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Programmawet. - Duitse vertaling | Loi-programme. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 DECEMBER 2008. - Programmawet. - Duitse vertaling | 22 DECEMBRE 2008. - Loi-programme. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel 5, hoofdstuk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre |
1, afdeling 2, onderafdeling 2 (art. 85 en 86), van titel 6, | 5, chapitre 1er, section 2, sous-section 2 (art. 85 et 86), du titre |
hoofdstukken 3, 6 en 7, en van titel 9, hoofdstukken 6 en 10, van de | 6, chapitres 3, 6 et 7, et du titre 9, chapitres 6 et 10, de la |
programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 december | loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre |
2008). | 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz | 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten |
KAPITEL 1 - Sozialbetrug | KAPITEL 1 - Sozialbetrug |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Verjährung | Abschnitt 2 - Verjährung |
(...) | (...) |
Unterabschnitt 2 - Andere Einrichtungen | Unterabschnitt 2 - Andere Einrichtungen |
(...) | (...) |
Art. 85 - Artikel 59 Absatz 4 der am 3. Juni 1970 koordinierten | Art. 85 - Artikel 59 Absatz 4 der am 3. Juni 1970 koordinierten |
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für | Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für |
Berufskrankheiten, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996 und | Berufskrankheiten, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996 und |
3. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: | 3. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: |
"Für Ansprüche, die in Anwendung der Verjährungsfrist von fünf Jahren | "Für Ansprüche, die in Anwendung der Verjährungsfrist von fünf Jahren |
am Datum des Inkrafttretens von Artikel 39 des Gesetzes vom 3. Juli | am Datum des Inkrafttretens von Artikel 39 des Gesetzes vom 3. Juli |
2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die | 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die |
soziale Konzertierung noch nicht verjährt sind, die jedoch in | soziale Konzertierung noch nicht verjährt sind, die jedoch in |
Anwendung der neuen Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verjährt | Anwendung der neuen Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verjährt |
sind, wird das Verjährungsdatum auf den 1. Januar 2009 festgelegt." | sind, wird das Verjährungsdatum auf den 1. Januar 2009 festgelegt." |
Art. 86 - Artikel 69 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 86 - Artikel 69 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 29. | Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 29. |
April 1996 und 3. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: | April 1996 und 3. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: |
"Für Schuldforderungen, die in Anwendung der Verjährungsfrist von fünf | "Für Schuldforderungen, die in Anwendung der Verjährungsfrist von fünf |
Jahren am Datum des Inkrafttretens von Artikel 40 des Gesetzes vom 3. | Jahren am Datum des Inkrafttretens von Artikel 40 des Gesetzes vom 3. |
Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die | Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die |
soziale Konzertierung noch nicht verjährt sind, die jedoch in | soziale Konzertierung noch nicht verjährt sind, die jedoch in |
Anwendung der neuen Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verjährt | Anwendung der neuen Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verjährt |
sind, wird das Verjährungsdatum auf den 1. Januar 2009 festgelegt." | sind, wird das Verjährungsdatum auf den 1. Januar 2009 festgelegt." |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Beschäftigung | TITEL 6 - Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle | KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle |
Art. 125 - Artikel 58quater des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 125 - Artikel 58quater des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird | Arbeitsunfälle, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird |
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 58quater - Die Betriebskosten des Fonds für Berufsunfälle für | "Art. 58quater - Die Betriebskosten des Fonds für Berufsunfälle für |
die Aufträge, die erwähnt sind in Artikel 58 § 1 Nr. 9, insoweit die | die Aufträge, die erwähnt sind in Artikel 58 § 1 Nr. 9, insoweit die |
Kontrolle das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle | Kontrolle das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle |
betrifft, und Nr. 13, werden innerhalb der Grenzen und gemäss den | betrifft, und Nr. 13, werden innerhalb der Grenzen und gemäss den |
Modalitäten, die der König festlegt, von den Versicherungsunternehmen | Modalitäten, die der König festlegt, von den Versicherungsunternehmen |
getragen. | getragen. |
Der Fonds kann die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung | Der Fonds kann die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung |
mit der Eintreibung dieser nicht gezahlten Beträge beauftragen. Die | mit der Eintreibung dieser nicht gezahlten Beträge beauftragen. Die |
geschuldeten Beträge werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der | geschuldeten Beträge werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der |
koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung | koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung |
durch Zwangsmassnahmen eingetrieben." | durch Zwangsmassnahmen eingetrieben." |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Mutterschutz | KAPITEL 6 - Mutterschutz |
Art. 129 - Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | Art. 129 - Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit wird durch folgende Sätze ergänzt: | Arbeit wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Wenn die Arbeitnehmerin die Arbeitsunterbrechung nach der neunten | "Wenn die Arbeitnehmerin die Arbeitsunterbrechung nach der neunten |
Woche um mindestens zwei Wochen verlängern kann, können die letzten | Woche um mindestens zwei Wochen verlängern kann, können die letzten |
zwei Wochen des Zeitraums postnatalen Urlaubs auf ihren Antrag in Tage | zwei Wochen des Zeitraums postnatalen Urlaubs auf ihren Antrag in Tage |
postnatalen Urlaubs umgewandelt werden. Der Arbeitgeber muss diesen | postnatalen Urlaubs umgewandelt werden. Der Arbeitgeber muss diesen |
Zeitraum dann je nach der Anzahl der im Arbeitsstundenplan der | Zeitraum dann je nach der Anzahl der im Arbeitsstundenplan der |
Arbeitnehmerin vorgesehenen Tage in Tage postnatalen Urlaubs | Arbeitnehmerin vorgesehenen Tage in Tage postnatalen Urlaubs |
umwandeln. Die Arbeitnehmerin muss diese Tage postnatalen Urlaubs | umwandeln. Die Arbeitnehmerin muss diese Tage postnatalen Urlaubs |
gemäss einem von ihr selbst festgelegten Zeitplan innerhalb von acht | gemäss einem von ihr selbst festgelegten Zeitplan innerhalb von acht |
Wochen ab dem Ende des ununterbrochenen Zeitraums postnatalen Urlaubs | Wochen ab dem Ende des ununterbrochenen Zeitraums postnatalen Urlaubs |
nehmen. Der König kann die Modalitäten bestimmen, gemäss denen die | nehmen. Der König kann die Modalitäten bestimmen, gemäss denen die |
Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von der Umwandlung und von diesem | Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von der Umwandlung und von diesem |
Zeitplan in Kenntnis setzt, und Er kann andere Weisen der Umwandlung | Zeitplan in Kenntnis setzt, und Er kann andere Weisen der Umwandlung |
festlegen." | festlegen." |
Art. 130 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | Art. 130 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Arbeit wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Ab dem Zeitpunkt, wo ein Arbeitgeber, der eine schwangere | "Ab dem Zeitpunkt, wo ein Arbeitgeber, der eine schwangere |
Arbeitnehmerin beschäftigt, von der Schwangerschaft benachrichtigt | Arbeitnehmerin beschäftigt, von der Schwangerschaft benachrichtigt |
worden ist, bis nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Ende des | worden ist, bis nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Ende des |
postnatalen Urlaubs, einschliesslich des achtwöchigen Zeitraums, in | postnatalen Urlaubs, einschliesslich des achtwöchigen Zeitraums, in |
dem die Arbeitnehmerin gegebenenfalls ihre Tage postnatalen Urlaubs | dem die Arbeitnehmerin gegebenenfalls ihre Tage postnatalen Urlaubs |
nehmen muss, darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf | nehmen muss, darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf |
abzielt, dem Arbeitsverhältnis einseitig ein Ende zu setzen, ausser | abzielt, dem Arbeitsverhältnis einseitig ein Ende zu setzen, ausser |
aus Gründen, die nicht mit der durch die Schwangerschaft oder die | aus Gründen, die nicht mit der durch die Schwangerschaft oder die |
Entbindung bedingten körperlichen Verfassung zusammenhängen." | Entbindung bedingten körperlichen Verfassung zusammenhängen." |
Art. 131 - Artikel 38 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 131 - Artikel 38 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | Arbeitsverträge wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Bei Kündigung seitens des Arbeitgebers vor oder während des in | "Bei Kündigung seitens des Arbeitgebers vor oder während des in |
Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
erwähnten achtwöchigen Zeitraums, in dem die Arbeitnehmerin ihre Tage | erwähnten achtwöchigen Zeitraums, in dem die Arbeitnehmerin ihre Tage |
postnatalen Urlaubs nimmt, läuft die Kündigungsfrist während des | postnatalen Urlaubs nimmt, läuft die Kündigungsfrist während des |
gesamten achtwöchigen Zeitraums nicht." | gesamten achtwöchigen Zeitraums nicht." |
Art. 132 - Die Artikel 129 bis 131 treten am 1. April 2009 in Kraft | Art. 132 - Die Artikel 129 bis 131 treten am 1. April 2009 in Kraft |
und finden Anwendung auf Entbindungen ab diesem Datum. | und finden Anwendung auf Entbindungen ab diesem Datum. |
KAPITEL 7 - Vaterschaftsurlaub | KAPITEL 7 - Vaterschaftsurlaub |
Art. 133 - In Artikel 30 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 | Art. 133 - In Artikel 30 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 |
über die Arbeitsverträge werden die Wörter "innerhalb von dreissig | über die Arbeitsverträge werden die Wörter "innerhalb von dreissig |
Tagen" durch die Wörter "innerhalb von vier Monaten" ersetzt. | Tagen" durch die Wörter "innerhalb von vier Monaten" ersetzt. |
Art. 134 - In Artikel 25quinquies § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. | Art. 134 - In Artikel 25quinquies § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. |
April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer werden die | April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer werden die |
Wörter "dreissig Tagen" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt. | Wörter "dreissig Tagen" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt. |
Art. 135 - Die Artikel 133 und 134 treten am 1. April 2009 in Kraft | Art. 135 - Die Artikel 133 und 134 treten am 1. April 2009 in Kraft |
und finden Anwendung auf Entbindungen ab diesem Datum. | und finden Anwendung auf Entbindungen ab diesem Datum. |
(...) | (...) |
TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit | TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Finanzierung des Asbestfonds | KAPITEL 6 - Finanzierung des Asbestfonds |
Art. 210 - In Artikel 116 Nr. 3 Absatz 2 des Programmgesetzes vom 27. | Art. 210 - In Artikel 116 Nr. 3 Absatz 2 des Programmgesetzes vom 27. |
Dezember 2006 (I), abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 | Dezember 2006 (I), abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "für | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "für |
das Jahr 2008" durch die Wörter "für jedes der Jahre 2008 und 2009" | das Jahr 2008" durch die Wörter "für jedes der Jahre 2008 und 2009" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 211 - Artikel 210 wird wirksam mit 1. Januar 2009. | Art. 211 - Artikel 210 wird wirksam mit 1. Januar 2009. |
(...) | (...) |
KAPITEL 10 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 | KAPITEL 10 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 |
über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den | über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den |
Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung | Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung |
Art. 243 - Artikel 1 Nr. 13 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 | Art. 243 - Artikel 1 Nr. 13 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 |
über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den | über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den |
Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird wie folgt | Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"13. "amtlicher Tierarzt": Tierarzt der Föderalagentur für die | "13. "amtlicher Tierarzt": Tierarzt der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette,". | Sicherheit der Nahrungsmittelkette,". |
Art. 244 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 244 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds | "Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds |
werden wie folgt festgelegt: | werden wie folgt festgelegt: |
1. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen | 1. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen |
Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: | Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: |
- 186,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 Stück pro Jahr, | - 186,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 Stück pro Jahr, |
- 596,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 bis 2 000 000 Stück pro | - 596,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 bis 2 000 000 Stück pro |
Jahr und | Jahr und |
- 1 116,00 EUR bei einer Schlachtung von mindestens 2 000 000 Stück | - 1 116,00 EUR bei einer Schlachtung von mindestens 2 000 000 Stück |
pro Jahr. | pro Jahr. |
2. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen | 2. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen |
Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von: | Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von: |
- 156,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von höchstens 5 000 | - 156,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von höchstens 5 000 |
Eiern pro Stunde, | Eiern pro Stunde, |
- 234,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 5 000 bis | - 234,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 5 000 bis |
15 000 Eiern pro Stunde und | 15 000 Eiern pro Stunde und |
- 365,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 15 000 | - 365,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 15 000 |
Eiern pro Stunde. | Eiern pro Stunde. |
3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 156,00 EUR; | 3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 156,00 EUR; |
diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1 | diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1 |
800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. | 800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. |
4. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten hygienebezogenen | 4. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten hygienebezogenen |
Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen | Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen |
Jahresbeitrag von 131,00 EUR pro Erlaubnis. | Jahresbeitrag von 131,00 EUR pro Erlaubnis. |
5. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Betriebe, | 5. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Betriebe, |
die Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten, | die Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten, |
- deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von | - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von |
weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag | weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag |
von 261,00 EUR, | von 261,00 EUR, |
- deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von | - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von |
mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von | mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von |
782,00 EUR. | 782,00 EUR. |
6. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Brütereien | 6. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Brütereien |
zahlen, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Eiern von Laufvögeln | zahlen, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Eiern von Laufvögeln |
betrifft, einen Jahresbeitrag von: | betrifft, einen Jahresbeitrag von: |
- 93,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 | - 93,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 |
Eiern, | Eiern, |
- 279,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 | - 279,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 |
Eiern | Eiern |
und, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Bruteiern anderer Arten als | und, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Bruteiern anderer Arten als |
Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von: | Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von: |
- 372,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 | - 372,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 |
Eiern oder mit saisonalem Betrieb, | Eiern oder mit saisonalem Betrieb, |
- 1 116,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 1 000 bis 199 999 | - 1 116,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 1 000 bis 199 999 |
Eiern, | Eiern, |
- 1 488,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 200 000 bis 499 | - 1 488,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 200 000 bis 499 |
999 Eiern, | 999 Eiern, |
- 2 045,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 500 000 bis 999 | - 2 045,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 500 000 bis 999 |
999 Eiern, | 999 Eiern, |
- 2 603,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 | - 2 603,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 |
000 Eiern. | 000 Eiern. |
7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Auslese-, | 7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Auslese-, |
Vermehrungs- und Zuchtbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag von: | Vermehrungs- und Zuchtbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag von: |
- 300,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2 500 Tieren, | - 300,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2 500 Tieren, |
- 411,00 EUR für einen Betrieb mit 2 500 bis zu 4 999 Tieren, | - 411,00 EUR für einen Betrieb mit 2 500 bis zu 4 999 Tieren, |
- 489,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 7 499 Tieren, | - 489,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 7 499 Tieren, |
- 600,00 EUR für einen Betrieb mit 7 500 bis zu 9 999 Tieren, | - 600,00 EUR für einen Betrieb mit 7 500 bis zu 9 999 Tieren, |
- 750,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 12 499 Tieren, | - 750,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 12 499 Tieren, |
- 900,00 EUR für einen Betrieb mit 12 500 bis zu 14 999 Tieren, | - 900,00 EUR für einen Betrieb mit 12 500 bis zu 14 999 Tieren, |
- 1 050,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 17 499 Tieren, | - 1 050,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 17 499 Tieren, |
- 1 161,00 EUR für einen Betrieb mit 17 500 bis zu 19 999 Tieren, | - 1 161,00 EUR für einen Betrieb mit 17 500 bis zu 19 999 Tieren, |
- 1 350,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, | - 1 350,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, |
- 1 650,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, | - 1 650,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, |
- 1 950,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, | - 1 950,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, |
- 2 700,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 40 000 Tieren. | - 2 700,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 40 000 Tieren. |
8. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten Zulassung für die | 8. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten Zulassung für die |
Herstellung von Mischfutter für Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag | Herstellung von Mischfutter für Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag |
von 156,00 EUR; die Inhaber einer Zulassung für die Einfuhr, deren | von 156,00 EUR; die Inhaber einer Zulassung für die Einfuhr, deren |
einzige Berufstätigkeit in der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen | einzige Berufstätigkeit in der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen |
Mitgliedstaaten besteht, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags | Mitgliedstaaten besteht, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags |
befreit. | befreit. |
9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern | 9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern |
bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das | bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das |
Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen | Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen |
Jahresbeitrag von: | Jahresbeitrag von: |
- 134,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, | - 134,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, |
- 211,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, | - 211,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, |
- 289,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, | - 289,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, |
- 367,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, | - 367,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, |
- 446,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, | - 446,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, |
- 524,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, | - 524,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, |
- 641,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, | - 641,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, |
- 797,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, | - 797,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, |
- 953,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, | - 953,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, |
- 1 109,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, | - 1 109,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, |
- 1 265,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, | - 1 265,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, |
- 1 421,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, | - 1 421,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, |
- 1 577,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, | - 1 577,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, |
- 1 734,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. | - 1 734,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. |
10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, | 10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, |
zahlen einen Jahresbeitrag von: | zahlen einen Jahresbeitrag von: |
- 131,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, | - 131,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, |
- 201,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, | - 201,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, |
- 272,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, | - 272,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, |
- 344,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, | - 344,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, |
- 415,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, | - 415,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, |
- 486,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, | - 486,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, |
- 593,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, | - 593,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, |
- 735,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, | - 735,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, |
- 878,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, | - 878,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, |
- 1020, 00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, | - 1020, 00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, |
- 1 163,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, | - 1 163,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, |
- 1 305,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, | - 1 305,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, |
- 1 448,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, | - 1 448,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, |
- 1 591,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. | - 1 591,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. |
11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als | 11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als |
das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen | das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen |
Jahresbeitrag von: | Jahresbeitrag von: |
- 93,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren, | - 93,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren, |
- 131,00 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren, | - 131,00 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren, |
- 339,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, | - 339,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, |
- 521,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren. | - 521,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren. |
12. Die Verantwortlichen für Laufvögel unterschiedlicher Kategorien | 12. Die Verantwortlichen für Laufvögel unterschiedlicher Kategorien |
zahlen einen Jahresbeitrag, der sich nach der Betriebsgrösse richtet, | zahlen einen Jahresbeitrag, der sich nach der Betriebsgrösse richtet, |
ausgedrückt in der Anzahl Einheiten der dort gehaltenen Laufvögel, | ausgedrückt in der Anzahl Einheiten der dort gehaltenen Laufvögel, |
wobei Männchen und Weibchen über 15 Monate 10 Einheiten pro Tier | wobei Männchen und Weibchen über 15 Monate 10 Einheiten pro Tier |
entsprechen, wenn es sich um Strausse handelt, und 5 Einheiten pro | entsprechen, wenn es sich um Strausse handelt, und 5 Einheiten pro |
Tier, wenn es sich um Emus, Nandus oder Kasuare handelt, und Tiere | Tier, wenn es sich um Emus, Nandus oder Kasuare handelt, und Tiere |
unter 15 Monate 1 Einheit pro Tier entsprechen, und zwar: | unter 15 Monate 1 Einheit pro Tier entsprechen, und zwar: |
- 56,00 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten, | - 56,00 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten, |
- 112,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten, | - 112,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten, |
- 167,00 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten, | - 167,00 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten, |
- 223,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1 000 Einheiten. | - 223,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1 000 Einheiten. |
13. Die Verantwortlichen für Masthähnchen der Rasse Mechelner Kuckuck, | 13. Die Verantwortlichen für Masthähnchen der Rasse Mechelner Kuckuck, |
Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: | Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: |
- 322,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, | - 322,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, |
- 494,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, | - 494,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, |
- 670,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, | - 670,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, |
- 846,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, | - 846,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, |
- 1 021,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, | - 1 021,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, |
- 1 197,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, | - 1 197,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, |
- 1 461,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, | - 1 461,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, |
- 1 812,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, | - 1 812,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, |
- 2 163,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, | - 2 163,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, |
- 2 514,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, | - 2 514,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, |
- 2 866,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, | - 2 866,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, |
- 3 217,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, | - 3 217,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, |
- 3 568,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, | - 3 568,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, |
- 3 919,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. | - 3 919,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. |
14. Die Verantwortlichen für biologische Masthähnchen, Eintagsküken | 14. Die Verantwortlichen für biologische Masthähnchen, Eintagsküken |
ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: | ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: |
- 345,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, | - 345,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, |
- 529,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, | - 529,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, |
- 717,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, | - 717,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, |
- 905,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, | - 905,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, |
- 1 092,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, | - 1 092,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, |
- 1 280,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, | - 1 280,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, |
- 1 562,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, | - 1 562,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, |
- 1 938,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, | - 1 938,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, |
- 2 313,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, | - 2 313,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, |
- 2 689,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, | - 2 689,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, |
- 3 065,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, | - 3 065,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, |
- 3 441,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, | - 3 441,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, |
- 3 816,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, | - 3 816,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, |
- 4 192,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. | - 4 192,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. |
15. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter zwischen | 15. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter zwischen |
63 und 70 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen | 63 und 70 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen |
einen Jahresbeitrag von: | einen Jahresbeitrag von: |
- 257,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, | - 257,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, |
- 394,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, | - 394,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, |
- 534,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, | - 534,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, |
- 674,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, | - 674,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, |
- 814,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, | - 814,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, |
- 954,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, | - 954,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, |
- 1 164,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, | - 1 164,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, |
- 1 445,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, | - 1 445,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, |
- 1 725,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, | - 1 725,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, |
- 2 005,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, | - 2 005,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, |
- 2 285,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, | - 2 285,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, |
- 2 565,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, | - 2 565,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, |
- 2 845,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, | - 2 845,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, |
- 3 125,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. | - 3 125,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. |
16. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter von | 16. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter von |
mindestens 81 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen | mindestens 81 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen |
einen Jahresbeitrag von: | einen Jahresbeitrag von: |
- 275,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, | - 275,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, |
- 422,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, | - 422,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, |
- 572,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, | - 572,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, |
- 722,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, | - 722,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, |
- 872,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, | - 872,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, |
- 1 022,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, | - 1 022,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, |
- 1 247,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, | - 1 247,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, |
- 1 548,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, | - 1 548,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, |
- 1 848,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, | - 1 848,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, |
- 2 148,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, | - 2 148,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, |
- 2 448,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, | - 2 448,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, |
- 2 748,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, | - 2 748,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, |
- 3 048,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, | - 3 048,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, |
- 3 348,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. | - 3 348,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. |
17. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern | 17. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern |
bestimmte Nutzgeflügel in Bodenhaltung oder Freilandhaltung zahlen, | bestimmte Nutzgeflügel in Bodenhaltung oder Freilandhaltung zahlen, |
ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder | ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder |
ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: | ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: |
- 149,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, | - 149,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, |
- 233,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, | - 233,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, |
- 319,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, | - 319,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, |
- 406,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, | - 406,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, |
- 492,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, | - 492,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, |
- 578,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, | - 578,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, |
- 708,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, | - 708,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, |
- 881,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, | - 881,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, |
- 1 053,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, | - 1 053,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, |
- 1 226,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, | - 1 226,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, |
- 1 399,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, | - 1 399,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, |
- 1 571,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, | - 1 571,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, |
- 1 744,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, | - 1 744,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, |
- 1 917,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. | - 1 917,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. |
18. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern | 18. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern |
bestimmte Nutzgeflügel in biologischer Haltung zahlen, ungeachtet der | bestimmte Nutzgeflügel in biologischer Haltung zahlen, ungeachtet der |
Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es | Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es |
auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: | auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: |
- 224,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, | - 224,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, |
- 351,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, | - 351,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, |
- 481,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, | - 481,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, |
- 611,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, | - 611,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, |
- 742,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, | - 742,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, |
- 872,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, | - 872,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, |
- 1 067,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, | - 1 067,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, |
- 1 327,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, | - 1 327,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, |
- 1 587,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, | - 1 587,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, |
- 1 847,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, | - 1 847,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, |
- 2 107,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, | - 2 107,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, |
- 2 368,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, | - 2 368,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, |
- 2 628,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, | - 2 628,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, |
- 2 888,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. | - 2 888,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12 erwähnten | § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12 erwähnten |
Pflichtbeiträge werden aufgrund der letzten Daten, über die die FASNK | Pflichtbeiträge werden aufgrund der letzten Daten, über die die FASNK |
im Rahmen der Identifizierung und Registrierung von Geflügel und | im Rahmen der Identifizierung und Registrierung von Geflügel und |
Laufvögeln verfügt und der zusätzlichen Erklärungen des | Laufvögeln verfügt und der zusätzlichen Erklärungen des |
Verantwortlichen berechnet. | Verantwortlichen berechnet. |
§ 3 - Der Beitragspflichtige wird von der Zahlung der Pflichtbeiträge | § 3 - Der Beitragspflichtige wird von der Zahlung der Pflichtbeiträge |
befreit, wenn er vor dem Datum des Beitragsbescheids eine schriftliche | befreit, wenn er vor dem Datum des Beitragsbescheids eine schriftliche |
Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vorlegt oder wenn er | Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vorlegt oder wenn er |
gegebenenfalls nachweisen kann, dass die Erlaubnis vor dem Datum des | gegebenenfalls nachweisen kann, dass die Erlaubnis vor dem Datum des |
Beitragsbescheids von der Stelle ausgestellt worden ist, die diese | Beitragsbescheids von der Stelle ausgestellt worden ist, die diese |
Erlaubnis ausgestellt hat. Der amtliche Tierarzt oder sein | Erlaubnis ausgestellt hat. Der amtliche Tierarzt oder sein |
Beauftragter stellt die endgültige Betriebseinstellung fest. | Beauftragter stellt die endgültige Betriebseinstellung fest. |
§ 4 - Die in § 1 Nr. 13, 14, 15, 16, 17 und 18 erwähnten | § 4 - Die in § 1 Nr. 13, 14, 15, 16, 17 und 18 erwähnten |
Pflichtbeiträge werden nur dann geschuldet, wenn der Verantwortliche | Pflichtbeiträge werden nur dann geschuldet, wenn der Verantwortliche |
für dieses Geflügel schriftlich erklärt, dass er einen der in diesen | für dieses Geflügel schriftlich erklärt, dass er einen der in diesen |
Nummern aufgeführten Beiträge zahlen möchte. In Ermangelung eines | Nummern aufgeführten Beiträge zahlen möchte. In Ermangelung eines |
solchen Antrags wird der Beitrag gemäss der in den Nummern 1 bis 12 | solchen Antrags wird der Beitrag gemäss der in den Nummern 1 bis 12 |
aufgeführten entsprechenden Klasse berechnet." | aufgeführten entsprechenden Klasse berechnet." |
Art. 245 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 245 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach dem | "Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach dem |
Datum des Beitragsbescheids an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung | Datum des Beitragsbescheids an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung |
innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben | innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben |
Verzugszinsen in Höhe von 25 EUR für Verwaltungskosten nach dem | Verzugszinsen in Höhe von 25 EUR für Verwaltungskosten nach dem |
gesetzlichen Zinssatz zu entrichten. | gesetzlichen Zinssatz zu entrichten. |
§ 2 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person | § 2 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person |
den Betrag des Pflichtbeitrags anficht, muss eine Beschwerde binnen 30 | den Betrag des Pflichtbeitrags anficht, muss eine Beschwerde binnen 30 |
Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben an den | Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben an den |
Fonds geschickt werden. Die besonderen Modalitäten werden mit | Fonds geschickt werden. Die besonderen Modalitäten werden mit |
Zusendung des Beitragsbescheids mitgeteilt. | Zusendung des Beitragsbescheids mitgeteilt. |
Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem | Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem |
Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet | Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet |
erklärt, so wird der gezahlte Betrag erstattet. | erklärt, so wird der gezahlte Betrag erstattet. |
§ 3 - Folgende öffentliche Verwaltungen erteilen der Föderalagentur | § 3 - Folgende öffentliche Verwaltungen erteilen der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette einfach auf Anfrage alle | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette einfach auf Anfrage alle |
zur Anwendung dieses Erlasses notwendigen Informationen und Angaben: | zur Anwendung dieses Erlasses notwendigen Informationen und Angaben: |
1. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | 1. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
2. der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | 2. der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie. | Energie. |
§ 4 - Der amtliche Tierarzt oder sein Beauftragter kann die Angaben im | § 4 - Der amtliche Tierarzt oder sein Beauftragter kann die Angaben im |
Betrieb nachprüfen. Der amtliche Tierarzt kann aufgrund der | Betrieb nachprüfen. Der amtliche Tierarzt kann aufgrund der |
Feststellungen, die dabei gemacht worden sind, die in Anwendung von § | Feststellungen, die dabei gemacht worden sind, die in Anwendung von § |
2 mitgeteilten Angaben anpassen." | 2 mitgeteilten Angaben anpassen." |
Art. 246 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 24. | Art. 246 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 24. |
Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge | Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge |
an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, so wie er | an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, so wie er |
durch Artikel 244 eingefügt worden ist, wird mit 1. Januar 2008 | durch Artikel 244 eingefügt worden ist, wird mit 1. Januar 2008 |
wirksam. | wirksam. |
Artikel 2 § 1 Nr. 13 bis 18, § 3 und § 4, desselben Erlasses, wie er | Artikel 2 § 1 Nr. 13 bis 18, § 3 und § 4, desselben Erlasses, wie er |
durch Artikel 244 eingefügt worden ist, tritt am 1. Januar 2009 in | durch Artikel 244 eingefügt worden ist, tritt am 1. Januar 2009 in |
Kraft. | Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: | Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: | Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit | und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: | Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: | Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |