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Programmawet Duitse vertaling van uittreksels | Loi-programme Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 DECEMBER 2008. - Programmawet Duitse vertaling van uittreksels | 22 DECEMBRE 2008. - Loi-programme Traduction allemande d'extraits |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van titel III, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre |
hoofdstuk III, van de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch | III, chapitre III, de la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur |
Staatsblad van 29 december 2008). | belge du 29 décembre 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz | 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Mobilität und Transportwesen | TITEL 3 - Mobilität und Transportwesen |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene | KAPITEL 3 - Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene |
Artikel 20 - Im Sinne des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen | Artikel 20 - Im Sinne des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen |
unter: | unter: |
- intermodaler Transporteinheit: jeder Binnen- oder Seecontainer, | - intermodaler Transporteinheit: jeder Binnen- oder Seecontainer, |
jeder Wechselaufbau oder jeder Sattelanhänger mit einer | jeder Wechselaufbau oder jeder Sattelanhänger mit einer |
Transportkapazität, die mindestens 1 TEU entspricht, nachstehend ITE | Transportkapazität, die mindestens 1 TEU entspricht, nachstehend ITE |
genannt, | genannt, |
- TEU: twenty foot equivalent unit (Zwanzig-Fuss-Äquivalente-Einheit), | - TEU: twenty foot equivalent unit (Zwanzig-Fuss-Äquivalente-Einheit), |
- intermodalem Umschlagzentrum: jede Anlage, wo ITE von einem Schiff | - intermodalem Umschlagzentrum: jede Anlage, wo ITE von einem Schiff |
oder einem Strassenfahrzeug auf einen Eisenbahnwagen umgeschlagen | oder einem Strassenfahrzeug auf einen Eisenbahnwagen umgeschlagen |
werden und umgekehrt, nachstehend Umschlagzentrum genannt, | werden und umgekehrt, nachstehend Umschlagzentrum genannt, |
- Güterverteilzentrum: Rangierbahnhof, Umschlagzentrum oder | - Güterverteilzentrum: Rangierbahnhof, Umschlagzentrum oder |
Gleisgruppe, wo Züge für den kombinierten Verkehr aufgeteilt und | Gleisgruppe, wo Züge für den kombinierten Verkehr aufgeteilt und |
zusammengestellt werden oder wo ITE von einem oder auf einen | zusammengestellt werden oder wo ITE von einem oder auf einen |
Eisenbahnwagen umgeschlagen werden, | Eisenbahnwagen umgeschlagen werden, |
- Frachtführer des kombinierten Güterverkehrs auf der Schiene: jedes | - Frachtführer des kombinierten Güterverkehrs auf der Schiene: jedes |
Unternehmen mit Betriebssitz auf dem Staatsgebiet eines | Unternehmen mit Betriebssitz auf dem Staatsgebiet eines |
Mitgliedstaates der Europäischen Union, das dafür verantwortlich ist, | Mitgliedstaates der Europäischen Union, das dafür verantwortlich ist, |
ITE auf der Schiene zu befördern, nachstehend Frachtführer genannt. | ITE auf der Schiene zu befördern, nachstehend Frachtführer genannt. |
Art. 21 - Den Frachtführern, die die Eisenbahn verwenden, kann ein | Art. 21 - Den Frachtführern, die die Eisenbahn verwenden, kann ein |
Zuschuss zu Lasten des Staatshaushalts gewährt werden für eine der | Zuschuss zu Lasten des Staatshaushalts gewährt werden für eine der |
drei nachfolgend beschriebenen Angebotsarten von ITE-Transporten: | drei nachfolgend beschriebenen Angebotsarten von ITE-Transporten: |
1. Der innerstaatliche Schienenverkehr | 1. Der innerstaatliche Schienenverkehr |
Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren auf | Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren auf |
dem belgischen Staatsgebiet über eine Distanz von mindestens 51 km | dem belgischen Staatsgebiet über eine Distanz von mindestens 51 km |
oder umfasst die Sammlung von ITE im Hinblick auf ihre Zusammenlegung | oder umfasst die Sammlung von ITE im Hinblick auf ihre Zusammenlegung |
und ihren Versand in andere Staaten oder die Verteilung von ITE aus | und ihren Versand in andere Staaten oder die Verteilung von ITE aus |
anderen Staaten, an verschiedene Umschlagzentren auf dem belgischen | anderen Staaten, an verschiedene Umschlagzentren auf dem belgischen |
Staatsgebiet. | Staatsgebiet. |
2. Der Schienenverkehr zwischen Häfen | 2. Der Schienenverkehr zwischen Häfen |
Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren, die | Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren, die |
sich in zwei Hafengebieten in Belgien befinden, und über eine Distanz | sich in zwei Hafengebieten in Belgien befinden, und über eine Distanz |
von mindestens 51 km. | von mindestens 51 km. |
3. Die neuen regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindungen | 3. Die neuen regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindungen |
Dieser Schienenverkehr besteht aus einer neu eingerichteten | Dieser Schienenverkehr besteht aus einer neu eingerichteten |
regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindung über eine Distanz | regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindung über eine Distanz |
von mindestens 120 km, mit einer Wochenfrequenz (mindestens 40 Wochen | von mindestens 120 km, mit einer Wochenfrequenz (mindestens 40 Wochen |
pro Jahr) und mit einer Transportkapazität von mindestens 50 TEU. | pro Jahr) und mit einer Transportkapazität von mindestens 50 TEU. |
Abfahrts- oder Ankunftsstelle - wo ITE umgeschlagen werden - ist ein | Abfahrts- oder Ankunftsstelle - wo ITE umgeschlagen werden - ist ein |
Güterverteilzentrum oder ein Umschlagzentrum auf belgischem | Güterverteilzentrum oder ein Umschlagzentrum auf belgischem |
Staatsgebiet, wobei die Abfahrts- oder Ankunftsstelle ein | Staatsgebiet, wobei die Abfahrts- oder Ankunftsstelle ein |
Güterverteilzentrum oder Umschlagzentrum im Ausland ist. Vorerwähnte | Güterverteilzentrum oder Umschlagzentrum im Ausland ist. Vorerwähnte |
Verbindung betrifft ITE, die mehrheitlich ausschliesslich über Land | Verbindung betrifft ITE, die mehrheitlich ausschliesslich über Land |
innereuropäisch fortbewegt werden. | innereuropäisch fortbewegt werden. |
Einzig die dem Transport zugeteilten ITE, die mit einem Frachtbrief | Einzig die dem Transport zugeteilten ITE, die mit einem Frachtbrief |
versehen sind, werden für den Zuschuss berücksichtigt. | versehen sind, werden für den Zuschuss berücksichtigt. |
Art. 23 - Der Frachtführer muss den Zuschuss, der für einen im Auftrag | Art. 23 - Der Frachtführer muss den Zuschuss, der für einen im Auftrag |
eines Kunden ausgeführten Transport gewährt wurde, an diesen Kunden | eines Kunden ausgeführten Transport gewährt wurde, an diesen Kunden |
weiterleiten. Der König legt die Kontrolle und die Strafmassnahmen für | weiterleiten. Der König legt die Kontrolle und die Strafmassnahmen für |
diese Verpflichtung fest. | diese Verpflichtung fest. |
Art. 24 - Der König bestimmt die Berechnungsmodalitäten für den in | Art. 24 - Der König bestimmt die Berechnungsmodalitäten für den in |
Artikel 18 beschriebenen Zuschuss. | Artikel 18 beschriebenen Zuschuss. |
Er legt die Verfahren sowie die Auswahl- und die Gewährungsmodalitäten | Er legt die Verfahren sowie die Auswahl- und die Gewährungsmodalitäten |
fest und regelt die Zahlung. | fest und regelt die Zahlung. |
Der Zuschuss eines Transportvorgangs darf nicht mehr als 30 Prozent | Der Zuschuss eines Transportvorgangs darf nicht mehr als 30 Prozent |
der Transportkosten betragen. | der Transportkosten betragen. |
Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und | Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und |
tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft. | tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: | Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft | Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: | Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit | und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: | Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: | Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |