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Programmawet | Loi-programme |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 DECEMBER 2005. - Programmawet | 27 DECEMBRE 2005. - Loi-programme |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27 en | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
85 van de programmawet van 27 december 2005 (Belgisch Staatsblad van | articles 27 et 85 de la loi-programme du 27 décembre 2005 (Moniteur |
30 december 2005, err. van 20 maart 2006). | belge du 30 décembre 2005, err. du 20 mars 2006). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz | 27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz |
(...) | (...) |
TITEL III - Verschiedene Bestimmungen | TITEL III - Verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL VII - Pensionen für Lohnempfänger | KAPITEL VII - Pensionen für Lohnempfänger |
Sanktionen bei Betrug | Sanktionen bei Betrug |
Art. 27 - Arbeitgeber von Pensionsempfängern, die der mit der | Art. 27 - Arbeitgeber von Pensionsempfängern, die der mit der |
Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung, | Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung, |
erwähnt im Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung | erwähnt im Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung |
einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 | einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 |
des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, |
nicht die erforderlichen Angaben mitgeteilt haben, schulden dem | nicht die erforderlichen Angaben mitgeteilt haben, schulden dem |
Landespensionsamt eine Pauschalentschädigung, die sechs Mal dem | Landespensionsamt eine Pauschalentschädigung, die sechs Mal dem |
durchschnittlichen garantierten Monatseinkommen entspricht, das in dem | durchschnittlichen garantierten Monatseinkommen entspricht, das in dem |
im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Abkommen | im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Abkommen |
festgelegt worden ist. Stellen die in dieser Angelegenheit zuständigen | festgelegt worden ist. Stellen die in dieser Angelegenheit zuständigen |
Beamten fest, dass der betreffende Pensionsempfänger mehrmals oder | Beamten fest, dass der betreffende Pensionsempfänger mehrmals oder |
schwerwiegend gegen die Vorschriften im Bereich Steuer und soziale | schwerwiegend gegen die Vorschriften im Bereich Steuer und soziale |
Sicherheit verstoßen hat, wird die Pension ebenfalls für einen | Sicherheit verstoßen hat, wird die Pension ebenfalls für einen |
Zeitraum von sechs Monaten ausgesetzt. | Zeitraum von sechs Monaten ausgesetzt. |
Wenn die zuständigen Beamten feststellen, dass der Pensionsempfänger | Wenn die zuständigen Beamten feststellen, dass der Pensionsempfänger |
gegen das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der | gegen das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der |
betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter | betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter |
verstoßen hat, wird die Pension für einen Zeitraum von sechs Monaten | verstoßen hat, wird die Pension für einen Zeitraum von sechs Monaten |
ausgesetzt. | ausgesetzt. |
Der König bestimmt, binnen welcher Frist und wie die Entschädigung zu | Der König bestimmt, binnen welcher Frist und wie die Entschädigung zu |
zahlen ist, und legt die Modalitäten für das Einlegen eines | zahlen ist, und legt die Modalitäten für das Einlegen eines |
Widerspruchs fest. | Widerspruchs fest. |
Zudem erstellt Er eine Liste der in Absatz 1 erwähnten Beamten. | Zudem erstellt Er eine Liste der in Absatz 1 erwähnten Beamten. |
Der in Artikel 60bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober | Der in Artikel 60bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober |
1967 erwähnte Rat für die Auszahlung von Leistungen kann auf Antrag | 1967 erwähnte Rat für die Auszahlung von Leistungen kann auf Antrag |
des Pensionsempfängers ganz oder teilweise auf die Aussetzung der | des Pensionsempfängers ganz oder teilweise auf die Aussetzung der |
Pension verzichten. | Pension verzichten. |
Zur Vermeidung des Verfalls muss der im vorangegangenen Absatz | Zur Vermeidung des Verfalls muss der im vorangegangenen Absatz |
erwähnte Antrag binnen einem Monat ab Notifizierung der | erwähnte Antrag binnen einem Monat ab Notifizierung der |
Pensionsaussetzung durch das Landesamt übermittelt werden. Durch | Pensionsaussetzung durch das Landesamt übermittelt werden. Durch |
diesen Antrag wird die Ausführung des Beschlusses so lange ausgesetzt, | diesen Antrag wird die Ausführung des Beschlusses so lange ausgesetzt, |
bis der Rat für die Auszahlung von Leistungen darüber befunden hat. | bis der Rat für die Auszahlung von Leistungen darüber befunden hat. |
(...) | (...) |
TITEL VI - Soziale Angelegenheiten | TITEL VI - Soziale Angelegenheiten |
KAPITEL I - Bekämpfung des Sozialbetrugs und des zweckwidrigen | KAPITEL I - Bekämpfung des Sozialbetrugs und des zweckwidrigen |
Gebrauchs der Vorschriften | Gebrauchs der Vorschriften |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Firmenwagen | Abschnitt 3 - Firmenwagen |
Art. 85 - Im Sinne von Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni | Art. 85 - Im Sinne von Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni |
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit | 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit |
für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und | für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, ist unter "Fahrzeug, | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, ist unter "Fahrzeug, |
das dem Arbeitnehmer für eine andere als die rein berufliche Nutzung | das dem Arbeitnehmer für eine andere als die rein berufliche Nutzung |
zur Verfügung gestellt wird", Folgendes zu verstehen: unter anderem | zur Verfügung gestellt wird", Folgendes zu verstehen: unter anderem |
das Fahrzeug, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die individuell | das Fahrzeug, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die individuell |
zurückgelegte Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz und/oder die Privatnutzung | zurückgelegte Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz und/oder die Privatnutzung |
zur Verfügung stellt, und das für die gemeinschaftliche Beförderung | zur Verfügung stellt, und das für die gemeinschaftliche Beförderung |
der Arbeitnehmer genutzte Fahrzeug. | der Arbeitnehmer genutzte Fahrzeug. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für den Premierminister, abwesend: | Für den Premierminister, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: | Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE DECKER | A. DE DECKER |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung |
Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |