahr und zu einer Geldbusse von hundert [EUR] bis Monaten bis zu einem Jahr und zu einer Geldbusse von hundert [EUR] bis
zu fünfhundert [EUR] verurteilt. zu fünfhundert [EUR] verurteilt.
Es besteht jedoch keine Straftat, wenn die schwangere Frau, die sich Es besteht jedoch keine Straftat, wenn die schwangere Frau, die sich
aufgrund ihres Zustands in einer Notlage befindet, einen Arzt darum aufgrund ihres Zustands in einer Notlage befindet, einen Arzt darum
bittet, ihre Schwangerschaft abzubrechen, und wenn dieser Abbruch bittet, ihre Schwangerschaft abzubrechen, und wenn dieser Abbruch
unter folgenden Bedingungen erfolgt: unter folgenden Bedingungen erfolgt:
1. a) Der Schwangerschaftsabbruch muss vor Ende der zwölften Woche 1. a) Der Schwangerschaftsabbruch muss vor Ende der zwölften Woche
nach der Empfängnis stattfinden, nach der Empfängnis stattfinden,
b) er muss unter korrekten medizinischen Bedingungen von einem Arzt b) er muss unter korrekten medizinischen Bedingungen von einem Arzt
vorgenommen werden, und zwar in einer Pflegeeinrichtung, in der ein vorgenommen werden, und zwar in einer Pflegeeinrichtung, in der ein
Informationsdienst besteht, der die schwangere Frau betreut und sie Informationsdienst besteht, der die schwangere Frau betreut und sie
ausführlich informiert, insbesondere über die Rechte, Hilfen und ausführlich informiert, insbesondere über die Rechte, Hilfen und
Vorteile, die den Familien, Müttern - ob alleinstehend oder nicht - Vorteile, die den Familien, Müttern - ob alleinstehend oder nicht -
und ihren Kindern durch Gesetz und Dekret zugestanden werden, sowie und ihren Kindern durch Gesetz und Dekret zugestanden werden, sowie
über die Möglichkeiten, das ungeborene Kind zur Adoption freizugeben, über die Möglichkeiten, das ungeborene Kind zur Adoption freizugeben,
und der auf Anfrage des Arztes oder der Frau dieser Frau Beistand und der auf Anfrage des Arztes oder der Frau dieser Frau Beistand
gewährt und Rat erteilt über die Mittel, auf die sie zurückgreifen gewährt und Rat erteilt über die Mittel, auf die sie zurückgreifen
kann, um die psychologischen und sozialen Probleme, die durch ihren kann, um die psychologischen und sozialen Probleme, die durch ihren
Zustand entstanden sind, zu lösen. Zustand entstanden sind, zu lösen.
2. Der Arzt, an den eine Frau sich wendet, um ihre Schwangerschaft 2. Der Arzt, an den eine Frau sich wendet, um ihre Schwangerschaft
abbrechen zu lassen, muss: abbrechen zu lassen, muss:
a) die Frau über die unmittelbaren oder künftigen medizinischen a) die Frau über die unmittelbaren oder künftigen medizinischen
Risiken, denen sie sich durch den Schwangerschaftsabbruch aussetzt, Risiken, denen sie sich durch den Schwangerschaftsabbruch aussetzt,
informieren, informieren,
b) auf die verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten für das ungeborene b) auf die verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten für das ungeborene
Kind hinweisen und gegebenenfalls auf das Personal des unter Nr. 1 Kind hinweisen und gegebenenfalls auf das Personal des unter Nr. 1
Buchstabe b) des vorliegenden Artikels erwähnten Dienstes Buchstabe b) des vorliegenden Artikels erwähnten Dienstes
zurückgreifen, um den dort erwähnten Beistand zu gewähren und Rat zu zurückgreifen, um den dort erwähnten Beistand zu gewähren und Rat zu
erteilen, erteilen,
c) sich der Entschlossenheit der Frau vergewissern, ihre c) sich der Entschlossenheit der Frau vergewissern, ihre
Schwangerschaft abbrechen zu lassen. Schwangerschaft abbrechen zu lassen.
Die Beurteilung der Entschlossenheit und der Notlage der schwangeren Die Beurteilung der Entschlossenheit und der Notlage der schwangeren
Frau, auf deren Grundlage der Arzt akzeptiert, den Eingriff Frau, auf deren Grundlage der Arzt akzeptiert, den Eingriff
durchzuführen, kann nicht mehr angefochten werden, wenn die in durchzuführen, kann nicht mehr angefochten werden, wenn die in
vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
3. Der Arzt darf den Schwangerschaftsabbruch frühestens sechs Tage 3. Der Arzt darf den Schwangerschaftsabbruch frühestens sechs Tage
nach der ersten Beratung vornehmen und nachdem die Betreffende - am nach der ersten Beratung vornehmen und nachdem die Betreffende - am
Tag des Eingriffs - schriftlich erklärt hat, dass sie fest Tag des Eingriffs - schriftlich erklärt hat, dass sie fest
entschlossen ist, sich dem Eingriff zu unterziehen. entschlossen ist, sich dem Eingriff zu unterziehen.
Diese Erklärung muss der medizinischen Akte beigefügt werden. Diese Erklärung muss der medizinischen Akte beigefügt werden.
4. Nach Ablauf der Frist von zwölf Wochen kann die Schwangerschaft 4. Nach Ablauf der Frist von zwölf Wochen kann die Schwangerschaft
unter den unter Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 und Nr. 3 vorgesehenen unter den unter Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 und Nr. 3 vorgesehenen
Bedingungen nur dann abgebrochen werden, wenn eine Fortsetzung der Bedingungen nur dann abgebrochen werden, wenn eine Fortsetzung der
Schwangerschaft eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Frau Schwangerschaft eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Frau
darstellt oder wenn feststeht, dass das ungeborene Kind an einer darstellt oder wenn feststeht, dass das ungeborene Kind an einer
äusserst schweren Erkrankung leiden wird, die zum Zeitpunkt der äusserst schweren Erkrankung leiden wird, die zum Zeitpunkt der
Diagnose als unheilbar anerkannt wird. In diesem Fall muss der Arzt, Diagnose als unheilbar anerkannt wird. In diesem Fall muss der Arzt,
an den die Frau sich gewandt hat, einen zweiten Arzt zu Rate ziehen; an den die Frau sich gewandt hat, einen zweiten Arzt zu Rate ziehen;
das Gutachten des zweiten Arztes muss der Akte beigefügt werden. das Gutachten des zweiten Arztes muss der Akte beigefügt werden.
5. Der Arzt oder jegliche andere qualifizierte Person der 5. Der Arzt oder jegliche andere qualifizierte Person der
Pflegeeinrichtung, in der der Eingriff durchgeführt worden ist, muss Pflegeeinrichtung, in der der Eingriff durchgeführt worden ist, muss
die Frau über Empfängnisverhütung informieren. die Frau über Empfängnisverhütung informieren.
6. Kein Arzt, kein Krankenpfleger und keine Krankenpflegerin und keine 6. Kein Arzt, kein Krankenpfleger und keine Krankenpflegerin und keine
Pflegehilfskraft kann gezwungen werden, sich an einem Pflegehilfskraft kann gezwungen werden, sich an einem
Schwangerschaftsabbruch zu beteiligen. Schwangerschaftsabbruch zu beteiligen.
Ein Arzt, der sich weigert, einen solchen Eingriff vorzunehmen, ist Ein Arzt, der sich weigert, einen solchen Eingriff vorzunehmen, ist
verpflichtet, die Betreffende bei ihrem ersten Besuch von seiner verpflichtet, die Betreffende bei ihrem ersten Besuch von seiner
Weigerung in Kenntnis zu setzen.] Weigerung in Kenntnis zu setzen.]
[Art. 350 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom 5. [Art. 350 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom 5.
April 1990); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 April 1990); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000)] (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 351 - [Eine Frau, die vorsätzlich eine Abtreibung vornehmen Art. 351 - [Eine Frau, die vorsätzlich eine Abtreibung vornehmen
lässt, die nicht unter den in Artikel 350 vorgesehenen Bedingungen lässt, die nicht unter den in Artikel 350 vorgesehenen Bedingungen
erfolgt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem erfolgt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem
Jahr und mit einer Geldbusse von fünfzig [EUR] bis zu zweihundert Jahr und mit einer Geldbusse von fünfzig [EUR] bis zu zweihundert
[EUR] bestraft.] [EUR] bestraft.]
[Art. 351 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom 5. [Art. 351 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom 5.
April 1990) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. April 1990) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000)] vom 29. Juli 2000)]
Art. 352 - [Wenn die Mittel, die mit der Absicht verwendet worden Art. 352 - [Wenn die Mittel, die mit der Absicht verwendet worden
sind, eine Abtreibung herbeizuführen, den Tod zur Folge haben, wird sind, eine Abtreibung herbeizuführen, den Tod zur Folge haben, wird
derjenige, der die Mittel mit der besagten Absicht angewandt oder derjenige, der die Mittel mit der besagten Absicht angewandt oder
angewiesen hat, zu einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, angewiesen hat, zu einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren,
wenn die Frau der Abtreibung zugestimmt hat, der Eingriff jedoch nicht wenn die Frau der Abtreibung zugestimmt hat, der Eingriff jedoch nicht
unter den in Artikel 350 festgelegten Bedingungen erfolgt ist, und zu unter den in Artikel 350 festgelegten Bedingungen erfolgt ist, und zu
einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt, wenn einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt, wenn
die Frau der Abtreibung nicht zugestimmt hat.] die Frau der Abtreibung nicht zugestimmt hat.]
[Art. 352 ersetzt durch Art. 63 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom [Art. 352 ersetzt durch Art. 63 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom
13. März 2003)] 13. März 2003)]
Art. 353 - [...] Art. 353 - [...]
[Art. 353 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom [Art. 353 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom
5. April 1990)] 5. April 1990)]
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