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Meertalige weergave van Programmawet van 22/12/2008
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Programmawet Duitse vertaling van uittreksels Loi-programme Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 DECEMBER 2008. - Programmawet Duitse vertaling van uittreksels 22 DECEMBRE 2008. - Loi-programme Traduction allemande d'extraits
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van titel III, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre
hoofdstuk III, van de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch III, chapitre III, de la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur
Staatsblad van 29 december 2008). belge du 29 décembre 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 3 - Mobilität und Transportwesen TITEL 3 - Mobilität und Transportwesen
(...) (...)
KAPITEL 3 - Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene KAPITEL 3 - Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene
Artikel 20 - Im Sinne des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen Artikel 20 - Im Sinne des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen
unter: unter:
- intermodaler Transporteinheit: jeder Binnen- oder Seecontainer, - intermodaler Transporteinheit: jeder Binnen- oder Seecontainer,
jeder Wechselaufbau oder jeder Sattelanhänger mit einer jeder Wechselaufbau oder jeder Sattelanhänger mit einer
Transportkapazität, die mindestens 1 TEU entspricht, nachstehend ITE Transportkapazität, die mindestens 1 TEU entspricht, nachstehend ITE
genannt, genannt,
- TEU: twenty foot equivalent unit (Zwanzig-Fuss-Äquivalente-Einheit), - TEU: twenty foot equivalent unit (Zwanzig-Fuss-Äquivalente-Einheit),
- intermodalem Umschlagzentrum: jede Anlage, wo ITE von einem Schiff - intermodalem Umschlagzentrum: jede Anlage, wo ITE von einem Schiff
oder einem Strassenfahrzeug auf einen Eisenbahnwagen umgeschlagen oder einem Strassenfahrzeug auf einen Eisenbahnwagen umgeschlagen
werden und umgekehrt, nachstehend Umschlagzentrum genannt, werden und umgekehrt, nachstehend Umschlagzentrum genannt,
- Güterverteilzentrum: Rangierbahnhof, Umschlagzentrum oder - Güterverteilzentrum: Rangierbahnhof, Umschlagzentrum oder
Gleisgruppe, wo Züge für den kombinierten Verkehr aufgeteilt und Gleisgruppe, wo Züge für den kombinierten Verkehr aufgeteilt und
zusammengestellt werden oder wo ITE von einem oder auf einen zusammengestellt werden oder wo ITE von einem oder auf einen
Eisenbahnwagen umgeschlagen werden, Eisenbahnwagen umgeschlagen werden,
- Frachtführer des kombinierten Güterverkehrs auf der Schiene: jedes - Frachtführer des kombinierten Güterverkehrs auf der Schiene: jedes
Unternehmen mit Betriebssitz auf dem Staatsgebiet eines Unternehmen mit Betriebssitz auf dem Staatsgebiet eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, das dafür verantwortlich ist, Mitgliedstaates der Europäischen Union, das dafür verantwortlich ist,
ITE auf der Schiene zu befördern, nachstehend Frachtführer genannt. ITE auf der Schiene zu befördern, nachstehend Frachtführer genannt.
Art. 21 - Den Frachtführern, die die Eisenbahn verwenden, kann ein Art. 21 - Den Frachtführern, die die Eisenbahn verwenden, kann ein
Zuschuss zu Lasten des Staatshaushalts gewährt werden für eine der Zuschuss zu Lasten des Staatshaushalts gewährt werden für eine der
drei nachfolgend beschriebenen Angebotsarten von ITE-Transporten: drei nachfolgend beschriebenen Angebotsarten von ITE-Transporten:
1. Der innerstaatliche Schienenverkehr 1. Der innerstaatliche Schienenverkehr
Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren auf Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren auf
dem belgischen Staatsgebiet über eine Distanz von mindestens 51 km dem belgischen Staatsgebiet über eine Distanz von mindestens 51 km
oder umfasst die Sammlung von ITE im Hinblick auf ihre Zusammenlegung oder umfasst die Sammlung von ITE im Hinblick auf ihre Zusammenlegung
und ihren Versand in andere Staaten oder die Verteilung von ITE aus und ihren Versand in andere Staaten oder die Verteilung von ITE aus
anderen Staaten, an verschiedene Umschlagzentren auf dem belgischen anderen Staaten, an verschiedene Umschlagzentren auf dem belgischen
Staatsgebiet. Staatsgebiet.
2. Der Schienenverkehr zwischen Häfen 2. Der Schienenverkehr zwischen Häfen
Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren, die Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren, die
sich in zwei Hafengebieten in Belgien befinden, und über eine Distanz sich in zwei Hafengebieten in Belgien befinden, und über eine Distanz
von mindestens 51 km. von mindestens 51 km.
3. Die neuen regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindungen 3. Die neuen regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindungen
Dieser Schienenverkehr besteht aus einer neu eingerichteten Dieser Schienenverkehr besteht aus einer neu eingerichteten
regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindung über eine Distanz regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindung über eine Distanz
von mindestens 120 km, mit einer Wochenfrequenz (mindestens 40 Wochen von mindestens 120 km, mit einer Wochenfrequenz (mindestens 40 Wochen
pro Jahr) und mit einer Transportkapazität von mindestens 50 TEU. pro Jahr) und mit einer Transportkapazität von mindestens 50 TEU.
Abfahrts- oder Ankunftsstelle - wo ITE umgeschlagen werden - ist ein Abfahrts- oder Ankunftsstelle - wo ITE umgeschlagen werden - ist ein
Güterverteilzentrum oder ein Umschlagzentrum auf belgischem Güterverteilzentrum oder ein Umschlagzentrum auf belgischem
Staatsgebiet, wobei die Abfahrts- oder Ankunftsstelle ein Staatsgebiet, wobei die Abfahrts- oder Ankunftsstelle ein
Güterverteilzentrum oder Umschlagzentrum im Ausland ist. Vorerwähnte Güterverteilzentrum oder Umschlagzentrum im Ausland ist. Vorerwähnte
Verbindung betrifft ITE, die mehrheitlich ausschliesslich über Land Verbindung betrifft ITE, die mehrheitlich ausschliesslich über Land
innereuropäisch fortbewegt werden. innereuropäisch fortbewegt werden.
Einzig die dem Transport zugeteilten ITE, die mit einem Frachtbrief Einzig die dem Transport zugeteilten ITE, die mit einem Frachtbrief
versehen sind, werden für den Zuschuss berücksichtigt. versehen sind, werden für den Zuschuss berücksichtigt.
Art. 23 - Der Frachtführer muss den Zuschuss, der für einen im Auftrag Art. 23 - Der Frachtführer muss den Zuschuss, der für einen im Auftrag
eines Kunden ausgeführten Transport gewährt wurde, an diesen Kunden eines Kunden ausgeführten Transport gewährt wurde, an diesen Kunden
weiterleiten. Der König legt die Kontrolle und die Strafmassnahmen für weiterleiten. Der König legt die Kontrolle und die Strafmassnahmen für
diese Verpflichtung fest. diese Verpflichtung fest.
Art. 24 - Der König bestimmt die Berechnungsmodalitäten für den in Art. 24 - Der König bestimmt die Berechnungsmodalitäten für den in
Artikel 18 beschriebenen Zuschuss. Artikel 18 beschriebenen Zuschuss.
Er legt die Verfahren sowie die Auswahl- und die Gewährungsmodalitäten Er legt die Verfahren sowie die Auswahl- und die Gewährungsmodalitäten
fest und regelt die Zahlung. fest und regelt die Zahlung.
Der Zuschuss eines Transportvorgangs darf nicht mehr als 30 Prozent Der Zuschuss eines Transportvorgangs darf nicht mehr als 30 Prozent
der Transportkosten betragen. der Transportkosten betragen.
Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und
tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft. tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: Für den Minister für Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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