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Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 DECEMBER 2021. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels | 27 DECEMBRE 2021. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 104 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 115 en 121 tot 138 van de programmawet van 27 december 2021 | articles 104 à 115 et 121 à 138 de la loi-programme du 27 décembre |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2021). | 2021 (Moniteur belge du 31 décembre 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz | 27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 7 - Pensionen | TITEL 7 - Pensionen |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende |
Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für | Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für |
bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit | bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit |
Art. 104 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 28. April 2003 über | Art. 104 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 28. April 2003 über |
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen | ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen |
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, | und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird § 3, | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird § 3, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, aufgehoben. | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, aufgehoben. |
Diese Bestimmung bleibt jedoch für jeden Anschluss bei einer | Diese Bestimmung bleibt jedoch für jeden Anschluss bei einer |
Versorgungszusage in Kraft, wenn dieser vor dem 20. Oktober 2021 | Versorgungszusage in Kraft, wenn dieser vor dem 20. Oktober 2021 |
eingesetzt hat. | eingesetzt hat. |
Absatz 2 gilt nicht für Erhöhungen der Leistungen, die sich aus einer | Absatz 2 gilt nicht für Erhöhungen der Leistungen, die sich aus einer |
Änderung der Versorgungszusage ab dem 20. Oktober 2021 ergeben. | Änderung der Versorgungszusage ab dem 20. Oktober 2021 ergeben. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | KAPITEL 2 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
Art. 105 - Artikel 306 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | Art. 105 - Artikel 306 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
2006, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird | 2006, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Nummern 4/1 und 4/2 mit folgendem Wortlaut | 1. In Absatz 1 werden die Nummern 4/1 und 4/2 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"4/1. Ausführung der Einnahme und Verwaltung des Ertrags des in | "4/1. Ausführung der Einnahme und Verwaltung des Ertrags des in |
Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
erwähnten Abzugs seitens des Föderalen Pensionsdienstes, | erwähnten Abzugs seitens des Föderalen Pensionsdienstes, |
4/2. Ausführung der Artikel 68 bis 68sexies des Gesetzes vom 30. März | 4/2. Ausführung der Artikel 68 bis 68sexies des Gesetzes vom 30. März |
1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen seitens des Föderalen | 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen seitens des Föderalen |
Pensionsdienstes,". | Pensionsdienstes,". |
2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "4," und dem Wort "7" die | 2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "4," und dem Wort "7" die |
Wörter "4/1, 4/2," eingefügt. | Wörter "4/1, 4/2," eingefügt. |
KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung | KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung |
Abschnitt 1 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in | Abschnitt 1 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in |
der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors | der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors |
Unterabschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur | Unterabschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur |
Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen | Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen |
Art. 106 - Artikel 5/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 106 - Artikel 5/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Übergangsentschädigung wird hinterbliebenen Ehepartnern ab dem | "Die Übergangsentschädigung wird hinterbliebenen Ehepartnern ab dem |
ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem ihr Ehepartner verstorben | ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem ihr Ehepartner verstorben |
ist, gewährt für eine Dauer von: | ist, gewährt für eine Dauer von: |
1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten | 1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten |
ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, | ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, |
2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu | 2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu |
Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren | Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren |
erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, | erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, |
3. achtundvierzig Monaten, | 3. achtundvierzig Monaten, |
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im | - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im |
Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für | Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für |
das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder | das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder |
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, | - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, |
ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner | ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner |
Familienbeihilfen bezog, oder | Familienbeihilfen bezog, oder |
- wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wird." | - wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wird." |
2. Absatz 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Absatz 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König bestimmt den Begriff des Kindes zu Lasten und den des | "Der König bestimmt den Begriff des Kindes zu Lasten und den des |
Kindes mit Behinderung im Sinne von Absatz 2. | Kindes mit Behinderung im Sinne von Absatz 2. |
Die Bestimmungen in Bezug auf den Antrag und die Gewährung einer | Die Bestimmungen in Bezug auf den Antrag und die Gewährung einer |
Hinterbliebenenpension von Amts wegen sind ebenfalls auf die | Hinterbliebenenpension von Amts wegen sind ebenfalls auf die |
Übergangsentschädigung anwendbar. Ein Antrag auf | Übergangsentschädigung anwendbar. Ein Antrag auf |
Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf Übergangsentschädigung | Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf Übergangsentschädigung |
und umgekehrt." | und umgekehrt." |
Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmung | Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmung |
Art. 107 - Die in Kapitel 2bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai | Art. 107 - Die in Kapitel 2bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai |
1984 erwähnte Übergangsentschädigung, die infolge des Todes des | 1984 erwähnte Übergangsentschädigung, die infolge des Todes des |
Ehepartners vor dem 1. Oktober 2021 gewährt wird und deren Zeitraum | Ehepartners vor dem 1. Oktober 2021 gewährt wird und deren Zeitraum |
nach diesem Datum abläuft, wird gemäß folgenden Modalitäten | nach diesem Datum abläuft, wird gemäß folgenden Modalitäten |
verlängert: | verlängert: |
1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten | 1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten |
wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert. | wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert. |
2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig | 2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig |
Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum | Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum |
Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des | Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des |
Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der | Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der |
Ehepartner Familienbeihilfen bezog. | Ehepartner Familienbeihilfen bezog. |
3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig | 3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig |
Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert, | Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert, |
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im | - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im |
Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren noch nicht erreicht hat | Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren noch nicht erreicht hat |
und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder | und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder |
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, | - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, |
ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner | ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner |
Familienbeihilfen bezog, oder | Familienbeihilfen bezog, oder |
- wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wurde. | - wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wurde. |
Der König bestimmt den Begriff des Kindes zu Lasten und den des Kindes | Der König bestimmt den Begriff des Kindes zu Lasten und den des Kindes |
mit Behinderung im Sinne von Absatz 1. | mit Behinderung im Sinne von Absatz 1. |
Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten | Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 108 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021. | Art. 108 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021. |
Abschnitt 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in | Abschnitt 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in |
der Pensionsregelung für Lohnempfänger | der Pensionsregelung für Lohnempfänger |
Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. |
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger | Lohnempfänger |
Art. 109 - In Artikel 21ter § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom | Art. 109 - In Artikel 21ter § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom |
24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird Absatz | Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird Absatz |
1 wie folgt ersetzt: | 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine Dauer von: | " § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine Dauer von: |
1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten | 1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten |
ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, | ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, |
2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu | 2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu |
Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren | Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren |
erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, | erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, |
3. achtundvierzig Monaten, | 3. achtundvierzig Monaten, |
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im | - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im |
Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für | Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für |
das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder | das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder |
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, | - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, |
ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner | ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner |
Familienbeihilfen bezog, oder | Familienbeihilfen bezog, oder |
- wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wird. | - wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wird. |
Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf | Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf |
ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit | ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit |
Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist." | Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist." |
Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. | Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. |
Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes | Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes |
vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur | vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur |
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen | Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen |
Art. 110 - Artikel 7bis des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 | Art. 110 - Artikel 7bis des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 |
zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli | zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli |
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai | gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai |
2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017, | 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Anwendbar auf die Übergangsentschädigung sind: | " § 3 - Anwendbar auf die Übergangsentschädigung sind: |
1. Artikel 7 § 1 Absatz 8 und 9 und § 5, | 1. Artikel 7 § 1 Absatz 8 und 9 und § 5, |
2. Artikel 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die | 2. Artikel 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die |
Haushaltsvorschläge 1979-1980, | Haushaltsvorschläge 1979-1980, |
3. die Artikel 34 und 34bis des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar | 3. die Artikel 34 und 34bis des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar |
1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors." | 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors." |
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Artikel 8 findet keine Anwendung auf die | " § 4 - Artikel 8 findet keine Anwendung auf die |
Übergangsentschädigung." | Übergangsentschädigung." |
Unterabschnitt 3 - Übergangsbestimmung | Unterabschnitt 3 - Übergangsbestimmung |
Art. 111 - Die in Kapitel IV des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. | Art. 111 - Die in Kapitel IV des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. |
50 vom 24. Oktober 1967 erwähnte Übergangsentschädigung, die infolge | 50 vom 24. Oktober 1967 erwähnte Übergangsentschädigung, die infolge |
des Todes des Ehepartners vor dem 1. Oktober 2021 gewährt wird und | des Todes des Ehepartners vor dem 1. Oktober 2021 gewährt wird und |
deren Zeitraum nach diesem Datum abläuft, wird gemäß folgenden | deren Zeitraum nach diesem Datum abläuft, wird gemäß folgenden |
Modalitäten verlängert: | Modalitäten verlängert: |
1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten | 1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten |
wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert. | wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert. |
2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig | 2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig |
Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum | Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum |
Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des | Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des |
Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der | Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der |
Ehepartner Familienbeihilfen bezog. | Ehepartner Familienbeihilfen bezog. |
3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig | 3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig |
Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert, | Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert, |
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im | - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im |
Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht hat und | Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht hat und |
für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder | für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder |
- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, | - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, |
ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner | ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner |
Familienbeihilfen bezog, oder | Familienbeihilfen bezog, oder |
- wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wurde. | - wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wurde. |
Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf | Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf |
ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit | ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit |
Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist. | Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist. |
Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten | Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten |
Art. 112 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021, | Art. 112 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021, |
mit Ausnahme von Artikel 110, der am 1. Juli 2022 in Kraft tritt. | mit Ausnahme von Artikel 110, der am 1. Juli 2022 in Kraft tritt. |
Abschnitt 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in | Abschnitt 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in |
der Pensionsregelung für Selbstständige | der Pensionsregelung für Selbstständige |
Art. 113 - In Artikel 8ter des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. | Art. 113 - In Artikel 8ter des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. |
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, | Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, |
wird § 1 wie folgt ersetzt: | wird § 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine Dauer von: | " § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine Dauer von: |
1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten | 1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten |
ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, | ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, |
2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu | 2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu |
Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren | Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren |
erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, | erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, |
3. achtundvierzig Monaten, wenn | 3. achtundvierzig Monaten, wenn |
- zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr | - zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr |
des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für das einer der | des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für das einer der |
Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder | Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder |
- zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, für | - zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, für |
das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder | das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder |
- binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird. | - binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird. |
Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf | Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf |
ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit | ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit |
Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist." | Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist." |
Art. 114 - Für die in Titel I Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe c) des | Art. 114 - Für die in Titel I Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe c) des |
Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 erwähnte | Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 erwähnte |
Übergangsentschädigung, die infolge des Todes des Ehepartners vor dem | Übergangsentschädigung, die infolge des Todes des Ehepartners vor dem |
1. Oktober 2021 gewährt wird und deren Zeitraum nach diesem Datum | 1. Oktober 2021 gewährt wird und deren Zeitraum nach diesem Datum |
abläuft, wird dieser Zeitraum gemäß folgenden Modalitäten verlängert: | abläuft, wird dieser Zeitraum gemäß folgenden Modalitäten verlängert: |
1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten | 1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten |
wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert. | wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert. |
2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig | 2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig |
Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum | Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum |
Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des | Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des |
Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der | Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der |
Ehepartner Familienbeihilfen bezog. | Ehepartner Familienbeihilfen bezog. |
3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig | 3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig |
Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert, | Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert, |
wenn | wenn |
- zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr | - zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr |
des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht hat und für das einer | des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht hat und für das einer |
der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder | der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder |
- zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, für | - zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, für |
das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder | das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder |
- binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird. | - binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird. |
Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf | Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf |
ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit | ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit |
Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist. | Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist. |
Art. 115 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021. | Art. 115 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021. |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 8 - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Betriebe für angepasste Arbeit - Abänderung von Titel IV | KAPITEL 2 - Betriebe für angepasste Arbeit - Abänderung von Titel IV |
Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 | Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 |
Art. 121 - In Artikel 326 Absatz 5 des Programmgesetzes (I) vom 24. | Art. 121 - In Artikel 326 Absatz 5 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
Dezember 2002, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die | Dezember 2002, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die |
Wörter "einer beschützten Werkstätte" durch die Wörter "einer | Wörter "einer beschützten Werkstätte" durch die Wörter "einer |
beschützten Werkstätte oder eines Betriebs für angepasste Arbeit" | beschützten Werkstätte oder eines Betriebs für angepasste Arbeit" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 122 - Artikel 330 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 122 - Artikel 330 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 16. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 16. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "von Arbeitgebern der beschützten Werkstätten, die der | 1. Die Wörter "von Arbeitgebern der beschützten Werkstätten, die der |
paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale | paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale |
Werkstätten unterstehen, beschäftigt werden" werden durch die Wörter | Werkstätten unterstehen, beschäftigt werden" werden durch die Wörter |
"von Arbeitgebern der beschützten Werkstätten und der Betriebe für | "von Arbeitgebern der beschützten Werkstätten und der Betriebe für |
angepasste Arbeit, die der paritätischen Kommission für beschützte | angepasste Arbeit, die der paritätischen Kommission für beschützte |
Werkstätten, soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit | Werkstätten, soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit |
unterstehen, beschäftigt werden" ersetzt. | unterstehen, beschäftigt werden" ersetzt. |
2. Die Wörter "bei einem Arbeitgeber der beschützten Werkstätten, der | 2. Die Wörter "bei einem Arbeitgeber der beschützten Werkstätten, der |
der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale | der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale |
Werkstätten untersteht" werden durch die Wörter "bei einem Arbeitgeber | Werkstätten untersteht" werden durch die Wörter "bei einem Arbeitgeber |
der beschützten Werkstätten und der Betriebe für angepasste Arbeit, | der beschützten Werkstätten und der Betriebe für angepasste Arbeit, |
der der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten, soziale | der der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten, soziale |
Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit untersteht" ersetzt. | Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit untersteht" ersetzt. |
Art. 123 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. | Art. 123 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. |
KAPITEL 3 - Pluspläne - Abänderung von Titel IV Kapitel 7 des | KAPITEL 3 - Pluspläne - Abänderung von Titel IV Kapitel 7 des |
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 | Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 |
Art. 124 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, | Art. 124 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, |
zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 4. Juli 2021, wird wie | zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 4. Juli 2021, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 336 - § 1 - Für Arbeitnehmer, für die die Gesamtheit der | "Art. 336 - § 1 - Für Arbeitnehmer, für die die Gesamtheit der |
Beschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber im Laufe des | Beschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber im Laufe des |
Quartals vollständigen vierteljährlichen Leistungen entspricht, | Quartals vollständigen vierteljährlichen Leistungen entspricht, |
beläuft sich die Zielgruppenermäßigung auf einen Betrag G pro Quartal. | beläuft sich die Zielgruppenermäßigung auf einen Betrag G pro Quartal. |
Je nach betroffener Zielgruppe entspricht dieser Betrag G einem Betrag | Je nach betroffener Zielgruppe entspricht dieser Betrag G einem Betrag |
wie in vorliegendem Artikel festgelegt und wird während einer vom | wie in vorliegendem Artikel festgelegt und wird während einer vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Anzahl | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Anzahl |
Quartale gewährt. | Quartale gewährt. |
G1 entspricht 1.000 EUR. | G1 entspricht 1.000 EUR. |
G2 entspricht 400 EUR. | G2 entspricht 400 EUR. |
G3 entspricht 300 EUR. | G3 entspricht 300 EUR. |
G4 entspricht 600 EUR. | G4 entspricht 600 EUR. |
G5 entspricht 750 EUR. | G5 entspricht 750 EUR. |
G6 entspricht 1.150 EUR. | G6 entspricht 1.150 EUR. |
G7 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten zu | G7 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten zu |
entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, | entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, |
3, 4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der Mindestgrenze in Bezug auf | 3, 4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der Mindestgrenze in Bezug auf |
die Gesamtleistungen findet Artikel 337 keine Anwendung. | die Gesamtleistungen findet Artikel 337 keine Anwendung. |
G8 entspricht 1.500 EUR. | G8 entspricht 1.500 EUR. |
G9 entspricht 800 EUR. | G9 entspricht 800 EUR. |
G10 entspricht 500 EUR. | G10 entspricht 500 EUR. |
G11 entspricht 770 EUR. | G11 entspricht 770 EUR. |
G12 entspricht 726,50 EUR. | G12 entspricht 726,50 EUR. |
G13 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten zu | G13 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten zu |
entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, | entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, |
3, 4 und 5 übrig bleibt. Gegebenenfalls wird der so ermittelte Betrag | 3, 4 und 5 übrig bleibt. Gegebenenfalls wird der so ermittelte Betrag |
um den Betrag des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | um den Betrag des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
erwähnten Lohnmäßigungsbeitrags gekürzt. Artikel 337 findet keine | erwähnten Lohnmäßigungsbeitrags gekürzt. Artikel 337 findet keine |
Anwendung. | Anwendung. |
G14 entspricht 1.550 EUR. | G14 entspricht 1.550 EUR. |
G15 entspricht 1.050 EUR. | G15 entspricht 1.050 EUR. |
G16 entspricht 450 EUR. | G16 entspricht 450 EUR. |
G17 entspricht 2.400 EUR. | G17 entspricht 2.400 EUR. |
G18 entspricht 4.000 EUR. | G18 entspricht 4.000 EUR. |
G19 entspricht einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen | G19 entspricht einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass zu bestimmenden Prozentsatz des Saldos der in Artikel 326 | Erlass zu bestimmenden Prozentsatz des Saldos der in Artikel 326 |
Absatz 1 erwähnten zu entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von | Absatz 1 erwähnten zu entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von |
Artikel 326 Absatz 2, 3, 4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der | Artikel 326 Absatz 2, 3, 4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der |
Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen findet Artikel 337 | Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen findet Artikel 337 |
keine Anwendung. | keine Anwendung. |
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, |
was unter Beschäftigung und unter vollständigen vierteljährlichen | was unter Beschäftigung und unter vollständigen vierteljährlichen |
Leistungen zu verstehen ist. Der König kann durch einen im Ministerrat | Leistungen zu verstehen ist. Der König kann durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Beträge des vorliegenden Artikels abändern." | beratenen Erlass die Beträge des vorliegenden Artikels abändern." |
Art. 125 - Artikel 338 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 125 - Artikel 338 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "den Pauschalbetrag G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, G8, G9, | 1. Die Wörter "den Pauschalbetrag G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, G8, G9, |
G10, G11, G12, G13, G14, G15 oder G16" werden durch die Wörter "den in | G10, G11, G12, G13, G14, G15 oder G16" werden durch die Wörter "den in |
Artikel 336 § 1 erwähnten Betrag G" ersetzt. | Artikel 336 § 1 erwähnten Betrag G" ersetzt. |
2. Die Wörter "Der Pauschalbetrag" werden durch die Wörter "Der | 2. Die Wörter "Der Pauschalbetrag" werden durch die Wörter "Der |
Betrag" ersetzt. | Betrag" ersetzt. |
Art. 126 - Artikel 343 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 126 - Artikel 343 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. | vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. |
Dezember 2013, 20. Juli 2015 und 26. Dezember 2015, wird wie folgt | Dezember 2013, 20. Juli 2015 und 26. Dezember 2015, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht | " § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht |
man unter: | man unter: |
1. "Tag des Dienstantritts": den Tag, an dem das vertragliche | 1. "Tag des Dienstantritts": den Tag, an dem das vertragliche |
Arbeitsverhältnis beginnt, | Arbeitsverhältnis beginnt, |
2. "neuer Arbeitgeber eines ersten Arbeitnehmers": einen Arbeitgeber, | 2. "neuer Arbeitgeber eines ersten Arbeitnehmers": einen Arbeitgeber, |
der für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die weder Lehrlinge, | der für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die weder Lehrlinge, |
Hausangestellte, teilzeitschulpflichtige Arbeitnehmer, | Hausangestellte, teilzeitschulpflichtige Arbeitnehmer, |
Gelegenheitsarbeitnehmer noch Flexi-Job-Arbeitnehmer sind, nie dem | Gelegenheitsarbeitnehmer noch Flexi-Job-Arbeitnehmer sind, nie dem |
Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterlag | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterlag |
oder der diesem Gesetz seit mindestens zwölf aufeinanderfolgenden | oder der diesem Gesetz seit mindestens zwölf aufeinanderfolgenden |
Monaten vor dem Tag des Dienstantritts nicht mehr unterliegt und der | Monaten vor dem Tag des Dienstantritts nicht mehr unterliegt und der |
zum Zeitpunkt des Dienstantritts des ersten Arbeitnehmers nicht einer | zum Zeitpunkt des Dienstantritts des ersten Arbeitnehmers nicht einer |
simultanen technischen Betriebseinheit angehört, in der bereits ein | simultanen technischen Betriebseinheit angehört, in der bereits ein |
Arbeitnehmer tätig ist; jedoch versteht man unter einem neuen | Arbeitnehmer tätig ist; jedoch versteht man unter einem neuen |
Arbeitgeber eines ersten Arbeitnehmers nicht einen Arbeitgeber, der | Arbeitgeber eines ersten Arbeitnehmers nicht einen Arbeitgeber, der |
einer historischen technischen Betriebseinheit angehört und bei dem am | einer historischen technischen Betriebseinheit angehört und bei dem am |
Tag des Dienstantritts des ersten Arbeitnehmers auch ein oder mehrere | Tag des Dienstantritts des ersten Arbeitnehmers auch ein oder mehrere |
Arbeitnehmer den Dienst antreten, die Ersatz im Sinne von Artikel 344 | Arbeitnehmer den Dienst antreten, die Ersatz im Sinne von Artikel 344 |
sind, | sind, |
3. "neuer Arbeitgeber eines n-ten Arbeitnehmers": einen Arbeitgeber, | 3. "neuer Arbeitgeber eines n-ten Arbeitnehmers": einen Arbeitgeber, |
der seit mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Tag des | der seit mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Tag des |
Dienstantritts eines n-ten Arbeitnehmers für eine gleichzeitige | Dienstantritts eines n-ten Arbeitnehmers für eine gleichzeitige |
Beschäftigung von mehr als n-1 Arbeitnehmern, die weder Lehrlinge, | Beschäftigung von mehr als n-1 Arbeitnehmern, die weder Lehrlinge, |
Hausangestellte, teilzeitschulpflichtige Arbeitnehmer, | Hausangestellte, teilzeitschulpflichtige Arbeitnehmer, |
Gelegenheitsarbeitnehmer noch Flexi-Job-Arbeitnehmer sind, nicht dem | Gelegenheitsarbeitnehmer noch Flexi-Job-Arbeitnehmer sind, nicht dem |
vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 unterlag und der am Tag des | vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 unterlag und der am Tag des |
Dienstantritts eines n-ten Arbeitnehmers nicht einer simultanen | Dienstantritts eines n-ten Arbeitnehmers nicht einer simultanen |
technischen Betriebseinheit angehört, in der bereits n Arbeitnehmer | technischen Betriebseinheit angehört, in der bereits n Arbeitnehmer |
beschäftigt sind. | beschäftigt sind. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie |
die Zählung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten n-ten Arbeitnehmers zu | die Zählung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten n-ten Arbeitnehmers zu |
erfolgen hat, wenn der Arbeitgeber einer technischen Betriebseinheit | erfolgen hat, wenn der Arbeitgeber einer technischen Betriebseinheit |
angehört, | angehört, |
4. "technische Betriebseinheit": die Einheit, die zwischen mehreren | 4. "technische Betriebseinheit": die Einheit, die zwischen mehreren |
juristischen Einheiten besteht, mit einer nachweisbaren sozialen | juristischen Einheiten besteht, mit einer nachweisbaren sozialen |
Verbindung durch mindestens eine gemeinsame betroffene Person, | Verbindung durch mindestens eine gemeinsame betroffene Person, |
ungeachtet ihrer Funktion innerhalb dieser Einheiten, und einer | ungeachtet ihrer Funktion innerhalb dieser Einheiten, und einer |
Gemeinsamkeit, die sich in einer simultanen oder historischen | Gemeinsamkeit, die sich in einer simultanen oder historischen |
sozioökonomischen Interdependenz ausdrückt, simultane beziehungsweise | sozioökonomischen Interdependenz ausdrückt, simultane beziehungsweise |
historische technische Betriebseinheit genannt. | historische technische Betriebseinheit genannt. |
Für die Bestimmung der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten sozialen Verbindung | Für die Bestimmung der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten sozialen Verbindung |
werden die in Anwendung von Kapitel III des KAA 32bis übernommenen | werden die in Anwendung von Kapitel III des KAA 32bis übernommenen |
Arbeitnehmer nicht berücksichtigt, | Arbeitnehmer nicht berücksichtigt, |
5. "simultane technische Betriebseinheit": zwei oder mehrere | 5. "simultane technische Betriebseinheit": zwei oder mehrere |
Unternehmen, die am Tag des Dienstantritts eines neuen Arbeitnehmers, | Unternehmen, die am Tag des Dienstantritts eines neuen Arbeitnehmers, |
für den der Arbeitgeber die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte | für den der Arbeitgeber die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte |
Zielgruppenermäßigung anwenden möchte, gleichzeitig tätig sind und | Zielgruppenermäßigung anwenden möchte, gleichzeitig tätig sind und |
eine soziale Verbindung und eine sozioökonomische Interdependenz | eine soziale Verbindung und eine sozioökonomische Interdependenz |
aufweisen, | aufweisen, |
6. "historische technische Betriebseinheit": zwei oder mehrere | 6. "historische technische Betriebseinheit": zwei oder mehrere |
Unternehmen, die am Tag des Dienstantritts eines neuen Arbeitnehmers, | Unternehmen, die am Tag des Dienstantritts eines neuen Arbeitnehmers, |
für den der Arbeitgeber die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte | für den der Arbeitgeber die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte |
Zielgruppenermäßigung anwenden möchte, eine soziale Verbindung und | Zielgruppenermäßigung anwenden möchte, eine soziale Verbindung und |
eine frühere sozioökonomische Interdependenz aufweisen. Die | eine frühere sozioökonomische Interdependenz aufweisen. Die |
Interdependenz der verschiedenen Einheiten ist auf einen Zeitraum von | Interdependenz der verschiedenen Einheiten ist auf einen Zeitraum von |
zwölf Monaten beschränkt." | zwölf Monaten beschränkt." |
b) Die Paragraphen 2 bis 3/3 werden aufgehoben. | b) Die Paragraphen 2 bis 3/3 werden aufgehoben. |
c) In § 4 werden die Wörter "und unter teilzeitschulpflichtigen | c) In § 4 werden die Wörter "und unter teilzeitschulpflichtigen |
Arbeitnehmern zu verstehen ist" durch die Wörter ", unter | Arbeitnehmern zu verstehen ist" durch die Wörter ", unter |
teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmern, unter | teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmern, unter |
Gelegenheitsarbeitnehmern und unter Flexi-Job-Arbeitnehmern zu | Gelegenheitsarbeitnehmern und unter Flexi-Job-Arbeitnehmern zu |
verstehen ist" ersetzt. | verstehen ist" ersetzt. |
Art. 127 - Artikel 344 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 127 - Artikel 344 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 344 - Der in Artikel 343 erwähnte Arbeitgeber kann die Vorteile | "Art. 344 - Der in Artikel 343 erwähnte Arbeitgeber kann die Vorteile |
des vorliegenden Unterabschnitts nicht in Anspruch nehmen, wenn der | des vorliegenden Unterabschnitts nicht in Anspruch nehmen, wenn der |
neu eingestellte Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer ersetzt, der im Laufe | neu eingestellte Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer ersetzt, der im Laufe |
der zwölf Monate vor dem Tag des Dienstantritts in derselben | der zwölf Monate vor dem Tag des Dienstantritts in derselben |
technischen Betriebseinheit beschäftigt war. | technischen Betriebseinheit beschäftigt war. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was |
unter Ersatz zu verstehen ist." | unter Ersatz zu verstehen ist." |
Art. 128 - Artikel 353ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 128 - Artikel 353ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 353ter - Folgende Arbeitgeber können weiterhin auf die in | "Art. 353ter - Folgende Arbeitgeber können weiterhin auf die in |
vorliegendem Kapitel erwähnten Zielgruppenermäßigungen, die die | vorliegendem Kapitel erwähnten Zielgruppenermäßigungen, die die |
vorherige Rechtsform in Anspruch genommen hat, Anspruch erheben: | vorherige Rechtsform in Anspruch genommen hat, Anspruch erheben: |
1. Unternehmen, die Begünstigte einer rechtlichen Umstrukturierung | 1. Unternehmen, die Begünstigte einer rechtlichen Umstrukturierung |
sind, die den in den Artikeln 12:2 bis 12:10 und 12:103 des | sind, die den in den Artikeln 12:2 bis 12:10 und 12:103 des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen beschriebenen | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen beschriebenen |
Situationen ähnelt, oder die in ein anerkanntes gen. SU oder in eine | Situationen ähnelt, oder die in ein anerkanntes gen. SU oder in eine |
als SU anerkannte Gen., wie in den Artikeln 14:37 bis 14:45 desselben | als SU anerkannte Gen., wie in den Artikeln 14:37 bis 14:45 desselben |
Gesetzbuches erwähnt, umgewandelt werden, | Gesetzbuches erwähnt, umgewandelt werden, |
2. Unternehmen ohne Gewinnausschüttungszweck, deren Vermögen ganz oder | 2. Unternehmen ohne Gewinnausschüttungszweck, deren Vermögen ganz oder |
teilweise aus dem Reinvermögen eines oder mehrerer Unternehmen ohne | teilweise aus dem Reinvermögen eines oder mehrerer Unternehmen ohne |
Gewinnausschüttungszweck stammt, | Gewinnausschüttungszweck stammt, |
3. Unternehmen, denen eine in Artikel 12:101 des Gesetzbuches der | 3. Unternehmen, denen eine in Artikel 12:101 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Einlage zugutekommt. | Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Einlage zugutekommt. |
Der Anspruch auf die Zielgruppenermäßigung wird nur fortgesetzt, wenn | Der Anspruch auf die Zielgruppenermäßigung wird nur fortgesetzt, wenn |
zwischen den betreffenden Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung | zwischen den betreffenden Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung |
geschlossen worden ist, in der die Übertragung, wie in Absatz 1 Nr. 1 | geschlossen worden ist, in der die Übertragung, wie in Absatz 1 Nr. 1 |
bis 3 erwähnt, enthalten ist, und der nachfolgende Arbeitgeber dem | bis 3 erwähnt, enthalten ist, und der nachfolgende Arbeitgeber dem |
Landesamt für soziale Sicherheit die vom vorerwähnten Landesamt | Landesamt für soziale Sicherheit die vom vorerwähnten Landesamt |
erstellte Mustererklärung zur Beantragung der Fortsetzung des | erstellte Mustererklärung zur Beantragung der Fortsetzung des |
Anspruchs auf Ermäßigung übermittelt, in der der nachfolgende | Anspruchs auf Ermäßigung übermittelt, in der der nachfolgende |
Arbeitgeber gegenüber dem Landesamt erklärt, gesamtschuldnerisch für | Arbeitgeber gegenüber dem Landesamt erklärt, gesamtschuldnerisch für |
die eventuellen Sozialschulden des vormaligen Arbeitgebers zu haften. | die eventuellen Sozialschulden des vormaligen Arbeitgebers zu haften. |
Das Landesamt für soziale Sicherheit wird in Bezug auf die im | Das Landesamt für soziale Sicherheit wird in Bezug auf die im |
Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte | Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte |
Umstrukturierung einem Dritten gleichgesetzt; diese Verrichtung | Umstrukturierung einem Dritten gleichgesetzt; diese Verrichtung |
beeinträchtigt nicht die Rechte des vorerwähnten Landesamtes, zu | beeinträchtigt nicht die Rechte des vorerwähnten Landesamtes, zu |
überprüfen, ob das letztendlich begünstigte Unternehmen die | überprüfen, ob das letztendlich begünstigte Unternehmen die |
Bedingungen für die Gewährung und die Fortsetzung der | Bedingungen für die Gewährung und die Fortsetzung der |
Beitragsermäßigungen für Zielgruppen erfüllt. | Beitragsermäßigungen für Zielgruppen erfüllt. |
Um zu vermeiden, dass die Fortsetzung der in Ausführung von Kapitel 7 | Um zu vermeiden, dass die Fortsetzung der in Ausführung von Kapitel 7 |
Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 angewandten Zielgruppenermäßigung dazu | Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 angewandten Zielgruppenermäßigung dazu |
führt, dass die Ermäßigung für verschiedene Arbeitnehmer desselben | führt, dass die Ermäßigung für verschiedene Arbeitnehmer desselben |
Ranges bei demselben Arbeitgeber oder innerhalb einer simultanen | Ranges bei demselben Arbeitgeber oder innerhalb einer simultanen |
technischen Betriebseinheit angewandt wird, arbeitet der König Regeln | technischen Betriebseinheit angewandt wird, arbeitet der König Regeln |
aus, durch die diese doppelte Anwendung vermieden wird." | aus, durch die diese doppelte Anwendung vermieden wird." |
Art. 129 - Artikel 353quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 129 - Artikel 353quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 353quater - Der Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 353ter | "Art. 353quater - Der Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 353ter |
weiterhin auf die Zielgruppenermäßigungen Anspruch erheben kann, | weiterhin auf die Zielgruppenermäßigungen Anspruch erheben kann, |
haftet gesamtschuldnerisch für alle zum Zeitpunkt der Fortsetzung der | haftet gesamtschuldnerisch für alle zum Zeitpunkt der Fortsetzung der |
Ermäßigungen bekannten oder unbekannten Sozialschulden des vormaligen | Ermäßigungen bekannten oder unbekannten Sozialschulden des vormaligen |
Arbeitgebers." | Arbeitgebers." |
Art. 130 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. | Art. 130 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. |
KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf entlohnte Sportler | KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf entlohnte Sportler |
Abschnitt 1 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen in Bezug auf | Abschnitt 1 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen in Bezug auf |
entlohnte Sportler | entlohnte Sportler |
Art. 131 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 131 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer wird ein Artikel 1quater mit folgendem Wortlaut | Arbeitnehmer wird ein Artikel 1quater mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 1quater - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die Inhaber | "Art. 1quater - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die Inhaber |
einer vom Königlichen Belgischen Radsportverband ausgestellten Lizenz | einer vom Königlichen Belgischen Radsportverband ausgestellten Lizenz |
als "Eliteradfahrer mit Vertrag" durch einen Arbeitsvertrag für | als "Eliteradfahrer mit Vertrag" durch einen Arbeitsvertrag für |
Angestellte gebunden sind, was die Anwendung des vorliegenden Gesetzes | Angestellte gebunden sind, was die Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
betrifft. | betrifft. |
§ 2 - Der Königliche Belgische Radsportverband wird für die Anwendung | § 2 - Der Königliche Belgische Radsportverband wird für die Anwendung |
des vorliegenden Gesetzes als Arbeitgeber der in vorliegendem Artikel | des vorliegenden Gesetzes als Arbeitgeber der in vorliegendem Artikel |
erwähnten Personen betrachtet. | erwähnten Personen betrachtet. |
Der Königliche Belgische Radsportverband macht die Ausstellung einer | Der Königliche Belgische Radsportverband macht die Ausstellung einer |
Lizenz davon abhängig, dass Dritte eine Sicherheit in Höhe des | Lizenz davon abhängig, dass Dritte eine Sicherheit in Höhe des |
Beitrags, den der Königliche Belgische Radsportverband als Arbeitgeber | Beitrags, den der Königliche Belgische Radsportverband als Arbeitgeber |
zahlen muss, zuzüglich der Verwaltungskosten, leisten. | zahlen muss, zuzüglich der Verwaltungskosten, leisten. |
Die Lasten, die durch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes für | Die Lasten, die durch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes für |
Arbeitgeber entstehen, dürfen weder direkt noch indirekt auf die | Arbeitgeber entstehen, dürfen weder direkt noch indirekt auf die |
Lohnempfänger, insbesondere durch die Erhöhung des Preises der Lizenz, | Lohnempfänger, insbesondere durch die Erhöhung des Preises der Lizenz, |
abgewälzt werden. | abgewälzt werden. |
§ 3 - Für die Berechnung der an das Landesamt für soziale Sicherheit | § 3 - Für die Berechnung der an das Landesamt für soziale Sicherheit |
zu entrichtenden Beiträge werden alle im Gültigkeitszeitraum der | zu entrichtenden Beiträge werden alle im Gültigkeitszeitraum der |
Lizenz einbegriffenen Tage als Arbeitstage angesehen, mit Ausnahme der | Lizenz einbegriffenen Tage als Arbeitstage angesehen, mit Ausnahme der |
Tage, die in den Zeiträumen einbegriffen sind, die von Entschädigungen | Tage, die in den Zeiträumen einbegriffen sind, die von Entschädigungen |
abgedeckt sind, die in Anwendung der Kranken- und | abgedeckt sind, die in Anwendung der Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherung ausgezahlt worden sind, oder durch | Invalidenpflichtversicherung ausgezahlt worden sind, oder durch |
Entschädigungen infolge zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit aufgrund der | Entschädigungen infolge zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit aufgrund der |
Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle." | Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle." |
Art. 132 - Folgende Gesetze werden aufgehoben: | Art. 132 - Folgende Gesetze werden aufgehoben: |
1. das Gesetz vom 7. November 1969 über die Anwendung der | 1. das Gesetz vom 7. November 1969 über die Anwendung der |
Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die Inhaber einer | Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die Inhaber einer |
Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag", abgeändert durch das Gesetz | Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag", abgeändert durch das Gesetz |
vom 24. Juni 2013, | vom 24. Juni 2013, |
2. das Gesetz vom 3. März 1977 über die Anwendung der | 2. das Gesetz vom 3. März 1977 über die Anwendung der |
Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die | Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die |
Berufsfußballspieler. | Berufsfußballspieler. |
Abschnitt 2 - Abänderung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes | Abschnitt 2 - Abänderung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes |
(I) vom 24. Dezember 2002 | (I) vom 24. Dezember 2002 |
Art. 133 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I) | Art. 133 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I) |
vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli | vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli |
2021, wird ein Unterabschnitt 16 mit der Überschrift "Unterabschnitt | 2021, wird ein Unterabschnitt 16 mit der Überschrift "Unterabschnitt |
16 - Entlohnte Sportler" eingefügt. | 16 - Entlohnte Sportler" eingefügt. |
Art. 134 - In Unterabschnitt 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 134 - In Unterabschnitt 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
Artikel 133, wird ein Artikel 353bis/16 mit folgendem Wortlaut | Artikel 133, wird ein Artikel 353bis/16 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 353bis/16 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die der | "Art. 353bis/16 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die der |
Nationalen paritätischen Kommission für Sport unterstehen, oder die | Nationalen paritätischen Kommission für Sport unterstehen, oder die |
Sportvereinigungen, Sportzentren und Sportclubs, die juristischen | Sportvereinigungen, Sportzentren und Sportclubs, die juristischen |
Personen des öffentlichen Rechts, deren Ziel die Förderung von Sport | Personen des öffentlichen Rechts, deren Ziel die Förderung von Sport |
und Leibeserziehung ist, sofern sie entlohnte Sportler oder | und Leibeserziehung ist, sofern sie entlohnte Sportler oder |
Berufsradrennfahrer beschäftigen, können - höchstens bis zu einem vom | Berufsradrennfahrer beschäftigen, können - höchstens bis zu einem vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag |
- für jeden erwähnten Arbeitnehmer eine Zielgruppenermäßigung in | - für jeden erwähnten Arbeitnehmer eine Zielgruppenermäßigung in |
Anspruch nehmen. | Anspruch nehmen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man unter: |
1. "Sportvereinigung oder Sportclub": jede Organisation, die im Rahmen | 1. "Sportvereinigung oder Sportclub": jede Organisation, die im Rahmen |
der Weiterbildung die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im | der Weiterbildung die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im |
Freien fördert, | Freien fördert, |
2. "Sportzentrum": einen Komplex oder eine Gruppe von Gebäuden und | 2. "Sportzentrum": einen Komplex oder eine Gruppe von Gebäuden und |
Infrastrukturen, die für die Ausübung von Indoor- und | Infrastrukturen, die für die Ausübung von Indoor- und |
Outdoor-Sportarten zur Verfügung gestellt werden, | Outdoor-Sportarten zur Verfügung gestellt werden, |
3. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich | 3. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich |
unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in | unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in |
Anwendung des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag | Anwendung des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag |
für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung | Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung |
vorzubereiten oder daran teilzunehmen, | vorzubereiten oder daran teilzunehmen, |
4. "Berufsradrennfahrer": den Inhaber einer vom Königlichen Belgischen | 4. "Berufsradrennfahrer": den Inhaber einer vom Königlichen Belgischen |
Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit | Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit |
Vertrag"." | Vertrag"." |
Abschnitt 3 - Gewährung eines Sportbonus | Abschnitt 3 - Gewährung eines Sportbonus |
Art. 135 - Die Überschrift des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur | Art. 135 - Die Überschrift des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur |
Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der | Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der |
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit | persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit |
Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer | Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer |
Umstrukturierung gewesen sind, wird wie folgt ersetzt: | Umstrukturierung gewesen sind, wird wie folgt ersetzt: |
"Gesetz zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung | "Gesetz zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung |
der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an Lohnempfänger mit | der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an Lohnempfänger mit |
Niedriglöhnen, an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer | Niedriglöhnen, an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer |
Umstrukturierung gewesen sind, und an entlohnte Sportler". | Umstrukturierung gewesen sind, und an entlohnte Sportler". |
Art. 136 - In dasselbe Gesetz, dessen Überschrift durch Artikel 135 | Art. 136 - In dasselbe Gesetz, dessen Überschrift durch Artikel 135 |
ersetzt wurde, wird ein Artikel 3bis/2 mit folgendem Wortlaut | ersetzt wurde, wird ein Artikel 3bis/2 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 3bis/2 - Entlohnte Sportler oder Berufsradrennfahrer, die den in | "Art. 3bis/2 - Entlohnte Sportler oder Berufsradrennfahrer, die den in |
Artikel 21 § 1 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Artikel 21 § 1 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger erwähnten Regelungen unterliegen, können in Abweichung | Lohnempfänger erwähnten Regelungen unterliegen, können in Abweichung |
von den Artikeln 38 § 2 und 23 Absatz 9 des vorerwähnten Gesetzes eine | von den Artikeln 38 § 2 und 23 Absatz 9 des vorerwähnten Gesetzes eine |
Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch | Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch |
nehmen. | nehmen. |
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gelten folgende | Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich | 1. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich |
unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in | unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in |
Anwendung des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag | Anwendung des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag |
für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung | Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung |
vorzubereiten oder daran teilzunehmen, | vorzubereiten oder daran teilzunehmen, |
2. "Berufsradrennfahrer": der Inhaber einer vom Königlichen Belgischen | 2. "Berufsradrennfahrer": der Inhaber einer vom Königlichen Belgischen |
Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag". | Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag". |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die |
Modalitäten und Bedingungen für die Inanspruchnahme der in Absatz 1 | Modalitäten und Bedingungen für die Inanspruchnahme der in Absatz 1 |
erwähnten Ermäßigung, den Betrag und die Berechnungsweise der | erwähnten Ermäßigung, den Betrag und die Berechnungsweise der |
Ermäßigung. | Ermäßigung. |
Die Summe der in Absatz 1 erwähnten Ermäßigungen der persönlichen | Die Summe der in Absatz 1 erwähnten Ermäßigungen der persönlichen |
Beiträge, gegebenenfalls zuzüglich des Betrags der Ermäßigung, auf die | Beiträge, gegebenenfalls zuzüglich des Betrags der Ermäßigung, auf die |
der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 2 Anrecht hat, darf den | der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 2 Anrecht hat, darf den |
Betrag der geschuldeten persönlichen Beiträge nicht überschreiten." | Betrag der geschuldeten persönlichen Beiträge nicht überschreiten." |
Abschnitt 4 - Gütliche Zahlungsfristen | Abschnitt 4 - Gütliche Zahlungsfristen |
Art. 137 - Arbeitgeber von entlohnten Sportlern oder | Art. 137 - Arbeitgeber von entlohnten Sportlern oder |
Berufsradrennfahrern können vor jeglicher Rechtsverfolgung und anderen | Berufsradrennfahrern können vor jeglicher Rechtsverfolgung und anderen |
vorhergehenden gütlichen Zahlungsplänen beim Landesamt für soziale | vorhergehenden gütlichen Zahlungsplänen beim Landesamt für soziale |
Sicherheit gütliche Zahlungsfristen für den in Absatz 3 erwähnten Teil | Sicherheit gütliche Zahlungsfristen für den in Absatz 3 erwähnten Teil |
der vom Arbeitgeber angegebenen zu entrichtenden Beiträge für das | der vom Arbeitgeber angegebenen zu entrichtenden Beiträge für das |
erste, zweite und dritte Quartal 2022 beantragen, mit Ausnahme der vom | erste, zweite und dritte Quartal 2022 beantragen, mit Ausnahme der vom |
vorerwähnten Landesamt von Amts wegen festgelegten Beiträge, die sich | vorerwähnten Landesamt von Amts wegen festgelegten Beiträge, die sich |
auf das erste, zweite und dritte Quartal 2022 beziehen, in Anwendung | auf das erste, zweite und dritte Quartal 2022 beziehen, in Anwendung |
von Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | von Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer; in diesem Fall werden Beitragszuschläge, eventuelle | Arbeitnehmer; in diesem Fall werden Beitragszuschläge, eventuelle |
Pauschalentschädigungen aufgrund der Nichteinhaltung der | Pauschalentschädigungen aufgrund der Nichteinhaltung der |
Verpflichtungen zur Zahlung der Vorschüsse und Verzugszinsen nicht | Verpflichtungen zur Zahlung der Vorschüsse und Verzugszinsen nicht |
angerechnet, wenn und soweit die festgelegten Zahlungsmodalitäten | angerechnet, wenn und soweit die festgelegten Zahlungsmodalitäten |
genau eingehalten werden. | genau eingehalten werden. |
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gelten folgende | Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich | 1. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich |
unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in | unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in |
Anwendung des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag | Anwendung des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag |
für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung | Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung |
vorzubereiten oder daran teilzunehmen, | vorzubereiten oder daran teilzunehmen, |
2. "Berufsradrennfahrer": der Inhaber einer vom Königlichen Belgischen | 2. "Berufsradrennfahrer": der Inhaber einer vom Königlichen Belgischen |
Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag". | Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag". |
Diese gütlichen Zahlungsfristen können nur für den Teil der für das | Diese gütlichen Zahlungsfristen können nur für den Teil der für das |
erste, zweite und dritte Quartal 2022 zu entrichtenden Beiträge | erste, zweite und dritte Quartal 2022 zu entrichtenden Beiträge |
gewährt werden, der die Beiträge übersteigt, die für das entsprechende | gewährt werden, der die Beiträge übersteigt, die für das entsprechende |
Quartal des vorhergehenden Jahres zu entrichten waren. | Quartal des vorhergehenden Jahres zu entrichten waren. |
Die in Absatz 1 erwähnten gütlichen Zahlungsfristen werden gemäß den | Die in Absatz 1 erwähnten gütlichen Zahlungsfristen werden gemäß den |
in Anwendung von Artikel 40bis des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni | in Anwendung von Artikel 40bis des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni |
1969 und Artikel 43decies des Königlichen Erlasses vom 28. November | 1969 und Artikel 43decies des Königlichen Erlasses vom 28. November |
1969 zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 | 1969 zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 |
festgelegten Bedingungen und Modalitäten gewährt, jedoch mit dem 15. | festgelegten Bedingungen und Modalitäten gewährt, jedoch mit dem 15. |
Dezember 2022 als äußerstes Datum der Zahlung, das in diesen gütlichen | Dezember 2022 als äußerstes Datum der Zahlung, das in diesen gütlichen |
Zahlungsfristen vorgesehen ist. | Zahlungsfristen vorgesehen ist. |
Abschnitt 5 - Inkrafttreten | Abschnitt 5 - Inkrafttreten |
Art. 138 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. | Art. 138 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 | Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
T. VAN DER STRAETEN | T. VAN DER STRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |