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Programmawet | Loi-programme |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 DECEMBER 2016. - Programmawet | 25 DECEMBRE 2016. - Loi-programme |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 30, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
35 tot 38, 45 tot 64 en 66 van de programmawet van 25 december 2016 | articles 30, 35 à 38, 45 à 64 et 66 de la loi-programme du 25 décembre |
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2016) en de bijlage bij deze wet. | 2016 (Moniteur belge du 29 décembre 2016) et de l'annexe à cette loi. |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz | 25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen | TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Sozialbetrug - Reinigungssektor | KAPITEL 3 - Sozialbetrug - Reinigungssektor |
Art. 30 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 30 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, | Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, |
wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/2 - Die Anwendung des Gesetzes wird auf Personen ausgedehnt, | "Art. 2/2 - Die Anwendung des Gesetzes wird auf Personen ausgedehnt, |
die Tätigkeiten durchführen, die in den Anwendungsbereich der | die Tätigkeiten durchführen, die in den Anwendungsbereich der |
Paritätischen Kommission für die Reinigung fallen, es sei denn, diese | Paritätischen Kommission für die Reinigung fallen, es sei denn, diese |
Personen können nachweisen, dass sie nicht gewöhnlich und | Personen können nachweisen, dass sie nicht gewöhnlich und |
hauptsächlich für einen einzigen Vertragspartner arbeiten und ihre | hauptsächlich für einen einzigen Vertragspartner arbeiten und ihre |
Tätigkeiten mit eigenem Material und auf eigene Rechnung ausführen." | Tätigkeiten mit eigenem Material und auf eigene Rechnung ausführen." |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. | KAPITEL 5 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. |
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über |
Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der | Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der |
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu | Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu |
bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf | bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf |
Invaliditätsentschädigungen | Invaliditätsentschädigungen |
Art. 35 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 35 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert durch | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: | den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) Ein Paragraph 2quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | a) Ein Paragraph 2quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2quinquies - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung | " § 2quinquies - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung |
oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden | oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden |
ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1. Januar | ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1. Januar |
2017 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten | 2017 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten |
Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2bis und 2quater | Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2bis und 2quater |
sowie von Artikel 124ter auf: | sowie von Artikel 124ter auf: |
1. 142,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 1. 142,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei |
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 55 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 55 |
Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
2. 75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 2. 75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei |
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55 |
Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, |
3. 75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 3. 75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei |
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58 |
Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, |
4. 37,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 4. 37,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei |
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 60 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 60 |
Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, |
5. 31,25 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." | 5. 31,25 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." |
b) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3/2 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen | " § 3/2 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen |
Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli | Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli |
1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem | 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem |
nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des | nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des |
Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen | Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen |
zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, | zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, |
beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer | beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer |
Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der | Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der |
nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab | nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab |
dem 1. Januar 2017 gewährt wird, beläuft sich der Prozentsatz des | dem 1. Januar 2017 gewährt wird, beläuft sich der Prozentsatz des |
Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2ter und 3/1 | Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2ter und 3/1 |
sowie von Artikel 124ter auf: | sowie von Artikel 124ter auf: |
1. 48,11 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 1. 48,11 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit |
Betriebszuschlag das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | Betriebszuschlag das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, |
2. 43,04 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 2. 43,04 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit |
Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 | Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 |
Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
3. 27,86 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 3. 27,86 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit |
Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 | Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 |
Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
4. 12,38 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 4. 12,38 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit |
Betriebszuschlag, der mindestens 60 Jahre alt ist, das Alter von 62 | Betriebszuschlag, der mindestens 60 Jahre alt ist, das Alter von 62 |
Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
5. 10,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." | 5. 10,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." |
c) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1 | c) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1 |
erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3, 3/1 und 3/2 | erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3, 3/1 und 3/2 |
erwähnten" ersetzt. | erwähnten" ersetzt. |
Art. 36 - Artikel 120 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den | Art. 36 - Artikel 120 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | a) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3/2 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder | " § 3/2 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder |
eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. | eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. |
Oktober 2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen | Oktober 2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen |
Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem | Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem |
1. Januar 2017 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 | 1. Januar 2017 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 |
erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den | erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den |
Paragraphen 3 und 3/1 sowie von Artikel 124ter auf: | Paragraphen 3 und 3/1 sowie von Artikel 124ter auf: |
1. 150,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die | 1. 150,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die |
in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von | in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von |
52 Jahren nicht erreicht hat, | 52 Jahren nicht erreicht hat, |
2. 142,50 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die | 2. 142,50 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die |
in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52 | in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52 |
Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, |
3. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 3. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in |
Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55 | Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55 |
Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, |
4. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 4. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in |
Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58 | Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58 |
Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, |
5. 58,24 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 5. 58,24 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in |
Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 60 | Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 60 |
Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, |
6. 48,53 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." | 6. 48,53 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." |
b) Ein Paragraph 4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Ein Paragraph 4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 4/2 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor, | " § 4/2 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor, |
so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli | so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli |
2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im | 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im |
nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so | nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so |
wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über | wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über |
soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines | soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines |
Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. Oktober | Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. Oktober |
2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des | 2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des |
Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2017 | Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2017 |
gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des besonderen | gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des besonderen |
Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 4 und 4/1 sowie | Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 4 und 4/1 sowie |
von Artikel 124ter auf: | von Artikel 124ter auf: |
1. 50,63 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 | 1. 50,63 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 |
Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
2. 48,11 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 | 2. 48,11 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 |
Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, |
3. 43,04 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 | 3. 43,04 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 |
Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, |
4. 27,86 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 | 4. 27,86 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 |
Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, |
5. 12,38 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 60 | 5. 12,38 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 60 |
Jahre alt ist, das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, |
6. 10,00 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." | 6. 10,00 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." |
c) In § 5 werden die Wörter "in den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten" | c) In § 5 werden die Wörter "in den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten" |
durch die Wörter "in den Paragraphen 4, 4/1 und 4/2 erwähnten" | durch die Wörter "in den Paragraphen 4, 4/1 und 4/2 erwähnten" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 37 - Artikel 124 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 37 - Artikel 124 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2ter, | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2ter, |
2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und 4/1 und in | 2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und 4/1 und in |
Artikel 122 §§ 1 und 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ | Artikel 122 §§ 1 und 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ |
2, 2bis, 2ter, 2quater, 2quinquies, 3, 3/1 und 3/2, in Artikel 120 §§ | 2, 2bis, 2ter, 2quater, 2quinquies, 3, 3/1 und 3/2, in Artikel 120 §§ |
2, 3, 3/1, 3/2, 4, 4/1 und 4/2, in Artikel 122 §§ 1 und 2 und in | 2, 3, 3/1, 3/2, 4, 4/1 und 4/2, in Artikel 122 §§ 1 und 2 und in |
Artikel 124ter erwähnten" ersetzt. | Artikel 124ter erwähnten" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis und | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis und |
2quater erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass vom 3. | 2quater erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass vom 3. |
Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit | Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit |
Betriebszuschlag erwähnten Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und | Betriebszuschlag erwähnten Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und |
in Umstrukturierung befindliche Unternehmen anerkannt sind, | in Umstrukturierung befindliche Unternehmen anerkannt sind, |
herabsetzen" durch die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis, 2ter, | herabsetzen" durch die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis, 2ter, |
2quater und 2quinquies und in Artikel 124ter erwähnten Prozentsätze | 2quater und 2quinquies und in Artikel 124ter erwähnten Prozentsätze |
für die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der | für die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der |
Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnten | Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnten |
Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und in Umstrukturierung | Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und in Umstrukturierung |
befindliche Unternehmen anerkannt sind, anpassen" ersetzt. | befindliche Unternehmen anerkannt sind, anpassen" ersetzt. |
3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2quater und 3 | 3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2quater und 3 |
oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" durch die Wörter "von Artikel | oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" durch die Wörter "von Artikel |
118 §§ 2, 2bis, 2quater, 2quinquies und 3, von Artikel 120 §§ 2, 3, | 118 §§ 2, 2bis, 2quater, 2quinquies und 3, von Artikel 120 §§ 2, 3, |
3/1 und 3/2 oder von Artikel 124ter" ersetzt. | 3/1 und 3/2 oder von Artikel 124ter" ersetzt. |
Art. 38 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 38 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen | TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 2 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes |
über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Zahlungsaufforderung, | über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Zahlungsaufforderung, |
des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und | des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und |
anderer Bestimmungen in Bezug auf die Hilfe für Opfer vorsätzlicher | anderer Bestimmungen in Bezug auf die Hilfe für Opfer vorsätzlicher |
Gewalttaten und des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung | Gewalttaten und des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes | Abschnitt 1 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes |
über die Straßenverkehrspolizei | über die Straßenverkehrspolizei |
Art. 45 - Titel 5 Kapitel 2/1 des am 16. März 1968 koordinierten | Art. 45 - Titel 5 Kapitel 2/1 des am 16. März 1968 koordinierten |
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz | Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz |
vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Kapitel 2/1 - Zahlungsaufforderung | "Kapitel 2/1 - Zahlungsaufforderung |
Art. 65/1 - § 1 - Wenn weder die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe noch | Art. 65/1 - § 1 - Wenn weder die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe noch |
die in Artikel 216bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte | die in Artikel 216bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte |
Geldsumme binnen der festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der | Geldsumme binnen der festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der |
Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, die für | Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, die für |
diesen Verstoß vorgesehene Summe, erhöht um 35 Prozent und | diesen Verstoß vorgesehene Summe, erhöht um 35 Prozent und |
gegebenenfalls zuzüglich des Beitrags an den Sonderhilfsfonds für | gegebenenfalls zuzüglich des Beitrags an den Sonderhilfsfonds für |
Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter, zu zahlen. | Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter, zu zahlen. |
Die Zahlung muss binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der | Die Zahlung muss binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der |
Aufforderung erfolgen. | Aufforderung erfolgen. |
Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben oder | Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben oder |
per Gerichtsbrief übermittelt und umfasst mindestens: | per Gerichtsbrief übermittelt und umfasst mindestens: |
1. das Datum, | 1. das Datum, |
2. die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die | 2. die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die |
verstoßen wurde, | verstoßen wurde, |
3. das Datum, den Zeitpunkt und den Ort des Verstoßes, | 3. das Datum, den Zeitpunkt und den Ort des Verstoßes, |
4. die Identität des Zuwiderhandelnden, | 4. die Identität des Zuwiderhandelnden, |
5. die Nummer des Protokolls, | 5. die Nummer des Protokolls, |
6. den Betrag der zu zahlenden Summe, | 6. den Betrag der zu zahlenden Summe, |
7. das Datum, an dem die Summe spätestens gezahlt sein muss, | 7. das Datum, an dem die Summe spätestens gezahlt sein muss, |
8. die Modalitäten und die Frist für die Einreichung einer Beschwerde | 8. die Modalitäten und die Frist für die Einreichung einer Beschwerde |
sowie das zuständige Polizeigericht. | sowie das zuständige Polizeigericht. |
Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlungsaufforderung am dritten | Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlungsaufforderung am dritten |
Werktag nach dem Tag eingeht, an dem das Einschreiben oder der | Werktag nach dem Tag eingeht, an dem das Einschreiben oder der |
Gerichtsbrief bei der Post aufgegeben worden ist. | Gerichtsbrief bei der Post aufgegeben worden ist. |
§ 2 - Der Zuwiderhandelnde oder sein Anwalt kann binnen dreißig Tagen | § 2 - Der Zuwiderhandelnde oder sein Anwalt kann binnen dreißig Tagen |
nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beim zuständigen Polizeigericht | nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beim zuständigen Polizeigericht |
Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung einreichen. Die Beschwerde | Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung einreichen. Die Beschwerde |
wird durch eine bei der Kanzlei des zuständigen Polizeigerichts | wird durch eine bei der Kanzlei des zuständigen Polizeigerichts |
hinterlegte Antragschrift oder per Einschreiben oder per E-Mail, | hinterlegte Antragschrift oder per Einschreiben oder per E-Mail, |
adressiert an die Kanzlei, eingereicht. In letzteren Fällen gilt der | adressiert an die Kanzlei, eingereicht. In letzteren Fällen gilt der |
Versandtag des Einschreibens beziehungsweise der E-Mail als Datum der | Versandtag des Einschreibens beziehungsweise der E-Mail als Datum der |
Einreichung der Antragschrift. | Einreichung der Antragschrift. |
Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält eine | Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält eine |
Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht | Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht |
in Belgien hat. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit enthält die | in Belgien hat. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit enthält die |
Antragschrift die Nummer des Protokolls. | Antragschrift die Nummer des Protokolls. |
Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register | Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register |
eingetragen. | eingetragen. |
Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung | Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung |
der Antragschrift bis zu dem Tag, an dem das Endurteil erlassen wird, | der Antragschrift bis zu dem Tag, an dem das Endurteil erlassen wird, |
gehemmt. | gehemmt. |
Der Zuwiderhandelnde wird binnen dreißig Tagen ab Eintragung des | Der Zuwiderhandelnde wird binnen dreißig Tagen ab Eintragung des |
Antrags in das zu diesem Zweck bestimmte Register vom Greffier per | Antrags in das zu diesem Zweck bestimmte Register vom Greffier per |
Gerichtsbrief oder per Einschreiben aufgefordert, zu der vom Richter | Gerichtsbrief oder per Einschreiben aufgefordert, zu der vom Richter |
anberaumten Sitzung zu erscheinen. Der Greffier sendet der | anberaumten Sitzung zu erscheinen. Der Greffier sendet der |
Staatsanwaltschaft eine Abschrift der Antragschrift zu und teilt das | Staatsanwaltschaft eine Abschrift der Antragschrift zu und teilt das |
Datum der Sitzung mit. | Datum der Sitzung mit. |
Wird die Beschwerde für zulässig erklärt, wird die | Wird die Beschwerde für zulässig erklärt, wird die |
Zahlungsaufforderung als nichtig angesehen. | Zahlungsaufforderung als nichtig angesehen. |
§ 3 - Mindestens alle drei Monate oder auf Antrag des Prokurators des | § 3 - Mindestens alle drei Monate oder auf Antrag des Prokurators des |
Königs übermittelt der Greffier der Staatsanwaltschaft eine Liste der | Königs übermittelt der Greffier der Staatsanwaltschaft eine Liste der |
Zahlungsaufforderungen, für die der jeweilige Zuwiderhandelnde die | Zahlungsaufforderungen, für die der jeweilige Zuwiderhandelnde die |
auferlegte Geldsumme nicht fristgerecht gezahlt hat und für die der | auferlegte Geldsumme nicht fristgerecht gezahlt hat und für die der |
Zuwiderhandelnde keine Berufung eingelegt hat beziehungsweise für die | Zuwiderhandelnde keine Berufung eingelegt hat beziehungsweise für die |
die eingelegte Berufung für unzulässig erklärt worden ist. | die eingelegte Berufung für unzulässig erklärt worden ist. |
§ 4 - Der Prokurator des Königs oder der von ihm bevollmächtigte | § 4 - Der Prokurator des Königs oder der von ihm bevollmächtigte |
Jurist bei der Staatsanwaltschaft erklärt die in § 3 erwähnten Listen | Jurist bei der Staatsanwaltschaft erklärt die in § 3 erwähnten Listen |
der Zahlungsaufforderungen für vollstreckbar. Diese Listen bestehen | der Zahlungsaufforderungen für vollstreckbar. Diese Listen bestehen |
als Vollstreckungstitel. | als Vollstreckungstitel. |
Daten auf diesen Listen, die vom Prokurator des Königs oder unter | Daten auf diesen Listen, die vom Prokurator des Königs oder unter |
seiner Kontrolle auf einem angemessenen Datenträger registriert und | seiner Kontrolle auf einem angemessenen Datenträger registriert und |
aufbewahrt werden, und ihre lesbare Wiedergabe haben dieselbe | aufbewahrt werden, und ihre lesbare Wiedergabe haben dieselbe |
Beweiskraft wie Originaldaten. | Beweiskraft wie Originaldaten. |
§ 5 - Der Prokurator des Königs fordert die Behörde, die innerhalb des | § 5 - Der Prokurator des Königs fordert die Behörde, die innerhalb des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von |
nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, auf, die Summen auf der | nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, auf, die Summen auf der |
in § 3 erwähnten Liste gemäß den auf die Zwangsvollstreckung | in § 3 erwähnten Liste gemäß den auf die Zwangsvollstreckung |
strafrechtlicher Geldbußen anzuwendenden Regeln beizutreiben, | strafrechtlicher Geldbußen anzuwendenden Regeln beizutreiben, |
einschließlich der in Artikel 101 der Allgemeinen Ordnung über die | einschließlich der in Artikel 101 der Allgemeinen Ordnung über die |
Gerichtskosten in Strafsachen erwähnten vereinfachten Drittpfändung. | Gerichtskosten in Strafsachen erwähnten vereinfachten Drittpfändung. |
§ 6 - Die Beitreibung erfolgt auf der Grundlage eines Auszugs aus der | § 6 - Die Beitreibung erfolgt auf der Grundlage eines Auszugs aus der |
in § 3 erwähnten Liste, erstellt von den mit der Beitreibung | in § 3 erwähnten Liste, erstellt von den mit der Beitreibung |
beauftragten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. | beauftragten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. |
Die Übergabe eines Auszugs durch diese Beamten an den | Die Übergabe eines Auszugs durch diese Beamten an den |
Gerichtsvollzieher unter Angabe des Datums der Vollstreckbarerklärung | Gerichtsvollzieher unter Angabe des Datums der Vollstreckbarerklärung |
der Liste gilt als Vollmacht für alle Vollstreckungen. | der Liste gilt als Vollmacht für alle Vollstreckungen. |
§ 7 - Der König kann bestimmen, wie die Erstellung und die | § 7 - Der König kann bestimmen, wie die Erstellung und die |
Notifizierung der Listen, die Zahlungen und das Quittieren zu | Notifizierung der Listen, die Zahlungen und das Quittieren zu |
handhaben sind. | handhaben sind. |
§ 8 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 2 | § 8 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 2 |
erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen | erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen |
können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist | können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist |
von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von dieser Aufforderung | von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von dieser Aufforderung |
Kenntnis erhalten hat, oder nach der ersten die Summe betreffenden | Kenntnis erhalten hat, oder nach der ersten die Summe betreffenden |
Beitreibungshandlung seitens oder auf Betreiben der zuständigen | Beitreibungshandlung seitens oder auf Betreiben der zuständigen |
Behörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen einreichen. Die | Behörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen einreichen. Die |
in § 2 erwähnten Bestimmungen sind anwendbar. | in § 2 erwähnten Bestimmungen sind anwendbar. |
In diesem Fall wird die Verjährung der Strafverfolgung ab dem Datum, | In diesem Fall wird die Verjährung der Strafverfolgung ab dem Datum, |
an dem die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar | an dem die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar |
geworden ist, bis zu dem Tag, an dem der Zuwiderhandelnde Beschwerde | geworden ist, bis zu dem Tag, an dem der Zuwiderhandelnde Beschwerde |
einreicht, gehemmt. | einreicht, gehemmt. |
§ 9 - Die Artikel 49 und 96 des Strafgesetzbuches und das Gesetz vom | § 9 - Die Artikel 49 und 96 des Strafgesetzbuches und das Gesetz vom |
1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer | 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer |
Bestimmungen, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember | Bestimmungen, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember |
2004, sind auf dieses Verfahren anwendbar. | 2004, sind auf dieses Verfahren anwendbar. |
§ 10 - Wenn die Behörde, die innerhalb des Föderalen Öffentlichen | § 10 - Wenn die Behörde, die innerhalb des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen | Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen |
Forderungen zuständig ist, die in § 1 erwähnte Geldsumme nicht binnen | Forderungen zuständig ist, die in § 1 erwähnte Geldsumme nicht binnen |
drei Jahren nach Erhalt der Liste mit den Zahlungsaufforderungen | drei Jahren nach Erhalt der Liste mit den Zahlungsaufforderungen |
beitreiben kann, setzt sie den Prokurator des Königs davon in | beitreiben kann, setzt sie den Prokurator des Königs davon in |
Kenntnis. Der Prokurator des Königs ordnet für den Zuwiderhandelnden | Kenntnis. Der Prokurator des Königs ordnet für den Zuwiderhandelnden |
unverzüglich die Aussetzung der Erlaubnis zum Führen eines | unverzüglich die Aussetzung der Erlaubnis zum Führen eines |
Motorfahrzeugs an und setzt den Zuwiderhandelnden davon in Kenntnis. | Motorfahrzeugs an und setzt den Zuwiderhandelnden davon in Kenntnis. |
Die Fahrerlaubnis wird ausgesetzt für eine Dauer von: | Die Fahrerlaubnis wird ausgesetzt für eine Dauer von: |
a) acht Tagen für das Überschreiten der erlaubten | a) acht Tagen für das Überschreiten der erlaubten |
Höchstgeschwindigkeit um höchstens 20 Kilometer in der Stunde und um | Höchstgeschwindigkeit um höchstens 20 Kilometer in der Stunde und um |
höchstens 10 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, | höchstens 10 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, |
einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem | einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem |
verkehrsberuhigten Bereich und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 | verkehrsberuhigten Bereich und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 |
erwähnten Verstöße ersten Grades, | erwähnten Verstöße ersten Grades, |
b) fünfzehn Tagen für das Überschreiten der erlaubten | b) fünfzehn Tagen für das Überschreiten der erlaubten |
Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 Kilometer in der Stunde und um | Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 Kilometer in der Stunde und um |
höchstens 30 Kilometer in der Stunde und um mehr als 10 Kilometer in | höchstens 30 Kilometer in der Stunde und um mehr als 10 Kilometer in |
der Stunde und um höchstens 20 Kilometer in der Stunde in einer | der Stunde und um höchstens 20 Kilometer in der Stunde in einer |
geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer | geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer |
Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich und für die in | Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich und für die in |
Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten Verstöße zweiten Grades, | Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten Verstöße zweiten Grades, |
c) einem Monat für das Überschreiten der erlaubten | c) einem Monat für das Überschreiten der erlaubten |
Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde und um | Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde und um |
höchstens 40 Kilometer in der Stunde und um mehr als 20 Kilometer in | höchstens 40 Kilometer in der Stunde und um mehr als 20 Kilometer in |
der Stunde und um höchstens 30 Kilometer in der Stunde in einer | der Stunde und um höchstens 30 Kilometer in der Stunde in einer |
geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer | geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer |
Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich bei Verstoß | Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich bei Verstoß |
gegen Artikel 34 § 2 und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten | gegen Artikel 34 § 2 und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten |
Verstöße dritten Grades. | Verstöße dritten Grades. |
Aussetzungen treten am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung | Aussetzungen treten am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung |
des Zuwiderhandelnden durch die Staatsanwaltschaft in Kraft. Samstage, | des Zuwiderhandelnden durch die Staatsanwaltschaft in Kraft. Samstage, |
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht | Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht |
einbegriffen. | einbegriffen. |
Werden dem Zuwiderhandelnden mehrere Aussetzungen auferlegt, kann die | Werden dem Zuwiderhandelnden mehrere Aussetzungen auferlegt, kann die |
Staatsanwaltschaft diese nach der Benachrichtigung nacheinander | Staatsanwaltschaft diese nach der Benachrichtigung nacheinander |
wirksam werden lassen. | wirksam werden lassen. |
Der König bestimmt die Formalitäten, die im Hinblick auf die | Der König bestimmt die Formalitäten, die im Hinblick auf die |
Durchführung der Aussetzung der Fahrerlaubnis erfüllt werden müssen. | Durchführung der Aussetzung der Fahrerlaubnis erfüllt werden müssen. |
Zahlt der Zuwiderhandelnde den ursprünglichen sofort erhobenen oder | Zahlt der Zuwiderhandelnde den ursprünglichen sofort erhobenen oder |
durch einen Vergleich festgelegten Betrag zwischenzeitlich doch ganz | durch einen Vergleich festgelegten Betrag zwischenzeitlich doch ganz |
oder teilweise, wird keine Aussetzung der Fahrerlaubnis durchgeführt." | oder teilweise, wird keine Aussetzung der Fahrerlaubnis durchgeführt." |
Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68/1 mit folgendem | Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 68/1 - Die in Artikel 65/1 § 3 erwähnte Beitreibung verjährt | "Art. 68/1 - Die in Artikel 65/1 § 3 erwähnte Beitreibung verjährt |
nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die | nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die |
Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar geworden ist." | Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar geworden ist." |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die |
Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten | Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten |
Art. 47 - In Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | Art. 47 - In Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die |
Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten wird nach dem ersten Satz | Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten wird nach dem ersten Satz |
folgender Satz eingefügt: | folgender Satz eingefügt: |
"Jede vom Prokurator des Königs erteilte Zahlungsaufforderung gemäß | "Jede vom Prokurator des Königs erteilte Zahlungsaufforderung gemäß |
Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Straßenverkehrspolizei in Bezug auf Verstöße, die mit einer | Straßenverkehrspolizei in Bezug auf Verstöße, die mit einer |
Hauptkorrektionalstrafe von mindestens 26 EUR geahndet werden, wird um | Hauptkorrektionalstrafe von mindestens 26 EUR geahndet werden, wird um |
denselben Beitrag an den Fonds erhöht." | denselben Beitrag an den Fonds erhöht." |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. April 2011 zur | Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. April 2011 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen | Festlegung verschiedener Bestimmungen |
Art. 48 - In Artikel 6 Nr. 11 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur | Art. 48 - In Artikel 6 Nr. 11 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen werden zwischen den Wörtern "die | Festlegung verschiedener Bestimmungen werden zwischen den Wörtern "die |
Entziehung der Fahrerlaubnis," und den Wörtern "den sofortigen | Entziehung der Fahrerlaubnis," und den Wörtern "den sofortigen |
Führerscheinentzug" die Wörter "die Aussetzung der Fahrerlaubnis," | Führerscheinentzug" die Wörter "die Aussetzung der Fahrerlaubnis," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 49 - In Artikel 8 § 3 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzes | Art. 49 - In Artikel 8 § 3 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzes |
werden zwischen den Wörtern "die Fahrverbote," und den Wörtern "die | werden zwischen den Wörtern "die Fahrverbote," und den Wörtern "die |
Maßnahmen zur Beendigung der Fahrverbote" die Wörter "die Aussetzungen | Maßnahmen zur Beendigung der Fahrverbote" die Wörter "die Aussetzungen |
der Fahrerlaubnis," eingefügt. | der Fahrerlaubnis," eingefügt. |
Abschnitt 4 - Inkrafttreten | Abschnitt 4 - Inkrafttreten |
Art. 50 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. | Art. 50 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. |
KAPITEL 3 - Verbesserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden | KAPITEL 3 - Verbesserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden |
und strafrechtlichen Geldbußen | und strafrechtlichen Geldbußen |
Art. 51 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 51 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man |
unter Geldsummen: | unter Geldsummen: |
1. alle sicheren und vollstreckbaren Zoll- und Akzisenschulden, | 1. alle sicheren und vollstreckbaren Zoll- und Akzisenschulden, |
2. alle Geldsummen, die durch eine vollstreckbar gewordene | 2. alle Geldsummen, die durch eine vollstreckbar gewordene |
Zahlungsaufforderung, wie in Artikel 65/1 § 1 des Gesetzes vom 16. | Zahlungsaufforderung, wie in Artikel 65/1 § 1 des Gesetzes vom 16. |
März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnt, oder eine formell | März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnt, oder eine formell |
rechtskräftig gewordene strafrechtliche Entscheidung auferlegt worden | rechtskräftig gewordene strafrechtliche Entscheidung auferlegt worden |
sind. | sind. |
Art. 52 - Wird von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | Art. 52 - Wird von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße die Nichtzahlung der | während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße die Nichtzahlung der |
in Artikel 51 erwähnten Geldsummen zu Lasten des Fahrzeugeigentümers | in Artikel 51 erwähnten Geldsummen zu Lasten des Fahrzeugeigentümers |
oder zu Lasten der als Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs | oder zu Lasten der als Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs |
gemeldeten Person festgestellt, muss der Fahrer diesen Beamten zum | gemeldeten Person festgestellt, muss der Fahrer diesen Beamten zum |
Zeitpunkt der Feststellung die Geldsummen zahlen. | Zeitpunkt der Feststellung die Geldsummen zahlen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Beamten sind befugt, unter Berücksichtigung | Die in Absatz 1 erwähnten Beamten sind befugt, unter Berücksichtigung |
der Zielsetzungen des vorliegenden Kapitels den Fahrer des Fahrzeugs | der Zielsetzungen des vorliegenden Kapitels den Fahrer des Fahrzeugs |
zu identifizieren. | zu identifizieren. |
Art. 53 - Bei Nichtzahlung der in Artikel 51 erwähnten Geldsummen kann | Art. 53 - Bei Nichtzahlung der in Artikel 51 erwähnten Geldsummen kann |
das Fahrzeug von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | das Fahrzeug von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
beschlagnahmt werden. | beschlagnahmt werden. |
Der Bescheid über die Beschlagnahme wird innerhalb zweier Werktage an | Der Bescheid über die Beschlagnahme wird innerhalb zweier Werktage an |
die Adresse des auf der Zulassungsbescheinigung erwähnten Inhabers | die Adresse des auf der Zulassungsbescheinigung erwähnten Inhabers |
gesandt. Ist der Fahrer Inhaber des Nummernschilds, kann ihm der | gesandt. Ist der Fahrer Inhaber des Nummernschilds, kann ihm der |
Bescheid über die Beschlagnahme sofort ausgehändigt werden. | Bescheid über die Beschlagnahme sofort ausgehändigt werden. |
Es wird davon ausgegangen, dass der Inhaber des Nummernschilds des | Es wird davon ausgegangen, dass der Inhaber des Nummernschilds des |
Fahrzeugs den Bescheid über die Beschlagnahme am dritten Werktag nach | Fahrzeugs den Bescheid über die Beschlagnahme am dritten Werktag nach |
der Versendung erhalten hat. | der Versendung erhalten hat. |
Der Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs ist verpflichtet, dem | Der Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs ist verpflichtet, dem |
Fahrzeugeigentümer den Bescheid über die Beschlagnahme unverzüglich zu | Fahrzeugeigentümer den Bescheid über die Beschlagnahme unverzüglich zu |
übermitteln, und ist hinsichtlich dieses Eigentümers für jeglichen | übermitteln, und ist hinsichtlich dieses Eigentümers für jeglichen |
Schaden haftbar, der durch die Nichteinhaltung beziehungsweise die | Schaden haftbar, der durch die Nichteinhaltung beziehungsweise die |
verspätete Einhaltung dieser Verpflichtung verursacht wird. | verspätete Einhaltung dieser Verpflichtung verursacht wird. |
Der Bescheid über die Beschlagnahme entspricht dem Muster in der | Der Bescheid über die Beschlagnahme entspricht dem Muster in der |
Anlage und wird als Original und Abschrift erstellt. | Anlage und wird als Original und Abschrift erstellt. |
Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Eigentümers oder der als | Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Eigentümers oder der als |
Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs gemeldeten Person | Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs gemeldeten Person |
beschlagnahmt. | beschlagnahmt. |
Die Beschlagnahme wird frühestens am Tag der vollständigen Zahlung der | Die Beschlagnahme wird frühestens am Tag der vollständigen Zahlung der |
in Artikel 51 erwähnten Geldsummen, zuzüglich der Kosten der | in Artikel 51 erwähnten Geldsummen, zuzüglich der Kosten der |
Beschlagnahme, einschließlich Abschleppkosten und Kosten für die | Beschlagnahme, einschließlich Abschleppkosten und Kosten für die |
Verwahrung des Fahrzeugs, an den zuständigen Einnehmer aufgehoben. | Verwahrung des Fahrzeugs, an den zuständigen Einnehmer aufgehoben. |
Art. 54 - Wenn die Geldsummen und Kosten nicht binnen zehn Werktagen | Art. 54 - Wenn die Geldsummen und Kosten nicht binnen zehn Werktagen |
nach dem Datum der Aushändigung beziehungsweise des Erhalts des | nach dem Datum der Aushändigung beziehungsweise des Erhalts des |
Bescheids über die Beschlagnahme an den zuständigen Einnehmer gezahlt | Bescheids über die Beschlagnahme an den zuständigen Einnehmer gezahlt |
worden sind, kann dieser den Verkauf des Fahrzeugs vornehmen lassen. | worden sind, kann dieser den Verkauf des Fahrzeugs vornehmen lassen. |
Art. 55 - Die Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs | Art. 55 - Die Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs |
erfolgt zuerst auf die Zollschulden, dann auf die Kosten des Verkaufs | erfolgt zuerst auf die Zollschulden, dann auf die Kosten des Verkaufs |
und der Beschlagnahme, danach auf die Akzisenschulden und schließlich | und der Beschlagnahme, danach auf die Akzisenschulden und schließlich |
auf die in Artikel 51 Nr. 2 erwähnten Geldsummen, unbeschadet der | auf die in Artikel 51 Nr. 2 erwähnten Geldsummen, unbeschadet der |
Anwendung von Artikel 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches und Artikel 29 | Anwendung von Artikel 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches und Artikel 29 |
letzter Absatz des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | letzter Absatz des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen. | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen. |
Eventuelle Restbeträge werden dem Inhaber des Nummernschilds des | Eventuelle Restbeträge werden dem Inhaber des Nummernschilds des |
Fahrzeugs oder dem ehemaligen Fahrzeugeigentümer erstattet. | Fahrzeugs oder dem ehemaligen Fahrzeugeigentümer erstattet. |
Art. 56 - Das Gesetz vom 17. Juni 2013 zur Einführung einer besseren | Art. 56 - Das Gesetz vom 17. Juni 2013 zur Einführung einer besseren |
Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen wird aufgehoben. | Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen wird aufgehoben. |
Art. 57 - Wird ein Fahrzeug vor dem Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 57 - Wird ein Fahrzeug vor dem Inkrafttreten des vorliegenden |
Kapitels gemäß Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur | Kapitels gemäß Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur |
Einführung einer besseren Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen | Einführung einer besseren Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen |
stillgelegt, wird das Verfahren gemäß den zum Zeitpunkt dieser | stillgelegt, wird das Verfahren gemäß den zum Zeitpunkt dieser |
Stilllegung geltenden Bestimmungen abgewickelt. | Stilllegung geltenden Bestimmungen abgewickelt. |
Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. März 1952 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. März 1952 über die |
Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen | Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen |
Art. 59 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. März 1952 | Art. 59 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. März 1952 |
über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen wird das Wort | über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen wird das Wort |
"fünfzig" jeweils durch das Wort "siebzig" ersetzt. | "fünfzig" jeweils durch das Wort "siebzig" ersetzt. |
Art. 60 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 60 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die |
Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
Verkehrssicherheit und des Gesetzes vom 27. Dezember 1990 zur | Verkehrssicherheit und des Gesetzes vom 27. Dezember 1990 zur |
Schaffung von Haushaltsfonds | Schaffung von Haushaltsfonds |
Art. 61 - Die Überschrift des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die | Art. 61 - Die Überschrift des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die |
Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
Verkehrssicherheit wird wie folgt ersetzt: "Gesetz über die Verteilung | Verkehrssicherheit wird wie folgt ersetzt: "Gesetz über die Verteilung |
eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit". | eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit". |
Art. 62 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel I wie | Art. 62 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel I wie |
folgt ersetzt: "Allgemeine Bestimmung". | folgt ersetzt: "Allgemeine Bestimmung". |
Art. 63 - In demselben Gesetz wird Kapitel II, das die Artikel 2 bis 8 | Art. 63 - In demselben Gesetz wird Kapitel II, das die Artikel 2 bis 8 |
umfasst, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008, 23. Dezember | umfasst, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008, 23. Dezember |
2009, 6. Januar 2014 und 25. April 2014, wie folgt ersetzt: | 2009, 6. Januar 2014 und 25. April 2014, wie folgt ersetzt: |
"Kapitel II - Begriffsbestimmung und Verteilung eines Teils der | "Kapitel II - Begriffsbestimmung und Verteilung eines Teils der |
föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit | föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter "föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit": die pro | unter "föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit": die pro |
Kalenderjahr eingegangenen Einnahmen aus strafrechtlichen Geldbußen | Kalenderjahr eingegangenen Einnahmen aus strafrechtlichen Geldbußen |
und Zahlungsaufforderungen in Sachen Straßenverkehr, aus Summen, mit | und Zahlungsaufforderungen in Sachen Straßenverkehr, aus Summen, mit |
deren Zahlung die Strafverfolgung eventuell erlischt, wie im | deren Zahlung die Strafverfolgung eventuell erlischt, wie im |
koordinierten Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei | koordinierten Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei |
vorgesehen, und aus den in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches | vorgesehen, und aus den in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches |
erwähnten Geldsummen, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 2bis des | erwähnten Geldsummen, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 2bis des |
Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der | Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der |
Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind. | Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind. |
Art. 3 - Unbeschadet von Artikel 6 Nr. 2 wird ein Teil der föderalen | Art. 3 - Unbeschadet von Artikel 6 Nr. 2 wird ein Teil der föderalen |
Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit, "jährlicher Betrag" genannt, | Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit, "jährlicher Betrag" genannt, |
im darauffolgenden Haushaltsjahr gemäß der Verteilung und den | im darauffolgenden Haushaltsjahr gemäß der Verteilung und den |
Modalitäten, die in diesem Gesetz festgelegt werden, als limitativer | Modalitäten, die in diesem Gesetz festgelegt werden, als limitativer |
Haushaltsmittelbetrag in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan | Haushaltsmittelbetrag in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan |
eingetragen. Dieser jährliche Betrag wird wie folgt berechnet: | eingetragen. Dieser jährliche Betrag wird wie folgt berechnet: |
1. Die föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit eines Jahres X | 1. Die föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit eines Jahres X |
werden um 181.100.000 EUR erhöht und um den Betrag dieser Einnahmen im | werden um 181.100.000 EUR erhöht und um den Betrag dieser Einnahmen im |
Jahr 2002 verringert. | Jahr 2002 verringert. |
2. Der Betrag von 181.100.000 EUR ist an den am 31. Dezember 2011 | 2. Der Betrag von 181.100.000 EUR ist an den am 31. Dezember 2011 |
erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und wird | erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und wird |
am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen | am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen |
Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. | Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. |
3. Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember | 3. Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember |
2002 erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und | 2002 erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und |
wird am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen | wird am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen |
Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. | Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. |
4. Ab dem Haushaltsjahr 2018 und auf Vorschlag der Minister der | 4. Ab dem Haushaltsjahr 2018 und auf Vorschlag der Minister der |
Mobilität, der Justiz und des Innern kann der König durch einen im | Mobilität, der Justiz und des Innern kann der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass den jährlichen Betrag um einen Betrag | Ministerrat beratenen Erlass den jährlichen Betrag um einen Betrag |
verringern, der dem Höchstbetrag der betreffenden föderalen | verringern, der dem Höchstbetrag der betreffenden föderalen |
Mehreinnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Verhältnis zu den | Mehreinnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Verhältnis zu den |
föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Jahr 2016 | föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Jahr 2016 |
entspricht. | entspricht. |
Art. 4 - Der jährliche Betrag wird wie folgt verteilt: | Art. 4 - Der jährliche Betrag wird wie folgt verteilt: |
1. Ein Betrag, der 5 Prozent des jährlichen Betrags entspricht, wird | 1. Ein Betrag, der 5 Prozent des jährlichen Betrags entspricht, wird |
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannt. Dieser Betrag wird | dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannt. Dieser Betrag wird |
verwendet, um die Ausführung von Alternativmaßnahmen oder -strafen, | verwendet, um die Ausführung von Alternativmaßnahmen oder -strafen, |
die sich auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zu | die sich auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zu |
finanzieren. Er wird auch zur Finanzierung des von der Justiz | finanzieren. Er wird auch zur Finanzierung des von der Justiz |
verwalteten Teils des Behandlungsverfahrens verwendet, ausschließlich | verwalteten Teils des Behandlungsverfahrens verwendet, ausschließlich |
um die Einnahme der Verkehrsgeldbußen zu optimieren. Dieser Betrag | um die Einnahme der Verkehrsgeldbußen zu optimieren. Dieser Betrag |
wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt | wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt |
12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. | 12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. |
2. Ein Betrag von 300.000 EUR wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst | 2. Ein Betrag von 300.000 EUR wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Mobilität und Transportwesen für die Beurteilung und die Verbesserung | Mobilität und Transportwesen für die Beurteilung und die Verbesserung |
der Kriminalpolitik in Sachen Verkehrssicherheit zuerkannt. Dieser | der Kriminalpolitik in Sachen Verkehrssicherheit zuerkannt. Dieser |
Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in | Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in |
Abschnitt 33 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. | Abschnitt 33 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. |
3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR für "gemeinsame Projekte" wird der | 3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR für "gemeinsame Projekte" wird der |
integrierten Polizei zur Finanzierung von Projekten zuerkannt, mit | integrierten Polizei zur Finanzierung von Projekten zuerkannt, mit |
denen eine effizientere Feststellung der Verstöße im Bereich des | denen eine effizientere Feststellung der Verstöße im Bereich des |
Straßenverkehrs ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und | Straßenverkehrs ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und |
schnellere Einnahme der Geldbußen angestrebt werden und der Erwerb von | schnellere Einnahme der Geldbußen angestrebt werden und der Erwerb von |
standardisiertem Material durch gemeinsame Ankäufe unterstützt wird. | standardisiertem Material durch gemeinsame Ankäufe unterstützt wird. |
Diese Projekte werden von der föderalen Polizei und dem in Artikel 91 | Diese Projekte werden von der föderalen Polizei und dem in Artikel 91 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ständigen | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ständigen |
Ausschuss für die lokale Polizei vorbereitet und durchgeführt. Für | Ausschuss für die lokale Polizei vorbereitet und durchgeführt. Für |
Projekte mit gerichtlicher Tragweite muss im Voraus die Stellungnahme | Projekte mit gerichtlicher Tragweite muss im Voraus die Stellungnahme |
des Kollegiums der Generalprokuratoren eingeholt werden. Dieser Betrag | des Kollegiums der Generalprokuratoren eingeholt werden. Dieser Betrag |
wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt | wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt |
17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. | 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. |
4. Ein Betrag von 500.000 EUR wird dem Ständigen Ausschuss für die | 4. Ein Betrag von 500.000 EUR wird dem Ständigen Ausschuss für die |
lokale Polizei zuerkannt, um die Koordinierung und Vertretung der | lokale Polizei zuerkannt, um die Koordinierung und Vertretung der |
Interessen und Bedürfnisse der lokalen Polizei im Rahmen der | Interessen und Bedürfnisse der lokalen Polizei im Rahmen der |
Durchführung verschiedener Projekte in Sachen Verkehrssicherheit zu | Durchführung verschiedener Projekte in Sachen Verkehrssicherheit zu |
finanzieren. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als | finanzieren. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als |
Feststellung in Abschnitt 13 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans | Feststellung in Abschnitt 13 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans |
eingetragen. | eingetragen. |
5. Der Restbetrag bildet den Teil, der den Polizeizonen und der | 5. Der Restbetrag bildet den Teil, der den Polizeizonen und der |
föderalen Polizei zur Ausführung der Prioritäten der | föderalen Polizei zur Ausführung der Prioritäten der |
Sicherheitspolitik, einschließlich derer in Sachen Straßenverkehr, | Sicherheitspolitik, einschließlich derer in Sachen Straßenverkehr, |
zuerkannt wird. | zuerkannt wird. |
Die in Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Beträge sind an den am 31. Dezember | Die in Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Beträge sind an den am 31. Dezember |
2016 erreichten durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindex | 2016 erreichten durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindex |
gebunden und werden am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen | gebunden und werden am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen |
jährlichen Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. | jährlichen Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. |
Art. 5 - Ist der in Artikel 3 erwähnte jährliche Betrag niedriger als | Art. 5 - Ist der in Artikel 3 erwähnte jährliche Betrag niedriger als |
die Summe der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Beträge, | die Summe der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Beträge, |
wird er wie folgt verteilt: | wird er wie folgt verteilt: |
1. 5 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz | 1. 5 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz |
zuerkannt, | zuerkannt, |
2. 2,09 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | 2. 2,09 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen zuerkannt, | Transportwesen zuerkannt, |
3. 89,49 Prozent werden für gemeinsame Projekte gewährt, | 3. 89,49 Prozent werden für gemeinsame Projekte gewährt, |
4. 3,42 Prozent werden dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei | 4. 3,42 Prozent werden dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei |
zuerkannt. | zuerkannt. |
Art. 6 - Der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag wird wie | Art. 6 - Der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag wird wie |
folgt unter die Polizeizonen und die föderale Polizei verteilt: | folgt unter die Polizeizonen und die föderale Polizei verteilt: |
1. Der erste Teil entspricht den jährlich auf der Grundlage des | 1. Der erste Teil entspricht den jährlich auf der Grundlage des |
durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindexes des Vorjahres | durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindexes des Vorjahres |
indexierten Beträgen, die jeder Polizeizone und der föderalen Polizei | indexierten Beträgen, die jeder Polizeizone und der föderalen Polizei |
zuerkannt werden und die sie 2007 erhalten haben. Falls der in Artikel | zuerkannt werden und die sie 2007 erhalten haben. Falls der in Artikel |
4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag unter dem in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 | 4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag unter dem in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 |
erwähnten Betrag, der jeder Polizeizone und der föderalen Polizei 2007 | erwähnten Betrag, der jeder Polizeizone und der föderalen Polizei 2007 |
zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im Verhältnis zu den | zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im Verhältnis zu den |
2007 zuerkannten Mitteln unter diesen verteilt. | 2007 zuerkannten Mitteln unter diesen verteilt. |
Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag wird sowohl als | Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag wird sowohl als |
Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des | Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. |
Der den Polizeizonen zuerkannte Betrag wird sowohl als Mittelbindung | Der den Polizeizonen zuerkannte Betrag wird sowohl als Mittelbindung |
auch als Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen | auch als Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplans eingetragen, unter die für die lokalen | Ausgabenhaushaltsplans eingetragen, unter die für die lokalen |
Polizeizonen bestimmten Zuweisungen. | Polizeizonen bestimmten Zuweisungen. |
Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen | Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen |
Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die | Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die |
Auszahlung dieses Betrags erfolgt spätestens am 30. Juli des | Auszahlung dieses Betrags erfolgt spätestens am 30. Juli des |
betreffenden Haushaltsjahres. | betreffenden Haushaltsjahres. |
2. Der zweite Teil entspricht den eventuellen Mehreinnahmen im | 2. Der zweite Teil entspricht den eventuellen Mehreinnahmen im |
Verhältnis zu dem in Nr. 1 erwähnten Teil und wird wie folgt verteilt: | Verhältnis zu dem in Nr. 1 erwähnten Teil und wird wie folgt verteilt: |
- Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag entspricht 5 Prozent | - Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag entspricht 5 Prozent |
dieser Mehreinnahmen. | dieser Mehreinnahmen. |
- Der für die lokalen Polizeizonen bestimmte Restbetrag wird zunächst | - Der für die lokalen Polizeizonen bestimmte Restbetrag wird zunächst |
unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der | unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der |
Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die | Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die |
Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse. | Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse. |
Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder | Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder |
Polizeizone auf der Grundlage folgender Kriterien vorgenommen: | Polizeizone auf der Grundlage folgender Kriterien vorgenommen: |
1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen in fünf Gruppen je nach | 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen in fünf Gruppen je nach |
Polizeistellenplan, | Polizeistellenplan, |
2. Verringerung der Anzahl Straßenverkehrsopfer und/oder | 2. Verringerung der Anzahl Straßenverkehrsopfer und/oder |
Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Straßen, die zum | Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Straßen, die zum |
Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone gehören, | Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone gehören, |
3. Anzahl Kilometer an Straßen, für die die lokale Polizeizone | 3. Anzahl Kilometer an Straßen, für die die lokale Polizeizone |
zuständig ist. | zuständig ist. |
Die Modalitäten für die Verteilung des in Nr. 2 zweiter Gedankenstrich | Die Modalitäten für die Verteilung des in Nr. 2 zweiter Gedankenstrich |
erwähnten Restbetrags, der den lokalen Polizeizonen zuerkannt wird, | erwähnten Restbetrags, der den lokalen Polizeizonen zuerkannt wird, |
werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegt. | festgelegt. |
Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten | Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten |
Haushaltsjahr nach dem Jahr, in dem diese Beträge eingenommen werden, | Haushaltsjahr nach dem Jahr, in dem diese Beträge eingenommen werden, |
sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des | sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. |
Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen | Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen |
Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die | Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die |
Auszahlung dieser Beträge erfolgt spätestens am 31. März des | Auszahlung dieser Beträge erfolgt spätestens am 31. März des |
betreffenden Haushaltsjahres." | betreffenden Haushaltsjahres." |
Art. 64 - In demselben Gesetz wird Kapitel IV, das den Artikel 12 | Art. 64 - In demselben Gesetz wird Kapitel IV, das den Artikel 12 |
umfasst, aufgehoben. | umfasst, aufgehoben. |
(...) | (...) |
Art. 66 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2016. | Art. 66 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2016. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
Frau S. WILMES | Frau S. WILMES |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
F. BELLOT | F. BELLOT |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs |
P. DE BACKER | P. DE BACKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |
ANLAGE ZUM PROGRAMMGESETZ VOM 25. DEZEMBER 2016 | ANLAGE ZUM PROGRAMMGESETZ VOM 25. DEZEMBER 2016 |
ORIGINAL/ABSCHRIFT | ORIGINAL/ABSCHRIFT |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
Kontrolle | Kontrolle |
ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG | ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG |
.............................. | .............................. |
Büro | Büro |
Kontrolle | Kontrolle |
Büro: | Büro: |
.................... | .................... |
.................. | .................. |
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Zuwiderhandelnder: | Zuwiderhandelnder: |
BESTÄTIGUNG ÜBER DEN EMPFANG | BESTÄTIGUNG ÜBER DEN EMPFANG |
............................. | ............................. |
DES BESCHLAGNAHMTEN FAHRZEUGS VON | DES BESCHLAGNAHMTEN FAHRZEUGS VON |
............................. | ............................. |
............................. | ............................. |
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............................. | ............................. |
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Datum: | Datum: |
Name, Dienstgrad und Amtssitz der Protokollanten: | Name, Dienstgrad und Amtssitz der Protokollanten: |
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........................................................................... | ........................................................................... |
........................................................................... | ........................................................................... |
Waren: | Waren: |
ANGABEN ÜBER DAS FAHRZEUG: | ANGABEN ÜBER DAS FAHRZEUG: |
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Protokollanten: | Protokollanten: |
BÜRO, IN DEM DAS BESCHLAGNAHMTE FAHRZEUG KONTROLLIERT, GESCHÄTZT, | BÜRO, IN DEM DAS BESCHLAGNAHMTE FAHRZEUG KONTROLLIERT, GESCHÄTZT, |
REGISTRIERT UND | REGISTRIERT UND |
VERWAHRT WIRD (aufgrund des Gesetzes zur Ver- | VERWAHRT WIRD (aufgrund des Gesetzes zur Ver- |
............................. | ............................. |
besserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden | besserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden |
und strafrechtlichen Geldbußen): | und strafrechtlichen Geldbußen): |
........................................................................... | ........................................................................... |
Gesehen und angenommen | Gesehen und angenommen |
Ausgestellt in ............... | Ausgestellt in ............... |
Am ......................... | Am ......................... |
Der Einnehmer | Der Einnehmer |
Am ..................... | Am ..................... |
Der Zuwiderhandelnde | Der Zuwiderhandelnde |
Die Beamten | Die Beamten |