← Terug naar "Programmawet "
Programmawet | Loi-programme |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 JUNI 2009. - Programmawet | 17 JUIN 2009. - Loi-programme |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 6 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 16, 43, 45, 47, 49 en 57 tot 66 van de programmawet van 17 juni | articles 1, 6 à 16, 43, 45, 47, 49 et 57 à 66 de la loi-programme du |
2009 (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2009). | 17 juin 2009 (Moniteur belge du 26 juin 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
17. JUNI 2009 - Programmgesetz | 17. JUNI 2009 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Volksgesundheit | TITEL 4 - Volksgesundheit |
EINZIGES KAPITEL - Gesundheitspflege- und | EINZIGES KAPITEL - Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
Abschnitt 1 - Klinische Biologie | Abschnitt 1 - Klinische Biologie |
Art. 6 - In dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die | Art. 6 - In dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist Artikel | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist Artikel |
61 § 7, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, dahin gehend | 61 § 7, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, dahin gehend |
zu interpretieren, dass die Notifizierung der in Artikel 61 § 7 Absatz | zu interpretieren, dass die Notifizierung der in Artikel 61 § 7 Absatz |
2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten |
Information das Anrecht des Instituts auf Quartalsvorschüsse, so wie | Information das Anrecht des Instituts auf Quartalsvorschüsse, so wie |
diese sich aus den Paragraphen 4, 5 und 6 des oben erwähnten Artikels | diese sich aus den Paragraphen 4, 5 und 6 des oben erwähnten Artikels |
ergeben, nicht in Frage stellt und dass die in Ausführung dieser | ergeben, nicht in Frage stellt und dass die in Ausführung dieser |
Paragraphen gezahlten Beträge Eigentum des Instituts bleiben, und zwar | Paragraphen gezahlten Beträge Eigentum des Instituts bleiben, und zwar |
in Höhe der Beträge, die in Ausführung von Artikel 61 §§ 2 und 3 | in Höhe der Beträge, die in Ausführung von Artikel 61 §§ 2 und 3 |
desselben Gesetzes festgelegt sind. | desselben Gesetzes festgelegt sind. |
Art. 7 - In demselben Gesetz ist Artikel 61 § 16, abgeändert durch das | Art. 7 - In demselben Gesetz ist Artikel 61 § 16, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. Januar 1999, dahin gehend zu interpretieren, dass die | Gesetz vom 25. Januar 1999, dahin gehend zu interpretieren, dass die |
Notifizierung der in Artikel 61 § 16 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 | Notifizierung der in Artikel 61 § 16 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Information das Anrecht | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Information das Anrecht |
des Instituts auf Quartalsvorschüsse, so wie diese sich aus den | des Instituts auf Quartalsvorschüsse, so wie diese sich aus den |
Paragraphen 13, 14 und 15 des oben erwähnten Artikels ergeben, nicht | Paragraphen 13, 14 und 15 des oben erwähnten Artikels ergeben, nicht |
in Frage stellt und dass die in Ausführung dieser Paragraphen | in Frage stellt und dass die in Ausführung dieser Paragraphen |
gezahlten Beträge Eigentum des Instituts bleiben, und zwar in Höhe der | gezahlten Beträge Eigentum des Instituts bleiben, und zwar in Höhe der |
Beträge, die in Ausführung von Artikel 61 §§ 11 und 12 desselben | Beträge, die in Ausführung von Artikel 61 §§ 11 und 12 desselben |
Gesetzes festgelegt sind. | Gesetzes festgelegt sind. |
Art. 8 - Artikel 16 § 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 8 - Artikel 16 § 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
Artikel 206 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 und | Artikel 206 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 und |
aufgehoben durch Artikel 207 desselben Gesetzes, wird wieder | aufgehoben durch Artikel 207 desselben Gesetzes, wird wieder |
aufgenommen mit Ausnahme des letzten Absatzes, der wie folgt ersetzt | aufgenommen mit Ausnahme des letzten Absatzes, der wie folgt ersetzt |
wird: | wird: |
« Sollte dieser Vergleich auf eine Erstattung durch das Institut | « Sollte dieser Vergleich auf eine Erstattung durch das Institut |
hinauslaufen, erstreckt diese sich über die Haushaltsjahre 2009 und | hinauslaufen, erstreckt diese sich über die Haushaltsjahre 2009 und |
2010. » | 2010. » |
Art. 9 - Artikel 16 § 1 Nr. 15, wie durch Artikel 8 wieder | Art. 9 - Artikel 16 § 1 Nr. 15, wie durch Artikel 8 wieder |
aufgenommen, tritt drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden | aufgenommen, tritt drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes ausser Kraft. | Gesetzes ausser Kraft. |
Abschnitt 2 - Vertretung des Instituts | Abschnitt 2 - Vertretung des Instituts |
Art. 10 - Artikel 181 Absatz 5 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 10 - Artikel 181 Absatz 5 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Satz ersetzt: | Satz ersetzt: |
« Der Generalverwalter vertritt das Institut bei gerichtlichen und | « Der Generalverwalter vertritt das Institut bei gerichtlichen und |
aussergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig im Namen und für | aussergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig im Namen und für |
Rechnung des Instituts auf, ohne dies durch einen Beschluss eines | Rechnung des Instituts auf, ohne dies durch einen Beschluss eines |
Ausschusses oder Rates rechtfertigen zu müssen. » | Ausschusses oder Rates rechtfertigen zu müssen. » |
Art. 11 - Die Artikel 12 Nr. 10, 16 § 1 Nr. 5, 80 Nr. 8, 80bis Nr. 4, | Art. 11 - Die Artikel 12 Nr. 10, 16 § 1 Nr. 5, 80 Nr. 8, 80bis Nr. 4, |
141 § 1 Absatz 1 Nr. 17, 161 Nr. 10 desselben Gesetzes und Artikel 41 | 141 § 1 Absatz 1 Nr. 17, 161 Nr. 10 desselben Gesetzes und Artikel 41 |
Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer | Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer |
Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der | Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der |
Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner werden aufgehoben. | Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner werden aufgehoben. |
Abschnitt 3 - Direktionsrat | Abschnitt 3 - Direktionsrat |
Art. 12 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 12 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 29. April 1996, wird der Satz « Ihnen steht ein Direktionsrat bei, | vom 29. April 1996, wird der Satz « Ihnen steht ein Direktionsrat bei, |
bestehend aus den in Artikel 177 Absatz 2 erwähnten Beamten, die die | bestehend aus den in Artikel 177 Absatz 2 erwähnten Beamten, die die |
in den Titeln III, IV und VII vorgesehenen besonderen Dienste leiten. | in den Titeln III, IV und VII vorgesehenen besonderen Dienste leiten. |
» durch den Satz « Ihnen stehen für die Leitung der in den Titeln III, | » durch den Satz « Ihnen stehen für die Leitung der in den Titeln III, |
IV und VII vorgesehenen besonderen Dienste die in Artikel 177 Absatz 2 | IV und VII vorgesehenen besonderen Dienste die in Artikel 177 Absatz 2 |
erwähnten Beamten in einem Direktionsrat bei, der unter ihrer | erwähnten Beamten in einem Direktionsrat bei, der unter ihrer |
Amtsgewalt zusammentritt. » ersetzt. | Amtsgewalt zusammentritt. » ersetzt. |
Abschnitt 4 - Vorschussfonds | Abschnitt 4 - Vorschussfonds |
Art. 13 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15octies desselben Gesetzes, | Art. 13 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15octies desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008 und | die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008 und |
22. Dezember 2008, wird der letzte Satz des letzten Absatzes durch die | 22. Dezember 2008, wird der letzte Satz des letzten Absatzes durch die |
beiden folgenden Sätze ersetzt: | beiden folgenden Sätze ersetzt: |
« Die Einnahmen und Ausgaben des Instituts, die mit der Rückzahlung | « Die Einnahmen und Ausgaben des Instituts, die mit der Rückzahlung |
des Vorschussfonds verbunden sind, werden in die Rechnungen der | des Vorschussfonds verbunden sind, werden in die Rechnungen der |
Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2008 | Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2008 |
aufgenommen. Die Zinsen, die bis zum 31. Dezember 2008 aus diesen | aufgenommen. Die Zinsen, die bis zum 31. Dezember 2008 aus diesen |
Beträgen hervorgehen, sowie die Zuschläge und Verzugszinsen, die im | Beträgen hervorgehen, sowie die Zuschläge und Verzugszinsen, die im |
Rahmen dieses Fonds eingenommen werden, werden in die Rechnungen des | Rahmen dieses Fonds eingenommen werden, werden in die Rechnungen des |
Instituts des Rechnungsjahres 2008 aufgenommen. » | Instituts des Rechnungsjahres 2008 aufgenommen. » |
Abschnitt 5 - Arzneimittel | Abschnitt 5 - Arzneimittel |
Art. 14 - Artikel 35bis § 7 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 | Art. 14 - Artikel 35bis § 7 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 10. | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 10. |
August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, | August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern « nicht im Verhältnis zu den in § 2 erwähnten | 1. Zwischen den Wörtern « nicht im Verhältnis zu den in § 2 erwähnten |
Kriterien steht, » und den Wörtern « kann sie aus eigener Initiative » | Kriterien steht, » und den Wörtern « kann sie aus eigener Initiative » |
werden die Wörter « oder wenn sie der Meinung ist, dass die Eintragung | werden die Wörter « oder wenn sie der Meinung ist, dass die Eintragung |
des Arzneimittels in die Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel | des Arzneimittels in die Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel |
Unsicherheiten auf budgetärer Ebene aufweist, » eingefügt. | Unsicherheiten auf budgetärer Ebene aufweist, » eingefügt. |
2. In Absatz 1 werden die Wörter « vorschlagen, ein Abkommen mit dem | 2. In Absatz 1 werden die Wörter « vorschlagen, ein Abkommen mit dem |
Institut zu schliessen » durch die Wörter « vorschlagen, mit dem | Institut zu schliessen » durch die Wörter « vorschlagen, mit dem |
Institut ein Abkommen zu schliessen, in dem Ausgleichsmodalitäten für | Institut ein Abkommen zu schliessen, in dem Ausgleichsmodalitäten für |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
vorgesehen sind » ersetzt. | vorgesehen sind » ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 15 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch eine Nummer 30 mit | durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch eine Nummer 30 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 30. den in Anwendung von Artikel 35bis § 7 entrichteten Beträgen. » | « 30. den in Anwendung von Artikel 35bis § 7 entrichteten Beträgen. » |
Art. 16 - In Artikel 192 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe j) Absatz 1 | Art. 16 - In Artikel 192 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe j) Absatz 1 |
desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und | desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter « | abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter « |
und 29 » durch die Wörter «, 29 und 30 » ersetzt. | und 29 » durch die Wörter «, 29 und 30 » ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten |
KAPITEL 1 - Eingliederung des Pools der Seeleute der Handelsmarine in | KAPITEL 1 - Eingliederung des Pools der Seeleute der Handelsmarine in |
die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und Abänderung des | die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und Abänderung des |
Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der |
Seeleute der Handelsmarine | Seeleute der Handelsmarine |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen | Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 43 - Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die | Art. 43 - Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die |
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte | administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte |
Sozialgesetze zur Anwendung kommen, wird wie folgt abgeändert: | Sozialgesetze zur Anwendung kommen, wird wie folgt abgeändert: |
1. in Buchstabe a) werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes | 1. in Buchstabe a) werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes |
vom 25. Februar 1964 zur Einrichtung eines Pools der Seeleute der | vom 25. Februar 1964 zur Einrichtung eines Pools der Seeleute der |
Handelsmarine » durch die Wörter « Artikel 1bis Nr. 1 des | Handelsmarine » durch die Wörter « Artikel 1bis Nr. 1 des |
Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der |
Seeleute der Handelsmarine » ersetzt, | Seeleute der Handelsmarine » ersetzt, |
2. in Buchstabe b) werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 1 desselben | 2. in Buchstabe b) werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 1 desselben |
Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 1bis Nr. 1 desselben | Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 1bis Nr. 1 desselben |
Erlassgesetzes » ersetzt, | Erlassgesetzes » ersetzt, |
3. in Buchstabe c) werden die Wörter « andere als die im Pool | 3. in Buchstabe c) werden die Wörter « andere als die im Pool |
eingetragenen Personen anwirbt » durch die Wörter « andere Personen | eingetragenen Personen anwirbt » durch die Wörter « andere Personen |
anwirbt als diejenigen, die in der in Artikel 1bis Nr. 1 desselben | anwirbt als diejenigen, die in der in Artikel 1bis Nr. 1 desselben |
Erlassgesetzes erwähnten Liste eingetragen sind » ersetzt, | Erlassgesetzes erwähnten Liste eingetragen sind » ersetzt, |
4. in Buchstabe d) werden die Wörter « Artikel 6 Absatz 7 desselben | 4. in Buchstabe d) werden die Wörter « Artikel 6 Absatz 7 desselben |
Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 2octies Absatz 8 desselben | Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 2octies Absatz 8 desselben |
Erlassgesetzes » ersetzt. | Erlassgesetzes » ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 45 - In Artikel 76 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. April 1971 über | Art. 45 - In Artikel 76 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. April 1971 über |
die Arbeitsunfälle werden die Wörter « Personen, die in dem durch das | die Arbeitsunfälle werden die Wörter « Personen, die in dem durch das |
Gesetz vom 25. Februar 1964 eingesetzten Pool der Seeleute der | Gesetz vom 25. Februar 1964 eingesetzten Pool der Seeleute der |
Handelsmarine eingetragen sind » durch die Wörter « Personen, die in | Handelsmarine eingetragen sind » durch die Wörter « Personen, die in |
der in Artikel 1bis Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über | der in Artikel 1bis Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über |
die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine erwähnten Liste | die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine erwähnten Liste |
eingetragen sind » ersetzt. | eingetragen sind » ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 47 - Der König kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um | Art. 47 - Der König kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um |
die bestehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit vorliegendem | die bestehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit vorliegendem |
Gesetz in Einklang zu bringen. Er kann diese Gesetzes- und | Gesetz in Einklang zu bringen. Er kann diese Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ersetzen und koordinieren. | Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ersetzen und koordinieren. |
(...) | (...) |
Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen | Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 49 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2009 in Kraft mit | Art. 49 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2009 in Kraft mit |
Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, der mit 1. Januar 2005 | Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, der mit 1. Januar 2005 |
wirksam wird. | wirksam wird. |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Beschäftigung | TITEL 6 - Beschäftigung |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung |
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich | der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich |
Art. 57 - Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur | Art. 57 - Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur |
Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im | Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im |
Nahbereich wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nahbereich wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 3. die Bedingungen und Modalitäten für die Erhöhung der | « 3. die Bedingungen und Modalitäten für die Erhöhung der |
Zugänglichkeit der Dienstleistungsschecks für die niedrigsten | Zugänglichkeit der Dienstleistungsschecks für die niedrigsten |
Einkommen durch die Entwicklung eines Systems von sozialen | Einkommen durch die Entwicklung eines Systems von sozialen |
Dienstleistungsschecks. Die mit diesem System von sozialen | Dienstleistungsschecks. Die mit diesem System von sozialen |
Dienstleistungsschecks verbundenen Ausgaben werden auf den | Dienstleistungsschecks verbundenen Ausgaben werden auf den |
Haushaltsplan Dienstleistungsschecks des Landesamtes für | Haushaltsplan Dienstleistungsschecks des Landesamtes für |
Arbeitsbeschaffung angerechnet. » | Arbeitsbeschaffung angerechnet. » |
KAPITEL 2 - Einführung von strafrechtlichen und Verwaltungssanktionen | KAPITEL 2 - Einführung von strafrechtlichen und Verwaltungssanktionen |
bei Verstoss gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der | bei Verstoss gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der |
Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich | Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung |
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich | der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich |
Art. 58 - Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der | Art. 58 - Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der |
Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, | Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch einen | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die in Absatz 2 erwähnten Beamten üben diese Kontrolle gemäss den | « Die in Absatz 2 erwähnten Beamten üben diese Kontrolle gemäss den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die | Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die |
Arbeitsinspektion aus. » | Arbeitsinspektion aus. » |
Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IV/1 mit folgender | Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IV/1 mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
« Kapitel IV/1 - Strafbestimmungen. » | « Kapitel IV/1 - Strafbestimmungen. » |
Art. 60 - In Kapitel IV/1, eingefügt durch Artikel 59, wird ein | Art. 60 - In Kapitel IV/1, eingefügt durch Artikel 59, wird ein |
Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 10ter - § 1 - Mit einer strafrechtlichen Geldbusse von 100 bis | « Art. 10ter - § 1 - Mit einer strafrechtlichen Geldbusse von 100 bis |
1.000 EUR wird das Unternehmen beziehungsweise der Angestellte oder | 1.000 EUR wird das Unternehmen beziehungsweise der Angestellte oder |
Beauftragte des Unternehmens belegt, das: | Beauftragte des Unternehmens belegt, das: |
1. vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten | 1. vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten |
oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, | oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, |
2. im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich | 2. im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich |
Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen | Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen |
sind, | sind, |
3. Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die | 3. Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die |
keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, | keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, |
4. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer | 4. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer |
ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder | ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder |
Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, | Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, |
5. das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so | 5. das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so |
organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen | organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen |
jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und | jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und |
den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, | den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, |
6. der ausgebenden Gesellschaft für die in einem bestimmten Quartal | 6. der ausgebenden Gesellschaft für die in einem bestimmten Quartal |
geleistete Arbeit mehr Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung | geleistete Arbeit mehr Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung |
übermittelt, als es dem LASS Arbeitsstunden meldet, die im selben | übermittelt, als es dem LASS Arbeitsstunden meldet, die im selben |
Quartal von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags | Quartal von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags |
beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden, | beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden, |
7. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür | 7. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür |
zugelassen zu sein, | zugelassen zu sein, |
8. sofern es eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die | 8. sofern es eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die |
aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Zulassung erteilt werden kann, | aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Zulassung erteilt werden kann, |
und in seiner Mitte keine « Abteilung sui generis » schafft, die sich | und in seiner Mitte keine « Abteilung sui generis » schafft, die sich |
spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des | spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des |
Dienstleistungsschecksystems befasst, | Dienstleistungsschecksystems befasst, |
9. für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder | 9. für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder |
Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende | Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende |
Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, | Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, |
10. mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen | 10. mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen |
lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt | lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt |
entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. | entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. |
§ 2 - Mit einer strafrechtlichen Geldbusse von 50 bis 500 EUR wird das | § 2 - Mit einer strafrechtlichen Geldbusse von 50 bis 500 EUR wird das |
Unternehmen beziehungsweise der Angestellte oder Beauftragte des | Unternehmen beziehungsweise der Angestellte oder Beauftragte des |
Unternehmens belegt, das: | Unternehmens belegt, das: |
1. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei | 1. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei |
Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, | Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, |
2. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder | 2. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder |
fehlerhaft aufsetzt, | fehlerhaft aufsetzt, |
3. einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung | 3. einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung |
Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle | Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle |
Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer | Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer |
Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als | Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als |
Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine | Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine |
neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit | neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit |
länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er | länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er |
bereits arbeitet, | bereits arbeitet, |
4. den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von | 4. den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von |
Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes vertritt oder den Arbeitnehmer | Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes vertritt oder den Arbeitnehmer |
vertritt, um die Dienstleistungsschecks zu unterschreiben, | vertritt, um die Dienstleistungsschecks zu unterschreiben, |
5. die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten | 5. die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten |
Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die | Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die |
Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. | Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. |
Für die in den Nummern 1, 2 und 3 vorgesehenen Verstösse wird die | Für die in den Nummern 1, 2 und 3 vorgesehenen Verstösse wird die |
Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. | Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. |
» | » |
Art. 61 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10quater mit | Art. 61 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 10quater - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann | « Art. 10quater - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann |
die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. » | die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. » |
Art. 62 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10quinquies mit | Art. 62 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 10quinquies - Das Unternehmen haftet zivilrechtlich für die | « Art. 10quinquies - Das Unternehmen haftet zivilrechtlich für die |
Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragen verurteilt | Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragen verurteilt |
worden sind. » | worden sind. » |
Art. 63 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10sexies mit | Art. 63 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 10sexies - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des | « Art. 10sexies - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des |
Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich | Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich |
des Kapitels VII - sind auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten | des Kapitels VII - sind auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten |
Verstösse anwendbar. | Verstösse anwendbar. |
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im | § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im |
vorliegenden Kapitel erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der | vorliegenden Kapitel erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der |
Betrag der Geldbusse 40 % der dort vorgesehenen Mindestbeträge | Betrag der Geldbusse 40 % der dort vorgesehenen Mindestbeträge |
unterschreiten darf. » | unterschreiten darf. » |
Art. 64 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10septies mit | Art. 64 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10septies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 10septies - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen | « Art. 10septies - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen |
die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner | die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner |
Ausführungserlasse verjährt in fünf Jahren ab dem Tag, an dem der | Ausführungserlasse verjährt in fünf Jahren ab dem Tag, an dem der |
Verstoss begangen worden ist. » | Verstoss begangen worden ist. » |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die |
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte | administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte |
Sozialgesetze zur Anwendung kommen | Sozialgesetze zur Anwendung kommen |
Art. 65 - Artikel 1bis § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die | Art. 65 - Artikel 1bis § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die |
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte | administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte |
Sozialgesetze zur Anwendung kommen, ersetzt durch das Gesetz vom 23. | Sozialgesetze zur Anwendung kommen, ersetzt durch das Gesetz vom 23. |
März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 4. | März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 4. |
August 1996, 28. Januar 1999, 23. März 1999, 26. März 1999, 24. | August 1996, 28. Januar 1999, 23. März 1999, 26. März 1999, 24. |
Dezember 1999, 26. Juni 2000, 24. Januar 2003, 13. Juli 2006, 27. | Dezember 1999, 26. Juni 2000, 24. Januar 2003, 13. Juli 2006, 27. |
Dezember 2006, 1. März 2007 und 23. April 2008, wird durch eine Nr. 13 | Dezember 2006, 1. März 2007 und 23. April 2008, wird durch eine Nr. 13 |
und eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | und eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 13. von 275 bis 2.750 EUR das Unternehmen, das unter Verstoss gegen | « 13. von 275 bis 2.750 EUR das Unternehmen, das unter Verstoss gegen |
das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von | das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von |
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: | Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: |
a) vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten | a) vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten |
oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, | oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, |
b) im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich | b) im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich |
Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen | Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen |
sind, | sind, |
c) Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die | c) Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die |
keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, | keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, |
d) Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer | d) Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer |
ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder | ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder |
Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, | Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, |
e) das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so | e) das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so |
organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen | organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen |
jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und | jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und |
den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, | den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, |
f) der ausgebenden Gesellschaft für die in einem bestimmten Quartal | f) der ausgebenden Gesellschaft für die in einem bestimmten Quartal |
geleistete Arbeit mehr Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung | geleistete Arbeit mehr Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung |
übermittelt, als es dem LASS Arbeitsstunden meldet, die im selben | übermittelt, als es dem LASS Arbeitsstunden meldet, die im selben |
Quartal von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags | Quartal von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags |
beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden, | beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden, |
g) Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür | g) Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür |
zugelassen zu sein, | zugelassen zu sein, |
h) sofern es eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die | h) sofern es eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die |
aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 eine Zulassung | aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 eine Zulassung |
erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine « Abteilung sui generis | erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine « Abteilung sui generis |
» schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des | » schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des |
Dienstleistungsschecksystems befasst, | Dienstleistungsschecksystems befasst, |
i) für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder | i) für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder |
Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende | Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende |
Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, | Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, |
j) mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen | j) mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen |
lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt | lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt |
entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. | entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. |
14. von 140 bis 1.375 EUR das Unternehmen, das unter Verstoss gegen | 14. von 140 bis 1.375 EUR das Unternehmen, das unter Verstoss gegen |
das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung | das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung |
von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: | von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: |
a) den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei | a) den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei |
Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, | Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, |
b) den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder | b) den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder |
fehlerhaft aufsetzt, | fehlerhaft aufsetzt, |
c) einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung | c) einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung |
Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle | Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle |
Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer | Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer |
Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als | Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als |
Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine | Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine |
neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit | neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit |
länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er | länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er |
bereits arbeitet, | bereits arbeitet, |
d) den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von | d) den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von |
Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 vertritt oder | Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 vertritt oder |
den Arbeitnehmer vertritt, um die Dienstleistungsschecks zu | den Arbeitnehmer vertritt, um die Dienstleistungsschecks zu |
unterschreiben, | unterschreiben, |
e) die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten | e) die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten |
Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die | Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die |
Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. » | Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. » |
Art. 66 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 66 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 23. März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März | Gesetz vom 23. März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März |
1994, 23.März 1999, 26. März 1999, 26. Juni 2000 und 27. Dezember | 1994, 23.März 1999, 26. März 1999, 26. Juni 2000 und 27. Dezember |
2006, werden die Wörter « und b) und Nr. 6 Buchstabe a), b), c), d) | 2006, werden die Wörter « und b) und Nr. 6 Buchstabe a), b), c), d) |
und e) und Nr. 7 » durch die Wörter « und b), Nr. 6 Buchstabe a), b), | und e) und Nr. 7 » durch die Wörter « und b), Nr. 6 Buchstabe a), b), |
c), d) und e), Nr. 7 und Nr. 13 Buchstabe a), b) und c) » ersetzt. | c), d) und e), Nr. 7 und Nr. 13 Buchstabe a), b) und c) » ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Der Staatssekretär für Haushalt | Der Staatssekretär für Haushalt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |