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Programmawet . - Duitse vertaling | Loi-programme . - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 DECEMBER 2006. - Programmawet (II). - Duitse vertaling | 27 DECEMBRE 2006. - Loi-programme (II). - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de programmawet | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
(II) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006). | loi-programme (II) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 décembre 2006). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (II) | 27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (II) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Justiz | TITEL II - Justiz |
KAPITEL I - Bestimmungen in Sachen Gerichtskosten | KAPITEL I - Bestimmungen in Sachen Gerichtskosten |
Art. 2 - Die Gerichtskosten umfassen die Kosten, die verursacht | Art. 2 - Die Gerichtskosten umfassen die Kosten, die verursacht |
werden: | werden: |
1. durch jegliches Strafverfahren in der Phase der Ermittlung, der | 1. durch jegliches Strafverfahren in der Phase der Ermittlung, der |
gerichtlichen Untersuchung und der Urteilsverkündung, | gerichtlichen Untersuchung und der Urteilsverkündung, |
2. durch jegliches Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft von Amts | 2. durch jegliches Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft von Amts |
wegen auftritt, | wegen auftritt, |
3. durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung | 3. durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung |
der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer | der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer |
im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, | im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, |
4. durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor | 4. durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor |
Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter | Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter |
Sexualstraftaten, | Sexualstraftaten, |
5. durch jegliches Verfahren im Rahmen der Gerichtskostenhilfe, | 5. durch jegliches Verfahren im Rahmen der Gerichtskostenhilfe, |
6. durch Artikel 508/10 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das | 6. durch Artikel 508/10 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Juni 2006 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in | Gesetz vom 15. Juni 2006 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in |
Bezug auf den juristischen Beistand. | Bezug auf den juristischen Beistand. |
Art. 3 - Der ersuchende Magistrat erteilt dem Dienstleister seinen | Art. 3 - Der ersuchende Magistrat erteilt dem Dienstleister seinen |
Auftrag und legt dessen Tragweite sowie die Frist für seine Erfüllung | Auftrag und legt dessen Tragweite sowie die Frist für seine Erfüllung |
fest. | fest. |
Nach Erfüllung des Auftrags überprüft der ersuchende Magistrat die | Nach Erfüllung des Auftrags überprüft der ersuchende Magistrat die |
Qualität der Dienstleistung und ihre Übereinstimmung mit der | Qualität der Dienstleistung und ihre Übereinstimmung mit der |
Tariffestsetzung und nimmt die Kostenaufstellung vor. | Tariffestsetzung und nimmt die Kostenaufstellung vor. |
Insbesondere bei verspäteter Ausführung der Leistung durch den | Insbesondere bei verspäteter Ausführung der Leistung durch den |
Dienstleister, bei schlechter Ausführung oder überhöhter Fakturierung | Dienstleister, bei schlechter Ausführung oder überhöhter Fakturierung |
kann der Magistrat, ungeachtet der Art des Auftrags, die | kann der Magistrat, ungeachtet der Art des Auftrags, die |
Kostenaufstellung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Kostenaufstellung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
herabsetzen. | herabsetzen. |
Art. 4 - § 1 - Nach der Kostenaufstellung werden die Kosten zur | Art. 4 - § 1 - Nach der Kostenaufstellung werden die Kosten zur |
Zahlung freigegeben. | Zahlung freigegeben. |
Wenn der Minister oder sein Beauftragter die vom Magistraten | Wenn der Minister oder sein Beauftragter die vom Magistraten |
vorgenommene Herabsetzung der Kostenaufstellung billigt, notifiziert | vorgenommene Herabsetzung der Kostenaufstellung billigt, notifiziert |
er das dem Dienstleister, der die in § 2 Absatz 2 erwähnte Beschwerde | er das dem Dienstleister, der die in § 2 Absatz 2 erwähnte Beschwerde |
einreichen kann. | einreichen kann. |
§ 2 - Kommt es zur Beanstandung von bereits aufgestellten, aber noch | § 2 - Kommt es zur Beanstandung von bereits aufgestellten, aber noch |
nicht ausgezahlten Kosten durch den Minister der Justiz oder seinen | nicht ausgezahlten Kosten durch den Minister der Justiz oder seinen |
Beauftragten, notifiziert dieser dem Dienstleister die Weigerung, die | Beauftragten, notifiziert dieser dem Dienstleister die Weigerung, die |
Kosten zur Zahlung freizugeben. | Kosten zur Zahlung freizugeben. |
Der Dienstleister kann die Sache dann binnen einem Monat ab der | Der Dienstleister kann die Sache dann binnen einem Monat ab der |
Notifizierung per Posteinschreiben mit Empfangsbestätigung bei der | Notifizierung per Posteinschreiben mit Empfangsbestätigung bei der |
Kommission für Gerichtskosten anhängig machen. | Kommission für Gerichtskosten anhängig machen. |
Kommt es zur Beanstandung von bereits aufgestellten und ausgezahlten | Kommt es zur Beanstandung von bereits aufgestellten und ausgezahlten |
Kosten durch den Minister der Justiz oder seinen Beauftragten, kann | Kosten durch den Minister der Justiz oder seinen Beauftragten, kann |
dieser die Sache binnen einem Monat ab Empfang des Dokuments auch per | dieser die Sache binnen einem Monat ab Empfang des Dokuments auch per |
Posteinschreiben mit Empfangsbescheinigung bei der Kommission für | Posteinschreiben mit Empfangsbescheinigung bei der Kommission für |
Gerichtskosten anhängig machen. | Gerichtskosten anhängig machen. |
Art. 5 - § 1 - Es wird eine Kommission für Gerichtskosten geschaffen, | Art. 5 - § 1 - Es wird eine Kommission für Gerichtskosten geschaffen, |
die über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des die Kosten | die über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des die Kosten |
aufstellenden Magistrats und des Ministers der Justiz in Sachen | aufstellenden Magistrats und des Ministers der Justiz in Sachen |
Gerichtskostenbetrag erkennt. | Gerichtskostenbetrag erkennt. |
Die Kommission für Gerichtskosten entscheidet als administratives | Die Kommission für Gerichtskosten entscheidet als administratives |
Rechtsprechungsorgan. | Rechtsprechungsorgan. |
§ 2 - Die Kommission für Gerichtskosten setzt sich aus einem | § 2 - Die Kommission für Gerichtskosten setzt sich aus einem |
ordentlichen, emeritierten oder Honorarmagistrat des Spruchkörpers, | ordentlichen, emeritierten oder Honorarmagistrat des Spruchkörpers, |
einem ordentlichen, emeritierten oder Honorarmagistrat der | einem ordentlichen, emeritierten oder Honorarmagistrat der |
Staatsanwaltschaft und aus einem Dienstleister, der zum | Staatsanwaltschaft und aus einem Dienstleister, der zum |
Berichterstatter bestimmt wird, zusammen. | Berichterstatter bestimmt wird, zusammen. |
Jedes Mitglied hat ein oder mehrere Ersatzmitglieder. | Jedes Mitglied hat ein oder mehrere Ersatzmitglieder. |
Die Mitglieder der Kommission, die Magistrat sind, und ihre | Die Mitglieder der Kommission, die Magistrat sind, und ihre |
Ersatzmitglieder werden für zwei Jahre vom Minister der Justiz | Ersatzmitglieder werden für zwei Jahre vom Minister der Justiz |
ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden. | ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden. |
Der Minister bestimmt den Magistrat, der den Vorsitz führt. | Der Minister bestimmt den Magistrat, der den Vorsitz führt. |
Der Minister der Justiz erstellt eine Liste von Sachverständigen, die | Der Minister der Justiz erstellt eine Liste von Sachverständigen, die |
geeignet sind, in der Kommission zu tagen. Er verteilt sie auf zwei | geeignet sind, in der Kommission zu tagen. Er verteilt sie auf zwei |
Arten: einerseits pro Fachgebiet, gemäss der Tabelle der | Arten: einerseits pro Fachgebiet, gemäss der Tabelle der |
Gerichtskosten in Strafsachen, und andererseits pro Sprache. Das | Gerichtskosten in Strafsachen, und andererseits pro Sprache. Das |
Mandat dieser Personen dauert zwei Jahre. Es kann erneuert werden. | Mandat dieser Personen dauert zwei Jahre. Es kann erneuert werden. |
§ 3 - Das Verfahren vor der Kommission für Gerichtskosten ist | § 3 - Das Verfahren vor der Kommission für Gerichtskosten ist |
schriftlich. | schriftlich. |
Die Kommission kann die Parteien entweder von Amts wegen oder auf | Die Kommission kann die Parteien entweder von Amts wegen oder auf |
deren Antrag hin anhören. | deren Antrag hin anhören. |
Sie entscheidet binnen einem Monat nach Empfang des Posteinschreibens; | Sie entscheidet binnen einem Monat nach Empfang des Posteinschreibens; |
diese Frist wird für den Zeitraum, der für die vorgeschriebenen | diese Frist wird für den Zeitraum, der für die vorgeschriebenen |
Ermittlungsaufgaben notwendig ist, ausgesetzt. Die Beratungen der | Ermittlungsaufgaben notwendig ist, ausgesetzt. Die Beratungen der |
Kommission sind geheim. | Kommission sind geheim. |
Jeder Beschluss wird mit der absoluten Stimmenmehrheit gefasst. | Jeder Beschluss wird mit der absoluten Stimmenmehrheit gefasst. |
§ 4 - Der Minister der Justiz bestimmt den Sekretär der Kommission | § 4 - Der Minister der Justiz bestimmt den Sekretär der Kommission |
sowie gegebenenfalls die beigeordneten Sekretäre. Der Föderale | sowie gegebenenfalls die beigeordneten Sekretäre. Der Föderale |
Öffentliche Dienst Justiz nimmt das Sekretariat der Kommission wahr. | Öffentliche Dienst Justiz nimmt das Sekretariat der Kommission wahr. |
§ 5 - Die Kommission ist so zusammengesetzt, dass jede Sache in der | § 5 - Die Kommission ist so zusammengesetzt, dass jede Sache in der |
Sprache des Antragstellers untersucht werden kann. | Sprache des Antragstellers untersucht werden kann. |
§ 6 - Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Anwesenheitsgeld und | § 6 - Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Anwesenheitsgeld und |
Fahrtkosten, wie vom König festgelegt. | Fahrtkosten, wie vom König festgelegt. |
§ 7 - Der König legt die Arbeitsweise der Kommission fest. | § 7 - Der König legt die Arbeitsweise der Kommission fest. |
Art. 6 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nimmt der König | Art. 6 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nimmt der König |
eine allgemeine Ordnung in Bezug auf Gerichtskosten in Strafsachen an, | eine allgemeine Ordnung in Bezug auf Gerichtskosten in Strafsachen an, |
die die Liste der Gerichtskosten, die Tariffestsetzung und das | die die Liste der Gerichtskosten, die Tariffestsetzung und das |
Zahlungs- und Eintreibungsverfahren enthält. | Zahlungs- und Eintreibungsverfahren enthält. |
Die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes angenommenen Erlasse | Die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes angenommenen Erlasse |
werden binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im | werden binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt per Gesetz bestätigt. | Belgischen Staatsblatt per Gesetz bestätigt. |
Art. 7 - Es werden aufgehoben: | Art. 7 - Es werden aufgehoben: |
1. das Gesetz vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in | 1. das Gesetz vom 1. Juni 1849 über die Revision der Tarife in |
Strafsachen, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 1912 und 16. | Strafsachen, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 1912 und 16. |
Juni 1919, durch die Königlichen Erlasse vom 8. März 1936 und 30. | Juni 1919, durch die Königlichen Erlasse vom 8. März 1936 und 30. |
November 1939, durch den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 und | November 1939, durch den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 und |
durch die Gesetze vom 25. Oktober 1950, 5. Juli 1963 und 28. Juli | durch die Gesetze vom 25. Oktober 1950, 5. Juli 1963 und 28. Juli |
1992, | 1992, |
2. das Gesetz vom 16. Juni 1919 zur Ermächtigung der Regierung, | 2. das Gesetz vom 16. Juni 1919 zur Ermächtigung der Regierung, |
Bestimmungen über Gerichtskosten in Strafsachen und Kosten und | Bestimmungen über Gerichtskosten in Strafsachen und Kosten und |
Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen abzuändern. | Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen abzuändern. |
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der | KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der |
Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern | Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern |
bestimmter Sexualstraftaten | bestimmter Sexualstraftaten |
Art. 8 - [Abänderungsbestimmung ] | Art. 8 - [Abänderungsbestimmung ] |
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen |
Art. 9 - In Artikel 31 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | Art. 9 - In Artikel 31 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "an ihre | das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "an ihre |
Anspruchsberechtigten, wie aufgezählt in Artikel 42 § 5" durch die | Anspruchsberechtigten, wie aufgezählt in Artikel 42 § 5" durch die |
Wörter "an ihre Verwandten bis zum zweiten Grad oder an Personen, die | Wörter "an ihre Verwandten bis zum zweiten Grad oder an Personen, die |
mit ihnen in einem dauerhaften Familienverhältnis lebten" ersetzt. | mit ihnen in einem dauerhaften Familienverhältnis lebten" ersetzt. |
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung | KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung |
eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur | eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur |
Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der | Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der |
eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter | eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter |
Vermögenssanktionen | Vermögenssanktionen |
Art. 10 - [Abänderungsbestimmung ] | Art. 10 - [Abänderungsbestimmung ] |
KAPITEL V - Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur Festlegung | KAPITEL V - Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur Festlegung |
der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die Buchführung | der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die Buchführung |
der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der | der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der |
Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen | Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen |
Art. 11 - [Abänderungsbestimmung ] | Art. 11 - [Abänderungsbestimmung ] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für den Premierminister, abwesend: | Für den Premierminister, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für den Minister der Finanzen, abwesend: | Für den Minister der Finanzen, abwesend: |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Für die Ministerin des Haushalts, abwesend: | Für die Ministerin des Haushalts, abwesend: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |