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| Programmawet Duitse vertaling van uittreksels | Loi-programme Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 22 DECEMBER 2008. - Programmawet Duitse vertaling van uittreksels | 22 DECEMBRE 2008. - Loi-programme Traduction allemande d'extraits |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van titel III, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre |
| hoofdstuk III, van de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch | III, chapitre III, de la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur |
| Staatsblad van 29 december 2008). | belge du 29 décembre 2008). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz | 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 3 - Mobilität und Transportwesen | TITEL 3 - Mobilität und Transportwesen |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene | KAPITEL 3 - Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene |
| Artikel 20 - Im Sinne des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen | Artikel 20 - Im Sinne des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| - intermodaler Transporteinheit: jeder Binnen- oder Seecontainer, | - intermodaler Transporteinheit: jeder Binnen- oder Seecontainer, |
| jeder Wechselaufbau oder jeder Sattelanhänger mit einer | jeder Wechselaufbau oder jeder Sattelanhänger mit einer |
| Transportkapazität, die mindestens 1 TEU entspricht, nachstehend ITE | Transportkapazität, die mindestens 1 TEU entspricht, nachstehend ITE |
| genannt, | genannt, |
| - TEU: twenty foot equivalent unit (Zwanzig-Fuss-Äquivalente-Einheit), | - TEU: twenty foot equivalent unit (Zwanzig-Fuss-Äquivalente-Einheit), |
| - intermodalem Umschlagzentrum: jede Anlage, wo ITE von einem Schiff | - intermodalem Umschlagzentrum: jede Anlage, wo ITE von einem Schiff |
| oder einem Strassenfahrzeug auf einen Eisenbahnwagen umgeschlagen | oder einem Strassenfahrzeug auf einen Eisenbahnwagen umgeschlagen |
| werden und umgekehrt, nachstehend Umschlagzentrum genannt, | werden und umgekehrt, nachstehend Umschlagzentrum genannt, |
| - Güterverteilzentrum: Rangierbahnhof, Umschlagzentrum oder | - Güterverteilzentrum: Rangierbahnhof, Umschlagzentrum oder |
| Gleisgruppe, wo Züge für den kombinierten Verkehr aufgeteilt und | Gleisgruppe, wo Züge für den kombinierten Verkehr aufgeteilt und |
| zusammengestellt werden oder wo ITE von einem oder auf einen | zusammengestellt werden oder wo ITE von einem oder auf einen |
| Eisenbahnwagen umgeschlagen werden, | Eisenbahnwagen umgeschlagen werden, |
| - Frachtführer des kombinierten Güterverkehrs auf der Schiene: jedes | - Frachtführer des kombinierten Güterverkehrs auf der Schiene: jedes |
| Unternehmen mit Betriebssitz auf dem Staatsgebiet eines | Unternehmen mit Betriebssitz auf dem Staatsgebiet eines |
| Mitgliedstaates der Europäischen Union, das dafür verantwortlich ist, | Mitgliedstaates der Europäischen Union, das dafür verantwortlich ist, |
| ITE auf der Schiene zu befördern, nachstehend Frachtführer genannt. | ITE auf der Schiene zu befördern, nachstehend Frachtführer genannt. |
| Art. 21 - Den Frachtführern, die die Eisenbahn verwenden, kann ein | Art. 21 - Den Frachtführern, die die Eisenbahn verwenden, kann ein |
| Zuschuss zu Lasten des Staatshaushalts gewährt werden für eine der | Zuschuss zu Lasten des Staatshaushalts gewährt werden für eine der |
| drei nachfolgend beschriebenen Angebotsarten von ITE-Transporten: | drei nachfolgend beschriebenen Angebotsarten von ITE-Transporten: |
| 1. Der innerstaatliche Schienenverkehr | 1. Der innerstaatliche Schienenverkehr |
| Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren auf | Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren auf |
| dem belgischen Staatsgebiet über eine Distanz von mindestens 51 km | dem belgischen Staatsgebiet über eine Distanz von mindestens 51 km |
| oder umfasst die Sammlung von ITE im Hinblick auf ihre Zusammenlegung | oder umfasst die Sammlung von ITE im Hinblick auf ihre Zusammenlegung |
| und ihren Versand in andere Staaten oder die Verteilung von ITE aus | und ihren Versand in andere Staaten oder die Verteilung von ITE aus |
| anderen Staaten, an verschiedene Umschlagzentren auf dem belgischen | anderen Staaten, an verschiedene Umschlagzentren auf dem belgischen |
| Staatsgebiet. | Staatsgebiet. |
| 2. Der Schienenverkehr zwischen Häfen | 2. Der Schienenverkehr zwischen Häfen |
| Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren, die | Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren, die |
| sich in zwei Hafengebieten in Belgien befinden, und über eine Distanz | sich in zwei Hafengebieten in Belgien befinden, und über eine Distanz |
| von mindestens 51 km. | von mindestens 51 km. |
| 3. Die neuen regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindungen | 3. Die neuen regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindungen |
| Dieser Schienenverkehr besteht aus einer neu eingerichteten | Dieser Schienenverkehr besteht aus einer neu eingerichteten |
| regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindung über eine Distanz | regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindung über eine Distanz |
| von mindestens 120 km, mit einer Wochenfrequenz (mindestens 40 Wochen | von mindestens 120 km, mit einer Wochenfrequenz (mindestens 40 Wochen |
| pro Jahr) und mit einer Transportkapazität von mindestens 50 TEU. | pro Jahr) und mit einer Transportkapazität von mindestens 50 TEU. |
| Abfahrts- oder Ankunftsstelle - wo ITE umgeschlagen werden - ist ein | Abfahrts- oder Ankunftsstelle - wo ITE umgeschlagen werden - ist ein |
| Güterverteilzentrum oder ein Umschlagzentrum auf belgischem | Güterverteilzentrum oder ein Umschlagzentrum auf belgischem |
| Staatsgebiet, wobei die Abfahrts- oder Ankunftsstelle ein | Staatsgebiet, wobei die Abfahrts- oder Ankunftsstelle ein |
| Güterverteilzentrum oder Umschlagzentrum im Ausland ist. Vorerwähnte | Güterverteilzentrum oder Umschlagzentrum im Ausland ist. Vorerwähnte |
| Verbindung betrifft ITE, die mehrheitlich ausschliesslich über Land | Verbindung betrifft ITE, die mehrheitlich ausschliesslich über Land |
| innereuropäisch fortbewegt werden. | innereuropäisch fortbewegt werden. |
| Einzig die dem Transport zugeteilten ITE, die mit einem Frachtbrief | Einzig die dem Transport zugeteilten ITE, die mit einem Frachtbrief |
| versehen sind, werden für den Zuschuss berücksichtigt. | versehen sind, werden für den Zuschuss berücksichtigt. |
| Art. 23 - Der Frachtführer muss den Zuschuss, der für einen im Auftrag | Art. 23 - Der Frachtführer muss den Zuschuss, der für einen im Auftrag |
| eines Kunden ausgeführten Transport gewährt wurde, an diesen Kunden | eines Kunden ausgeführten Transport gewährt wurde, an diesen Kunden |
| weiterleiten. Der König legt die Kontrolle und die Strafmassnahmen für | weiterleiten. Der König legt die Kontrolle und die Strafmassnahmen für |
| diese Verpflichtung fest. | diese Verpflichtung fest. |
| Art. 24 - Der König bestimmt die Berechnungsmodalitäten für den in | Art. 24 - Der König bestimmt die Berechnungsmodalitäten für den in |
| Artikel 18 beschriebenen Zuschuss. | Artikel 18 beschriebenen Zuschuss. |
| Er legt die Verfahren sowie die Auswahl- und die Gewährungsmodalitäten | Er legt die Verfahren sowie die Auswahl- und die Gewährungsmodalitäten |
| fest und regelt die Zahlung. | fest und regelt die Zahlung. |
| Der Zuschuss eines Transportvorgangs darf nicht mehr als 30 Prozent | Der Zuschuss eines Transportvorgangs darf nicht mehr als 30 Prozent |
| der Transportkosten betragen. | der Transportkosten betragen. |
| Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und | Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und |
| tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft. | tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: | Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: |
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft | Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte |
| Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
| Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: | Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| und der Volksgesundheit | und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: | Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: |
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: | Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |