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Meertalige weergave van Programmawet van 26/12/2015
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Programmawet Loi-programme
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 DECEMBER 2015. - Programmawet (I) 26 DECEMBRE 2015. - Loi-programme (I)
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
18, 41, 49 en 50, 54, 64, 66, 93 tot 96, 98 en 102 tot 110 van de articles 1, 18, 41, 49 et 50, 54, 64, 66, 93 à 96, 98 et 102 à 110 de
programmawet (I) van 26 december 2015 (Belgisch Staatsblad van 30 la loi-programme (I) du 26 décembre 2015 (Moniteur belge du 30
december 2015). décembre 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
26. DEZEMBER 2015 - Programmgesetz (I) 26. DEZEMBER 2015 - Programmgesetz (I)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Haushalt TITEL II - Haushalt
KAPITEL 1 - Aufhebung von Grundlagenfonds, die im Grundlagengesetz vom KAPITEL 1 - Aufhebung von Grundlagenfonds, die im Grundlagengesetz vom
27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds erwähnt sind 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds erwähnt sind
(...) (...)
Abschnitt 7 - FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Abschnitt 7 - FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
(...) (...)
Art. 18 - Die Artikel 24 bis 26 und 35 des Gesetzes vom 5. September Art. 18 - Die Artikel 24 bis 26 und 35 des Gesetzes vom 5. September
2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades, abgeändert 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades, abgeändert
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden aufgehoben. durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden aufgehoben.
(...) (...)
Abschnitt 11 - ÖPD Sozialeingliederung Abschnitt 11 - ÖPD Sozialeingliederung
(...) (...)
Art. 41 - Artikel 65 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird Art. 41 - Artikel 65 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird
aufgehoben. aufgehoben.
(...) (...)
Abschnitt 13 - FÖD Finanzen, für die Staatsschuld Abschnitt 13 - FÖD Finanzen, für die Staatsschuld
(...) (...)
Art. 49 - Die Artikel 26 und 27 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Art. 49 - Die Artikel 26 und 27 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur
Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld und zur Schaffung Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld und zur Schaffung
eines Vergreisungsfonds werden aufgehoben. eines Vergreisungsfonds werden aufgehoben.
KAPITEL 2 - Justiz KAPITEL 2 - Justiz
Art. 50 - Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Art. 50 - Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die
Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz
der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1.Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "vom Messtechnischen 1.Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "vom Messtechnischen
Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" durch die Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" durch die
Wörter "vom Dienst Technische Bewertungen der Kommission für Wörter "vom Dienst Technische Bewertungen der Kommission für
Glücksspiele" ersetzt. Glücksspiele" ersetzt.
2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "des Messtechnischen 2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "des Messtechnischen
Dienstes" durch die Wörter "des Dienstes Technische Bewertungen der Dienstes" durch die Wörter "des Dienstes Technische Bewertungen der
Kommission für Glücksspiele" ersetzt. Kommission für Glücksspiele" ersetzt.
3. Der dritte Gedankenstrich wird aufgehoben. 3. Der dritte Gedankenstrich wird aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Wirtschaft KAPITEL 6 - Wirtschaft
Abschnitt 1 - Haushaltsfonds Zentrale Datenbank der Unternehmen Abschnitt 1 - Haushaltsfonds Zentrale Datenbank der Unternehmen
Unterabschnitt 1 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches Unterabschnitt 1 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 54 - Artikel III.48 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 54 - Artikel III.48 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird aufgehoben. das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird aufgehoben.
(...) (...)
Abschnitt 4 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung Abschnitt 4 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung
(...) (...)
Art. 64 - Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Art. 64 - Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die
Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz
der Spieler, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003, 23. der Spieler, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003, 23.
Dezember 2009 und 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2009 und 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter "Der in Artikel 20 § 2 des Gesetzes 1. In Absatz 4 werden die Wörter "Der in Artikel 20 § 2 des Gesetzes
vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die
Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher
Güter erwähnte Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der Güter erwähnte Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der
Überschuldung" durch die Wörter "Der in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen Überschuldung" durch die Wörter "Der in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen
ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive
Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs
gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnte Jahresbeitrag an den FÖD gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnte Jahresbeitrag an den FÖD
Wirtschaft" ersetzt. Wirtschaft" ersetzt.
2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fonds zur Bekämpfung der 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fonds zur Bekämpfung der
Überschuldung" durch die Wörter "FÖD Wirtschaft" ersetzt. Überschuldung" durch die Wörter "FÖD Wirtschaft" ersetzt.
(...) (...)
Art. 66 - In Artikel 29 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni Art. 66 - In Artikel 29 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni
2005 über die elektronische Kommunikation, eingefügt durch das Gesetz 2005 über die elektronische Kommunikation, eingefügt durch das Gesetz
vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "den in Artikel 20 § 2 des vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "den in Artikel 20 § 2 des
Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die
Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher
Güter erwähnten Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der Güter erwähnten Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der
Überschuldung" durch die Wörter "den in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen Überschuldung" durch die Wörter "den in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen
ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive
Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs
gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Jahresbeitrag an den FÖD gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Jahresbeitrag an den FÖD
Wirtschaft" ersetzt. Wirtschaft" ersetzt.
(...) (...)
TITEL IV - Volksgesundheit, soziale Angelegenheiten und Beschäftigung TITEL IV - Volksgesundheit, soziale Angelegenheiten und Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, des Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzes vom 27. Juni 1969 Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzes vom 27. Juni 1969
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer Sicherheit der Arbeitnehmer
(...) (...)
Art. 93 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 29 des Art. 93 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 29 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 16.
November 2015, wird wie folgt ersetzt: November 2015, wird wie folgt ersetzt:
"29. Entlohnungen, die in Ausführung eines Flexi-Job-Arbeitsvertrags, "29. Entlohnungen, die in Ausführung eines Flexi-Job-Arbeitsvertrags,
wie in Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur wie in Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt, Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt,
gezahlt oder zuerkannt werden,". gezahlt oder zuerkannt werden,".
Art. 94 - In Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Art. 94 - In Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer werden die Wörter "Artikel 9 Nr. 2" durch die Wörter der Arbeitnehmer werden die Wörter "Artikel 9 Nr. 2" durch die Wörter
"Artikel 3 Nr. 2" ersetzt. "Artikel 3 Nr. 2" ersetzt.
Art. 95 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Dezember 2015. Art. 95 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Dezember 2015.
KAPITEL 5 - Beschäftigung KAPITEL 5 - Beschäftigung
Abschnitt 1 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Abschnitt 1 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27.
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über
Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu
bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf
Invaliditätsentschädigungen Invaliditätsentschädigungen
Art. 96 - In Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 Art. 96 - In Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird ein Artikel durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird ein Artikel
124ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 124ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 124ter - Für Zusatzentschädigungen, die im Rahmen eines "Art. 124ter - Für Zusatzentschädigungen, die im Rahmen eines
Zeitkredits oder infolge einer Kündigung oder eines Zeitkredits oder infolge einer Kündigung oder eines
Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 10. Oktober Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 10. Oktober
2015 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des 2015 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des
Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2016 Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2016
gewährt werden, werden die in Artikel 118 § 2quater und in Artikel 120 gewährt werden, werden die in Artikel 118 § 2quater und in Artikel 120
§§ 2 und 3/1 vorgesehenen Prozentsätze der geschuldeten Beiträge mit §§ 2 und 3/1 vorgesehenen Prozentsätze der geschuldeten Beiträge mit
dem Koeffizienten 1,25 multipliziert und werden die in Artikel 118 § dem Koeffizienten 1,25 multipliziert und werden die in Artikel 118 §
3/1 und in Artikel 120 § 4/1 vorgesehenen Prozentsätze mit dem 3/1 und in Artikel 120 § 4/1 vorgesehenen Prozentsätze mit dem
Koeffizienten 2,25 multipliziert. Koeffizienten 2,25 multipliziert.
Die so ermittelten Prozentsätze werden arithmetisch auf die zweite Die so ermittelten Prozentsätze werden arithmetisch auf die zweite
Dezimalstelle gerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird. Dezimalstelle gerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird.
Der in Absatz 1 erwähnte Koeffizient 1,25 findet keine Anwendung auf Der in Absatz 1 erwähnte Koeffizient 1,25 findet keine Anwendung auf
Arbeitslose mit Betriebszuschlag, wenn die Kündigung beziehungsweise Arbeitslose mit Betriebszuschlag, wenn die Kündigung beziehungsweise
der Arbeitsvertragsbruch im Rahmen einer Anerkennung als Unternehmen der Arbeitsvertragsbruch im Rahmen einer Anerkennung als Unternehmen
in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung notifiziert worden ist, in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung notifiziert worden ist,
sofern die Anerkennung oder, im Fall von Unternehmen in sofern die Anerkennung oder, im Fall von Unternehmen in
Umstrukturierung, die Ankündigung der Massenentlassung, wie in Kapitel Umstrukturierung, die Ankündigung der Massenentlassung, wie in Kapitel
VII des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der VII des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der
Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnt, vor dem Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnt, vor dem
11. Oktober 2015 erfolgt ist." 11. Oktober 2015 erfolgt ist."
Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010 Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010
zur Ausführung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember zur Ausführung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember
2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über
Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu
bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf
Invaliditätsentschädigungen Invaliditätsentschädigungen
(...) (...)
Art. 98 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 98 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(...) (...)
TITEL V - Finanzen TITEL V - Finanzen
EINZIGES KAPITEL - Einkommensteuern EINZIGES KAPITEL - Einkommensteuern
Abschnitt 1 - Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag Abschnitt 1 - Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag
Steuerbefreiung für den Betriebszuschlag bei Wiederaufnahme der Arbeit Steuerbefreiung für den Betriebszuschlag bei Wiederaufnahme der Arbeit
Art. 102 - In Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 102 - In Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch
die Gesetze vom 17. Mai 2007 und 17. Juni 2013, wird Absatz 2 die Gesetze vom 17. Mai 2007 und 17. Juni 2013, wird Absatz 2
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 103 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 103 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 31 mit folgendem Wortlaut 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 31 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"31. in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich erwähnte "31. in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich erwähnte
Zusatzentschädigungen und in Absatz 2 Nr. 2 desselben Artikels Zusatzentschädigungen und in Absatz 2 Nr. 2 desselben Artikels
erwähnte Betriebszuschläge, wenn sie für einen Zeitraum der erwähnte Betriebszuschläge, wenn sie für einen Zeitraum der
Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der
Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger bezogen werden." Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger bezogen werden."
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 6 - Zur Festlegung des in § 1 Absatz 1 Nr. 31 erwähnten Zeitraums " § 6 - Zur Festlegung des in § 1 Absatz 1 Nr. 31 erwähnten Zeitraums
der Wiederaufnahme der Arbeit wird die Gesamtdauer der der Wiederaufnahme der Arbeit wird die Gesamtdauer der
Arbeitswiederaufnahmen in einem Monat in einer Anzahl geleisteter Arbeitswiederaufnahmen in einem Monat in einer Anzahl geleisteter
Tage, umgewandelt in eine wöchentliche Arbeitsregelung von sechs Tagen Tage, umgewandelt in eine wöchentliche Arbeitsregelung von sechs Tagen
beziehungsweise sechsundzwanzig Tage für einen vollständigen Monat, beziehungsweise sechsundzwanzig Tage für einen vollständigen Monat,
ausgedrückt. Jeder Arbeitstag wird berücksichtigt, ungeachtet der ausgedrückt. Jeder Arbeitstag wird berücksichtigt, ungeachtet der
Anzahl effektiv geleisteter Stunden, und der ganze Zeitraum, für den Anzahl effektiv geleisteter Stunden, und der ganze Zeitraum, für den
ein Arbeitsvertrag oder eine Tätigkeit als hauptberuflicher ein Arbeitsvertrag oder eine Tätigkeit als hauptberuflicher
Selbständiger besteht, gilt als Zeitraum der Wiederaufnahme der Selbständiger besteht, gilt als Zeitraum der Wiederaufnahme der
Arbeit, ungeachtet der Anzahl effektiv geleisteter Tage." Arbeit, ungeachtet der Anzahl effektiv geleisteter Tage."
Art. 104 - In Artikel 146 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 104 - In Artikel 146 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 30. März 1994, 21. Dezember 1994, 7. April 1999, durch die Gesetze vom 30. März 1994, 21. Dezember 1994, 7. April 1999,
28. April 2003 und 22. Dezember 2008, werden die Wörter "in Artikel 28. April 2003 und 22. Dezember 2008, werden die Wörter "in Artikel
31bis Absatz 3 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 31bis Absatz 2 Nr. 31bis Absatz 3 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 31bis Absatz 2 Nr.
1" ersetzt. 1" ersetzt.
Art. 105 - In Artikel 147 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, Art. 105 - In Artikel 147 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch die ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch die
Gesetze vom 27. März 2009 und 17. Juni 2013, wird Buchstabe a) wie Gesetze vom 27. März 2009 und 17. Juni 2013, wird Buchstabe a) wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"a) des Lohns, der beim neuen Arbeitgeber bezogen wird, oder des "a) des Lohns, der beim neuen Arbeitgeber bezogen wird, oder des
Einkommens, das aus einer neuen Berufstätigkeit als Selbständiger Einkommens, das aus einer neuen Berufstätigkeit als Selbständiger
bezogen wird, im Falle des Bezugs einer in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. bezogen wird, im Falle des Bezugs einer in Artikel 31bis Absatz 1 Nr.
1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Zusatzentschädigung,". 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Zusatzentschädigung,".
Art. 106 - Die Artikel 102 und 104 treten ab dem Steuerjahr 2017 in Art. 106 - Die Artikel 102 und 104 treten ab dem Steuerjahr 2017 in
Kraft. Kraft.
Die Artikel 103 und 105 sind auf Betriebszuschläge und Die Artikel 103 und 105 sind auf Betriebszuschläge und
Zusatzentschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2016 gezahlt Zusatzentschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2016 gezahlt
oder zuerkannt werden, sofern sie sich nicht auf Zeiträume beziehen, oder zuerkannt werden, sofern sie sich nicht auf Zeiträume beziehen,
die vor diesem Datum liegen. die vor diesem Datum liegen.
Abschnitt 2 - Banken und Versicherungen Abschnitt 2 - Banken und Versicherungen
Art. 107 - Artikel 207 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 107 - Artikel 207 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
A. 1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem A. 1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Absatz 4 ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die vom König als "Absatz 4 ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die vom König als
Zentralverwahrer von Finanzinstrumenten zugelassen sind im Sinne des Zentralverwahrer von Finanzinstrumenten zugelassen sind im Sinne des
koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 über koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 über
die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation
von Geschäften mit diesen Instrumenten oder die gemäß Artikel 36/26 § von Geschäften mit diesen Instrumenten oder die gemäß Artikel 36/26 §
7 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des 7 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank über eine Zulassung als Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank über eine Zulassung als
Einrichtung, die einer Liquidationseinrichtung gleichgesetzt ist, Einrichtung, die einer Liquidationseinrichtung gleichgesetzt ist,
verfügen." verfügen."
2. In Absatz 5 werden die Wörter "2,37 Prozent" durch die Wörter "3,39 2. In Absatz 5 werden die Wörter "2,37 Prozent" durch die Wörter "3,39
Prozent" ersetzt. Prozent" ersetzt.
3. In Absatz 7 werden die Wörter "1,88 Prozent" durch die Wörter "2,69 3. In Absatz 7 werden die Wörter "1,88 Prozent" durch die Wörter "2,69
Prozent" ersetzt. Prozent" ersetzt.
B. 1. In Absatz 5, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die B. 1. In Absatz 5, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die
Wörter "3,39 Prozent" durch die Wörter "4,88 Prozent" ersetzt. Wörter "3,39 Prozent" durch die Wörter "4,88 Prozent" ersetzt.
2. In Absatz 7, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die 2. In Absatz 7, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die
Wörter "2,69 Prozent" durch die Wörter "3,88 Prozent" ersetzt. Wörter "2,69 Prozent" durch die Wörter "3,88 Prozent" ersetzt.
Art. 108 - Artikel 107 Buchstabe A tritt ab dem Steuerjahr 2016 in Art. 108 - Artikel 107 Buchstabe A tritt ab dem Steuerjahr 2016 in
Kraft. Kraft.
Artikel 107 Buchstabe B tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft. Artikel 107 Buchstabe B tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft.
Abschnitt 3 - Abänderung von Artikel 27510 des Abschnitt 3 - Abänderung von Artikel 27510 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 109 - Artikel 27510 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 109 - Artikel 27510 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 2 Nr. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 2 Nr. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"; die Frist von achtundvierzig Monaten beginnt am ersten Tag des "; die Frist von achtundvierzig Monaten beginnt am ersten Tag des
Monats nach dieser Eintragung." Monats nach dieser Eintragung."
2. In Absatz 3 werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu dem diese 2. In Absatz 3 werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu dem diese
natürliche oder juristische Person die erste Eintragung in der natürliche oder juristische Person die erste Eintragung in der
Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat" durch die Wörter Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat" durch die Wörter
"am ersten Tag des Monats nach der ersten Eintragung in der Zentralen "am ersten Tag des Monats nach der ersten Eintragung in der Zentralen
Datenbank der Unternehmen, die diese natürliche oder juristische Datenbank der Unternehmen, die diese natürliche oder juristische
Person veranlasst hat" ersetzt. Person veranlasst hat" ersetzt.
Art. 110 - Artikel 109 wird wirksam mit 1. August 2015. Art. 110 - Artikel 109 wird wirksam mit 1. August 2015.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
W. BORSUS W. BORSUS
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
Frau M.C. MARGHEM Frau M.C. MARGHEM
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
Frau S. WILMES Frau S. WILMES
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel
K. PEETERS K. PEETERS
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