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Programmawet | Loi-programme |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 DECEMBER 2014. - Programmawet | 19 DECEMBRE 2014. - Loi-programme |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 124 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 126, 128 en 130 tot 170 van de programmawet van 19 december 2014 | articles 124 à 126, 128 et 130 à 170 de la loi-programme du 19 |
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2014). | décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz | 19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Öffentliche Unternehmen | TITEL 4 - Öffentliche Unternehmen |
KAPITEL 1 - Beitrag in Bezug auf die Familienbeihilfen | KAPITEL 1 - Beitrag in Bezug auf die Familienbeihilfen |
Art. 124 - Die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 124 - Die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
erwähnten öffentlichen Unternehmen, NGBE und Infrabel ausgenommen, | erwähnten öffentlichen Unternehmen, NGBE und Infrabel ausgenommen, |
sowie - für die belgischen Eisenbahnen - HR Rail, | sowie - für die belgischen Eisenbahnen - HR Rail, |
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, entrichten ab dem Jahr 2015 | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, entrichten ab dem Jahr 2015 |
jährlich einen Beitrag an den Staat. | jährlich einen Beitrag an den Staat. |
Für das Jahr 2015 wird dieser Beitrag für jedes Unternehmen wie folgt | Für das Jahr 2015 wird dieser Beitrag für jedes Unternehmen wie folgt |
festgelegt: | festgelegt: |
1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.920.000 EUR, | 1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.920.000 EUR, |
2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.994.000 EUR, | 2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.994.000 EUR, |
3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 336.000 EUR, | 3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 336.000 EUR, |
4. für HR Rail: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR. | 4. für HR Rail: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR. |
Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem | Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem |
Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der | Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der |
indexiert und proportional zur Entwicklung des Personalbestands jedes | indexiert und proportional zur Entwicklung des Personalbestands jedes |
betroffenen Unternehmens angepasst wird. | betroffenen Unternehmens angepasst wird. |
Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes | Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes |
berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des | berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des |
Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem | Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem |
Referenzindex von Dezember 2014. | Referenzindex von Dezember 2014. |
Der Personalbestand, der für BPost, Belgacom und Belgocontrol | Der Personalbestand, der für BPost, Belgacom und Belgocontrol |
berücksichtigt wird, ist der gesamte Personalbestand am 31. Dezember | berücksichtigt wird, ist der gesamte Personalbestand am 31. Dezember |
des Jahres vor dem betreffenden Jahr, verglichen mit dem | des Jahres vor dem betreffenden Jahr, verglichen mit dem |
Referenz-Personalbestand vom 31. Dezember 2014. Der Personalbestand, | Referenz-Personalbestand vom 31. Dezember 2014. Der Personalbestand, |
der für HR Rail berücksichtigt wird, ist der Personalbestand der | der für HR Rail berücksichtigt wird, ist der Personalbestand der |
statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem | statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem |
betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31. | betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31. |
Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten | Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten |
ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens | Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens |
für den 31. März mitgeteilt. | für den 31. März mitgeteilt. |
Jedes öffentliche Unternehmen entrichtet den in Absatz 1 erwähnten | Jedes öffentliche Unternehmen entrichtet den in Absatz 1 erwähnten |
Beitrag spätestens am 30. Juni des betreffenden Jahres gemäß den auf | Beitrag spätestens am 30. Juni des betreffenden Jahres gemäß den auf |
der Rechnung vermerkten Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen | der Rechnung vermerkten Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen |
Dienst Mobilität und Transportwesen. | Dienst Mobilität und Transportwesen. |
Auf Beträge, die am festgelegten Fälligkeitstermin nicht gezahlt | Auf Beträge, die am festgelegten Fälligkeitstermin nicht gezahlt |
worden sind, ist von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein | worden sind, ist von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein |
gesetzlicher Zinssatz zu entrichten. Dieser Zinssatz wird im | gesetzlicher Zinssatz zu entrichten. Dieser Zinssatz wird im |
Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug vom Fälligkeitstag an | Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug vom Fälligkeitstag an |
berechnet. | berechnet. |
KAPITEL 2 - Abschaffung des Fonds für Investitionen im Eisenbahnsektor | KAPITEL 2 - Abschaffung des Fonds für Investitionen im Eisenbahnsektor |
Art. 125 - Artikel 288 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | Art. 125 - Artikel 288 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 126 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 126 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
TITEL 5 - Volksgesundheit | TITEL 5 - Volksgesundheit |
KAPITEL 1 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | KAPITEL 1 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt - GD Tiere, Pflanzen und Nahrung | Umwelt - GD Tiere, Pflanzen und Nahrung |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds | Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds |
für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - | für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - |
Schweinesektor | Schweinesektor |
Art. 128 - In Artikel 26 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 | Art. 128 - In Artikel 26 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 |
werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: | werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: |
"Für die Berechnung des Betrags dieser Beiträge werden die Angaben in | "Für die Berechnung des Betrags dieser Beiträge werden die Angaben in |
Bezug auf die Plätze für Zuchtschweine, die Plätze für Mastschweine | Bezug auf die Plätze für Zuchtschweine, die Plätze für Mastschweine |
und den Ankauf oder Verkauf von Ferkeln berücksichtigt, die der | und den Ankauf oder Verkauf von Ferkeln berücksichtigt, die der |
Verantwortliche bei dem Antrag auf Zulassung des Schweinezuchtbetriebs | Verantwortliche bei dem Antrag auf Zulassung des Schweinezuchtbetriebs |
vermerkt hat in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 | vermerkt hat in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 |
zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von | zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von |
Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von | Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von |
Schweinehaltungsbetrieben." | Schweinehaltungsbetrieben." |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember | Abschnitt 3 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember |
2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur | 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur |
Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der | Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der |
Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden | Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden |
Pflichtbeiträge | Pflichtbeiträge |
Art. 130 - Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Abänderung | Art. 130 - Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an | des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an |
den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und | den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und |
tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge | tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge |
wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 bestätigt. | wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 bestätigt. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. August 2000 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. August 2000 |
zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen | zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen |
Art. 131 - Artikel 225 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. August 2000 | Art. 131 - Artikel 225 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. August 2000 |
zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, | zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Nr. 4 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 | 1. In Nr. 4 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 |
EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
2. In Nr. 5 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 | 2. In Nr. 5 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 |
EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
3. In Nr. 6 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 | 3. In Nr. 6 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 |
EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
Art. 132 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 132 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über |
medizinische Hilfsmittel | medizinische Hilfsmittel |
Art. 133 - In Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | Art. 133 - In Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 |
über medizinische Hilfsmittel wird der Wert "0,29438 %" durch den Wert | über medizinische Hilfsmittel wird der Wert "0,29438 %" durch den Wert |
"0,38492 %" ersetzt. | "0,38492 %" ersetzt. |
Art. 134 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 134 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 wird der Wert "0,22 %" jedes Mal durch den Wert "0,13 | 1. In Absatz 2 wird der Wert "0,22 %" jedes Mal durch den Wert "0,13 |
%" ersetzt. | %" ersetzt. |
2. In den Absätzen 1 und 2 wird die Zahl "2014" jedes Mal durch die | 2. In den Absätzen 1 und 2 wird die Zahl "2014" jedes Mal durch die |
Zahl "2015" ersetzt. | Zahl "2015" ersetzt. |
3. In Absatz 2 wird die Zahl "2013" durch die Zahl "2014" ersetzt. | 3. In Absatz 2 wird die Zahl "2013" durch die Zahl "2014" ersetzt. |
Art. 135 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 135 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
KAPITEL 4 - Verpflichtende soziale Drittzahlerregelung und Transparenz | KAPITEL 4 - Verpflichtende soziale Drittzahlerregelung und Transparenz |
Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 | Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
Unterabschnitt 1 - Drittzahlerregelung | Unterabschnitt 1 - Drittzahlerregelung |
Art. 136 - Artikel 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 136 - Artikel 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 24. Dezember 1999, | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 24. Dezember 1999, |
14. Januar 2002, 22. August 2002, 24. Dezember 2002, 13. Dezember | 14. Januar 2002, 22. August 2002, 24. Dezember 2002, 13. Dezember |
2006, 26. März 2007, 19. Dezember 2008, 19. Mai 2010 und 19. März | 2006, 26. März 2007, 19. Dezember 2008, 19. Mai 2010 und 19. März |
2013, durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013 und durch das | 2013, durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013 und durch das |
Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Buchstaben s) mit | Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Buchstaben s) mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"s) "Drittzahlerregelung": die Zahlungsweise, durch die der | "s) "Drittzahlerregelung": die Zahlungsweise, durch die der |
Pflegeerbringer die Zahlung der im Rahmen der Pflichtversicherung | Pflegeerbringer die Zahlung der im Rahmen der Pflichtversicherung |
geschuldeten Beteiligung direkt vom Versicherungsträger erhält, bei | geschuldeten Beteiligung direkt vom Versicherungsträger erhält, bei |
dem der Begünstigte, zu dessen Gunsten die Gesundheitsleistungen | dem der Begünstigte, zu dessen Gunsten die Gesundheitsleistungen |
erbracht worden sind, angeschlossen oder eingetragen ist." | erbracht worden sind, angeschlossen oder eingetragen ist." |
Art. 137 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 137 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem | a) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Im Rahmen der Drittzahlerregelung und unbeschadet der aufgrund von | "Im Rahmen der Drittzahlerregelung und unbeschadet der aufgrund von |
Artikel 320 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegten | Artikel 320 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegten |
Verpflichtungen werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen ersetzt | Verpflichtungen werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen ersetzt |
durch eine Datenübertragung des Pflegeerbringers an die | durch eine Datenübertragung des Pflegeerbringers an die |
Versicherungsträger anhand eines elektronischen Netzwerks gemäß den | Versicherungsträger anhand eines elektronischen Netzwerks gemäß den |
vom Versicherungsausschuss bestimmten administrativen Modalitäten. | vom Versicherungsausschuss bestimmten administrativen Modalitäten. |
Der König legt das Datum fest, ab dem für eine Kategorie von | Der König legt das Datum fest, ab dem für eine Kategorie von |
Pflegeerbringern im Rahmen der Drittzahlerregelung die Übermittlung | Pflegeerbringern im Rahmen der Drittzahlerregelung die Übermittlung |
von Daten an die Versicherungsträger anhand eines elektronischen | von Daten an die Versicherungsträger anhand eines elektronischen |
Netzwerks anwendbar ist. | Netzwerks anwendbar ist. |
Ab dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum verfügt der | Ab dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum verfügt der |
Pflegeerbringer über eine Frist von zwei Jahren, um die in Absatz 2 | Pflegeerbringer über eine Frist von zwei Jahren, um die in Absatz 2 |
erwähnte Verpflichtung zu erfüllen. | erwähnte Verpflichtung zu erfüllen. |
Absatz 1 bleibt im Rahmen der Drittzahlerregelung anwendbar: | Absatz 1 bleibt im Rahmen der Drittzahlerregelung anwendbar: |
1. vor dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum, | 1. vor dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum, |
2. während des in Absatz 4 erwähnten Zeitraums, solange der | 2. während des in Absatz 4 erwähnten Zeitraums, solange der |
Pflegeerbringer die in Absatz 2 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt | Pflegeerbringer die in Absatz 2 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt |
hat." | hat." |
b) Absatz 2, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 2, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Versicherungsträger dürfen keine Erstattung gewähren, wenn ihnen die | "Versicherungsträger dürfen keine Erstattung gewähren, wenn ihnen die |
Pflege- oder Lieferbescheinigung, die als solche geltende Unterlage | Pflege- oder Lieferbescheinigung, die als solche geltende Unterlage |
beziehungsweise die in Absatz 2 erwähnten Daten nicht übermittelt | beziehungsweise die in Absatz 2 erwähnten Daten nicht übermittelt |
werden." | werden." |
c) In Absatz 3, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "diese Unterlagen | c) In Absatz 3, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "diese Unterlagen |
sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten | sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten |
Frist auszuhändigen" durch die Wörter "diese Unterlagen oder Daten | Frist auszuhändigen" durch die Wörter "diese Unterlagen oder Daten |
sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten | sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten |
Frist auszuhändigen beziehungsweise zu übermitteln" ersetzt. | Frist auszuhändigen beziehungsweise zu übermitteln" ersetzt. |
d) Absatz 8, der Absatz 12 wird, wird wie folgt abgeändert: | d) Absatz 8, der Absatz 12 wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen dem Satz "Jedes Abkommen, das von den Regelungen abweicht, | 1. Zwischen dem Satz "Jedes Abkommen, das von den Regelungen abweicht, |
die vom König in Ausführung der vorliegenden Bestimmung erlassen | die vom König in Ausführung der vorliegenden Bestimmung erlassen |
werden, ist nichtig." und dem Satz "Der König kann unter Vorbehalt der | werden, ist nichtig." und dem Satz "Der König kann unter Vorbehalt der |
Fälle, in denen die Anwendung der Drittzahlerregelung obligatorisch | Fälle, in denen die Anwendung der Drittzahlerregelung obligatorisch |
ist, ebenfalls die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäß denen | ist, ebenfalls die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäß denen |
einzelnen Pflegeerbringern die Anwendung der Drittzahlerregelung | einzelnen Pflegeerbringern die Anwendung der Drittzahlerregelung |
verboten wird." wird der Satz "Im Rahmen der Drittzahlerregelung legt | verboten wird." wird der Satz "Im Rahmen der Drittzahlerregelung legt |
der Versicherungsausschuss die administrativen Modalitäten mit Bezug | der Versicherungsausschuss die administrativen Modalitäten mit Bezug |
auf die Übermittlung der in Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen an die | auf die Übermittlung der in Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen an die |
Versicherungsträger fest." eingefügt. | Versicherungsträger fest." eingefügt. |
2. Die Wörter "bestimmt die Modalitäten dieser Überprüfung und" werden | 2. Die Wörter "bestimmt die Modalitäten dieser Überprüfung und" werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
e) Absatz 9, der Absatz 13 wird, wird wie folgt ersetzt: | e) Absatz 9, der Absatz 13 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Ab dem 1. Juli 2015 ist die Anwendung der Drittzahlerregelung für | "Ab dem 1. Juli 2015 ist die Anwendung der Drittzahlerregelung für |
Begünstigte der in Artikel 37 § 19 erwähnten erhöhten Beteiligung der | Begünstigte der in Artikel 37 § 19 erwähnten erhöhten Beteiligung der |
Versicherung für die vom König bestimmten Gesundheitsleistungen, die | Versicherung für die vom König bestimmten Gesundheitsleistungen, die |
vom Allgemeinmediziner erbracht werden, obligatorisch, entweder: | vom Allgemeinmediziner erbracht werden, obligatorisch, entweder: |
1. auf der Grundlage eines Vorschlags der Nationalen Kommission | 1. auf der Grundlage eines Vorschlags der Nationalen Kommission |
Ärzte-Krankenkasse, die über seine Weiterleitung an den | Ärzte-Krankenkasse, die über seine Weiterleitung an den |
Versicherungsausschuss entscheidet, | Versicherungsausschuss entscheidet, |
2. auf der Grundlage des von der Nationalen Kommission | 2. auf der Grundlage des von der Nationalen Kommission |
Ärzte-Krankenkassen auf Ersuchen des Ministers unterbreiteten | Ärzte-Krankenkassen auf Ersuchen des Ministers unterbreiteten |
Vorschlags; diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss | Vorschlags; diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss |
übermittelt, oder | übermittelt, oder |
3. auf der Grundlage des Vorschlags des Ministers." | 3. auf der Grundlage des Vorschlags des Ministers." |
f) In Absatz 10, der Absatz 14 wird, wird die Zahl "9" jedes Mal durch | f) In Absatz 10, der Absatz 14 wird, wird die Zahl "9" jedes Mal durch |
die Zahl "13" ersetzt. | die Zahl "13" ersetzt. |
g) Absatz 11, der Absatz 15 wird, wird durch zwei Absätze mit | g) Absatz 11, der Absatz 15 wird, wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ersetzt: | folgendem Wortlaut ersetzt: |
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in |
Absatz 13 erwähnte Verpflichtung auf andere Kategorien von | Absatz 13 erwähnte Verpflichtung auf andere Kategorien von |
Begünstigten ausdehnen. | Begünstigten ausdehnen. |
Der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts analysiert ein Jahr | Der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts analysiert ein Jahr |
nach der verpflichtenden Anwendung der in Absatz 13 vorgesehenen | nach der verpflichtenden Anwendung der in Absatz 13 vorgesehenen |
Drittzahlerregelung die Elemente, die die Versicherungsträger in Bezug | Drittzahlerregelung die Elemente, die die Versicherungsträger in Bezug |
auf diese Anwendung mitteilen. Der Dienst bestimmt die zu | auf diese Anwendung mitteilen. Der Dienst bestimmt die zu |
übermittelnden Daten sowie die Modalitäten dieser Mitteilung." | übermittelnden Daten sowie die Modalitäten dieser Mitteilung." |
h) In Absatz 14, der Absatz 19 wird, wird die Ziffer "13" durch die | h) In Absatz 14, der Absatz 19 wird, wird die Ziffer "13" durch die |
Ziffer "18" ersetzt. | Ziffer "18" ersetzt. |
Unterabschnitt 2 - Kosten in Zusammenhang mit der Erbringung der in | Unterabschnitt 2 - Kosten in Zusammenhang mit der Erbringung der in |
Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen | Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen |
Art. 138 - Artikel 35 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 138 - Artikel 35 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 4 mit | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung im oder aufgrund des | " § 4 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung im oder aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes decken die Honorare alle Kosten, die direkt oder | vorliegenden Gesetzes decken die Honorare alle Kosten, die direkt oder |
indirekt mit der Erbringung der in Artikel 34 erwähnten Leistungen | indirekt mit der Erbringung der in Artikel 34 erwähnten Leistungen |
verbunden sind." | verbunden sind." |
Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmung | Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmung |
Art. 139 - Unterabschnitt 1 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. | Art. 139 - Unterabschnitt 1 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit |
Art. 140 - In Artikel 97 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur | Art. 140 - In Artikel 97 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit werden die | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit werden die |
Wörter "am 1. Januar" durch die Wörter "am 1. Juli" ersetzt. | Wörter "am 1. Januar" durch die Wörter "am 1. Juli" ersetzt. |
Art. 141 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. | Art. 141 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 5 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Abschnitt 1 - Haushaltsziel | Abschnitt 1 - Haushaltsziel |
Art. 142 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 142 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 24. | Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 24. |
Dezember 1999, den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, die | Dezember 1999, den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, die |
Gesetze vom 22. Dezember 2003, 26. März 2007, 28. Dezember 2011 und | Gesetze vom 22. Dezember 2003, 26. März 2007, 28. Dezember 2011 und |
22. Juni 2012, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit | 22. Juni 2012, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf | "Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf |
23.846.820.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag | 23.846.820.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag |
des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen | des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen |
Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle | Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle |
Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten | Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten |
im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der | im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der |
Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder | Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder |
aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das | aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das |
Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des | Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des |
Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von | Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von |
Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen | Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen |
Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I | Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I |
Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen vorgesehen, so wie er durch das Sondergesetz vom 6. | Institutionen vorgesehen, so wie er durch das Sondergesetz vom 6. |
Januar 2014 über die Sechste Staatsreform abgeändert worden ist." | Januar 2014 über die Sechste Staatsreform abgeändert worden ist." |
Abschnitt 2 - Arzneimittel | Abschnitt 2 - Arzneimittel |
Unterabschnitt 1 - Referenzerstattung | Unterabschnitt 1 - Referenzerstattung |
Art. 143 - Artikel 35ter § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 143 - Artikel 35ter § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. | Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. |
April 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 10. Dezember 2009, | April 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 10. Dezember 2009, |
29. Dezember 2010, 17. Februar 2012 und 30. Juli 2013, wird wie folgt | 29. Dezember 2010, 17. Februar 2012 und 30. Juli 2013, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, für die auf der Grundlage | "Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, für die auf der Grundlage |
von Absatz 1 oder Absatz 2 eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt | von Absatz 1 oder Absatz 2 eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt |
worden ist, wird sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser | worden ist, wird sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser |
Erstattungsgrundlage von Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent | Erstattungsgrundlage von Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent |
gesenkt." | gesenkt." |
2. In Absatz 7, der Absatz 8 bilden wird, werden die Wörter "in den | 2. In Absatz 7, der Absatz 8 bilden wird, werden die Wörter "in den |
Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7" | Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In Absatz 8, der Absatz 9 bilden wird, werden die Wörter "in den | 3. In Absatz 8, der Absatz 9 bilden wird, werden die Wörter "in den |
Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7" | Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 144 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 144 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird durch einen Paragraphen 10 mit | das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird durch einen Paragraphen 10 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 10 - Am 1. März 2015: | " § 10 - Am 1. März 2015: |
a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. | a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. |
April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 | April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 |
festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel | festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel |
35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, | 35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, |
erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von | erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von |
Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent gesenkt, | Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent gesenkt, |
b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. | b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. |
April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 2 | April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 2 |
oder § 2bis festgelegt worden ist, von Rechts wegen zusätzlich um 3 | oder § 2bis festgelegt worden ist, von Rechts wegen zusätzlich um 3 |
Prozent gesenkt." | Prozent gesenkt." |
Unterabschnitt 2 - Honorare der Apotheker | Unterabschnitt 2 - Honorare der Apotheker |
Art. 145 - In Artikel 35octies § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, | Art. 145 - In Artikel 35octies § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Der | eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Der |
Betrag wird" durch die Wörter "Wenn die Abkommenskommission | Betrag wird" durch die Wörter "Wenn die Abkommenskommission |
Apotheker-Versicherungsträger das Vorhandensein einer Indexmasse | Apotheker-Versicherungsträger das Vorhandensein einer Indexmasse |
feststellt, wird der Betrag" ersetzt und werden die Wörter "außer wenn | feststellt, wird der Betrag" ersetzt und werden die Wörter "außer wenn |
die Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger" durch die | die Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger" durch die |
Wörter "außer wenn die Kommission" ersetzt. | Wörter "außer wenn die Kommission" ersetzt. |
Unterabschnitt 3 - Kostengünstigere Verschreibungen | Unterabschnitt 3 - Kostengünstigere Verschreibungen |
Art. 146 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 146 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
17. September 2005 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 13. | 17. September 2005 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 13. |
Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. | Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. |
Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 22. Juni 2012 und 10. April 2014, | Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 22. Juni 2012 und 10. April 2014, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von Absatz 3 werden zwischen den Wörtern | 1. Im einleitenden Satz von Absatz 3 werden zwischen den Wörtern |
"vorbehalten sind," und den Wörtern "wobei dieser Prozentsatz" die | "vorbehalten sind," und den Wörtern "wobei dieser Prozentsatz" die |
Wörter "und für die Hebammen," eingefügt. | Wörter "und für die Hebammen," eingefügt. |
2. Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 | "1. erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 |
Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähnt sind und auf die Artikel 35ter § | Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähnt sind und auf die Artikel 35ter § |
1 und § 3 Absatz 1 Nr. 3, gegebenenfalls durch die Anwendung von | 1 und § 3 Absatz 1 Nr. 3, gegebenenfalls durch die Anwendung von |
Artikel 35quater, anwendbar ist, und erstattungsfähigen | Artikel 35quater, anwendbar ist, und erstattungsfähigen |
Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) | Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) |
Ziffer 2) erwähnt sind und denselben wirksamen Bestandteil enthalten. | Ziffer 2) erwähnt sind und denselben wirksamen Bestandteil enthalten. |
Um berücksichtigt zu werden, müssen die im vorhergehenden Absatz | Um berücksichtigt zu werden, müssen die im vorhergehenden Absatz |
erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel unter Anwendung des in | erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel unter Anwendung des in |
Artikel 35bis § 12 erwähnten International Non-Proprietary Name | Artikel 35bis § 12 erwähnten International Non-Proprietary Name |
verschrieben werden oder zur Gruppe der günstigsten Arzneimittel | verschrieben werden oder zur Gruppe der günstigsten Arzneimittel |
gehören, das heißt dem Cluster, in dem die Arzneimittel nach Molekül, | gehören, das heißt dem Cluster, in dem die Arzneimittel nach Molekül, |
nach Dosierung und nach Verpackungsgröße gruppiert sind, bestehend aus | nach Dosierung und nach Verpackungsgröße gruppiert sind, bestehend aus |
dem Arzneimittel, dessen Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit | dem Arzneimittel, dessen Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit |
(auf zwei Dezimalstellen gerundet) die niedrigste ist, und den im | (auf zwei Dezimalstellen gerundet) die niedrigste ist, und den im |
Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimitteln, | Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimitteln, |
deren Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei | deren Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei |
Dezimalstellen gerundet) die niedrigste nicht um mehr als fünf Prozent | Dezimalstellen gerundet) die niedrigste nicht um mehr als fünf Prozent |
übersteigt, wobei, wenn die Gruppe der günstigsten Arzneimittel nicht | übersteigt, wobei, wenn die Gruppe der günstigsten Arzneimittel nicht |
mindestens drei verschiedene Arzneimittel umfasst, auch die im Sinne | mindestens drei verschiedene Arzneimittel umfasst, auch die im Sinne |
von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimittel, deren | von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimittel, deren |
Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei Dezimalstellen | Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei Dezimalstellen |
gerundet) am niedrigsten oder am zweitniedrigsten oder am | gerundet) am niedrigsten oder am zweitniedrigsten oder am |
drittniedrigsten sind, ebenfalls berücksichtigt werden,". | drittniedrigsten sind, ebenfalls berücksichtigt werden,". |
3. In Absatz 3 werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben. | 3. In Absatz 3 werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben. |
4. In Absatz 3 werden die früheren Nummern 4 und 5 jeweils die Nummern | 4. In Absatz 3 werden die früheren Nummern 4 und 5 jeweils die Nummern |
2 und 3. | 2 und 3. |
5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach | "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach |
Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der | Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der |
Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder | Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder |
der Abkommenskommission Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der | der Abkommenskommission Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der |
betreffenden besonderen Berufsbezeichnung, die in Absatz 3 erwähnten | betreffenden besonderen Berufsbezeichnung, die in Absatz 3 erwähnten |
allgemeinen Prozentsätze der Verschreibungen, die eingehalten werden | allgemeinen Prozentsätze der Verschreibungen, die eingehalten werden |
müssen, sowie die Methode und Weise, durch die festgestellt wird, dass | müssen, sowie die Methode und Weise, durch die festgestellt wird, dass |
diese Prozentsätze eingehalten werden." | diese Prozentsätze eingehalten werden." |
6. Absatz 7 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 6. Absatz 7 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Ab dem Jahr 2015 bestimmt der König durch einen im Ministerrat | "Ab dem Jahr 2015 bestimmt der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass nach Stellungnahme der Nationalen | beratenen Königlichen Erlass nach Stellungnahme der Nationalen |
Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte | Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte |
der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Abkommenskommission | der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Abkommenskommission |
Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der betreffenden besonderen | Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der betreffenden besonderen |
Berufsbezeichnung, den betreffenden Überwachungszeitraum und die Zahl | Berufsbezeichnung, den betreffenden Überwachungszeitraum und die Zahl |
der im Rahmen der Pflichtversicherung erstattungsfähigen und in einer | der im Rahmen der Pflichtversicherung erstattungsfähigen und in einer |
der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen, die | der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen, die |
ein Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu | ein Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu |
werden." | werden." |
Art. 147 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2015 in | Art. 147 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2015 in |
Kraft. | Kraft. |
Unterabschnitt 4 - Beiträge auf den Umsatz | Unterabschnitt 4 - Beiträge auf den Umsatz |
Art. 148 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, | Art. 148 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, | die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, |
19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember | 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember |
2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird | 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des | "Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des |
Umsatzes festgelegt, der 2015 erzielt worden ist." | Umsatzes festgelegt, der 2015 erzielt worden ist." |
2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der | 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der |
Satz wird wie folgt ergänzt: | Satz wird wie folgt ergänzt: |
", und vor dem 1. Mai 2016 für den Umsatz, der 2015 erzielt worden | ", und vor dem 1. Mai 2016 für den Umsatz, der 2015 erzielt worden |
ist". | ist". |
3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den | 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den |
Umsatz 2014" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2014 und | Umsatz 2014" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2014 und |
der Beitrag auf den Umsatz 2015" ersetzt. | der Beitrag auf den Umsatz 2015" ersetzt. |
4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2015 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in | "Für das Jahr 2015 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in |
vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2015 beziehungsweise vor dem 1. | vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2015 beziehungsweise vor dem 1. |
Juni 2016 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und | Juni 2016 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2015" | Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2015" |
beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2015" überwiesen werden." | beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2015" überwiesen werden." |
5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2015 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des | "Für das Jahr 2015 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des |
Umsatzes festgelegt, der 2014 erzielt worden ist." | Umsatzes festgelegt, der 2014 erzielt worden ist." |
6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: | 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2015 zurückzuführen sind, | "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2015 zurückzuführen sind, |
werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des | werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des |
Rechnungsjahres 2015 aufgenommen." | Rechnungsjahres 2015 aufgenommen." |
Art. 149 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, | Art. 149 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember | die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember |
2012 und 26. Dezember 2013, wird Absatz 5 durch folgenden Satz | 2012 und 26. Dezember 2013, wird Absatz 5 durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im | "Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im |
Jahr 2015 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 | Jahr 2015 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 |
Prozent des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes festgelegt." | Prozent des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes festgelegt." |
Art. 150 - Artikel 191 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 150 - Artikel 191 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 5 wie folgt ergänzt: | durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 5 wie folgt ergänzt: |
"Für das Jahr 2015 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe | "Für das Jahr 2015 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe |
Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse | Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse |
von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die | von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die |
Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 3 Millionen Euro und | Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 3 Millionen Euro und |
auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die | auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die |
Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet | Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet |
werden, um den Vorschuss 2015 festzulegen, entsprechen den | werden, um den Vorschuss 2015 festzulegen, entsprechen den |
Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" | Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" |
2015 festgelegt werden." | 2015 festgelegt werden." |
Unterabschnitt 5 - Beitrag zum Marketing | Unterabschnitt 5 - Beitrag zum Marketing |
Art. 151 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 151 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2015 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." | "Für das Jahr 2015 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2014 erzielten | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2014 erzielten |
Umsatzes für das Jahr 2014" durch die Wörter ", des im Jahr 2014 | Umsatzes für das Jahr 2014" durch die Wörter ", des im Jahr 2014 |
erzielten Umsatzes für das Jahr 2014 und des im Jahr 2015 erzielten | erzielten Umsatzes für das Jahr 2014 und des im Jahr 2015 erzielten |
Umsatzes für das Jahr 2015" ersetzt. | Umsatzes für das Jahr 2015" ersetzt. |
3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: | 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: |
"Der Vorschuss 2015, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2014 erzielten | "Der Vorschuss 2015, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2014 erzielten |
Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2015 auf das Konto des | Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2015 auf das Konto des |
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk |
"Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen und der Saldo wird vor | "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen und der Saldo wird vor |
dem 1. Juni 2016 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo | dem 1. Juni 2016 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo |
Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen." | Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen." |
4. Im letzten Absatz werden die Wörter "und des Rechnungsjahres 2014 | 4. Im letzten Absatz werden die Wörter "und des Rechnungsjahres 2014 |
für den Beitrag 2014" durch die Wörter ", des Rechnungsjahres 2014 für | für den Beitrag 2014" durch die Wörter ", des Rechnungsjahres 2014 für |
den Beitrag 2014 und des Rechnungsjahres 2015 für den Beitrag 2015" | den Beitrag 2014 und des Rechnungsjahres 2015 für den Beitrag 2015" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 6 - Indexsprung | KAPITEL 6 - Indexsprung |
Art. 152 - Im Jahr 2015 werden die Beträge für die durch oder aufgrund | Art. 152 - Im Jahr 2015 werden die Beträge für die durch oder aufgrund |
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen |
Leistungen, die unter das jährliche Globalhaushaltsziel der | Leistungen, die unter das jährliche Globalhaushaltsziel der |
Gesundheitspflege für das Jahr 2015 fallen, nicht indexiert. | Gesundheitspflege für das Jahr 2015 fallen, nicht indexiert. |
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur | In Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur |
Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im | Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im |
öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches sind | öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches sind |
die in Absatz 1 erwähnten Beträge, die gemäß diesem Gesetz indexiert | die in Absatz 1 erwähnten Beträge, die gemäß diesem Gesetz indexiert |
werden, an den Schwellenindex gebunden, der am 1. Dezember 2015 | werden, an den Schwellenindex gebunden, der am 1. Dezember 2015 |
anwendbar ist, und die in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnte | anwendbar ist, und die in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnte |
Erhöhung wird frühestens am 1. Januar 2016 auf den Wert der in Absatz | Erhöhung wird frühestens am 1. Januar 2016 auf den Wert der in Absatz |
1 erwähnten Beträge angewandt, so wie sie am 31. Dezember 2015 | 1 erwähnten Beträge angewandt, so wie sie am 31. Dezember 2015 |
anwendbar sind. | anwendbar sind. |
TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten |
KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Art. 153 - In Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 153 - In Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird |
ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 1/1 - Spätestens drei Monate nach Beginn des Zeitraums primärer | " § 1/1 - Spätestens drei Monate nach Beginn des Zeitraums primärer |
Arbeitsunfähigkeit wird nach eingehender Konsultation zwischen dem | Arbeitsunfähigkeit wird nach eingehender Konsultation zwischen dem |
Vertrauensarzt und allen Beteiligten ein multidisziplinärer | Vertrauensarzt und allen Beteiligten ein multidisziplinärer |
Wiedereingliederungsplan für den Berechtigten erstellt, für den unter | Wiedereingliederungsplan für den Berechtigten erstellt, für den unter |
Berücksichtigung seiner verbleibenden Fähigkeiten eine | Berücksichtigung seiner verbleibenden Fähigkeiten eine |
Wiedereingliederung erwogen werden kann. Dieser Plan unterliegt einer | Wiedereingliederung erwogen werden kann. Dieser Plan unterliegt einer |
regelmäßigen Überwachung. | regelmäßigen Überwachung. |
Der König bestimmt die Beteiligten, den Inhalt und die Modalitäten des | Der König bestimmt die Beteiligten, den Inhalt und die Modalitäten des |
in Absatz 1 erwähnten Wiedereingliederungsplans. Er bestimmt ebenfalls | in Absatz 1 erwähnten Wiedereingliederungsplans. Er bestimmt ebenfalls |
die Modalitäten für die regelmäßige Überwachung." | die Modalitäten für die regelmäßige Überwachung." |
Art. 154 - In Artikel 128 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 154 - In Artikel 128 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "zwölf Monaten" ersetzt. | Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "zwölf Monaten" ersetzt. |
Art. 155 - Artikel 129 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 155 - Artikel 129 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"1. Berechtigte, die gemäß Artikel 128 die Wartezeit beendet haben, | "1. Berechtigte, die gemäß Artikel 128 die Wartezeit beendet haben, |
ein Anrecht auf die in Titel IV erwähnten Leistungen bis zum Ende des | ein Anrecht auf die in Titel IV erwähnten Leistungen bis zum Ende des |
Quartals behalten, im Laufe dessen sie ihre Wartezeit beendet haben,". | Quartals behalten, im Laufe dessen sie ihre Wartezeit beendet haben,". |
Art. 156 - Artikel 130 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie | Art. 156 - Artikel 130 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"1. sie in irgendeiner Weise während einer vom König zu bestimmenden | "1. sie in irgendeiner Weise während einer vom König zu bestimmenden |
Anzahl Werktage, die in Artikel 86 § 1 definierte Eigenschaft eines | Anzahl Werktage, die in Artikel 86 § 1 definierte Eigenschaft eines |
Berechtigten behalten haben,". | Berechtigten behalten haben,". |
Art. 157 - In Artikel 153 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 157 - In Artikel 153 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt |
durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden zwischen den Wörtern | durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden zwischen den Wörtern |
"alle dienlichen Maßnahmen" und den Wörtern "und nehmen" die Wörter ", | "alle dienlichen Maßnahmen" und den Wörtern "und nehmen" die Wörter ", |
darunter die Erstellung und die Überprüfung eines in Artikel 100 § 1/1 | darunter die Erstellung und die Überprüfung eines in Artikel 100 § 1/1 |
erwähnten Wiedereingliederungsplans," eingefügt. | erwähnten Wiedereingliederungsplans," eingefügt. |
Art. 158 - In Artikel 87 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 158 - In Artikel 87 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 und ergänzt durch das | das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 und ergänzt durch das |
Programmgesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter ", entspricht | Programmgesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter ", entspricht |
der Betrag der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit während | der Betrag der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit während |
eines vom König zu bestimmenden Zeitraums dem Arbeitslosengeld, auf | eines vom König zu bestimmenden Zeitraums dem Arbeitslosengeld, auf |
das sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen | das sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen |
wären;" durch die Wörter "wird der Betrag der Entschädigung wegen | wären;" durch die Wörter "wird der Betrag der Entschädigung wegen |
primärer Arbeitsunfähigkeit während eines vom König zu bestimmenden | primärer Arbeitsunfähigkeit während eines vom König zu bestimmenden |
Zeitraums dem Betrag des Arbeitslosengeldes angepasst, auf das sie | Zeitraums dem Betrag des Arbeitslosengeldes angepasst, auf das sie |
Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären, | Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären, |
außer wenn der Betrag des Arbeitslosengeldes den Betrag der | außer wenn der Betrag des Arbeitslosengeldes den Betrag der |
Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit übersteigt;" ersetzt. | Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit übersteigt;" ersetzt. |
Art. 159 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 159 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "in | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "in |
den Artikeln 128 bis 132" durch die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis | den Artikeln 128 bis 132" durch die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis |
116/4 und 131" ersetzt. | 116/4 und 131" ersetzt. |
Art. 160 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 160 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 116 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen zu | "Art. 116 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen zu |
haben, müssen die in Artikel 112 erwähnten Berechtigten die in den | haben, müssen die in Artikel 112 erwähnten Berechtigten die in den |
Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. | Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. |
Der König kann nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses | Der König kann nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses |
des Dienstes für Entschädigungen Kategorien von Berechtigten, die Er | des Dienstes für Entschädigungen Kategorien von Berechtigten, die Er |
bestimmt, von den in Artikel 116/1 vorgesehenen Bedingungen in Bezug | bestimmt, von den in Artikel 116/1 vorgesehenen Bedingungen in Bezug |
auf die Wartezeit befreien oder diese Bedingungen anpassen." | auf die Wartezeit befreien oder diese Bedingungen anpassen." |
Art. 161 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/1 mit folgendem | Art. 161 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 116/1 - § 1 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen | "Art. 116/1 - § 1 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen |
Leistungen zu erhalten, müssen die in Artikel 112 erwähnten | Leistungen zu erhalten, müssen die in Artikel 112 erwähnten |
Berechtigten unter folgenden Bedingungen eine Wartezeit absolvieren: | Berechtigten unter folgenden Bedingungen eine Wartezeit absolvieren: |
1. Sie müssen während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Datum | 1. Sie müssen während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Datum |
der Erlangung des Rechts eine vom König bestimmte Zahl Arbeitstage | der Erlangung des Rechts eine vom König bestimmte Zahl Arbeitstage |
erreicht haben. Tage beruflicher Inaktivität, die mit effektiven | erreicht haben. Tage beruflicher Inaktivität, die mit effektiven |
Arbeitstagen gleichgesetzt werden können, werden vom König definiert. | Arbeitstagen gleichgesetzt werden können, werden vom König definiert. |
Er bestimmt ebenfalls, was unter "Arbeitstag" zu verstehen ist. | Er bestimmt ebenfalls, was unter "Arbeitstag" zu verstehen ist. |
2. Sie müssen unter den vom König bestimmten Bedingungen den Beweis | 2. Sie müssen unter den vom König bestimmten Bedingungen den Beweis |
erbringen, dass in Bezug auf denselben Zeitraum die Beiträge für den | erbringen, dass in Bezug auf denselben Zeitraum die Beiträge für den |
Zweig Entschädigungen wirklich gezahlt worden sind; diese Beiträge | Zweig Entschädigungen wirklich gezahlt worden sind; diese Beiträge |
müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag erreichen oder unter | müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag erreichen oder unter |
den von Ihm bestimmten Bedingungen durch Eigenbeiträge ergänzt werden. | den von Ihm bestimmten Bedingungen durch Eigenbeiträge ergänzt werden. |
§ 2 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Wartezeit | § 2 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Wartezeit |
aufgehoben oder verkürzt werden kann. | aufgehoben oder verkürzt werden kann. |
Er kann auch die Bedingungen für die Absolvierung der Wartezeit für | Er kann auch die Bedingungen für die Absolvierung der Wartezeit für |
Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer ändern. | Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer ändern. |
Er bestimmt, was unter "Saisonarbeiter", "Gelegenheitsarbeiter" und | Er bestimmt, was unter "Saisonarbeiter", "Gelegenheitsarbeiter" und |
"Teilzeitarbeitnehmer" zu verstehen ist". | "Teilzeitarbeitnehmer" zu verstehen ist". |
Art. 162 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/2 mit folgendem | Art. 162 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 116/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 131 bestimmt | "Art. 116/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 131 bestimmt |
der König, unter welchen Bedingungen: | der König, unter welchen Bedingungen: |
1. Berechtigte, die gemäß Artikel 116/1 die Wartezeit beendet haben, | 1. Berechtigte, die gemäß Artikel 116/1 die Wartezeit beendet haben, |
ein Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen bis zum Ende | ein Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen bis zum Ende |
des Quartals behalten, das dem Quartal folgt, im Laufe dessen sie ihre | des Quartals behalten, das dem Quartal folgt, im Laufe dessen sie ihre |
Wartezeit beendet haben, | Wartezeit beendet haben, |
2. Berechtigte, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 116/1 § 2 von | 2. Berechtigte, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 116/1 § 2 von |
der Absolvierung der Wartezeit befreit worden sind, Anrecht auf | der Absolvierung der Wartezeit befreit worden sind, Anrecht auf |
dieselben Leistungen bis zum Ende des dritten Quartals haben, das dem | dieselben Leistungen bis zum Ende des dritten Quartals haben, das dem |
Quartal folgt, im Laufe dessen sie die Eigenschaft eines Berechtigten | Quartal folgt, im Laufe dessen sie die Eigenschaft eines Berechtigten |
erlangt haben." | erlangt haben." |
Art. 163 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/3 mit folgendem | Art. 163 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 116/3 - In Artikel 116/2 erwähnte Berechtigte können die in | "Art. 116/3 - In Artikel 116/2 erwähnte Berechtigte können die in |
Titel V vorgesehenen Leistungen weiterbeziehen, vorausgesetzt, dass | Titel V vorgesehenen Leistungen weiterbeziehen, vorausgesetzt, dass |
sie für das zweite und dritte Quartal, das dem Quartal vorangeht, im | sie für das zweite und dritte Quartal, das dem Quartal vorangeht, im |
Laufe dessen sie auf diese Leistungen zurückgreifen, unter den vom | Laufe dessen sie auf diese Leistungen zurückgreifen, unter den vom |
König bestimmten Bedingungen den Beweis erbringen, dass: | König bestimmten Bedingungen den Beweis erbringen, dass: |
1. sie in irgendeiner Weise während einer Anzahl Werktage, die der in | 1. sie in irgendeiner Weise während einer Anzahl Werktage, die der in |
Artikel 116/1 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Zahl Arbeitstage entspricht, die | Artikel 116/1 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Zahl Arbeitstage entspricht, die |
in Artikel 112 definierte Eigenschaft eines Berechtigten behalten | in Artikel 112 definierte Eigenschaft eines Berechtigten behalten |
haben, | haben, |
2. die Beiträge für den Zweig Entschädigungen und gegebenenfalls die | 2. die Beiträge für den Zweig Entschädigungen und gegebenenfalls die |
Beiträge der fortgesetzten Versicherung gezahlt worden sind. | Beiträge der fortgesetzten Versicherung gezahlt worden sind. |
Diese Beiträge müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag | Diese Beiträge müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag |
erreichen oder unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch | erreichen oder unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch |
Eigenbeiträge ergänzt werden. Diese Bedingung wird für die in Artikel | Eigenbeiträge ergänzt werden. Diese Bedingung wird für die in Artikel |
86 § 1 Nr. 2 erwähnten Berechtigten nicht verlangt. | 86 § 1 Nr. 2 erwähnten Berechtigten nicht verlangt. |
Der Berechtigte, der am Ende eines Quartals Entschädigungen bezieht, | Der Berechtigte, der am Ende eines Quartals Entschädigungen bezieht, |
bezieht diese weiter bis zum Ende des laufenden Zeitraums des | bezieht diese weiter bis zum Ende des laufenden Zeitraums des |
Mutterschutzes. | Mutterschutzes. |
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Saisonarbeiter, | Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Saisonarbeiter, |
Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer die in Absatz 1 | Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer die in Absatz 1 |
erwähnten Leistungen weiterbeziehen." | erwähnten Leistungen weiterbeziehen." |
Art. 164 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/4 mit folgendem | Art. 164 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 116/4 - Für die Anwendung der Artikel 116/1 bis 116/3 werden die | "Art. 116/4 - Für die Anwendung der Artikel 116/1 bis 116/3 werden die |
Modalitäten der Beweisführung durch eine Verordnung des | Modalitäten der Beweisführung durch eine Verordnung des |
Geschäftsführenden Ausschusses festgelegt." | Geschäftsführenden Ausschusses festgelegt." |
Art. 165 - Artikel 116bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 165 - Artikel 116bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. August 2002, der Artikel 116/5 wird, wird wie folgt | Gesetz vom 2. August 2002, der Artikel 116/5 wird, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch |
die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131" ersetzt. | die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch |
die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und in den Artikeln 128 | die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und in den Artikeln 128 |
bis 132" ersetzt. | bis 132" ersetzt. |
Art. 166 - In Artikel 137 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den | Art. 166 - In Artikel 137 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den |
Artikeln 121, 123, 128 § 1 und 130" durch die Wörter "in den Artikeln | Artikeln 121, 123, 128 § 1 und 130" durch die Wörter "in den Artikeln |
116/1 § 1, 116/3, 121, 123, 128 § 1 und 130" ersetzt. | 116/1 § 1, 116/3, 121, 123, 128 § 1 und 130" ersetzt. |
Art. 167 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 167 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "der Artikel 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 Nr. 2, 129 Nr. | Wörter "der Artikel 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 Nr. 2, 129 Nr. |
2, 130 Absatz 2 und 135" durch die Wörter "der Artikel 116/1 § 1 Nr. | 2, 130 Absatz 2 und 135" durch die Wörter "der Artikel 116/1 § 1 Nr. |
2, 116/2 Nr. 2, 116/3 Absatz 2, 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 | 2, 116/2 Nr. 2, 116/3 Absatz 2, 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 |
Nr. 2, 129 Nr. 2, 130 Absatz 2 und 135" ersetzt. | Nr. 2, 129 Nr. 2, 130 Absatz 2 und 135" ersetzt. |
Art. 168 - Artikel 192 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 168 - Artikel 192 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der | 1. In Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der |
Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der | Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der |
Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 | Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 |
Nr. 2" ersetzt. | Nr. 2" ersetzt. |
2. In Nr. 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der | 2. In Nr. 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der |
Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die | Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die |
Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
und 130 Absatz 2" ersetzt. | und 130 Absatz 2" ersetzt. |
3. In Nr. 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der | 3. In Nr. 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der |
Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der | Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der |
Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 | Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 |
Nr. 2" ersetzt. | Nr. 2" ersetzt. |
4. In Nr. 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der | 4. In Nr. 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der |
Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die | Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die |
Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
und 130 Absatz 2" ersetzt. | und 130 Absatz 2" ersetzt. |
Art. 169 - Die Artikel 153, 157 und 158 treten am 1. Januar 2015 in | Art. 169 - Die Artikel 153, 157 und 158 treten am 1. Januar 2015 in |
Kraft und sind anwendbar auf Arbeitsunfähigkeiten, Zeiträume des | Kraft und sind anwendbar auf Arbeitsunfähigkeiten, Zeiträume des |
Mutterschutzes, umgewandelte Mutterschaftsurlaube, Stillpausen, | Mutterschutzes, umgewandelte Mutterschaftsurlaube, Stillpausen, |
Vaterschafts- oder Geburtsurlaube und Adoptionsurlaube, die ab dem 1. | Vaterschafts- oder Geburtsurlaube und Adoptionsurlaube, die ab dem 1. |
Januar 2015 beginnen, sofern diese Bestimmungen die vorerwähnten | Januar 2015 beginnen, sofern diese Bestimmungen die vorerwähnten |
Risiken betreffen. | Risiken betreffen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das |
Datum des Inkrafttretens der Artikel 154 bis 156 und der Artikel 159 | Datum des Inkrafttretens der Artikel 154 bis 156 und der Artikel 159 |
bis 168. | bis 168. |
Art. 170 - Artikel 168quinquies des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 170 - Artikel 168quinquies des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 19. | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 19. |
Mai 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 10. | Mai 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 10. |
April 2014, wird wie folgt abgeändert: | April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden die Wörter "für mindestens eine und höchstens | 1. In § 2 werden die Wörter "für mindestens eine und höchstens |
zweihundert Tagesentschädigungen" durch die Wörter "für mindestens | zweihundert Tagesentschädigungen" durch die Wörter "für mindestens |
drei und höchstens vierhundert Tagesentschädigungen" ersetzt. | drei und höchstens vierhundert Tagesentschädigungen" ersetzt. |
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die Dauer des in § 2 vorgesehenen Ausschlusses wird der Dauer | " § 3 - Die Dauer des in § 2 vorgesehenen Ausschlusses wird der Dauer |
des Verstoßes entsprechend festgelegt: | des Verstoßes entsprechend festgelegt: |
1. Der Versicherte, der während mindestens einem Tag und höchstens | 1. Der Versicherte, der während mindestens einem Tag und höchstens |
dreißig Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens drei | dreißig Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens drei |
Tagen und höchstens neunundvierzig Tagen vom Recht auf Entschädigungen | Tagen und höchstens neunundvierzig Tagen vom Recht auf Entschädigungen |
ausgeschlossen werden. | ausgeschlossen werden. |
2. Der Versicherte, der während mindestens einunddreißig und höchstens | 2. Der Versicherte, der während mindestens einunddreißig und höchstens |
hundert Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens | hundert Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens |
fünfzig und höchstens hundertzwanzig Tagen vom Recht auf | fünfzig und höchstens hundertzwanzig Tagen vom Recht auf |
Entschädigungen ausgeschlossen werden. | Entschädigungen ausgeschlossen werden. |
3. Der Versicherte, der während mindestens hundertein Tagen einen | 3. Der Versicherte, der während mindestens hundertein Tagen einen |
Verstoß begangen hat, kann während mindestens hundertfünfzig und | Verstoß begangen hat, kann während mindestens hundertfünfzig und |
höchstens vierhundert Tagen vom Recht auf Entschädigungen | höchstens vierhundert Tagen vom Recht auf Entschädigungen |
ausgeschlossen werden. | ausgeschlossen werden. |
Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann der leitende Beamte oder der | Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann der leitende Beamte oder der |
von ihm bestimmte Beamte einen Beschluss im Hinblick auf den | von ihm bestimmte Beamte einen Beschluss im Hinblick auf den |
Ausschluss des Rechts auf Entschädigungen fassen für eine kürzere | Ausschluss des Rechts auf Entschädigungen fassen für eine kürzere |
Dauer als diejenige, die sich aus der Anwendung der durch vorliegenden | Dauer als diejenige, die sich aus der Anwendung der durch vorliegenden |
Artikel festgelegten Regeln ergibt." | Artikel festgelegten Regeln ergibt." |
3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3/1 - Wenn bei der Verkündung der administrativen Geldbuße oder | " § 3/1 - Wenn bei der Verkündung der administrativen Geldbuße oder |
des Ausschlusses festgestellt wird, dass dem Sozialversicherten im | des Ausschlusses festgestellt wird, dass dem Sozialversicherten im |
Vorjahr keine administrative Geldbuße oder kein Ausschluss auferlegt | Vorjahr keine administrative Geldbuße oder kein Ausschluss auferlegt |
worden ist, kann der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte | worden ist, kann der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte |
darüber hinaus beschließen, die administrative Geldbuße oder den | darüber hinaus beschließen, die administrative Geldbuße oder den |
Ausschluss während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Datum der | Ausschluss während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Datum der |
Verkündung ganz oder teilweise mit Aufschub zu versehen. | Verkündung ganz oder teilweise mit Aufschub zu versehen. |
Wenn der Versicherte binnen dieser Frist von zwei Jahren einen neuen | Wenn der Versicherte binnen dieser Frist von zwei Jahren einen neuen |
Verstoß begeht, werden die mit Aufschub versehene Sanktion und die | Verstoß begeht, werden die mit Aufschub versehene Sanktion und die |
Sanktion, die sich aus dem neuen Verstoß ergibt, kumuliert." | Sanktion, die sich aus dem neuen Verstoß ergibt, kumuliert." |
4. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bei Zusammentreffen | 4. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bei Zusammentreffen |
mehrerer Verstöße werden die Sanktionen kumuliert, ohne dass, was die | mehrerer Verstöße werden die Sanktionen kumuliert, ohne dass, was die |
in § 2 erwähnten Sanktionen betrifft, die in § 3 Absatz 1 Nr. 3 | in § 2 erwähnten Sanktionen betrifft, die in § 3 Absatz 1 Nr. 3 |
erwähnte schwerste Sanktion überschritten werden darf." | erwähnte schwerste Sanktion überschritten werden darf." |
5. In § 8 Absatz 1 und 3 wird das Wort "drei" jeweils durch das Wort | 5. In § 8 Absatz 1 und 3 wird das Wort "drei" jeweils durch das Wort |
"fünf" ersetzt. | "fünf" ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Für die Ministerin der Energie, abwesend: | Für die Ministerin der Energie, abwesend: |
Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
Der Staatssekretär für Asyl und Migration | Der Staatssekretär für Asyl und Migration |
Th. FRANCKEN | Th. FRANCKEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |