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              | Programmawet . - Officieuze coördinatie in het Duits van bepalingen betreffende de oprichting van het Federaal Kenniscentrum voor de Gezondheidszorg | Loi-programme . - Coordination officieuse en langue allemande de dispositions relatives à la création du Centre fédéral d'expertise des Soins de santé | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 24 DECEMBER 2002. - Programmawet (I). - Officieuze coördinatie in het | 24 DECEMBRE 2002. - Loi-programme (I). - Coordination officieuse en | 
| Duits van bepalingen betreffende de oprichting van het Federaal | langue allemande de dispositions relatives à la création du Centre | 
| Kenniscentrum voor de Gezondheidszorg | fédéral d'expertise des Soins de santé | 
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| de artikelen 259 tot 300 van de programmawet (I) van 24 december 2002 | allemande des articles 259 à 300 de la loi-programme (I) du 24 | 
| (Belgisch Staatsblad van 31 december 2002, err. van 7 februari 2003), | décembre 2002 (Moniteur belge du 31 décembre 2002, err. du 7 février | 
| zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij: | 2003), tels qu'ils ont été modifiés successivement par: | 
| - het koninklijk besluit van 18 oktober 2004 houdende sommige | - l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de | 
| maatregelen voor de reorganisatie van de Nationale Maatschappij der | réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges | 
| Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2004, err. | (Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); | 
| van 9 november 2004); | |
| - de wet van 23 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 23 décembre 2005 portant des dispositions diverses | 
| Staatsblad van 30 december 2005); | (Moniteur belge du 30 décembre 2005); | 
| - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses | 
| Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006); | (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); | 
| - de wet van 13 december 2006 houdende diverse bepalingen betreffende | - la loi du 13 décembre 2006 portant dispositions diverses en matière | 
| gezondheid (Belgisch Staatsblad van 22 december 2006); | de santé (Moniteur belge du 22 décembre 2006); | 
| - de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen (III) (Belgisch | - la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions diverses (III) | 
| Staatsblad van 14 maart 2007); | (Moniteur belge du 14 mars 2007); | 
| - de wet van 19 december 2008 houdende diverse bepalingen inzake | - la loi du 19 décembre 2008 portant des dispositions diverses en | 
| gezondheidszorg (Belgisch Staatsblad van 31 december 2008); | matière de santé (Moniteur belge du 31 décembre 2008); | 
| - de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur | 
| Staatsblad van 19 mei 2009). | belge du 19 mai 2009). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | 
| 24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (I) | 24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (I) | 
| (...) | (...) | 
| TITEL III - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt | TITEL III - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 2 - Einrichtung des Föderalen Fachzentrums für | KAPITEL 2 - Einrichtung des Föderalen Fachzentrums für | 
| Gesundheitspflege | Gesundheitspflege | 
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 
| Art. 259 - § 1 - Unter der Bezeichnung "Föderales Fachzentrum für | Art. 259 - § 1 - Unter der Bezeichnung "Föderales Fachzentrum für | 
| Gesundheitspflege", nachstehend "Fachzentrum" genannt, wird eine | Gesundheitspflege", nachstehend "Fachzentrum" genannt, wird eine | 
| öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, | öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, | 
| eingestuft in der im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle | eingestuft in der im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle | 
| bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten Kategorie | bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten Kategorie | 
| B. | B. | 
| § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| die Regeln in Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise des | die Regeln in Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise des | 
| Fachzentrums, sofern dies nicht im vorerwähnten Gesetz vom 16. März | Fachzentrums, sofern dies nicht im vorerwähnten Gesetz vom 16. März | 
| 1954 oder im vorliegenden Kapitel geschieht. | 1954 oder im vorliegenden Kapitel geschieht. | 
| Der König bestimmt den Niederlassungsort. | Der König bestimmt den Niederlassungsort. | 
| Art. 260 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die | Art. 260 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die | 
| Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird die | Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird die | 
| Kategorie B durch die Wörter "Föderales Fachzentrum für | Kategorie B durch die Wörter "Föderales Fachzentrum für | 
| Gesundheitspflege", einzufügen in die alphabetische Aufzählung, | Gesundheitspflege", einzufügen in die alphabetische Aufzählung, | 
| ergänzt. | ergänzt. | 
| Art. 261 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist, sofern | Art. 261 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist, sofern | 
| nicht anders bestimmt, zu verstehen unter: | nicht anders bestimmt, zu verstehen unter: | 
| 1. "Minister": die für die Volksgesundheit und für die Sozialen | 1. "Minister": die für die Volksgesundheit und für die Sozialen | 
| Angelegenheiten zuständigen Minister, | Angelegenheiten zuständigen Minister, | 
| 2. "Pflegeerbringer": [die Gesundheitspflegeberufe, wie im] | 2. "Pflegeerbringer": [die Gesundheitspflegeberufe, wie im] | 
| Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | 
| Gesundheitspflegeberufe [erwähnt], die Krankenhäuser, wie in dem am 7. | Gesundheitspflegeberufe [erwähnt], die Krankenhäuser, wie in dem am 7. | 
| August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnt, sowie | August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnt, sowie | 
| die Anstalten für funktionelle Rehabilitation und Umschulung, die ein | die Anstalten für funktionelle Rehabilitation und Umschulung, die ein | 
| Abkommen im Sinne von Artikel 23 § 3 des am 14. Juli 1994 | Abkommen im Sinne von Artikel 23 § 3 des am 14. Juli 1994 | 
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 
| Entschädigungspflichtversicherung geschlossen haben, und die in | Entschädigungspflichtversicherung geschlossen haben, und die in | 
| Artikel 34 Nr. 11 und 12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Artikel 34 Nr. 11 und 12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | 
| über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | 
| erwähnten Dienste und Einrichtungen, | erwähnten Dienste und Einrichtungen, | 
| 3. "anonyme Daten": die Daten, die mit einer identifizierten oder | 3. "anonyme Daten": die Daten, die mit einer identifizierten oder | 
| identifizierbaren natürlichen Person nicht in Verbindung gebracht | identifizierbaren natürlichen Person nicht in Verbindung gebracht | 
| werden können, | werden können, | 
| 4. "verschlüsselte Daten": die Daten, die nur mittels eines Kodes mit | 4. "verschlüsselte Daten": die Daten, die nur mittels eines Kodes mit | 
| einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person in | einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person in | 
| Verbindung gebracht werden können, | Verbindung gebracht werden können, | 
| 5. "Krankenkassenagentur": die in Artikel 278 erwähnte juristische | 5. "Krankenkassenagentur": die in Artikel 278 erwähnte juristische | 
| Person. | Person. | 
| [Art. 261 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 74 des G. vom 6. | [Art. 261 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 74 des G. vom 6. | 
| Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] | Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] | 
| Abschnitt 2 - Ziel des Fachzentrums | Abschnitt 2 - Ziel des Fachzentrums | 
| Art. 262 - Ziel des Fachzentrums ist die Sammlung und Bereitstellung | Art. 262 - Ziel des Fachzentrums ist die Sammlung und Bereitstellung | 
| objektiver Angaben aus der Verarbeitung registrierter Daten und | objektiver Angaben aus der Verarbeitung registrierter Daten und | 
| validierter Daten, gesundheitsökonomischer Analysen und aller anderen | validierter Daten, gesundheitsökonomischer Analysen und aller anderen | 
| Informationsquellen, um die Verwirklichung der bestmöglichen | Informationsquellen, um die Verwirklichung der bestmöglichen | 
| Gesundheitspflege qualitativ zu unterstützen und um eine möglichst | Gesundheitspflege qualitativ zu unterstützen und um eine möglichst | 
| effiziente und transparente Zuweisung und Verwendung der verfügbaren | effiziente und transparente Zuweisung und Verwendung der verfügbaren | 
| Mittel der Gesundheitspflegeversicherung durch die zuständigen Organe | Mittel der Gesundheitspflegeversicherung durch die zuständigen Organe | 
| zu ermöglichen, und dies unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit der | zu ermöglichen, und dies unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit der | 
| Pflegeleistungen für den Patienten sowie der Ziele der | Pflegeleistungen für den Patienten sowie der Ziele der | 
| Volksgesundheitspolitik und der Gesundheitspflegeversicherung. | Volksgesundheitspolitik und der Gesundheitspflegeversicherung. | 
| Abschnitt 3 - Aufträge des Fachzentrums | Abschnitt 3 - Aufträge des Fachzentrums | 
| Art. 263 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten, wie erwähnt in | Art. 263 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten, wie erwähnt in | 
| Artikel 264, die aufgrund des vorliegenden Kapitels zugewiesen werden, | Artikel 264, die aufgrund des vorliegenden Kapitels zugewiesen werden, | 
| umfassen die Aufträge des Fachzentrums: | umfassen die Aufträge des Fachzentrums: | 
| 1. die Durchführung oder das Inauftraggeben quantitativer und | 1. die Durchführung oder das Inauftraggeben quantitativer und | 
| qualitativer Analysen auf der Grundlage der vom Fachzentrum | qualitativer Analysen auf der Grundlage der vom Fachzentrum | 
| gesammelten Daten und der Daten, die dem Zentrum aufgrund des | gesammelten Daten und der Daten, die dem Zentrum aufgrund des | 
| vorliegenden Kapitels zur Verfügung gestellt werden, und dies im | vorliegenden Kapitels zur Verfügung gestellt werden, und dies im | 
| Hinblick auf die Unterstützung der Gesundheitspolitik und der | Hinblick auf die Unterstützung der Gesundheitspolitik und der | 
| Entwicklung eines zu diesem Zweck einheitlichen Datenmodells, | Entwicklung eines zu diesem Zweck einheitlichen Datenmodells, | 
| 2. die Bereitstellung der in Nr. 1 erwähnten anonymen Daten und | 2. die Bereitstellung der in Nr. 1 erwähnten anonymen Daten und | 
| Informationen, | Informationen, | 
| 3. die Sammlung und Verbreitung von Daten und Informationen mit | 3. die Sammlung und Verbreitung von Daten und Informationen mit | 
| wissenschaftlichem Charakter bezüglich der Bewertung der medizinischen | wissenschaftlichem Charakter bezüglich der Bewertung der medizinischen | 
| Berufsausübung und bezüglich der Bewertung der Techniken in der | Berufsausübung und bezüglich der Bewertung der Techniken in der | 
| Gesundheitspflege, | Gesundheitspflege, | 
| 4. die Sammlung und die Analyse von Informationen mit Bezug auf die | 4. die Sammlung und die Analyse von Informationen mit Bezug auf die | 
| Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der | Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der | 
| Gesundheitspflege, | Gesundheitspflege, | 
| 5. den Aufbau eines Kompetenznetzes mit Experten unter anderem der | 5. den Aufbau eines Kompetenznetzes mit Experten unter anderem der | 
| Universitäten, Krankenhäuser, wissenschaftlichen Vereinigungen der | Universitäten, Krankenhäuser, wissenschaftlichen Vereinigungen der | 
| Pflegeerbringer und der Krankenkassenagentur, | Pflegeerbringer und der Krankenkassenagentur, | 
| 6. die Entwicklung und den Ausbau einer Fachkompetenz und eines | 6. die Entwicklung und den Ausbau einer Fachkompetenz und eines | 
| Fachwissens in verschiedenen Bereichen, die zu den Aufträgen des | Fachwissens in verschiedenen Bereichen, die zu den Aufträgen des | 
| Zentrums gehören, wie im vorliegenden Artikel und in Artikel 264 | Zentrums gehören, wie im vorliegenden Artikel und in Artikel 264 | 
| erwähnt, | erwähnt, | 
| 7. die Durchführung oder das Inauftraggeben von | 7. die Durchführung oder das Inauftraggeben von | 
| gesundheitsökonomischen Analysen. | gesundheitsökonomischen Analysen. | 
| § 2 - Das Fachzentrum erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der | § 2 - Das Fachzentrum erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der | 
| der Abgeordnetenkammer übermittelt wird. | der Abgeordnetenkammer übermittelt wird. | 
| Abschnitt 4 - Gegenstände der Berichte und Studien | Abschnitt 4 - Gegenstände der Berichte und Studien | 
| Art. 264 - Das Fachzentrum erstellt Berichte und Studien für das | Art. 264 - Das Fachzentrum erstellt Berichte und Studien für das | 
| Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, für den | Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, für den | 
| Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette und Umwelt und für den Föderalen Öffentlichen | Nahrungsmittelkette und Umwelt und für den Föderalen Öffentlichen | 
| Dienst Soziale Sicherheit, einschliesslich ihrer Beratungs-, | Dienst Soziale Sicherheit, einschliesslich ihrer Beratungs-, | 
| Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und für die Strategiebüros der | Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und für die Strategiebüros der | 
| Minister im Rahmen der in einem Jahresprogramm vorgesehenen Aufträge, | Minister im Rahmen der in einem Jahresprogramm vorgesehenen Aufträge, | 
| die folgende Gegenstände betreffen: | die folgende Gegenstände betreffen: | 
| 1. die Anwendung des "health technology assessment" einschliesslich | 1. die Anwendung des "health technology assessment" einschliesslich | 
| des Angebots der Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Finanzierung | des Angebots der Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Finanzierung | 
| und einschliesslich der Bewertung von Arzneimittelakten und der | und einschliesslich der Bewertung von Arzneimittelakten und der | 
| Verbreitung von Informationen über die Arzneimittel, | Verbreitung von Informationen über die Arzneimittel, | 
| 2. die Bewertung der medizinischen Berufsausübung und der | 2. die Bewertung der medizinischen Berufsausübung und der | 
| Krankenhausaktivitäten, | Krankenhausaktivitäten, | 
| 3. die Entwicklung neuer Erstattungssysteme, Finanzierungstechniken | 3. die Entwicklung neuer Erstattungssysteme, Finanzierungstechniken | 
| und finanzieller Anreize, | und finanzieller Anreize, | 
| 4. die gerechtfertigte Aufnahmepolitik entsprechend der Finanzierung | 4. die gerechtfertigte Aufnahmepolitik entsprechend der Finanzierung | 
| oder des Pflegeparcours, | oder des Pflegeparcours, | 
| 5. den Gebrauch von Pathologiedaten bei der Finanzierung, | 5. den Gebrauch von Pathologiedaten bei der Finanzierung, | 
| 6. die Anwendung von Regelungen über die individuelle und kollektive | 6. die Anwendung von Regelungen über die individuelle und kollektive | 
| Verantwortlichkeit der verschiedenen Erbringer von Gesundheitspflege, | Verantwortlichkeit der verschiedenen Erbringer von Gesundheitspflege, | 
| 7. die Unterstützung der Prüfung des Verzeichnisses, | 7. die Unterstützung der Prüfung des Verzeichnisses, | 
| 8. die Unterstützung einer Politik, die auf den Richtlinien der guten | 8. die Unterstützung einer Politik, die auf den Richtlinien der guten | 
| medizinischen Berufsausübung beruht, | medizinischen Berufsausübung beruht, | 
| 9. das Feedback an die Pflegeerbringer, was die von ihnen | 9. das Feedback an die Pflegeerbringer, was die von ihnen | 
| übermittelten Informationen betrifft, | übermittelten Informationen betrifft, | 
| 10. die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, was die Erstattung | 10. die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, was die Erstattung | 
| von Gesundheitsleistungen betrifft, | von Gesundheitsleistungen betrifft, | 
| 11. andere Gegenstände mit Bezug auf die Förderung der Wirksamkeit und | 11. andere Gegenstände mit Bezug auf die Förderung der Wirksamkeit und | 
| der Qualität der Pflegeerbringung und deren Zugänglichkeit, | der Qualität der Pflegeerbringung und deren Zugänglichkeit, | 
| 12. die Ausarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die | 12. die Ausarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die | 
| Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der | Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der | 
| Gesundheitspflege, | Gesundheitspflege, | 
| 13. die Bewertung der sozialen und volksgesundheitlichen Auswirkungen, | 13. die Bewertung der sozialen und volksgesundheitlichen Auswirkungen, | 
| was die in den Nummern 3, 4 und 5 erwähnten Gegenstände betrifft. | was die in den Nummern 3, 4 und 5 erwähnten Gegenstände betrifft. | 
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln | 
| und Bedingungen festlegen, gemäss denen das Fachzentrum Studien und | und Bedingungen festlegen, gemäss denen das Fachzentrum Studien und | 
| Berichte für andere Organisationen und Einrichtungen als diejenigen, | Berichte für andere Organisationen und Einrichtungen als diejenigen, | 
| die in Absatz 1 erwähnt sind, erstellt. Einrichtungen, für die eine | die in Absatz 1 erwähnt sind, erstellt. Einrichtungen, für die eine | 
| Erweiterung vorgesehen ist, werden im Jahresprogramm aufgenommen. Sie | Erweiterung vorgesehen ist, werden im Jahresprogramm aufgenommen. Sie | 
| unterliegen denselben Kontrollregeln, die auch für die in Absatz 1 | unterliegen denselben Kontrollregeln, die auch für die in Absatz 1 | 
| erwähnten Einrichtungen gelten, insofern der Auftrag mit dem Austausch | erwähnten Einrichtungen gelten, insofern der Auftrag mit dem Austausch | 
| personenbezogener Daten einhergeht. | personenbezogener Daten einhergeht. | 
| Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette und Umwelt, der Föderale Öffentliche Dienst | Nahrungsmittelkette und Umwelt, der Föderale Öffentliche Dienst | 
| Soziale Sicherheit und das Landesinstitut für Kranken- und | Soziale Sicherheit und das Landesinstitut für Kranken- und | 
| Invalidenversicherung haben Zugriff auf alle vom Verwaltungsrat für | Invalidenversicherung haben Zugriff auf alle vom Verwaltungsrat für | 
| gültig erklärten Berichte und Studien. | gültig erklärten Berichte und Studien. | 
| Das in Absatz 1 erwähnte Jahresprogramm wird der Abgeordnetenkammer | Das in Absatz 1 erwähnte Jahresprogramm wird der Abgeordnetenkammer | 
| übermittelt. Dieses Jahresprogramm umfasst die Zielsetzungen jeder | übermittelt. Dieses Jahresprogramm umfasst die Zielsetzungen jeder | 
| Studie. | Studie. | 
| Abschnitt 5 - Datenanalyse | Abschnitt 5 - Datenanalyse | 
| Art. 265 - Das Fachzentrum analysiert die in Artikel 156 des Gesetzes | Art. 265 - Das Fachzentrum analysiert die in Artikel 156 des Gesetzes | 
| vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten | vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten | 
| Daten über die Krankenhäuser. | Daten über die Krankenhäuser. | 
| Art. 266 - Das Fachzentrum ist befugt, Analysen auf der Grundlage | Art. 266 - Das Fachzentrum ist befugt, Analysen auf der Grundlage | 
| anderer verschlüsselter Daten als derjenigen, die in Artikel 265 | anderer verschlüsselter Daten als derjenigen, die in Artikel 265 | 
| erwähnt sind, in Zusammenhang mit den in Artikel 263 und 264 erwähnten | erwähnt sind, in Zusammenhang mit den in Artikel 263 und 264 erwähnten | 
| Aufträgen durchzuführen. | Aufträgen durchzuführen. | 
| Art. 267 - Das Fachzentrum veröffentlicht die in den Artikeln 264 bis | Art. 267 - Das Fachzentrum veröffentlicht die in den Artikeln 264 bis | 
| 266 erwähnten Studien, Berichte und Analysen. | 266 erwähnten Studien, Berichte und Analysen. | 
| Der König bestimmt die Modalitäten für die Veröffentlichung durch | Der König bestimmt die Modalitäten für die Veröffentlichung durch | 
| einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. | einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. | 
| Abschnitt 6 - Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen | Abschnitt 6 - Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen | 
| Art. 268 - Unbeschadet der anderen Zuständigkeiten, die aufgrund des | Art. 268 - Unbeschadet der anderen Zuständigkeiten, die aufgrund des | 
| vorliegenden Kapitels zugewiesen werden, kann das Fachzentrum an der | vorliegenden Kapitels zugewiesen werden, kann das Fachzentrum an der | 
| Unterstützung der Aufträge des Landesinstituts für Kranken- und | Unterstützung der Aufträge des Landesinstituts für Kranken- und | 
| Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und des | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und des | 
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit einschliesslich | Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit einschliesslich | 
| ihrer Beratungs-, Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und der | ihrer Beratungs-, Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und der | 
| Strategiebüros der Minister in getrennten und gemeinsamen | Strategiebüros der Minister in getrennten und gemeinsamen | 
| Politikbereichen mitarbeiten. | Politikbereichen mitarbeiten. | 
| Abschnitt 7 - Finanzierung | Abschnitt 7 - Finanzierung | 
| Art. 269 - Das Fachzentrum kann finanziert werden durch: | Art. 269 - Das Fachzentrum kann finanziert werden durch: | 
| 1. eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen | 1. eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen | 
| Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Nahrungsmittelkette und Umwelt, | 
| 2. eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen | 2. eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen | 
| Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, | Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, | 
| 3. einen jährlichen Betrag zu Lasten der Verwaltungskosten des | 3. einen jährlichen Betrag zu Lasten der Verwaltungskosten des | 
| Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der vom König | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der vom König | 
| durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird, | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird, | 
| 4. Schenkungen und Legate, | 4. Schenkungen und Legate, | 
| 5. den Ertrag aus der Anlegung finanzieller Rücklagen, vorbehaltlich | 5. den Ertrag aus der Anlegung finanzieller Rücklagen, vorbehaltlich | 
| der Zustimmung des für die Finanzen zuständigen Ministers, | der Zustimmung des für die Finanzen zuständigen Ministers, | 
| 6. die Einnahmen aus den dem Fachzentrum anvertrauten Aufträgen, | 6. die Einnahmen aus den dem Fachzentrum anvertrauten Aufträgen, | 
| 7. gelegentliche Einkünfte. | 7. gelegentliche Einkünfte. | 
| Abschnitt 8 - Verwaltung des Fachzentrums | Abschnitt 8 - Verwaltung des Fachzentrums | 
| Art. 270 - § 1 - [Das Fachzentrum wird von einem Verwaltungsrat | Art. 270 - § 1 - [Das Fachzentrum wird von einem Verwaltungsrat | 
| verwaltet, der sich aus einem Präsidenten und [einundzwanzig | verwaltet, der sich aus einem Präsidenten und [einundzwanzig | 
| Mitgliedern] zusammensetzt, nämlich: | Mitgliedern] zusammensetzt, nämlich: | 
| 1. zwei Mitgliedern, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen | 1. zwei Mitgliedern, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen | 
| Minister ernannt und abberufen werden, | Minister ernannt und abberufen werden, | 
| 2. zwei Mitgliedern, die von dem für die Sozialen Angelegenheiten | 2. zwei Mitgliedern, die von dem für die Sozialen Angelegenheiten | 
| zuständigen Minister ernannt und abberufen werden, | zuständigen Minister ernannt und abberufen werden, | 
| 3. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen | 3. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen | 
| Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Nahrungsmittelkette und Umwelt, | 
| 4. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen | 4. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen | 
| Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, | Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, | 
| 5. dem leitenden Beamten des Landesinstituts für Kranken- und | 5. dem leitenden Beamten des Landesinstituts für Kranken- und | 
| Invalidenversicherung, | Invalidenversicherung, | 
| 6. drei Mitgliedern, die von der Krankenkassenagentur vorgeschlagen | 6. drei Mitgliedern, die von der Krankenkassenagentur vorgeschlagen | 
| werden, | werden, | 
| 7. zwei Mitgliedern, die vom Ministerrat vorgeschlagen werden, | 7. zwei Mitgliedern, die vom Ministerrat vorgeschlagen werden, | 
| 8. zwei Mitgliedern, die die Krankenhausorganisationen vertreten, | 8. zwei Mitgliedern, die die Krankenhausorganisationen vertreten, | 
| 9. zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen | 9. zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen | 
| der Ärzte vorgeschlagen werden, | der Ärzte vorgeschlagen werden, | 
| 10. zwei Mitgliedern, die von den Sozialpartnern auf Vorschlag des | 10. zwei Mitgliedern, die von den Sozialpartnern auf Vorschlag des | 
| Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit vorgeschlagen | Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit vorgeschlagen | 
| werden, | werden, | 
| 11. einem Mitglied der Abgeordnetenkammer, das von dieser bestimmt | 11. einem Mitglied der Abgeordnetenkammer, das von dieser bestimmt | 
| wird, | wird, | 
| [12. zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen | [12. zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen | 
| Berufsorganisationen der Krankenpfleger vorgeschlagen werden.] | Berufsorganisationen der Krankenpfleger vorgeschlagen werden.] | 
| Es ist möglich, Experten in den Verwaltungsrat einzuladen. | Es ist möglich, Experten in den Verwaltungsrat einzuladen. | 
| Die in den Nummern 1, 2 und 7 erwähnten Mitglieder werden für die | Die in den Nummern 1, 2 und 7 erwähnten Mitglieder werden für die | 
| Dauer der Legislaturperiode, verlängert um sechs Monate, ernannt. | Dauer der Legislaturperiode, verlängert um sechs Monate, ernannt. | 
| Der Präsident und die in den Nummern 6, 7, 8, 9, [10 und 12] erwähnten | Der Präsident und die in den Nummern 6, 7, 8, 9, [10 und 12] erwähnten | 
| Mitglieder werden auf Vorschlag der Minister vom König ernannt und | Mitglieder werden auf Vorschlag der Minister vom König ernannt und | 
| abberufen. Der Präsident und die in den Nummern 6, 8, 9, [10 und 12] | abberufen. Der Präsident und die in den Nummern 6, 8, 9, [10 und 12] | 
| erwähnten Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs | erwähnten Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs | 
| Jahren ernannt. | Jahren ernannt. | 
| Gemäss denselben Bedingungen ernennen die Minister ebenfalls | Gemäss denselben Bedingungen ernennen die Minister ebenfalls | 
| Ersatzmitglieder für die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Mitglieder | Ersatzmitglieder für die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Mitglieder | 
| und ernennt der König Ersatzmitglieder für die in den Nummern 6, 7, 8, | und ernennt der König Ersatzmitglieder für die in den Nummern 6, 7, 8, | 
| 9, [10 und 12] erwähnten Mitglieder. | 9, [10 und 12] erwähnten Mitglieder. | 
| [Die Minister ernennen Ersatzmitglieder für die in den Nummern 3, 4 | [Die Minister ernennen Ersatzmitglieder für die in den Nummern 3, 4 | 
| und 5 erwähnten Mitglieder und berufen sie ab auf Vorschlag der | und 5 erwähnten Mitglieder und berufen sie ab auf Vorschlag der | 
| jeweiligen ordentlichen Mitglieder.] | jeweiligen ordentlichen Mitglieder.] | 
| Der Präsident gehört weder dem Landesinstitut für Kranken- und | Der Präsident gehört weder dem Landesinstitut für Kranken- und | 
| Invalidenversicherung, noch dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Invalidenversicherung, noch dem Föderalen Öffentlichen Dienst | 
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, noch | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, noch | 
| dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit an. Dem | dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit an. Dem | 
| Präsidenten stehen drei Vizepräsidenten bei, nämlich der leitende | Präsidenten stehen drei Vizepräsidenten bei, nämlich der leitende | 
| Beamte des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der | Beamte des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der | 
| Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen | Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen | 
| Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | 
| Umwelt und der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen | Umwelt und der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen | 
| Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit. | Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit. | 
| Die in den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnten Mitglieder sind alle | Die in den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnten Mitglieder sind alle | 
| stimmberechtigt. Die in den Nummern 6, 7, 8, [9 und 12] erwähnten | stimmberechtigt. Die in den Nummern 6, 7, 8, [9 und 12] erwähnten | 
| Mitglieder sind nur stimmberechtigt für die Festlegung und Anpassung | Mitglieder sind nur stimmberechtigt für die Festlegung und Anpassung | 
| des Jahresprogramms, einschliesslich der Modalitäten für die | des Jahresprogramms, einschliesslich der Modalitäten für die | 
| eventuelle Inanspruchnahme von Subunternehmern, der Festlegung des | eventuelle Inanspruchnahme von Subunternehmern, der Festlegung des | 
| erforderlichen Haushalts und der Billigung der endgültigen | erforderlichen Haushalts und der Billigung der endgültigen | 
| Validierung, der Kontrolle der Qualität der Berichte und der Kontrolle | Validierung, der Kontrolle der Qualität der Berichte und der Kontrolle | 
| der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums realisierten | der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums realisierten | 
| Studien. | Studien. | 
| Die Vertreter der Sozialpartner und der Vertreter der | Die Vertreter der Sozialpartner und der Vertreter der | 
| Abgeordnetenkammer tagen mit beratender Stimme. | Abgeordnetenkammer tagen mit beratender Stimme. | 
| Der Präsident ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit ist seine | Der Präsident ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit ist seine | 
| Stimme ausschlaggebend.] | Stimme ausschlaggebend.] | 
| § 2 - Der König bestimmt die Verwaltungs- und Besoldungsordnung des | § 2 - Der König bestimmt die Verwaltungs- und Besoldungsordnung des | 
| Präsidenten und legt die Vergütungen und Anwesenheitsgelder der | Präsidenten und legt die Vergütungen und Anwesenheitsgelder der | 
| Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Mitglieder, die im | Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Mitglieder, die im | 
| Verwaltungsrat des Fachzentrums tagen, und die Entschädigung für die | Verwaltungsrat des Fachzentrums tagen, und die Entschädigung für die | 
| hinzugezogenen Experten fest. | hinzugezogenen Experten fest. | 
| § 3 - Der Verwaltungsrat des Fachzentrums erstellt seine | § 3 - Der Verwaltungsrat des Fachzentrums erstellt seine | 
| Geschäftsordnung und legt sie den Ministern zur Billigung vor. | Geschäftsordnung und legt sie den Ministern zur Billigung vor. | 
| § 4 - Im Rahmen der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | § 4 - Im Rahmen der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | 
| ist der Verwaltungsrat dafür zuständig, jegliche Verfügungs- und | ist der Verwaltungsrat dafür zuständig, jegliche Verfügungs- und | 
| Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die notwendig sind für die | Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die notwendig sind für die | 
| Verwirklichung des Ziels, wie es in Artikel 262 definiert ist, sowie | Verwirklichung des Ziels, wie es in Artikel 262 definiert ist, sowie | 
| für die Ausführung der Aufträge, wie sie in den Artikeln 263 bis 266 | für die Ausführung der Aufträge, wie sie in den Artikeln 263 bis 266 | 
| definiert sind. | definiert sind. | 
| Die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des Verwaltungsrates umfassen | Die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des Verwaltungsrates umfassen | 
| die Formulierung von Stellungnahmen über die Bewertung des | die Formulierung von Stellungnahmen über die Bewertung des | 
| Generaldirektors und des beigeordneten Generaldirektors. Die Aufgaben | Generaldirektors und des beigeordneten Generaldirektors. Die Aufgaben | 
| des Verwaltungsrates umfassen ebenfalls das Erstellen des | des Verwaltungsrates umfassen ebenfalls das Erstellen des | 
| Haushaltsplanentwurfs und die Überwachung der Durchführung des | Haushaltsplanentwurfs und die Überwachung der Durchführung des | 
| Haushaltsplans, das Erstellen des Jahresabschlusses der Einnahmen und | Haushaltsplans, das Erstellen des Jahresabschlusses der Einnahmen und | 
| Ausgaben sowie jährlich zum 31. Dezember das Feststellen der Aktiva | Ausgaben sowie jährlich zum 31. Dezember das Feststellen der Aktiva | 
| und der Passiva des Fachzentrums. | und der Passiva des Fachzentrums. | 
| Der Verwaltungsrat hat neben den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung | Der Verwaltungsrat hat neben den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung | 
| den Auftrag, eine Auswahl der Gegenstände im Rahmen der in den | den Auftrag, eine Auswahl der Gegenstände im Rahmen der in den | 
| Artikeln 263 bis 266 erwähnten Angelegenheiten zu treffen und, | Artikeln 263 bis 266 erwähnten Angelegenheiten zu treffen und, | 
| gegebenenfalls, Änderungen des Jahresprogramms vorzunehmen, die | gegebenenfalls, Änderungen des Jahresprogramms vorzunehmen, die | 
| diesbezüglichen Modalitäten sowie die eventuelle Inanspruchnahme von | diesbezüglichen Modalitäten sowie die eventuelle Inanspruchnahme von | 
| Subunternehmern für diese Aufträge zu bestätigen und die Festlegung | Subunternehmern für diese Aufträge zu bestätigen und die Festlegung | 
| des erforderlichen Haushaltsplans und die endgültige Validierung zu | des erforderlichen Haushaltsplans und die endgültige Validierung zu | 
| billigen einschliesslich der Kontrolle der Qualität der Berichte und | billigen einschliesslich der Kontrolle der Qualität der Berichte und | 
| der Kontrolle der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums | der Kontrolle der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums | 
| realisierten Studien. | realisierten Studien. | 
| § 5 - Der Verwaltungsrat kann auf die Mitarbeit von Personen, | § 5 - Der Verwaltungsrat kann auf die Mitarbeit von Personen, | 
| Einrichtungen oder Diensten zurückgreifen, die, geschaffen durch | Einrichtungen oder Diensten zurückgreifen, die, geschaffen durch | 
| öffentliche Verwaltungen oder auf Privatinitiative, imstande sind, die | öffentliche Verwaltungen oder auf Privatinitiative, imstande sind, die | 
| Mittel anzuwenden, um das Ziel und die Aufträge des Fachzentrums zu | Mittel anzuwenden, um das Ziel und die Aufträge des Fachzentrums zu | 
| verwirklichen. | verwirklichen. | 
| [Art. 270 § 1 ersetzt durch Art. 66 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. | [Art. 270 § 1 ersetzt durch Art. 66 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. | 
| vom 30. Dezember 2005); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert | vom 30. Dezember 2005); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert | 
| durch Art. 75 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § | durch Art. 75 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § | 
| 1 Abs. 1 Nr. 12 eingefügt durch Art. 75 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 | 1 Abs. 1 Nr. 12 eingefügt durch Art. 75 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 | 
| (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 75 Nr. 3 des | (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 75 Nr. 3 des | 
| G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 5 abgeändert | G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 5 abgeändert | 
| durch Art. 75 Nr. 4 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § | durch Art. 75 Nr. 4 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § | 
| 1 neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 13. Dezember 2006 | 1 neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 13. Dezember 2006 | 
| (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 Abs. 8 abgeändert durch Art. 75 Nr. | (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 Abs. 8 abgeändert durch Art. 75 Nr. | 
| 5 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] | 5 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] | 
| Abschnitt 9 - Personal | Abschnitt 9 - Personal | 
| Art. 271 - § 1 - Die Leitung des Fachzentrums wird durch Mandat einem | Art. 271 - § 1 - Die Leitung des Fachzentrums wird durch Mandat einem | 
| Generaldirektor anvertraut, der für einen erneuerbaren Zeitraum von | Generaldirektor anvertraut, der für einen erneuerbaren Zeitraum von | 
| sechs Jahren vom König auf Vorschlag der beiden Minister durch einen | sechs Jahren vom König auf Vorschlag der beiden Minister durch einen | 
| im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird. Dem Generaldirektor | im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird. Dem Generaldirektor | 
| steht ein beigeordneter Generaldirektor zur Seite, der vom König auf | steht ein beigeordneter Generaldirektor zur Seite, der vom König auf | 
| Vorschlag der beiden Minister durch einen im Ministerrat beratenen | Vorschlag der beiden Minister durch einen im Ministerrat beratenen | 
| Erlass für eine erneuerbare Mandatszeit von sechs Jahren bestimmt | Erlass für eine erneuerbare Mandatszeit von sechs Jahren bestimmt | 
| wird. | wird. | 
| Der Generaldirektor und der beigeordnete Generaldirektor gehören | Der Generaldirektor und der beigeordnete Generaldirektor gehören | 
| verschiedenen Sprachrollen an. | verschiedenen Sprachrollen an. | 
| § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| das Bewerbungsverfahren, die Bestimmungsbedingungen, die | das Bewerbungsverfahren, die Bestimmungsbedingungen, die | 
| Auswahlbedingungen sowie die Weise der Ausübung der und der Abberufung | Auswahlbedingungen sowie die Weise der Ausübung der und der Abberufung | 
| von den Managementfunktionen sowie das Verwaltungs- und | von den Managementfunktionen sowie das Verwaltungs- und | 
| Besoldungsstatut, das für diese Funktionen Anwendung findet. | Besoldungsstatut, das für diese Funktionen Anwendung findet. | 
| § 3 - Die tägliche Geschäftsführung wird dem Generaldirektor und dem | § 3 - Die tägliche Geschäftsführung wird dem Generaldirektor und dem | 
| beigeordneten Generaldirektor gemäss den vom König festgelegten | beigeordneten Generaldirektor gemäss den vom König festgelegten | 
| Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anvertraut. | Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anvertraut. | 
| Die tägliche Geschäftsführung umfasst unter anderem die hierarchischen | Die tägliche Geschäftsführung umfasst unter anderem die hierarchischen | 
| Zuständigkeiten mit Bezug auf die Mitglieder des Personals des | Zuständigkeiten mit Bezug auf die Mitglieder des Personals des | 
| Fachzentrums, die Bestimmung von Experten und die Vergabe von | Fachzentrums, die Bestimmung von Experten und die Vergabe von | 
| Expertiseaufträgen. | Expertiseaufträgen. | 
| Art. 272 - Die Personalmitglieder, die die in Artikel 263 erwähnten | Art. 272 - Die Personalmitglieder, die die in Artikel 263 erwähnten | 
| Aufträge ausführen, können durch Arbeitsvertrag angeworben werden und, | Aufträge ausführen, können durch Arbeitsvertrag angeworben werden und, | 
| in den Grenzen der Personalhaushaltsmittel, entsprechend einer höheren | in den Grenzen der Personalhaushaltsmittel, entsprechend einer höheren | 
| Gehaltstabelle als derjenigen entlohnt werden, die einem Beamten bei | Gehaltstabelle als derjenigen entlohnt werden, die einem Beamten bei | 
| seiner Anwerbung bewilligt wird. | seiner Anwerbung bewilligt wird. | 
| Art. 273 - Der König kann im Rahmen der Schaffung des Fachzentrums | Art. 273 - Der König kann im Rahmen der Schaffung des Fachzentrums | 
| Personal, sowohl Vertragspersonal als auch statutarisches Personal, | Personal, sowohl Vertragspersonal als auch statutarisches Personal, | 
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette und Umwelt, des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Nahrungsmittelkette und Umwelt, des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Soziale Sicherheit, des Landesinstituts für Kranken- und | Soziale Sicherheit, des Landesinstituts für Kranken- und | 
| Invalidenversicherung oder eines anderen öffentlichen Dienstes an das | Invalidenversicherung oder eines anderen öffentlichen Dienstes an das | 
| Fachzentrum übertragen. | Fachzentrum übertragen. | 
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | 
| die Modalitäten für die Personalübertragung fest. | die Modalitäten für die Personalübertragung fest. | 
| Diese Übertragung von Personal an das Fachzentrum erfolgt in jedem | Diese Übertragung von Personal an das Fachzentrum erfolgt in jedem | 
| Fall unter Beibehaltung des Dienstgrads und der Eigenschaft. Die | Fall unter Beibehaltung des Dienstgrads und der Eigenschaft. Die | 
| Personalmitglieder behalten den Vorteil ihres administrativen und | Personalmitglieder behalten den Vorteil ihres administrativen und | 
| finanziellen Dienstalters. | finanziellen Dienstalters. | 
| Art. 274 - Das Fachzentrum bestimmt gemäss den Modalitäten, die in | Art. 274 - Das Fachzentrum bestimmt gemäss den Modalitäten, die in | 
| Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | 
| Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | 
| definiert sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und | definiert sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und | 
| Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, | Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, | 
| Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des | Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des | 
| Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft. | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft. | 
| Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | 
| Auftrag ausführt. | Auftrag ausführt. | 
| Art. 275 - Das Fachzentrum bestimmt eine Fachkraft der | Art. 275 - Das Fachzentrum bestimmt eine Fachkraft der | 
| Gesundheitspflege, unter deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die | Gesundheitspflege, unter deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die | 
| Verarbeitung und Analyse personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgen. | Verarbeitung und Analyse personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgen. | 
| Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | 
| Auftrag ausführt. | Auftrag ausführt. | 
| Art. 276 - Wer aufgrund seiner Funktion mit der Sammlung, Verarbeitung | Art. 276 - Wer aufgrund seiner Funktion mit der Sammlung, Verarbeitung | 
| oder Übermittlung von Daten betraut ist oder Kenntnis dieser Daten | oder Übermittlung von Daten betraut ist oder Kenntnis dieser Daten | 
| hat, ist verpflichtet, den vertraulichen Charakter dieser Daten zu | hat, ist verpflichtet, den vertraulichen Charakter dieser Daten zu | 
| wahren, ausser wenn ein Gesetz ihn von dieser Pflicht befreit oder ihn | wahren, ausser wenn ein Gesetz ihn von dieser Pflicht befreit oder ihn | 
| verpflichtet, sein Wissen mitzuteilen. Artikel 458 des | verpflichtet, sein Wissen mitzuteilen. Artikel 458 des | 
| Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diese Personen. | Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diese Personen. | 
| Abschnitt 10 - Kontrolle | Abschnitt 10 - Kontrolle | 
| Art. 277 - In Abweichung von Artikel 9 des Gesetzes vom 16. März 1954 | Art. 277 - In Abweichung von Artikel 9 des Gesetzes vom 16. März 1954 | 
| über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses | über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses | 
| wird die im vorliegenden Artikel erwähnte Kontrolle ausgeübt von den | wird die im vorliegenden Artikel erwähnte Kontrolle ausgeübt von den | 
| in Artikel 270 § 1 erwähnten Mitgliedern, die von dem für die | in Artikel 270 § 1 erwähnten Mitgliedern, die von dem für die | 
| Volksgesundheit zuständigen Minister unter den Mitgliedern des | Volksgesundheit zuständigen Minister unter den Mitgliedern des | 
| Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen | Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen | 
| Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | 
| Umwelt ausgewählt werden, und von den Mitgliedern, die von dem für die | Umwelt ausgewählt werden, und von den Mitgliedern, die von dem für die | 
| Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister unter den Mitgliedern | Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister unter den Mitgliedern | 
| des Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen | des Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen | 
| Dienstes Soziale Sicherheit ausgewählt werden. Die Kontrolle aller | Dienstes Soziale Sicherheit ausgewählt werden. Die Kontrolle aller | 
| Beschlüsse mit budgetärer oder finanzieller Auswirkung wird durch | Beschlüsse mit budgetärer oder finanzieller Auswirkung wird durch | 
| einen Regierungskommissar ausgeübt, der vom König auf Vorschlag des | einen Regierungskommissar ausgeübt, der vom König auf Vorschlag des | 
| Ministers des Haushalts ernannt wird. | Ministers des Haushalts ernannt wird. | 
| Abschnitt 11 - Krankenkassenagentur | Abschnitt 11 - Krankenkassenagentur | 
| Art. 278 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und | Art. 278 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und | 
| die [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] sind | die [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] sind | 
| ermächtigt, einer Vereinigung von Krankenkassenlandesverbänden | ermächtigt, einer Vereinigung von Krankenkassenlandesverbänden | 
| beizutreten, nachstehend Krankenkassenagentur genannt, die zum Zweck | beizutreten, nachstehend Krankenkassenagentur genannt, die zum Zweck | 
| hat, die von den Versicherungsträgern gesammelten Daten im Rahmen | hat, die von den Versicherungsträgern gesammelten Daten im Rahmen | 
| ihrer Aufträge zu analysieren und die diesbezüglichen Informationen zu | ihrer Aufträge zu analysieren und die diesbezüglichen Informationen zu | 
| erteilen. | erteilen. | 
| Das Fachzentrum, das Landesinstitut für Kranken- und | Das Fachzentrum, das Landesinstitut für Kranken- und | 
| Invalidenversicherung und der Föderale Öffentliche Dienst | Invalidenversicherung und der Föderale Öffentliche Dienst | 
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der | 
| Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sind im Verwaltungsrat | Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sind im Verwaltungsrat | 
| der Krankenkassenagentur vertreten. | der Krankenkassenagentur vertreten. | 
| Diese Vereinigung kann nur die Form einer Vereinigung ohne | Diese Vereinigung kann nur die Form einer Vereinigung ohne | 
| Gewinnerzielungsabsicht annehmen, so wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 | Gewinnerzielungsabsicht annehmen, so wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 | 
| zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne | zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne | 
| Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen. | Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen. | 
| Die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten können ausgeführt werden: | Die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten können ausgeführt werden: | 
| 1. auf Initiative der Krankenkassenagentur mit Notifizierung an das | 1. auf Initiative der Krankenkassenagentur mit Notifizierung an das | 
| Fachzentrum oder | Fachzentrum oder | 
| 2. auf Antrag des Landesinstituts für Kranken- und | 2. auf Antrag des Landesinstituts für Kranken- und | 
| Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder | 
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit mit | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit mit | 
| Notifizierung an das Fachzentrum, wobei die Minister auf Stellungnahme | Notifizierung an das Fachzentrum, wobei die Minister auf Stellungnahme | 
| des Fachzentrums beschliessen können, ob der von der | des Fachzentrums beschliessen können, ob der von der | 
| Krankenkassenagentur ausgeführte Auftrag unter der Koordination des | Krankenkassenagentur ausgeführte Auftrag unter der Koordination des | 
| Fachzentrums erfolgt oder nicht, oder | Fachzentrums erfolgt oder nicht, oder | 
| 3. auf Antrag der Minister unter der Koordination des Fachzentrums. | 3. auf Antrag der Minister unter der Koordination des Fachzentrums. | 
| [Der König kann der Krankenkassenagentur nach Stellungnahme des | [Der König kann der Krankenkassenagentur nach Stellungnahme des | 
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gestatten, eine | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gestatten, eine | 
| repräsentative Stichprobe von 1/40 Sozialversicherten | repräsentative Stichprobe von 1/40 Sozialversicherten | 
| zusammenzustellen, die bei den in Absatz 1 erwähnten | zusammenzustellen, die bei den in Absatz 1 erwähnten | 
| Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen sind, ergänzt | Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen sind, ergänzt | 
| durch 1/40 Versicherter von 65 Jahren und mehr sowie einer | durch 1/40 Versicherter von 65 Jahren und mehr sowie einer | 
| Referenzdatei, in der angegeben wird, welche Versicherten zu dem | Referenzdatei, in der angegeben wird, welche Versicherten zu dem | 
| Haushalt gehören, für den die Versicherungsträger den fakturierbaren | Haushalt gehören, für den die Versicherungsträger den fakturierbaren | 
| Höchstbetrag anwenden. Diese Stichprobe umfasst alle personenbezogenen | Höchstbetrag anwenden. Diese Stichprobe umfasst alle personenbezogenen | 
| Sozialdaten, die den Versicherten betreffen und die den | Sozialdaten, die den Versicherten betreffen und die den | 
| Versicherungsträgern im Rahmen der Kranken- und | Versicherungsträgern im Rahmen der Kranken- und | 
| Invalidenpflichtversicherung zur Verfügung stehen, einschliesslich der | Invalidenpflichtversicherung zur Verfügung stehen, einschliesslich der | 
| Daten, über die die Versicherungsträger in Ausführung von Artikel 165 | Daten, über die die Versicherungsträger in Ausführung von Artikel 165 | 
| Absatz 6 bis 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Absatz 6 bis 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | 
| Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung verfügen. | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung verfügen. | 
| Diese Stichprobe enthält jedoch keine Angaben über den Namen des | Diese Stichprobe enthält jedoch keine Angaben über den Namen des | 
| Versicherten, sein Geburtsdatum oder seine Adresse; die | Versicherten, sein Geburtsdatum oder seine Adresse; die | 
| Eintragungsnummer im Nationalregister oder die Erkennungsnummer der | Eintragungsnummer im Nationalregister oder die Erkennungsnummer der | 
| sozialen Sicherheit des betreffenden Versicherten sind in der | sozialen Sicherheit des betreffenden Versicherten sind in der | 
| Stichprobe nur doppelt verschlüsselt verfügbar. Die | Stichprobe nur doppelt verschlüsselt verfügbar. Die | 
| Krankenkassenagentur gewährt den in Absatz 2 erwähnten Einrichtungen | Krankenkassenagentur gewährt den in Absatz 2 erwähnten Einrichtungen | 
| sowie dem Föderalen Planbüro über eine gesicherte Verbindung ständigen | sowie dem Föderalen Planbüro über eine gesicherte Verbindung ständigen | 
| Zugriff auf die von ihr ausgewählte repräsentative Dauerstichprobe. | Zugriff auf die von ihr ausgewählte repräsentative Dauerstichprobe. | 
| Die Einrichtungen, die Zugriff haben auf die, was die Identität des | Die Einrichtungen, die Zugriff haben auf die, was die Identität des | 
| Versicherten betrifft, verschlüsselten Daten dieser Stichprobe, | Versicherten betrifft, verschlüsselten Daten dieser Stichprobe, | 
| verwenden diese Daten ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlichen | verwenden diese Daten ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlichen | 
| oder durch das Gesetz vorgesehenen Verwaltungs- oder | oder durch das Gesetz vorgesehenen Verwaltungs- oder | 
| Untersuchungsaufträge sowie für ihre gesetzlichen oder durch das | Untersuchungsaufträge sowie für ihre gesetzlichen oder durch das | 
| Gesetz vorgesehenen Bewertungs- oder Kontrollaufgaben. Die ständige | Gesetz vorgesehenen Bewertungs- oder Kontrollaufgaben. Die ständige | 
| Zurverfügungstellung beginnt mit den Stichprobedaten der | Zurverfügungstellung beginnt mit den Stichprobedaten der | 
| Leistungsjahre 2002, 2003 und 2004. Alle Stichprobedaten werden am 31. | Leistungsjahre 2002, 2003 und 2004. Alle Stichprobedaten werden am 31. | 
| Dezember jeden Kalenderjahres aktualisiert. Die Stichprobe wird zum | Dezember jeden Kalenderjahres aktualisiert. Die Stichprobe wird zum | 
| ersten Mal am 1. Januar 2006 zur Verfügung gestellt.] [Der König kann | ersten Mal am 1. Januar 2006 zur Verfügung gestellt.] [Der König kann | 
| durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des | 
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Krankenkassenagentur | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Krankenkassenagentur | 
| in die Liste der Einrichtungen aufnehmen, die Zugriff auf die | in die Liste der Einrichtungen aufnehmen, die Zugriff auf die | 
| repräsentative Dauerstichprobe haben.] | repräsentative Dauerstichprobe haben.] | 
| Der Verwaltungsrat der Krankenkassenagentur legt jährlich ein Programm | Der Verwaltungsrat der Krankenkassenagentur legt jährlich ein Programm | 
| der vorgesehenen Aufträge und Initiativen und gegebenenfalls die | der vorgesehenen Aufträge und Initiativen und gegebenenfalls die | 
| vorgesehene Informationspolitik fest. Der Verwaltungsrat übermittelt | vorgesehene Informationspolitik fest. Der Verwaltungsrat übermittelt | 
| dieses Programm jedes Jahr vor dem 1. September über das Fachzentrum | dieses Programm jedes Jahr vor dem 1. September über das Fachzentrum | 
| an die Minister. Die Regierung hat über das Fachzentrum Einsicht in | an die Minister. Die Regierung hat über das Fachzentrum Einsicht in | 
| die Ergebnisse der ausgeführten Tätigkeiten. | die Ergebnisse der ausgeführten Tätigkeiten. | 
| Die Vereinigung wird als Subunternehmer der in Absatz 1 erwähnten | Die Vereinigung wird als Subunternehmer der in Absatz 1 erwähnten | 
| Einrichtungen angesehen, was die gegenseitige Übermittlung | Einrichtungen angesehen, was die gegenseitige Übermittlung | 
| personenbezogener Sozialdaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 | personenbezogener Sozialdaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 | 
| des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | 
| einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit betrifft. | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit betrifft. | 
| [Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | [Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | 
| genauen Modalitäten für die Erstattung der Kosten der Aufträge, die | genauen Modalitäten für die Erstattung der Kosten der Aufträge, die | 
| der Krankenkassenagentur von den Ministern oder unter der Koordination | der Krankenkassenagentur von den Ministern oder unter der Koordination | 
| des Fachzentrums anvertraut werden, und für die Zurverfügungstellung | des Fachzentrums anvertraut werden, und für die Zurverfügungstellung | 
| der in Absatz 5 erwähnten repräsentativen Dauerstichprobe.] | der in Absatz 5 erwähnten repräsentativen Dauerstichprobe.] | 
| Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der | Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der | 
| Krankenkassenagentur und dem Fachzentrum. | Krankenkassenagentur und dem Fachzentrum. | 
| [Art. 278 Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober | [Art. 278 Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober | 
| 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); neuer | 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); neuer | 
| Absatz 5 eingefügt durch Art. 115 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 | Absatz 5 eingefügt durch Art. 115 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 | 
| (B.S. vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 56 des G. vom | (B.S. vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 56 des G. vom | 
| 19. Dezember 2008 (B.S. vom 31. Dezember 2008); Abs. 8 (früherer | 19. Dezember 2008 (B.S. vom 31. Dezember 2008); Abs. 8 (früherer | 
| Absatz 7) ersetzt durch Art. 115 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 | Absatz 7) ersetzt durch Art. 115 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 | 
| (B.S. vom 30. Dezember 2005)] | (B.S. vom 30. Dezember 2005)] | 
| Art. 279 - Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der | Art. 279 - Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der | 
| Krankenkassenagentur ist eine grundsätzliche Erlaubnis des | Krankenkassenagentur ist eine grundsätzliche Erlaubnis des | 
| [Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] | [Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] | 
| des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | 
| einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich. [Eine | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich. [Eine | 
| grundsätzliche Erlaubnis des im vorerwähnten Artikel 37 erwähnten | grundsätzliche Erlaubnis des im vorerwähnten Artikel 37 erwähnten | 
| [Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] | [Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] | 
| ist jedoch nicht erforderlich für die in Artikel 278 Absatz 5 | ist jedoch nicht erforderlich für die in Artikel 278 Absatz 5 | 
| beschriebene Zurverfügungstellung der repräsentativen | beschriebene Zurverfügungstellung der repräsentativen | 
| Dauerstichprobe.]] | Dauerstichprobe.]] | 
| [Art. 279 abgeändert durch Art. 116 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. | [Art. 279 abgeändert durch Art. 116 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. | 
| vom 30. Dezember 2005) und Art. 73 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom | vom 30. Dezember 2005) und Art. 73 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom | 
| 14. März 2007)] | 14. März 2007)] | 
| Art. 280 - Die Krankenkassenagentur bestimmt gemäss den Modalitäten, | Art. 280 - Die Krankenkassenagentur bestimmt gemäss den Modalitäten, | 
| die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | 
| des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | 
| festgelegt sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und | festgelegt sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und | 
| Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, | Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, | 
| Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des | Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des | 
| Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft. | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft. | 
| Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | 
| Auftrag ausführt. | Auftrag ausführt. | 
| Art. 281 - Die Krankenkassenagentur bestimmt, innerhalb ihres | Art. 281 - Die Krankenkassenagentur bestimmt, innerhalb ihres | 
| Personals oder ausserhalb, eine Fachkraft der Gesundheitspflege, unter | Personals oder ausserhalb, eine Fachkraft der Gesundheitspflege, unter | 
| deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die Verarbeitung der | deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die Verarbeitung der | 
| personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt. | personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt. | 
| Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | 
| Auftrag ausführt. | Auftrag ausführt. | 
| Abschnitt 12 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen und | Abschnitt 12 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen und | 
| Inkrafttreten | Inkrafttreten | 
| Unterabschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen | Unterabschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen | 
| Art. 282 - 283 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 282 - 283 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmungen | Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmungen | 
| Art. 284 - Bis zur Einsetzung des Strategierates und des | Art. 284 - Bis zur Einsetzung des Strategierates und des | 
| Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | 
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt werden die drei in | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt werden die drei in | 
| Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem für die Volksgesundheit | Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem für die Volksgesundheit | 
| zuständigen Minister ausgewählt. Bis zur Einsetzung des Strategierates | zuständigen Minister ausgewählt. Bis zur Einsetzung des Strategierates | 
| und des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale | und des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale | 
| Sicherheit werden die drei in Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem | Sicherheit werden die drei in Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem | 
| für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister ausgewählt. | für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister ausgewählt. | 
| Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmungen | Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmungen | 
| Art. 25 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit | Art. 25 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit | 
| der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Föderale Öffentliche Dienst | der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Föderale Öffentliche Dienst | 
| Soziale Sicherheit sind verpflichtet, dem Fachzentrum binnen der vom | Soziale Sicherheit sind verpflichtet, dem Fachzentrum binnen der vom | 
| König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle Daten | König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle Daten | 
| zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge | zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge | 
| benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Kapitels und seiner | benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Kapitels und seiner | 
| Ausführungserlasse anvertraut werden. | Ausführungserlasse anvertraut werden. | 
| Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens des Föderalen | Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens des Föderalen | 
| Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette und Umwelt und des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Nahrungsmittelkette und Umwelt und des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Soziale Sicherheit ist eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen | Soziale Sicherheit ist eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen | 
| Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes | Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes | 
| vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer | vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer | 
| Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich. | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich. | 
| Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden, | Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden, | 
| müssen sie von den Föderalen Öffentlichen Diensten an das in Artikel | müssen sie von den Föderalen Öffentlichen Diensten an das in Artikel | 
| 155 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer | 155 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer | 
| Bestimmungen erwähnte technische Büro übermittelt werden, das die | Bestimmungen erwähnte technische Büro übermittelt werden, das die | 
| Verknüpfung vornimmt. | Verknüpfung vornimmt. | 
| [Art. 285 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007 | [Art. 285 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007 | 
| (B.S. vom 14. März 2007)] | (B.S. vom 14. März 2007)] | 
| Art. 26 - Jede Einrichtung, mit der das Fachzentrum zusammenarbeitet, | Art. 26 - Jede Einrichtung, mit der das Fachzentrum zusammenarbeitet, | 
| bestimmt, insofern diese Zusammenarbeit mit dem Austausch | bestimmt, insofern diese Zusammenarbeit mit dem Austausch | 
| personenbezogener Daten einhergeht, innerhalb ihres Personals oder | personenbezogener Daten einhergeht, innerhalb ihres Personals oder | 
| ausserhalb gemäss den Modalitäten, die in Artikel 17bis des Gesetzes | ausserhalb gemäss den Modalitäten, die in Artikel 17bis des Gesetzes | 
| vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | 
| Verarbeitung personenbezogener Daten definiert sind, einen Berater im | Verarbeitung personenbezogener Daten definiert sind, einen Berater im | 
| Bereich Information, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese | Bereich Information, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese | 
| Person hat eine Beratungs-, Informations-, Förderungs- und | Person hat eine Beratungs-, Informations-, Förderungs- und | 
| Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | 
| betrifft. | betrifft. | 
| Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | 
| Auftrag ausführt. | Auftrag ausführt. | 
| Art. 287 - 295 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 287 - 295 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| Art. 296 - Die Krankenkassenagentur und die individuellen | Art. 296 - Die Krankenkassenagentur und die individuellen | 
| Versicherungsträger sind verpflichtet, dem Fachzentrum innerhalb der | Versicherungsträger sind verpflichtet, dem Fachzentrum innerhalb der | 
| vom König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle | vom König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle | 
| Daten zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge | Daten zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge | 
| benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner | benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner | 
| Ausführungserlasse anvertraut werden. | Ausführungserlasse anvertraut werden. | 
| Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der | Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der | 
| Krankenkassenagentur und der individuellen Versicherungsträger ist | Krankenkassenagentur und der individuellen Versicherungsträger ist | 
| eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen Ausschusses der | eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen Ausschusses der | 
| sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes vom 15. Januar | sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes vom 15. Januar | 
| 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 
| der sozialen Sicherheit erforderlich. | der sozialen Sicherheit erforderlich. | 
| Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden, | Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden, | 
| müssen sie von der Krankenkassenagentur und den individuellen | müssen sie von der Krankenkassenagentur und den individuellen | 
| Versicherungsträgern an das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April | Versicherungsträgern an das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April | 
| 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte technische Büro | 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte technische Büro | 
| übermittelt werden, das die Verknüpfung vornimmt. | übermittelt werden, das die Verknüpfung vornimmt. | 
| [Art. 296 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007 | [Art. 296 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007 | 
| (B.S. vom 14. März 2007)] | (B.S. vom 14. März 2007)] | 
| Art. 297 - 298 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 297 - 298 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| Art. 299 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen in der Form | Art. 299 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen in der Form | 
| abändern, ohne jedoch ihren Inhalt abzuändern oder die in diesen | abändern, ohne jedoch ihren Inhalt abzuändern oder die in diesen | 
| Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, um sie den | Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, um sie den | 
| Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anzupassen. | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anzupassen. | 
| Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten | Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten | 
| Art. 300 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 300 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des | 
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme | 
| von Artikel 292, der an einem vom König bestimmten Datum in Kraft | von Artikel 292, der an einem vom König bestimmten Datum in Kraft | 
| tritt. | tritt. |