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Meertalige weergave van Programmawet van 22/12/2008
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Programmawet. - Duitse vertaling Loi-programme. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 DECEMBER 2008. - Programmawet. - Duitse vertaling 22 DECEMBRE 2008. - Loi-programme. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel 5, hoofdstuk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre
1, afdeling 2, onderafdeling 2 (art. 85 en 86), van titel 6, 5, chapitre 1er, section 2, sous-section 2 (art. 85 et 86), du titre
hoofdstukken 3, 6 en 7, en van titel 9, hoofdstukken 6 en 10, van de 6, chapitres 3, 6 et 7, et du titre 9, chapitres 6 et 10, de la
programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 december loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre
2008). 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten
KAPITEL 1 - Sozialbetrug KAPITEL 1 - Sozialbetrug
(...) (...)
Abschnitt 2 - Verjährung Abschnitt 2 - Verjährung
(...) (...)
Unterabschnitt 2 - Andere Einrichtungen Unterabschnitt 2 - Andere Einrichtungen
(...) (...)
Art. 85 - Artikel 59 Absatz 4 der am 3. Juni 1970 koordinierten Art. 85 - Artikel 59 Absatz 4 der am 3. Juni 1970 koordinierten
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für
Berufskrankheiten, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996 und Berufskrankheiten, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996 und
3. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: 3. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt:
"Für Ansprüche, die in Anwendung der Verjährungsfrist von fünf Jahren "Für Ansprüche, die in Anwendung der Verjährungsfrist von fünf Jahren
am Datum des Inkrafttretens von Artikel 39 des Gesetzes vom 3. Juli am Datum des Inkrafttretens von Artikel 39 des Gesetzes vom 3. Juli
2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die
soziale Konzertierung noch nicht verjährt sind, die jedoch in soziale Konzertierung noch nicht verjährt sind, die jedoch in
Anwendung der neuen Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verjährt Anwendung der neuen Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verjährt
sind, wird das Verjährungsdatum auf den 1. Januar 2009 festgelegt." sind, wird das Verjährungsdatum auf den 1. Januar 2009 festgelegt."
Art. 86 - Artikel 69 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 86 - Artikel 69 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 29. Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 29.
April 1996 und 3. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: April 1996 und 3. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt:
"Für Schuldforderungen, die in Anwendung der Verjährungsfrist von fünf "Für Schuldforderungen, die in Anwendung der Verjährungsfrist von fünf
Jahren am Datum des Inkrafttretens von Artikel 40 des Gesetzes vom 3. Jahren am Datum des Inkrafttretens von Artikel 40 des Gesetzes vom 3.
Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die
soziale Konzertierung noch nicht verjährt sind, die jedoch in soziale Konzertierung noch nicht verjährt sind, die jedoch in
Anwendung der neuen Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verjährt Anwendung der neuen Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verjährt
sind, wird das Verjährungsdatum auf den 1. Januar 2009 festgelegt." sind, wird das Verjährungsdatum auf den 1. Januar 2009 festgelegt."
(...) (...)
TITEL 6 - Beschäftigung TITEL 6 - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle
Art. 125 - Artikel 58quater des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 125 - Artikel 58quater des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird Arbeitsunfälle, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 58quater - Die Betriebskosten des Fonds für Berufsunfälle für "Art. 58quater - Die Betriebskosten des Fonds für Berufsunfälle für
die Aufträge, die erwähnt sind in Artikel 58 § 1 Nr. 9, insoweit die die Aufträge, die erwähnt sind in Artikel 58 § 1 Nr. 9, insoweit die
Kontrolle das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Kontrolle das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
betrifft, und Nr. 13, werden innerhalb der Grenzen und gemäss den betrifft, und Nr. 13, werden innerhalb der Grenzen und gemäss den
Modalitäten, die der König festlegt, von den Versicherungsunternehmen Modalitäten, die der König festlegt, von den Versicherungsunternehmen
getragen. getragen.
Der Fonds kann die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung Der Fonds kann die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung
mit der Eintreibung dieser nicht gezahlten Beträge beauftragen. Die mit der Eintreibung dieser nicht gezahlten Beträge beauftragen. Die
geschuldeten Beträge werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der geschuldeten Beträge werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der
koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung
durch Zwangsmassnahmen eingetrieben." durch Zwangsmassnahmen eingetrieben."
(...) (...)
KAPITEL 6 - Mutterschutz KAPITEL 6 - Mutterschutz
Art. 129 - Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Art. 129 - Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit wird durch folgende Sätze ergänzt: Arbeit wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Wenn die Arbeitnehmerin die Arbeitsunterbrechung nach der neunten "Wenn die Arbeitnehmerin die Arbeitsunterbrechung nach der neunten
Woche um mindestens zwei Wochen verlängern kann, können die letzten Woche um mindestens zwei Wochen verlängern kann, können die letzten
zwei Wochen des Zeitraums postnatalen Urlaubs auf ihren Antrag in Tage zwei Wochen des Zeitraums postnatalen Urlaubs auf ihren Antrag in Tage
postnatalen Urlaubs umgewandelt werden. Der Arbeitgeber muss diesen postnatalen Urlaubs umgewandelt werden. Der Arbeitgeber muss diesen
Zeitraum dann je nach der Anzahl der im Arbeitsstundenplan der Zeitraum dann je nach der Anzahl der im Arbeitsstundenplan der
Arbeitnehmerin vorgesehenen Tage in Tage postnatalen Urlaubs Arbeitnehmerin vorgesehenen Tage in Tage postnatalen Urlaubs
umwandeln. Die Arbeitnehmerin muss diese Tage postnatalen Urlaubs umwandeln. Die Arbeitnehmerin muss diese Tage postnatalen Urlaubs
gemäss einem von ihr selbst festgelegten Zeitplan innerhalb von acht gemäss einem von ihr selbst festgelegten Zeitplan innerhalb von acht
Wochen ab dem Ende des ununterbrochenen Zeitraums postnatalen Urlaubs Wochen ab dem Ende des ununterbrochenen Zeitraums postnatalen Urlaubs
nehmen. Der König kann die Modalitäten bestimmen, gemäss denen die nehmen. Der König kann die Modalitäten bestimmen, gemäss denen die
Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von der Umwandlung und von diesem Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von der Umwandlung und von diesem
Zeitplan in Kenntnis setzt, und Er kann andere Weisen der Umwandlung Zeitplan in Kenntnis setzt, und Er kann andere Weisen der Umwandlung
festlegen." festlegen."
Art. 130 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Art. 130 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Arbeit wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Ab dem Zeitpunkt, wo ein Arbeitgeber, der eine schwangere "Ab dem Zeitpunkt, wo ein Arbeitgeber, der eine schwangere
Arbeitnehmerin beschäftigt, von der Schwangerschaft benachrichtigt Arbeitnehmerin beschäftigt, von der Schwangerschaft benachrichtigt
worden ist, bis nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Ende des worden ist, bis nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Ende des
postnatalen Urlaubs, einschliesslich des achtwöchigen Zeitraums, in postnatalen Urlaubs, einschliesslich des achtwöchigen Zeitraums, in
dem die Arbeitnehmerin gegebenenfalls ihre Tage postnatalen Urlaubs dem die Arbeitnehmerin gegebenenfalls ihre Tage postnatalen Urlaubs
nehmen muss, darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf nehmen muss, darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf
abzielt, dem Arbeitsverhältnis einseitig ein Ende zu setzen, ausser abzielt, dem Arbeitsverhältnis einseitig ein Ende zu setzen, ausser
aus Gründen, die nicht mit der durch die Schwangerschaft oder die aus Gründen, die nicht mit der durch die Schwangerschaft oder die
Entbindung bedingten körperlichen Verfassung zusammenhängen." Entbindung bedingten körperlichen Verfassung zusammenhängen."
Art. 131 - Artikel 38 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 131 - Artikel 38 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut Arbeitsverträge wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Bei Kündigung seitens des Arbeitgebers vor oder während des in "Bei Kündigung seitens des Arbeitgebers vor oder während des in
Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
erwähnten achtwöchigen Zeitraums, in dem die Arbeitnehmerin ihre Tage erwähnten achtwöchigen Zeitraums, in dem die Arbeitnehmerin ihre Tage
postnatalen Urlaubs nimmt, läuft die Kündigungsfrist während des postnatalen Urlaubs nimmt, läuft die Kündigungsfrist während des
gesamten achtwöchigen Zeitraums nicht." gesamten achtwöchigen Zeitraums nicht."
Art. 132 - Die Artikel 129 bis 131 treten am 1. April 2009 in Kraft Art. 132 - Die Artikel 129 bis 131 treten am 1. April 2009 in Kraft
und finden Anwendung auf Entbindungen ab diesem Datum. und finden Anwendung auf Entbindungen ab diesem Datum.
KAPITEL 7 - Vaterschaftsurlaub KAPITEL 7 - Vaterschaftsurlaub
Art. 133 - In Artikel 30 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 Art. 133 - In Artikel 30 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978
über die Arbeitsverträge werden die Wörter "innerhalb von dreissig über die Arbeitsverträge werden die Wörter "innerhalb von dreissig
Tagen" durch die Wörter "innerhalb von vier Monaten" ersetzt. Tagen" durch die Wörter "innerhalb von vier Monaten" ersetzt.
Art. 134 - In Artikel 25quinquies § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Art. 134 - In Artikel 25quinquies § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 1.
April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer werden die April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer werden die
Wörter "dreissig Tagen" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt. Wörter "dreissig Tagen" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt.
Art. 135 - Die Artikel 133 und 134 treten am 1. April 2009 in Kraft Art. 135 - Die Artikel 133 und 134 treten am 1. April 2009 in Kraft
und finden Anwendung auf Entbindungen ab diesem Datum. und finden Anwendung auf Entbindungen ab diesem Datum.
(...) (...)
TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit
(...) (...)
KAPITEL 6 - Finanzierung des Asbestfonds KAPITEL 6 - Finanzierung des Asbestfonds
Art. 210 - In Artikel 116 Nr. 3 Absatz 2 des Programmgesetzes vom 27. Art. 210 - In Artikel 116 Nr. 3 Absatz 2 des Programmgesetzes vom 27.
Dezember 2006 (I), abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 Dezember 2006 (I), abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "für zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "für
das Jahr 2008" durch die Wörter "für jedes der Jahre 2008 und 2009" das Jahr 2008" durch die Wörter "für jedes der Jahre 2008 und 2009"
ersetzt. ersetzt.
Art. 211 - Artikel 210 wird wirksam mit 1. Januar 2009. Art. 211 - Artikel 210 wird wirksam mit 1. Januar 2009.
(...) (...)
KAPITEL 10 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 KAPITEL 10 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997
über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den
Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung
Art. 243 - Artikel 1 Nr. 13 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 Art. 243 - Artikel 1 Nr. 13 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997
über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den
Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird wie folgt Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"13. "amtlicher Tierarzt": Tierarzt der Föderalagentur für die "13. "amtlicher Tierarzt": Tierarzt der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette,". Sicherheit der Nahrungsmittelkette,".
Art. 244 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 244 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds "Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds
werden wie folgt festgelegt: werden wie folgt festgelegt:
1. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen 1. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen
Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 186,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 Stück pro Jahr, - 186,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 Stück pro Jahr,
- 596,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 bis 2 000 000 Stück pro - 596,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 bis 2 000 000 Stück pro
Jahr und Jahr und
- 1 116,00 EUR bei einer Schlachtung von mindestens 2 000 000 Stück - 1 116,00 EUR bei einer Schlachtung von mindestens 2 000 000 Stück
pro Jahr. pro Jahr.
2. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen 2. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen
Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von: Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 156,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von höchstens 5 000 - 156,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von höchstens 5 000
Eiern pro Stunde, Eiern pro Stunde,
- 234,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 5 000 bis - 234,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 5 000 bis
15 000 Eiern pro Stunde und 15 000 Eiern pro Stunde und
- 365,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 15 000 - 365,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 15 000
Eiern pro Stunde. Eiern pro Stunde.
3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 156,00 EUR; 3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 156,00 EUR;
diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1 diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1
800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. 800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit.
4. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten hygienebezogenen 4. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten hygienebezogenen
Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen
Jahresbeitrag von 131,00 EUR pro Erlaubnis. Jahresbeitrag von 131,00 EUR pro Erlaubnis.
5. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Betriebe, 5. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Betriebe,
die Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten, die Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten,
- deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von
weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag
von 261,00 EUR, von 261,00 EUR,
- deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von
mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von
782,00 EUR. 782,00 EUR.
6. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Brütereien 6. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Brütereien
zahlen, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Eiern von Laufvögeln zahlen, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Eiern von Laufvögeln
betrifft, einen Jahresbeitrag von: betrifft, einen Jahresbeitrag von:
- 93,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 - 93,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000
Eiern, Eiern,
- 279,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 - 279,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000
Eiern Eiern
und, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Bruteiern anderer Arten als und, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Bruteiern anderer Arten als
Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von: Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von:
- 372,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 - 372,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000
Eiern oder mit saisonalem Betrieb, Eiern oder mit saisonalem Betrieb,
- 1 116,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 1 000 bis 199 999 - 1 116,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 1 000 bis 199 999
Eiern, Eiern,
- 1 488,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 200 000 bis 499 - 1 488,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 200 000 bis 499
999 Eiern, 999 Eiern,
- 2 045,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 500 000 bis 999 - 2 045,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 500 000 bis 999
999 Eiern, 999 Eiern,
- 2 603,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 - 2 603,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000
000 Eiern. 000 Eiern.
7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Auslese-, 7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Auslese-,
Vermehrungs- und Zuchtbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag von: Vermehrungs- und Zuchtbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 300,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2 500 Tieren, - 300,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2 500 Tieren,
- 411,00 EUR für einen Betrieb mit 2 500 bis zu 4 999 Tieren, - 411,00 EUR für einen Betrieb mit 2 500 bis zu 4 999 Tieren,
- 489,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 7 499 Tieren, - 489,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 7 499 Tieren,
- 600,00 EUR für einen Betrieb mit 7 500 bis zu 9 999 Tieren, - 600,00 EUR für einen Betrieb mit 7 500 bis zu 9 999 Tieren,
- 750,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 12 499 Tieren, - 750,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 12 499 Tieren,
- 900,00 EUR für einen Betrieb mit 12 500 bis zu 14 999 Tieren, - 900,00 EUR für einen Betrieb mit 12 500 bis zu 14 999 Tieren,
- 1 050,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 17 499 Tieren, - 1 050,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 17 499 Tieren,
- 1 161,00 EUR für einen Betrieb mit 17 500 bis zu 19 999 Tieren, - 1 161,00 EUR für einen Betrieb mit 17 500 bis zu 19 999 Tieren,
- 1 350,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 1 350,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren,
- 1 650,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 1 650,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren,
- 1 950,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 1 950,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren,
- 2 700,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 40 000 Tieren. - 2 700,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 40 000 Tieren.
8. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten Zulassung für die 8. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten Zulassung für die
Herstellung von Mischfutter für Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag Herstellung von Mischfutter für Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag
von 156,00 EUR; die Inhaber einer Zulassung für die Einfuhr, deren von 156,00 EUR; die Inhaber einer Zulassung für die Einfuhr, deren
einzige Berufstätigkeit in der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen einzige Berufstätigkeit in der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen
Mitgliedstaaten besteht, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags Mitgliedstaaten besteht, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags
befreit. befreit.
9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern 9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern
bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das
Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen
Jahresbeitrag von: Jahresbeitrag von:
- 134,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 134,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren,
- 211,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 211,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 289,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 289,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren,
- 367,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 367,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren,
- 446,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 446,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren,
- 524,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 524,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren,
- 641,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 641,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren,
- 797,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 797,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren,
- 953,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 953,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren,
- 1 109,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 1 109,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren,
- 1 265,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 1 265,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren,
- 1 421,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 1 421,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren,
- 1 577,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 1 577,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren,
- 1 734,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. - 1 734,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.
10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, 10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen,
zahlen einen Jahresbeitrag von: zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 131,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 131,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren,
- 201,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 201,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 272,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 272,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren,
- 344,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 344,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren,
- 415,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 415,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren,
- 486,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 486,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren,
- 593,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 593,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren,
- 735,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 735,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren,
- 878,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 878,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren,
- 1020, 00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 1020, 00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren,
- 1 163,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 1 163,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren,
- 1 305,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 1 305,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren,
- 1 448,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 1 448,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren,
- 1 591,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. - 1 591,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.
11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als 11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als
das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen
Jahresbeitrag von: Jahresbeitrag von:
- 93,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren, - 93,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren,
- 131,00 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren, - 131,00 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren,
- 339,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 339,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 521,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren. - 521,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren.
12. Die Verantwortlichen für Laufvögel unterschiedlicher Kategorien 12. Die Verantwortlichen für Laufvögel unterschiedlicher Kategorien
zahlen einen Jahresbeitrag, der sich nach der Betriebsgrösse richtet, zahlen einen Jahresbeitrag, der sich nach der Betriebsgrösse richtet,
ausgedrückt in der Anzahl Einheiten der dort gehaltenen Laufvögel, ausgedrückt in der Anzahl Einheiten der dort gehaltenen Laufvögel,
wobei Männchen und Weibchen über 15 Monate 10 Einheiten pro Tier wobei Männchen und Weibchen über 15 Monate 10 Einheiten pro Tier
entsprechen, wenn es sich um Strausse handelt, und 5 Einheiten pro entsprechen, wenn es sich um Strausse handelt, und 5 Einheiten pro
Tier, wenn es sich um Emus, Nandus oder Kasuare handelt, und Tiere Tier, wenn es sich um Emus, Nandus oder Kasuare handelt, und Tiere
unter 15 Monate 1 Einheit pro Tier entsprechen, und zwar: unter 15 Monate 1 Einheit pro Tier entsprechen, und zwar:
- 56,00 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten, - 56,00 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten,
- 112,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten, - 112,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten,
- 167,00 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten, - 167,00 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten,
- 223,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1 000 Einheiten. - 223,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1 000 Einheiten.
13. Die Verantwortlichen für Masthähnchen der Rasse Mechelner Kuckuck, 13. Die Verantwortlichen für Masthähnchen der Rasse Mechelner Kuckuck,
Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 322,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 322,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren,
- 494,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 494,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 670,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 670,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren,
- 846,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 846,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren,
- 1 021,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 1 021,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren,
- 1 197,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 1 197,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren,
- 1 461,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 1 461,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren,
- 1 812,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 1 812,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren,
- 2 163,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 2 163,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren,
- 2 514,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 2 514,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren,
- 2 866,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 2 866,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren,
- 3 217,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 3 217,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren,
- 3 568,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 3 568,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren,
- 3 919,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. - 3 919,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.
14. Die Verantwortlichen für biologische Masthähnchen, Eintagsküken 14. Die Verantwortlichen für biologische Masthähnchen, Eintagsküken
ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 345,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 345,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren,
- 529,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 529,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 717,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 717,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren,
- 905,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 905,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren,
- 1 092,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 1 092,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren,
- 1 280,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 1 280,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren,
- 1 562,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 1 562,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren,
- 1 938,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 1 938,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren,
- 2 313,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 2 313,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren,
- 2 689,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 2 689,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren,
- 3 065,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 3 065,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren,
- 3 441,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 3 441,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren,
- 3 816,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 3 816,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren,
- 4 192,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. - 4 192,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.
15. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter zwischen 15. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter zwischen
63 und 70 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen 63 und 70 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen
einen Jahresbeitrag von: einen Jahresbeitrag von:
- 257,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 257,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren,
- 394,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 394,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 534,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 534,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren,
- 674,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 674,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren,
- 814,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 814,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren,
- 954,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 954,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren,
- 1 164,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 1 164,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren,
- 1 445,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 1 445,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren,
- 1 725,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 1 725,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren,
- 2 005,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 2 005,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren,
- 2 285,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 2 285,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren,
- 2 565,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 2 565,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren,
- 2 845,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 2 845,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren,
- 3 125,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. - 3 125,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.
16. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter von 16. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter von
mindestens 81 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen mindestens 81 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen
einen Jahresbeitrag von: einen Jahresbeitrag von:
- 275,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 275,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren,
- 422,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 422,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 572,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 572,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren,
- 722,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 722,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren,
- 872,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 872,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren,
- 1 022,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 1 022,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren,
- 1 247,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 1 247,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren,
- 1 548,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 1 548,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren,
- 1 848,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 1 848,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren,
- 2 148,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 2 148,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren,
- 2 448,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 2 448,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren,
- 2 748,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 2 748,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren,
- 3 048,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 3 048,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren,
- 3 348,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. - 3 348,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.
17. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern 17. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern
bestimmte Nutzgeflügel in Bodenhaltung oder Freilandhaltung zahlen, bestimmte Nutzgeflügel in Bodenhaltung oder Freilandhaltung zahlen,
ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder
ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von:
- 149,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 149,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren,
- 233,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 233,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 319,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 319,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren,
- 406,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 406,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren,
- 492,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 492,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren,
- 578,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 578,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren,
- 708,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 708,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren,
- 881,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 881,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren,
- 1 053,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 1 053,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren,
- 1 226,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 1 226,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren,
- 1 399,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 1 399,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren,
- 1 571,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 1 571,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren,
- 1 744,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 1 744,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren,
- 1 917,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. - 1 917,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.
18. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern 18. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern
bestimmte Nutzgeflügel in biologischer Haltung zahlen, ungeachtet der bestimmte Nutzgeflügel in biologischer Haltung zahlen, ungeachtet der
Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es
auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von:
- 224,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 224,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren,
- 351,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 351,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 481,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 481,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren,
- 611,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 611,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren,
- 742,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 742,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren,
- 872,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 872,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren,
- 1 067,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 1 067,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren,
- 1 327,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 1 327,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren,
- 1 587,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 1 587,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren,
- 1 847,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 1 847,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren,
- 2 107,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 2 107,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren,
- 2 368,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 2 368,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren,
- 2 628,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 2 628,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren,
- 2 888,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. - 2 888,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12 erwähnten § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12 erwähnten
Pflichtbeiträge werden aufgrund der letzten Daten, über die die FASNK Pflichtbeiträge werden aufgrund der letzten Daten, über die die FASNK
im Rahmen der Identifizierung und Registrierung von Geflügel und im Rahmen der Identifizierung und Registrierung von Geflügel und
Laufvögeln verfügt und der zusätzlichen Erklärungen des Laufvögeln verfügt und der zusätzlichen Erklärungen des
Verantwortlichen berechnet. Verantwortlichen berechnet.
§ 3 - Der Beitragspflichtige wird von der Zahlung der Pflichtbeiträge § 3 - Der Beitragspflichtige wird von der Zahlung der Pflichtbeiträge
befreit, wenn er vor dem Datum des Beitragsbescheids eine schriftliche befreit, wenn er vor dem Datum des Beitragsbescheids eine schriftliche
Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vorlegt oder wenn er Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vorlegt oder wenn er
gegebenenfalls nachweisen kann, dass die Erlaubnis vor dem Datum des gegebenenfalls nachweisen kann, dass die Erlaubnis vor dem Datum des
Beitragsbescheids von der Stelle ausgestellt worden ist, die diese Beitragsbescheids von der Stelle ausgestellt worden ist, die diese
Erlaubnis ausgestellt hat. Der amtliche Tierarzt oder sein Erlaubnis ausgestellt hat. Der amtliche Tierarzt oder sein
Beauftragter stellt die endgültige Betriebseinstellung fest. Beauftragter stellt die endgültige Betriebseinstellung fest.
§ 4 - Die in § 1 Nr. 13, 14, 15, 16, 17 und 18 erwähnten § 4 - Die in § 1 Nr. 13, 14, 15, 16, 17 und 18 erwähnten
Pflichtbeiträge werden nur dann geschuldet, wenn der Verantwortliche Pflichtbeiträge werden nur dann geschuldet, wenn der Verantwortliche
für dieses Geflügel schriftlich erklärt, dass er einen der in diesen für dieses Geflügel schriftlich erklärt, dass er einen der in diesen
Nummern aufgeführten Beiträge zahlen möchte. In Ermangelung eines Nummern aufgeführten Beiträge zahlen möchte. In Ermangelung eines
solchen Antrags wird der Beitrag gemäss der in den Nummern 1 bis 12 solchen Antrags wird der Beitrag gemäss der in den Nummern 1 bis 12
aufgeführten entsprechenden Klasse berechnet." aufgeführten entsprechenden Klasse berechnet."
Art. 245 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 245 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach dem "Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach dem
Datum des Beitragsbescheids an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung Datum des Beitragsbescheids an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung
innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben
Verzugszinsen in Höhe von 25 EUR für Verwaltungskosten nach dem Verzugszinsen in Höhe von 25 EUR für Verwaltungskosten nach dem
gesetzlichen Zinssatz zu entrichten. gesetzlichen Zinssatz zu entrichten.
§ 2 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person § 2 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person
den Betrag des Pflichtbeitrags anficht, muss eine Beschwerde binnen 30 den Betrag des Pflichtbeitrags anficht, muss eine Beschwerde binnen 30
Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben an den Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben an den
Fonds geschickt werden. Die besonderen Modalitäten werden mit Fonds geschickt werden. Die besonderen Modalitäten werden mit
Zusendung des Beitragsbescheids mitgeteilt. Zusendung des Beitragsbescheids mitgeteilt.
Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem
Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet
erklärt, so wird der gezahlte Betrag erstattet. erklärt, so wird der gezahlte Betrag erstattet.
§ 3 - Folgende öffentliche Verwaltungen erteilen der Föderalagentur § 3 - Folgende öffentliche Verwaltungen erteilen der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette einfach auf Anfrage alle für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette einfach auf Anfrage alle
zur Anwendung dieses Erlasses notwendigen Informationen und Angaben: zur Anwendung dieses Erlasses notwendigen Informationen und Angaben:
1. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der 1. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, Nahrungsmittelkette und Umwelt,
2. der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und 2. der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie. Energie.
§ 4 - Der amtliche Tierarzt oder sein Beauftragter kann die Angaben im § 4 - Der amtliche Tierarzt oder sein Beauftragter kann die Angaben im
Betrieb nachprüfen. Der amtliche Tierarzt kann aufgrund der Betrieb nachprüfen. Der amtliche Tierarzt kann aufgrund der
Feststellungen, die dabei gemacht worden sind, die in Anwendung von § Feststellungen, die dabei gemacht worden sind, die in Anwendung von §
2 mitgeteilten Angaben anpassen." 2 mitgeteilten Angaben anpassen."
Art. 246 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 24. Art. 246 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 24.
Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge
an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, so wie er an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, so wie er
durch Artikel 244 eingefügt worden ist, wird mit 1. Januar 2008 durch Artikel 244 eingefügt worden ist, wird mit 1. Januar 2008
wirksam. wirksam.
Artikel 2 § 1 Nr. 13 bis 18, § 3 und § 4, desselben Erlasses, wie er Artikel 2 § 1 Nr. 13 bis 18, § 3 und § 4, desselben Erlasses, wie er
durch Artikel 244 eingefügt worden ist, tritt am 1. Januar 2009 in durch Artikel 244 eingefügt worden ist, tritt am 1. Januar 2009 in
Kraft. Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: Für den Minister für Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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