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| Programmawet | Loi-programme |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 27 DECEMBER 2005. - Programmawet | 27 DECEMBRE 2005. - Loi-programme |
| Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27 en | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 85 van de programmawet van 27 december 2005 (Belgisch Staatsblad van | articles 27 et 85 de la loi-programme du 27 décembre 2005 (Moniteur |
| 30 december 2005, err. van 20 maart 2006). | belge du 30 décembre 2005, err. du 20 mars 2006). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz | 27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz |
| (...) | (...) |
| TITEL III - Verschiedene Bestimmungen | TITEL III - Verschiedene Bestimmungen |
| (...) | (...) |
| KAPITEL VII - Pensionen für Lohnempfänger | KAPITEL VII - Pensionen für Lohnempfänger |
| Sanktionen bei Betrug | Sanktionen bei Betrug |
| Art. 27 - Arbeitgeber von Pensionsempfängern, die der mit der | Art. 27 - Arbeitgeber von Pensionsempfängern, die der mit der |
| Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung, | Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung, |
| erwähnt im Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung | erwähnt im Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung |
| einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 | einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 |
| des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
| Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, |
| nicht die erforderlichen Angaben mitgeteilt haben, schulden dem | nicht die erforderlichen Angaben mitgeteilt haben, schulden dem |
| Landespensionsamt eine Pauschalentschädigung, die sechs Mal dem | Landespensionsamt eine Pauschalentschädigung, die sechs Mal dem |
| durchschnittlichen garantierten Monatseinkommen entspricht, das in dem | durchschnittlichen garantierten Monatseinkommen entspricht, das in dem |
| im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Abkommen | im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Abkommen |
| festgelegt worden ist. Stellen die in dieser Angelegenheit zuständigen | festgelegt worden ist. Stellen die in dieser Angelegenheit zuständigen |
| Beamten fest, dass der betreffende Pensionsempfänger mehrmals oder | Beamten fest, dass der betreffende Pensionsempfänger mehrmals oder |
| schwerwiegend gegen die Vorschriften im Bereich Steuer und soziale | schwerwiegend gegen die Vorschriften im Bereich Steuer und soziale |
| Sicherheit verstoßen hat, wird die Pension ebenfalls für einen | Sicherheit verstoßen hat, wird die Pension ebenfalls für einen |
| Zeitraum von sechs Monaten ausgesetzt. | Zeitraum von sechs Monaten ausgesetzt. |
| Wenn die zuständigen Beamten feststellen, dass der Pensionsempfänger | Wenn die zuständigen Beamten feststellen, dass der Pensionsempfänger |
| gegen das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der | gegen das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der |
| betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter | betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter |
| verstoßen hat, wird die Pension für einen Zeitraum von sechs Monaten | verstoßen hat, wird die Pension für einen Zeitraum von sechs Monaten |
| ausgesetzt. | ausgesetzt. |
| Der König bestimmt, binnen welcher Frist und wie die Entschädigung zu | Der König bestimmt, binnen welcher Frist und wie die Entschädigung zu |
| zahlen ist, und legt die Modalitäten für das Einlegen eines | zahlen ist, und legt die Modalitäten für das Einlegen eines |
| Widerspruchs fest. | Widerspruchs fest. |
| Zudem erstellt Er eine Liste der in Absatz 1 erwähnten Beamten. | Zudem erstellt Er eine Liste der in Absatz 1 erwähnten Beamten. |
| Der in Artikel 60bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober | Der in Artikel 60bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober |
| 1967 erwähnte Rat für die Auszahlung von Leistungen kann auf Antrag | 1967 erwähnte Rat für die Auszahlung von Leistungen kann auf Antrag |
| des Pensionsempfängers ganz oder teilweise auf die Aussetzung der | des Pensionsempfängers ganz oder teilweise auf die Aussetzung der |
| Pension verzichten. | Pension verzichten. |
| Zur Vermeidung des Verfalls muss der im vorangegangenen Absatz | Zur Vermeidung des Verfalls muss der im vorangegangenen Absatz |
| erwähnte Antrag binnen einem Monat ab Notifizierung der | erwähnte Antrag binnen einem Monat ab Notifizierung der |
| Pensionsaussetzung durch das Landesamt übermittelt werden. Durch | Pensionsaussetzung durch das Landesamt übermittelt werden. Durch |
| diesen Antrag wird die Ausführung des Beschlusses so lange ausgesetzt, | diesen Antrag wird die Ausführung des Beschlusses so lange ausgesetzt, |
| bis der Rat für die Auszahlung von Leistungen darüber befunden hat. | bis der Rat für die Auszahlung von Leistungen darüber befunden hat. |
| (...) | (...) |
| TITEL VI - Soziale Angelegenheiten | TITEL VI - Soziale Angelegenheiten |
| KAPITEL I - Bekämpfung des Sozialbetrugs und des zweckwidrigen | KAPITEL I - Bekämpfung des Sozialbetrugs und des zweckwidrigen |
| Gebrauchs der Vorschriften | Gebrauchs der Vorschriften |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 3 - Firmenwagen | Abschnitt 3 - Firmenwagen |
| Art. 85 - Im Sinne von Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni | Art. 85 - Im Sinne von Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni |
| 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit | 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit |
| für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und | für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und |
| abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, ist unter "Fahrzeug, | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, ist unter "Fahrzeug, |
| das dem Arbeitnehmer für eine andere als die rein berufliche Nutzung | das dem Arbeitnehmer für eine andere als die rein berufliche Nutzung |
| zur Verfügung gestellt wird", Folgendes zu verstehen: unter anderem | zur Verfügung gestellt wird", Folgendes zu verstehen: unter anderem |
| das Fahrzeug, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die individuell | das Fahrzeug, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die individuell |
| zurückgelegte Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz und/oder die Privatnutzung | zurückgelegte Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz und/oder die Privatnutzung |
| zur Verfügung stellt, und das für die gemeinschaftliche Beförderung | zur Verfügung stellt, und das für die gemeinschaftliche Beförderung |
| der Arbeitnehmer genutzte Fahrzeug. | der Arbeitnehmer genutzte Fahrzeug. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Für den Premierminister, abwesend: | Für den Premierminister, abwesend: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
| Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: | Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: |
| Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
| A. DE DECKER | A. DE DECKER |
| Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
| C. DUPONT | C. DUPONT |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| B. TOBBACK | B. TOBBACK |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
| Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
| H. JAMAR | H. JAMAR |
| Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung |
| Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |