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| Programmawet | Loi-programme |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 20 DECEMBER 2020. - Programmawet | 20 DECEMBRE 2020. - Loi-programme |
| Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 14 en 18 tot 23 van de programmawet van 20 december 2020 (Belgisch | articles 1 à 14 et 18 à 23 de la loi-programme du 20 décembre 2020 |
| Staatsblad van 30 december 2020). | (Moniteur belge du 30 décembre 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz | 20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL 2 - Finanzen | TITEL 2 - Finanzen |
| KAPITEL 1 - Einkommensteuern | KAPITEL 1 - Einkommensteuern |
| Abschnitt 1 - Indexierung von Steuerausgaben | Abschnitt 1 - Indexierung von Steuerausgaben |
| Art. 2 - Artikel 178 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 2 - Artikel 178 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch |
| das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember | das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember |
| 1996 und die Gesetze vom 21. Juni 2002, 19. Dezember 2014, 26. | 1996 und die Gesetze vom 21. Juni 2002, 19. Dezember 2014, 26. |
| Dezember 2015, 11. März 2018, 23. März 2019 und 22. April 2019, wird | Dezember 2015, 11. März 2018, 23. März 2019 und 22. April 2019, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satz die Wörter ", 14549, 147, | a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satz die Wörter ", 14549, 147, |
| 151 bis 152, 154 und 243 Absatz 2" durch die Wörter "und 14549" | 151 bis 152, 154 und 243 Absatz 2" durch die Wörter "und 14549" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "und folgende" durch die Wörter | b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "und folgende" durch die Wörter |
| "und 2020" ersetzt. | "und 2020" ersetzt. |
| c) [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 2 Nr. 2] | c) [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 2 Nr. 2] |
| d) [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2 Nr. 2] | d) [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2 Nr. 2] |
| e) Absatz 2 wird durch Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | e) Absatz 2 wird durch Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "3. für die Steuerjahre 2021 bis 2024 mit dem Koeffizienten, der | "3. für die Steuerjahre 2021 bis 2024 mit dem Koeffizienten, der |
| erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres | erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres |
| 2018 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, | 2018 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, |
| multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der | multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der |
| Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit dem Verhältnis zwischen | Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit dem Verhältnis zwischen |
| den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2016 und 2012, | den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2016 und 2012, |
| geteilt wird, | geteilt wird, |
| 4. für die Steuerjahre 2025 und folgende mit dem Koeffizienten, der | 4. für die Steuerjahre 2025 und folgende mit dem Koeffizienten, der |
| erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres | erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres |
| vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe | vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe |
| des Jahres 1988, nacheinander multipliziert mit dem Verhältnis | des Jahres 1988, nacheinander multipliziert mit dem Verhältnis |
| zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und | zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und |
| 1991, mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der | 1991, mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der |
| Preisindexe der Jahre 2016 und 2012 und mit dem Verhältnis zwischen | Preisindexe der Jahre 2016 und 2012 und mit dem Verhältnis zwischen |
| den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2022 und 2018, | den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2022 und 2018, |
| geteilt wird." | geteilt wird." |
| f) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | f) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 wird in Bezug auf die in den | "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 wird in Bezug auf die in den |
| Artikeln 147, 151 bis 152 und 154 erwähnten Beträge die Anpassung | Artikeln 147, 151 bis 152 und 154 erwähnten Beträge die Anpassung |
| durchgeführt: | durchgeführt: |
| 1. für die Steuerjahre 2015 bis 2018 mit dem Koeffizienten, der | 1. für die Steuerjahre 2015 bis 2018 mit dem Koeffizienten, der |
| erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres | erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres |
| 2012 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, | 2012 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, |
| multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der | multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der |
| Preisindexe der Jahre 1997 und 1991, geteilt wird, | Preisindexe der Jahre 1997 und 1991, geteilt wird, |
| 2. für die Steuerjahre 2019 und folgende mit dem Koeffizienten, der | 2. für die Steuerjahre 2019 und folgende mit dem Koeffizienten, der |
| erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres | erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres |
| vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe | vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe |
| des Jahres 1988, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den | des Jahres 1988, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den |
| Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit | Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit |
| dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der | dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der |
| Jahre 2016 und 2012, geteilt wird. | Jahre 2016 und 2012, geteilt wird. |
| In Abweichung von Absatz 2 Nr. 3 werden die in Artikel 1458 § 1 Absatz | In Abweichung von Absatz 2 Nr. 3 werden die in Artikel 1458 § 1 Absatz |
| 2 und 3 erwähnten Beträge für das Steuerjahr 2021 gemäß Absatz 3 Nr. 2 | 2 und 3 erwähnten Beträge für das Steuerjahr 2021 gemäß Absatz 3 Nr. 2 |
| an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. Die so | an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. Die so |
| indexierten Beträge sind ebenfalls für die Steuerjahre 2022 bis 2024 | indexierten Beträge sind ebenfalls für die Steuerjahre 2022 bis 2024 |
| anwendbar." | anwendbar." |
| Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
| Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr |
| 2021 anwendbar. | 2021 anwendbar. |
| Abschnitt 2 - Investitionsabzug | Abschnitt 2 - Investitionsabzug |
| Art. 4 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 4 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, werden die |
| Wörter "31. Dezember 2020" durch die Wörter "31. Dezember 2022" | Wörter "31. Dezember 2020" durch die Wörter "31. Dezember 2022" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 5 - Artikel 201 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 5 - Artikel 201 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "31. Dezember 2020" durch die | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "31. Dezember 2020" durch die |
| Wörter "31. Dezember 2022" ersetzt. | Wörter "31. Dezember 2022" ersetzt. |
| 2. In Absatz 5 werden die Wörter "für die 2019 erworbenen oder | 2. In Absatz 5 werden die Wörter "für die 2019 erworbenen oder |
| gebildeten Anlagen" durch die Wörter "für die ab dem 1. Januar 2019 | gebildeten Anlagen" durch die Wörter "für die ab dem 1. Januar 2019 |
| und bis zum 31. Dezember 2021 erworbenen oder gebildeten Anlagen" | und bis zum 31. Dezember 2021 erworbenen oder gebildeten Anlagen" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 6 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. |
| Abschnitt 3 - Familienbesteuerung | Abschnitt 3 - Familienbesteuerung |
| Art. 7 - Artikel 132 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 7 - Artikel 132 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern "die das Alter von | 1. In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern "die das Alter von |
| fünfundsechzig Jahren erreicht hat" die Wörter "und pflegebedürftig | fünfundsechzig Jahren erreicht hat" die Wörter "und pflegebedürftig |
| ist" eingefügt. | ist" eingefügt. |
| 2. In Absatz 1 Nr. 7 wird der Betrag "1.740 EUR" durch den Betrag | 2. In Absatz 1 Nr. 7 wird der Betrag "1.740 EUR" durch den Betrag |
| "2.610 EUR" ersetzt. | "2.610 EUR" ersetzt. |
| 3. In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 | 3. In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 |
| Nr. 1 bis 6 und 8" ersetzt. | Nr. 1 bis 6 und 8" ersetzt. |
| 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 7 gelten als pflegebedürftig die | "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 7 gelten als pflegebedürftig die |
| Personen, für die der Selbständigkeitsgrad gemäß dem Ministeriellen | Personen, für die der Selbständigkeitsgrad gemäß dem Ministeriellen |
| Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des | Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des |
| Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick | Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick |
| auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe auf | auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe auf |
| mindestens 9 Punkte festgelegt wird. Die Pflegebedürftigkeit wird von | mindestens 9 Punkte festgelegt wird. Die Pflegebedürftigkeit wird von |
| der Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale | der Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale |
| Sicherheit, Medex oder dem Vertrauensarzt bei der Krankenkasse oder | Sicherheit, Medex oder dem Vertrauensarzt bei der Krankenkasse oder |
| einer entsprechenden Einrichtung oder Person eines anderen | einer entsprechenden Einrichtung oder Person eines anderen |
| Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums festgestellt." | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums festgestellt." |
| Art. 8 - Artikel 14535 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 14535 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. | Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. |
| Mai 2014, 18. Dezember 2015 und 26. März 2018, wird wie folgt | Mai 2014, 18. Dezember 2015 und 26. März 2018, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "zwölf Jahre" durch die Wörter | 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "zwölf Jahre" durch die Wörter |
| "vierzehn Jahre" ersetzt. | "vierzehn Jahre" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) wird der einleitende Satz durch die | 2. In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) wird der einleitende Satz durch die |
| Wörter "oder denen ein Qualitätszeichen zuerkannt worden ist" ergänzt. | Wörter "oder denen ein Qualitätszeichen zuerkannt worden ist" ergänzt. |
| 3. Absatz 2 Nr. 3 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem | 3. Absatz 2 Nr. 3 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "d) oder an Organisationen, die im Europäischen Wirtschaftsraum | "d) oder an Organisationen, die im Europäischen Wirtschaftsraum |
| ansässig sind und eine häusliche Betreuung für kranke Kinder durch | ansässig sind und eine häusliche Betreuung für kranke Kinder durch |
| berufliche Betreuer organisieren, oder an selbständige Betreuer, die | berufliche Betreuer organisieren, oder an selbständige Betreuer, die |
| kranke Kinder im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, die sie im Europäischen | kranke Kinder im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, die sie im Europäischen |
| Wirtschaftsraum ausüben, betreuen." | Wirtschaftsraum ausüben, betreuen." |
| 4. Absatz 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Absatz 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "4. Die Ausgaben werden durch die Bescheinigung nachgewiesen, die die | "4. Die Ausgaben werden durch die Bescheinigung nachgewiesen, die die |
| in Nr. 3 erwähnten Stellen, die auf belgischem Staatsgebiet ansässig | in Nr. 3 erwähnten Stellen, die auf belgischem Staatsgebiet ansässig |
| sind, dem Steuerpflichtigen ausstellen müssen, der die Ausgaben | sind, dem Steuerpflichtigen ausstellen müssen, der die Ausgaben |
| getätigt hat. Das Muster dieser Bescheinigung wird vom König | getätigt hat. Das Muster dieser Bescheinigung wird vom König |
| festgelegt." | festgelegt." |
| 5. In Absatz 3 werden die Wörter "unter achtzehn Jahren" durch die | 5. In Absatz 3 werden die Wörter "unter achtzehn Jahren" durch die |
| Wörter "unter einundzwanzig Jahren" ersetzt. | Wörter "unter einundzwanzig Jahren" ersetzt. |
| 6. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 6. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der Höchstbetrag der Ausgaben, die für die Ermäßigung in Betracht | "Der Höchstbetrag der Ausgaben, die für die Ermäßigung in Betracht |
| kommen, beläuft sich pro Betreuungstag und pro Kind auf 7,85 EUR." | kommen, beläuft sich pro Betreuungstag und pro Kind auf 7,85 EUR." |
| 7. In Absatz 6, so wie er durch Nr. 6 ersetzt worden ist, wird der | 7. In Absatz 6, so wie er durch Nr. 6 ersetzt worden ist, wird der |
| Betrag "7,85 EUR" durch den Betrag "8,20 EUR" ersetzt. | Betrag "7,85 EUR" durch den Betrag "8,20 EUR" ersetzt. |
| 8. In Absatz 11 Buchstabe b) werden die Wörter "und öffentlichen | 8. In Absatz 11 Buchstabe b) werden die Wörter "und öffentlichen |
| Behörden" durch die Wörter ", öffentlichen Behörden und | Behörden" durch die Wörter ", öffentlichen Behörden und |
| Organisationen" ersetzt. | Organisationen" ersetzt. |
| 9. Absatz 11 wird aufgehoben. | 9. Absatz 11 wird aufgehoben. |
| 10. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 10. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 6 erwähnten Betrag, | "Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 6 erwähnten Betrag, |
| sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für das Steuerjahr 2022 | sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für das Steuerjahr 2022 |
| auf 13,70 EUR beläuft. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist | auf 13,70 EUR beläuft. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist |
| der so geänderte Betrag für die Steuerjahre 2023 und folgende | der so geänderte Betrag für die Steuerjahre 2023 und folgende |
| anwendbar." | anwendbar." |
| Art. 9 - Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 9 - Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 30. März 1994, die Königlichen Erlasse vom 20. | durch das Gesetz vom 30. März 1994, die Königlichen Erlasse vom 20. |
| Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 27. März 2009, 25. | Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 27. März 2009, 25. |
| Dezember 2017, 23. März 2019, 22. April 2019 und 28. April 2019, wird | Dezember 2017, 23. März 2019, 22. April 2019 und 28. April 2019, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "und 66bis Absatz 3 erwähnten Beträge" werden durch die | 1. Die Wörter "und 66bis Absatz 3 erwähnten Beträge" werden durch die |
| Wörter ", 66bis Absatz 3 und 14535 Absatz 6 erwähnten Beträge" | Wörter ", 66bis Absatz 3 und 14535 Absatz 6 erwähnten Beträge" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. Vor dem Satz, der mit den Wörtern "Der in Artikel 21 Absatz 1 Nr. | 2. Vor dem Satz, der mit den Wörtern "Der in Artikel 21 Absatz 1 Nr. |
| 14 erwähnte Betrag" beginnt, wird ein Satz mit folgendem Wortlaut | 14 erwähnte Betrag" beginnt, wird ein Satz mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Der in Artikel 14535 Absatz 6 erwähnte Betrag wird auf das höhere | "Der in Artikel 14535 Absatz 6 erwähnte Betrag wird auf das höhere |
| oder niedrigere Vielfache von 10 Cent abgerundet, je nachdem ob die | oder niedrigere Vielfache von 10 Cent abgerundet, je nachdem ob die |
| Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht." | Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht." |
| Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches | Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches |
| wird ein Artikel 323/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 323/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 323/2 - § 1 - Stellen in Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte | "Art. 323/2 - § 1 - Stellen in Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte |
| Stellen im Hinblick auf den Erhalt einer Steuerermäßigung für | Stellen im Hinblick auf den Erhalt einer Steuerermäßigung für |
| Kinderbetreuung eine Bescheinigung aus, teilen sie der Verwaltung | Kinderbetreuung eine Bescheinigung aus, teilen sie der Verwaltung |
| jährlich auf elektronischem Wege die diesbezüglichen Daten mit. | jährlich auf elektronischem Wege die diesbezüglichen Daten mit. |
| § 2 - In Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Stellen sind davon | § 2 - In Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Stellen sind davon |
| befreit, die jährliche Verpflichtung zu der in § 1 erwähnten | befreit, die jährliche Verpflichtung zu der in § 1 erwähnten |
| elektronischen Mitteilung zu erfüllen, solange sie nicht über die zur | elektronischen Mitteilung zu erfüllen, solange sie nicht über die zur |
| Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informatikmittel | Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informatikmittel |
| verfügen. | verfügen. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnte Mitteilung erfolgt in den vom König | § 3 - Die in § 1 erwähnte Mitteilung erfolgt in den vom König |
| festgelegten Fristen und Formen. | festgelegten Fristen und Formen. |
| Der König bestimmt ebenfalls die Daten, die mitgeteilt werden müssen. | Der König bestimmt ebenfalls die Daten, die mitgeteilt werden müssen. |
| § 4 - Die betreffenden Stellen sind ausschließlich zum Zwecke der | § 4 - Die betreffenden Stellen sind ausschließlich zum Zwecke der |
| Anwendung von § 1 ermächtigt, die Erkennungsnummer des | Anwendung von § 1 ermächtigt, die Erkennungsnummer des |
| Nationalregisters der natürlichen Personen zu sammeln, zu verarbeiten | Nationalregisters der natürlichen Personen zu sammeln, zu verarbeiten |
| und mitzuteilen. | und mitzuteilen. |
| Verfügen die betreffenden Stellen bereits zu anderen Zwecken über die | Verfügen die betreffenden Stellen bereits zu anderen Zwecken über die |
| vorerwähnte Erkennungsnummer, darf diese Erkennungsnummer für die | vorerwähnte Erkennungsnummer, darf diese Erkennungsnummer für die |
| Anwendung von § 1 benutzt werden." | Anwendung von § 1 benutzt werden." |
| Art. 11 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 546 mit | Art. 11 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 546 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 546 - Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie vor | "Art. 546 - Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie vor |
| ihrer Abänderung durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 bestanden, | ihrer Abänderung durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 bestanden, |
| bleiben für die Steuerjahre 2022 bis 2025 für die Person anwendbar, | bleiben für die Steuerjahre 2022 bis 2025 für die Person anwendbar, |
| die für das Steuerjahr 2021 in Anwendung des vorerwähnten Artikels 132 | die für das Steuerjahr 2021 in Anwendung des vorerwähnten Artikels 132 |
| Absatz 1 Nr. 7 zu Lasten des Steuerpflichtigen war. | Absatz 1 Nr. 7 zu Lasten des Steuerpflichtigen war. |
| Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Zuschlag auf den | Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Zuschlag auf den |
| Steuerfreibetrag, der für die erwähnte Person gewährt werden kann, | Steuerfreibetrag, der für die erwähnte Person gewährt werden kann, |
| niedriger ist als der Zuschlag auf den Steuerfreibetrag, der in | niedriger ist als der Zuschlag auf den Steuerfreibetrag, der in |
| Anwendung von Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie | Anwendung von Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie |
| durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 abgeändert worden sind, gewährt | durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 abgeändert worden sind, gewährt |
| werden kann." | werden kann." |
| Art. 12 - Artikel 8 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und Artikel 9 treten am Tag | Art. 12 - Artikel 8 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und Artikel 9 treten am Tag |
| der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar. | Staatsblatt in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar. |
| Artikel 8 Nr. 4 und 9 und Artikel 10 treten am Tag der | Artikel 8 Nr. 4 und 9 und Artikel 10 treten am Tag der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
| in Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Ausgaben | in Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Ausgaben |
| für Kinderbetreuung anwendbar. | für Kinderbetreuung anwendbar. |
| Artikel 7, Artikel 8 Nr. 2, 7 und 10 und Artikel 11 sind ab dem | Artikel 7, Artikel 8 Nr. 2, 7 und 10 und Artikel 11 sind ab dem |
| Steuerjahr 2022 anwendbar. | Steuerjahr 2022 anwendbar. |
| Abschnitt 4 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für | Abschnitt 4 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für |
| die Ausbildung von Arbeitnehmern | die Ausbildung von Arbeitnehmern |
| Art. 13 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches | Art. 13 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches |
| wird ein Artikel 27512 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 27512 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 27512 - § 1 - In Absatz 2 erwähnte Arbeitgeber, die in Anwendung | "Art. 27512 - § 1 - In Absatz 2 erwähnte Arbeitgeber, die in Anwendung |
| von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs | von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs |
| sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen Teil des | sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen Teil des |
| Berufssteuervorabzugs zuzuführen, der auf die in § 4 erwähnten | Berufssteuervorabzugs zuzuführen, der auf die in § 4 erwähnten |
| steuerpflichtigen Entlohnungen der in § 2 erwähnten Arbeitnehmer | steuerpflichtigen Entlohnungen der in § 2 erwähnten Arbeitnehmer |
| geschuldet wird, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des | geschuldet wird, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des |
| vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. | vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf Arbeitgeber | Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf Arbeitgeber |
| anwendbar, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | anwendbar, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
| Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen. | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen. |
| § 2 - Für die Anwendung der in § 1 erwähnten Befreiung werden nur | § 2 - Für die Anwendung der in § 1 erwähnten Befreiung werden nur |
| Arbeitnehmer berücksichtigt, die mindestens sechs Monate beim | Arbeitnehmer berücksichtigt, die mindestens sechs Monate beim |
| Arbeitgeber beschäftigt sind und eine Ausbildung wie in § 3 bestimmt | Arbeitgeber beschäftigt sind und eine Ausbildung wie in § 3 bestimmt |
| mit einer Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen | mit einer Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen |
| Zeitraums von dreißig Kalendertagen absolviert haben. | Zeitraums von dreißig Kalendertagen absolviert haben. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen ist auf | Die in Absatz 1 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen ist auf |
| Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das betreffende Unternehmen | Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das betreffende Unternehmen |
| anwendbaren Vorschriften vollzeitig beschäftigt sind. Diese | anwendbaren Vorschriften vollzeitig beschäftigt sind. Diese |
| Mindestdauer wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden | Mindestdauer wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden |
| Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert. | Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert. |
| Ist der Arbeitgeber ein Unternehmen, in dem Schichtarbeit oder | Ist der Arbeitgeber ein Unternehmen, in dem Schichtarbeit oder |
| Nachtarbeit geleistet wird und das eine Schichtzulage zahlt oder | Nachtarbeit geleistet wird und das eine Schichtzulage zahlt oder |
| zuerkennt und aufgrund von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 des | zuerkennt und aufgrund von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 Schuldner des Berufssteuervorabzugs | Einkommensteuergesetzbuches 1992 Schuldner des Berufssteuervorabzugs |
| auf diese Zulage ist, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte | auf diese Zulage ist, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte |
| Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums | Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums |
| von dreißig Kalendertagen durch eine Mindestdauer von zehn Tagen | von dreißig Kalendertagen durch eine Mindestdauer von zehn Tagen |
| während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Kalendertagen | während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Kalendertagen |
| ersetzt für Arbeitnehmer, die die vorerwähnte Prämie während des | ersetzt für Arbeitnehmer, die die vorerwähnte Prämie während des |
| vorerwähnten ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Tagen erhalten. | vorerwähnten ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Tagen erhalten. |
| Gilt der Arbeitgeber aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des | Gilt der Arbeitgeber aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des |
| Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine |
| Gesellschaft oder ist er eine natürliche Person, die die Kriterien des | Gesellschaft oder ist er eine natürliche Person, die die Kriterien des |
| vorerwähnten Artikels 1:24 §§ 1 bis 6 mutatis mutandis erfüllt, wird | vorerwähnten Artikels 1:24 §§ 1 bis 6 mutatis mutandis erfüllt, wird |
| die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen | die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen |
| während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen | während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen |
| durch eine Mindestdauer von fünf Tagen während eines ununterbrochenen | durch eine Mindestdauer von fünf Tagen während eines ununterbrochenen |
| Zeitraums von fünfundsiebzig Kalendertagen ersetzt. | Zeitraums von fünfundsiebzig Kalendertagen ersetzt. |
| Die Anzahl der im vorliegenden Paragraphen erwähnten ununterbrochenen | Die Anzahl der im vorliegenden Paragraphen erwähnten ununterbrochenen |
| Zeiträume von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder | Zeiträume von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder |
| fünfundsiebzig Kalendertagen, in denen eine in Betracht kommende | fünfundsiebzig Kalendertagen, in denen eine in Betracht kommende |
| Ausbildung absolviert wird, wird für denselben Arbeitnehmer bei | Ausbildung absolviert wird, wird für denselben Arbeitnehmer bei |
| demselben Arbeitgeber auf zehn Zeiträume begrenzt. | demselben Arbeitgeber auf zehn Zeiträume begrenzt. |
| Der Zeitraum von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder | Der Zeitraum von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder |
| fünfundsiebzig Kalendertagen wird durch Ereignisse, durch die die | fünfundsiebzig Kalendertagen wird durch Ereignisse, durch die die |
| Ausführung des Arbeitsvertrags ausgesetzt wird, nicht unterbrochen, | Ausführung des Arbeitsvertrags ausgesetzt wird, nicht unterbrochen, |
| sondern um so viele Tage verlängert, wie die Aussetzung dauert. | sondern um so viele Tage verlängert, wie die Aussetzung dauert. |
| § 3 - Damit die in § 2 erwähnte Ausbildung in Betracht kommt: | § 3 - Damit die in § 2 erwähnte Ausbildung in Betracht kommt: |
| - muss sie den in Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2017 über | - muss sie den in Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2017 über |
| machbare und modulierbare Arbeit erwähnten Begriffsbestimmungen | machbare und modulierbare Arbeit erwähnten Begriffsbestimmungen |
| entsprechen, | entsprechen, |
| - darf sie nicht durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder | - darf sie nicht durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder |
| durch ein kollektives Arbeitsabkommen vorgeschrieben worden sein, | durch ein kollektives Arbeitsabkommen vorgeschrieben worden sein, |
| - muss sie für den Arbeitgeber Werbungskosten darstellen. | - muss sie für den Arbeitgeber Werbungskosten darstellen. |
| Für die Berechnung der Dauer der Ausbildung wird davon ausgegangen, | Für die Berechnung der Dauer der Ausbildung wird davon ausgegangen, |
| dass ein Ausbildungstag 7,6 Ausbildungsstunden entspricht. | dass ein Ausbildungstag 7,6 Ausbildungsstunden entspricht. |
| Informelle Ausbildungen im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 5. | Informelle Ausbildungen im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 5. |
| März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit dürfen nicht mehr als | März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit dürfen nicht mehr als |
| 10 Prozent der Mindestdauer von zehn Tagen während eines | 10 Prozent der Mindestdauer von zehn Tagen während eines |
| ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen oder sechzig | ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen oder sechzig |
| Kalendertagen oder nicht mehr als 20 Prozent der Mindestdauer von fünf | Kalendertagen oder nicht mehr als 20 Prozent der Mindestdauer von fünf |
| Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünfundsiebzig | Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünfundsiebzig |
| Kalendertagen ausmachen. | Kalendertagen ausmachen. |
| § 4 - Die in § 1 erwähnte Befreiung wird berechnet, indem die | § 4 - Die in § 1 erwähnte Befreiung wird berechnet, indem die |
| Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen des Kalendermonats, in | Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen des Kalendermonats, in |
| dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, berücksichtigt wird. | dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, berücksichtigt wird. |
| In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen sind die | In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen sind die |
| steuerpflichtigen Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 | steuerpflichtigen Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 |
| Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne Urlaubsgeld, | Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne Urlaubsgeld, |
| Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen und ohne Einkünfte, die | Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen und ohne Einkünfte, die |
| dem Berufssteuervorabzug nicht unterliegen oder aufgrund eines | dem Berufssteuervorabzug nicht unterliegen oder aufgrund eines |
| Abkommens steuerfrei sind. Für die Anwendung des vorliegenden | Abkommens steuerfrei sind. Für die Anwendung des vorliegenden |
| Paragraphen werden diese Entlohnungen nur bis in Höhe von 3.500 EUR, | Paragraphen werden diese Entlohnungen nur bis in Höhe von 3.500 EUR, |
| die pro Arbeitnehmer steuerpflichtig sind, berücksichtigt. Dieser | die pro Arbeitnehmer steuerpflichtig sind, berücksichtigt. Dieser |
| Betrag ist auf Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das | Betrag ist auf Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das |
| betreffende Unternehmen anwendbaren Vorschriften vollzeitig | betreffende Unternehmen anwendbaren Vorschriften vollzeitig |
| beschäftigt sind. Er wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden | beschäftigt sind. Er wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden |
| Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert. Er wird nicht | Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert. Er wird nicht |
| gemäß Artikel 178 indexiert. | gemäß Artikel 178 indexiert. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, |
| dass der Berufssteuervorabzug, der auf den in Absatz 2 erwähnten | dass der Berufssteuervorabzug, der auf den in Absatz 2 erwähnten |
| Grenzbetrag geschuldet wird, ein proportionaler Anteil des | Grenzbetrag geschuldet wird, ein proportionaler Anteil des |
| Berufssteuervorabzugs ist, der auf die Gesamtentlohnung des | Berufssteuervorabzugs ist, der auf die Gesamtentlohnung des |
| betreffenden Arbeitnehmers geschuldet wird. | betreffenden Arbeitnehmers geschuldet wird. |
