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Programmawet Duitse vertaling van uittreksels | Loi-programme Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 APRIL 2007. - Programmawet Duitse vertaling van uittreksels | 27 AVRIL 2007. - Loi-programme Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel VII, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre |
hoofdstuk VI van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch | VII, chapitre VI de la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge |
Staatsblad van 8 mei 2007). | du 8 mai 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. APRIL 2007 - Programmgesetz | 27. APRIL 2007 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL VII - Finanzen | TITEL VII - Finanzen |
(...) | (...) |
KAPITEL VI - Umweltfreundliche Massnahmen betreffend Kraftfahrzeuge | KAPITEL VI - Umweltfreundliche Massnahmen betreffend Kraftfahrzeuge |
Art. 147 - § 1 - Es wird eine Rechnungsermässigung gewährt auf alle | Art. 147 - § 1 - Es wird eine Rechnungsermässigung gewährt auf alle |
effektiv getätigten Ausgaben für den Erwerb eines Personenkraftwagens, | effektiv getätigten Ausgaben für den Erwerb eines Personenkraftwagens, |
Kombiwagens oder Kleinbusses im Neuzustand, der einen maximalen CO2-Ausstoss | Kombiwagens oder Kleinbusses im Neuzustand, der einen maximalen CO2-Ausstoss |
von 115 g/km aufweist. | von 115 g/km aufweist. |
Die Ermässigung beläuft sich auf 15 % des Anschaffungswertes mit einem | Die Ermässigung beläuft sich auf 15 % des Anschaffungswertes mit einem |
Höchstbetrag von 3.280 EUR, wenn der CO2-Ausstoss unter 105 g/km | Höchstbetrag von 3.280 EUR, wenn der CO2-Ausstoss unter 105 g/km |
liegt. | liegt. |
Die Ermässigung beläuft sich auf 3 % des Anschaffungswertes mit einem | Die Ermässigung beläuft sich auf 3 % des Anschaffungswertes mit einem |
Höchstbetrag von 615 EUR, wenn der CO2-Ausstoss von 105 g/km bis | Höchstbetrag von 615 EUR, wenn der CO2-Ausstoss von 105 g/km bis |
maximal 115 g/km beträgt. | maximal 115 g/km beträgt. |
Die Ermässigungen werden dem Anspruchsberechtigten über den | Die Ermässigungen werden dem Anspruchsberechtigten über den |
Lieferanten der in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge gewährt. | Lieferanten der in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge gewährt. |
Die Höchstbeträge der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Ermässigungen | Die Höchstbeträge der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Ermässigungen |
können vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass revidiert | können vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass revidiert |
werden. | werden. |
§ 2 - Es wird eine Rechnungsermässigung gewährt auf alle effektiv | § 2 - Es wird eine Rechnungsermässigung gewährt auf alle effektiv |
getätigten Ausgaben für den Erwerb eines Personenkraftwagens, | getätigten Ausgaben für den Erwerb eines Personenkraftwagens, |
Kombiwagens oder Kleinbusses im Neuzustand, der mit einem Dieselmotor | Kombiwagens oder Kleinbusses im Neuzustand, der mit einem Dieselmotor |
angetrieben wird, vorausgesetzt dieser Motor ist standardmässig mit | angetrieben wird, vorausgesetzt dieser Motor ist standardmässig mit |
einem Partikelfilter ausgerüstet und weist einen CO2-Ausstoss von | einem Partikelfilter ausgerüstet und weist einen CO2-Ausstoss von |
weniger als 130 g/km auf. | weniger als 130 g/km auf. |
Die Ermässigung beläuft sich auf 150 EUR und wird dem | Die Ermässigung beläuft sich auf 150 EUR und wird dem |
Anspruchsberechtigten über den Lieferanten der in Absatz 1 erwähnten | Anspruchsberechtigten über den Lieferanten der in Absatz 1 erwähnten |
Fahrzeuge gewährt. | Fahrzeuge gewährt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen darf der Partikelfilter | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen darf der Partikelfilter |
eine Partikelmenge von höchstens 5 mg/km ausstossen. | eine Partikelmenge von höchstens 5 mg/km ausstossen. |
§ 3 - Bei den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fahrzeugen geht es | § 3 - Bei den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fahrzeugen geht es |
um Fahrzeuge, zu deren Führung ein für Fahrzeuge der Klasse B gültiger | um Fahrzeuge, zu deren Führung ein für Fahrzeuge der Klasse B gültiger |
belgischer Führerschein oder ein gleichwertiger europäischer oder | belgischer Führerschein oder ein gleichwertiger europäischer oder |
ausländischer Führerschein erforderlich ist. | ausländischer Führerschein erforderlich ist. |
§ 4 - Die gewährten Ermässigungen werden vom Staat an den Lieferanten | § 4 - Die gewährten Ermässigungen werden vom Staat an den Lieferanten |
gezahlt als Kostenbestandteil der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten | gezahlt als Kostenbestandteil der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten |
getätigten Ausgaben. | getätigten Ausgaben. |
§ 5 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge werden gemäss | § 5 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge werden gemäss |
Artikel 178 §§ 1 und 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Artikel 178 §§ 1 und 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
indexiert. | indexiert. |
Art. 148 - Verstösse gegen vorliegendes Kapitel oder gegen seine | Art. 148 - Verstösse gegen vorliegendes Kapitel oder gegen seine |
Ausführungserlasse werden mit einer administrativen Geldbusse | Ausführungserlasse werden mit einer administrativen Geldbusse |
geahndet, deren Betrag sich höchstens auf das Doppelte der gewährten | geahndet, deren Betrag sich höchstens auf das Doppelte der gewährten |
oder zu gewährenden Ermässigung oder Rückzahlung belaufen darf. | oder zu gewährenden Ermässigung oder Rückzahlung belaufen darf. |
Die effektiv auferlegte Geldbusse muss im Verhältnis stehen zur | Die effektiv auferlegte Geldbusse muss im Verhältnis stehen zur |
Schwere des sie begründenden Tatbestands. | Schwere des sie begründenden Tatbestands. |
Art. 149 - Die Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Art. 149 - Die Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
sind mit der Kontrolle über die Einhaltung des vorliegenden Kapitels | sind mit der Kontrolle über die Einhaltung des vorliegenden Kapitels |
und seiner Ausführungserlasse beauftragt. | und seiner Ausführungserlasse beauftragt. |
Zu diesem Zweck verfügen sie über alle Untersuchungs- und | Zu diesem Zweck verfügen sie über alle Untersuchungs- und |
Kontrollbefugnisse, die ihnen durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992 | Kontrollbefugnisse, die ihnen durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992 |
und das Mehrwertsteuergesetzbuch zugewiesen sind. | und das Mehrwertsteuergesetzbuch zugewiesen sind. |
Art. 150 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte | Art. 150 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte |
des gerichtlichen Standes können die Beanstandungen bezüglich der | des gerichtlichen Standes können die Beanstandungen bezüglich der |
Anwendung des vorliegenden Kapitels, unter Ausschluss derjenigen, die | Anwendung des vorliegenden Kapitels, unter Ausschluss derjenigen, die |
sich auf die Eintreibung beziehen, bei einer Verwaltungsinstanz | sich auf die Eintreibung beziehen, bei einer Verwaltungsinstanz |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsinstanz, die damit beauftragt ist, | Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsinstanz, die damit beauftragt ist, |
über die administrative Beschwerde zu befinden, wird innerhalb des | über die administrative Beschwerde zu befinden, wird innerhalb des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmt. | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmt. |
Die administrative Beschwerde kann binnen drei Monaten ab dem Datum | Die administrative Beschwerde kann binnen drei Monaten ab dem Datum |
der Notifizierung des Beschlusses über den Antrag auf Gewährung der | der Notifizierung des Beschlusses über den Antrag auf Gewährung der |
Ermässigung oder des Beschlusses über die Auferlegung der | Ermässigung oder des Beschlusses über die Auferlegung der |
administrativen Geldbusse eingereicht werden. In Ermangelung einer | administrativen Geldbusse eingereicht werden. In Ermangelung einer |
Notifizierung des Beschlusses über den Antrag auf Gewährung der | Notifizierung des Beschlusses über den Antrag auf Gewährung der |
Ermässigung kann die Beschwerde binnen neun Monaten ab dem Datum der | Ermässigung kann die Beschwerde binnen neun Monaten ab dem Datum der |
Einreichung des Antrags eingereicht werden. | Einreichung des Antrags eingereicht werden. |
Die administrative Beschwerde muss mit Gründen versehen werden. | Die administrative Beschwerde muss mit Gründen versehen werden. |
Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, bevor ein | Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, bevor ein |
definitiver Beschluss über die administrative Beschwerde erfolgt ist, | definitiver Beschluss über die administrative Beschwerde erfolgt ist, |
wird die Verwaltungsbehörde, die über die Beschwerde zu entscheiden | wird die Verwaltungsbehörde, die über die Beschwerde zu entscheiden |
hat, von Rechts wegen von ihrer Zuständigkeit entbunden. | hat, von Rechts wegen von ihrer Zuständigkeit entbunden. |
Art. 151 - In Abweichung von Artikel 38 der koordinierten Gesetze vom | Art. 151 - In Abweichung von Artikel 38 der koordinierten Gesetze vom |
17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung wird ein Bereitstellungsfonds | 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung wird ein Bereitstellungsfonds |
eröffnet, der die notwendigen Mittel für die in vorliegendem Kapitel | eröffnet, der die notwendigen Mittel für die in vorliegendem Kapitel |
erwähnten Anspruchsberechtigten zur Verfügung stellt. | erwähnten Anspruchsberechtigten zur Verfügung stellt. |
Art. 152 - Dieser Fonds wird gespeist mit den zugewiesenen Einnahmen | Art. 152 - Dieser Fonds wird gespeist mit den zugewiesenen Einnahmen |
aus dem Berufssteuervorabzug oder mit den Einnahmen aus der | aus dem Berufssteuervorabzug oder mit den Einnahmen aus der |
Umweltsteuer. | Umweltsteuer. |
Art. 153 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des | Art. 153 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des |
vorliegenden Kapitels fest. | vorliegenden Kapitels fest. |
Der König kann insbesondere: | Der König kann insbesondere: |
1. bestimmen, wie der Beweis zu erbringen ist, dass die durch Artikel | 1. bestimmen, wie der Beweis zu erbringen ist, dass die durch Artikel |
116 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, | 116 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, |
2. die Form und die Weise bestimmen, in der die Anträge auf Erhalt | 2. die Form und die Weise bestimmen, in der die Anträge auf Erhalt |
einer Rückzahlung der gewährten Ermässigungen eingereicht werden | einer Rückzahlung der gewährten Ermässigungen eingereicht werden |
müssen, sowie die Belege bezeichnen, die den Anträgen beizufügen sind, | müssen, sowie die Belege bezeichnen, die den Anträgen beizufügen sind, |
3. die Beamten bestimmen, die damit beauftragt sind, über die in | 3. die Beamten bestimmen, die damit beauftragt sind, über die in |
Nummer 2 erwähnten Anträge zu befinden, | Nummer 2 erwähnten Anträge zu befinden, |
4. die Personen bestimmen, die damit beauftragt sind, über die in | 4. die Personen bestimmen, die damit beauftragt sind, über die in |
Artikel 119 erwähnten Anfechtungen zu befinden, und die | Artikel 119 erwähnten Anfechtungen zu befinden, und die |
Beschwerdemodalitäten organisieren. | Beschwerdemodalitäten organisieren. |
Art. 154 - Artikel 147 §§ 1, 3, 4 und 5 ist anwendbar auf die ab 1. | Art. 154 - Artikel 147 §§ 1, 3, 4 und 5 ist anwendbar auf die ab 1. |
Juli 2007 getätigten Ausgaben. | Juli 2007 getätigten Ausgaben. |
Artikel 147 § 2 ist anwendbar auf die Ausgaben, die getätigt werden ab | Artikel 147 § 2 ist anwendbar auf die Ausgaben, die getätigt werden ab |
1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember des Jahres vor demjenigen, während | 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember des Jahres vor demjenigen, während |
dessen die Europäische Kommission für alle Modelle die Pflicht | dessen die Europäische Kommission für alle Modelle die Pflicht |
einführt, standardmässig mit einem Partikelfilter ausgerüstet zu sein. | einführt, standardmässig mit einem Partikelfilter ausgerüstet zu sein. |
Die Artikel 148 bis 153 treten am 1. Juli 2007 in Kraft. | Die Artikel 148 bis 153 treten am 1. Juli 2007 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die |
Sozialwirtschaft | Sozialwirtschaft |
Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung |
Frau G. MANDAILA MALAMBA | Frau G. MANDAILA MALAMBA |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |