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Meertalige weergave van Programmawet van 27/12/2006
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Programmawet . - Duitse vertaling Loi-programme . - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 DECEMBER 2006. - Programmawet (II). - Duitse vertaling 27 DECEMBRE 2006. - Loi-programme (II). - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de programmawet Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
(II) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006). loi-programme (II) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 décembre 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
KANZLEI DES PREMIERMINISTERS KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (II) 27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (II)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Justiz TITEL II - Justiz
KAPITEL I - Bestimmungen in Sachen Gerichtskosten KAPITEL I - Bestimmungen in Sachen Gerichtskosten
Art. 2 - Die Gerichtskosten umfassen die Kosten, die verursacht Art. 2 - Die Gerichtskosten umfassen die Kosten, die verursacht
werden: werden:
1. durch jegliches Strafverfahren in der Phase der Ermittlung, der 1. durch jegliches Strafverfahren in der Phase der Ermittlung, der
gerichtlichen Untersuchung und der Urteilsverkündung, gerichtlichen Untersuchung und der Urteilsverkündung,
2. durch jegliches Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft von Amts 2. durch jegliches Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft von Amts
wegen auftritt, wegen auftritt,
3. durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung 3. durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung
der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer
im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte,
4. durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor 4. durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor
Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter
Sexualstraftaten, Sexualstraftaten,
5. durch jegliches Verfahren im Rahmen der Gerichtskostenhilfe, 5. durch jegliches Verfahren im Rahmen der Gerichtskostenhilfe,
6. durch Artikel 508/10 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das 6. durch Artikel 508/10 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Juni 2006 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Gesetz vom 15. Juni 2006 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in
Bezug auf den juristischen Beistand. Bezug auf den juristischen Beistand.
Art. 3 - Der ersuchende Magistrat erteilt dem Dienstleister seinen Art. 3 - Der ersuchende Magistrat erteilt dem Dienstleister seinen
Auftrag und legt dessen Tragweite sowie die Frist für seine Erfüllung Auftrag und legt dessen Tragweite sowie die Frist für seine Erfüllung
fest. fest.
Nach Erfüllung des Auftrags überprüft der ersuchende Magistrat die Nach Erfüllung des Auftrags überprüft der ersuchende Magistrat die
Qualität der Dienstleistung und ihre Übereinstimmung mit der Qualität der Dienstleistung und ihre Übereinstimmung mit der
Tariffestsetzung und nimmt die Kostenaufstellung vor. Tariffestsetzung und nimmt die Kostenaufstellung vor.
Insbesondere bei verspäteter Ausführung der Leistung durch den Insbesondere bei verspäteter Ausführung der Leistung durch den
Dienstleister, bei schlechter Ausführung oder überhöhter Fakturierung Dienstleister, bei schlechter Ausführung oder überhöhter Fakturierung
kann der Magistrat, ungeachtet der Art des Auftrags, die kann der Magistrat, ungeachtet der Art des Auftrags, die
Kostenaufstellung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Kostenaufstellung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
herabsetzen. herabsetzen.
Art. 4 - § 1 - Nach der Kostenaufstellung werden die Kosten zur Art. 4 - § 1 - Nach der Kostenaufstellung werden die Kosten zur
Zahlung freigegeben. Zahlung freigegeben.
Wenn der Minister oder sein Beauftragter die vom Magistraten Wenn der Minister oder sein Beauftragter die vom Magistraten
vorgenommene Herabsetzung der Kostenaufstellung billigt, notifiziert vorgenommene Herabsetzung der Kostenaufstellung billigt, notifiziert
er das dem Dienstleister, der die in § 2 Absatz 2 erwähnte Beschwerde er das dem Dienstleister, der die in § 2 Absatz 2 erwähnte Beschwerde
einreichen kann. einreichen kann.
§ 2 - Kommt es zur Beanstandung von bereits aufgestellten, aber noch § 2 - Kommt es zur Beanstandung von bereits aufgestellten, aber noch
nicht ausgezahlten Kosten durch den Minister der Justiz oder seinen nicht ausgezahlten Kosten durch den Minister der Justiz oder seinen
Beauftragten, notifiziert dieser dem Dienstleister die Weigerung, die Beauftragten, notifiziert dieser dem Dienstleister die Weigerung, die
Kosten zur Zahlung freizugeben. Kosten zur Zahlung freizugeben.
Der Dienstleister kann die Sache dann binnen einem Monat ab der Der Dienstleister kann die Sache dann binnen einem Monat ab der
Notifizierung per Posteinschreiben mit Empfangsbestätigung bei der Notifizierung per Posteinschreiben mit Empfangsbestätigung bei der
Kommission für Gerichtskosten anhängig machen. Kommission für Gerichtskosten anhängig machen.
Kommt es zur Beanstandung von bereits aufgestellten und ausgezahlten Kommt es zur Beanstandung von bereits aufgestellten und ausgezahlten
Kosten durch den Minister der Justiz oder seinen Beauftragten, kann Kosten durch den Minister der Justiz oder seinen Beauftragten, kann
dieser die Sache binnen einem Monat ab Empfang des Dokuments auch per dieser die Sache binnen einem Monat ab Empfang des Dokuments auch per
Posteinschreiben mit Empfangsbescheinigung bei der Kommission für Posteinschreiben mit Empfangsbescheinigung bei der Kommission für
Gerichtskosten anhängig machen. Gerichtskosten anhängig machen.
Art. 5 - § 1 - Es wird eine Kommission für Gerichtskosten geschaffen, Art. 5 - § 1 - Es wird eine Kommission für Gerichtskosten geschaffen,
die über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des die Kosten die über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des die Kosten
aufstellenden Magistrats und des Ministers der Justiz in Sachen aufstellenden Magistrats und des Ministers der Justiz in Sachen
Gerichtskostenbetrag erkennt. Gerichtskostenbetrag erkennt.
Die Kommission für Gerichtskosten entscheidet als administratives Die Kommission für Gerichtskosten entscheidet als administratives
Rechtsprechungsorgan. Rechtsprechungsorgan.
§ 2 - Die Kommission für Gerichtskosten setzt sich aus einem § 2 - Die Kommission für Gerichtskosten setzt sich aus einem
ordentlichen, emeritierten oder Honorarmagistrat des Spruchkörpers, ordentlichen, emeritierten oder Honorarmagistrat des Spruchkörpers,
einem ordentlichen, emeritierten oder Honorarmagistrat der einem ordentlichen, emeritierten oder Honorarmagistrat der
Staatsanwaltschaft und aus einem Dienstleister, der zum Staatsanwaltschaft und aus einem Dienstleister, der zum
Berichterstatter bestimmt wird, zusammen. Berichterstatter bestimmt wird, zusammen.
Jedes Mitglied hat ein oder mehrere Ersatzmitglieder. Jedes Mitglied hat ein oder mehrere Ersatzmitglieder.
Die Mitglieder der Kommission, die Magistrat sind, und ihre Die Mitglieder der Kommission, die Magistrat sind, und ihre
Ersatzmitglieder werden für zwei Jahre vom Minister der Justiz Ersatzmitglieder werden für zwei Jahre vom Minister der Justiz
ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden. ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden.
Der Minister bestimmt den Magistrat, der den Vorsitz führt. Der Minister bestimmt den Magistrat, der den Vorsitz führt.
Der Minister der Justiz erstellt eine Liste von Sachverständigen, die Der Minister der Justiz erstellt eine Liste von Sachverständigen, die
geeignet sind, in der Kommission zu tagen. Er verteilt sie auf zwei geeignet sind, in der Kommission zu tagen. Er verteilt sie auf zwei
Arten: einerseits pro Fachgebiet, gemäss der Tabelle der Arten: einerseits pro Fachgebiet, gemäss der Tabelle der
Gerichtskosten in Strafsachen, und andererseits pro Sprache. Das Gerichtskosten in Strafsachen, und andererseits pro Sprache. Das
Mandat dieser Personen dauert zwei Jahre. Es kann erneuert werden. Mandat dieser Personen dauert zwei Jahre. Es kann erneuert werden.
§ 3 - Das Verfahren vor der Kommission für Gerichtskosten ist § 3 - Das Verfahren vor der Kommission für Gerichtskosten ist
schriftlich. schriftlich.
Die Kommission kann die Parteien entweder von Amts wegen oder auf Die Kommission kann die Parteien entweder von Amts wegen oder auf
deren Antrag hin anhören. deren Antrag hin anhören.
Sie entscheidet binnen einem Monat nach Empfang des Posteinschreibens; Sie entscheidet binnen einem Monat nach Empfang des Posteinschreibens;
diese Frist wird für den Zeitraum, der für die vorgeschriebenen diese Frist wird für den Zeitraum, der für die vorgeschriebenen
Ermittlungsaufgaben notwendig ist, ausgesetzt. Die Beratungen der Ermittlungsaufgaben notwendig ist, ausgesetzt. Die Beratungen der
Kommission sind geheim. Kommission sind geheim.
Jeder Beschluss wird mit der absoluten Stimmenmehrheit gefasst. Jeder Beschluss wird mit der absoluten Stimmenmehrheit gefasst.
§ 4 - Der Minister der Justiz bestimmt den Sekretär der Kommission § 4 - Der Minister der Justiz bestimmt den Sekretär der Kommission
sowie gegebenenfalls die beigeordneten Sekretäre. Der Föderale sowie gegebenenfalls die beigeordneten Sekretäre. Der Föderale
Öffentliche Dienst Justiz nimmt das Sekretariat der Kommission wahr. Öffentliche Dienst Justiz nimmt das Sekretariat der Kommission wahr.
§ 5 - Die Kommission ist so zusammengesetzt, dass jede Sache in der § 5 - Die Kommission ist so zusammengesetzt, dass jede Sache in der
Sprache des Antragstellers untersucht werden kann. Sprache des Antragstellers untersucht werden kann.
§ 6 - Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Anwesenheitsgeld und § 6 - Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Anwesenheitsgeld und
Fahrtkosten, wie vom König festgelegt. Fahrtkosten, wie vom König festgelegt.
§ 7 - Der König legt die Arbeitsweise der Kommission fest. § 7 - Der König legt die Arbeitsweise der Kommission fest.
Art. 6 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nimmt der König Art. 6 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nimmt der König
eine allgemeine Ordnung in Bezug auf Gerichtskosten in Strafsachen an, eine allgemeine Ordnung in Bezug auf Gerichtskosten in Strafsachen an,
die die Liste der Gerichtskosten, die Tariffestsetzung und das die die Liste der Gerichtskosten, die Tariffestsetzung und das
Zahlungs- und Eintreibungsverfahren enthält. Zahlungs- und Eintreibungsverfahren enthält.
Die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes angenommenen Erlasse Die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes angenommenen Erlasse
werden binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im werden binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt per Gesetz bestätigt. Belgischen Staatsblatt per Gesetz bestätigt.
Art. 7 - Es werden aufgehoben: Art. 7 - Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in 1. das Gesetz vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in
Strafsachen, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 1912 und 16. Strafsachen, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 1912 und 16.
Juni 1919, durch die Königlichen Erlasse vom 8. März 1936 und 30. Juni 1919, durch die Königlichen Erlasse vom 8. März 1936 und 30.
November 1939, durch den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 und November 1939, durch den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 und
durch die Gesetze vom 25. Oktober 1950, 5. Juli 1963 und 28. Juli durch die Gesetze vom 25. Oktober 1950, 5. Juli 1963 und 28. Juli
1992, 1992,
2. das Gesetz vom 16. Juni 1919 zur Ermächtigung der Regierung, 2. das Gesetz vom 16. Juni 1919 zur Ermächtigung der Regierung,
Bestimmungen über Gerichtskosten in Strafsachen und Kosten und Bestimmungen über Gerichtskosten in Strafsachen und Kosten und
Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen abzuändern. Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen abzuändern.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der
Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern
bestimmter Sexualstraftaten bestimmter Sexualstraftaten
Art. 8 - [Abänderungsbestimmung ] Art. 8 - [Abänderungsbestimmung ]
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen
Art. 9 - In Artikel 31 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Art. 9 - In Artikel 31 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "an ihre das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "an ihre
Anspruchsberechtigten, wie aufgezählt in Artikel 42 § 5" durch die Anspruchsberechtigten, wie aufgezählt in Artikel 42 § 5" durch die
Wörter "an ihre Verwandten bis zum zweiten Grad oder an Personen, die Wörter "an ihre Verwandten bis zum zweiten Grad oder an Personen, die
mit ihnen in einem dauerhaften Familienverhältnis lebten" ersetzt. mit ihnen in einem dauerhaften Familienverhältnis lebten" ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung
eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur
Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der
eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter
Vermögenssanktionen Vermögenssanktionen
Art. 10 - [Abänderungsbestimmung ] Art. 10 - [Abänderungsbestimmung ]
KAPITEL V - Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur Festlegung KAPITEL V - Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur Festlegung
der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die Buchführung der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die Buchführung
der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der
Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen
Art. 11 - [Abänderungsbestimmung ] Art. 11 - [Abänderungsbestimmung ]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für den Premierminister, abwesend: Für den Premierminister, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für den Minister der Finanzen, abwesend: Für den Minister der Finanzen, abwesend:
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für die Ministerin des Haushalts, abwesend: Für die Ministerin des Haushalts, abwesend:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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