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Meertalige weergave van Programmawet van 25/12/2016
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Programmawet Loi-programme
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 DECEMBER 2016. - Programmawet 25 DECEMBRE 2016. - Loi-programme
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 30, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
35 tot 38, 45 tot 64 en 66 van de programmawet van 25 december 2016 articles 30, 35 à 38, 45 à 64 et 66 de la loi-programme du 25 décembre
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2016) en de bijlage bij deze wet. 2016 (Moniteur belge du 29 décembre 2016) et de l'annexe à cette loi.
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz 25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 3 - Sozialbetrug - Reinigungssektor KAPITEL 3 - Sozialbetrug - Reinigungssektor
Art. 30 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 30 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016,
wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/2 - Die Anwendung des Gesetzes wird auf Personen ausgedehnt, "Art. 2/2 - Die Anwendung des Gesetzes wird auf Personen ausgedehnt,
die Tätigkeiten durchführen, die in den Anwendungsbereich der die Tätigkeiten durchführen, die in den Anwendungsbereich der
Paritätischen Kommission für die Reinigung fallen, es sei denn, diese Paritätischen Kommission für die Reinigung fallen, es sei denn, diese
Personen können nachweisen, dass sie nicht gewöhnlich und Personen können nachweisen, dass sie nicht gewöhnlich und
hauptsächlich für einen einzigen Vertragspartner arbeiten und ihre hauptsächlich für einen einzigen Vertragspartner arbeiten und ihre
Tätigkeiten mit eigenem Material und auf eigene Rechnung ausführen." Tätigkeiten mit eigenem Material und auf eigene Rechnung ausführen."
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. KAPITEL 5 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27.
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über
Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu
bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf
Invaliditätsentschädigungen Invaliditätsentschädigungen
Art. 35 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Art. 35 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert durch Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert:
a) Ein Paragraph 2quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: a) Ein Paragraph 2quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2quinquies - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung " § 2quinquies - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung
oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden
ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1. Januar ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1. Januar
2017 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten 2017 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten
Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2bis und 2quater Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2bis und 2quater
sowie von Artikel 124ter auf: sowie von Artikel 124ter auf:
1. 142,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei 1. 142,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 55 Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 55
Jahren nicht erreicht hat, Jahren nicht erreicht hat,
2. 75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei 2. 75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55 Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55
Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat,
3. 75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei 3. 75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58 Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58
Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat,
4. 37,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei 4. 37,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 60 Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 60
Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat,
5. 31,25 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." 5. 31,25 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag."
b) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3/2 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen " § 3/2 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen
Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli
1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem
nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des
Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen
zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt,
beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer
Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der
nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab
dem 1. Januar 2017 gewährt wird, beläuft sich der Prozentsatz des dem 1. Januar 2017 gewährt wird, beläuft sich der Prozentsatz des
Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2ter und 3/1 Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2ter und 3/1
sowie von Artikel 124ter auf: sowie von Artikel 124ter auf:
1. 48,11 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit 1. 48,11 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit
Betriebszuschlag das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, Betriebszuschlag das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat,
2. 43,04 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit 2. 43,04 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit
Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58
Jahren nicht erreicht hat, Jahren nicht erreicht hat,
3. 27,86 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit 3. 27,86 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit
Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60
Jahren nicht erreicht hat, Jahren nicht erreicht hat,
4. 12,38 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit 4. 12,38 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit
Betriebszuschlag, der mindestens 60 Jahre alt ist, das Alter von 62 Betriebszuschlag, der mindestens 60 Jahre alt ist, das Alter von 62
Jahren nicht erreicht hat, Jahren nicht erreicht hat,
5. 10,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." 5. 10,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag."
c) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1 c) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1
erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3, 3/1 und 3/2 erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3, 3/1 und 3/2
erwähnten" ersetzt. erwähnten" ersetzt.
Art. 36 - Artikel 120 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Art. 36 - Artikel 120 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert:
a) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: a) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3/2 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder " § 3/2 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder
eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31.
Oktober 2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Oktober 2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen
Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem
1. Januar 2017 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 1. Januar 2017 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1
erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den
Paragraphen 3 und 3/1 sowie von Artikel 124ter auf: Paragraphen 3 und 3/1 sowie von Artikel 124ter auf:
1. 150,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die 1. 150,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die
in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von
52 Jahren nicht erreicht hat, 52 Jahren nicht erreicht hat,
2. 142,50 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die 2. 142,50 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die
in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52 in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52
Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat,
3. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in 3. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in
Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55 Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55
Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat,
4. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in 4. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in
Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58 Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58
Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat,
5. 58,24 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in 5. 58,24 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in
Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 60 Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 60
Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat,
6. 48,53 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." 6. 48,53 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung."
b) Ein Paragraph 4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Ein Paragraph 4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 4/2 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor, " § 4/2 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor,
so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli
2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im
nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so
wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über
soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines
Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. Oktober Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. Oktober
2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des 2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des
Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2017 Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2017
gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des besonderen gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des besonderen
Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 4 und 4/1 sowie Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 4 und 4/1 sowie
von Artikel 124ter auf: von Artikel 124ter auf:
1. 50,63 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 1. 50,63 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52
Jahren nicht erreicht hat, Jahren nicht erreicht hat,
2. 48,11 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 2. 48,11 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52
Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat,
3. 43,04 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 3. 43,04 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55
Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat,
4. 27,86 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 4. 27,86 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58
Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat,
5. 12,38 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 60 5. 12,38 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 60
Jahre alt ist, das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist, das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat,
6. 10,00 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." 6. 10,00 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung."
c) In § 5 werden die Wörter "in den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten" c) In § 5 werden die Wörter "in den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten"
durch die Wörter "in den Paragraphen 4, 4/1 und 4/2 erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 4, 4/1 und 4/2 erwähnten"
ersetzt. ersetzt.
Art. 37 - Artikel 124 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 37 - Artikel 124 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2ter, 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2ter,
2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und 4/1 und in 2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und 4/1 und in
Artikel 122 §§ 1 und 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ Artikel 122 §§ 1 und 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§
2, 2bis, 2ter, 2quater, 2quinquies, 3, 3/1 und 3/2, in Artikel 120 §§ 2, 2bis, 2ter, 2quater, 2quinquies, 3, 3/1 und 3/2, in Artikel 120 §§
2, 3, 3/1, 3/2, 4, 4/1 und 4/2, in Artikel 122 §§ 1 und 2 und in 2, 3, 3/1, 3/2, 4, 4/1 und 4/2, in Artikel 122 §§ 1 und 2 und in
Artikel 124ter erwähnten" ersetzt. Artikel 124ter erwähnten" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis und 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis und
2quater erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass vom 3. 2quater erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass vom 3.
Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit
Betriebszuschlag erwähnten Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und Betriebszuschlag erwähnten Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und
in Umstrukturierung befindliche Unternehmen anerkannt sind, in Umstrukturierung befindliche Unternehmen anerkannt sind,
herabsetzen" durch die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis, 2ter, herabsetzen" durch die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis, 2ter,
2quater und 2quinquies und in Artikel 124ter erwähnten Prozentsätze 2quater und 2quinquies und in Artikel 124ter erwähnten Prozentsätze
für die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der für die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der
Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnten Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnten
Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und in Umstrukturierung Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und in Umstrukturierung
befindliche Unternehmen anerkannt sind, anpassen" ersetzt. befindliche Unternehmen anerkannt sind, anpassen" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2quater und 3 3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2quater und 3
oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" durch die Wörter "von Artikel oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" durch die Wörter "von Artikel
118 §§ 2, 2bis, 2quater, 2quinquies und 3, von Artikel 120 §§ 2, 3, 118 §§ 2, 2bis, 2quater, 2quinquies und 3, von Artikel 120 §§ 2, 3,
3/1 und 3/2 oder von Artikel 124ter" ersetzt. 3/1 und 3/2 oder von Artikel 124ter" ersetzt.
Art. 38 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 38 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes KAPITEL 2 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes
über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Zahlungsaufforderung, über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Zahlungsaufforderung,
des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und
anderer Bestimmungen in Bezug auf die Hilfe für Opfer vorsätzlicher anderer Bestimmungen in Bezug auf die Hilfe für Opfer vorsätzlicher
Gewalttaten und des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung Gewalttaten und des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen verschiedener Bestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes Abschnitt 1 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes
über die Straßenverkehrspolizei über die Straßenverkehrspolizei
Art. 45 - Titel 5 Kapitel 2/1 des am 16. März 1968 koordinierten Art. 45 - Titel 5 Kapitel 2/1 des am 16. März 1968 koordinierten
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Kapitel 2/1 - Zahlungsaufforderung "Kapitel 2/1 - Zahlungsaufforderung
Art. 65/1 - § 1 - Wenn weder die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe noch Art. 65/1 - § 1 - Wenn weder die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe noch
die in Artikel 216bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte die in Artikel 216bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte
Geldsumme binnen der festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der Geldsumme binnen der festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der
Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, die für Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, die für
diesen Verstoß vorgesehene Summe, erhöht um 35 Prozent und diesen Verstoß vorgesehene Summe, erhöht um 35 Prozent und
gegebenenfalls zuzüglich des Beitrags an den Sonderhilfsfonds für gegebenenfalls zuzüglich des Beitrags an den Sonderhilfsfonds für
Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter, zu zahlen. Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter, zu zahlen.
Die Zahlung muss binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der Die Zahlung muss binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der
Aufforderung erfolgen. Aufforderung erfolgen.
Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben oder Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben oder
per Gerichtsbrief übermittelt und umfasst mindestens: per Gerichtsbrief übermittelt und umfasst mindestens:
1. das Datum, 1. das Datum,
2. die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die 2. die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die
verstoßen wurde, verstoßen wurde,
3. das Datum, den Zeitpunkt und den Ort des Verstoßes, 3. das Datum, den Zeitpunkt und den Ort des Verstoßes,
4. die Identität des Zuwiderhandelnden, 4. die Identität des Zuwiderhandelnden,
5. die Nummer des Protokolls, 5. die Nummer des Protokolls,
6. den Betrag der zu zahlenden Summe, 6. den Betrag der zu zahlenden Summe,
7. das Datum, an dem die Summe spätestens gezahlt sein muss, 7. das Datum, an dem die Summe spätestens gezahlt sein muss,
8. die Modalitäten und die Frist für die Einreichung einer Beschwerde 8. die Modalitäten und die Frist für die Einreichung einer Beschwerde
sowie das zuständige Polizeigericht. sowie das zuständige Polizeigericht.
Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlungsaufforderung am dritten Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlungsaufforderung am dritten
Werktag nach dem Tag eingeht, an dem das Einschreiben oder der Werktag nach dem Tag eingeht, an dem das Einschreiben oder der
Gerichtsbrief bei der Post aufgegeben worden ist. Gerichtsbrief bei der Post aufgegeben worden ist.
§ 2 - Der Zuwiderhandelnde oder sein Anwalt kann binnen dreißig Tagen § 2 - Der Zuwiderhandelnde oder sein Anwalt kann binnen dreißig Tagen
nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beim zuständigen Polizeigericht nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beim zuständigen Polizeigericht
Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung einreichen. Die Beschwerde Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung einreichen. Die Beschwerde
wird durch eine bei der Kanzlei des zuständigen Polizeigerichts wird durch eine bei der Kanzlei des zuständigen Polizeigerichts
hinterlegte Antragschrift oder per Einschreiben oder per E-Mail, hinterlegte Antragschrift oder per Einschreiben oder per E-Mail,
adressiert an die Kanzlei, eingereicht. In letzteren Fällen gilt der adressiert an die Kanzlei, eingereicht. In letzteren Fällen gilt der
Versandtag des Einschreibens beziehungsweise der E-Mail als Datum der Versandtag des Einschreibens beziehungsweise der E-Mail als Datum der
Einreichung der Antragschrift. Einreichung der Antragschrift.
Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält eine Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält eine
Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht
in Belgien hat. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit enthält die in Belgien hat. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit enthält die
Antragschrift die Nummer des Protokolls. Antragschrift die Nummer des Protokolls.
Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register
eingetragen. eingetragen.
Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung
der Antragschrift bis zu dem Tag, an dem das Endurteil erlassen wird, der Antragschrift bis zu dem Tag, an dem das Endurteil erlassen wird,
gehemmt. gehemmt.
Der Zuwiderhandelnde wird binnen dreißig Tagen ab Eintragung des Der Zuwiderhandelnde wird binnen dreißig Tagen ab Eintragung des
Antrags in das zu diesem Zweck bestimmte Register vom Greffier per Antrags in das zu diesem Zweck bestimmte Register vom Greffier per
Gerichtsbrief oder per Einschreiben aufgefordert, zu der vom Richter Gerichtsbrief oder per Einschreiben aufgefordert, zu der vom Richter
anberaumten Sitzung zu erscheinen. Der Greffier sendet der anberaumten Sitzung zu erscheinen. Der Greffier sendet der
Staatsanwaltschaft eine Abschrift der Antragschrift zu und teilt das Staatsanwaltschaft eine Abschrift der Antragschrift zu und teilt das
Datum der Sitzung mit. Datum der Sitzung mit.
Wird die Beschwerde für zulässig erklärt, wird die Wird die Beschwerde für zulässig erklärt, wird die
Zahlungsaufforderung als nichtig angesehen. Zahlungsaufforderung als nichtig angesehen.
§ 3 - Mindestens alle drei Monate oder auf Antrag des Prokurators des § 3 - Mindestens alle drei Monate oder auf Antrag des Prokurators des
Königs übermittelt der Greffier der Staatsanwaltschaft eine Liste der Königs übermittelt der Greffier der Staatsanwaltschaft eine Liste der
Zahlungsaufforderungen, für die der jeweilige Zuwiderhandelnde die Zahlungsaufforderungen, für die der jeweilige Zuwiderhandelnde die
auferlegte Geldsumme nicht fristgerecht gezahlt hat und für die der auferlegte Geldsumme nicht fristgerecht gezahlt hat und für die der
Zuwiderhandelnde keine Berufung eingelegt hat beziehungsweise für die Zuwiderhandelnde keine Berufung eingelegt hat beziehungsweise für die
die eingelegte Berufung für unzulässig erklärt worden ist. die eingelegte Berufung für unzulässig erklärt worden ist.
§ 4 - Der Prokurator des Königs oder der von ihm bevollmächtigte § 4 - Der Prokurator des Königs oder der von ihm bevollmächtigte
Jurist bei der Staatsanwaltschaft erklärt die in § 3 erwähnten Listen Jurist bei der Staatsanwaltschaft erklärt die in § 3 erwähnten Listen
der Zahlungsaufforderungen für vollstreckbar. Diese Listen bestehen der Zahlungsaufforderungen für vollstreckbar. Diese Listen bestehen
als Vollstreckungstitel. als Vollstreckungstitel.
Daten auf diesen Listen, die vom Prokurator des Königs oder unter Daten auf diesen Listen, die vom Prokurator des Königs oder unter
seiner Kontrolle auf einem angemessenen Datenträger registriert und seiner Kontrolle auf einem angemessenen Datenträger registriert und
aufbewahrt werden, und ihre lesbare Wiedergabe haben dieselbe aufbewahrt werden, und ihre lesbare Wiedergabe haben dieselbe
Beweiskraft wie Originaldaten. Beweiskraft wie Originaldaten.
§ 5 - Der Prokurator des Königs fordert die Behörde, die innerhalb des § 5 - Der Prokurator des Königs fordert die Behörde, die innerhalb des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von
nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, auf, die Summen auf der nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, auf, die Summen auf der
in § 3 erwähnten Liste gemäß den auf die Zwangsvollstreckung in § 3 erwähnten Liste gemäß den auf die Zwangsvollstreckung
strafrechtlicher Geldbußen anzuwendenden Regeln beizutreiben, strafrechtlicher Geldbußen anzuwendenden Regeln beizutreiben,
einschließlich der in Artikel 101 der Allgemeinen Ordnung über die einschließlich der in Artikel 101 der Allgemeinen Ordnung über die
Gerichtskosten in Strafsachen erwähnten vereinfachten Drittpfändung. Gerichtskosten in Strafsachen erwähnten vereinfachten Drittpfändung.
§ 6 - Die Beitreibung erfolgt auf der Grundlage eines Auszugs aus der § 6 - Die Beitreibung erfolgt auf der Grundlage eines Auszugs aus der
in § 3 erwähnten Liste, erstellt von den mit der Beitreibung in § 3 erwähnten Liste, erstellt von den mit der Beitreibung
beauftragten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. beauftragten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.
Die Übergabe eines Auszugs durch diese Beamten an den Die Übergabe eines Auszugs durch diese Beamten an den
Gerichtsvollzieher unter Angabe des Datums der Vollstreckbarerklärung Gerichtsvollzieher unter Angabe des Datums der Vollstreckbarerklärung
der Liste gilt als Vollmacht für alle Vollstreckungen. der Liste gilt als Vollmacht für alle Vollstreckungen.
§ 7 - Der König kann bestimmen, wie die Erstellung und die § 7 - Der König kann bestimmen, wie die Erstellung und die
Notifizierung der Listen, die Zahlungen und das Quittieren zu Notifizierung der Listen, die Zahlungen und das Quittieren zu
handhaben sind. handhaben sind.
§ 8 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 2 § 8 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 2
erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen
können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist
von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von dieser Aufforderung von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von dieser Aufforderung
Kenntnis erhalten hat, oder nach der ersten die Summe betreffenden Kenntnis erhalten hat, oder nach der ersten die Summe betreffenden
Beitreibungshandlung seitens oder auf Betreiben der zuständigen Beitreibungshandlung seitens oder auf Betreiben der zuständigen
Behörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen einreichen. Die Behörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen einreichen. Die
in § 2 erwähnten Bestimmungen sind anwendbar. in § 2 erwähnten Bestimmungen sind anwendbar.
In diesem Fall wird die Verjährung der Strafverfolgung ab dem Datum, In diesem Fall wird die Verjährung der Strafverfolgung ab dem Datum,
an dem die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar an dem die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar
geworden ist, bis zu dem Tag, an dem der Zuwiderhandelnde Beschwerde geworden ist, bis zu dem Tag, an dem der Zuwiderhandelnde Beschwerde
einreicht, gehemmt. einreicht, gehemmt.
§ 9 - Die Artikel 49 und 96 des Strafgesetzbuches und das Gesetz vom § 9 - Die Artikel 49 und 96 des Strafgesetzbuches und das Gesetz vom
1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer
Bestimmungen, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember Bestimmungen, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember
2004, sind auf dieses Verfahren anwendbar. 2004, sind auf dieses Verfahren anwendbar.
§ 10 - Wenn die Behörde, die innerhalb des Föderalen Öffentlichen § 10 - Wenn die Behörde, die innerhalb des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen
Forderungen zuständig ist, die in § 1 erwähnte Geldsumme nicht binnen Forderungen zuständig ist, die in § 1 erwähnte Geldsumme nicht binnen
drei Jahren nach Erhalt der Liste mit den Zahlungsaufforderungen drei Jahren nach Erhalt der Liste mit den Zahlungsaufforderungen
beitreiben kann, setzt sie den Prokurator des Königs davon in beitreiben kann, setzt sie den Prokurator des Königs davon in
Kenntnis. Der Prokurator des Königs ordnet für den Zuwiderhandelnden Kenntnis. Der Prokurator des Königs ordnet für den Zuwiderhandelnden
unverzüglich die Aussetzung der Erlaubnis zum Führen eines unverzüglich die Aussetzung der Erlaubnis zum Führen eines
Motorfahrzeugs an und setzt den Zuwiderhandelnden davon in Kenntnis. Motorfahrzeugs an und setzt den Zuwiderhandelnden davon in Kenntnis.
Die Fahrerlaubnis wird ausgesetzt für eine Dauer von: Die Fahrerlaubnis wird ausgesetzt für eine Dauer von:
a) acht Tagen für das Überschreiten der erlaubten a) acht Tagen für das Überschreiten der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit um höchstens 20 Kilometer in der Stunde und um Höchstgeschwindigkeit um höchstens 20 Kilometer in der Stunde und um
höchstens 10 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, höchstens 10 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft,
einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem
verkehrsberuhigten Bereich und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 verkehrsberuhigten Bereich und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2
erwähnten Verstöße ersten Grades, erwähnten Verstöße ersten Grades,
b) fünfzehn Tagen für das Überschreiten der erlaubten b) fünfzehn Tagen für das Überschreiten der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 Kilometer in der Stunde und um Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 Kilometer in der Stunde und um
höchstens 30 Kilometer in der Stunde und um mehr als 10 Kilometer in höchstens 30 Kilometer in der Stunde und um mehr als 10 Kilometer in
der Stunde und um höchstens 20 Kilometer in der Stunde in einer der Stunde und um höchstens 20 Kilometer in der Stunde in einer
geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer
Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich und für die in Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich und für die in
Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten Verstöße zweiten Grades, Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten Verstöße zweiten Grades,
c) einem Monat für das Überschreiten der erlaubten c) einem Monat für das Überschreiten der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde und um Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde und um
höchstens 40 Kilometer in der Stunde und um mehr als 20 Kilometer in höchstens 40 Kilometer in der Stunde und um mehr als 20 Kilometer in
der Stunde und um höchstens 30 Kilometer in der Stunde in einer der Stunde und um höchstens 30 Kilometer in der Stunde in einer
geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer
Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich bei Verstoß Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich bei Verstoß
gegen Artikel 34 § 2 und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten gegen Artikel 34 § 2 und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten
Verstöße dritten Grades. Verstöße dritten Grades.
Aussetzungen treten am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung Aussetzungen treten am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung
des Zuwiderhandelnden durch die Staatsanwaltschaft in Kraft. Samstage, des Zuwiderhandelnden durch die Staatsanwaltschaft in Kraft. Samstage,
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht
einbegriffen. einbegriffen.
Werden dem Zuwiderhandelnden mehrere Aussetzungen auferlegt, kann die Werden dem Zuwiderhandelnden mehrere Aussetzungen auferlegt, kann die
Staatsanwaltschaft diese nach der Benachrichtigung nacheinander Staatsanwaltschaft diese nach der Benachrichtigung nacheinander
wirksam werden lassen. wirksam werden lassen.
Der König bestimmt die Formalitäten, die im Hinblick auf die Der König bestimmt die Formalitäten, die im Hinblick auf die
Durchführung der Aussetzung der Fahrerlaubnis erfüllt werden müssen. Durchführung der Aussetzung der Fahrerlaubnis erfüllt werden müssen.
Zahlt der Zuwiderhandelnde den ursprünglichen sofort erhobenen oder Zahlt der Zuwiderhandelnde den ursprünglichen sofort erhobenen oder
durch einen Vergleich festgelegten Betrag zwischenzeitlich doch ganz durch einen Vergleich festgelegten Betrag zwischenzeitlich doch ganz
oder teilweise, wird keine Aussetzung der Fahrerlaubnis durchgeführt." oder teilweise, wird keine Aussetzung der Fahrerlaubnis durchgeführt."
Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68/1 mit folgendem Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 68/1 - Die in Artikel 65/1 § 3 erwähnte Beitreibung verjährt "Art. 68/1 - Die in Artikel 65/1 § 3 erwähnte Beitreibung verjährt
nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die
Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar geworden ist." Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar geworden ist."
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die
Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten
Art. 47 - In Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Art. 47 - In Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die
Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten wird nach dem ersten Satz Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten wird nach dem ersten Satz
folgender Satz eingefügt: folgender Satz eingefügt:
"Jede vom Prokurator des Königs erteilte Zahlungsaufforderung gemäß "Jede vom Prokurator des Königs erteilte Zahlungsaufforderung gemäß
Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Straßenverkehrspolizei in Bezug auf Verstöße, die mit einer Straßenverkehrspolizei in Bezug auf Verstöße, die mit einer
Hauptkorrektionalstrafe von mindestens 26 EUR geahndet werden, wird um Hauptkorrektionalstrafe von mindestens 26 EUR geahndet werden, wird um
denselben Beitrag an den Fonds erhöht." denselben Beitrag an den Fonds erhöht."
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. April 2011 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen Festlegung verschiedener Bestimmungen
Art. 48 - In Artikel 6 Nr. 11 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Art. 48 - In Artikel 6 Nr. 11 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen werden zwischen den Wörtern "die Festlegung verschiedener Bestimmungen werden zwischen den Wörtern "die
Entziehung der Fahrerlaubnis," und den Wörtern "den sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis," und den Wörtern "den sofortigen
Führerscheinentzug" die Wörter "die Aussetzung der Fahrerlaubnis," Führerscheinentzug" die Wörter "die Aussetzung der Fahrerlaubnis,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 49 - In Artikel 8 § 3 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzes Art. 49 - In Artikel 8 § 3 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzes
werden zwischen den Wörtern "die Fahrverbote," und den Wörtern "die werden zwischen den Wörtern "die Fahrverbote," und den Wörtern "die
Maßnahmen zur Beendigung der Fahrverbote" die Wörter "die Aussetzungen Maßnahmen zur Beendigung der Fahrverbote" die Wörter "die Aussetzungen
der Fahrerlaubnis," eingefügt. der Fahrerlaubnis," eingefügt.
Abschnitt 4 - Inkrafttreten Abschnitt 4 - Inkrafttreten
Art. 50 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Art. 50 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
KAPITEL 3 - Verbesserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden KAPITEL 3 - Verbesserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden
und strafrechtlichen Geldbußen und strafrechtlichen Geldbußen
Art. 51 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man Art. 51 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man
unter Geldsummen: unter Geldsummen:
1. alle sicheren und vollstreckbaren Zoll- und Akzisenschulden, 1. alle sicheren und vollstreckbaren Zoll- und Akzisenschulden,
2. alle Geldsummen, die durch eine vollstreckbar gewordene 2. alle Geldsummen, die durch eine vollstreckbar gewordene
Zahlungsaufforderung, wie in Artikel 65/1 § 1 des Gesetzes vom 16. Zahlungsaufforderung, wie in Artikel 65/1 § 1 des Gesetzes vom 16.
März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnt, oder eine formell März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnt, oder eine formell
rechtskräftig gewordene strafrechtliche Entscheidung auferlegt worden rechtskräftig gewordene strafrechtliche Entscheidung auferlegt worden
sind. sind.
Art. 52 - Wird von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen Art. 52 - Wird von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen
während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße die Nichtzahlung der während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße die Nichtzahlung der
in Artikel 51 erwähnten Geldsummen zu Lasten des Fahrzeugeigentümers in Artikel 51 erwähnten Geldsummen zu Lasten des Fahrzeugeigentümers
oder zu Lasten der als Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs oder zu Lasten der als Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs
gemeldeten Person festgestellt, muss der Fahrer diesen Beamten zum gemeldeten Person festgestellt, muss der Fahrer diesen Beamten zum
Zeitpunkt der Feststellung die Geldsummen zahlen. Zeitpunkt der Feststellung die Geldsummen zahlen.
Die in Absatz 1 erwähnten Beamten sind befugt, unter Berücksichtigung Die in Absatz 1 erwähnten Beamten sind befugt, unter Berücksichtigung
der Zielsetzungen des vorliegenden Kapitels den Fahrer des Fahrzeugs der Zielsetzungen des vorliegenden Kapitels den Fahrer des Fahrzeugs
zu identifizieren. zu identifizieren.
Art. 53 - Bei Nichtzahlung der in Artikel 51 erwähnten Geldsummen kann Art. 53 - Bei Nichtzahlung der in Artikel 51 erwähnten Geldsummen kann
das Fahrzeug von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen das Fahrzeug von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen
beschlagnahmt werden. beschlagnahmt werden.
Der Bescheid über die Beschlagnahme wird innerhalb zweier Werktage an Der Bescheid über die Beschlagnahme wird innerhalb zweier Werktage an
die Adresse des auf der Zulassungsbescheinigung erwähnten Inhabers die Adresse des auf der Zulassungsbescheinigung erwähnten Inhabers
gesandt. Ist der Fahrer Inhaber des Nummernschilds, kann ihm der gesandt. Ist der Fahrer Inhaber des Nummernschilds, kann ihm der
Bescheid über die Beschlagnahme sofort ausgehändigt werden. Bescheid über die Beschlagnahme sofort ausgehändigt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass der Inhaber des Nummernschilds des Es wird davon ausgegangen, dass der Inhaber des Nummernschilds des
Fahrzeugs den Bescheid über die Beschlagnahme am dritten Werktag nach Fahrzeugs den Bescheid über die Beschlagnahme am dritten Werktag nach
der Versendung erhalten hat. der Versendung erhalten hat.
Der Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs ist verpflichtet, dem Der Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs ist verpflichtet, dem
Fahrzeugeigentümer den Bescheid über die Beschlagnahme unverzüglich zu Fahrzeugeigentümer den Bescheid über die Beschlagnahme unverzüglich zu
übermitteln, und ist hinsichtlich dieses Eigentümers für jeglichen übermitteln, und ist hinsichtlich dieses Eigentümers für jeglichen
Schaden haftbar, der durch die Nichteinhaltung beziehungsweise die Schaden haftbar, der durch die Nichteinhaltung beziehungsweise die
verspätete Einhaltung dieser Verpflichtung verursacht wird. verspätete Einhaltung dieser Verpflichtung verursacht wird.
Der Bescheid über die Beschlagnahme entspricht dem Muster in der Der Bescheid über die Beschlagnahme entspricht dem Muster in der
Anlage und wird als Original und Abschrift erstellt. Anlage und wird als Original und Abschrift erstellt.
Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Eigentümers oder der als Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Eigentümers oder der als
Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs gemeldeten Person Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs gemeldeten Person
beschlagnahmt. beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme wird frühestens am Tag der vollständigen Zahlung der Die Beschlagnahme wird frühestens am Tag der vollständigen Zahlung der
in Artikel 51 erwähnten Geldsummen, zuzüglich der Kosten der in Artikel 51 erwähnten Geldsummen, zuzüglich der Kosten der
Beschlagnahme, einschließlich Abschleppkosten und Kosten für die Beschlagnahme, einschließlich Abschleppkosten und Kosten für die
Verwahrung des Fahrzeugs, an den zuständigen Einnehmer aufgehoben. Verwahrung des Fahrzeugs, an den zuständigen Einnehmer aufgehoben.
Art. 54 - Wenn die Geldsummen und Kosten nicht binnen zehn Werktagen Art. 54 - Wenn die Geldsummen und Kosten nicht binnen zehn Werktagen
nach dem Datum der Aushändigung beziehungsweise des Erhalts des nach dem Datum der Aushändigung beziehungsweise des Erhalts des
Bescheids über die Beschlagnahme an den zuständigen Einnehmer gezahlt Bescheids über die Beschlagnahme an den zuständigen Einnehmer gezahlt
worden sind, kann dieser den Verkauf des Fahrzeugs vornehmen lassen. worden sind, kann dieser den Verkauf des Fahrzeugs vornehmen lassen.
Art. 55 - Die Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs Art. 55 - Die Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs
erfolgt zuerst auf die Zollschulden, dann auf die Kosten des Verkaufs erfolgt zuerst auf die Zollschulden, dann auf die Kosten des Verkaufs
und der Beschlagnahme, danach auf die Akzisenschulden und schließlich und der Beschlagnahme, danach auf die Akzisenschulden und schließlich
auf die in Artikel 51 Nr. 2 erwähnten Geldsummen, unbeschadet der auf die in Artikel 51 Nr. 2 erwähnten Geldsummen, unbeschadet der
Anwendung von Artikel 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches und Artikel 29 Anwendung von Artikel 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches und Artikel 29
letzter Absatz des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung letzter Absatz des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen. steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen.
Eventuelle Restbeträge werden dem Inhaber des Nummernschilds des Eventuelle Restbeträge werden dem Inhaber des Nummernschilds des
Fahrzeugs oder dem ehemaligen Fahrzeugeigentümer erstattet. Fahrzeugs oder dem ehemaligen Fahrzeugeigentümer erstattet.
Art. 56 - Das Gesetz vom 17. Juni 2013 zur Einführung einer besseren Art. 56 - Das Gesetz vom 17. Juni 2013 zur Einführung einer besseren
Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen wird aufgehoben. Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen wird aufgehoben.
Art. 57 - Wird ein Fahrzeug vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Art. 57 - Wird ein Fahrzeug vor dem Inkrafttreten des vorliegenden
Kapitels gemäß Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Kapitels gemäß Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur
Einführung einer besseren Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen Einführung einer besseren Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen
stillgelegt, wird das Verfahren gemäß den zum Zeitpunkt dieser stillgelegt, wird das Verfahren gemäß den zum Zeitpunkt dieser
Stilllegung geltenden Bestimmungen abgewickelt. Stilllegung geltenden Bestimmungen abgewickelt.
Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. März 1952 über die KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. März 1952 über die
Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen
Art. 59 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. März 1952 Art. 59 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. März 1952
über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen wird das Wort über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen wird das Wort
"fünfzig" jeweils durch das Wort "siebzig" ersetzt. "fünfzig" jeweils durch das Wort "siebzig" ersetzt.
Art. 60 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 60 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die
Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen
Verkehrssicherheit und des Gesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Verkehrssicherheit und des Gesetzes vom 27. Dezember 1990 zur
Schaffung von Haushaltsfonds Schaffung von Haushaltsfonds
Art. 61 - Die Überschrift des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Art. 61 - Die Überschrift des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die
Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen
Verkehrssicherheit wird wie folgt ersetzt: "Gesetz über die Verteilung Verkehrssicherheit wird wie folgt ersetzt: "Gesetz über die Verteilung
eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit". eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit".
Art. 62 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel I wie Art. 62 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel I wie
folgt ersetzt: "Allgemeine Bestimmung". folgt ersetzt: "Allgemeine Bestimmung".
Art. 63 - In demselben Gesetz wird Kapitel II, das die Artikel 2 bis 8 Art. 63 - In demselben Gesetz wird Kapitel II, das die Artikel 2 bis 8
umfasst, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008, 23. Dezember umfasst, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008, 23. Dezember
2009, 6. Januar 2014 und 25. April 2014, wie folgt ersetzt: 2009, 6. Januar 2014 und 25. April 2014, wie folgt ersetzt:
"Kapitel II - Begriffsbestimmung und Verteilung eines Teils der "Kapitel II - Begriffsbestimmung und Verteilung eines Teils der
föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter "föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit": die pro unter "föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit": die pro
Kalenderjahr eingegangenen Einnahmen aus strafrechtlichen Geldbußen Kalenderjahr eingegangenen Einnahmen aus strafrechtlichen Geldbußen
und Zahlungsaufforderungen in Sachen Straßenverkehr, aus Summen, mit und Zahlungsaufforderungen in Sachen Straßenverkehr, aus Summen, mit
deren Zahlung die Strafverfolgung eventuell erlischt, wie im deren Zahlung die Strafverfolgung eventuell erlischt, wie im
koordinierten Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei koordinierten Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei
vorgesehen, und aus den in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehen, und aus den in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches
erwähnten Geldsummen, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 2bis des erwähnten Geldsummen, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 2bis des
Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der
Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind. Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind.
Art. 3 - Unbeschadet von Artikel 6 Nr. 2 wird ein Teil der föderalen Art. 3 - Unbeschadet von Artikel 6 Nr. 2 wird ein Teil der föderalen
Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit, "jährlicher Betrag" genannt, Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit, "jährlicher Betrag" genannt,
im darauffolgenden Haushaltsjahr gemäß der Verteilung und den im darauffolgenden Haushaltsjahr gemäß der Verteilung und den
Modalitäten, die in diesem Gesetz festgelegt werden, als limitativer Modalitäten, die in diesem Gesetz festgelegt werden, als limitativer
Haushaltsmittelbetrag in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan Haushaltsmittelbetrag in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan
eingetragen. Dieser jährliche Betrag wird wie folgt berechnet: eingetragen. Dieser jährliche Betrag wird wie folgt berechnet:
1. Die föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit eines Jahres X 1. Die föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit eines Jahres X
werden um 181.100.000 EUR erhöht und um den Betrag dieser Einnahmen im werden um 181.100.000 EUR erhöht und um den Betrag dieser Einnahmen im
Jahr 2002 verringert. Jahr 2002 verringert.
2. Der Betrag von 181.100.000 EUR ist an den am 31. Dezember 2011 2. Der Betrag von 181.100.000 EUR ist an den am 31. Dezember 2011
erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und wird erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und wird
am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen
Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst.
3. Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember 3. Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember
2002 erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und 2002 erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und
wird am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen wird am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen
Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst.
4. Ab dem Haushaltsjahr 2018 und auf Vorschlag der Minister der 4. Ab dem Haushaltsjahr 2018 und auf Vorschlag der Minister der
Mobilität, der Justiz und des Innern kann der König durch einen im Mobilität, der Justiz und des Innern kann der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass den jährlichen Betrag um einen Betrag Ministerrat beratenen Erlass den jährlichen Betrag um einen Betrag
verringern, der dem Höchstbetrag der betreffenden föderalen verringern, der dem Höchstbetrag der betreffenden föderalen
Mehreinnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Verhältnis zu den Mehreinnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Verhältnis zu den
föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Jahr 2016 föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Jahr 2016
entspricht. entspricht.
Art. 4 - Der jährliche Betrag wird wie folgt verteilt: Art. 4 - Der jährliche Betrag wird wie folgt verteilt:
1. Ein Betrag, der 5 Prozent des jährlichen Betrags entspricht, wird 1. Ein Betrag, der 5 Prozent des jährlichen Betrags entspricht, wird
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannt. Dieser Betrag wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannt. Dieser Betrag wird
verwendet, um die Ausführung von Alternativmaßnahmen oder -strafen, verwendet, um die Ausführung von Alternativmaßnahmen oder -strafen,
die sich auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zu die sich auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zu
finanzieren. Er wird auch zur Finanzierung des von der Justiz finanzieren. Er wird auch zur Finanzierung des von der Justiz
verwalteten Teils des Behandlungsverfahrens verwendet, ausschließlich verwalteten Teils des Behandlungsverfahrens verwendet, ausschließlich
um die Einnahme der Verkehrsgeldbußen zu optimieren. Dieser Betrag um die Einnahme der Verkehrsgeldbußen zu optimieren. Dieser Betrag
wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt
12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. 12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen.
2. Ein Betrag von 300.000 EUR wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst 2. Ein Betrag von 300.000 EUR wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Mobilität und Transportwesen für die Beurteilung und die Verbesserung Mobilität und Transportwesen für die Beurteilung und die Verbesserung
der Kriminalpolitik in Sachen Verkehrssicherheit zuerkannt. Dieser der Kriminalpolitik in Sachen Verkehrssicherheit zuerkannt. Dieser
Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in
Abschnitt 33 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. Abschnitt 33 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen.
3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR für "gemeinsame Projekte" wird der 3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR für "gemeinsame Projekte" wird der
integrierten Polizei zur Finanzierung von Projekten zuerkannt, mit integrierten Polizei zur Finanzierung von Projekten zuerkannt, mit
denen eine effizientere Feststellung der Verstöße im Bereich des denen eine effizientere Feststellung der Verstöße im Bereich des
Straßenverkehrs ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und Straßenverkehrs ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und
schnellere Einnahme der Geldbußen angestrebt werden und der Erwerb von schnellere Einnahme der Geldbußen angestrebt werden und der Erwerb von
standardisiertem Material durch gemeinsame Ankäufe unterstützt wird. standardisiertem Material durch gemeinsame Ankäufe unterstützt wird.
Diese Projekte werden von der föderalen Polizei und dem in Artikel 91 Diese Projekte werden von der föderalen Polizei und dem in Artikel 91
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ständigen Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ständigen
Ausschuss für die lokale Polizei vorbereitet und durchgeführt. Für Ausschuss für die lokale Polizei vorbereitet und durchgeführt. Für
Projekte mit gerichtlicher Tragweite muss im Voraus die Stellungnahme Projekte mit gerichtlicher Tragweite muss im Voraus die Stellungnahme
des Kollegiums der Generalprokuratoren eingeholt werden. Dieser Betrag des Kollegiums der Generalprokuratoren eingeholt werden. Dieser Betrag
wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt
17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen.
4. Ein Betrag von 500.000 EUR wird dem Ständigen Ausschuss für die 4. Ein Betrag von 500.000 EUR wird dem Ständigen Ausschuss für die
lokale Polizei zuerkannt, um die Koordinierung und Vertretung der lokale Polizei zuerkannt, um die Koordinierung und Vertretung der
Interessen und Bedürfnisse der lokalen Polizei im Rahmen der Interessen und Bedürfnisse der lokalen Polizei im Rahmen der
Durchführung verschiedener Projekte in Sachen Verkehrssicherheit zu Durchführung verschiedener Projekte in Sachen Verkehrssicherheit zu
finanzieren. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als finanzieren. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als
Feststellung in Abschnitt 13 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans Feststellung in Abschnitt 13 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans
eingetragen. eingetragen.
5. Der Restbetrag bildet den Teil, der den Polizeizonen und der 5. Der Restbetrag bildet den Teil, der den Polizeizonen und der
föderalen Polizei zur Ausführung der Prioritäten der föderalen Polizei zur Ausführung der Prioritäten der
Sicherheitspolitik, einschließlich derer in Sachen Straßenverkehr, Sicherheitspolitik, einschließlich derer in Sachen Straßenverkehr,
zuerkannt wird. zuerkannt wird.
Die in Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Beträge sind an den am 31. Dezember Die in Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Beträge sind an den am 31. Dezember
2016 erreichten durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindex 2016 erreichten durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindex
gebunden und werden am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen gebunden und werden am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen
jährlichen Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. jährlichen Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst.
Art. 5 - Ist der in Artikel 3 erwähnte jährliche Betrag niedriger als Art. 5 - Ist der in Artikel 3 erwähnte jährliche Betrag niedriger als
die Summe der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Beträge, die Summe der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Beträge,
wird er wie folgt verteilt: wird er wie folgt verteilt:
1. 5 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz 1. 5 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz
zuerkannt, zuerkannt,
2. 2,09 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und 2. 2,09 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen zuerkannt, Transportwesen zuerkannt,
3. 89,49 Prozent werden für gemeinsame Projekte gewährt, 3. 89,49 Prozent werden für gemeinsame Projekte gewährt,
4. 3,42 Prozent werden dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei 4. 3,42 Prozent werden dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei
zuerkannt. zuerkannt.
Art. 6 - Der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag wird wie Art. 6 - Der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag wird wie
folgt unter die Polizeizonen und die föderale Polizei verteilt: folgt unter die Polizeizonen und die föderale Polizei verteilt:
1. Der erste Teil entspricht den jährlich auf der Grundlage des 1. Der erste Teil entspricht den jährlich auf der Grundlage des
durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindexes des Vorjahres durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindexes des Vorjahres
indexierten Beträgen, die jeder Polizeizone und der föderalen Polizei indexierten Beträgen, die jeder Polizeizone und der föderalen Polizei
zuerkannt werden und die sie 2007 erhalten haben. Falls der in Artikel zuerkannt werden und die sie 2007 erhalten haben. Falls der in Artikel
4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag unter dem in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag unter dem in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5
erwähnten Betrag, der jeder Polizeizone und der föderalen Polizei 2007 erwähnten Betrag, der jeder Polizeizone und der föderalen Polizei 2007
zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im Verhältnis zu den zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im Verhältnis zu den
2007 zuerkannten Mitteln unter diesen verteilt. 2007 zuerkannten Mitteln unter diesen verteilt.
Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag wird sowohl als Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag wird sowohl als
Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen.
Der den Polizeizonen zuerkannte Betrag wird sowohl als Mittelbindung Der den Polizeizonen zuerkannte Betrag wird sowohl als Mittelbindung
auch als Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen auch als Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplans eingetragen, unter die für die lokalen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen, unter die für die lokalen
Polizeizonen bestimmten Zuweisungen. Polizeizonen bestimmten Zuweisungen.
Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen
Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die
Auszahlung dieses Betrags erfolgt spätestens am 30. Juli des Auszahlung dieses Betrags erfolgt spätestens am 30. Juli des
betreffenden Haushaltsjahres. betreffenden Haushaltsjahres.
2. Der zweite Teil entspricht den eventuellen Mehreinnahmen im 2. Der zweite Teil entspricht den eventuellen Mehreinnahmen im
Verhältnis zu dem in Nr. 1 erwähnten Teil und wird wie folgt verteilt: Verhältnis zu dem in Nr. 1 erwähnten Teil und wird wie folgt verteilt:
- Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag entspricht 5 Prozent - Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag entspricht 5 Prozent
dieser Mehreinnahmen. dieser Mehreinnahmen.
- Der für die lokalen Polizeizonen bestimmte Restbetrag wird zunächst - Der für die lokalen Polizeizonen bestimmte Restbetrag wird zunächst
unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der
Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die
Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse. Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse.
Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder
Polizeizone auf der Grundlage folgender Kriterien vorgenommen: Polizeizone auf der Grundlage folgender Kriterien vorgenommen:
1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen in fünf Gruppen je nach 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen in fünf Gruppen je nach
Polizeistellenplan, Polizeistellenplan,
2. Verringerung der Anzahl Straßenverkehrsopfer und/oder 2. Verringerung der Anzahl Straßenverkehrsopfer und/oder
Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Straßen, die zum Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Straßen, die zum
Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone gehören, Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone gehören,
3. Anzahl Kilometer an Straßen, für die die lokale Polizeizone 3. Anzahl Kilometer an Straßen, für die die lokale Polizeizone
zuständig ist. zuständig ist.
Die Modalitäten für die Verteilung des in Nr. 2 zweiter Gedankenstrich Die Modalitäten für die Verteilung des in Nr. 2 zweiter Gedankenstrich
erwähnten Restbetrags, der den lokalen Polizeizonen zuerkannt wird, erwähnten Restbetrags, der den lokalen Polizeizonen zuerkannt wird,
werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegt. festgelegt.
Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten
Haushaltsjahr nach dem Jahr, in dem diese Beträge eingenommen werden, Haushaltsjahr nach dem Jahr, in dem diese Beträge eingenommen werden,
sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen.
Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen
Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die
Auszahlung dieser Beträge erfolgt spätestens am 31. März des Auszahlung dieser Beträge erfolgt spätestens am 31. März des
betreffenden Haushaltsjahres." betreffenden Haushaltsjahres."
Art. 64 - In demselben Gesetz wird Kapitel IV, das den Artikel 12 Art. 64 - In demselben Gesetz wird Kapitel IV, das den Artikel 12
umfasst, aufgehoben. umfasst, aufgehoben.
(...) (...)
Art. 66 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2016. Art. 66 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2016.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
Frau S. WILMES Frau S. WILMES
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
F. BELLOT F. BELLOT
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs
P. DE BACKER P. DE BACKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
ANLAGE ZUM PROGRAMMGESETZ VOM 25. DEZEMBER 2016 ANLAGE ZUM PROGRAMMGESETZ VOM 25. DEZEMBER 2016
ORIGINAL/ABSCHRIFT ORIGINAL/ABSCHRIFT
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
Kontrolle Kontrolle
ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG
.............................. ..............................
Büro Büro
Kontrolle Kontrolle
Büro: Büro:
.................... ....................
.................. ..................
............................. .............................
Zuwiderhandelnder: Zuwiderhandelnder:
BESTÄTIGUNG ÜBER DEN EMPFANG BESTÄTIGUNG ÜBER DEN EMPFANG
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DES BESCHLAGNAHMTEN FAHRZEUGS VON DES BESCHLAGNAHMTEN FAHRZEUGS VON
............................. .............................
............................. .............................
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Datum: Datum:
Name, Dienstgrad und Amtssitz der Protokollanten: Name, Dienstgrad und Amtssitz der Protokollanten:
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Waren: Waren:
ANGABEN ÜBER DAS FAHRZEUG: ANGABEN ÜBER DAS FAHRZEUG:
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Protokollanten: Protokollanten:
BÜRO, IN DEM DAS BESCHLAGNAHMTE FAHRZEUG KONTROLLIERT, GESCHÄTZT, BÜRO, IN DEM DAS BESCHLAGNAHMTE FAHRZEUG KONTROLLIERT, GESCHÄTZT,
REGISTRIERT UND REGISTRIERT UND
VERWAHRT WIRD (aufgrund des Gesetzes zur Ver- VERWAHRT WIRD (aufgrund des Gesetzes zur Ver-
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besserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden besserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden
und strafrechtlichen Geldbußen): und strafrechtlichen Geldbußen):
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Gesehen und angenommen Gesehen und angenommen
Ausgestellt in ............... Ausgestellt in ...............
Am ......................... Am .........................
Der Einnehmer Der Einnehmer
Am ..................... Am .....................
Der Zuwiderhandelnde Der Zuwiderhandelnde
Die Beamten Die Beamten
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