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Meertalige weergave van Programmawet van 27/12/2005
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Programmawet Loi-programme
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 DECEMBER 2005. - Programmawet 27 DECEMBRE 2005. - Loi-programme
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27 en Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
85 van de programmawet van 27 december 2005 (Belgisch Staatsblad van articles 27 et 85 de la loi-programme du 27 décembre 2005 (Moniteur
30 december 2005, err. van 20 maart 2006). belge du 30 décembre 2005, err. du 20 mars 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz 27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz
(...) (...)
TITEL III - Verschiedene Bestimmungen TITEL III - Verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL VII - Pensionen für Lohnempfänger KAPITEL VII - Pensionen für Lohnempfänger
Sanktionen bei Betrug Sanktionen bei Betrug
Art. 27 - Arbeitgeber von Pensionsempfängern, die der mit der Art. 27 - Arbeitgeber von Pensionsempfängern, die der mit der
Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung, Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung,
erwähnt im Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung erwähnt im Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung
einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38
des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
nicht die erforderlichen Angaben mitgeteilt haben, schulden dem nicht die erforderlichen Angaben mitgeteilt haben, schulden dem
Landespensionsamt eine Pauschalentschädigung, die sechs Mal dem Landespensionsamt eine Pauschalentschädigung, die sechs Mal dem
durchschnittlichen garantierten Monatseinkommen entspricht, das in dem durchschnittlichen garantierten Monatseinkommen entspricht, das in dem
im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Abkommen im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Abkommen
festgelegt worden ist. Stellen die in dieser Angelegenheit zuständigen festgelegt worden ist. Stellen die in dieser Angelegenheit zuständigen
Beamten fest, dass der betreffende Pensionsempfänger mehrmals oder Beamten fest, dass der betreffende Pensionsempfänger mehrmals oder
schwerwiegend gegen die Vorschriften im Bereich Steuer und soziale schwerwiegend gegen die Vorschriften im Bereich Steuer und soziale
Sicherheit verstoßen hat, wird die Pension ebenfalls für einen Sicherheit verstoßen hat, wird die Pension ebenfalls für einen
Zeitraum von sechs Monaten ausgesetzt. Zeitraum von sechs Monaten ausgesetzt.
Wenn die zuständigen Beamten feststellen, dass der Pensionsempfänger Wenn die zuständigen Beamten feststellen, dass der Pensionsempfänger
gegen das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der gegen das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der
betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter
verstoßen hat, wird die Pension für einen Zeitraum von sechs Monaten verstoßen hat, wird die Pension für einen Zeitraum von sechs Monaten
ausgesetzt. ausgesetzt.
Der König bestimmt, binnen welcher Frist und wie die Entschädigung zu Der König bestimmt, binnen welcher Frist und wie die Entschädigung zu
zahlen ist, und legt die Modalitäten für das Einlegen eines zahlen ist, und legt die Modalitäten für das Einlegen eines
Widerspruchs fest. Widerspruchs fest.
Zudem erstellt Er eine Liste der in Absatz 1 erwähnten Beamten. Zudem erstellt Er eine Liste der in Absatz 1 erwähnten Beamten.
Der in Artikel 60bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober Der in Artikel 60bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober
1967 erwähnte Rat für die Auszahlung von Leistungen kann auf Antrag 1967 erwähnte Rat für die Auszahlung von Leistungen kann auf Antrag
des Pensionsempfängers ganz oder teilweise auf die Aussetzung der des Pensionsempfängers ganz oder teilweise auf die Aussetzung der
Pension verzichten. Pension verzichten.
Zur Vermeidung des Verfalls muss der im vorangegangenen Absatz Zur Vermeidung des Verfalls muss der im vorangegangenen Absatz
erwähnte Antrag binnen einem Monat ab Notifizierung der erwähnte Antrag binnen einem Monat ab Notifizierung der
Pensionsaussetzung durch das Landesamt übermittelt werden. Durch Pensionsaussetzung durch das Landesamt übermittelt werden. Durch
diesen Antrag wird die Ausführung des Beschlusses so lange ausgesetzt, diesen Antrag wird die Ausführung des Beschlusses so lange ausgesetzt,
bis der Rat für die Auszahlung von Leistungen darüber befunden hat. bis der Rat für die Auszahlung von Leistungen darüber befunden hat.
(...) (...)
TITEL VI - Soziale Angelegenheiten TITEL VI - Soziale Angelegenheiten
KAPITEL I - Bekämpfung des Sozialbetrugs und des zweckwidrigen KAPITEL I - Bekämpfung des Sozialbetrugs und des zweckwidrigen
Gebrauchs der Vorschriften Gebrauchs der Vorschriften
(...) (...)
Abschnitt 3 - Firmenwagen Abschnitt 3 - Firmenwagen
Art. 85 - Im Sinne von Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni Art. 85 - Im Sinne von Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit
für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, ist unter "Fahrzeug, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, ist unter "Fahrzeug,
das dem Arbeitnehmer für eine andere als die rein berufliche Nutzung das dem Arbeitnehmer für eine andere als die rein berufliche Nutzung
zur Verfügung gestellt wird", Folgendes zu verstehen: unter anderem zur Verfügung gestellt wird", Folgendes zu verstehen: unter anderem
das Fahrzeug, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die individuell das Fahrzeug, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die individuell
zurückgelegte Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz und/oder die Privatnutzung zurückgelegte Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz und/oder die Privatnutzung
zur Verfügung stellt, und das für die gemeinschaftliche Beförderung zur Verfügung stellt, und das für die gemeinschaftliche Beförderung
der Arbeitnehmer genutzte Fahrzeug. der Arbeitnehmer genutzte Fahrzeug.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für den Premierminister, abwesend: Für den Premierminister, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Für den Minister der Wirtschaft, abwesend:
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
A. DE DECKER A. DE DECKER
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung
Frau E. VAN WEERT Frau E. VAN WEERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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