| § 5 - Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt | § 5 - Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt |
| 11,75 Prozent der Gesamtheit der in § 4 erwähnten Entlohnungen aller | 11,75 Prozent der Gesamtheit der in § 4 erwähnten Entlohnungen aller |
| in § 2 erwähnten Arbeitnehmer. | in § 2 erwähnten Arbeitnehmer. |
| § 6 - Der König bestimmt Regeln und Modalitäten in Bezug auf die | § 6 - Der König bestimmt Regeln und Modalitäten in Bezug auf die |
| Weise, wie bei der Einreichung der Erklärung zum Berufssteuervorabzug | Weise, wie bei der Einreichung der Erklärung zum Berufssteuervorabzug |
| der Nachweis zu erbringen ist, dass die in den Paragraphen 2 bis 4 | der Nachweis zu erbringen ist, dass die in den Paragraphen 2 bis 4 |
| erwähnten Bedingungen eingehalten werden." | erwähnten Bedingungen eingehalten werden." |
| Art. 14 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. | Art. 14 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Übermittlung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten und | KAPITEL 4 - Übermittlung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten und |
| der Finanzverträge an die zentrale Kontaktstelle | der Finanzverträge an die zentrale Kontaktstelle |
| Art. 18 - Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 18 - Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992 wird wie folgt ersetzt: | 1992 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstitute sind verpflichtet, | " § 3 - Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstitute sind verpflichtet, |
| der gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen | der gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen |
| Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des | Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des |
| Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, | Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, |
| Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven | Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven |
| Schuldenregelung von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentralen | Schuldenregelung von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentralen |
| Kontaktstelle die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten | Kontaktstelle die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten |
| Angaben mitzuteilen, die sich auf Bank- und Zahlungskonten im Sinne | Angaben mitzuteilen, die sich auf Bank- und Zahlungskonten im Sinne |
| von Artikel 2 Nr. 7 desselben Gesetzes und auf Finanzverträge im Sinne | von Artikel 2 Nr. 7 desselben Gesetzes und auf Finanzverträge im Sinne |
| von Artikel 2 Nr. 10 desselben Gesetzes beziehen. | von Artikel 2 Nr. 10 desselben Gesetzes beziehen. |
| Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018 ist auf diese | Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018 ist auf diese |
| Angaben anwendbar. | Angaben anwendbar. |
| Diese Verpflichtung gilt nur, sofern die Mitteilung derselben Angaben | Diese Verpflichtung gilt nur, sofern die Mitteilung derselben Angaben |
| nicht bereits durch das vorerwähnte Gesetz vom 8. Juli 2018 auferlegt | nicht bereits durch das vorerwähnte Gesetz vom 8. Juli 2018 auferlegt |
| wird." | wird." |
| Art. 19 - Artikel 62bis Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, | Art. 19 - Artikel 62bis Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: |
| "Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung mit | "Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung mit |
| mindestens dem Dienstgrad eines Generalberaters sind ermächtigt, die | mindestens dem Dienstgrad eines Generalberaters sind ermächtigt, die |
| in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| erwähnten verfügbaren Angaben über einen Steuerschuldner bei der | erwähnten verfügbaren Angaben über einen Steuerschuldner bei der |
| zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank abzufragen, wenn | zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank abzufragen, wenn |
| die Verwaltung über ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung | die Verwaltung über ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung |
| verfügt." | verfügt." |
| Art. 20 - Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation | Art. 20 - Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation |
| einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur | einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur |
| Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, | Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, |
| Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der | Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der |
| Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung wird wie folgt | Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. Eröffnung oder Schließung eines Bank- oder Zahlungskontos, dessen | "1. Eröffnung oder Schließung eines Bank- oder Zahlungskontos, dessen |
| Inhaber oder Mitinhaber der Kunde ist, Erteilung einer Vollmacht über | Inhaber oder Mitinhaber der Kunde ist, Erteilung einer Vollmacht über |
| dieses Bank- oder Zahlungskonto an einen oder mehrere Bevollmächtigte | dieses Bank- oder Zahlungskonto an einen oder mehrere Bevollmächtigte |
| beziehungsweise Widerruf dieser Vollmacht und Identität dieses | beziehungsweise Widerruf dieser Vollmacht und Identität dieses |
| beziehungsweise dieser Bevollmächtigten sowie periodischen Saldo | beziehungsweise dieser Bevollmächtigten sowie periodischen Saldo |
| dieses Bank- oder Zahlungskontos, zusammen mit dem diesbezüglichen | dieses Bank- oder Zahlungskontos, zusammen mit dem diesbezüglichen |
| Datum und der Nummer des betreffenden Bank- oder Zahlungskontos,". | Datum und der Nummer des betreffenden Bank- oder Zahlungskontos,". |
| 2. In Absatz 1 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "mit dem Kunden" und | 2. In Absatz 1 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "mit dem Kunden" und |
| den Wörtern ", zusammen mit" die Wörter "sowie in Euro ausgedrückten | den Wörtern ", zusammen mit" die Wörter "sowie in Euro ausgedrückten |
| periodischen globalisierten Betrag, der Gegenstand der Gesamtheit der | periodischen globalisierten Betrag, der Gegenstand der Gesamtheit der |
| verschiedenen in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) und Artikel 4 | verschiedenen in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) und Artikel 4 |
| Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnten Finanzverträge ist, die mit | Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnten Finanzverträge ist, die mit |
| diesem Kunden geschlossen wurden" eingefügt. | diesem Kunden geschlossen wurden" eingefügt. |
| 3. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass außerdem | "Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass außerdem |
| Folgendes fest: | Folgendes fest: |
| - Periodizität der Festlegung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten | - Periodizität der Festlegung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten |
| und des globalisierten Betrags der Finanzverträge durch den | und des globalisierten Betrags der Finanzverträge durch den |
| Auskunftspflichtigen im Hinblick auf die Mitteilung dieses Saldos und | Auskunftspflichtigen im Hinblick auf die Mitteilung dieses Saldos und |
| dieses globalisierten Betrags gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3, | dieses globalisierten Betrags gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3, |
| - Mindestbetrag, unter dem im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnte | - Mindestbetrag, unter dem im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnte |
| Salden und Beträge der ZKS vom Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt | Salden und Beträge der ZKS vom Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt |
| werden müssen." | werden müssen." |
Art. 21.- Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 31. |
Art. 21.- Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 31. |
| Dezember 2020 in Kraft. | Dezember 2020 in Kraft. |
| Art. 22 - Die erste Mitteilung der Salden der Bank- und Zahlungskonten | Art. 22 - Die erste Mitteilung der Salden der Bank- und Zahlungskonten |
| und der globalisierten Beträge der Finanzverträge für die Jahre 2020 | und der globalisierten Beträge der Finanzverträge für die Jahre 2020 |
| und 2021 durch Auskunftspflichtige muss spätestens am 31. Januar 2022 | und 2021 durch Auskunftspflichtige muss spätestens am 31. Januar 2022 |
| erfolgen. | erfolgen. |
| Auf Antrag der Belgischen Nationalbank kann der König diese Frist um | Auf Antrag der Belgischen Nationalbank kann der König diese Frist um |
| höchstens sechs Monate verkürzen oder verlängern. | höchstens sechs Monate verkürzen oder verlängern. |
| KAPITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse | KAPITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse |
| Art. 23 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 23 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: |
| 1. der Königliche Erlass vom 6. Juni 2019 zur Abänderung der Anlage 3 | 1. der Königliche Erlass vom 6. Juni 2019 zur Abänderung der Anlage 3 |
| zum KE/EStGB 92, | zum KE/EStGB 92, |
| 2. der Königliche Erlass vom 11. Dezember 2019 zur Abänderung des | 2. der Königliche Erlass vom 11. Dezember 2019 zur Abänderung des |
| KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, | KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, |
| 3. der Königliche Erlass vom 18. Mai 2020 zur Abänderung der Anlage 3 | 3. der Königliche Erlass vom 18. Mai 2020 zur Abänderung der Anlage 3 |
| zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf | zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf |
| Entlohnungen für Studentenarbeit, | Entlohnungen für Studentenarbeit, |
| 4. der Königliche Erlass vom 9. Juli 2020 zur Abänderung der Anlage 3 | 4. der Königliche Erlass vom 9. Juli 2020 zur Abänderung der Anlage 3 |
| zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf gesetzliche | zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf gesetzliche |
| Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von Lohnempfängern, | Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von Lohnempfängern, |
| 5. der Königliche Erlass vom 27. September 2020 zur Abänderung der | 5. der Königliche Erlass vom 27. September 2020 zur Abänderung der |
| Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf | Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf |
| gesetzliche Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von | gesetzliche Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von |
| Selbständigen. | Selbständigen. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
| Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee | Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
| Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
| K. LALIEUX | K. LALIEUX |
| Die Staatssekretärin für Haushalt | Die Staatssekretärin für Haushalt |
| E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |