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| Sociaal Strafwetboek Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Code pénal social Traduction allemande de dispositions modificatives |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 6 JUNI 2010. - Sociaal Strafwetboek Duitse vertaling van | 6 JUIN 2010. - Code pénal social Traduction allemande de dispositions |
| wijzigingsbepalingen | modificatives |
| De respectievelijk in bijlagen 1 tot 7 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 7 constituent la |
| vertaling : | traduction en langue allemande : |
| - van de artikelen 16 tot 18 van de wet van 12 december 2010 tot | - des articles 16 à 18 de la loi du 12 décembre 2010 fixant la durée |
| vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de | du travail des médecins, dentistes, vétérinaires, des |
| dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen | |
| in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de | candidats-médecins en formation, des candidats-dentistes en formation |
| uitoefening van deze beroepen (Belgisch Staatsblad van 22 december | et étudiants stagiaires se préparant à ces professions (Moniteur belge |
| 2010, err. van 12 januari 2011); | du 22 décembre 2010, err. du 12 janvier 2011); |
| - van de artikelen 20 en 21 van de wet van 7 november 2011 houdende | - des articles 20 et 21 de la loi du 7 novembre 2011 portant des |
| fiscale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 10 november | dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 10 novembre |
| 2011); | 2011); |
| - van de artikelen 3 en 4 van de wet van 15 februari 2012 tot | - des articles 3 et 4 de la loi du 15 février 2012 modifiant la loi |
| wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor | relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, |
| geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli | coordonnée le 14 juillet 1994, et le Code pénal social (Moniteur belge |
| 1994, en van het Sociaal Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 8 maart 2012); | du 8 mars 2012); |
| - van de artikelen 15, 16 en 19 van de programmawet van 22 juni 2012 | - des articles 15, 16 et 19 de la loi-programme du 22 juin 2012 |
| (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2012, err. van 3 juli 2012); | (Moniteur belge du 28 juin 2012, err. du 3 juillet 2012); |
| - van de artikelen 11 tot 13 van de wet van 27 december 2012 tot | - des articles 11 à 13 de la loi du 27 décembre 2012 établissant |
| invoering van de elektronische registratie van aanwezigheden op | l'enregistrement électronique des présences sur les chantiers |
| tijdelijke of mobiele bouwplaatsen (Belgisch Staatsblad van 31 | temporaires ou mobiles (Moniteur belge du 31 décembre 2012); |
| december 2012); | |
| - van de artikelen 30 tot 37 van de programmawet van 27 december 2012 | - des articles 30 à 37 de la loi-programme du 27 décembre 2012 |
| (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012); | (Moniteur belge du 31 décembre 2012); |
| - van de artikelen 16 en 28 tot 36 van de wet van 11 februari 2013 tot | - des articles 16 et 28 à 36 de la loi du 11 février 2013 prévoyant |
| vaststelling van sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal | des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de |
| verblijvende onderdanen van derde landen (Belgisch Staatsblad van 22 | ressortissants de pays tiers en séjour illégal (Moniteur belge du 22 |
| februari 2013). | février 2013). |
| Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 12. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, | 12. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, |
| Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in | Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in |
| Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf | Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf |
| die Ausübung dieser Berufe vorbereiten | die Ausübung dieser Berufe vorbereiten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| Art. 16 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein | Art. 16 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein |
| Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: |
| « Abschnitt 8 - Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, | « Abschnitt 8 - Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, |
| Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und | Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und |
| Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung | Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung |
| dieser Berufe vorbereiten ». | dieser Berufe vorbereiten ». |
| Art. 17 - In Buch II Kapitel 2 Abschnitt 8 des | Art. 17 - In Buch II Kapitel 2 Abschnitt 8 des |
| Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 16 des vorliegenden | Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 16 des vorliegenden |
| Gesetzes, wird ein Artikel 160/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzes, wird ein Artikel 160/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 160/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, | « Art. 160/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, |
| sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss | sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss |
| gegen das Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit | gegen das Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit |
| der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, | der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, |
| Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum | Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum |
| absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten: | absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten: |
| 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein | 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein |
| Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in | Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in |
| Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, über einen | Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, über einen |
| Bezugszeitraum von dreizehn Wochen im Durchschnitt mehr als | Bezugszeitraum von dreizehn Wochen im Durchschnitt mehr als |
| achtundvierzig Wochenstunden arbeitet, | achtundvierzig Wochenstunden arbeitet, |
| 2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein | 2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein |
| Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in | Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in |
| Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die | Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die |
| absolute Arbeitszeitgrenze von sechzig Stunden pro Arbeitswoche | absolute Arbeitszeitgrenze von sechzig Stunden pro Arbeitswoche |
| überschreitet, | überschreitet, |
| 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein | 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein |
| Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in | Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in |
| Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die | Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die |
| maximale Dauer der Arbeitsleistung von vierundzwanzig Stunden | maximale Dauer der Arbeitsleistung von vierundzwanzig Stunden |
| überschreitet, | überschreitet, |
| 4. nach einer Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und | 4. nach einer Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und |
