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Meertalige weergave van Programmawet van 19/12/2014
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Programmawet Loi-programme
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 DECEMBER 2014. - Programmawet 19 DECEMBRE 2014. - Loi-programme
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 124 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 126, 128 en 130 tot 170 van de programmawet van 19 december 2014 articles 124 à 126, 128 et 130 à 170 de la loi-programme du 19
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2014). décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz 19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 4 - Öffentliche Unternehmen TITEL 4 - Öffentliche Unternehmen
KAPITEL 1 - Beitrag in Bezug auf die Familienbeihilfen KAPITEL 1 - Beitrag in Bezug auf die Familienbeihilfen
Art. 124 - Die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Art. 124 - Die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
erwähnten öffentlichen Unternehmen, NGBE und Infrabel ausgenommen, erwähnten öffentlichen Unternehmen, NGBE und Infrabel ausgenommen,
sowie - für die belgischen Eisenbahnen - HR Rail, sowie - für die belgischen Eisenbahnen - HR Rail,
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, entrichten ab dem Jahr 2015 öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, entrichten ab dem Jahr 2015
jährlich einen Beitrag an den Staat. jährlich einen Beitrag an den Staat.
Für das Jahr 2015 wird dieser Beitrag für jedes Unternehmen wie folgt Für das Jahr 2015 wird dieser Beitrag für jedes Unternehmen wie folgt
festgelegt: festgelegt:
1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.920.000 EUR, 1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.920.000 EUR,
2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.994.000 EUR, 2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.994.000 EUR,
3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 336.000 EUR, 3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 336.000 EUR,
4. für HR Rail: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR. 4. für HR Rail: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR.
Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem
Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der
indexiert und proportional zur Entwicklung des Personalbestands jedes indexiert und proportional zur Entwicklung des Personalbestands jedes
betroffenen Unternehmens angepasst wird. betroffenen Unternehmens angepasst wird.
Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes
berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des
Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem
Referenzindex von Dezember 2014. Referenzindex von Dezember 2014.
Der Personalbestand, der für BPost, Belgacom und Belgocontrol Der Personalbestand, der für BPost, Belgacom und Belgocontrol
berücksichtigt wird, ist der gesamte Personalbestand am 31. Dezember berücksichtigt wird, ist der gesamte Personalbestand am 31. Dezember
des Jahres vor dem betreffenden Jahr, verglichen mit dem des Jahres vor dem betreffenden Jahr, verglichen mit dem
Referenz-Personalbestand vom 31. Dezember 2014. Der Personalbestand, Referenz-Personalbestand vom 31. Dezember 2014. Der Personalbestand,
der für HR Rail berücksichtigt wird, ist der Personalbestand der der für HR Rail berücksichtigt wird, ist der Personalbestand der
statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem
betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31. betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31.
Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten
ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens
für den 31. März mitgeteilt. für den 31. März mitgeteilt.
Jedes öffentliche Unternehmen entrichtet den in Absatz 1 erwähnten Jedes öffentliche Unternehmen entrichtet den in Absatz 1 erwähnten
Beitrag spätestens am 30. Juni des betreffenden Jahres gemäß den auf Beitrag spätestens am 30. Juni des betreffenden Jahres gemäß den auf
der Rechnung vermerkten Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen der Rechnung vermerkten Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen
Dienst Mobilität und Transportwesen. Dienst Mobilität und Transportwesen.
Auf Beträge, die am festgelegten Fälligkeitstermin nicht gezahlt Auf Beträge, die am festgelegten Fälligkeitstermin nicht gezahlt
worden sind, ist von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein worden sind, ist von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein
gesetzlicher Zinssatz zu entrichten. Dieser Zinssatz wird im gesetzlicher Zinssatz zu entrichten. Dieser Zinssatz wird im
Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug vom Fälligkeitstag an Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug vom Fälligkeitstag an
berechnet. berechnet.
KAPITEL 2 - Abschaffung des Fonds für Investitionen im Eisenbahnsektor KAPITEL 2 - Abschaffung des Fonds für Investitionen im Eisenbahnsektor
Art. 125 - Artikel 288 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 125 - Artikel 288 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 126 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 126 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
TITEL 5 - Volksgesundheit TITEL 5 - Volksgesundheit
KAPITEL 1 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und KAPITEL 1 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt - GD Tiere, Pflanzen und Nahrung Umwelt - GD Tiere, Pflanzen und Nahrung
(...) (...)
Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds
für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse -
Schweinesektor Schweinesektor
Art. 128 - In Artikel 26 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 Art. 128 - In Artikel 26 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012
werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt:
"Für die Berechnung des Betrags dieser Beiträge werden die Angaben in "Für die Berechnung des Betrags dieser Beiträge werden die Angaben in
Bezug auf die Plätze für Zuchtschweine, die Plätze für Mastschweine Bezug auf die Plätze für Zuchtschweine, die Plätze für Mastschweine
und den Ankauf oder Verkauf von Ferkeln berücksichtigt, die der und den Ankauf oder Verkauf von Ferkeln berücksichtigt, die der
Verantwortliche bei dem Antrag auf Zulassung des Schweinezuchtbetriebs Verantwortliche bei dem Antrag auf Zulassung des Schweinezuchtbetriebs
vermerkt hat in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 vermerkt hat in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014
zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von
Schweinehaltungsbetrieben." Schweinehaltungsbetrieben."
(...) (...)
Abschnitt 3 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember Abschnitt 3 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember
2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur
Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der
Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden
Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge
Art. 130 - Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Abänderung Art. 130 - Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an
den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge
wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 bestätigt. wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 bestätigt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. August 2000 KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. August 2000
zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen
Art. 131 - Artikel 225 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. August 2000 Art. 131 - Artikel 225 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. August 2000
zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Nr. 4 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 1. In Nr. 4 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
2. In Nr. 5 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 2. In Nr. 5 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
3. In Nr. 6 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 3. In Nr. 6 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
Art. 132 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 132 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über
medizinische Hilfsmittel medizinische Hilfsmittel
Art. 133 - In Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 Art. 133 - In Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013
über medizinische Hilfsmittel wird der Wert "0,29438 %" durch den Wert über medizinische Hilfsmittel wird der Wert "0,29438 %" durch den Wert
"0,38492 %" ersetzt. "0,38492 %" ersetzt.
Art. 134 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 134 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird der Wert "0,22 %" jedes Mal durch den Wert "0,13 1. In Absatz 2 wird der Wert "0,22 %" jedes Mal durch den Wert "0,13
%" ersetzt. %" ersetzt.
2. In den Absätzen 1 und 2 wird die Zahl "2014" jedes Mal durch die 2. In den Absätzen 1 und 2 wird die Zahl "2014" jedes Mal durch die
Zahl "2015" ersetzt. Zahl "2015" ersetzt.
3. In Absatz 2 wird die Zahl "2013" durch die Zahl "2014" ersetzt. 3. In Absatz 2 wird die Zahl "2013" durch die Zahl "2014" ersetzt.
Art. 135 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 135 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
KAPITEL 4 - Verpflichtende soziale Drittzahlerregelung und Transparenz KAPITEL 4 - Verpflichtende soziale Drittzahlerregelung und Transparenz
Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
Unterabschnitt 1 - Drittzahlerregelung Unterabschnitt 1 - Drittzahlerregelung
Art. 136 - Artikel 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 136 - Artikel 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 24. Dezember 1999, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 24. Dezember 1999,
14. Januar 2002, 22. August 2002, 24. Dezember 2002, 13. Dezember 14. Januar 2002, 22. August 2002, 24. Dezember 2002, 13. Dezember
2006, 26. März 2007, 19. Dezember 2008, 19. Mai 2010 und 19. März 2006, 26. März 2007, 19. Dezember 2008, 19. Mai 2010 und 19. März
2013, durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013 und durch das 2013, durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013 und durch das
Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Buchstaben s) mit Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Buchstaben s) mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"s) "Drittzahlerregelung": die Zahlungsweise, durch die der "s) "Drittzahlerregelung": die Zahlungsweise, durch die der
Pflegeerbringer die Zahlung der im Rahmen der Pflichtversicherung Pflegeerbringer die Zahlung der im Rahmen der Pflichtversicherung
geschuldeten Beteiligung direkt vom Versicherungsträger erhält, bei geschuldeten Beteiligung direkt vom Versicherungsträger erhält, bei
dem der Begünstigte, zu dessen Gunsten die Gesundheitsleistungen dem der Begünstigte, zu dessen Gunsten die Gesundheitsleistungen
erbracht worden sind, angeschlossen oder eingetragen ist." erbracht worden sind, angeschlossen oder eingetragen ist."
Art. 137 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 137 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem a) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Im Rahmen der Drittzahlerregelung und unbeschadet der aufgrund von "Im Rahmen der Drittzahlerregelung und unbeschadet der aufgrund von
Artikel 320 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegten Artikel 320 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegten
Verpflichtungen werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen ersetzt Verpflichtungen werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen ersetzt
durch eine Datenübertragung des Pflegeerbringers an die durch eine Datenübertragung des Pflegeerbringers an die
Versicherungsträger anhand eines elektronischen Netzwerks gemäß den Versicherungsträger anhand eines elektronischen Netzwerks gemäß den
vom Versicherungsausschuss bestimmten administrativen Modalitäten. vom Versicherungsausschuss bestimmten administrativen Modalitäten.
Der König legt das Datum fest, ab dem für eine Kategorie von Der König legt das Datum fest, ab dem für eine Kategorie von
Pflegeerbringern im Rahmen der Drittzahlerregelung die Übermittlung Pflegeerbringern im Rahmen der Drittzahlerregelung die Übermittlung
von Daten an die Versicherungsträger anhand eines elektronischen von Daten an die Versicherungsträger anhand eines elektronischen
Netzwerks anwendbar ist. Netzwerks anwendbar ist.
Ab dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum verfügt der Ab dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum verfügt der
Pflegeerbringer über eine Frist von zwei Jahren, um die in Absatz 2 Pflegeerbringer über eine Frist von zwei Jahren, um die in Absatz 2
erwähnte Verpflichtung zu erfüllen. erwähnte Verpflichtung zu erfüllen.
Absatz 1 bleibt im Rahmen der Drittzahlerregelung anwendbar: Absatz 1 bleibt im Rahmen der Drittzahlerregelung anwendbar:
1. vor dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum, 1. vor dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum,
2. während des in Absatz 4 erwähnten Zeitraums, solange der 2. während des in Absatz 4 erwähnten Zeitraums, solange der
Pflegeerbringer die in Absatz 2 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt Pflegeerbringer die in Absatz 2 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt
hat." hat."
b) Absatz 2, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: b) Absatz 2, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Versicherungsträger dürfen keine Erstattung gewähren, wenn ihnen die "Versicherungsträger dürfen keine Erstattung gewähren, wenn ihnen die
Pflege- oder Lieferbescheinigung, die als solche geltende Unterlage Pflege- oder Lieferbescheinigung, die als solche geltende Unterlage
beziehungsweise die in Absatz 2 erwähnten Daten nicht übermittelt beziehungsweise die in Absatz 2 erwähnten Daten nicht übermittelt
werden." werden."
c) In Absatz 3, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "diese Unterlagen c) In Absatz 3, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "diese Unterlagen
sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten
Frist auszuhändigen" durch die Wörter "diese Unterlagen oder Daten Frist auszuhändigen" durch die Wörter "diese Unterlagen oder Daten
sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten
Frist auszuhändigen beziehungsweise zu übermitteln" ersetzt. Frist auszuhändigen beziehungsweise zu übermitteln" ersetzt.
d) Absatz 8, der Absatz 12 wird, wird wie folgt abgeändert: d) Absatz 8, der Absatz 12 wird, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen dem Satz "Jedes Abkommen, das von den Regelungen abweicht, 1. Zwischen dem Satz "Jedes Abkommen, das von den Regelungen abweicht,
die vom König in Ausführung der vorliegenden Bestimmung erlassen die vom König in Ausführung der vorliegenden Bestimmung erlassen
werden, ist nichtig." und dem Satz "Der König kann unter Vorbehalt der werden, ist nichtig." und dem Satz "Der König kann unter Vorbehalt der
Fälle, in denen die Anwendung der Drittzahlerregelung obligatorisch Fälle, in denen die Anwendung der Drittzahlerregelung obligatorisch
ist, ebenfalls die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäß denen ist, ebenfalls die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäß denen
einzelnen Pflegeerbringern die Anwendung der Drittzahlerregelung einzelnen Pflegeerbringern die Anwendung der Drittzahlerregelung
verboten wird." wird der Satz "Im Rahmen der Drittzahlerregelung legt verboten wird." wird der Satz "Im Rahmen der Drittzahlerregelung legt
der Versicherungsausschuss die administrativen Modalitäten mit Bezug der Versicherungsausschuss die administrativen Modalitäten mit Bezug
auf die Übermittlung der in Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen an die auf die Übermittlung der in Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen an die
Versicherungsträger fest." eingefügt. Versicherungsträger fest." eingefügt.
2. Die Wörter "bestimmt die Modalitäten dieser Überprüfung und" werden 2. Die Wörter "bestimmt die Modalitäten dieser Überprüfung und" werden
aufgehoben. aufgehoben.
e) Absatz 9, der Absatz 13 wird, wird wie folgt ersetzt: e) Absatz 9, der Absatz 13 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Ab dem 1. Juli 2015 ist die Anwendung der Drittzahlerregelung für "Ab dem 1. Juli 2015 ist die Anwendung der Drittzahlerregelung für
Begünstigte der in Artikel 37 § 19 erwähnten erhöhten Beteiligung der Begünstigte der in Artikel 37 § 19 erwähnten erhöhten Beteiligung der
Versicherung für die vom König bestimmten Gesundheitsleistungen, die Versicherung für die vom König bestimmten Gesundheitsleistungen, die
vom Allgemeinmediziner erbracht werden, obligatorisch, entweder: vom Allgemeinmediziner erbracht werden, obligatorisch, entweder:
1. auf der Grundlage eines Vorschlags der Nationalen Kommission 1. auf der Grundlage eines Vorschlags der Nationalen Kommission
Ärzte-Krankenkasse, die über seine Weiterleitung an den Ärzte-Krankenkasse, die über seine Weiterleitung an den
Versicherungsausschuss entscheidet, Versicherungsausschuss entscheidet,
2. auf der Grundlage des von der Nationalen Kommission 2. auf der Grundlage des von der Nationalen Kommission
Ärzte-Krankenkassen auf Ersuchen des Ministers unterbreiteten Ärzte-Krankenkassen auf Ersuchen des Ministers unterbreiteten
Vorschlags; diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss Vorschlags; diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss
übermittelt, oder übermittelt, oder
3. auf der Grundlage des Vorschlags des Ministers." 3. auf der Grundlage des Vorschlags des Ministers."
f) In Absatz 10, der Absatz 14 wird, wird die Zahl "9" jedes Mal durch f) In Absatz 10, der Absatz 14 wird, wird die Zahl "9" jedes Mal durch
die Zahl "13" ersetzt. die Zahl "13" ersetzt.
g) Absatz 11, der Absatz 15 wird, wird durch zwei Absätze mit g) Absatz 11, der Absatz 15 wird, wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ersetzt: folgendem Wortlaut ersetzt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in
Absatz 13 erwähnte Verpflichtung auf andere Kategorien von Absatz 13 erwähnte Verpflichtung auf andere Kategorien von
Begünstigten ausdehnen. Begünstigten ausdehnen.
Der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts analysiert ein Jahr Der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts analysiert ein Jahr
nach der verpflichtenden Anwendung der in Absatz 13 vorgesehenen nach der verpflichtenden Anwendung der in Absatz 13 vorgesehenen
Drittzahlerregelung die Elemente, die die Versicherungsträger in Bezug Drittzahlerregelung die Elemente, die die Versicherungsträger in Bezug
auf diese Anwendung mitteilen. Der Dienst bestimmt die zu auf diese Anwendung mitteilen. Der Dienst bestimmt die zu
übermittelnden Daten sowie die Modalitäten dieser Mitteilung." übermittelnden Daten sowie die Modalitäten dieser Mitteilung."
h) In Absatz 14, der Absatz 19 wird, wird die Ziffer "13" durch die h) In Absatz 14, der Absatz 19 wird, wird die Ziffer "13" durch die
Ziffer "18" ersetzt. Ziffer "18" ersetzt.
Unterabschnitt 2 - Kosten in Zusammenhang mit der Erbringung der in Unterabschnitt 2 - Kosten in Zusammenhang mit der Erbringung der in
Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen
Art. 138 - Artikel 35 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 138 - Artikel 35 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 4 mit Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung im oder aufgrund des " § 4 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung im oder aufgrund des
vorliegenden Gesetzes decken die Honorare alle Kosten, die direkt oder vorliegenden Gesetzes decken die Honorare alle Kosten, die direkt oder
indirekt mit der Erbringung der in Artikel 34 erwähnten Leistungen indirekt mit der Erbringung der in Artikel 34 erwähnten Leistungen
verbunden sind." verbunden sind."
Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmung Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmung
Art. 139 - Unterabschnitt 1 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Art. 139 - Unterabschnitt 1 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit
Art. 140 - In Artikel 97 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Art. 140 - In Artikel 97 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit werden die Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit werden die
Wörter "am 1. Januar" durch die Wörter "am 1. Juli" ersetzt. Wörter "am 1. Januar" durch die Wörter "am 1. Juli" ersetzt.
Art. 141 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. Art. 141 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.
KAPITEL 5 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 5 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Haushaltsziel Abschnitt 1 - Haushaltsziel
Art. 142 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 142 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1999, den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, die Dezember 1999, den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, die
Gesetze vom 22. Dezember 2003, 26. März 2007, 28. Dezember 2011 und Gesetze vom 22. Dezember 2003, 26. März 2007, 28. Dezember 2011 und
22. Juni 2012, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit 22. Juni 2012, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf "Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf
23.846.820.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag 23.846.820.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag
des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen
Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle
Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten
im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der
Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder
aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das
Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des
Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von
Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen
Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I
Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen vorgesehen, so wie er durch das Sondergesetz vom 6. Institutionen vorgesehen, so wie er durch das Sondergesetz vom 6.
Januar 2014 über die Sechste Staatsreform abgeändert worden ist." Januar 2014 über die Sechste Staatsreform abgeändert worden ist."
Abschnitt 2 - Arzneimittel Abschnitt 2 - Arzneimittel
Unterabschnitt 1 - Referenzerstattung Unterabschnitt 1 - Referenzerstattung
Art. 143 - Artikel 35ter § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 143 - Artikel 35ter § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.
April 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 10. Dezember 2009, April 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 10. Dezember 2009,
29. Dezember 2010, 17. Februar 2012 und 30. Juli 2013, wird wie folgt 29. Dezember 2010, 17. Februar 2012 und 30. Juli 2013, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, für die auf der Grundlage "Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, für die auf der Grundlage
von Absatz 1 oder Absatz 2 eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt von Absatz 1 oder Absatz 2 eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt
worden ist, wird sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser worden ist, wird sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser
Erstattungsgrundlage von Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent Erstattungsgrundlage von Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent
gesenkt." gesenkt."
2. In Absatz 7, der Absatz 8 bilden wird, werden die Wörter "in den 2. In Absatz 7, der Absatz 8 bilden wird, werden die Wörter "in den
Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7" Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7"
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 8, der Absatz 9 bilden wird, werden die Wörter "in den 3. In Absatz 8, der Absatz 9 bilden wird, werden die Wörter "in den
Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7" Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7"
ersetzt. ersetzt.
Art. 144 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 144 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird durch einen Paragraphen 10 mit das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird durch einen Paragraphen 10 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 10 - Am 1. März 2015: " § 10 - Am 1. März 2015:
a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1.
April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1
festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel
35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, 35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil,
erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von
Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent gesenkt, Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent gesenkt,
b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1.
April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 2 April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 2
oder § 2bis festgelegt worden ist, von Rechts wegen zusätzlich um 3 oder § 2bis festgelegt worden ist, von Rechts wegen zusätzlich um 3
Prozent gesenkt." Prozent gesenkt."
Unterabschnitt 2 - Honorare der Apotheker Unterabschnitt 2 - Honorare der Apotheker
Art. 145 - In Artikel 35octies § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, Art. 145 - In Artikel 35octies § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Der eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Der
Betrag wird" durch die Wörter "Wenn die Abkommenskommission Betrag wird" durch die Wörter "Wenn die Abkommenskommission
Apotheker-Versicherungsträger das Vorhandensein einer Indexmasse Apotheker-Versicherungsträger das Vorhandensein einer Indexmasse
feststellt, wird der Betrag" ersetzt und werden die Wörter "außer wenn feststellt, wird der Betrag" ersetzt und werden die Wörter "außer wenn
die Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger" durch die die Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger" durch die
Wörter "außer wenn die Kommission" ersetzt. Wörter "außer wenn die Kommission" ersetzt.
Unterabschnitt 3 - Kostengünstigere Verschreibungen Unterabschnitt 3 - Kostengünstigere Verschreibungen
Art. 146 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 146 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
17. September 2005 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 13. 17. September 2005 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 13.
Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23.
Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 22. Juni 2012 und 10. April 2014, Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 22. Juni 2012 und 10. April 2014,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von Absatz 3 werden zwischen den Wörtern 1. Im einleitenden Satz von Absatz 3 werden zwischen den Wörtern
"vorbehalten sind," und den Wörtern "wobei dieser Prozentsatz" die "vorbehalten sind," und den Wörtern "wobei dieser Prozentsatz" die
Wörter "und für die Hebammen," eingefügt. Wörter "und für die Hebammen," eingefügt.
2. Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 "1. erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1
Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähnt sind und auf die Artikel 35ter § Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähnt sind und auf die Artikel 35ter §
1 und § 3 Absatz 1 Nr. 3, gegebenenfalls durch die Anwendung von 1 und § 3 Absatz 1 Nr. 3, gegebenenfalls durch die Anwendung von
Artikel 35quater, anwendbar ist, und erstattungsfähigen Artikel 35quater, anwendbar ist, und erstattungsfähigen
Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c)
Ziffer 2) erwähnt sind und denselben wirksamen Bestandteil enthalten. Ziffer 2) erwähnt sind und denselben wirksamen Bestandteil enthalten.
Um berücksichtigt zu werden, müssen die im vorhergehenden Absatz Um berücksichtigt zu werden, müssen die im vorhergehenden Absatz
erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel unter Anwendung des in erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel unter Anwendung des in
Artikel 35bis § 12 erwähnten International Non-Proprietary Name Artikel 35bis § 12 erwähnten International Non-Proprietary Name
verschrieben werden oder zur Gruppe der günstigsten Arzneimittel verschrieben werden oder zur Gruppe der günstigsten Arzneimittel
gehören, das heißt dem Cluster, in dem die Arzneimittel nach Molekül, gehören, das heißt dem Cluster, in dem die Arzneimittel nach Molekül,
nach Dosierung und nach Verpackungsgröße gruppiert sind, bestehend aus nach Dosierung und nach Verpackungsgröße gruppiert sind, bestehend aus
dem Arzneimittel, dessen Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit dem Arzneimittel, dessen Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit
(auf zwei Dezimalstellen gerundet) die niedrigste ist, und den im (auf zwei Dezimalstellen gerundet) die niedrigste ist, und den im
Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimitteln, Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimitteln,
deren Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei deren Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei
Dezimalstellen gerundet) die niedrigste nicht um mehr als fünf Prozent Dezimalstellen gerundet) die niedrigste nicht um mehr als fünf Prozent
übersteigt, wobei, wenn die Gruppe der günstigsten Arzneimittel nicht übersteigt, wobei, wenn die Gruppe der günstigsten Arzneimittel nicht
mindestens drei verschiedene Arzneimittel umfasst, auch die im Sinne mindestens drei verschiedene Arzneimittel umfasst, auch die im Sinne
von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimittel, deren von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimittel, deren
Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei Dezimalstellen Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei Dezimalstellen
gerundet) am niedrigsten oder am zweitniedrigsten oder am gerundet) am niedrigsten oder am zweitniedrigsten oder am
drittniedrigsten sind, ebenfalls berücksichtigt werden,". drittniedrigsten sind, ebenfalls berücksichtigt werden,".
3. In Absatz 3 werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben. 3. In Absatz 3 werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben.
4. In Absatz 3 werden die früheren Nummern 4 und 5 jeweils die Nummern 4. In Absatz 3 werden die früheren Nummern 4 und 5 jeweils die Nummern
2 und 3. 2 und 3.
5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach
Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der
Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder
der Abkommenskommission Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der der Abkommenskommission Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der
betreffenden besonderen Berufsbezeichnung, die in Absatz 3 erwähnten betreffenden besonderen Berufsbezeichnung, die in Absatz 3 erwähnten
allgemeinen Prozentsätze der Verschreibungen, die eingehalten werden allgemeinen Prozentsätze der Verschreibungen, die eingehalten werden
müssen, sowie die Methode und Weise, durch die festgestellt wird, dass müssen, sowie die Methode und Weise, durch die festgestellt wird, dass
diese Prozentsätze eingehalten werden." diese Prozentsätze eingehalten werden."
6. Absatz 7 wird durch folgenden Satz ergänzt: 6. Absatz 7 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Ab dem Jahr 2015 bestimmt der König durch einen im Ministerrat "Ab dem Jahr 2015 bestimmt der König durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass nach Stellungnahme der Nationalen beratenen Königlichen Erlass nach Stellungnahme der Nationalen
Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte
der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Abkommenskommission der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Abkommenskommission
Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der betreffenden besonderen Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der betreffenden besonderen
Berufsbezeichnung, den betreffenden Überwachungszeitraum und die Zahl Berufsbezeichnung, den betreffenden Überwachungszeitraum und die Zahl
der im Rahmen der Pflichtversicherung erstattungsfähigen und in einer der im Rahmen der Pflichtversicherung erstattungsfähigen und in einer
der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen, die der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen, die
ein Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu ein Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu
werden." werden."
Art. 147 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Art. 147 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2015 in
Kraft. Kraft.
Unterabschnitt 4 - Beiträge auf den Umsatz Unterabschnitt 4 - Beiträge auf den Umsatz
Art. 148 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, Art. 148 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch
die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008,
19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember
2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des "Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des
Umsatzes festgelegt, der 2015 erzielt worden ist." Umsatzes festgelegt, der 2015 erzielt worden ist."
2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der
Satz wird wie folgt ergänzt: Satz wird wie folgt ergänzt:
", und vor dem 1. Mai 2016 für den Umsatz, der 2015 erzielt worden ", und vor dem 1. Mai 2016 für den Umsatz, der 2015 erzielt worden
ist". ist".
3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den
Umsatz 2014" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2014 und Umsatz 2014" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2014 und
der Beitrag auf den Umsatz 2015" ersetzt. der Beitrag auf den Umsatz 2015" ersetzt.
4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: 4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2015 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in "Für das Jahr 2015 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in
vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2015 beziehungsweise vor dem 1. vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2015 beziehungsweise vor dem 1.
Juni 2016 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Juni 2016 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2015" Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2015"
beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2015" überwiesen werden." beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2015" überwiesen werden."
5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2015 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des "Für das Jahr 2015 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des
Umsatzes festgelegt, der 2014 erzielt worden ist." Umsatzes festgelegt, der 2014 erzielt worden ist."
6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2015 zurückzuführen sind, "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2015 zurückzuführen sind,
werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des
Rechnungsjahres 2015 aufgenommen." Rechnungsjahres 2015 aufgenommen."
Art. 149 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, Art. 149 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch
die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember
2012 und 26. Dezember 2013, wird Absatz 5 durch folgenden Satz 2012 und 26. Dezember 2013, wird Absatz 5 durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im "Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im
Jahr 2015 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Jahr 2015 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1
Prozent des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes festgelegt." Prozent des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes festgelegt."
Art. 150 - Artikel 191 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt Art. 150 - Artikel 191 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 5 wie folgt ergänzt: durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 5 wie folgt ergänzt:
"Für das Jahr 2015 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe "Für das Jahr 2015 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe
Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse
von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die
Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 3 Millionen Euro und Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 3 Millionen Euro und
auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die
Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet
werden, um den Vorschuss 2015 festzulegen, entsprechen den werden, um den Vorschuss 2015 festzulegen, entsprechen den
Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden"
2015 festgelegt werden." 2015 festgelegt werden."
Unterabschnitt 5 - Beitrag zum Marketing Unterabschnitt 5 - Beitrag zum Marketing
Art. 151 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 151 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz
vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2015 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." "Für das Jahr 2015 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2014 erzielten 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2014 erzielten
Umsatzes für das Jahr 2014" durch die Wörter ", des im Jahr 2014 Umsatzes für das Jahr 2014" durch die Wörter ", des im Jahr 2014
erzielten Umsatzes für das Jahr 2014 und des im Jahr 2015 erzielten erzielten Umsatzes für das Jahr 2014 und des im Jahr 2015 erzielten
Umsatzes für das Jahr 2015" ersetzt. Umsatzes für das Jahr 2015" ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
"Der Vorschuss 2015, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2014 erzielten "Der Vorschuss 2015, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2014 erzielten
Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2015 auf das Konto des Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2015 auf das Konto des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk
"Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen und der Saldo wird vor "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen und der Saldo wird vor
dem 1. Juni 2016 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo dem 1. Juni 2016 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo
Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen." Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen."
4. Im letzten Absatz werden die Wörter "und des Rechnungsjahres 2014 4. Im letzten Absatz werden die Wörter "und des Rechnungsjahres 2014
für den Beitrag 2014" durch die Wörter ", des Rechnungsjahres 2014 für für den Beitrag 2014" durch die Wörter ", des Rechnungsjahres 2014 für
den Beitrag 2014 und des Rechnungsjahres 2015 für den Beitrag 2015" den Beitrag 2014 und des Rechnungsjahres 2015 für den Beitrag 2015"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 6 - Indexsprung KAPITEL 6 - Indexsprung
Art. 152 - Im Jahr 2015 werden die Beträge für die durch oder aufgrund Art. 152 - Im Jahr 2015 werden die Beträge für die durch oder aufgrund
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen
Leistungen, die unter das jährliche Globalhaushaltsziel der Leistungen, die unter das jährliche Globalhaushaltsziel der
Gesundheitspflege für das Jahr 2015 fallen, nicht indexiert. Gesundheitspflege für das Jahr 2015 fallen, nicht indexiert.
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur In Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur
Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im
öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches sind öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches sind
die in Absatz 1 erwähnten Beträge, die gemäß diesem Gesetz indexiert die in Absatz 1 erwähnten Beträge, die gemäß diesem Gesetz indexiert
werden, an den Schwellenindex gebunden, der am 1. Dezember 2015 werden, an den Schwellenindex gebunden, der am 1. Dezember 2015
anwendbar ist, und die in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnte anwendbar ist, und die in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnte
Erhöhung wird frühestens am 1. Januar 2016 auf den Wert der in Absatz Erhöhung wird frühestens am 1. Januar 2016 auf den Wert der in Absatz
1 erwähnten Beträge angewandt, so wie sie am 31. Dezember 2015 1 erwähnten Beträge angewandt, so wie sie am 31. Dezember 2015
anwendbar sind. anwendbar sind.
TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten
KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 153 - In Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 153 - In Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird
ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Spätestens drei Monate nach Beginn des Zeitraums primärer " § 1/1 - Spätestens drei Monate nach Beginn des Zeitraums primärer
Arbeitsunfähigkeit wird nach eingehender Konsultation zwischen dem Arbeitsunfähigkeit wird nach eingehender Konsultation zwischen dem
Vertrauensarzt und allen Beteiligten ein multidisziplinärer Vertrauensarzt und allen Beteiligten ein multidisziplinärer
Wiedereingliederungsplan für den Berechtigten erstellt, für den unter Wiedereingliederungsplan für den Berechtigten erstellt, für den unter
Berücksichtigung seiner verbleibenden Fähigkeiten eine Berücksichtigung seiner verbleibenden Fähigkeiten eine
Wiedereingliederung erwogen werden kann. Dieser Plan unterliegt einer Wiedereingliederung erwogen werden kann. Dieser Plan unterliegt einer
regelmäßigen Überwachung. regelmäßigen Überwachung.
Der König bestimmt die Beteiligten, den Inhalt und die Modalitäten des Der König bestimmt die Beteiligten, den Inhalt und die Modalitäten des
in Absatz 1 erwähnten Wiedereingliederungsplans. Er bestimmt ebenfalls in Absatz 1 erwähnten Wiedereingliederungsplans. Er bestimmt ebenfalls
die Modalitäten für die regelmäßige Überwachung." die Modalitäten für die regelmäßige Überwachung."
Art. 154 - In Artikel 128 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Art. 154 - In Artikel 128 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "zwölf Monaten" ersetzt. Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "zwölf Monaten" ersetzt.
Art. 155 - Artikel 129 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 155 - Artikel 129 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"1. Berechtigte, die gemäß Artikel 128 die Wartezeit beendet haben, "1. Berechtigte, die gemäß Artikel 128 die Wartezeit beendet haben,
ein Anrecht auf die in Titel IV erwähnten Leistungen bis zum Ende des ein Anrecht auf die in Titel IV erwähnten Leistungen bis zum Ende des
Quartals behalten, im Laufe dessen sie ihre Wartezeit beendet haben,". Quartals behalten, im Laufe dessen sie ihre Wartezeit beendet haben,".
Art. 156 - Artikel 130 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie Art. 156 - Artikel 130 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"1. sie in irgendeiner Weise während einer vom König zu bestimmenden "1. sie in irgendeiner Weise während einer vom König zu bestimmenden
Anzahl Werktage, die in Artikel 86 § 1 definierte Eigenschaft eines Anzahl Werktage, die in Artikel 86 § 1 definierte Eigenschaft eines
Berechtigten behalten haben,". Berechtigten behalten haben,".
Art. 157 - In Artikel 153 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt Art. 157 - In Artikel 153 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt
durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden zwischen den Wörtern durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden zwischen den Wörtern
"alle dienlichen Maßnahmen" und den Wörtern "und nehmen" die Wörter ", "alle dienlichen Maßnahmen" und den Wörtern "und nehmen" die Wörter ",
darunter die Erstellung und die Überprüfung eines in Artikel 100 § 1/1 darunter die Erstellung und die Überprüfung eines in Artikel 100 § 1/1
erwähnten Wiedereingliederungsplans," eingefügt. erwähnten Wiedereingliederungsplans," eingefügt.
Art. 158 - In Artikel 87 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 158 - In Artikel 87 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 und ergänzt durch das das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 und ergänzt durch das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter ", entspricht Programmgesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter ", entspricht
der Betrag der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit während der Betrag der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit während
eines vom König zu bestimmenden Zeitraums dem Arbeitslosengeld, auf eines vom König zu bestimmenden Zeitraums dem Arbeitslosengeld, auf
das sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen das sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen
wären;" durch die Wörter "wird der Betrag der Entschädigung wegen wären;" durch die Wörter "wird der Betrag der Entschädigung wegen
primärer Arbeitsunfähigkeit während eines vom König zu bestimmenden primärer Arbeitsunfähigkeit während eines vom König zu bestimmenden
Zeitraums dem Betrag des Arbeitslosengeldes angepasst, auf das sie Zeitraums dem Betrag des Arbeitslosengeldes angepasst, auf das sie
Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären, Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären,
außer wenn der Betrag des Arbeitslosengeldes den Betrag der außer wenn der Betrag des Arbeitslosengeldes den Betrag der
Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit übersteigt;" ersetzt. Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit übersteigt;" ersetzt.
Art. 159 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 159 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "in abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "in
den Artikeln 128 bis 132" durch die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis den Artikeln 128 bis 132" durch die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis
116/4 und 131" ersetzt. 116/4 und 131" ersetzt.
Art. 160 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 160 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 116 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen zu "Art. 116 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen zu
haben, müssen die in Artikel 112 erwähnten Berechtigten die in den haben, müssen die in Artikel 112 erwähnten Berechtigten die in den
Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Der König kann nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses Der König kann nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses
des Dienstes für Entschädigungen Kategorien von Berechtigten, die Er des Dienstes für Entschädigungen Kategorien von Berechtigten, die Er
bestimmt, von den in Artikel 116/1 vorgesehenen Bedingungen in Bezug bestimmt, von den in Artikel 116/1 vorgesehenen Bedingungen in Bezug
auf die Wartezeit befreien oder diese Bedingungen anpassen." auf die Wartezeit befreien oder diese Bedingungen anpassen."
Art. 161 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/1 mit folgendem Art. 161 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 116/1 - § 1 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen "Art. 116/1 - § 1 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen
Leistungen zu erhalten, müssen die in Artikel 112 erwähnten Leistungen zu erhalten, müssen die in Artikel 112 erwähnten
Berechtigten unter folgenden Bedingungen eine Wartezeit absolvieren: Berechtigten unter folgenden Bedingungen eine Wartezeit absolvieren:
1. Sie müssen während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Datum 1. Sie müssen während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Datum
der Erlangung des Rechts eine vom König bestimmte Zahl Arbeitstage der Erlangung des Rechts eine vom König bestimmte Zahl Arbeitstage
erreicht haben. Tage beruflicher Inaktivität, die mit effektiven erreicht haben. Tage beruflicher Inaktivität, die mit effektiven
Arbeitstagen gleichgesetzt werden können, werden vom König definiert. Arbeitstagen gleichgesetzt werden können, werden vom König definiert.
Er bestimmt ebenfalls, was unter "Arbeitstag" zu verstehen ist. Er bestimmt ebenfalls, was unter "Arbeitstag" zu verstehen ist.
2. Sie müssen unter den vom König bestimmten Bedingungen den Beweis 2. Sie müssen unter den vom König bestimmten Bedingungen den Beweis
erbringen, dass in Bezug auf denselben Zeitraum die Beiträge für den erbringen, dass in Bezug auf denselben Zeitraum die Beiträge für den
Zweig Entschädigungen wirklich gezahlt worden sind; diese Beiträge Zweig Entschädigungen wirklich gezahlt worden sind; diese Beiträge
müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag erreichen oder unter müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag erreichen oder unter
den von Ihm bestimmten Bedingungen durch Eigenbeiträge ergänzt werden. den von Ihm bestimmten Bedingungen durch Eigenbeiträge ergänzt werden.
§ 2 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Wartezeit § 2 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Wartezeit
aufgehoben oder verkürzt werden kann. aufgehoben oder verkürzt werden kann.
Er kann auch die Bedingungen für die Absolvierung der Wartezeit für Er kann auch die Bedingungen für die Absolvierung der Wartezeit für
Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer ändern. Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer ändern.
Er bestimmt, was unter "Saisonarbeiter", "Gelegenheitsarbeiter" und Er bestimmt, was unter "Saisonarbeiter", "Gelegenheitsarbeiter" und
"Teilzeitarbeitnehmer" zu verstehen ist". "Teilzeitarbeitnehmer" zu verstehen ist".
Art. 162 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/2 mit folgendem Art. 162 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 116/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 131 bestimmt "Art. 116/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 131 bestimmt
der König, unter welchen Bedingungen: der König, unter welchen Bedingungen:
1. Berechtigte, die gemäß Artikel 116/1 die Wartezeit beendet haben, 1. Berechtigte, die gemäß Artikel 116/1 die Wartezeit beendet haben,
ein Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen bis zum Ende ein Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen bis zum Ende
des Quartals behalten, das dem Quartal folgt, im Laufe dessen sie ihre des Quartals behalten, das dem Quartal folgt, im Laufe dessen sie ihre
Wartezeit beendet haben, Wartezeit beendet haben,
2. Berechtigte, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 116/1 § 2 von 2. Berechtigte, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 116/1 § 2 von
der Absolvierung der Wartezeit befreit worden sind, Anrecht auf der Absolvierung der Wartezeit befreit worden sind, Anrecht auf
dieselben Leistungen bis zum Ende des dritten Quartals haben, das dem dieselben Leistungen bis zum Ende des dritten Quartals haben, das dem
Quartal folgt, im Laufe dessen sie die Eigenschaft eines Berechtigten Quartal folgt, im Laufe dessen sie die Eigenschaft eines Berechtigten
erlangt haben." erlangt haben."
Art. 163 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/3 mit folgendem Art. 163 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 116/3 - In Artikel 116/2 erwähnte Berechtigte können die in "Art. 116/3 - In Artikel 116/2 erwähnte Berechtigte können die in
Titel V vorgesehenen Leistungen weiterbeziehen, vorausgesetzt, dass Titel V vorgesehenen Leistungen weiterbeziehen, vorausgesetzt, dass
sie für das zweite und dritte Quartal, das dem Quartal vorangeht, im sie für das zweite und dritte Quartal, das dem Quartal vorangeht, im
Laufe dessen sie auf diese Leistungen zurückgreifen, unter den vom Laufe dessen sie auf diese Leistungen zurückgreifen, unter den vom
König bestimmten Bedingungen den Beweis erbringen, dass: König bestimmten Bedingungen den Beweis erbringen, dass:
1. sie in irgendeiner Weise während einer Anzahl Werktage, die der in 1. sie in irgendeiner Weise während einer Anzahl Werktage, die der in
Artikel 116/1 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Zahl Arbeitstage entspricht, die Artikel 116/1 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Zahl Arbeitstage entspricht, die
in Artikel 112 definierte Eigenschaft eines Berechtigten behalten in Artikel 112 definierte Eigenschaft eines Berechtigten behalten
haben, haben,
2. die Beiträge für den Zweig Entschädigungen und gegebenenfalls die 2. die Beiträge für den Zweig Entschädigungen und gegebenenfalls die
Beiträge der fortgesetzten Versicherung gezahlt worden sind. Beiträge der fortgesetzten Versicherung gezahlt worden sind.
Diese Beiträge müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag Diese Beiträge müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag
erreichen oder unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch erreichen oder unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch
Eigenbeiträge ergänzt werden. Diese Bedingung wird für die in Artikel Eigenbeiträge ergänzt werden. Diese Bedingung wird für die in Artikel
86 § 1 Nr. 2 erwähnten Berechtigten nicht verlangt. 86 § 1 Nr. 2 erwähnten Berechtigten nicht verlangt.
Der Berechtigte, der am Ende eines Quartals Entschädigungen bezieht, Der Berechtigte, der am Ende eines Quartals Entschädigungen bezieht,
bezieht diese weiter bis zum Ende des laufenden Zeitraums des bezieht diese weiter bis zum Ende des laufenden Zeitraums des
Mutterschutzes. Mutterschutzes.
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Saisonarbeiter, Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Saisonarbeiter,
Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer die in Absatz 1 Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer die in Absatz 1
erwähnten Leistungen weiterbeziehen." erwähnten Leistungen weiterbeziehen."
Art. 164 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/4 mit folgendem Art. 164 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 116/4 - Für die Anwendung der Artikel 116/1 bis 116/3 werden die "Art. 116/4 - Für die Anwendung der Artikel 116/1 bis 116/3 werden die
Modalitäten der Beweisführung durch eine Verordnung des Modalitäten der Beweisführung durch eine Verordnung des
Geschäftsführenden Ausschusses festgelegt." Geschäftsführenden Ausschusses festgelegt."
Art. 165 - Artikel 116bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 165 - Artikel 116bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. August 2002, der Artikel 116/5 wird, wird wie folgt Gesetz vom 2. August 2002, der Artikel 116/5 wird, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch 1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch
die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131" ersetzt. die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch 2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch
die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und in den Artikeln 128 die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und in den Artikeln 128
bis 132" ersetzt. bis 132" ersetzt.
Art. 166 - In Artikel 137 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Art. 166 - In Artikel 137 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den
Artikeln 121, 123, 128 § 1 und 130" durch die Wörter "in den Artikeln Artikeln 121, 123, 128 § 1 und 130" durch die Wörter "in den Artikeln
116/1 § 1, 116/3, 121, 123, 128 § 1 und 130" ersetzt. 116/1 § 1, 116/3, 121, 123, 128 § 1 und 130" ersetzt.
Art. 167 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Art. 167 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter "der Artikel 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 Nr. 2, 129 Nr. Wörter "der Artikel 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 Nr. 2, 129 Nr.
2, 130 Absatz 2 und 135" durch die Wörter "der Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 130 Absatz 2 und 135" durch die Wörter "der Artikel 116/1 § 1 Nr.
2, 116/2 Nr. 2, 116/3 Absatz 2, 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 2, 116/2 Nr. 2, 116/3 Absatz 2, 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1
Nr. 2, 129 Nr. 2, 130 Absatz 2 und 135" ersetzt. Nr. 2, 129 Nr. 2, 130 Absatz 2 und 135" ersetzt.
Art. 168 - Artikel 192 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 168 - Artikel 192 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der 1. In Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der
Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der
Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129
Nr. 2" ersetzt. Nr. 2" ersetzt.
2. In Nr. 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der 2. In Nr. 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der
Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die
Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich
und 130 Absatz 2" ersetzt. und 130 Absatz 2" ersetzt.
3. In Nr. 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der 3. In Nr. 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der
Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der
Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129
Nr. 2" ersetzt. Nr. 2" ersetzt.
4. In Nr. 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der 4. In Nr. 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der
Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die
Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich
und 130 Absatz 2" ersetzt. und 130 Absatz 2" ersetzt.
Art. 169 - Die Artikel 153, 157 und 158 treten am 1. Januar 2015 in Art. 169 - Die Artikel 153, 157 und 158 treten am 1. Januar 2015 in
Kraft und sind anwendbar auf Arbeitsunfähigkeiten, Zeiträume des Kraft und sind anwendbar auf Arbeitsunfähigkeiten, Zeiträume des
Mutterschutzes, umgewandelte Mutterschaftsurlaube, Stillpausen, Mutterschutzes, umgewandelte Mutterschaftsurlaube, Stillpausen,
Vaterschafts- oder Geburtsurlaube und Adoptionsurlaube, die ab dem 1. Vaterschafts- oder Geburtsurlaube und Adoptionsurlaube, die ab dem 1.
Januar 2015 beginnen, sofern diese Bestimmungen die vorerwähnten Januar 2015 beginnen, sofern diese Bestimmungen die vorerwähnten
Risiken betreffen. Risiken betreffen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das
Datum des Inkrafttretens der Artikel 154 bis 156 und der Artikel 159 Datum des Inkrafttretens der Artikel 154 bis 156 und der Artikel 159
bis 168. bis 168.
Art. 170 - Artikel 168quinquies des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 170 - Artikel 168quinquies des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
Mai 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 10. Mai 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 10.
April 2014, wird wie folgt abgeändert: April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "für mindestens eine und höchstens 1. In § 2 werden die Wörter "für mindestens eine und höchstens
zweihundert Tagesentschädigungen" durch die Wörter "für mindestens zweihundert Tagesentschädigungen" durch die Wörter "für mindestens
drei und höchstens vierhundert Tagesentschädigungen" ersetzt. drei und höchstens vierhundert Tagesentschädigungen" ersetzt.
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die Dauer des in § 2 vorgesehenen Ausschlusses wird der Dauer " § 3 - Die Dauer des in § 2 vorgesehenen Ausschlusses wird der Dauer
des Verstoßes entsprechend festgelegt: des Verstoßes entsprechend festgelegt:
1. Der Versicherte, der während mindestens einem Tag und höchstens 1. Der Versicherte, der während mindestens einem Tag und höchstens
dreißig Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens drei dreißig Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens drei
Tagen und höchstens neunundvierzig Tagen vom Recht auf Entschädigungen Tagen und höchstens neunundvierzig Tagen vom Recht auf Entschädigungen
ausgeschlossen werden. ausgeschlossen werden.
2. Der Versicherte, der während mindestens einunddreißig und höchstens 2. Der Versicherte, der während mindestens einunddreißig und höchstens
hundert Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens hundert Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens
fünfzig und höchstens hundertzwanzig Tagen vom Recht auf fünfzig und höchstens hundertzwanzig Tagen vom Recht auf
Entschädigungen ausgeschlossen werden. Entschädigungen ausgeschlossen werden.
3. Der Versicherte, der während mindestens hundertein Tagen einen 3. Der Versicherte, der während mindestens hundertein Tagen einen
Verstoß begangen hat, kann während mindestens hundertfünfzig und Verstoß begangen hat, kann während mindestens hundertfünfzig und
höchstens vierhundert Tagen vom Recht auf Entschädigungen höchstens vierhundert Tagen vom Recht auf Entschädigungen
ausgeschlossen werden. ausgeschlossen werden.
Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann der leitende Beamte oder der Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann der leitende Beamte oder der
von ihm bestimmte Beamte einen Beschluss im Hinblick auf den von ihm bestimmte Beamte einen Beschluss im Hinblick auf den
Ausschluss des Rechts auf Entschädigungen fassen für eine kürzere Ausschluss des Rechts auf Entschädigungen fassen für eine kürzere
Dauer als diejenige, die sich aus der Anwendung der durch vorliegenden Dauer als diejenige, die sich aus der Anwendung der durch vorliegenden
Artikel festgelegten Regeln ergibt." Artikel festgelegten Regeln ergibt."
3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3/1 - Wenn bei der Verkündung der administrativen Geldbuße oder " § 3/1 - Wenn bei der Verkündung der administrativen Geldbuße oder
des Ausschlusses festgestellt wird, dass dem Sozialversicherten im des Ausschlusses festgestellt wird, dass dem Sozialversicherten im
Vorjahr keine administrative Geldbuße oder kein Ausschluss auferlegt Vorjahr keine administrative Geldbuße oder kein Ausschluss auferlegt
worden ist, kann der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte worden ist, kann der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte
darüber hinaus beschließen, die administrative Geldbuße oder den darüber hinaus beschließen, die administrative Geldbuße oder den
Ausschluss während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Datum der Ausschluss während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Datum der
Verkündung ganz oder teilweise mit Aufschub zu versehen. Verkündung ganz oder teilweise mit Aufschub zu versehen.
Wenn der Versicherte binnen dieser Frist von zwei Jahren einen neuen Wenn der Versicherte binnen dieser Frist von zwei Jahren einen neuen
Verstoß begeht, werden die mit Aufschub versehene Sanktion und die Verstoß begeht, werden die mit Aufschub versehene Sanktion und die
Sanktion, die sich aus dem neuen Verstoß ergibt, kumuliert." Sanktion, die sich aus dem neuen Verstoß ergibt, kumuliert."
4. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bei Zusammentreffen 4. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bei Zusammentreffen
mehrerer Verstöße werden die Sanktionen kumuliert, ohne dass, was die mehrerer Verstöße werden die Sanktionen kumuliert, ohne dass, was die
in § 2 erwähnten Sanktionen betrifft, die in § 3 Absatz 1 Nr. 3 in § 2 erwähnten Sanktionen betrifft, die in § 3 Absatz 1 Nr. 3
erwähnte schwerste Sanktion überschritten werden darf." erwähnte schwerste Sanktion überschritten werden darf."
5. In § 8 Absatz 1 und 3 wird das Wort "drei" jeweils durch das Wort 5. In § 8 Absatz 1 und 3 wird das Wort "drei" jeweils durch das Wort
"fünf" ersetzt. "fünf" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Für die Ministerin der Energie, abwesend: Für die Ministerin der Energie, abwesend:
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Der Staatssekretär für Asyl und Migration Der Staatssekretär für Asyl und Migration
Th. FRANCKEN Th. FRANCKEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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