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Meertalige weergave van Programmawet van 20/12/2020
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Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 DECEMBER 2020. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels 20 DECEMBRE 2020. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 48, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
49, 51, 60 tot 64 en 74 tot 77 van de programmawet van 20 december articles 48, 49, 51, 60 à 64 et 74 à 77 de la loi-programme du 20
2020 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2020). décembre 2020 (Moniteur belge du 30 décembre 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz 20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 4 - Soziale Angelegenheiten TITEL 4 - Soziale Angelegenheiten
KAPITEL 1 - Finanzierung der sozialen Sicherheit KAPITEL 1 - Finanzierung der sozialen Sicherheit
Abschnitt 3 - Finanzierung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen Abschnitt 3 - Finanzierung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen
(...) (...)
Art. 48 - Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung Art. 48 - Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger,
zuletzt abgeändert durch Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 6 zuletzt abgeändert durch Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 6
September 2018, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut September 2018, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"10. die Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen wie in "10. die Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen wie in
Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe z) des Erlassgesetzes vom 28. Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe z) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt." Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt."
Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 49 - In Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung Art. 49 - In Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird Absatz 2 zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird Absatz 2
aufgehoben. aufgehoben.
(...) (...)
Abschnitt 5 - Inkrafttreten Abschnitt 5 - Inkrafttreten
Art. 51 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, mit Art. 51 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 41 des Abschnitts 1, der mit 1. Januar 2020 Ausnahme von Artikel 41 des Abschnitts 1, der mit 1. Januar 2020
wirksam wird. wirksam wird.
(...) (...)
TITEL 5 - Selbständige TITEL 5 - Selbständige
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016
zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für
Selbständige Selbständige
Art. 60 - Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Art. 60 - Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur
Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der monatliche Betrag der finanziellen Leistung beträgt " § 1 - Der monatliche Betrag der finanziellen Leistung beträgt
1.291,69 EUR. 1.291,69 EUR.
Der Anspruchsberechtigte kann jedoch auf den Betrag von 1 614,10 Euro Der Anspruchsberechtigte kann jedoch auf den Betrag von 1 614,10 Euro
Anspruch erheben, sofern er ein "Berechtigter mit Familienlasten" im Anspruch erheben, sofern er ein "Berechtigter mit Familienlasten" im
Sinne von Artikel 225 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Sinne von Artikel 225 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist. Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist.
Die Eigenschaft eines "Berechtigten mit Familienlasten" wird anhand Die Eigenschaft eines "Berechtigten mit Familienlasten" wird anhand
einer Bescheinigung des Versicherungsträgers nachgewiesen. einer Bescheinigung des Versicherungsträgers nachgewiesen.
Solange die Sozialversicherungskasse nicht über die erforderliche Solange die Sozialversicherungskasse nicht über die erforderliche
Bescheinigung verfügt, beschränkt sich der Anspruch auf den in Absatz Bescheinigung verfügt, beschränkt sich der Anspruch auf den in Absatz
1 erwähnten monatlichen Betrag. Wenn sich auf der Grundlage der 1 erwähnten monatlichen Betrag. Wenn sich auf der Grundlage der
erforderlichen Bescheinigung herausstellt, dass der erforderlichen Bescheinigung herausstellt, dass der
Anspruchsberechtigte als "Berechtigter mit Familienlasten" gilt, muss Anspruchsberechtigte als "Berechtigter mit Familienlasten" gilt, muss
die Sozialversicherungskasse die notwendige Regularisierung vornehmen. die Sozialversicherungskasse die notwendige Regularisierung vornehmen.
Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 147,31 (Basis 1996 = 100) Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 147,31 (Basis 1996 = 100)
gebunden." gebunden."
Art. 61 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 8 mit Art. 61 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 8 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. Erhöhung des Betrags der finanziellen Leistung gemäß Artikel 10 § "8. Erhöhung des Betrags der finanziellen Leistung gemäß Artikel 10 §
1." 1."
Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
TITEL 6 - Arbeit TITEL 6 - Arbeit
EINZIGES KAPITEL - Ausweitung des Geburtsurlaubs EINZIGES KAPITEL - Ausweitung des Geburtsurlaubs
Art. 63 - Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 63 - Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 13. April 2011, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 13. April 2011,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird ein Absatz 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird ein Absatz
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Das Recht auf zehn Tage Urlaub, wie in Absatz 1 erwähnt, wird wie "Das Recht auf zehn Tage Urlaub, wie in Absatz 1 erwähnt, wird wie
folgt ausgeweitet: folgt ausgeweitet:
1. auf fünfzehn Tage für Geburten, ab dem 1. Januar 2021, 1. auf fünfzehn Tage für Geburten, ab dem 1. Januar 2021,
2. auf zwanzig Tage für Geburten, ab dem 1. Januar 2023." 2. auf zwanzig Tage für Geburten, ab dem 1. Januar 2023."
2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter
"vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "Absatz 1" ersetzt. "vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "Absatz 1" ersetzt.
3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Absatz 3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Absatz
2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt. 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt.
4. Im früheren Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absatz 4. Im früheren Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absatz
2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt. 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt.
5. Im früheren Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "Absatz 5. Im früheren Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "Absatz
2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt. 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt.
6. Im letzten Absatz werden zwischen den Wörtern "sieben Tage" und 6. Im letzten Absatz werden zwischen den Wörtern "sieben Tage" und
"hat der Arbeitnehmer" die Wörter "und der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 "hat der Arbeitnehmer" die Wörter "und der in Absatz 2 Nr. 1 und 2
erwähnten zusätzlichen Tage" eingefügt. erwähnten zusätzlichen Tage" eingefügt.
Art. 64 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Art. 64 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(...) (...)
TITEL 8 - Pensionen TITEL 8 - Pensionen
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung
einer Einkommensgarantie für Betagte einer Einkommensgarantie für Betagte
Art. 74 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung Art. 74 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung
einer Einkommensgarantie für Betagte, zuletzt abgeändert durch das einer Einkommensgarantie für Betagte, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Mai 2019, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Gesetz vom 26. Mai 2019, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 7 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der " § 7 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der
Paragraphen 3 bis 6 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten Paragraphen 3 bis 6 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten
Einkommens: Einkommens:
1. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 mit 1,0258 multipliziert, 1. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 mit 1,0258 multipliziert,
2. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit 1,0523 multipliziert, 2. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit 1,0523 multipliziert,
3. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 mit 1,0794 multipliziert, 3. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 mit 1,0794 multipliziert,
4. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 mit 1,1075 multipliziert. 4. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 mit 1,1075 multipliziert.
Art. 75 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Art. 75 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung der KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung der
Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur
Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des
Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der
Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer, Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer,
der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes
für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und
zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die
Sonderregelungen der sozialen Sicherheit Sonderregelungen der sozialen Sicherheit
Art. 76 - Artikel 30 des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung der Art. 76 - Artikel 30 des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung der
Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur
Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des
Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der
Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer, Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer,
der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes
für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und
zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die
Sonderregelungen der sozialen Sicherheit wird aufgehoben. Sonderregelungen der sozialen Sicherheit wird aufgehoben.
Art. 77 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Art. 77 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX K. LALIEUX
Die Staatssekretärin für Haushalt Die Staatssekretärin für Haushalt
E. DE BLEEKER E. DE BLEEKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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