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Meertalige weergave van Programmawet van 27/12/2021
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Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 DECEMBER 2021. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels 27 DECEMBRE 2021. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 104 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 115 en 121 tot 138 van de programmawet van 27 december 2021 articles 104 à 115 et 121 à 138 de la loi-programme du 27 décembre
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2021). 2021 (Moniteur belge du 31 décembre 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz 27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 7 - Pensionen TITEL 7 - Pensionen
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende
Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für
bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit
Art. 104 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 28. April 2003 über Art. 104 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 28. April 2003 über
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird § 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird § 3,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, aufgehoben. eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, aufgehoben.
Diese Bestimmung bleibt jedoch für jeden Anschluss bei einer Diese Bestimmung bleibt jedoch für jeden Anschluss bei einer
Versorgungszusage in Kraft, wenn dieser vor dem 20. Oktober 2021 Versorgungszusage in Kraft, wenn dieser vor dem 20. Oktober 2021
eingesetzt hat. eingesetzt hat.
Absatz 2 gilt nicht für Erhöhungen der Leistungen, die sich aus einer Absatz 2 gilt nicht für Erhöhungen der Leistungen, die sich aus einer
Änderung der Versorgungszusage ab dem 20. Oktober 2021 ergeben. Änderung der Versorgungszusage ab dem 20. Oktober 2021 ergeben.
KAPITEL 2 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 KAPITEL 2 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006
Art. 105 - Artikel 306 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember Art. 105 - Artikel 306 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember
2006, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird 2006, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Nummern 4/1 und 4/2 mit folgendem Wortlaut 1. In Absatz 1 werden die Nummern 4/1 und 4/2 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"4/1. Ausführung der Einnahme und Verwaltung des Ertrags des in "4/1. Ausführung der Einnahme und Verwaltung des Ertrags des in
Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
erwähnten Abzugs seitens des Föderalen Pensionsdienstes, erwähnten Abzugs seitens des Föderalen Pensionsdienstes,
4/2. Ausführung der Artikel 68 bis 68sexies des Gesetzes vom 30. März 4/2. Ausführung der Artikel 68 bis 68sexies des Gesetzes vom 30. März
1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen seitens des Föderalen 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen seitens des Föderalen
Pensionsdienstes,". Pensionsdienstes,".
2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "4," und dem Wort "7" die 2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "4," und dem Wort "7" die
Wörter "4/1, 4/2," eingefügt. Wörter "4/1, 4/2," eingefügt.
KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung
Abschnitt 1 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in Abschnitt 1 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in
der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors
Unterabschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Unterabschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur
Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen
Art. 106 - Artikel 5/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 106 - Artikel 5/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die Übergangsentschädigung wird hinterbliebenen Ehepartnern ab dem "Die Übergangsentschädigung wird hinterbliebenen Ehepartnern ab dem
ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem ihr Ehepartner verstorben ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem ihr Ehepartner verstorben
ist, gewährt für eine Dauer von: ist, gewährt für eine Dauer von:
1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten 1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten
ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog,
2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu 2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu
Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren
erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog,
3. achtundvierzig Monaten, 3. achtundvierzig Monaten,
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im
Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für
das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist,
ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner
Familienbeihilfen bezog, oder Familienbeihilfen bezog, oder
- wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wird." - wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wird."
2. Absatz 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Absatz 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König bestimmt den Begriff des Kindes zu Lasten und den des "Der König bestimmt den Begriff des Kindes zu Lasten und den des
Kindes mit Behinderung im Sinne von Absatz 2. Kindes mit Behinderung im Sinne von Absatz 2.
Die Bestimmungen in Bezug auf den Antrag und die Gewährung einer Die Bestimmungen in Bezug auf den Antrag und die Gewährung einer
Hinterbliebenenpension von Amts wegen sind ebenfalls auf die Hinterbliebenenpension von Amts wegen sind ebenfalls auf die
Übergangsentschädigung anwendbar. Ein Antrag auf Übergangsentschädigung anwendbar. Ein Antrag auf
Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf Übergangsentschädigung Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf Übergangsentschädigung
und umgekehrt." und umgekehrt."
Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmung Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmung
Art. 107 - Die in Kapitel 2bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai Art. 107 - Die in Kapitel 2bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai
1984 erwähnte Übergangsentschädigung, die infolge des Todes des 1984 erwähnte Übergangsentschädigung, die infolge des Todes des
Ehepartners vor dem 1. Oktober 2021 gewährt wird und deren Zeitraum Ehepartners vor dem 1. Oktober 2021 gewährt wird und deren Zeitraum
nach diesem Datum abläuft, wird gemäß folgenden Modalitäten nach diesem Datum abläuft, wird gemäß folgenden Modalitäten
verlängert: verlängert:
1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten 1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten
wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert. wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert.
2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig 2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig
Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum
Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des
Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der
Ehepartner Familienbeihilfen bezog. Ehepartner Familienbeihilfen bezog.
3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig 3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig
Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert, Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert,
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im
Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren noch nicht erreicht hat Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren noch nicht erreicht hat
und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war,
ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner
Familienbeihilfen bezog, oder Familienbeihilfen bezog, oder
- wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wurde. - wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wurde.
Der König bestimmt den Begriff des Kindes zu Lasten und den des Kindes Der König bestimmt den Begriff des Kindes zu Lasten und den des Kindes
mit Behinderung im Sinne von Absatz 1. mit Behinderung im Sinne von Absatz 1.
Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 108 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021. Art. 108 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021.
Abschnitt 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in Abschnitt 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in
der Pensionsregelung für Lohnempfänger der Pensionsregelung für Lohnempfänger
Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger Lohnempfänger
Art. 109 - In Artikel 21ter § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom Art. 109 - In Artikel 21ter § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom
24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird Absatz Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird Absatz
1 wie folgt ersetzt: 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine Dauer von: " § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine Dauer von:
1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten 1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten
ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog,
2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu 2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu
Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren
erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog,
3. achtundvierzig Monaten, 3. achtundvierzig Monaten,
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im
Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für
das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist,
ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner
Familienbeihilfen bezog, oder Familienbeihilfen bezog, oder
- wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wird. - wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wird.
Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf
ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit
Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist." Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist."
Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes
vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen
Art. 110 - Artikel 7bis des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 Art. 110 - Artikel 7bis des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996
zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai
2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017, 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Anwendbar auf die Übergangsentschädigung sind: " § 3 - Anwendbar auf die Übergangsentschädigung sind:
1. Artikel 7 § 1 Absatz 8 und 9 und § 5, 1. Artikel 7 § 1 Absatz 8 und 9 und § 5,
2. Artikel 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die 2. Artikel 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die
Haushaltsvorschläge 1979-1980, Haushaltsvorschläge 1979-1980,
3. die Artikel 34 und 34bis des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 3. die Artikel 34 und 34bis des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar
1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors." 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors."
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Artikel 8 findet keine Anwendung auf die " § 4 - Artikel 8 findet keine Anwendung auf die
Übergangsentschädigung." Übergangsentschädigung."
Unterabschnitt 3 - Übergangsbestimmung Unterabschnitt 3 - Übergangsbestimmung
Art. 111 - Die in Kapitel IV des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. Art. 111 - Die in Kapitel IV des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.
50 vom 24. Oktober 1967 erwähnte Übergangsentschädigung, die infolge 50 vom 24. Oktober 1967 erwähnte Übergangsentschädigung, die infolge
des Todes des Ehepartners vor dem 1. Oktober 2021 gewährt wird und des Todes des Ehepartners vor dem 1. Oktober 2021 gewährt wird und
deren Zeitraum nach diesem Datum abläuft, wird gemäß folgenden deren Zeitraum nach diesem Datum abläuft, wird gemäß folgenden
Modalitäten verlängert: Modalitäten verlängert:
1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten 1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten
wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert. wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert.
2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig 2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig
Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum
Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des
Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der
Ehepartner Familienbeihilfen bezog. Ehepartner Familienbeihilfen bezog.
3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig 3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig
Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert, Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert,
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im
Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht hat und Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht hat und
für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war,
ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner
Familienbeihilfen bezog, oder Familienbeihilfen bezog, oder
- wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wurde. - wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wurde.
Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf
ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit
Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist. Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist.
Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten
Art. 112 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021, Art. 112 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021,
mit Ausnahme von Artikel 110, der am 1. Juli 2022 in Kraft tritt. mit Ausnahme von Artikel 110, der am 1. Juli 2022 in Kraft tritt.
Abschnitt 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in Abschnitt 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in
der Pensionsregelung für Selbstständige der Pensionsregelung für Selbstständige
Art. 113 - In Artikel 8ter des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. Art. 113 - In Artikel 8ter des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015,
wird § 1 wie folgt ersetzt: wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine Dauer von: " § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine Dauer von:
1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten 1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten
ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog,
2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu 2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu
Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren
erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog,
3. achtundvierzig Monaten, wenn 3. achtundvierzig Monaten, wenn
- zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr - zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr
des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für das einer der des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für das einer der
Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder
- zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, für - zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, für
das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder
- binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird. - binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird.
Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf
ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit
Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist." Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist."
Art. 114 - Für die in Titel I Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe c) des Art. 114 - Für die in Titel I Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe c) des
Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 erwähnte Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 erwähnte
Übergangsentschädigung, die infolge des Todes des Ehepartners vor dem Übergangsentschädigung, die infolge des Todes des Ehepartners vor dem
1. Oktober 2021 gewährt wird und deren Zeitraum nach diesem Datum 1. Oktober 2021 gewährt wird und deren Zeitraum nach diesem Datum
abläuft, wird dieser Zeitraum gemäß folgenden Modalitäten verlängert: abläuft, wird dieser Zeitraum gemäß folgenden Modalitäten verlängert:
1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten 1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten
wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert. wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert.
2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig 2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig
Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum
Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des
Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der
Ehepartner Familienbeihilfen bezog. Ehepartner Familienbeihilfen bezog.
3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig 3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig
Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert, Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert,
wenn wenn
- zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr - zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr
des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht hat und für das einer des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht hat und für das einer
der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder
- zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, für - zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, für
das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder
- binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird. - binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird.
Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf
ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit
Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist. Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist.
Art. 115 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021. Art. 115 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021.
(...) (...)
TITEL 8 - Soziale Angelegenheiten TITEL 8 - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL 2 - Betriebe für angepasste Arbeit - Abänderung von Titel IV KAPITEL 2 - Betriebe für angepasste Arbeit - Abänderung von Titel IV
Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
Art. 121 - In Artikel 326 Absatz 5 des Programmgesetzes (I) vom 24. Art. 121 - In Artikel 326 Absatz 5 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die Dezember 2002, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die
Wörter "einer beschützten Werkstätte" durch die Wörter "einer Wörter "einer beschützten Werkstätte" durch die Wörter "einer
beschützten Werkstätte oder eines Betriebs für angepasste Arbeit" beschützten Werkstätte oder eines Betriebs für angepasste Arbeit"
ersetzt. ersetzt.
Art. 122 - Artikel 330 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 122 - Artikel 330 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 16. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 16. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "von Arbeitgebern der beschützten Werkstätten, die der 1. Die Wörter "von Arbeitgebern der beschützten Werkstätten, die der
paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale
Werkstätten unterstehen, beschäftigt werden" werden durch die Wörter Werkstätten unterstehen, beschäftigt werden" werden durch die Wörter
"von Arbeitgebern der beschützten Werkstätten und der Betriebe für "von Arbeitgebern der beschützten Werkstätten und der Betriebe für
angepasste Arbeit, die der paritätischen Kommission für beschützte angepasste Arbeit, die der paritätischen Kommission für beschützte
Werkstätten, soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit Werkstätten, soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit
unterstehen, beschäftigt werden" ersetzt. unterstehen, beschäftigt werden" ersetzt.
2. Die Wörter "bei einem Arbeitgeber der beschützten Werkstätten, der 2. Die Wörter "bei einem Arbeitgeber der beschützten Werkstätten, der
der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale
Werkstätten untersteht" werden durch die Wörter "bei einem Arbeitgeber Werkstätten untersteht" werden durch die Wörter "bei einem Arbeitgeber
der beschützten Werkstätten und der Betriebe für angepasste Arbeit, der beschützten Werkstätten und der Betriebe für angepasste Arbeit,
der der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten, soziale der der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten, soziale
Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit untersteht" ersetzt. Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit untersteht" ersetzt.
Art. 123 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Art. 123 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
KAPITEL 3 - Pluspläne - Abänderung von Titel IV Kapitel 7 des KAPITEL 3 - Pluspläne - Abänderung von Titel IV Kapitel 7 des
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
Art. 124 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, Art. 124 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,
zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 4. Juli 2021, wird wie zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 4. Juli 2021, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 336 - § 1 - Für Arbeitnehmer, für die die Gesamtheit der "Art. 336 - § 1 - Für Arbeitnehmer, für die die Gesamtheit der
Beschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber im Laufe des Beschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber im Laufe des
Quartals vollständigen vierteljährlichen Leistungen entspricht, Quartals vollständigen vierteljährlichen Leistungen entspricht,
beläuft sich die Zielgruppenermäßigung auf einen Betrag G pro Quartal. beläuft sich die Zielgruppenermäßigung auf einen Betrag G pro Quartal.
Je nach betroffener Zielgruppe entspricht dieser Betrag G einem Betrag Je nach betroffener Zielgruppe entspricht dieser Betrag G einem Betrag
wie in vorliegendem Artikel festgelegt und wird während einer vom wie in vorliegendem Artikel festgelegt und wird während einer vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Anzahl König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Anzahl
Quartale gewährt. Quartale gewährt.
G1 entspricht 1.000 EUR. G1 entspricht 1.000 EUR.
G2 entspricht 400 EUR. G2 entspricht 400 EUR.
G3 entspricht 300 EUR. G3 entspricht 300 EUR.
G4 entspricht 600 EUR. G4 entspricht 600 EUR.
G5 entspricht 750 EUR. G5 entspricht 750 EUR.
G6 entspricht 1.150 EUR. G6 entspricht 1.150 EUR.
G7 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten zu G7 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten zu
entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2,
3, 4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der Mindestgrenze in Bezug auf 3, 4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der Mindestgrenze in Bezug auf
die Gesamtleistungen findet Artikel 337 keine Anwendung. die Gesamtleistungen findet Artikel 337 keine Anwendung.
G8 entspricht 1.500 EUR. G8 entspricht 1.500 EUR.
G9 entspricht 800 EUR. G9 entspricht 800 EUR.
G10 entspricht 500 EUR. G10 entspricht 500 EUR.
G11 entspricht 770 EUR. G11 entspricht 770 EUR.
G12 entspricht 726,50 EUR. G12 entspricht 726,50 EUR.
G13 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten zu G13 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten zu
entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2,
3, 4 und 5 übrig bleibt. Gegebenenfalls wird der so ermittelte Betrag 3, 4 und 5 übrig bleibt. Gegebenenfalls wird der so ermittelte Betrag
um den Betrag des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 um den Betrag des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981
erwähnten Lohnmäßigungsbeitrags gekürzt. Artikel 337 findet keine erwähnten Lohnmäßigungsbeitrags gekürzt. Artikel 337 findet keine
Anwendung. Anwendung.
G14 entspricht 1.550 EUR. G14 entspricht 1.550 EUR.
G15 entspricht 1.050 EUR. G15 entspricht 1.050 EUR.
G16 entspricht 450 EUR. G16 entspricht 450 EUR.
G17 entspricht 2.400 EUR. G17 entspricht 2.400 EUR.
G18 entspricht 4.000 EUR. G18 entspricht 4.000 EUR.
G19 entspricht einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen G19 entspricht einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass zu bestimmenden Prozentsatz des Saldos der in Artikel 326 Erlass zu bestimmenden Prozentsatz des Saldos der in Artikel 326
Absatz 1 erwähnten zu entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von Absatz 1 erwähnten zu entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von
Artikel 326 Absatz 2, 3, 4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der Artikel 326 Absatz 2, 3, 4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der
Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen findet Artikel 337 Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen findet Artikel 337
keine Anwendung. keine Anwendung.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass,
was unter Beschäftigung und unter vollständigen vierteljährlichen was unter Beschäftigung und unter vollständigen vierteljährlichen
Leistungen zu verstehen ist. Der König kann durch einen im Ministerrat Leistungen zu verstehen ist. Der König kann durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Beträge des vorliegenden Artikels abändern." beratenen Erlass die Beträge des vorliegenden Artikels abändern."
Art. 125 - Artikel 338 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 125 - Artikel 338 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "den Pauschalbetrag G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, G8, G9, 1. Die Wörter "den Pauschalbetrag G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, G8, G9,
G10, G11, G12, G13, G14, G15 oder G16" werden durch die Wörter "den in G10, G11, G12, G13, G14, G15 oder G16" werden durch die Wörter "den in
Artikel 336 § 1 erwähnten Betrag G" ersetzt. Artikel 336 § 1 erwähnten Betrag G" ersetzt.
2. Die Wörter "Der Pauschalbetrag" werden durch die Wörter "Der 2. Die Wörter "Der Pauschalbetrag" werden durch die Wörter "Der
Betrag" ersetzt. Betrag" ersetzt.
Art. 126 - Artikel 343 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 126 - Artikel 343 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.
Dezember 2013, 20. Juli 2015 und 26. Dezember 2015, wird wie folgt Dezember 2013, 20. Juli 2015 und 26. Dezember 2015, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht " § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht
man unter: man unter:
1. "Tag des Dienstantritts": den Tag, an dem das vertragliche 1. "Tag des Dienstantritts": den Tag, an dem das vertragliche
Arbeitsverhältnis beginnt, Arbeitsverhältnis beginnt,
2. "neuer Arbeitgeber eines ersten Arbeitnehmers": einen Arbeitgeber, 2. "neuer Arbeitgeber eines ersten Arbeitnehmers": einen Arbeitgeber,
der für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die weder Lehrlinge, der für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die weder Lehrlinge,
Hausangestellte, teilzeitschulpflichtige Arbeitnehmer, Hausangestellte, teilzeitschulpflichtige Arbeitnehmer,
Gelegenheitsarbeitnehmer noch Flexi-Job-Arbeitnehmer sind, nie dem Gelegenheitsarbeitnehmer noch Flexi-Job-Arbeitnehmer sind, nie dem
Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterlag Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterlag
oder der diesem Gesetz seit mindestens zwölf aufeinanderfolgenden oder der diesem Gesetz seit mindestens zwölf aufeinanderfolgenden
Monaten vor dem Tag des Dienstantritts nicht mehr unterliegt und der Monaten vor dem Tag des Dienstantritts nicht mehr unterliegt und der
zum Zeitpunkt des Dienstantritts des ersten Arbeitnehmers nicht einer zum Zeitpunkt des Dienstantritts des ersten Arbeitnehmers nicht einer
simultanen technischen Betriebseinheit angehört, in der bereits ein simultanen technischen Betriebseinheit angehört, in der bereits ein
Arbeitnehmer tätig ist; jedoch versteht man unter einem neuen Arbeitnehmer tätig ist; jedoch versteht man unter einem neuen
Arbeitgeber eines ersten Arbeitnehmers nicht einen Arbeitgeber, der Arbeitgeber eines ersten Arbeitnehmers nicht einen Arbeitgeber, der
einer historischen technischen Betriebseinheit angehört und bei dem am einer historischen technischen Betriebseinheit angehört und bei dem am
Tag des Dienstantritts des ersten Arbeitnehmers auch ein oder mehrere Tag des Dienstantritts des ersten Arbeitnehmers auch ein oder mehrere
Arbeitnehmer den Dienst antreten, die Ersatz im Sinne von Artikel 344 Arbeitnehmer den Dienst antreten, die Ersatz im Sinne von Artikel 344
sind, sind,
3. "neuer Arbeitgeber eines n-ten Arbeitnehmers": einen Arbeitgeber, 3. "neuer Arbeitgeber eines n-ten Arbeitnehmers": einen Arbeitgeber,
der seit mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Tag des der seit mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Tag des
Dienstantritts eines n-ten Arbeitnehmers für eine gleichzeitige Dienstantritts eines n-ten Arbeitnehmers für eine gleichzeitige
Beschäftigung von mehr als n-1 Arbeitnehmern, die weder Lehrlinge, Beschäftigung von mehr als n-1 Arbeitnehmern, die weder Lehrlinge,
Hausangestellte, teilzeitschulpflichtige Arbeitnehmer, Hausangestellte, teilzeitschulpflichtige Arbeitnehmer,
Gelegenheitsarbeitnehmer noch Flexi-Job-Arbeitnehmer sind, nicht dem Gelegenheitsarbeitnehmer noch Flexi-Job-Arbeitnehmer sind, nicht dem
vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 unterlag und der am Tag des vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 unterlag und der am Tag des
Dienstantritts eines n-ten Arbeitnehmers nicht einer simultanen Dienstantritts eines n-ten Arbeitnehmers nicht einer simultanen
technischen Betriebseinheit angehört, in der bereits n Arbeitnehmer technischen Betriebseinheit angehört, in der bereits n Arbeitnehmer
beschäftigt sind. beschäftigt sind.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie
die Zählung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten n-ten Arbeitnehmers zu die Zählung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten n-ten Arbeitnehmers zu
erfolgen hat, wenn der Arbeitgeber einer technischen Betriebseinheit erfolgen hat, wenn der Arbeitgeber einer technischen Betriebseinheit
angehört, angehört,
4. "technische Betriebseinheit": die Einheit, die zwischen mehreren 4. "technische Betriebseinheit": die Einheit, die zwischen mehreren
juristischen Einheiten besteht, mit einer nachweisbaren sozialen juristischen Einheiten besteht, mit einer nachweisbaren sozialen
Verbindung durch mindestens eine gemeinsame betroffene Person, Verbindung durch mindestens eine gemeinsame betroffene Person,
ungeachtet ihrer Funktion innerhalb dieser Einheiten, und einer ungeachtet ihrer Funktion innerhalb dieser Einheiten, und einer
Gemeinsamkeit, die sich in einer simultanen oder historischen Gemeinsamkeit, die sich in einer simultanen oder historischen
sozioökonomischen Interdependenz ausdrückt, simultane beziehungsweise sozioökonomischen Interdependenz ausdrückt, simultane beziehungsweise
historische technische Betriebseinheit genannt. historische technische Betriebseinheit genannt.
Für die Bestimmung der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten sozialen Verbindung Für die Bestimmung der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten sozialen Verbindung
werden die in Anwendung von Kapitel III des KAA 32bis übernommenen werden die in Anwendung von Kapitel III des KAA 32bis übernommenen
Arbeitnehmer nicht berücksichtigt, Arbeitnehmer nicht berücksichtigt,
5. "simultane technische Betriebseinheit": zwei oder mehrere 5. "simultane technische Betriebseinheit": zwei oder mehrere
Unternehmen, die am Tag des Dienstantritts eines neuen Arbeitnehmers, Unternehmen, die am Tag des Dienstantritts eines neuen Arbeitnehmers,
für den der Arbeitgeber die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte für den der Arbeitgeber die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte
Zielgruppenermäßigung anwenden möchte, gleichzeitig tätig sind und Zielgruppenermäßigung anwenden möchte, gleichzeitig tätig sind und
eine soziale Verbindung und eine sozioökonomische Interdependenz eine soziale Verbindung und eine sozioökonomische Interdependenz
aufweisen, aufweisen,
6. "historische technische Betriebseinheit": zwei oder mehrere 6. "historische technische Betriebseinheit": zwei oder mehrere
Unternehmen, die am Tag des Dienstantritts eines neuen Arbeitnehmers, Unternehmen, die am Tag des Dienstantritts eines neuen Arbeitnehmers,
für den der Arbeitgeber die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte für den der Arbeitgeber die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte
Zielgruppenermäßigung anwenden möchte, eine soziale Verbindung und Zielgruppenermäßigung anwenden möchte, eine soziale Verbindung und
eine frühere sozioökonomische Interdependenz aufweisen. Die eine frühere sozioökonomische Interdependenz aufweisen. Die
Interdependenz der verschiedenen Einheiten ist auf einen Zeitraum von Interdependenz der verschiedenen Einheiten ist auf einen Zeitraum von
zwölf Monaten beschränkt." zwölf Monaten beschränkt."
b) Die Paragraphen 2 bis 3/3 werden aufgehoben. b) Die Paragraphen 2 bis 3/3 werden aufgehoben.
c) In § 4 werden die Wörter "und unter teilzeitschulpflichtigen c) In § 4 werden die Wörter "und unter teilzeitschulpflichtigen
Arbeitnehmern zu verstehen ist" durch die Wörter ", unter Arbeitnehmern zu verstehen ist" durch die Wörter ", unter
teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmern, unter teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmern, unter
Gelegenheitsarbeitnehmern und unter Flexi-Job-Arbeitnehmern zu Gelegenheitsarbeitnehmern und unter Flexi-Job-Arbeitnehmern zu
verstehen ist" ersetzt. verstehen ist" ersetzt.
Art. 127 - Artikel 344 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 127 - Artikel 344 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 344 - Der in Artikel 343 erwähnte Arbeitgeber kann die Vorteile "Art. 344 - Der in Artikel 343 erwähnte Arbeitgeber kann die Vorteile
des vorliegenden Unterabschnitts nicht in Anspruch nehmen, wenn der des vorliegenden Unterabschnitts nicht in Anspruch nehmen, wenn der
neu eingestellte Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer ersetzt, der im Laufe neu eingestellte Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer ersetzt, der im Laufe
der zwölf Monate vor dem Tag des Dienstantritts in derselben der zwölf Monate vor dem Tag des Dienstantritts in derselben
technischen Betriebseinheit beschäftigt war. technischen Betriebseinheit beschäftigt war.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was
unter Ersatz zu verstehen ist." unter Ersatz zu verstehen ist."
Art. 128 - Artikel 353ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 128 - Artikel 353ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 353ter - Folgende Arbeitgeber können weiterhin auf die in "Art. 353ter - Folgende Arbeitgeber können weiterhin auf die in
vorliegendem Kapitel erwähnten Zielgruppenermäßigungen, die die vorliegendem Kapitel erwähnten Zielgruppenermäßigungen, die die
vorherige Rechtsform in Anspruch genommen hat, Anspruch erheben: vorherige Rechtsform in Anspruch genommen hat, Anspruch erheben:
1. Unternehmen, die Begünstigte einer rechtlichen Umstrukturierung 1. Unternehmen, die Begünstigte einer rechtlichen Umstrukturierung
sind, die den in den Artikeln 12:2 bis 12:10 und 12:103 des sind, die den in den Artikeln 12:2 bis 12:10 und 12:103 des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen beschriebenen Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen beschriebenen
Situationen ähnelt, oder die in ein anerkanntes gen. SU oder in eine Situationen ähnelt, oder die in ein anerkanntes gen. SU oder in eine
als SU anerkannte Gen., wie in den Artikeln 14:37 bis 14:45 desselben als SU anerkannte Gen., wie in den Artikeln 14:37 bis 14:45 desselben
Gesetzbuches erwähnt, umgewandelt werden, Gesetzbuches erwähnt, umgewandelt werden,
2. Unternehmen ohne Gewinnausschüttungszweck, deren Vermögen ganz oder 2. Unternehmen ohne Gewinnausschüttungszweck, deren Vermögen ganz oder
teilweise aus dem Reinvermögen eines oder mehrerer Unternehmen ohne teilweise aus dem Reinvermögen eines oder mehrerer Unternehmen ohne
Gewinnausschüttungszweck stammt, Gewinnausschüttungszweck stammt,
3. Unternehmen, denen eine in Artikel 12:101 des Gesetzbuches der 3. Unternehmen, denen eine in Artikel 12:101 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Einlage zugutekommt. Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Einlage zugutekommt.
Der Anspruch auf die Zielgruppenermäßigung wird nur fortgesetzt, wenn Der Anspruch auf die Zielgruppenermäßigung wird nur fortgesetzt, wenn
zwischen den betreffenden Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung zwischen den betreffenden Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung
geschlossen worden ist, in der die Übertragung, wie in Absatz 1 Nr. 1 geschlossen worden ist, in der die Übertragung, wie in Absatz 1 Nr. 1
bis 3 erwähnt, enthalten ist, und der nachfolgende Arbeitgeber dem bis 3 erwähnt, enthalten ist, und der nachfolgende Arbeitgeber dem
Landesamt für soziale Sicherheit die vom vorerwähnten Landesamt Landesamt für soziale Sicherheit die vom vorerwähnten Landesamt
erstellte Mustererklärung zur Beantragung der Fortsetzung des erstellte Mustererklärung zur Beantragung der Fortsetzung des
Anspruchs auf Ermäßigung übermittelt, in der der nachfolgende Anspruchs auf Ermäßigung übermittelt, in der der nachfolgende
Arbeitgeber gegenüber dem Landesamt erklärt, gesamtschuldnerisch für Arbeitgeber gegenüber dem Landesamt erklärt, gesamtschuldnerisch für
die eventuellen Sozialschulden des vormaligen Arbeitgebers zu haften. die eventuellen Sozialschulden des vormaligen Arbeitgebers zu haften.
Das Landesamt für soziale Sicherheit wird in Bezug auf die im Das Landesamt für soziale Sicherheit wird in Bezug auf die im
Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte
Umstrukturierung einem Dritten gleichgesetzt; diese Verrichtung Umstrukturierung einem Dritten gleichgesetzt; diese Verrichtung
beeinträchtigt nicht die Rechte des vorerwähnten Landesamtes, zu beeinträchtigt nicht die Rechte des vorerwähnten Landesamtes, zu
überprüfen, ob das letztendlich begünstigte Unternehmen die überprüfen, ob das letztendlich begünstigte Unternehmen die
Bedingungen für die Gewährung und die Fortsetzung der Bedingungen für die Gewährung und die Fortsetzung der
Beitragsermäßigungen für Zielgruppen erfüllt. Beitragsermäßigungen für Zielgruppen erfüllt.
Um zu vermeiden, dass die Fortsetzung der in Ausführung von Kapitel 7 Um zu vermeiden, dass die Fortsetzung der in Ausführung von Kapitel 7
Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 angewandten Zielgruppenermäßigung dazu Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 angewandten Zielgruppenermäßigung dazu
führt, dass die Ermäßigung für verschiedene Arbeitnehmer desselben führt, dass die Ermäßigung für verschiedene Arbeitnehmer desselben
Ranges bei demselben Arbeitgeber oder innerhalb einer simultanen Ranges bei demselben Arbeitgeber oder innerhalb einer simultanen
technischen Betriebseinheit angewandt wird, arbeitet der König Regeln technischen Betriebseinheit angewandt wird, arbeitet der König Regeln
aus, durch die diese doppelte Anwendung vermieden wird." aus, durch die diese doppelte Anwendung vermieden wird."
Art. 129 - Artikel 353quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 129 - Artikel 353quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 353quater - Der Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 353ter "Art. 353quater - Der Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 353ter
weiterhin auf die Zielgruppenermäßigungen Anspruch erheben kann, weiterhin auf die Zielgruppenermäßigungen Anspruch erheben kann,
haftet gesamtschuldnerisch für alle zum Zeitpunkt der Fortsetzung der haftet gesamtschuldnerisch für alle zum Zeitpunkt der Fortsetzung der
Ermäßigungen bekannten oder unbekannten Sozialschulden des vormaligen Ermäßigungen bekannten oder unbekannten Sozialschulden des vormaligen
Arbeitgebers." Arbeitgebers."
Art. 130 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Art. 130 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf entlohnte Sportler KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf entlohnte Sportler
Abschnitt 1 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen in Bezug auf Abschnitt 1 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen in Bezug auf
entlohnte Sportler entlohnte Sportler
Art. 131 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 131 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer wird ein Artikel 1quater mit folgendem Wortlaut Arbeitnehmer wird ein Artikel 1quater mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 1quater - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die Inhaber "Art. 1quater - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die Inhaber
einer vom Königlichen Belgischen Radsportverband ausgestellten Lizenz einer vom Königlichen Belgischen Radsportverband ausgestellten Lizenz
als "Eliteradfahrer mit Vertrag" durch einen Arbeitsvertrag für als "Eliteradfahrer mit Vertrag" durch einen Arbeitsvertrag für
Angestellte gebunden sind, was die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Angestellte gebunden sind, was die Anwendung des vorliegenden Gesetzes
betrifft. betrifft.
§ 2 - Der Königliche Belgische Radsportverband wird für die Anwendung § 2 - Der Königliche Belgische Radsportverband wird für die Anwendung
des vorliegenden Gesetzes als Arbeitgeber der in vorliegendem Artikel des vorliegenden Gesetzes als Arbeitgeber der in vorliegendem Artikel
erwähnten Personen betrachtet. erwähnten Personen betrachtet.
Der Königliche Belgische Radsportverband macht die Ausstellung einer Der Königliche Belgische Radsportverband macht die Ausstellung einer
Lizenz davon abhängig, dass Dritte eine Sicherheit in Höhe des Lizenz davon abhängig, dass Dritte eine Sicherheit in Höhe des
Beitrags, den der Königliche Belgische Radsportverband als Arbeitgeber Beitrags, den der Königliche Belgische Radsportverband als Arbeitgeber
zahlen muss, zuzüglich der Verwaltungskosten, leisten. zahlen muss, zuzüglich der Verwaltungskosten, leisten.
Die Lasten, die durch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes für Die Lasten, die durch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes für
Arbeitgeber entstehen, dürfen weder direkt noch indirekt auf die Arbeitgeber entstehen, dürfen weder direkt noch indirekt auf die
Lohnempfänger, insbesondere durch die Erhöhung des Preises der Lizenz, Lohnempfänger, insbesondere durch die Erhöhung des Preises der Lizenz,
abgewälzt werden. abgewälzt werden.
§ 3 - Für die Berechnung der an das Landesamt für soziale Sicherheit § 3 - Für die Berechnung der an das Landesamt für soziale Sicherheit
zu entrichtenden Beiträge werden alle im Gültigkeitszeitraum der zu entrichtenden Beiträge werden alle im Gültigkeitszeitraum der
Lizenz einbegriffenen Tage als Arbeitstage angesehen, mit Ausnahme der Lizenz einbegriffenen Tage als Arbeitstage angesehen, mit Ausnahme der
Tage, die in den Zeiträumen einbegriffen sind, die von Entschädigungen Tage, die in den Zeiträumen einbegriffen sind, die von Entschädigungen
abgedeckt sind, die in Anwendung der Kranken- und abgedeckt sind, die in Anwendung der Kranken- und
Invalidenpflichtversicherung ausgezahlt worden sind, oder durch Invalidenpflichtversicherung ausgezahlt worden sind, oder durch
Entschädigungen infolge zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Entschädigungen infolge zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle." Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle."
Art. 132 - Folgende Gesetze werden aufgehoben: Art. 132 - Folgende Gesetze werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 7. November 1969 über die Anwendung der 1. das Gesetz vom 7. November 1969 über die Anwendung der
Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die Inhaber einer Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die Inhaber einer
Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag", abgeändert durch das Gesetz Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag", abgeändert durch das Gesetz
vom 24. Juni 2013, vom 24. Juni 2013,
2. das Gesetz vom 3. März 1977 über die Anwendung der 2. das Gesetz vom 3. März 1977 über die Anwendung der
Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die
Berufsfußballspieler. Berufsfußballspieler.
Abschnitt 2 - Abänderung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes Abschnitt 2 - Abänderung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes
(I) vom 24. Dezember 2002 (I) vom 24. Dezember 2002
Art. 133 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I) Art. 133 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I)
vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli
2021, wird ein Unterabschnitt 16 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2021, wird ein Unterabschnitt 16 mit der Überschrift "Unterabschnitt
16 - Entlohnte Sportler" eingefügt. 16 - Entlohnte Sportler" eingefügt.
Art. 134 - In Unterabschnitt 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 134 - In Unterabschnitt 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch
Artikel 133, wird ein Artikel 353bis/16 mit folgendem Wortlaut Artikel 133, wird ein Artikel 353bis/16 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 353bis/16 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die der "Art. 353bis/16 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die der
Nationalen paritätischen Kommission für Sport unterstehen, oder die Nationalen paritätischen Kommission für Sport unterstehen, oder die
Sportvereinigungen, Sportzentren und Sportclubs, die juristischen Sportvereinigungen, Sportzentren und Sportclubs, die juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, deren Ziel die Förderung von Sport Personen des öffentlichen Rechts, deren Ziel die Förderung von Sport
und Leibeserziehung ist, sofern sie entlohnte Sportler oder und Leibeserziehung ist, sofern sie entlohnte Sportler oder
Berufsradrennfahrer beschäftigen, können - höchstens bis zu einem vom Berufsradrennfahrer beschäftigen, können - höchstens bis zu einem vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag
- für jeden erwähnten Arbeitnehmer eine Zielgruppenermäßigung in - für jeden erwähnten Arbeitnehmer eine Zielgruppenermäßigung in
Anspruch nehmen. Anspruch nehmen.
Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man unter:
1. "Sportvereinigung oder Sportclub": jede Organisation, die im Rahmen 1. "Sportvereinigung oder Sportclub": jede Organisation, die im Rahmen
der Weiterbildung die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im der Weiterbildung die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im
Freien fördert, Freien fördert,
2. "Sportzentrum": einen Komplex oder eine Gruppe von Gebäuden und 2. "Sportzentrum": einen Komplex oder eine Gruppe von Gebäuden und
Infrastrukturen, die für die Ausübung von Indoor- und Infrastrukturen, die für die Ausübung von Indoor- und
Outdoor-Sportarten zur Verfügung gestellt werden, Outdoor-Sportarten zur Verfügung gestellt werden,
3. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich 3. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich
unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in
Anwendung des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag Anwendung des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag
für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung
vorzubereiten oder daran teilzunehmen, vorzubereiten oder daran teilzunehmen,
4. "Berufsradrennfahrer": den Inhaber einer vom Königlichen Belgischen 4. "Berufsradrennfahrer": den Inhaber einer vom Königlichen Belgischen
Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit
Vertrag"." Vertrag"."
Abschnitt 3 - Gewährung eines Sportbonus Abschnitt 3 - Gewährung eines Sportbonus
Art. 135 - Die Überschrift des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Art. 135 - Die Überschrift des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur
Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit
Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer
Umstrukturierung gewesen sind, wird wie folgt ersetzt: Umstrukturierung gewesen sind, wird wie folgt ersetzt:
"Gesetz zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung "Gesetz zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung
der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an Lohnempfänger mit der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an Lohnempfänger mit
Niedriglöhnen, an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Niedriglöhnen, an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer
Umstrukturierung gewesen sind, und an entlohnte Sportler". Umstrukturierung gewesen sind, und an entlohnte Sportler".
Art. 136 - In dasselbe Gesetz, dessen Überschrift durch Artikel 135 Art. 136 - In dasselbe Gesetz, dessen Überschrift durch Artikel 135
ersetzt wurde, wird ein Artikel 3bis/2 mit folgendem Wortlaut ersetzt wurde, wird ein Artikel 3bis/2 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 3bis/2 - Entlohnte Sportler oder Berufsradrennfahrer, die den in "Art. 3bis/2 - Entlohnte Sportler oder Berufsradrennfahrer, die den in
Artikel 21 § 1 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Artikel 21 § 1 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger erwähnten Regelungen unterliegen, können in Abweichung Lohnempfänger erwähnten Regelungen unterliegen, können in Abweichung
von den Artikeln 38 § 2 und 23 Absatz 9 des vorerwähnten Gesetzes eine von den Artikeln 38 § 2 und 23 Absatz 9 des vorerwähnten Gesetzes eine
Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch
nehmen. nehmen.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gelten folgende Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich 1. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich
unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in
Anwendung des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag Anwendung des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag
für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung
vorzubereiten oder daran teilzunehmen, vorzubereiten oder daran teilzunehmen,
2. "Berufsradrennfahrer": der Inhaber einer vom Königlichen Belgischen 2. "Berufsradrennfahrer": der Inhaber einer vom Königlichen Belgischen
Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag". Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag".
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die
Modalitäten und Bedingungen für die Inanspruchnahme der in Absatz 1 Modalitäten und Bedingungen für die Inanspruchnahme der in Absatz 1
erwähnten Ermäßigung, den Betrag und die Berechnungsweise der erwähnten Ermäßigung, den Betrag und die Berechnungsweise der
Ermäßigung. Ermäßigung.
Die Summe der in Absatz 1 erwähnten Ermäßigungen der persönlichen Die Summe der in Absatz 1 erwähnten Ermäßigungen der persönlichen
Beiträge, gegebenenfalls zuzüglich des Betrags der Ermäßigung, auf die Beiträge, gegebenenfalls zuzüglich des Betrags der Ermäßigung, auf die
der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 2 Anrecht hat, darf den der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 2 Anrecht hat, darf den
Betrag der geschuldeten persönlichen Beiträge nicht überschreiten." Betrag der geschuldeten persönlichen Beiträge nicht überschreiten."
Abschnitt 4 - Gütliche Zahlungsfristen Abschnitt 4 - Gütliche Zahlungsfristen
Art. 137 - Arbeitgeber von entlohnten Sportlern oder Art. 137 - Arbeitgeber von entlohnten Sportlern oder
Berufsradrennfahrern können vor jeglicher Rechtsverfolgung und anderen Berufsradrennfahrern können vor jeglicher Rechtsverfolgung und anderen
vorhergehenden gütlichen Zahlungsplänen beim Landesamt für soziale vorhergehenden gütlichen Zahlungsplänen beim Landesamt für soziale
Sicherheit gütliche Zahlungsfristen für den in Absatz 3 erwähnten Teil Sicherheit gütliche Zahlungsfristen für den in Absatz 3 erwähnten Teil
der vom Arbeitgeber angegebenen zu entrichtenden Beiträge für das der vom Arbeitgeber angegebenen zu entrichtenden Beiträge für das
erste, zweite und dritte Quartal 2022 beantragen, mit Ausnahme der vom erste, zweite und dritte Quartal 2022 beantragen, mit Ausnahme der vom
vorerwähnten Landesamt von Amts wegen festgelegten Beiträge, die sich vorerwähnten Landesamt von Amts wegen festgelegten Beiträge, die sich
auf das erste, zweite und dritte Quartal 2022 beziehen, in Anwendung auf das erste, zweite und dritte Quartal 2022 beziehen, in Anwendung
von Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des von Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer; in diesem Fall werden Beitragszuschläge, eventuelle Arbeitnehmer; in diesem Fall werden Beitragszuschläge, eventuelle
Pauschalentschädigungen aufgrund der Nichteinhaltung der Pauschalentschädigungen aufgrund der Nichteinhaltung der
Verpflichtungen zur Zahlung der Vorschüsse und Verzugszinsen nicht Verpflichtungen zur Zahlung der Vorschüsse und Verzugszinsen nicht
angerechnet, wenn und soweit die festgelegten Zahlungsmodalitäten angerechnet, wenn und soweit die festgelegten Zahlungsmodalitäten
genau eingehalten werden. genau eingehalten werden.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gelten folgende Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich 1. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich
unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in
Anwendung des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag Anwendung des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag
für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung
vorzubereiten oder daran teilzunehmen, vorzubereiten oder daran teilzunehmen,
2. "Berufsradrennfahrer": der Inhaber einer vom Königlichen Belgischen 2. "Berufsradrennfahrer": der Inhaber einer vom Königlichen Belgischen
Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag". Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag".
Diese gütlichen Zahlungsfristen können nur für den Teil der für das Diese gütlichen Zahlungsfristen können nur für den Teil der für das
erste, zweite und dritte Quartal 2022 zu entrichtenden Beiträge erste, zweite und dritte Quartal 2022 zu entrichtenden Beiträge
gewährt werden, der die Beiträge übersteigt, die für das entsprechende gewährt werden, der die Beiträge übersteigt, die für das entsprechende
Quartal des vorhergehenden Jahres zu entrichten waren. Quartal des vorhergehenden Jahres zu entrichten waren.
Die in Absatz 1 erwähnten gütlichen Zahlungsfristen werden gemäß den Die in Absatz 1 erwähnten gütlichen Zahlungsfristen werden gemäß den
in Anwendung von Artikel 40bis des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni in Anwendung von Artikel 40bis des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni
1969 und Artikel 43decies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 und Artikel 43decies des Königlichen Erlasses vom 28. November
1969 zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 1969 zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969
festgelegten Bedingungen und Modalitäten gewährt, jedoch mit dem 15. festgelegten Bedingungen und Modalitäten gewährt, jedoch mit dem 15.
Dezember 2022 als äußerstes Datum der Zahlung, das in diesen gütlichen Dezember 2022 als äußerstes Datum der Zahlung, das in diesen gütlichen
Zahlungsfristen vorgesehen ist. Zahlungsfristen vorgesehen ist.
Abschnitt 5 - Inkrafttreten Abschnitt 5 - Inkrafttreten
Art. 138 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Art. 138 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX K. LALIEUX
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
T. VAN DER STRAETEN T. VAN DER STRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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