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Programmawet | Loi-programme |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 DECEMBER 2015. - Programmawet (I) | 26 DECEMBRE 2015. - Loi-programme (I) |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
18, 41, 49 en 50, 54, 64, 66, 93 tot 96, 98 en 102 tot 110 van de | articles 1, 18, 41, 49 et 50, 54, 64, 66, 93 à 96, 98 et 102 à 110 de |
programmawet (I) van 26 december 2015 (Belgisch Staatsblad van 30 | la loi-programme (I) du 26 décembre 2015 (Moniteur belge du 30 |
december 2015). | décembre 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
26. DEZEMBER 2015 - Programmgesetz (I) | 26. DEZEMBER 2015 - Programmgesetz (I) |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Haushalt | TITEL II - Haushalt |
KAPITEL 1 - Aufhebung von Grundlagenfonds, die im Grundlagengesetz vom | KAPITEL 1 - Aufhebung von Grundlagenfonds, die im Grundlagengesetz vom |
27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds erwähnt sind | 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds erwähnt sind |
(...) | (...) |
Abschnitt 7 - FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Abschnitt 7 - FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
(...) | (...) |
Art. 18 - Die Artikel 24 bis 26 und 35 des Gesetzes vom 5. September | Art. 18 - Die Artikel 24 bis 26 und 35 des Gesetzes vom 5. September |
2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades, abgeändert | 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades, abgeändert |
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden aufgehoben. | durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden aufgehoben. |
(...) | (...) |
Abschnitt 11 - ÖPD Sozialeingliederung | Abschnitt 11 - ÖPD Sozialeingliederung |
(...) | (...) |
Art. 41 - Artikel 65 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird | Art. 41 - Artikel 65 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
(...) | (...) |
Abschnitt 13 - FÖD Finanzen, für die Staatsschuld | Abschnitt 13 - FÖD Finanzen, für die Staatsschuld |
(...) | (...) |
Art. 49 - Die Artikel 26 und 27 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur | Art. 49 - Die Artikel 26 und 27 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur |
Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld und zur Schaffung | Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld und zur Schaffung |
eines Vergreisungsfonds werden aufgehoben. | eines Vergreisungsfonds werden aufgehoben. |
KAPITEL 2 - Justiz | KAPITEL 2 - Justiz |
Art. 50 - Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die | Art. 50 - Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die |
Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz | Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz |
der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie | der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1.Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "vom Messtechnischen | 1.Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "vom Messtechnischen |
Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" durch die | Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" durch die |
Wörter "vom Dienst Technische Bewertungen der Kommission für | Wörter "vom Dienst Technische Bewertungen der Kommission für |
Glücksspiele" ersetzt. | Glücksspiele" ersetzt. |
2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "des Messtechnischen | 2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "des Messtechnischen |
Dienstes" durch die Wörter "des Dienstes Technische Bewertungen der | Dienstes" durch die Wörter "des Dienstes Technische Bewertungen der |
Kommission für Glücksspiele" ersetzt. | Kommission für Glücksspiele" ersetzt. |
3. Der dritte Gedankenstrich wird aufgehoben. | 3. Der dritte Gedankenstrich wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Wirtschaft | KAPITEL 6 - Wirtschaft |
Abschnitt 1 - Haushaltsfonds Zentrale Datenbank der Unternehmen | Abschnitt 1 - Haushaltsfonds Zentrale Datenbank der Unternehmen |
Unterabschnitt 1 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches | Unterabschnitt 1 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 54 - Artikel III.48 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 54 - Artikel III.48 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
Abschnitt 4 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung | Abschnitt 4 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung |
(...) | (...) |
Art. 64 - Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die | Art. 64 - Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die |
Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz | Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz |
der Spieler, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003, 23. | der Spieler, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003, 23. |
Dezember 2009 und 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2009 und 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 4 werden die Wörter "Der in Artikel 20 § 2 des Gesetzes | 1. In Absatz 4 werden die Wörter "Der in Artikel 20 § 2 des Gesetzes |
vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die | vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die |
Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher | Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher |
Güter erwähnte Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der | Güter erwähnte Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der |
Überschuldung" durch die Wörter "Der in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen | Überschuldung" durch die Wörter "Der in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen |
ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive | ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive |
Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs | Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs |
gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnte Jahresbeitrag an den FÖD | gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnte Jahresbeitrag an den FÖD |
Wirtschaft" ersetzt. | Wirtschaft" ersetzt. |
2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fonds zur Bekämpfung der | 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fonds zur Bekämpfung der |
Überschuldung" durch die Wörter "FÖD Wirtschaft" ersetzt. | Überschuldung" durch die Wörter "FÖD Wirtschaft" ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 66 - In Artikel 29 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni | Art. 66 - In Artikel 29 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni |
2005 über die elektronische Kommunikation, eingefügt durch das Gesetz | 2005 über die elektronische Kommunikation, eingefügt durch das Gesetz |
vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "den in Artikel 20 § 2 des | vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "den in Artikel 20 § 2 des |
Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die | Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die |
Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher | Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher |
Güter erwähnten Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der | Güter erwähnten Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der |
Überschuldung" durch die Wörter "den in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen | Überschuldung" durch die Wörter "den in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen |
ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive | ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive |
Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs | Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs |
gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Jahresbeitrag an den FÖD | gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Jahresbeitrag an den FÖD |
Wirtschaft" ersetzt. | Wirtschaft" ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL IV - Volksgesundheit, soziale Angelegenheiten und Beschäftigung | TITEL IV - Volksgesundheit, soziale Angelegenheiten und Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, des | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzes vom 27. Juni 1969 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzes vom 27. Juni 1969 |
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer | Sicherheit der Arbeitnehmer |
(...) | (...) |
Art. 93 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 29 des | Art. 93 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 29 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 16. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 16. |
November 2015, wird wie folgt ersetzt: | November 2015, wird wie folgt ersetzt: |
"29. Entlohnungen, die in Ausführung eines Flexi-Job-Arbeitsvertrags, | "29. Entlohnungen, die in Ausführung eines Flexi-Job-Arbeitsvertrags, |
wie in Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | wie in Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt, | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt, |
gezahlt oder zuerkannt werden,". | gezahlt oder zuerkannt werden,". |
Art. 94 - In Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Art. 94 - In Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer werden die Wörter "Artikel 9 Nr. 2" durch die Wörter | der Arbeitnehmer werden die Wörter "Artikel 9 Nr. 2" durch die Wörter |
"Artikel 3 Nr. 2" ersetzt. | "Artikel 3 Nr. 2" ersetzt. |
Art. 95 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Dezember 2015. | Art. 95 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Dezember 2015. |
KAPITEL 5 - Beschäftigung | KAPITEL 5 - Beschäftigung |
Abschnitt 1 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. | Abschnitt 1 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. |
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über |
Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der | Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der |
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu | Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu |
bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf | bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf |
Invaliditätsentschädigungen | Invaliditätsentschädigungen |
Art. 96 - In Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 | Art. 96 - In Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird ein Artikel | durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird ein Artikel |
124ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 124ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 124ter - Für Zusatzentschädigungen, die im Rahmen eines | "Art. 124ter - Für Zusatzentschädigungen, die im Rahmen eines |
Zeitkredits oder infolge einer Kündigung oder eines | Zeitkredits oder infolge einer Kündigung oder eines |
Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 10. Oktober | Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 10. Oktober |
2015 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des | 2015 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des |
Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2016 | Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2016 |
gewährt werden, werden die in Artikel 118 § 2quater und in Artikel 120 | gewährt werden, werden die in Artikel 118 § 2quater und in Artikel 120 |
§§ 2 und 3/1 vorgesehenen Prozentsätze der geschuldeten Beiträge mit | §§ 2 und 3/1 vorgesehenen Prozentsätze der geschuldeten Beiträge mit |
dem Koeffizienten 1,25 multipliziert und werden die in Artikel 118 § | dem Koeffizienten 1,25 multipliziert und werden die in Artikel 118 § |
3/1 und in Artikel 120 § 4/1 vorgesehenen Prozentsätze mit dem | 3/1 und in Artikel 120 § 4/1 vorgesehenen Prozentsätze mit dem |
Koeffizienten 2,25 multipliziert. | Koeffizienten 2,25 multipliziert. |
Die so ermittelten Prozentsätze werden arithmetisch auf die zweite | Die so ermittelten Prozentsätze werden arithmetisch auf die zweite |
Dezimalstelle gerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird. | Dezimalstelle gerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird. |
Der in Absatz 1 erwähnte Koeffizient 1,25 findet keine Anwendung auf | Der in Absatz 1 erwähnte Koeffizient 1,25 findet keine Anwendung auf |
Arbeitslose mit Betriebszuschlag, wenn die Kündigung beziehungsweise | Arbeitslose mit Betriebszuschlag, wenn die Kündigung beziehungsweise |
der Arbeitsvertragsbruch im Rahmen einer Anerkennung als Unternehmen | der Arbeitsvertragsbruch im Rahmen einer Anerkennung als Unternehmen |
in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung notifiziert worden ist, | in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung notifiziert worden ist, |
sofern die Anerkennung oder, im Fall von Unternehmen in | sofern die Anerkennung oder, im Fall von Unternehmen in |
Umstrukturierung, die Ankündigung der Massenentlassung, wie in Kapitel | Umstrukturierung, die Ankündigung der Massenentlassung, wie in Kapitel |
VII des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der | VII des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der |
Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnt, vor dem | Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnt, vor dem |
11. Oktober 2015 erfolgt ist." | 11. Oktober 2015 erfolgt ist." |
Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010 | Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010 |
zur Ausführung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember | zur Ausführung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember |
2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über | 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über |
Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der | Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der |
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu | Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu |
bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf | bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf |
Invaliditätsentschädigungen | Invaliditätsentschädigungen |
(...) | (...) |
Art. 98 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 98 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL V - Finanzen | TITEL V - Finanzen |
EINZIGES KAPITEL - Einkommensteuern | EINZIGES KAPITEL - Einkommensteuern |
Abschnitt 1 - Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag | Abschnitt 1 - Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag |
Steuerbefreiung für den Betriebszuschlag bei Wiederaufnahme der Arbeit | Steuerbefreiung für den Betriebszuschlag bei Wiederaufnahme der Arbeit |
Art. 102 - In Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 102 - In Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch | ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 17. Mai 2007 und 17. Juni 2013, wird Absatz 2 | die Gesetze vom 17. Mai 2007 und 17. Juni 2013, wird Absatz 2 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 103 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 103 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 31 mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 31 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"31. in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich erwähnte | "31. in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich erwähnte |
Zusatzentschädigungen und in Absatz 2 Nr. 2 desselben Artikels | Zusatzentschädigungen und in Absatz 2 Nr. 2 desselben Artikels |
erwähnte Betriebszuschläge, wenn sie für einen Zeitraum der | erwähnte Betriebszuschläge, wenn sie für einen Zeitraum der |
Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der | Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der |
Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger bezogen werden." | Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger bezogen werden." |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 6 - Zur Festlegung des in § 1 Absatz 1 Nr. 31 erwähnten Zeitraums | " § 6 - Zur Festlegung des in § 1 Absatz 1 Nr. 31 erwähnten Zeitraums |
der Wiederaufnahme der Arbeit wird die Gesamtdauer der | der Wiederaufnahme der Arbeit wird die Gesamtdauer der |
Arbeitswiederaufnahmen in einem Monat in einer Anzahl geleisteter | Arbeitswiederaufnahmen in einem Monat in einer Anzahl geleisteter |
Tage, umgewandelt in eine wöchentliche Arbeitsregelung von sechs Tagen | Tage, umgewandelt in eine wöchentliche Arbeitsregelung von sechs Tagen |
beziehungsweise sechsundzwanzig Tage für einen vollständigen Monat, | beziehungsweise sechsundzwanzig Tage für einen vollständigen Monat, |
ausgedrückt. Jeder Arbeitstag wird berücksichtigt, ungeachtet der | ausgedrückt. Jeder Arbeitstag wird berücksichtigt, ungeachtet der |
Anzahl effektiv geleisteter Stunden, und der ganze Zeitraum, für den | Anzahl effektiv geleisteter Stunden, und der ganze Zeitraum, für den |
ein Arbeitsvertrag oder eine Tätigkeit als hauptberuflicher | ein Arbeitsvertrag oder eine Tätigkeit als hauptberuflicher |
Selbständiger besteht, gilt als Zeitraum der Wiederaufnahme der | Selbständiger besteht, gilt als Zeitraum der Wiederaufnahme der |
Arbeit, ungeachtet der Anzahl effektiv geleisteter Tage." | Arbeit, ungeachtet der Anzahl effektiv geleisteter Tage." |
Art. 104 - In Artikel 146 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 104 - In Artikel 146 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch die Gesetze vom 30. März 1994, 21. Dezember 1994, 7. April 1999, | durch die Gesetze vom 30. März 1994, 21. Dezember 1994, 7. April 1999, |
28. April 2003 und 22. Dezember 2008, werden die Wörter "in Artikel | 28. April 2003 und 22. Dezember 2008, werden die Wörter "in Artikel |
31bis Absatz 3 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 31bis Absatz 2 Nr. | 31bis Absatz 3 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 31bis Absatz 2 Nr. |
1" ersetzt. | 1" ersetzt. |
Art. 105 - In Artikel 147 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 105 - In Artikel 147 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, |
ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch die | ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. März 2009 und 17. Juni 2013, wird Buchstabe a) wie | Gesetze vom 27. März 2009 und 17. Juni 2013, wird Buchstabe a) wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"a) des Lohns, der beim neuen Arbeitgeber bezogen wird, oder des | "a) des Lohns, der beim neuen Arbeitgeber bezogen wird, oder des |
Einkommens, das aus einer neuen Berufstätigkeit als Selbständiger | Einkommens, das aus einer neuen Berufstätigkeit als Selbständiger |
bezogen wird, im Falle des Bezugs einer in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. | bezogen wird, im Falle des Bezugs einer in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. |
1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Zusatzentschädigung,". | 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Zusatzentschädigung,". |
Art. 106 - Die Artikel 102 und 104 treten ab dem Steuerjahr 2017 in | Art. 106 - Die Artikel 102 und 104 treten ab dem Steuerjahr 2017 in |
Kraft. | Kraft. |
Die Artikel 103 und 105 sind auf Betriebszuschläge und | Die Artikel 103 und 105 sind auf Betriebszuschläge und |
Zusatzentschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2016 gezahlt | Zusatzentschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2016 gezahlt |
oder zuerkannt werden, sofern sie sich nicht auf Zeiträume beziehen, | oder zuerkannt werden, sofern sie sich nicht auf Zeiträume beziehen, |
die vor diesem Datum liegen. | die vor diesem Datum liegen. |
Abschnitt 2 - Banken und Versicherungen | Abschnitt 2 - Banken und Versicherungen |
Art. 107 - Artikel 207 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 107 - Artikel 207 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
A. 1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem | A. 1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Absatz 4 ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die vom König als | "Absatz 4 ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die vom König als |
Zentralverwahrer von Finanzinstrumenten zugelassen sind im Sinne des | Zentralverwahrer von Finanzinstrumenten zugelassen sind im Sinne des |
koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 über | koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 über |
die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation | die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation |
von Geschäften mit diesen Instrumenten oder die gemäß Artikel 36/26 § | von Geschäften mit diesen Instrumenten oder die gemäß Artikel 36/26 § |
7 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | 7 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank über eine Zulassung als | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank über eine Zulassung als |
Einrichtung, die einer Liquidationseinrichtung gleichgesetzt ist, | Einrichtung, die einer Liquidationseinrichtung gleichgesetzt ist, |
verfügen." | verfügen." |
2. In Absatz 5 werden die Wörter "2,37 Prozent" durch die Wörter "3,39 | 2. In Absatz 5 werden die Wörter "2,37 Prozent" durch die Wörter "3,39 |
Prozent" ersetzt. | Prozent" ersetzt. |
3. In Absatz 7 werden die Wörter "1,88 Prozent" durch die Wörter "2,69 | 3. In Absatz 7 werden die Wörter "1,88 Prozent" durch die Wörter "2,69 |
Prozent" ersetzt. | Prozent" ersetzt. |
B. 1. In Absatz 5, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die | B. 1. In Absatz 5, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die |
Wörter "3,39 Prozent" durch die Wörter "4,88 Prozent" ersetzt. | Wörter "3,39 Prozent" durch die Wörter "4,88 Prozent" ersetzt. |
2. In Absatz 7, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die | 2. In Absatz 7, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die |
Wörter "2,69 Prozent" durch die Wörter "3,88 Prozent" ersetzt. | Wörter "2,69 Prozent" durch die Wörter "3,88 Prozent" ersetzt. |
Art. 108 - Artikel 107 Buchstabe A tritt ab dem Steuerjahr 2016 in | Art. 108 - Artikel 107 Buchstabe A tritt ab dem Steuerjahr 2016 in |
Kraft. | Kraft. |
Artikel 107 Buchstabe B tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft. | Artikel 107 Buchstabe B tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft. |
Abschnitt 3 - Abänderung von Artikel 27510 des | Abschnitt 3 - Abänderung von Artikel 27510 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 109 - Artikel 27510 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 109 - Artikel 27510 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt | eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 2 Nr. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 2 Nr. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"; die Frist von achtundvierzig Monaten beginnt am ersten Tag des | "; die Frist von achtundvierzig Monaten beginnt am ersten Tag des |
Monats nach dieser Eintragung." | Monats nach dieser Eintragung." |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu dem diese | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu dem diese |
natürliche oder juristische Person die erste Eintragung in der | natürliche oder juristische Person die erste Eintragung in der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat" durch die Wörter | Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat" durch die Wörter |
"am ersten Tag des Monats nach der ersten Eintragung in der Zentralen | "am ersten Tag des Monats nach der ersten Eintragung in der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen, die diese natürliche oder juristische | Datenbank der Unternehmen, die diese natürliche oder juristische |
Person veranlasst hat" ersetzt. | Person veranlasst hat" ersetzt. |
Art. 110 - Artikel 109 wird wirksam mit 1. August 2015. | Art. 110 - Artikel 109 wird wirksam mit 1. August 2015. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
Frau M.C. MARGHEM | Frau M.C. MARGHEM |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
Frau S. WILMES | Frau S. WILMES |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft |
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel | und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel |
K. PEETERS | K. PEETERS |