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| Programmawet | Loi-programme |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 19 DECEMBER 2014. - Programmawet | 19 DECEMBRE 2014. - Loi-programme |
| Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 174 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| tot 187, 195 en 196, 203 tot 206, 209 en 210 van de programmawet van | articles 174 à 187, 195 et 196, 203 à 206, 209 et 210 de la |
| 19 december 2014 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014). | loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz | 19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Pakt für Wettbewerbsfähigkeit | KAPITEL 3 - Pakt für Wettbewerbsfähigkeit |
| Art. 174 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, | Art. 174 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem 1. Januar 2015 wird F für | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem 1. Januar 2015 wird F für |
| einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 um einen Betrag von 14,00 EUR | einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 um einen Betrag von 14,00 EUR |
| erhöht." aufgehoben. | erhöht." aufgehoben. |
| 2. Absatz 8 wird aufgehoben. | 2. Absatz 8 wird aufgehoben. |
| Art. 175 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 175 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| KAPITEL 4 - Famifed | KAPITEL 4 - Famifed |
| Art. 176 - Artikel 94 § 9 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes, | Art. 176 - Artikel 94 § 9 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch |
| die Gesetze vom 29. März 2012 und 26. Dezember 2013, wird durch einen | die Gesetze vom 29. März 2012 und 26. Dezember 2013, wird durch einen |
| Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Ab dem Geschäftsjahr 2015 wird die Summe der den freien Kassen für | "Ab dem Geschäftsjahr 2015 wird die Summe der den freien Kassen für |
| Familienbeihilfen zustehenden Zuschüsse, wie erwähnt in Artikel 2 | Familienbeihilfen zustehenden Zuschüsse, wie erwähnt in Artikel 2 |
| Absatz 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 über das | Absatz 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 über das |
| Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für | Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für |
| Familienbeihilfen, um 5,5 Millionen Euro verringert. Die Verringerung | Familienbeihilfen, um 5,5 Millionen Euro verringert. Die Verringerung |
| wird anteilsmäßig unter den betroffenen Kassen aufgeteilt, je nach | wird anteilsmäßig unter den betroffenen Kassen aufgeteilt, je nach |
| Anteil jeder Kasse an dieser Summe." | Anteil jeder Kasse an dieser Summe." |
| Art. 177 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 177 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| KAPITEL 5 - Erste Einstellungen | KAPITEL 5 - Erste Einstellungen |
| Art. 178 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, | Art. 178 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Die Wörter "oder G13" werden jeweils durch die Wörter ", G13, G14, | 1. Die Wörter "oder G13" werden jeweils durch die Wörter ", G13, G14, |
| G15 oder G16" ersetzt. | G15 oder G16" ersetzt. |
| 2. Der Satz "Artikel 337 findet keine Anwendung." wird durch die | 2. Der Satz "Artikel 337 findet keine Anwendung." wird durch die |
| folgenden Sätze ergänzt: | folgenden Sätze ergänzt: |
| "G14 entspricht 1.550 EUR. | "G14 entspricht 1.550 EUR. |
| G15 entspricht 1.050 EUR. | G15 entspricht 1.050 EUR. |
| G16 entspricht 450 EUR." | G16 entspricht 450 EUR." |
| Art. 179 - In Artikel 338 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 179 - In Artikel 338 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 24. April 2014, werden die Wörter "oder G13" jeweils | das Gesetz vom 24. April 2014, werden die Wörter "oder G13" jeweils |
| durch die Wörter ", G13, G14, G15 oder G16" ersetzt. | durch die Wörter ", G13, G14, G15 oder G16" ersetzt. |
| Art. 180 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 180 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| KAPITEL 6 - Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand | KAPITEL 6 - Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand |
| Abschnitt 1 - Mittelstand | Abschnitt 1 - Mittelstand |
| Art. 181 - Im Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt | Art. 181 - Im Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt |
| zwischen den Generationen wird Artikel 6 Absatz 1 zweiter | zwischen den Generationen wird Artikel 6 Absatz 1 zweiter |
| Gedankenstrich durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen," | Gedankenstrich durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen," |
| ergänzt. | ergänzt. |
| Art. 182 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. | Art. 182 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. |
| Abschnitt 2 - Soziale Angelegenheiten | Abschnitt 2 - Soziale Angelegenheiten |
| Art. 183 - Artikel 73 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben | Art. 183 - Artikel 73 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben |
| Gesetzes wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen," | Gesetzes wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen," |
| ergänzt. | ergänzt. |
| Art. 184 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. | Art. 184 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. |
| Abschnitt 3 - Entscheidungsfindung in Bezug auf die Anpassung an die | Abschnitt 3 - Entscheidungsfindung in Bezug auf die Anpassung an die |
| Entwicklung des Wohlstands | Entwicklung des Wohlstands |
| Art. 185 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den | Art. 185 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den |
| Solidaritätspakt zwischen den Generationen, ersetzt durch das Gesetz | Solidaritätspakt zwischen den Generationen, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. | " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. |
| September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung | September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung |
| getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme | getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme |
| abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § | abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § |
| 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. | 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. |
| In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme | In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme |
| des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut | des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut |
| der Selbständigen und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf | der Selbständigen und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf |
| ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen versehenen | ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen versehenen |
| Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der | Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der |
| Stellungnahme seitens der Regierung keine Stellungnahme der | Stellungnahme seitens der Regierung keine Stellungnahme der |
| Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme | Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme |
| abgegeben worden ist." | abgegeben worden ist." |
| Art. 186 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 186 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. | " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. |
| September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung | September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung |
| getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme | getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme |
| abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § | abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § |
| 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. | 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. |
| In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme | In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme |
| des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates in | des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates in |
| Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen | Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen |
| versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach | versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach |
| Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine | Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine |
| Stellungnahme der Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine | Stellungnahme der Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine |
| Stellungnahme abgegeben worden ist." | Stellungnahme abgegeben worden ist." |
| Art. 187 - Artikel 73bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 187 - Artikel 73bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai | Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai |
| 2014, wird wie folgt ersetzt: | 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. | " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. |
| September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung | September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung |
| getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme | getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme |
| abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § | abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § |
| 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. | 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. |
| In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme | In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme |
| des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen Wirtschaftsrates, des | des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen Wirtschaftsrates, des |
| Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen | Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen |
| Rates für Personen mit Behinderung und des Föderalen Beirats für | Rates für Personen mit Behinderung und des Föderalen Beirats für |
| Ältere in Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit | Ältere in Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit |
| Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach | Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach |
| Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine | Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine |
| Stellungnahme der Sozialpartner, des Föderalen Beratungsausschusses | Stellungnahme der Sozialpartner, des Föderalen Beratungsausschusses |
| für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen Rates für Personen mit | für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen Rates für Personen mit |
| Behinderung und des Föderalen Beirats für Ältere vor, wird davon | Behinderung und des Föderalen Beirats für Ältere vor, wird davon |
| ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." | ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." |
| (...) | (...) |
| TITEL 7 - Asyl und Migration | TITEL 7 - Asyl und Migration |
| KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
| Einreise ins Staatsgebiet, | Einreise ins Staatsgebiet, |
| den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
| Art. 195 - In Titel I des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Art. 195 - In Titel I des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
| Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
| Entfernen von Ausländern wird ein Kapitel 1bis mit der Überschrift | Entfernen von Ausländern wird ein Kapitel 1bis mit der Überschrift |
| "Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten" eingefügt. | "Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten" eingefügt. |
| Art. 196 - In Kapitel 1bis, eingefügt durch Artikel 195, wird ein | Art. 196 - In Kapitel 1bis, eingefügt durch Artikel 195, wird ein |
| Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 1/1 - § 1 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des in § 2 | "Art. 1/1 - § 1 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des in § 2 |
| erwähnten Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder -zulassung zahlen | erwähnten Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder -zulassung zahlen |
| Ausländer eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten. | Ausländer eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag |
| der Gebühr und die Modalitäten für ihre Einnahme fest. | der Gebühr und die Modalitäten für ihre Einnahme fest. |
| Jedes Jahr wird dieser Betrag an die Entwicklung des | Jedes Jahr wird dieser Betrag an die Entwicklung des |
| Verbraucherpreisindexes angepasst. | Verbraucherpreisindexes angepasst. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltserlaubnis oder | § 2 - Die in § 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltserlaubnis oder |
| -zulassung sind Anträge, die auf der Grundlage folgender Bestimmungen | -zulassung sind Anträge, die auf der Grundlage folgender Bestimmungen |
| eingereicht werden: | eingereicht werden: |
| 1. Artikel 9 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am 12. | 1. Artikel 9 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am 12. |
| September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer | September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer |
| Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der | Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der |
| Türkei eingereicht werden, | Türkei eingereicht werden, |
| 2. Artikel 9bis, | 2. Artikel 9bis, |
| 3. Artikel 10 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am | 3. Artikel 10 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am |
| 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer | 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer |
| Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der | Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der |
| Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten der Rechtsstellung | Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten der Rechtsstellung |
| eines Flüchtlings oder des subsidiären Schutzstatus eingereicht | eines Flüchtlings oder des subsidiären Schutzstatus eingereicht |
| werden, | werden, |
| 4. Artikel 10bis mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am | 4. Artikel 10bis mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am |
| 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer | 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer |
| Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der | Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der |
| Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten des subsidiären | Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten des subsidiären |
| Schutzstatus eingereicht werden, | Schutzstatus eingereicht werden, |
| 5. Artikel 19 § 2 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des | 5. Artikel 19 § 2 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des |
| am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer | am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer |
| Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der | Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der |
| Türkei und von Begünstigten der Rechtsstellung eines Flüchtlings und | Türkei und von Begünstigten der Rechtsstellung eines Flüchtlings und |
| ihren Familienmitgliedern eingereicht werden, | ihren Familienmitgliedern eingereicht werden, |
| 6. Artikel 40ter mit Ausnahme der Anträge, die von Familienmitgliedern | 6. Artikel 40ter mit Ausnahme der Anträge, die von Familienmitgliedern |
| eines Belgiers, der sein Recht auf Freizügigkeit gemäß dem Vertrag | eines Belgiers, der sein Recht auf Freizügigkeit gemäß dem Vertrag |
| über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der | über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der |
| Europäischen Union ausgeübt hat, eingereicht werden, | Europäischen Union ausgeübt hat, eingereicht werden, |
| 7. Artikel 58, | 7. Artikel 58, |
| 8. Artikel 61/7, | 8. Artikel 61/7, |
| 9. Artikel 61/11, | 9. Artikel 61/11, |
| 10. Artikel 61/27." | 10. Artikel 61/27." |
| (...) | (...) |
| TITEL 8 - Pensionen | TITEL 8 - Pensionen |
| KAPITEL 1 - Pensionen für Lohnempfänger | KAPITEL 1 - Pensionen für Lohnempfänger |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Pensionsbonus | Abschnitt 2 - Pensionsbonus |
| Art. 203 - Artikel 7bis des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den | Art. 203 - Artikel 7bis des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den |
| Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das Gesetz | Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. | "Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. |
| Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf | Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf |
| Lohnempfänger, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die | Lohnempfänger, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die |
| Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Lohnempfänger | Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Lohnempfänger |
| zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 2 § 1 des | zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 2 § 1 des |
| Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel | Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel |
| 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
| sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
| Pensionsregelungen erwähnt ist, und eine Laufbahn von mindestens 40 | Pensionsregelungen erwähnt ist, und eine Laufbahn von mindestens 40 |
| Kalenderjahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 bis 4 desselben | Kalenderjahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 bis 4 desselben |
| Erlasses nachweisen." | Erlasses nachweisen." |
| Art. 204 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, | Art. 204 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, |
| mit Ausnahme von Artikel 203 Nr. 1, der mit 1. Januar 2014 wirksam | mit Ausnahme von Artikel 203 Nr. 1, der mit 1. Januar 2014 wirksam |
| wird. | wird. |
| KAPITEL 2 - Pensionen für Selbständige | KAPITEL 2 - Pensionen für Selbständige |
| Abschnitt 1 - Pensionsbonus | Abschnitt 1 - Pensionsbonus |
| Art. 205 - Artikel 3/1 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den | Art. 205 - Artikel 3/1 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den |
| Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das | Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das |
| Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit | Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. | "Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. |
| Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf | Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf |
| Selbständige, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die | Selbständige, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die |
| Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Selbständiger | Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Selbständiger |
| zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 3 § 1 des | zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 3 § 1 des |
| Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für | Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für |
| Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. | Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. |
| Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung | Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung |
| der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § | der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § |
| 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der | 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der |
| Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen | Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen |
| Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt ist, und eine Laufbahn von | Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt ist, und eine Laufbahn von |
| mindestens 40 Kalenderjahren im Sinne von Artikel 3 § 3 Absatz 2 bis 6 | mindestens 40 Kalenderjahren im Sinne von Artikel 3 § 3 Absatz 2 bis 6 |
| und von Artikel 16bis § 1 Absatz 4 desselben Erlasses nachweisen." | und von Artikel 16bis § 1 Absatz 4 desselben Erlasses nachweisen." |
| Art. 206 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 206 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| (...) | (...) |
| TITEL 9 - Inneres | TITEL 9 - Inneres |
| EINZIGES KAPITEL - Zivile Sicherheit | EINZIGES KAPITEL - Zivile Sicherheit |
| Art. 209 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 209 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: |
| 1. der Königliche Erlass vom 4. April 2014 zur Festlegung, Berechnung | 1. der Königliche Erlass vom 4. April 2014 zur Festlegung, Berechnung |
| und Zahlung der föderalen Grunddotation für die Hilfeleistungszonen, | und Zahlung der föderalen Grunddotation für die Hilfeleistungszonen, |
| 2. der Königliche Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des | 2. der Königliche Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des |
| Schlüssels für die Verteilung der zusätzlichen föderalen Dotation | Schlüssels für die Verteilung der zusätzlichen föderalen Dotation |
| unter die vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen, | unter die vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen, |
| 3. der Königliche Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung der | 3. der Königliche Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung der |
| Bedingungen für die Gewährung einer spezifischen Dotation an den | Bedingungen für die Gewährung einer spezifischen Dotation an den |
| Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region | Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region |
| Brüssel-Hauptstadt. | Brüssel-Hauptstadt. |
| Art. 210 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 210 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Für die Ministerin der Energie, abwesend: | Für die Ministerin der Energie, abwesend: |
| Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
| Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
| Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
| Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
| Der Staatssekretär für Asyl und Migration | Der Staatssekretär für Asyl und Migration |
| Th. FRANCKEN | Th. FRANCKEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |