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| Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Overheid, de Gemeenschappen en de Gewesten betreffende de deelname van België aan de Wereldtentoonstelling van Hannover in 2000. - Addendum | Accord de coopération entre l'Autorité fédérale, les Communautés et les Régions relatif à la participation de la Belgique à l'Exposition universelle de Hanovre en 2000. - Addendum |
|---|---|
| MINISTERIES VAN ECONOMISCHE ZAKEN, VAN DE VLAAMSE GEMEENSCHAP, VAN DE | MINISTERE DES AFFAIRES ECONOMIQUES, DE LA COMMUNAUTE FLAMANDE, DE LA |
| FRANSE GEMEENSCHAP, VAN DE DUITSTALIGE GEMEENSCHAP, VAN HET WAALSE | COMMUNAUTE FRANÇAISE, DE LA COMMUNAUTE GERMANOPHONE, DE LA REGION |
| GEWEST EN VAN HET BRUSSELS HOOFDSTEDELIJK GEWEST | WALLONNE ET DE LA REGION DE BRUXELLES-CAPITALE |
| 28 APRIL 1999. - Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Overheid, de | 28 AVRIL 1999. - Accord de coopération entre l'Autorité fédérale, les |
| Gemeenschappen en de Gewesten betreffende de deelname van België aan | Communautés et les Régions relatif à la participation de la Belgique à |
| de Wereldtentoonstelling van Hannover in 2000. - Addendum | l'Exposition universelle de Hanovre en 2000. - Addendum |
| De Duitse versie van dit samenwerkingsakkord maakt deel uit van het in | La version allemande de cet accord de coopération fait partie de |
| het Belgisch Staatsblad nr. 176 van 7 september 1999, blz. 33092, | l'accord de coopération publié au Moniteur belge n° 176 du 7 septembre |
| bekendgemaakte samenwerkingsakkoord. | 1999, p. 33092. |
| 28. APRIL 1999 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Föderalbehörde, | 28. APRIL 1999 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Föderalbehörde, |
| den Gemeinschaften und den Regionen über die Teilnahme Belgiens an der | den Gemeinschaften und den Regionen über die Teilnahme Belgiens an der |
| Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000 | Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000 |
| Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 1931 zur Billigung des am 22. | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 1931 zur Billigung des am 22. |
| November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über | November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über |
| internationale Ausstellungen; | internationale Ausstellungen; |
| Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
| Institutionen, insbesondere des Artikels 92bis § 1, eingefügt durch | Institutionen, insbesondere des Artikels 92bis § 1, eingefügt durch |
| das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das | das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das |
| Sondergesetz vom 16. Juli 1993; | Sondergesetz vom 16. Juli 1993; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle |
| Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft; | Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft; |
| Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler | Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler |
| Institutionen, insbesondere des Artikels 42; | Institutionen, insbesondere des Artikels 42; |
| Aufgrund des Beschlusses der Föderalregierung vom 27. Juni 1997, an | Aufgrund des Beschlusses der Föderalregierung vom 27. Juni 1997, an |
| der Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000 teilzunehmen, und der an | der Weltausstellung von Hannover im Jahr 2000 teilzunehmen, und der an |
| die Gemeinschaften und die Regionen gerichteten Einladung, ebenfalls | die Gemeinschaften und die Regionen gerichteten Einladung, ebenfalls |
| daran teilzunehmen; | daran teilzunehmen; |
| In der Erwägung, dass die Weltausstellung Hannover 2000 vom 1. Juni | In der Erwägung, dass die Weltausstellung Hannover 2000 vom 1. Juni |
| 2000 bis zum 31. Oktober 2000 stattfinden wird; | 2000 bis zum 31. Oktober 2000 stattfinden wird; |
| In der Erwägung, dass Belgien ein Föderalstaat ist und dass die Themen | In der Erwägung, dass Belgien ein Föderalstaat ist und dass die Themen |
| der Weltausstellung einen eigenen Beitrag der Gemeinschaften und der | der Weltausstellung einen eigenen Beitrag der Gemeinschaften und der |
| Regionen rechtfertigen, allerdings im Rahmen einer Konzertierung; | Regionen rechtfertigen, allerdings im Rahmen einer Konzertierung; |
| In der Erwägung, dass für die Realisierung des belgischen | In der Erwägung, dass für die Realisierung des belgischen |
| Messepavillons das Verfahren eines beschränkten Angebotsaufrufs | Messepavillons das Verfahren eines beschränkten Angebotsaufrufs |
| angewandt worden ist, und zwar auf der Grundlage eines nach Absprache | angewandt worden ist, und zwar auf der Grundlage eines nach Absprache |
| mit den beteiligten Parteien erstellten Lastenhefts; | mit den beteiligten Parteien erstellten Lastenhefts; |
| In der Erwägung, dass anhand eines Zusammenarbeitsabkommens geregelt | In der Erwägung, dass anhand eines Zusammenarbeitsabkommens geregelt |
| werden sollte, auf welche Weise sich die Föderalbehörde, die | werden sollte, auf welche Weise sich die Föderalbehörde, die |
| Gemeinschaften und die Regionen an der Ausstellung von Hannover im | Gemeinschaften und die Regionen an der Ausstellung von Hannover im |
| Jahr 2000 beteiligen werden, | Jahr 2000 beteiligen werden, |
| Haben: | Haben: |
| die Föderalregierung, vertreten durch den Minister der Wirtschaft, | die Föderalregierung, vertreten durch den Minister der Wirtschaft, |
| die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der | die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der |
| Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der | Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der |
| Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie, | Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie, |
| die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der | die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der |
| Person der Minister-Präsidentin und in der Person des Ministers der | Person der Minister-Präsidentin und in der Person des Ministers der |
| Internationalen Beziehungen, | Internationalen Beziehungen, |
| die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in | die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in |
| der Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der | der Person ihres Minister-Präsidenten und Ministers der |
| Internationalen Beziehungen, | Internationalen Beziehungen, |
| die Flämische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person | die Flämische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person |
| ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der | ihres Minister-Präsidenten und Ministers der Aussenpolitik, der |
| Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie, | Europäischen Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie, |
| die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person | die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person |
| des Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers der | des Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers der |
| Internationalen Beziehungen; | Internationalen Beziehungen; |
| die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihre Regierung in der | die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihre Regierung in der |
| Person des Minister-Präsidenten und des Ministers der Auswärtigen | Person des Minister-Präsidenten und des Ministers der Auswärtigen |
| Beziehungen, | Beziehungen, |
| IHRE JEWEILIGEN BEFUGNISSE GEMEINSAM AUSÜBEND, DAS FOLGENDE | IHRE JEWEILIGEN BEFUGNISSE GEMEINSAM AUSÜBEND, DAS FOLGENDE |
| VEREINBART: | VEREINBART: |
| Artikel 1 - § 1 - Die Parteien des vorliegenden Abkommens verpflichten | Artikel 1 - § 1 - Die Parteien des vorliegenden Abkommens verpflichten |
| sich, gemeinsam auf einem qualitativ hohen Niveau an der | sich, gemeinsam auf einem qualitativ hohen Niveau an der |
| Weltausstellung HANNOVER 2000 mit dem Thema "Raum zum Leben und | Weltausstellung HANNOVER 2000 mit dem Thema "Raum zum Leben und |
| Unternehmen » teilzunehmen. Der belgische Messepavillon wird aus einer | Unternehmen » teilzunehmen. Der belgische Messepavillon wird aus einer |
| gemeinsamen Grundstruktur, die von den beteiligten Parteien gemeinsam | gemeinsamen Grundstruktur, die von den beteiligten Parteien gemeinsam |
| bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 332 Millionen Franken getragen | bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 332 Millionen Franken getragen |
| wird, sowie der Föderalbehörde, den Gemeinschaften und den Regionen | wird, sowie der Föderalbehörde, den Gemeinschaften und den Regionen |
| zur alleinigen Benutzung zugeteilten Ausstellungsräumen bestehen. | zur alleinigen Benutzung zugeteilten Ausstellungsräumen bestehen. |
| Jedoch kann der allgemeine Haushaltsplan auf einen höheren Betrag als | Jedoch kann der allgemeine Haushaltsplan auf einen höheren Betrag als |
| 332 Millionen Franken angehoben werden, sofern dieser Betrag in seiner | 332 Millionen Franken angehoben werden, sofern dieser Betrag in seiner |
| Gesamtheit durch Sponsoring in Geldform, zusätzlich zu den in Artikel | Gesamtheit durch Sponsoring in Geldform, zusätzlich zu den in Artikel |
| 2 § 1 erwähnten Beträgen, die von der Föderalbehörde eingebracht | 2 § 1 erwähnten Beträgen, die von der Föderalbehörde eingebracht |
| werden, oder in Naturalien aufgebracht wird. | werden, oder in Naturalien aufgebracht wird. |
| Der allgemeine Haushaltsplan umfasst voraussichtlich rund 157 | Der allgemeine Haushaltsplan umfasst voraussichtlich rund 157 |
| Millionen Franken für die Gebäudemiete, 105 Millionen Franken für | Millionen Franken für die Gebäudemiete, 105 Millionen Franken für |
| Innen- und Ausseneinrichtungen, 70 Millionen Franken für Verwaltungs- | Innen- und Ausseneinrichtungen, 70 Millionen Franken für Verwaltungs- |
| und Betriebskosten des Messepavillons. Je nach Bedarf können | und Betriebskosten des Messepavillons. Je nach Bedarf können |
| allerdings im Einvernehmen mit den beteiligten Parteien Anpassungen | allerdings im Einvernehmen mit den beteiligten Parteien Anpassungen |
| bei der Aufteilung der Haushaltsposten vorgenommen werden. Zur | bei der Aufteilung der Haushaltsposten vorgenommen werden. Zur |
| Information ist der Entwurf des allgemeinen Haushaltsplans in Anlage 1 | Information ist der Entwurf des allgemeinen Haushaltsplans in Anlage 1 |
| zu vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist | zu vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist |
| integraler Bestandteil des Abkommens. | integraler Bestandteil des Abkommens. |
| Jede der beteiligten Parteien verpflichtet sich, sich an den Kosten | Jede der beteiligten Parteien verpflichtet sich, sich an den Kosten |
| für gemeinsame Räumlichkeiten proportional zu ihrem finanziellen | für gemeinsame Räumlichkeiten proportional zu ihrem finanziellen |
| Beitrag zu beteiligen. | Beitrag zu beteiligen. |
| § 2 - Die funktionellen Nettoflächen des belgischen Messepavillons | § 2 - Die funktionellen Nettoflächen des belgischen Messepavillons |
| betragen 2 580 m5. | betragen 2 580 m5. |
| Die Zuweisung der verfügbaren Flächen an die beteiligten Parteien | Die Zuweisung der verfügbaren Flächen an die beteiligten Parteien |
| erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel: | erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel: |
| - Föderalbehörde: 20/60 | - Föderalbehörde: 20/60 |
| - Flämische Gemeinschaft und Flämische Region: 20/60 | - Flämische Gemeinschaft und Flämische Region: 20/60 |
| - Wallonische Region: 10/60 | - Wallonische Region: 10/60 |
| - Französische Gemeinschaft: 5/60 | - Französische Gemeinschaft: 5/60 |
| - Region Brüssel-Hauptstadt: 4/60 | - Region Brüssel-Hauptstadt: 4/60 |
| - Deutschsprachige Gemeinschaft: 1/60 | - Deutschsprachige Gemeinschaft: 1/60 |
| Im Hinblick auf eine optimale Raumgestaltung im Messepavillon ist eine | Im Hinblick auf eine optimale Raumgestaltung im Messepavillon ist eine |
| Abweichung um höchstens 5 % der Fläche, die einer beteiligten Partei | Abweichung um höchstens 5 % der Fläche, die einer beteiligten Partei |
| zugeteilt worden ist, möglich. | zugeteilt worden ist, möglich. |
| § 3 - Unter Berücksichtigung der in Artikel 1 § 1 Absatz 3 und Artikel | § 3 - Unter Berücksichtigung der in Artikel 1 § 1 Absatz 3 und Artikel |
| 2 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen ist jede der beteiligten | 2 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen ist jede der beteiligten |
| Parteien für die Gestaltung des ihr zur alleinigen Benutzung | Parteien für die Gestaltung des ihr zur alleinigen Benutzung |
| zugeteilten Ausstellungsraums innerhalb des Messepavillons und für die | zugeteilten Ausstellungsraums innerhalb des Messepavillons und für die |
| Organisation der dort stattfindenden Aktivitäten verantwortlich. Alle | Organisation der dort stattfindenden Aktivitäten verantwortlich. Alle |
| damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der betreffenden Partei. | damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der betreffenden Partei. |
| § 4 - Wenn die Parteien eigenes Personal für ihren Ausstellungsraum | § 4 - Wenn die Parteien eigenes Personal für ihren Ausstellungsraum |
| und im Rahmen ihres Programms einsetzen, gehen diese zusätzlichen | und im Rahmen ihres Programms einsetzen, gehen diese zusätzlichen |
| Kosten zu Lasten der betreffenden Partei. | Kosten zu Lasten der betreffenden Partei. |
| Art. 2 - § 1 - Die Föderalbehörde verpflichtet sich, in Höhe von 132 | Art. 2 - § 1 - Die Föderalbehörde verpflichtet sich, in Höhe von 132 |
| Millionen Franken, wovon höchstens 75 Millionen Franken zu Lasten des | Millionen Franken, wovon höchstens 75 Millionen Franken zu Lasten des |
| Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans gehen und mindestens 57 Millionen | Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans gehen und mindestens 57 Millionen |
| Franken durch privates Sponsoring aufgebracht werden, einerseits, sich | Franken durch privates Sponsoring aufgebracht werden, einerseits, sich |
| mit den Gemeinschaften und den Regionen an der Finanzierung der | mit den Gemeinschaften und den Regionen an der Finanzierung der |
| Mietkosten, der Kosten für die allgemeine Innenausstattung und der | Mietkosten, der Kosten für die allgemeine Innenausstattung und der |
| Betriebskosten des Messepavillons zu beteiligen, und andererseits, die | Betriebskosten des Messepavillons zu beteiligen, und andererseits, die |
| Kosten für die Installation und die Einrichtung des Ausstellungsraums, | Kosten für die Installation und die Einrichtung des Ausstellungsraums, |
| in dem die Föderalbehörde die allgemeine Präsentation Belgiens | in dem die Föderalbehörde die allgemeine Präsentation Belgiens |
| gewährleisten wird, zu übernehmen. | gewährleisten wird, zu übernehmen. |
| Dieser Betrag dient der Finanzierung sämtlicher Kosten, wie sie in | Dieser Betrag dient der Finanzierung sämtlicher Kosten, wie sie in |
| Artikel 1 § 1 Absatz 3 vorgesehen sind. | Artikel 1 § 1 Absatz 3 vorgesehen sind. |
| Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind in Anlage 2 zum | Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind in Anlage 2 zum |
| vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist | vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen dargelegt. Diese Anlage ist |
| integraler Bestandteil des Abkommens. | integraler Bestandteil des Abkommens. |
| Zudem kann das Generalkommissariat die Einkünfte aus dem | Zudem kann das Generalkommissariat die Einkünfte aus dem |
| Restaurantbetrieb, der Cafeteria, der Vermietung des "Business Center | Restaurantbetrieb, der Cafeteria, der Vermietung des "Business Center |
| » und eventuelle andere Einkünfte für die Betreibung des belgischen | » und eventuelle andere Einkünfte für die Betreibung des belgischen |
| Messepavillons verwenden. | Messepavillons verwenden. |
| § 2 - Die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region verpflichten | § 2 - Die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region verpflichten |
| sich, sich mit einem Höchstbetrag von 100 Millionen Franken als | sich, sich mit einem Höchstbetrag von 100 Millionen Franken als |
| Beteiligung an den in Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss | Beteiligung an den in Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss |
| dem Beschluss der Flämischen Regierung vom 27. April 1999 zu | dem Beschluss der Flämischen Regierung vom 27. April 1999 zu |
| beteiligen. | beteiligen. |
| § 3 - Die Französische Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit einem | § 3 - Die Französische Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit einem |
| Höchstbetrag von 25 Millionen Franken als Beteiligung an den in | Höchstbetrag von 25 Millionen Franken als Beteiligung an den in |
| Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der | Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der |
| Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 30. März 1998 zu | Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 30. März 1998 zu |
| beteiligen. | beteiligen. |
| § 4 - Die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit | § 4 - Die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet sich, sich mit |
| einem Höchstbetrag von 5 Millionen Franken als Beteiligung an den in | einem Höchstbetrag von 5 Millionen Franken als Beteiligung an den in |
| Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der | Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der |
| Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. März 1998 zu | Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. März 1998 zu |
| beteiligen. | beteiligen. |
| § 5 - Die Wallonische Region verpflichtet sich, sich mit einem | § 5 - Die Wallonische Region verpflichtet sich, sich mit einem |
| Höchstbetrag von 50 Millionen Franken als Beteiligung an den in | Höchstbetrag von 50 Millionen Franken als Beteiligung an den in |
| Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der | Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der |
| Regierung der Wallonischen Region vom 26. März 1998 zu beteiligen. | Regierung der Wallonischen Region vom 26. März 1998 zu beteiligen. |
| § 6 - Die Region Brüssel-Hauptstadt verpflichtet sich, sich mit einem | § 6 - Die Region Brüssel-Hauptstadt verpflichtet sich, sich mit einem |
| Höchstbetrag von 20 Millionen Franken als Beteiligung an den in | Höchstbetrag von 20 Millionen Franken als Beteiligung an den in |
| Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der | Artikel 1 § 1 Absatz 3 erwähnten Kosten gemäss dem Beschluss der |
| Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 4. Juni 1998 zu | Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 4. Juni 1998 zu |
| beteiligen. | beteiligen. |
| § 7 - Die Beteiligung der Gemeinschaften und der Regionen kann auch | § 7 - Die Beteiligung der Gemeinschaften und der Regionen kann auch |
| privates Sponsoring umfassen. | privates Sponsoring umfassen. |
| § 8 - Eventuelle Überschüsse, die mit den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 | § 8 - Eventuelle Überschüsse, die mit den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 |
| erwähnten Unkosten verbunden sind, werden proportional zum | erwähnten Unkosten verbunden sind, werden proportional zum |
| finanziellen Beitrag der beteiligten Parteien aufgeteilt. In | finanziellen Beitrag der beteiligten Parteien aufgeteilt. In |
| Ermangelung einer Übereinkunft innerhalb der in Artikel 5 § 1 | Ermangelung einer Übereinkunft innerhalb der in Artikel 5 § 1 |
| erwähnten Begleitkommission wird diese Frage dem | erwähnten Begleitkommission wird diese Frage dem |
| Konzertierungsausschuss Föderalregierung-Exekutiven vorgelegt. | Konzertierungsausschuss Föderalregierung-Exekutiven vorgelegt. |
| Art. 3 - § 1 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 § 1 erwähnten | Art. 3 - § 1 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 § 1 erwähnten |
| Verpflichtungen verpflichtet sich die Föderalbehörde, folgende Beträge | Verpflichtungen verpflichtet sich die Föderalbehörde, folgende Beträge |
| in den Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan (Programm 32.62/2) | in den Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan (Programm 32.62/2) |
| einzutragen: | einzutragen: |
| - 15 Millionen Franken im Jahr 1998, | - 15 Millionen Franken im Jahr 1998, |
| - 30 Millionen Franken im Jahr 1999, | - 30 Millionen Franken im Jahr 1999, |
| - 30 Millionen Franken im Jahr 2000. | - 30 Millionen Franken im Jahr 2000. |
| Haushaltsmittel aus privatem Sponsoring werden den variablen | Haushaltsmittel aus privatem Sponsoring werden den variablen |
| Haushaltsmitteln zugeordnet. | Haushaltsmitteln zugeordnet. |
| § 2 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 §§ 2 bis 6 erwähnten | § 2 - Zur Abdeckung der in Artikel 2 §§ 2 bis 6 erwähnten |
| Verpflichtungen verpflichten sich die Gemeinschaften und die Regionen, | Verpflichtungen verpflichten sich die Gemeinschaften und die Regionen, |
| jede für das sie Betreffende, ihren Beitrag an den in das Programm | jede für das sie Betreffende, ihren Beitrag an den in das Programm |
| 32.62/2 des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragenen Fonds für | 32.62/2 des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragenen Fonds für |
| die Veranstaltung Internationaler Ausstellungen zu entrichten. | die Veranstaltung Internationaler Ausstellungen zu entrichten. |
| § 3 - Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region erfolgen | § 3 - Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region erfolgen |
| die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: | die Einzahlungen nach folgendem Zeitplan: |
| - erster Teilbetrag von 20 Millionen Franken spätestens am 31. Juli | - erster Teilbetrag von 20 Millionen Franken spätestens am 31. Juli |
| 1999, | 1999, |
| - zweiter Teilbetrag von 70 Millionen Franken spätestens am 30. April | - zweiter Teilbetrag von 70 Millionen Franken spätestens am 30. April |
| 2000, | 2000, |
| - dritter Teilbetrag von 10 Millionen Franken spätestens am 30. | - dritter Teilbetrag von 10 Millionen Franken spätestens am 30. |
| September 2000. | September 2000. |
| § 4 - Für die Französische Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen nach | § 4 - Für die Französische Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen nach |
| folgendem Zeitplan: | folgendem Zeitplan: |
| - erster Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. August | - erster Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. August |
| 1999, | 1999, |
| - zweiter Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. März | - zweiter Teilbetrag von 8,4 Millionen Franken spätestens am 31. März |
| 2000, | 2000, |
| - dritter Teilbetrag von 8,2 Millionen Franken spätestens am 30. | - dritter Teilbetrag von 8,2 Millionen Franken spätestens am 30. |
| September 2000. | September 2000. |
| § 5 - Für die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen | § 5 - Für die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgen die Einzahlungen |
| nach folgendem Zeitplan: | nach folgendem Zeitplan: |
| - erster Teilbetrag von 1 Million Franken spätestens am 31. August | - erster Teilbetrag von 1 Million Franken spätestens am 31. August |
| 1999, | 1999, |
| - zweiter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 31. März | - zweiter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 31. März |
| 2000, | 2000, |
| - dritter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 30. | - dritter Teilbetrag von 2 Millionen Franken spätestens am 30. |
| September 2000. | September 2000. |
| § 6 - Für die Wallonische Region erfolgen die Einzahlungen nach | § 6 - Für die Wallonische Region erfolgen die Einzahlungen nach |
| folgendem Zeitplan: | folgendem Zeitplan: |
| - erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. März | - erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. März |
| 1999, | 1999, |
| - zweiter Teilbetrag von 18 Millionen Franken spätestens am 31. August | - zweiter Teilbetrag von 18 Millionen Franken spätestens am 31. August |
| 1999, | 1999, |
| - dritter Teilbetrag von 17 Millionen Franken spätestens am 30. | - dritter Teilbetrag von 17 Millionen Franken spätestens am 30. |
| September 2000. | September 2000. |
| § 7 - Für die Region Brüssel-Hauptstadt erfolgen die Einzahlungen nach | § 7 - Für die Region Brüssel-Hauptstadt erfolgen die Einzahlungen nach |
| folgendem Zeitplan: | folgendem Zeitplan: |
| - erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. August | - erster Teilbetrag von 15 Millionen Franken spätestens am 31. August |
| 1999, | 1999, |
| - zweiter Teilbetrag von 5 Millionen Franken spätestens am 31. März | - zweiter Teilbetrag von 5 Millionen Franken spätestens am 31. März |
| 2000. | 2000. |
| § 8 - Das Generalkommissariat wird den beteiligten Parteien einen | § 8 - Das Generalkommissariat wird den beteiligten Parteien einen |
| detaillierten dreimonatlichen Bericht über den Ausgabenstand | detaillierten dreimonatlichen Bericht über den Ausgabenstand |
| übermitteln. | übermitteln. |
| Art. 4 - Das Generalkommissariat wird jede der beteiligten Parteien | Art. 4 - Das Generalkommissariat wird jede der beteiligten Parteien |
| bei der Verwirklichung und Organisation ihrer Ausstellung und ihrer | bei der Verwirklichung und Organisation ihrer Ausstellung und ihrer |
| Aktivitäten im belgischen Messepavillon, auf der Ausstellung und in | Aktivitäten im belgischen Messepavillon, auf der Ausstellung und in |
| der Stadt Hannover nach besten Kräften unterstützen. | der Stadt Hannover nach besten Kräften unterstützen. |
| Art. 5 - § 1 - Es wird eine Begleitkommission gebildet, die aus den | Art. 5 - § 1 - Es wird eine Begleitkommission gebildet, die aus den |
| Vertretern der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen | Vertretern der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen |
| beteiligten Parteien vertreten, einem Vertreter des Föderalministers | beteiligten Parteien vertreten, einem Vertreter des Föderalministers |
| des Haushalts, des Generalkommissars und des beigeordneten | des Haushalts, des Generalkommissars und des beigeordneten |
| Generalkommissars besteht und deren Vorsitz der Vertreter des | Generalkommissars besteht und deren Vorsitz der Vertreter des |
| Föderalministers der Wirtschaft innehat. | Föderalministers der Wirtschaft innehat. |
| Diese Kommission ist mit der allgemeinen, finanziellen und | Diese Kommission ist mit der allgemeinen, finanziellen und |
| haushaltsmässigen Koordinierung dieses Projekts beauftragt. | haushaltsmässigen Koordinierung dieses Projekts beauftragt. |
| § 2 - Es wird eine technische Kommission gebildet, die aus delegierten | § 2 - Es wird eine technische Kommission gebildet, die aus delegierten |
| Fachleuten der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen | Fachleuten der Minister, die jede der am vorliegenden Abkommen |
| beteiligten Parteien vertreten, dem Generalkommissar, dem | beteiligten Parteien vertreten, dem Generalkommissar, dem |
| beigeordneten Generalkommissar und Fachleuten der zuständigen | beigeordneten Generalkommissar und Fachleuten der zuständigen |
| Föderal-, Gemeinschafts- und Regionalverwaltungen besteht und deren | Föderal-, Gemeinschafts- und Regionalverwaltungen besteht und deren |
| Vorsitz der Generalkommissar innehat. | Vorsitz der Generalkommissar innehat. |
| Diese Kommission ist mit der Vorbereitung, der Überwachung des Aufbaus | Diese Kommission ist mit der Vorbereitung, der Überwachung des Aufbaus |
| und der Einrichtung sowie der technischen Koordinierung des belgischen | und der Einrichtung sowie der technischen Koordinierung des belgischen |
| Messepavillons und der belgischen Präsenz im allgemeinen bei der Expo | Messepavillons und der belgischen Präsenz im allgemeinen bei der Expo |
| 2000 beauftragt. | 2000 beauftragt. |
| Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalkommissariats werden die am | Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalkommissariats werden die am |
| vorliegenden Abkommen beteiligten Parteien ein gemeinsames Protokoll | vorliegenden Abkommen beteiligten Parteien ein gemeinsames Protokoll |
| abschliessen, das innerhalb der Begleitkommission unter | abschliessen, das innerhalb der Begleitkommission unter |
| Berücksichtigung des finanziellen Beitrags jeder Partei ausgearbeitet | Berücksichtigung des finanziellen Beitrags jeder Partei ausgearbeitet |
| wird. Darin werden insbesondere folgende Elemente enthalten sein: | wird. Darin werden insbesondere folgende Elemente enthalten sein: |
| - die Regelung für die Benutzung der gemeinsamen Räumlichkeiten | - die Regelung für die Benutzung der gemeinsamen Räumlichkeiten |
| (Business Center, Restaurant usw.), | (Business Center, Restaurant usw.), |
| - die Regelung für die Organisation des Messepavillons, | - die Regelung für die Organisation des Messepavillons, |
| einschliesslich der Leistungen des vom Generalkommissariat | einschliesslich der Leistungen des vom Generalkommissariat |
| angeworbenen Personals, | angeworbenen Personals, |
| - die Organisation der Werbung, | - die Organisation der Werbung, |
| - die Regelung für die Überwachung des Gebäudes und der allgemeinen | - die Regelung für die Überwachung des Gebäudes und der allgemeinen |
| Einrichtung des Messepavillons, | Einrichtung des Messepavillons, |
| - die Regelung für den Zeitplan der Aktivitäten im Messepavillon, | - die Regelung für den Zeitplan der Aktivitäten im Messepavillon, |
| - die Dienstleistungen des Generalkommissariats, | - die Dienstleistungen des Generalkommissariats, |
| - Sponsorensuche und Nutzung des Sponsorings. | - Sponsorensuche und Nutzung des Sponsorings. |
| Art. 7 - In Streitfällen zwischen den Vertragsparteien, die aus der | Art. 7 - In Streitfällen zwischen den Vertragsparteien, die aus der |
| Interpretation oder der Umsetzung des vorliegenden Abkommens | Interpretation oder der Umsetzung des vorliegenden Abkommens |
| entstehen, entscheidet die Begleitkommission. In Ermangelung einer | entstehen, entscheidet die Begleitkommission. In Ermangelung einer |
| Übereinkunft werden sie vor den Konzertierungsausschuss | Übereinkunft werden sie vor den Konzertierungsausschuss |
| Föderalregierung-Exekutiven gebracht. In Ermangelung jeglicher | Föderalregierung-Exekutiven gebracht. In Ermangelung jeglicher |
| Übereinkunft werden sie den Gerichten von Brüssel vorgelegt. | Übereinkunft werden sie den Gerichten von Brüssel vorgelegt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999, in acht Originalen (in | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999, in acht Originalen (in |
| Niederländisch, Französisch und Deutsch). | Niederländisch, Französisch und Deutsch). |
| Für die Föderalregierung: | Für die Föderalregierung: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Für die Flämische Gemeinschaft: | Für die Flämische Gemeinschaft: |
| Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, | Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, |
| Minister der Aussenpolitik, der Europäischen Angelegenheiten, | Minister der Aussenpolitik, der Europäischen Angelegenheiten, |
| der Wissenschaften und der Technologie | der Wissenschaften und der Technologie |
| L. VAN DEN BRANDE | L. VAN DEN BRANDE |
| Für die Französische Gemeinschaft: | Für die Französische Gemeinschaft: |
| Die Minister-Präsidentin der Regierung der Französischen Gemeinschaft | Die Minister-Präsidentin der Regierung der Französischen Gemeinschaft |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Internationalen Beziehungen | Der Minister der Internationalen Beziehungen |
| W. ANCION | W. ANCION |
| Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: | Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: |
| Der Minister-Präsident der Regierung der Deutschsprachigen | Der Minister-Präsident der Regierung der Deutschsprachigen |
| Gemeinschaft, | Gemeinschaft, |
| Minister der Internationalen Beziehungen | Minister der Internationalen Beziehungen |
| J. MARAITE | J. MARAITE |
| Für die Flämische Region: | Für die Flämische Region: |
| Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, | Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, |
| Flämischer Minister der Aussenpolitik, der Europäischen | Flämischer Minister der Aussenpolitik, der Europäischen |
| Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie | Angelegenheiten, der Wissenschaften und der Technologie |
| L. VAN DEN BRANDE | L. VAN DEN BRANDE |
| Für die Wallonische Region: | Für die Wallonische Region: |
| Der Minister-Präsident der Wallonischen Region | Der Minister-Präsident der Wallonischen Region |
| R. COLLIGNON | R. COLLIGNON |
| Der Minister der Internationalen Beziehungen | Der Minister der Internationalen Beziehungen |
| W. ANCION | W. ANCION |
| Für die Region Brüssel-Hauptstadt: | Für die Region Brüssel-Hauptstadt: |
| Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt | Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt |
| Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
| Der Minister der Auswärtigen Beziehungen | Der Minister der Auswärtigen Beziehungen |
| J. CHABERT | J. CHABERT |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| I. In den Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind die in | I. In den Kosten für die allgemeine Innenausstattung sind die in |
| Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten nicht inbegriffen; dazu | Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten nicht inbegriffen; dazu |
| gehören insbesondere die Kosten für: | gehören insbesondere die Kosten für: |
| - Fundamente, | - Fundamente, |
| - Struktur, | - Struktur, |
| - Bedachung, | - Bedachung, |
| - Verkleidung und Fassadenelemente, | - Verkleidung und Fassadenelemente, |
| - äussere Tischlerarbeiten und Tischlerarbeiten an den | - äussere Tischlerarbeiten und Tischlerarbeiten an den |
| Schliessvorrichtungen der Fassaden, | Schliessvorrichtungen der Fassaden, |
| - Wärmedämmung am Messepavillon, | - Wärmedämmung am Messepavillon, |
| - Produktionseinheiten für Wärme, Frischluft, warmes und kaltes | - Produktionseinheiten für Wärme, Frischluft, warmes und kaltes |
| Wasser, | Wasser, |
| - Transformator- und Stromverteilungseinheiten, | - Transformator- und Stromverteilungseinheiten, |
| - Aufzüge, | - Aufzüge, |
| - Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten | - Ausstattung der Ausstellungsflächen der föderierten |
| Gebietskörperschaften, | Gebietskörperschaften, |
| - Sonderausstattung zur Darstellung und Hervorhebung von | - Sonderausstattung zur Darstellung und Hervorhebung von |
| Ausstellungsgegenständen. | Ausstellungsgegenständen. |
| II. Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung des Messepavillons | II. Die Kosten für die allgemeine Innenausstattung des Messepavillons |
| betreffen insbesondere: | betreffen insbesondere: |
| - nicht tragende Wände zur Abtrennung der verschiedenen Flächen des | - nicht tragende Wände zur Abtrennung der verschiedenen Flächen des |
| Messepavillons, | Messepavillons, |
| - Tischlerarbeiten im Innern, | - Tischlerarbeiten im Innern, |
| - falsche Decken des Messepavillons, ausgenommen solche, die | - falsche Decken des Messepavillons, ausgenommen solche, die |
| ausschliesslich für die Ausstattung der Ausstellungsflächen der | ausschliesslich für die Ausstattung der Ausstellungsflächen der |
| föderierten Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten, | föderierten Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten, |
| - technische Böden oder falsche Böden des Messepavillons, ausgenommen | - technische Böden oder falsche Böden des Messepavillons, ausgenommen |
| solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der | solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der |
| Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich | Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich |
| sein könnten, | sein könnten, |
| - Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen des Messepavillons, | - Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen des Messepavillons, |
| ausgenommen solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der | ausgenommen solche, die ausschliesslich für die Ausstattung der |
| Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich | Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften erforderlich |
| sein könnten, | sein könnten, |
| - festes und bewegliches Mobiliar für die Büros, die Küche, das VIP | - festes und bewegliches Mobiliar für die Büros, die Küche, das VIP |
| Center und das Restaurant, | Center und das Restaurant, |
| - Büroautomatisierungsmaterial, ausgenommen spezifisches Material für | - Büroautomatisierungsmaterial, ausgenommen spezifisches Material für |
| die Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften, | die Ausstellungsflächen der föderierten Gebietskörperschaften, |
| - Küchengeräte, Küchenzubehör und Geschirr, | - Küchengeräte, Küchenzubehör und Geschirr, |
| - Sanitäranlagen (Verteilung und Ausstattung), | - Sanitäranlagen (Verteilung und Ausstattung), |
| - allgemeine Telekommunikationsanlage (einschliesslich Terminals), | - allgemeine Telekommunikationsanlage (einschliesslich Terminals), |
| - Heizung und Belüftung (Verteilung und Ausstattung), | - Heizung und Belüftung (Verteilung und Ausstattung), |
| - Stromversorgungsanlage (Verteilung und Ausstattung einschliesslich | - Stromversorgungsanlage (Verteilung und Ausstattung einschliesslich |
| Beleuchtungsanlagen, ausgenommen solche, die für die Ausstattung der | Beleuchtungsanlagen, ausgenommen solche, die für die Ausstattung der |
| Ausstellungsflächen einer oder mehrerer föderierter | Ausstellungsflächen einer oder mehrerer föderierter |
| Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten - Ausstattung der | Gebietskörperschaften erforderlich sein könnten - Ausstattung der |
| unmittelbaren Umgebung - Ausrüstung für Brandschutz und | unmittelbaren Umgebung - Ausrüstung für Brandschutz und |
| Einbruchsicherung (teilweise)). | Einbruchsicherung (teilweise)). |
| III. Die Kosten für die Ausstattung von Ausstellungsflächen, die für | III. Die Kosten für die Ausstattung von Ausstellungsflächen, die für |
| eine alleinige Nutzung bereitgestellt werden, betreffen insbesondere: | eine alleinige Nutzung bereitgestellt werden, betreffen insbesondere: |
| - Sonderausrüstung zur Darstellung und Hervorhebung von | - Sonderausrüstung zur Darstellung und Hervorhebung von |
| Ausstellungsgegenständen: Sockel und Schaukästen, spezifisches | Ausstellungsgegenständen: Sockel und Schaukästen, spezifisches |
| Material (Data- und audiovisuelles Material usw.),..., | Material (Data- und audiovisuelles Material usw.),..., |
| - Stromversorgungsanlage und besondere Beleuchtung, die | - Stromversorgungsanlage und besondere Beleuchtung, die |
| ausschliesslich der Ausstattung von Ausstellungsflächen einer oder | ausschliesslich der Ausstattung von Ausstellungsflächen einer oder |
| mehrerer Gebietskörperschaften dienen, | mehrerer Gebietskörperschaften dienen, |
| - technische Böden oder falsche Böden, die ausschliesslich der | - technische Böden oder falsche Böden, die ausschliesslich der |
| Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten | Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten |
| Gebietskörperschaften dienen, | Gebietskörperschaften dienen, |
| - Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen, die ausschliesslich der | - Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen, die ausschliesslich der |
| Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten | Ausstattung von Ausstellungsflächen der föderierten |
| Gebietskörperschaften dienen. | Gebietskörperschaften dienen. |
| Die zusätzlich zu den gemeinsamen Einrichtungen des gesamten | Die zusätzlich zu den gemeinsamen Einrichtungen des gesamten |
| Messepavillons erforderlichen Einrichtungen sind Teil der | Messepavillons erforderlichen Einrichtungen sind Teil der |
| Einrichtungskosten für Ausstellungsflächen, die für eine alleinige | Einrichtungskosten für Ausstellungsflächen, die für eine alleinige |
| Nutzung bereitgestellt werden. | Nutzung bereitgestellt werden. |