| vierundzwanzig Stunden beträgt, nicht die Mindestruhezeit von zwölf | vierundzwanzig Stunden beträgt, nicht die Mindestruhezeit von zwölf |
| aufeinander folgenden Stunden gewährt, | aufeinander folgenden Stunden gewährt, |
| 5. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein | 5. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein |
| Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in | Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in |
| Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, eine | Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, eine |
| zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche leistet, | zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche leistet, |
| die in dem Gesetz vorgesehen ist, das die Gewährleistung jeder Art von | die in dem Gesetz vorgesehen ist, das die Gewährleistung jeder Art von |
| Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz ermöglicht, ohne vor dieser | Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz ermöglicht, ohne vor dieser |
| Arbeitsleistung ein schriftliches, individuelles Abkommen mit ihm | Arbeitsleistung ein schriftliches, individuelles Abkommen mit ihm |
| geschlossen zu haben, | geschlossen zu haben, |
| 6. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein | 6. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein |
| Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in | Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in |
| Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die | Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die |
| gesetzlich vorgesehene zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf | gesetzlich vorgesehene zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf |
| Stunden pro Woche überschreitet, | Stunden pro Woche überschreitet, |
| 7. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht während der | 7. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht während der |
| vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt, | vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt, |
| 8. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht an der | 8. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht an der |
| angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt, | angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt, |
| 9. die Massnahmen nicht trifft, die notwendig sind, damit das in Nr. 5 | 9. die Massnahmen nicht trifft, die notwendig sind, damit das in Nr. 5 |
| erwähnte individuelle Abkommen sich an einer leicht zugänglichen | erwähnte individuelle Abkommen sich an einer leicht zugänglichen |
| Stelle befindet, sodass die mit der Überwachung beauftragten Beamten | Stelle befindet, sodass die mit der Überwachung beauftragten Beamten |
| und Bediensteten es jederzeit einsehen können, | und Bediensteten es jederzeit einsehen können, |
| 10. am Arbeitsplatz kein Register führt, in dem die täglichen | 10. am Arbeitsplatz kein Register führt, in dem die täglichen |
| Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, die von | Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, die von |
| den Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Arztanwärtern in Ausbildung, | den Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Arztanwärtern in Ausbildung, |
| Zahnarztanwärtern in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum | Zahnarztanwärtern in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum |
| absolvieren, erbracht werden. | absolvieren, erbracht werden. |
| Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der | Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der |
| Anzahl der betreffenden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in | Anzahl der betreffenden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in |
| Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein | Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein |
| Praktikum absolvieren, multipliziert. » | Praktikum absolvieren, multipliziert. » |
| Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2010 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
| Chancengleichheit | Chancengleichheit |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Vizepremierministerin und | Die Vizepremierministerin und |
| Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und | 7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und |
| sonstiger Bestimmungen | sonstiger Bestimmungen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 5 - Abschaffung der Registrierung als Unternehmer | KAPITEL 5 - Abschaffung der Registrierung als Unternehmer |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 3 - Abänderungen der Artikel 93 § 3 und 94 Absatz 2 des | Abschnitt 3 - Abänderungen der Artikel 93 § 3 und 94 Absatz 2 des |
| Sozialstrafgesetzbuches | Sozialstrafgesetzbuches |
| Art. 20 - In den Artikeln 93 § 3 Absatz 1 und 94 Absatz 2 des | Art. 20 - In den Artikeln 93 § 3 Absatz 1 und 94 Absatz 2 des |
| Sozialstrafgesetzbuches werden die Wörter "und den vom König aufgrund | Sozialstrafgesetzbuches werden die Wörter "und den vom König aufgrund |
| von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches und von Artikel 30bis | von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches und von Artikel 30bis |
| § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom | § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom |
| 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
| eingerichteten Kommissionen" jeweils gestrichen. | eingerichteten Kommissionen" jeweils gestrichen. |
| Abschnitt 4 - Inkrafttreten | Abschnitt 4 - Inkrafttreten |
| Art. 21 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König durch einen im | Art. 21 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft. | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Anlage 3 | Anlage 3 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 15. FEBRUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 | 15. FEBRUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über | koordinierten Gesetzes über |
| die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und des | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und des |
| Sozialstrafgesetzbuches | Sozialstrafgesetzbuches |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches |
| Art. 3 - Artikel 28 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt | Art. 3 - Artikel 28 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ", sofern diese Daten in | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ", sofern diese Daten in |
| dem in § 4 erwähnten Königlichen Erlass vermerkt sind" gestrichen. | dem in § 4 erwähnten Königlichen Erlass vermerkt sind" gestrichen. |
| 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
| « § 4 - Der König kann zur Information eine Liste der in § 1 Absatz 1 | « § 4 - Der König kann zur Information eine Liste der in § 1 Absatz 1 |
| Nr. 2 erwähnten Daten erstellen, die aufgrund der Rechtsvorschriften | Nr. 2 erwähnten Daten erstellen, die aufgrund der Rechtsvorschriften |
| erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen und die sich an den | erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen und die sich an den |
| Arbeitsstätten oder an den anderen Orten, die der Kontrolle der | Arbeitsstätten oder an den anderen Orten, die der Kontrolle der |
| Sozialinspektoren unterworfen sind, auf Datenträgern befinden oder die | Sozialinspektoren unterworfen sind, auf Datenträgern befinden oder die |
| von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes | von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes |
| andere elektronische Gerät zugänglich sind, auf das die | andere elektronische Gerät zugänglich sind, auf das die |
| Sozialinspektoren Zugriff haben. » | Sozialinspektoren Zugriff haben. » |
| Art. 4 - Artikel 225 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 4 - Artikel 225 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Anlage 4 | Anlage 4 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 22. JUNI 2012 - Programmgesetz | 22. JUNI 2012 - Programmgesetz |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 4 - Beschäftigung | TITEL 4 - Beschäftigung |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Sozialstrafrecht | KAPITEL 3 - Sozialstrafrecht |
| Art. 15 - In Buch II Kapitel 4 des Sozialstrafgesetzbuchs wird ein | Art. 15 - In Buch II Kapitel 4 des Sozialstrafgesetzbuchs wird ein |
| Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Dienstleistungsschecks" eingefügt. | Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Dienstleistungsschecks" eingefügt. |
| Art. 16 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 15, wird ein | Art. 16 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 15, wird ein |
| Artikel 177/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 177/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 177/1 - Dienstleistungsschecks | « Art. 177/1 - Dienstleistungsschecks |
| § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein | § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein |
| Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen | Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen |
| das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von | das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von |
| Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: | Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: |
| 1. im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich | 1. im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich |
| Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen | Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen |
| sind, | sind, |
| 2. Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die | 2. Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die |
| keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, | keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, |
| 3. mehr Dienstleistungsschecks als Bezahlung für die in einem | 3. mehr Dienstleistungsschecks als Bezahlung für die in einem |
| bestimmten Quartal geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen im | bestimmten Quartal geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen im |
| Nahbereich annimmt und der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung | Nahbereich annimmt und der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung |
| übermittelt, als dem LASS Arbeitsstunden für Arbeiten oder | übermittelt, als dem LASS Arbeitsstunden für Arbeiten oder |
| Dienstleistungen im Nahbereich gemeldet werden, die im selben Quartal | Dienstleistungen im Nahbereich gemeldet werden, die im selben Quartal |
| von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags | von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags |
| beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden. | beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden. |
| § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein | § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein |
| Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen | Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen |
| das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von | das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von |
| Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: | Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: |
| 1. vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten | 1. vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten |
| oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, | oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, |
| 2. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer | 2. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer |
| ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder | ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder |
| Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, | Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, |
| 3. das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so | 3. das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so |
| organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen | organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen |
| jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und | jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und |
| den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, | den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, |
| 4. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür | 4. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür |
| zugelassen zu sein, | zugelassen zu sein, |
| 5. sofern er eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die | 5. sofern er eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die |
| aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 eine Zulassung | aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 eine Zulassung |
| erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine "Abteilung sui generis" | erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine "Abteilung sui generis" |
| schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des in | schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des in |
| Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes vorgesehenen | Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes vorgesehenen |
| Dienstleistungsschecksystems befasst, | Dienstleistungsschecksystems befasst, |
| 6. für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder | 6. für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder |
| Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende | Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende |
| Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, | Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, |
| 7. mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen | 7. mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen |
| lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt | lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt |
| entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. | entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. |
| § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein | § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein |
| Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen | Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen |
| das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von | das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von |
| Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: | Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: |
| 1. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei | 1. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei |
| Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, | Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, |
| 2. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder | 2. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder |
| fehlerhaft aufsetzt, | fehlerhaft aufsetzt, |
| 3. einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung | 3. einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung |
| Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle | Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle |
| Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer | Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer |
| Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als | Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als |
| Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine | Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine |
| neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit | neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit |
| länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er | länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er |
| bereits arbeitet, | bereits arbeitet, |
| 4. den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von | 4. den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von |
| Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die | Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die |
| Dienstleistungsschecks vertritt oder den Arbeitnehmer vertritt, um die | Dienstleistungsschecks vertritt oder den Arbeitnehmer vertritt, um die |
| Dienstleistungsschecks zu unterschreiben, | Dienstleistungsschecks zu unterschreiben, |
| 5. die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten | 5. die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten |
| Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die | Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die |
| Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. | Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. |
| Für die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Verstösse wird die | Für die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Verstösse wird die |
| Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. | Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. |
| § 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden der Benutzer und der | § 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden der Benutzer und der |
| Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. | Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. |
| Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und | Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und |
| Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in | Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in |
| den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnten, von einem Arbeitgeber, | den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnten, von einem Arbeitgeber, |
| seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangenen Verstoss | seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangenen Verstoss |
| beteiligt waren. | beteiligt waren. |
| § 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden der Benutzer und der | § 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden der Benutzer und der |
| Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. | Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. |
| Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und | Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und |
| Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in § | Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in § |
| 3 erwähnten, von einem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem | 3 erwähnten, von einem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem |
| Beauftragten begangenen Verstoss beteiligt waren. » | Beauftragten begangenen Verstoss beteiligt waren. » |
| (...) | (...) |
| Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König zu | Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König zu |
| bestimmenden Datum in Kraft. | bestimmenden Datum in Kraft. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Für den Minister der Finanzen, abwesend: | Für den Minister der Finanzen, abwesend: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
| Chancengleichheit | Chancengleichheit |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin der Selbständigen und der KMB | Die Ministerin der Selbständigen und der KMB |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, abwesend: | Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, abwesend: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
| O. CHASTEL | O. CHASTEL |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
| Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
| Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Anlage 5 | Anlage 5 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung der elektronischen | 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung der elektronischen |
| Registrierung | Registrierung |
| von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen | von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen |
| Baustellen | Baustellen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches |
| Art. 11 - Artikel 131 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt | Art. 11 - Artikel 131 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 9 bis 11 mit folgendem Wortlaut | 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 9 bis 11 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « 9. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter | « 9. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter |
| oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 | oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 |
| Absatz 1 und § 2 und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des | Absatz 1 und § 2 und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des |
| vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse | vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse |
| verstossen hat, | verstossen hat, |
| 10. der Unternehmer und sein Subunternehmer, sein Angestellter oder | 10. der Unternehmer und sein Subunternehmer, sein Angestellter oder |
| sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 | sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 |
| Absatz 2 bis 4 und § 2, Artikel 31quinquies und Artikel 31sexies § 2 | Absatz 2 bis 4 und § 2, Artikel 31quinquies und Artikel 31sexies § 2 |
| Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 | Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 |
| und seine Ausführungserlasse verstossen hat, | und seine Ausführungserlasse verstossen hat, |
| 11. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der | 11. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der |
| gegen Artikel 31sexies § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 des vorerwähnten | gegen Artikel 31sexies § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 des vorerwähnten |
| Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen | Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen |
| hat. » | hat. » |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « Für die in Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 erwähnten Verstösse wird die | « Für die in Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 erwähnten Verstösse wird die |
| Geldbusse mit der Anzahl der von diesem Verstoss betroffenen Personen | Geldbusse mit der Anzahl der von diesem Verstoss betroffenen Personen |
| multipliziert. » | multipliziert. » |
| Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 131/1 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 131/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 131/1 - Registrierungspflicht auf zeitlich begrenzten oder | « Art. 131/1 - Registrierungspflicht auf zeitlich begrenzten oder |
| ortsveränderlichen Baustellen | ortsveränderlichen Baustellen |
| Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer sich unter Verstoss | Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer sich unter Verstoss |
| gegen Artikel 31sexies § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August | gegen Artikel 31sexies § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August |
| 1996 auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle | 1996 auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle |
| aufhält, ohne seine Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und | aufhält, ohne seine Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und |
| täglich registrieren zu lassen. » | täglich registrieren zu lassen. » |
| KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung |
| Art. 13 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 13 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. | Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen | Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Anlage 6 | Anlage 6 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 27. DEZEMBER 2012 - Programmgesetz | 27. DEZEMBER 2012 - Programmgesetz |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 3 - Sozialbetrug und korrekte Anwendung des Gesetzes | TITEL 3 - Sozialbetrug und korrekte Anwendung des Gesetzes |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Leitung des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung | KAPITEL 3 - Leitung des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung |
| Art. 30 - In Artikel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird § 3 wie folgt | Art. 30 - In Artikel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird § 3 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « § 3 - Das Orientierungsbüro setzt sich zusammen aus: | « § 3 - Das Orientierungsbüro setzt sich zusammen aus: |
| 1. dem Direktor, | 1. dem Direktor, |
| 2. dem Dienstleiter, der unter den in Nr. 4 angegebenen Mitgliedern | 2. dem Dienstleiter, der unter den in Nr. 4 angegebenen Mitgliedern |
| bestimmt wird, | bestimmt wird, |
| 3. einem Magistrat eines Arbeitsauditorats oder eines | 3. einem Magistrat eines Arbeitsauditorats oder eines |
| Generalarbeitsauditorats, | Generalarbeitsauditorats, |
| 4. Mitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | 4. Mitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
| Arbeit und Soziale Konzertierung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Arbeit und Soziale Konzertierung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Soziale Sicherheit, der öffentlichen Einrichtungen für soziale | Soziale Sicherheit, der öffentlichen Einrichtungen für soziale |
| Sicherheit oder des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes | Sicherheit oder des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes |
| Sozialeingliederung, | Sozialeingliederung, |
| 5. einem Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, | 5. einem Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, |
| 6. Analytikern und Sachverständigen im Bereich der Ermittlung und | 6. Analytikern und Sachverständigen im Bereich der Ermittlung und |
| Bekämpfung von Betrug, die alle zur Ermittlung und Analyse von | Bekämpfung von Betrug, die alle zur Ermittlung und Analyse von |
| Betrugspraktiken nützlichen Informationen sammeln. Dazu teilt jede | Betrugspraktiken nützlichen Informationen sammeln. Dazu teilt jede |
| öffentliche Einrichtung und jede föderale Einrichtung die von den | öffentliche Einrichtung und jede föderale Einrichtung die von den |
| Mitgliedern des Orientierungsbüros angefragten Auskünfte mit, | Mitgliedern des Orientierungsbüros angefragten Auskünfte mit, |
| 7. Sozialinspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale | 7. Sozialinspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale |
| Sicherheit, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit | Sicherheit, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit |
| und Soziale Konzertierung, des Landesamts für soziale Sicherheit und | und Soziale Konzertierung, des Landesamts für soziale Sicherheit und |
| des Landesamts für Arbeitsbeschaffung, die in das Team für die | des Landesamts für Arbeitsbeschaffung, die in das Team für die |
| Ermittlung von Computerbetrug integriert werden, das die | Ermittlung von Computerbetrug integriert werden, das die |
| Inspektionsdienste mit seinen Fachkenntnissen im Bereich der | Inspektionsdienste mit seinen Fachkenntnissen im Bereich der |
| Informations- und Kommunikationstechnologie unterstützt. » | Informations- und Kommunikationstechnologie unterstützt. » |
| Art. 31 - In Artikel 7 Nr. 9 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 31 - In Artikel 7 Nr. 9 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
| "6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt. | "6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt. |
| Art. 32 - Artikel 8 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 32 - Artikel 8 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 8 - Bestimmung des Direktors des Orientierungsbüros | « Art. 8 - Bestimmung des Direktors des Orientierungsbüros |
| Die Funktion des Direktors des Orientierungsbüros wird abwechselnd von | Die Funktion des Direktors des Orientierungsbüros wird abwechselnd von |
| den leitenden Beamten der folgenden Dienste ausgeübt: | den leitenden Beamten der folgenden Dienste ausgeübt: |
| 1. der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale | 1. der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale |
| Sicherheit, | Sicherheit, |
| 2. der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen | 2. der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, |
| 3. der Generaldirektion Selbständige des Föderalen Öffentlichen | 3. der Generaldirektion Selbständige des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Soziale Sicherheit, | Dienstes Soziale Sicherheit, |
| 4. der Generaldirektion der Inspektionsdienste des Landesamtes für | 4. der Generaldirektion der Inspektionsdienste des Landesamtes für |
| soziale Sicherheit, | soziale Sicherheit, |
| 5. des Inspektionsdienstes des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, | 5. des Inspektionsdienstes des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, |
| 6. des Inspektionsdienstes des Landesinstituts der | 6. des Inspektionsdienstes des Landesinstituts der |
| Sozialversicherungen für Selbständige, | Sozialversicherungen für Selbständige, |
| Die leitenden Beamten üben ihr Mandat in der vorerwähnten Reihenfolge | Die leitenden Beamten üben ihr Mandat in der vorerwähnten Reihenfolge |
| aus. | aus. |
| Das Mandat des Direktors des Orientierungsbüros wird für eine Dauer | Das Mandat des Direktors des Orientierungsbüros wird für eine Dauer |
| von zwei Jahren vergeben. | von zwei Jahren vergeben. |
| Bei der Ausübung seines Mandats stehen dem Direktor des | Bei der Ausübung seines Mandats stehen dem Direktor des |
| Orientierungsbüros der leitende Beamte des Dienstes, der das Mandat | Orientierungsbüros der leitende Beamte des Dienstes, der das Mandat |
| des Direktors während des folgenden Zeitraums von zwei Jahren ausüben | des Direktors während des folgenden Zeitraums von zwei Jahren ausüben |
| wird, und der leitende Beamte, der das Mandat des Direktors während | wird, und der leitende Beamte, der das Mandat des Direktors während |
| des vorangegangenen Zeitraums von zwei Jahren ausgeübt hat, bei. » | des vorangegangenen Zeitraums von zwei Jahren ausgeübt hat, bei. » |
| Art. 33 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 33 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 9 - Aufträge des Direktors des Orientierungsbüros | « Art. 9 - Aufträge des Direktors des Orientierungsbüros |
| Der Direktor leitet das Orientierungsbüro und führt den vom | Der Direktor leitet das Orientierungsbüro und führt den vom |
| Orientierungsbüro erstellten operativen Plan aus. | Orientierungsbüro erstellten operativen Plan aus. |
| Der Direktor des Orientierungsbüros ist Mitglied der Arbeitsgruppe zur | Der Direktor des Orientierungsbüros ist Mitglied der Arbeitsgruppe zur |
| Modernisierung der sozialen Sicherheit. | Modernisierung der sozialen Sicherheit. |
| Er stellt der Arbeitsgruppe zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Er stellt der Arbeitsgruppe zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
| für den 15. September jeden Jahres den in Artikel 2 erwähnten | für den 15. September jeden Jahres den in Artikel 2 erwähnten |
| operativen Plan vor. | operativen Plan vor. |
| Er tagt in dem beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, | Er tagt in dem beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, |
| Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzten Ausschuss für | Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzten Ausschuss für |
| Partnerschaftsabkommen. Er teilt die Ergebnisse der Arbeiten dieses | Partnerschaftsabkommen. Er teilt die Ergebnisse der Arbeiten dieses |
| Ausschusses dem Orientierungsbüro und dem Allgemeinen Rat mit. | Ausschusses dem Orientierungsbüro und dem Allgemeinen Rat mit. |
| Der Direktor teilt dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor | Der Direktor teilt dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor |
| jede Information mit, die zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens | jede Information mit, die zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens |
| Anlass geben kann. » | Anlass geben kann. » |
| Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 9/1 mit folgendem | Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 9/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 9/1 - Funktion des Dienstleiters | « Art. 9/1 - Funktion des Dienstleiters |
| Der Dienstleiter ist mit der täglichen Geschäftsführung des | Der Dienstleiter ist mit der täglichen Geschäftsführung des |
| Orientierungsbüros beauftragt. Er ist verantwortlich für die | Orientierungsbüros beauftragt. Er ist verantwortlich für die |
| Verwaltung des Haushalts und des Personals des Dienstes für | Verwaltung des Haushalts und des Personals des Dienstes für |
| Sozialinformation und -ermittlung und für jeden Auftrag, der ihm vom | Sozialinformation und -ermittlung und für jeden Auftrag, der ihm vom |
| Direktor des Orientierungsbüros übertragen wird. | Direktor des Orientierungsbüros übertragen wird. |
| Der König bestimmt die Bedingungen für die Ernennung und das | Der König bestimmt die Bedingungen für die Ernennung und das |
| Besoldungs- und Verwaltungsstatut des Dienstleiters. » | Besoldungs- und Verwaltungsstatut des Dienstleiters. » |
| Art. 35 - In Artikel 10 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 35 - In Artikel 10 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die |
| Wörter "6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt. | Wörter "6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt. |
| Art. 36 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 36 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die |
| Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt. | Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt. |
| Art. 37 - In Artikel 13 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 37 - In Artikel 13 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die |
| Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt. | Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| S. VANACKERE | S. VANACKERE |
| Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
| Für den Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Für den Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
| Steuerhinterziehung, abwesend: | Steuerhinterziehung, abwesend: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen | Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Anlage 7 | Anlage 7 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen | 11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen |
| gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen | gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen |
| Aufenthalt beschäftigen | Aufenthalt beschäftigen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber | Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber |
| (...) | (...) |
| Art. 16 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein § 1/1 | Art. 16 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein § 1/1 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « § 1/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein | « § 1/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein |
| Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen | Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen |
| das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer | das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer |
| Arbeitnehmer bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen: | Arbeitnehmer bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen: |
| 1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über | 1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über |
| einen gültigen Aufenthaltsschein oder eine andere gültige | einen gültigen Aufenthaltsschein oder eine andere gültige |
| Aufenthaltserlaubnis verfügt, | Aufenthaltserlaubnis verfügt, |
| 2. nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die | 2. nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die |
| zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des | zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des |
| Inhalts seines Aufenthaltsscheins oder seiner anderen | Inhalts seines Aufenthaltsscheins oder seiner anderen |
| Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat, | Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat, |
| 3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäss den | 3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäss den |
| Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat. | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat. |
| Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen | Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen |
| Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltsschein oder bei der | Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltsschein oder bei der |
| vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in | vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in |
| Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass | Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass |
| der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht | der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht |
| war. | war. |
| Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
| multipliziert. | multipliziert. |
| Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 | Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 |
| vorgesehenen Strafen verkünden. » | vorgesehenen Strafen verkünden. » |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 3 - Haftungsregeln | Abschnitt 3 - Haftungsregeln |
| Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende | Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende |
| Vergütungen | Vergütungen |
| (...) | (...) |
| Art. 28 - In Artikel 21 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch | Art. 28 - In Artikel 21 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 29. März 2012, wird eine Nummer 4/2 mit folgendem | das Gesetz vom 29. März 2012, wird eine Nummer 4/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « 4/2. den Unternehmern und Auftraggebern, die in Artikel 35/9 bis | « 4/2. den Unternehmern und Auftraggebern, die in Artikel 35/9 bis |
| 35/11 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung | 35/11 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung |
| der Arbeitnehmer erwähnt sind, die in Artikel 49/2 des vorliegenden | der Arbeitnehmer erwähnt sind, die in Artikel 49/2 des vorliegenden |
| Gesetzbuches erwähnte schriftliche Notifizierung zu übermitteln,". | Gesetzbuches erwähnte schriftliche Notifizierung zu übermitteln,". |
| Art. 29 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 29 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein |
| Abschnitt 3/2 mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 3/2 mit folgender Überschrift eingefügt: |
| « Abschnitt 3/2 - Besondere Befugnis der Sozialinspektoren in Bezug | « Abschnitt 3/2 - Besondere Befugnis der Sozialinspektoren in Bezug |
| auf die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen | auf die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen |
| Aufenthalt in Belgien". | Aufenthalt in Belgien". |
| Art. 30 - In Abschnitt 3/2, eingefügt durch Artikel 29, wird ein | Art. 30 - In Abschnitt 3/2, eingefügt durch Artikel 29, wird ein |
| Artikel 49/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 49/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 49/2 - Schriftliche Notifizierung der Beschäftigung eines | « Art. 49/2 - Schriftliche Notifizierung der Beschäftigung eines |
| Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien |
| Die Sozialinspektoren können die in den Artikeln 35/9 und 35/10 des | Die Sozialinspektoren können die in den Artikeln 35/9 und 35/10 des |
| Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der | Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der |
| Arbeitnehmer erwähnten Unternehmer schriftlich darüber informieren, | Arbeitnehmer erwähnten Unternehmer schriftlich darüber informieren, |
| dass ihr unmittelbarer oder mittelbarer Subunternehmer einen oder | dass ihr unmittelbarer oder mittelbarer Subunternehmer einen oder |
| mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt | mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt |
| beschäftigt. | beschäftigt. |
| Die Sozialinspektoren können die in Artikel 35/11 des Gesetzes vom 12. | Die Sozialinspektoren können die in Artikel 35/11 des Gesetzes vom 12. |
| April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten | April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten |
| Auftraggeber schriftlich darüber informieren, dass ihr Unternehmer | Auftraggeber schriftlich darüber informieren, dass ihr Unternehmer |
| oder Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne | oder Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. |
| In dieser Notifizierung sind vermerkt: | In dieser Notifizierung sind vermerkt: |
| 1. Anzahl und Identität der Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen | 1. Anzahl und Identität der Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen |
| Aufenthalt, für die die Inspektion festgestellt hat, dass sie im | Aufenthalt, für die die Inspektion festgestellt hat, dass sie im |
| Rahmen der Tätigkeiten, die der Empfänger der Notifizierung ausführen | Rahmen der Tätigkeiten, die der Empfänger der Notifizierung ausführen |
| lässt, Leistungen erbracht haben, | lässt, Leistungen erbracht haben, |
| 2. Identität und Adresse des Arbeitgebers, der die in Absatz 3 Nr. 1 | 2. Identität und Adresse des Arbeitgebers, der die in Absatz 3 Nr. 1 |
| erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt | erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt |
| beschäftigt hat, | beschäftigt hat, |
| 3. Ort, an dem die Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen | 3. Ort, an dem die Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen |
| Aufenthalt die in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Leistungen erbracht haben, | Aufenthalt die in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Leistungen erbracht haben, |
| 4. Identität und Adresse des Empfängers der Notifizierung. | 4. Identität und Adresse des Empfängers der Notifizierung. |
| Die Sozialinspektoren übermitteln dem Arbeitgeber, der die in Nr. 1 | Die Sozialinspektoren übermitteln dem Arbeitgeber, der die in Nr. 1 |
| erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt | erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt |
| beschäftigt hat, eine Abschrift dieser Notifizierung. » | beschäftigt hat, eine Abschrift dieser Notifizierung. » |
| Art. 31 - In Artikel 171/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 31 - In Artikel 171/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 29. März 2012, werden nach den Wörtern "von Kapitel VI/1" | Gesetz vom 29. März 2012, werden nach den Wörtern "von Kapitel VI/1" |
| die Wörter "Abschnitt 1" eingefügt. | die Wörter "Abschnitt 1" eingefügt. |
| Art. 32 - In Artikel 171/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 32 - In Artikel 171/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "in Artikel 35/4" durch | Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "in Artikel 35/4" durch |
| die Wörter "in den Artikeln 35/4 und 35/12" ersetzt. | die Wörter "in den Artikeln 35/4 und 35/12" ersetzt. |
| Art. 33 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird | Art. 33 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 171/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 171/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 171/3 - Nichtzahlung der Entlohnung durch die Person, die bei | « Art. 171/3 - Nichtzahlung der Entlohnung durch die Person, die bei |
| Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt | Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt |
| gesamtschuldnerisch haftet | gesamtschuldnerisch haftet |
| Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der gesamtschuldnerisch Haftende | Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der gesamtschuldnerisch Haftende |
| im Sinne von Kapitel VI/1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 | im Sinne von Kapitel VI/1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 |
| über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestraft, der die noch | über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestraft, der die noch |
| geschuldete Entlohnung, für die er gemäss demselben Abschnitt | geschuldete Entlohnung, für die er gemäss demselben Abschnitt |
| gesamtschuldnerisch haftet, nicht gezahlt hat. » | gesamtschuldnerisch haftet, nicht gezahlt hat. » |
| Unterabschnitt 2 - Zusätzliche Sanktion für den Hauptunternehmer und | Unterabschnitt 2 - Zusätzliche Sanktion für den Hauptunternehmer und |
| die zwischengeschalteten Unternehmer für den Fall, dass der | die zwischengeschalteten Unternehmer für den Fall, dass der |
| Arbeitgeber gegen das Verbot der Beschäftigung eines | Arbeitgeber gegen das Verbot der Beschäftigung eines |
| Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt verstösst | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt verstösst |
| Art. 34 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches werden die | Art. 34 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches werden die |
| Paragraphen 3/1 bis 3/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Paragraphen 3/1 bis 3/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « § 3/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer | « § 3/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer |
| ausserhalb einer Kette von Subunternehmern oder der | ausserhalb einer Kette von Subunternehmern oder der |
| zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette | zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette |
| bestraft, wenn ihr unmittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 | bestraft, wenn ihr unmittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 |
| erwähnten Verstoss begeht. | erwähnten Verstoss begeht. |
| In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der | In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der |
| zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4 | zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4 |
| bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der | bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der |
| ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine | ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine |
| Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt und | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt und |
| beschäftigen wird. | beschäftigen wird. |
| In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der | In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der |
| zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung | zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung |
| verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem | verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem |
| in Absatz 1 erwähnten Verstoss bekannt war, dass ihr unmittelbarer | in Absatz 1 erwähnten Verstoss bekannt war, dass ihr unmittelbarer |
| Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne | Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen |
| Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte | Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte |
| Notifizierung sein. » | Notifizierung sein. » |
| Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
| multipliziert. | multipliziert. |
| § 3/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und | § 3/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und |
| der zwischengeschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern | der zwischengeschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern |
| bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 erwähnten | bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 erwähnten |
| Verstoss begeht und ihnen vorher bekannt war, dass ihr mittelbarer | Verstoss begeht und ihnen vorher bekannt war, dass ihr mittelbarer |
| Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne | Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen |
| Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte | Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte |
| Notifizierung sein. | Notifizierung sein. |
| Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
| multipliziert. | multipliziert. |
| § 3/3 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft: | § 3/3 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft: |
| 1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein | 1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein |
| Unternehmer einen der in § 1/1 erwähnten Verstösse begeht und sofern | Unternehmer einen der in § 1/1 erwähnten Verstösse begeht und sofern |
| dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass sein | dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass sein |
| Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne | Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen |
| Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte | Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte |
| Notifizierung sein. | Notifizierung sein. |
| 2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der | 2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der |
| Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer | Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer |
| folgt, einen in § 1/1 erwähnten Verstoss begeht und sofern dem | folgt, einen in § 1/1 erwähnten Verstoss begeht und sofern dem |
| Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass der | Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass der |
| Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer | Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer |
| folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen | folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen |
| Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die | Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die |
| in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung | in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung |
| sein. | sein. |
| Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
| multipliziert. » | multipliziert. » |
| Abschnitt 4 - Inspektionen | Abschnitt 4 - Inspektionen |
| Art. 35 - Artikel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird durch einen | Art. 35 - Artikel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird durch einen |
| Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « Unter diesen Indikatoren befinden sich die Tätigkeitssektoren, in | « Unter diesen Indikatoren befinden sich die Tätigkeitssektoren, in |
| denen die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen | denen die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen |
| Aufenthalt im Vergleich zu anderen Sektoren vermehrt festgestellt | Aufenthalt im Vergleich zu anderen Sektoren vermehrt festgestellt |
| wird. » | wird. » |
| Art. 36 - Artikel 7 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 20 | Art. 36 - Artikel 7 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 20 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « 20. die Informationen, die von den für die Bekämpfung der illegalen | « 20. die Informationen, die von den für die Bekämpfung der illegalen |
| Arbeit zuständigen Inspektionsdiensten mitgeteilt werden, zu | Arbeit zuständigen Inspektionsdiensten mitgeteilt werden, zu |
| koordinieren und der Europäischen Kommission jährlich vor dem 1. Juli | koordinieren und der Europäischen Kommission jährlich vor dem 1. Juli |
| Bericht zu erstatten. | Bericht zu erstatten. |
| Zu diesem Zweck teilen die für die Bekämpfung der illegalen Arbeit | Zu diesem Zweck teilen die für die Bekämpfung der illegalen Arbeit |
| zuständigen Inspektionsdienste dem Dienst für Sozialinformation und | zuständigen Inspektionsdienste dem Dienst für Sozialinformation und |
| -ermittlung die Anzahl der im Laufe des vorhergehenden Jahres | -ermittlung die Anzahl der im Laufe des vorhergehenden Jahres |
| ausgeführten Inspektionen jährlich vor dem 1. April mit; sowohl in | ausgeführten Inspektionen jährlich vor dem 1. April mit; sowohl in |
| absoluten Zahlen als auch als Prozentsatz der Anzahl Arbeitgeber in | absoluten Zahlen als auch als Prozentsatz der Anzahl Arbeitgeber in |
| jedem Sektor, sowie das Ergebnis dieser Inspektionen. » | jedem Sektor, sowie das Ergebnis dieser Inspektionen. » |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| S. VANACKERE | S. VANACKERE |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
| Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
| Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
| Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
| Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
| J. CROMBEZ | J. CROMBEZ |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |