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Meertalige weergave van Programmawet van 22/12/1989
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Programmawet Loi-programme
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 DECEMBER 1989. - Programmawet 22 DECEMBRE 1989. - Loi-programme
Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 313 tot 322 van de programmawet van 22 december 1989 allemande des articles 313 à 322 de la loi-programme du 22 décembre
(Belgisch Staatsblad van 30 december 1989), zoals ze achtereenvolgens 1989 (Moniteur belge du 30 décembre 1989), tels qu'ils ont été
werden gewijzigd bij : modifiés successivement par :
- de wet van 30 maart 1994 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales (Moniteur
Staatsblad van 31 maart 1994); belge du 31 mars 1994);
- de wet van 20 december 1995 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 20 décembre 1995 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 23 december 1995); (Moniteur belge du 23 décembre 1995);
- de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake - la loi du 14 janvier 2002 portant des mesures en matière de soins de
gezondheidszorg (Belgisch Staatsblad van 22 februari 2002); santé (Moniteur belge du 22 février 2002);
- de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch - la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV)
Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 8 oktober 2007). (Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination inofficieuse en langue allemande a été établie par
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. le Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
22. DEZEMBER 1989 - Programmgesetz 22. DEZEMBER 1989 - Programmgesetz
(...) (...)
TITEL VI - Wirtschaftsangelegenheiten: Preisfestsetzung für die im TITEL VI - Wirtschaftsangelegenheiten: Preisfestsetzung für die im
Rahmen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung Rahmen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung
erstattungsfähigen Arzneimittel erstattungsfähigen Arzneimittel
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Art. 313 - § 1 - Den Bestimmungen von Titel VI unterliegen : Art. 313 - § 1 - Den Bestimmungen von Titel VI unterliegen :
1. die in Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel 1. die in Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel
erwähnten Arzneimittel, mit Ausnahme der magistralen Präparate und der erwähnten Arzneimittel, mit Ausnahme der magistralen Präparate und der
Tierarzneimittel, Tierarzneimittel,
2. die Gegenstände, Apparate oder Stoffe, die vom König in Anwendung 2. die Gegenstände, Apparate oder Stoffe, die vom König in Anwendung
von Artikel 1bis des vorerwähnten Gesetzes vom 25. März 1964 ganz oder von Artikel 1bis des vorerwähnten Gesetzes vom 25. März 1964 ganz oder
teilweise Arzneimitteln gleichgesetzt und vom Minister, zu dessen teilweise Arzneimitteln gleichgesetzt und vom Minister, zu dessen
Zuständigkeit die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, bestimmt werden. Zuständigkeit die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, bestimmt werden.
Die Bestimmungen von Titel VI sind jedoch nur anwendbar auf Die Bestimmungen von Titel VI sind jedoch nur anwendbar auf
Arzneimittel und damit gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Arzneimittel und damit gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und
Stoffe, die im Rahmen des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung Stoffe, die im Rahmen des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung
und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung für die und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung für die
Erstattung zugelassen wurden oder für die diese Zulassung beantragt Erstattung zugelassen wurden oder für die diese Zulassung beantragt
wird. wird.
§ 2 - Für die Anwendung von Titel VI und seinen Ausführungserlassen § 2 - Für die Anwendung von Titel VI und seinen Ausführungserlassen
versteht man unter: versteht man unter:
1. Minister: den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen 1. Minister: den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen
Minister, Minister,
2. Arzneimitteln : die in § 1 erwähnten Arzneimittel und mit 2. Arzneimitteln : die in § 1 erwähnten Arzneimittel und mit
Arzneimitteln gleichgesetzten Gegenstände, Apparate und Stoffe. Arzneimitteln gleichgesetzten Gegenstände, Apparate und Stoffe.
KAPITEL II - Beschlüsse zur Preisfestsetzung KAPITEL II - Beschlüsse zur Preisfestsetzung
Art. 314 - § 1 - Die Preise für neue Arzneimittel sowie die Art. 314 - § 1 - Die Preise für neue Arzneimittel sowie die
Preiserhöhungen für bereits bestehende Arzneimittel unterliegen der Preiserhöhungen für bereits bestehende Arzneimittel unterliegen der
vorherigen Genehmigung durch den Minister. vorherigen Genehmigung durch den Minister.
[Der zu genehmigende Preis ist der Preis, der den Grosshändlern vom [Der zu genehmigende Preis ist der Preis, der den Grosshändlern vom
Arzneimittelerzeuger oder -importeur fakturiert wird und im Arzneimittelerzeuger oder -importeur fakturiert wird und im
vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen als Herstellerpreis vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen als Herstellerpreis
definiert wird.] definiert wird.]
§ 2 - Der Minister bestimmt die Zulässigkeitsbedingungen eines Preis- § 2 - Der Minister bestimmt die Zulässigkeitsbedingungen eines Preis-
oder Preiserhöhungsantrags sowie die Fristen, binnen denen er seinen oder Preiserhöhungsantrags sowie die Fristen, binnen denen er seinen
Beschluss zur Preisfestsetzung zustellt. Beschluss zur Preisfestsetzung zustellt.
§ 3 - In Ermangelung eines Beschlusses zur Preisfestsetzung binnen den § 3 - In Ermangelung eines Beschlusses zur Preisfestsetzung binnen den
in § 2 erwähnten Fristen darf der Antragsteller den beantragten Preis in § 2 erwähnten Fristen darf der Antragsteller den beantragten Preis
oder die beantragte Preiserhöhung anwenden. oder die beantragte Preiserhöhung anwenden.
[§ 4 - Der Minister kann ebenfalls unter den vom König festgelegten [§ 4 - Der Minister kann ebenfalls unter den vom König festgelegten
Bedingungen Preisermässigungen für bestehende Arzneimittel Bedingungen Preisermässigungen für bestehende Arzneimittel
auferlegen.] auferlegen.]
[§ 5 - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister kann [§ 5 - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister kann
für die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beschlüsse eine für die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beschlüsse eine
Vollmacht erteilen.] Vollmacht erteilen.]
[Art. 314 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 230 des G. (IV) vom 25. [Art. 314 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 230 des G. (IV) vom 25.
April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 4 eingefügt durch Art. 121 des G. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 4 eingefügt durch Art. 121 des G.
vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 5 eingefügt vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 5 eingefügt
durch Art. 37 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] durch Art. 37 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)]
Art. 315 - In jedem Beschluss zur Preisfestsetzung muss eine auf Art. 315 - In jedem Beschluss zur Preisfestsetzung muss eine auf
objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten
sein und sind die bestehenden Rechtsbehelfe und die Fristen, binnen sein und sind die bestehenden Rechtsbehelfe und die Fristen, binnen
denen von ihnen Gebrauch gemacht werden kann, anzugeben. denen von ihnen Gebrauch gemacht werden kann, anzugeben.
Art. 316 - Bevor der Minister einen Beschluss zur Preisfestsetzung Art. 316 - Bevor der Minister einen Beschluss zur Preisfestsetzung
fasst, konsultiert er eine Preiskommission für Arzneimittel, deren fasst, konsultiert er eine Preiskommission für Arzneimittel, deren
Satzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der König festlegt. Satzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der König festlegt.
[KAPITEL IIbis - Preisfestsetzung für die im Rahmen der [KAPITEL IIbis - Preisfestsetzung für die im Rahmen der
Preis-Mengen-Verträge für neuartige Arzneimittel erstattungsfähigen Preis-Mengen-Verträge für neuartige Arzneimittel erstattungsfähigen
Arzneimittel Arzneimittel
[Kapitel IIbis mit Art. 316bis eingefügt durch Art. 44 des G. vom 30. [Kapitel IIbis mit Art. 316bis eingefügt durch Art. 44 des G. vom 30.
März 1994 (B.S. vom 31. März 1994)] März 1994 (B.S. vom 31. März 1994)]
Art. 316bis - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Art. 316bis - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige
Minister und der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister Minister und der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister
können für neuartige Arzneimittel unter Berücksichtigung der können für neuartige Arzneimittel unter Berücksichtigung der
Bestimmung, die in Artikel 34sedecies des Gesetzes vom 9. August 1963 Bestimmung, die in Artikel 34sedecies des Gesetzes vom 9. August 1963
zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, im gemeinsamen Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, im gemeinsamen
Einverständnis mit einzelnen Unternehmen Verträge abschliessen, die Einverständnis mit einzelnen Unternehmen Verträge abschliessen, die
Verpflichtungen umfassen mit Bezug auf die Preise, die Mengen, die Verpflichtungen umfassen mit Bezug auf die Preise, die Mengen, die
jährlichen Ausgaben für Erstattungen zu Lasten des Landesinstituts für jährlichen Ausgaben für Erstattungen zu Lasten des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung und mit Bezug auf die Ausgleiche, Kranken- und Invalidenversicherung und mit Bezug auf die Ausgleiche,
die vorzunehmen sind, wenn diese Ausgaben überschritten werden. Diese die vorzunehmen sind, wenn diese Ausgaben überschritten werden. Diese
Verträge werden auf bestimmte Zeit geschlossen.] Verträge werden auf bestimmte Zeit geschlossen.]
KAPITEL III - Maximale Preise und Gewinnspannen im Allgemeinen KAPITEL III - Maximale Preise und Gewinnspannen im Allgemeinen
Art. 317 - [Der Minister kann maximale Herstellerpreise für die von Art. 317 - [Der Minister kann maximale Herstellerpreise für die von
ihm bestimmten Kategorien Arzneimittel festlegen.] [Diese Preise ihm bestimmten Kategorien Arzneimittel festlegen.] [Diese Preise
können unter den Preisen liegen, die am Datum seines Beschlusses können unter den Preisen liegen, die am Datum seines Beschlusses
anwendbar sind.] anwendbar sind.]
[Art. 317 abgeändert durch Art. 122 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. [Art. 317 abgeändert durch Art. 122 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S.
vom 23. Dezember 1995) und Art. 231 des G. (IV) vom 25. April 2007 vom 23. Dezember 1995) und Art. 231 des G. (IV) vom 25. April 2007
(B.S. vom 8. Mai 2007)] (B.S. vom 8. Mai 2007)]
Art. 318 - [Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister Art. 318 - [Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister
und der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister können] und der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister können]
maximale Gewinnspannen für den Grosshandel mit und die Abgabe von maximale Gewinnspannen für den Grosshandel mit und die Abgabe von
Arzneimitteln festlegen. Arzneimitteln festlegen.
[Art. 318 abgeändert durch Art. 232 des G. (IV) vom 25. April 2007 [Art. 318 abgeändert durch Art. 232 des G. (IV) vom 25. April 2007
(B.S. vom 8. Mai 2007)] (B.S. vom 8. Mai 2007)]
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 319 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels Art. 319 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels
und seiner Ausführungserlasse werden gemäss den Bestimmungen des und seiner Ausführungserlasse werden gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die
Preise ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. Preise ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.
Art. 320-321 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 320-321 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 322 - Titel VI tritt am 31. Dezember 1989 in Kraft. Art. 322 - Titel VI tritt am 31. Dezember 1989 in Kraft.
(...) (...)
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