Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Programmawet van 24/12/2002
← Terug naar "Programmawet "
Programmawet Loi-programme
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 DECEMBER 2002. - Programmawet (I) 24 DECEMBRE 2002. - Loi-programme (I)
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van hoofdstuk 5 van de wet van 23 december 2009 houdende diverse - du chapitre 5 de la loi du 23 décembre 2009 portant des dispositions
bepalingen inzake volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 29 december diverses en matière de santé publique (Moniteur belge du 29 décembre
2009); 2009);
- van titel 2, hoofdstuk 2, van de wet van 27 december 2012 houdende - du titre 2, chapitre 2, de la loi du 27 décembre 2012 contenant le
tewerkstellingsplan (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012). plan pour l'emploi (Moniteur belge du 31 décembre 2012).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
23. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 23. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Volksgesundheit im Bereich Volksgesundheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 5 - Föderales Fachzentrum für Gesundheitspflege KAPITEL 5 - Föderales Fachzentrum für Gesundheitspflege
Art. 39 - Artikel 270 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember Art. 39 - Artikel 270 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember
2002, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 13. 2002, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 13.
Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird eine Nr. 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1. In Absatz 1 wird eine Nr. 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 5bis. dem Generalverwalter der Föderalagentur für Arzneimittel und « 5bis. dem Generalverwalter der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte,". Gesundheitsprodukte,".
2. In Absatz 6 werden die Wörter "4 und 5" durch die Wörter "4, 5 und 2. In Absatz 6 werden die Wörter "4 und 5" durch die Wörter "4, 5 und
5bis" ersetzt. 5bis" ersetzt.
3. In Absatz 8 werden die Wörter "4 und 5" durch die Wörter "4, 5 und 3. In Absatz 8 werden die Wörter "4 und 5" durch die Wörter "4, 5 und
5bis" ersetzt. 5bis" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung des 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung des
Arbeitsbeschaffungsplanes Arbeitsbeschaffungsplanes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Ausführung des Arbeitsbeschaffungsplanes TITEL 2 - Ausführung des Arbeitsbeschaffungsplanes
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen von Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 des KAPITEL 2 - Abänderungen von Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 des
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
Art. 4 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, Art. 4 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,
abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juni 2009 und 30. Dezember 2009, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juni 2009 und 30. Dezember 2009,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "G5 oder G6" durch die Wörter "G5, 1. In Absatz 1 werden die Wörter "G5 oder G6" durch die Wörter "G5,
G6, G8 oder G9" ersetzt. G6, G8 oder G9" ersetzt.
2. Zwischen den Absätzen 7 und 8 werden zwei neue Absätze mit 2. Zwischen den Absätzen 7 und 8 werden zwei neue Absätze mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« G8 entspricht 1500 EUR. « G8 entspricht 1500 EUR.
G9 entspricht 800 EUR. » G9 entspricht 800 EUR. »
3. Im letzten Absatz werden die Wörter "G5 und G6" durch die Wörter 3. Im letzten Absatz werden die Wörter "G5 und G6" durch die Wörter
"G5, G6, G8 und G9" ersetzt. "G5, G6, G8 und G9" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 338 desselben Programmgesetzes werden die Wörter Art. 5 - In Artikel 338 desselben Programmgesetzes werden die Wörter
"G5 oder G6" durch die Wörter "G5, G6, G8 oder G9" ersetzt. "G5 oder G6" durch die Wörter "G5, G6, G8 oder G9" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 339 desselben Programmgesetzes, abgeändert durch das Art. 6 - Artikel 339 desselben Programmgesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 339 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der « Art. 339 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der
König die Bedingungen und Regeln bestimmen, nach denen für König die Bedingungen und Regeln bestimmen, nach denen für
Arbeitnehmer der in Artikel 330 erwähnten Kategorie 1, die am letzten Arbeitnehmer der in Artikel 330 erwähnten Kategorie 1, die am letzten
Tag des Quartals mindestens vierundfünfzig Jahre alt sind und deren Tag des Quartals mindestens vierundfünfzig Jahre alt sind und deren
Referenzquartalslohn unter der in Artikel 331 erwähnten Lohngrenze S1 Referenzquartalslohn unter der in Artikel 331 erwähnten Lohngrenze S1
liegt, eine Zielgruppenermässigung gewährt werden kann. Der liegt, eine Zielgruppenermässigung gewährt werden kann. Der
Pauschalbetrag der Zielgruppenermässigung kann je nach Alter Pauschalbetrag der Zielgruppenermässigung kann je nach Alter
verschieden sein. » verschieden sein. »
Art. 7 - Artikel 346 desselben Programmgesetzes (I), zuletzt Art. 7 - Artikel 346 desselben Programmgesetzes (I), zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können während der « § 2 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können während der
Beschäftigung von Jugendlichen mit einem in Artikel 27 des Gesetzes Beschäftigung von Jugendlichen mit einem in Artikel 27 des Gesetzes
vom 24. Dezember 1999 erwähnten Erstbeschäftigungsabkommen ab dem 1. vom 24. Dezember 1999 erwähnten Erstbeschäftigungsabkommen ab dem 1.
Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem diese das Alter von achtzehn Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem diese das Alter von achtzehn
Jahren erreichen, eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen, Jahren erreichen, eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen,
vorausgesetzt, der betreffende Jugendliche ist ein in Artikel 24 des vorausgesetzt, der betreffende Jugendliche ist ein in Artikel 24 des
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 erwähnter sehr gering qualifizierter, Gesetzes vom 24. Dezember 1999 erwähnter sehr gering qualifizierter,
gering qualifizierter oder mittelqualifizierter Jugendlicher, dessen gering qualifizierter oder mittelqualifizierter Jugendlicher, dessen
Referenzquartalslohn unter der Lohngrenze liegt, die der König Referenzquartalslohn unter der Lohngrenze liegt, die der König
bestimmt. » bestimmt. »
3. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben. 3. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben.
Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, mit Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, mit
Ausnahme der Artikel 4 und 5, die wirksam werden mit 1. Oktober 2012. Ausnahme der Artikel 4 und 5, die wirksam werden mit 1. Oktober 2012.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
^