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Meertalige weergave van Programmawet van 17/06/2009
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Programmawet Loi-programme
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 JUNI 2009. - Programmawet 17 JUIN 2009. - Loi-programme
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 6 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 16, 43, 45, 47, 49 en 57 tot 66 van de programmawet van 17 juni articles 1, 6 à 16, 43, 45, 47, 49 et 57 à 66 de la loi-programme du
2009 (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2009). 17 juin 2009 (Moniteur belge du 26 juin 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
17. JUNI 2009 - Programmgesetz 17. JUNI 2009 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL 4 - Volksgesundheit TITEL 4 - Volksgesundheit
EINZIGES KAPITEL - Gesundheitspflege- und EINZIGES KAPITEL - Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Klinische Biologie Abschnitt 1 - Klinische Biologie
Art. 6 - In dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Art. 6 - In dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist Artikel Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist Artikel
61 § 7, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, dahin gehend 61 § 7, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, dahin gehend
zu interpretieren, dass die Notifizierung der in Artikel 61 § 7 Absatz zu interpretieren, dass die Notifizierung der in Artikel 61 § 7 Absatz
2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten
Information das Anrecht des Instituts auf Quartalsvorschüsse, so wie Information das Anrecht des Instituts auf Quartalsvorschüsse, so wie
diese sich aus den Paragraphen 4, 5 und 6 des oben erwähnten Artikels diese sich aus den Paragraphen 4, 5 und 6 des oben erwähnten Artikels
ergeben, nicht in Frage stellt und dass die in Ausführung dieser ergeben, nicht in Frage stellt und dass die in Ausführung dieser
Paragraphen gezahlten Beträge Eigentum des Instituts bleiben, und zwar Paragraphen gezahlten Beträge Eigentum des Instituts bleiben, und zwar
in Höhe der Beträge, die in Ausführung von Artikel 61 §§ 2 und 3 in Höhe der Beträge, die in Ausführung von Artikel 61 §§ 2 und 3
desselben Gesetzes festgelegt sind. desselben Gesetzes festgelegt sind.
Art. 7 - In demselben Gesetz ist Artikel 61 § 16, abgeändert durch das Art. 7 - In demselben Gesetz ist Artikel 61 § 16, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. Januar 1999, dahin gehend zu interpretieren, dass die Gesetz vom 25. Januar 1999, dahin gehend zu interpretieren, dass die
Notifizierung der in Artikel 61 § 16 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 Notifizierung der in Artikel 61 § 16 Absatz 2 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Information das Anrecht Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Information das Anrecht
des Instituts auf Quartalsvorschüsse, so wie diese sich aus den des Instituts auf Quartalsvorschüsse, so wie diese sich aus den
Paragraphen 13, 14 und 15 des oben erwähnten Artikels ergeben, nicht Paragraphen 13, 14 und 15 des oben erwähnten Artikels ergeben, nicht
in Frage stellt und dass die in Ausführung dieser Paragraphen in Frage stellt und dass die in Ausführung dieser Paragraphen
gezahlten Beträge Eigentum des Instituts bleiben, und zwar in Höhe der gezahlten Beträge Eigentum des Instituts bleiben, und zwar in Höhe der
Beträge, die in Ausführung von Artikel 61 §§ 11 und 12 desselben Beträge, die in Ausführung von Artikel 61 §§ 11 und 12 desselben
Gesetzes festgelegt sind. Gesetzes festgelegt sind.
Art. 8 - Artikel 16 § 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 8 - Artikel 16 § 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, eingefügt durch
Artikel 206 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 und Artikel 206 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 und
aufgehoben durch Artikel 207 desselben Gesetzes, wird wieder aufgehoben durch Artikel 207 desselben Gesetzes, wird wieder
aufgenommen mit Ausnahme des letzten Absatzes, der wie folgt ersetzt aufgenommen mit Ausnahme des letzten Absatzes, der wie folgt ersetzt
wird: wird:
« Sollte dieser Vergleich auf eine Erstattung durch das Institut « Sollte dieser Vergleich auf eine Erstattung durch das Institut
hinauslaufen, erstreckt diese sich über die Haushaltsjahre 2009 und hinauslaufen, erstreckt diese sich über die Haushaltsjahre 2009 und
2010. » 2010. »
Art. 9 - Artikel 16 § 1 Nr. 15, wie durch Artikel 8 wieder Art. 9 - Artikel 16 § 1 Nr. 15, wie durch Artikel 8 wieder
aufgenommen, tritt drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden aufgenommen, tritt drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes ausser Kraft. Gesetzes ausser Kraft.
Abschnitt 2 - Vertretung des Instituts Abschnitt 2 - Vertretung des Instituts
Art. 10 - Artikel 181 Absatz 5 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 10 - Artikel 181 Absatz 5 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Satz ersetzt: Satz ersetzt:
« Der Generalverwalter vertritt das Institut bei gerichtlichen und « Der Generalverwalter vertritt das Institut bei gerichtlichen und
aussergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig im Namen und für aussergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig im Namen und für
Rechnung des Instituts auf, ohne dies durch einen Beschluss eines Rechnung des Instituts auf, ohne dies durch einen Beschluss eines
Ausschusses oder Rates rechtfertigen zu müssen. » Ausschusses oder Rates rechtfertigen zu müssen. »
Art. 11 - Die Artikel 12 Nr. 10, 16 § 1 Nr. 5, 80 Nr. 8, 80bis Nr. 4, Art. 11 - Die Artikel 12 Nr. 10, 16 § 1 Nr. 5, 80 Nr. 8, 80bis Nr. 4,
141 § 1 Absatz 1 Nr. 17, 161 Nr. 10 desselben Gesetzes und Artikel 41 141 § 1 Absatz 1 Nr. 17, 161 Nr. 10 desselben Gesetzes und Artikel 41
Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer
Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der
Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner werden aufgehoben. Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner werden aufgehoben.
Abschnitt 3 - Direktionsrat Abschnitt 3 - Direktionsrat
Art. 12 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 12 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 29. April 1996, wird der Satz « Ihnen steht ein Direktionsrat bei, vom 29. April 1996, wird der Satz « Ihnen steht ein Direktionsrat bei,
bestehend aus den in Artikel 177 Absatz 2 erwähnten Beamten, die die bestehend aus den in Artikel 177 Absatz 2 erwähnten Beamten, die die
in den Titeln III, IV und VII vorgesehenen besonderen Dienste leiten. in den Titeln III, IV und VII vorgesehenen besonderen Dienste leiten.
» durch den Satz « Ihnen stehen für die Leitung der in den Titeln III, » durch den Satz « Ihnen stehen für die Leitung der in den Titeln III,
IV und VII vorgesehenen besonderen Dienste die in Artikel 177 Absatz 2 IV und VII vorgesehenen besonderen Dienste die in Artikel 177 Absatz 2
erwähnten Beamten in einem Direktionsrat bei, der unter ihrer erwähnten Beamten in einem Direktionsrat bei, der unter ihrer
Amtsgewalt zusammentritt. » ersetzt. Amtsgewalt zusammentritt. » ersetzt.
Abschnitt 4 - Vorschussfonds Abschnitt 4 - Vorschussfonds
Art. 13 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15octies desselben Gesetzes, Art. 13 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15octies desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch
die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008 und die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008 und
22. Dezember 2008, wird der letzte Satz des letzten Absatzes durch die 22. Dezember 2008, wird der letzte Satz des letzten Absatzes durch die
beiden folgenden Sätze ersetzt: beiden folgenden Sätze ersetzt:
« Die Einnahmen und Ausgaben des Instituts, die mit der Rückzahlung « Die Einnahmen und Ausgaben des Instituts, die mit der Rückzahlung
des Vorschussfonds verbunden sind, werden in die Rechnungen der des Vorschussfonds verbunden sind, werden in die Rechnungen der
Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2008 Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2008
aufgenommen. Die Zinsen, die bis zum 31. Dezember 2008 aus diesen aufgenommen. Die Zinsen, die bis zum 31. Dezember 2008 aus diesen
Beträgen hervorgehen, sowie die Zuschläge und Verzugszinsen, die im Beträgen hervorgehen, sowie die Zuschläge und Verzugszinsen, die im
Rahmen dieses Fonds eingenommen werden, werden in die Rechnungen des Rahmen dieses Fonds eingenommen werden, werden in die Rechnungen des
Instituts des Rechnungsjahres 2008 aufgenommen. » Instituts des Rechnungsjahres 2008 aufgenommen. »
Abschnitt 5 - Arzneimittel Abschnitt 5 - Arzneimittel
Art. 14 - Artikel 35bis § 7 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 Art. 14 - Artikel 35bis § 7 Absatz 1 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 10.
August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern « nicht im Verhältnis zu den in § 2 erwähnten 1. Zwischen den Wörtern « nicht im Verhältnis zu den in § 2 erwähnten
Kriterien steht, » und den Wörtern « kann sie aus eigener Initiative » Kriterien steht, » und den Wörtern « kann sie aus eigener Initiative »
werden die Wörter « oder wenn sie der Meinung ist, dass die Eintragung werden die Wörter « oder wenn sie der Meinung ist, dass die Eintragung
des Arzneimittels in die Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel des Arzneimittels in die Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel
Unsicherheiten auf budgetärer Ebene aufweist, » eingefügt. Unsicherheiten auf budgetärer Ebene aufweist, » eingefügt.
2. In Absatz 1 werden die Wörter « vorschlagen, ein Abkommen mit dem 2. In Absatz 1 werden die Wörter « vorschlagen, ein Abkommen mit dem
Institut zu schliessen » durch die Wörter « vorschlagen, mit dem Institut zu schliessen » durch die Wörter « vorschlagen, mit dem
Institut ein Abkommen zu schliessen, in dem Ausgleichsmodalitäten für Institut ein Abkommen zu schliessen, in dem Ausgleichsmodalitäten für
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
vorgesehen sind » ersetzt. vorgesehen sind » ersetzt.
Art. 15 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 15 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch eine Nummer 30 mit durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch eine Nummer 30 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« 30. den in Anwendung von Artikel 35bis § 7 entrichteten Beträgen. » « 30. den in Anwendung von Artikel 35bis § 7 entrichteten Beträgen. »
Art. 16 - In Artikel 192 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe j) Absatz 1 Art. 16 - In Artikel 192 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe j) Absatz 1
desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und
abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter « abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter «
und 29 » durch die Wörter «, 29 und 30 » ersetzt. und 29 » durch die Wörter «, 29 und 30 » ersetzt.
(...) (...)
TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten
KAPITEL 1 - Eingliederung des Pools der Seeleute der Handelsmarine in KAPITEL 1 - Eingliederung des Pools der Seeleute der Handelsmarine in
die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und Abänderung des die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und Abänderung des
Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der
Seeleute der Handelsmarine Seeleute der Handelsmarine
(...) (...)
Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
Art. 43 - Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die Art. 43 - Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte
Sozialgesetze zur Anwendung kommen, wird wie folgt abgeändert: Sozialgesetze zur Anwendung kommen, wird wie folgt abgeändert:
1. in Buchstabe a) werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes 1. in Buchstabe a) werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 25. Februar 1964 zur Einrichtung eines Pools der Seeleute der vom 25. Februar 1964 zur Einrichtung eines Pools der Seeleute der
Handelsmarine » durch die Wörter « Artikel 1bis Nr. 1 des Handelsmarine » durch die Wörter « Artikel 1bis Nr. 1 des
Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der
Seeleute der Handelsmarine » ersetzt, Seeleute der Handelsmarine » ersetzt,
2. in Buchstabe b) werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 1 desselben 2. in Buchstabe b) werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 1 desselben
Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 1bis Nr. 1 desselben Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 1bis Nr. 1 desselben
Erlassgesetzes » ersetzt, Erlassgesetzes » ersetzt,
3. in Buchstabe c) werden die Wörter « andere als die im Pool 3. in Buchstabe c) werden die Wörter « andere als die im Pool
eingetragenen Personen anwirbt » durch die Wörter « andere Personen eingetragenen Personen anwirbt » durch die Wörter « andere Personen
anwirbt als diejenigen, die in der in Artikel 1bis Nr. 1 desselben anwirbt als diejenigen, die in der in Artikel 1bis Nr. 1 desselben
Erlassgesetzes erwähnten Liste eingetragen sind » ersetzt, Erlassgesetzes erwähnten Liste eingetragen sind » ersetzt,
4. in Buchstabe d) werden die Wörter « Artikel 6 Absatz 7 desselben 4. in Buchstabe d) werden die Wörter « Artikel 6 Absatz 7 desselben
Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 2octies Absatz 8 desselben Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 2octies Absatz 8 desselben
Erlassgesetzes » ersetzt. Erlassgesetzes » ersetzt.
(...) (...)
Art. 45 - In Artikel 76 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. April 1971 über Art. 45 - In Artikel 76 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. April 1971 über
die Arbeitsunfälle werden die Wörter « Personen, die in dem durch das die Arbeitsunfälle werden die Wörter « Personen, die in dem durch das
Gesetz vom 25. Februar 1964 eingesetzten Pool der Seeleute der Gesetz vom 25. Februar 1964 eingesetzten Pool der Seeleute der
Handelsmarine eingetragen sind » durch die Wörter « Personen, die in Handelsmarine eingetragen sind » durch die Wörter « Personen, die in
der in Artikel 1bis Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über der in Artikel 1bis Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über
die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine erwähnten Liste die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine erwähnten Liste
eingetragen sind » ersetzt. eingetragen sind » ersetzt.
(...) (...)
Art. 47 - Der König kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um Art. 47 - Der König kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um
die bestehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit vorliegendem die bestehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit vorliegendem
Gesetz in Einklang zu bringen. Er kann diese Gesetzes- und Gesetz in Einklang zu bringen. Er kann diese Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ersetzen und koordinieren. Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ersetzen und koordinieren.
(...) (...)
Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen
Art. 49 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2009 in Kraft mit Art. 49 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2009 in Kraft mit
Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, der mit 1. Januar 2005 Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, der mit 1. Januar 2005
wirksam wird. wirksam wird.
(...) (...)
TITEL 6 - Beschäftigung TITEL 6 - Beschäftigung
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich
Art. 57 - Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Art. 57 - Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur
Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im
Nahbereich wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nahbereich wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 3. die Bedingungen und Modalitäten für die Erhöhung der « 3. die Bedingungen und Modalitäten für die Erhöhung der
Zugänglichkeit der Dienstleistungsschecks für die niedrigsten Zugänglichkeit der Dienstleistungsschecks für die niedrigsten
Einkommen durch die Entwicklung eines Systems von sozialen Einkommen durch die Entwicklung eines Systems von sozialen
Dienstleistungsschecks. Die mit diesem System von sozialen Dienstleistungsschecks. Die mit diesem System von sozialen
Dienstleistungsschecks verbundenen Ausgaben werden auf den Dienstleistungsschecks verbundenen Ausgaben werden auf den
Haushaltsplan Dienstleistungsschecks des Landesamtes für Haushaltsplan Dienstleistungsschecks des Landesamtes für
Arbeitsbeschaffung angerechnet. » Arbeitsbeschaffung angerechnet. »
KAPITEL 2 - Einführung von strafrechtlichen und Verwaltungssanktionen KAPITEL 2 - Einführung von strafrechtlichen und Verwaltungssanktionen
bei Verstoss gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der bei Verstoss gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der
Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich
Art. 58 - Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Art. 58 - Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der
Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch einen abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die in Absatz 2 erwähnten Beamten üben diese Kontrolle gemäss den « Die in Absatz 2 erwähnten Beamten üben diese Kontrolle gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die
Arbeitsinspektion aus. » Arbeitsinspektion aus. »
Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IV/1 mit folgender Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IV/1 mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
« Kapitel IV/1 - Strafbestimmungen. » « Kapitel IV/1 - Strafbestimmungen. »
Art. 60 - In Kapitel IV/1, eingefügt durch Artikel 59, wird ein Art. 60 - In Kapitel IV/1, eingefügt durch Artikel 59, wird ein
Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 10ter - § 1 - Mit einer strafrechtlichen Geldbusse von 100 bis « Art. 10ter - § 1 - Mit einer strafrechtlichen Geldbusse von 100 bis
1.000 EUR wird das Unternehmen beziehungsweise der Angestellte oder 1.000 EUR wird das Unternehmen beziehungsweise der Angestellte oder
Beauftragte des Unternehmens belegt, das: Beauftragte des Unternehmens belegt, das:
1. vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten 1. vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten
oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden,
2. im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich 2. im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich
Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen
sind, sind,
3. Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die 3. Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die
keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind,
4. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer 4. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer
ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder
Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde,
5. das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so 5. das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so
organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen
jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und
den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann,
6. der ausgebenden Gesellschaft für die in einem bestimmten Quartal 6. der ausgebenden Gesellschaft für die in einem bestimmten Quartal
geleistete Arbeit mehr Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung geleistete Arbeit mehr Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung
übermittelt, als es dem LASS Arbeitsstunden meldet, die im selben übermittelt, als es dem LASS Arbeitsstunden meldet, die im selben
Quartal von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags Quartal von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags
beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden, beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden,
7. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür 7. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür
zugelassen zu sein, zugelassen zu sein,
8. sofern es eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die 8. sofern es eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die
aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Zulassung erteilt werden kann, aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Zulassung erteilt werden kann,
und in seiner Mitte keine « Abteilung sui generis » schafft, die sich und in seiner Mitte keine « Abteilung sui generis » schafft, die sich
spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des
Dienstleistungsschecksystems befasst, Dienstleistungsschecksystems befasst,
9. für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder 9. für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder
Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende
Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift,
10. mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen 10. mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen
lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt
entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt.
§ 2 - Mit einer strafrechtlichen Geldbusse von 50 bis 500 EUR wird das § 2 - Mit einer strafrechtlichen Geldbusse von 50 bis 500 EUR wird das
Unternehmen beziehungsweise der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmen beziehungsweise der Angestellte oder Beauftragte des
Unternehmens belegt, das: Unternehmens belegt, das:
1. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei 1. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei
Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält,
2. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder 2. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder
fehlerhaft aufsetzt, fehlerhaft aufsetzt,
3. einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung 3. einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung
Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle
Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer
Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als
Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine
neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit
länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er
bereits arbeitet, bereits arbeitet,
4. den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von 4. den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von
Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes vertritt oder den Arbeitnehmer Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes vertritt oder den Arbeitnehmer
vertritt, um die Dienstleistungsschecks zu unterschreiben, vertritt, um die Dienstleistungsschecks zu unterschreiben,
5. die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten 5. die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten
Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die
Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. Leistungen tatsächlich verrichtet wurden.
Für die in den Nummern 1, 2 und 3 vorgesehenen Verstösse wird die Für die in den Nummern 1, 2 und 3 vorgesehenen Verstösse wird die
Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.
» »
Art. 61 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10quater mit Art. 61 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 10quater - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann « Art. 10quater - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann
die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. » die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. »
Art. 62 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10quinquies mit Art. 62 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 10quinquies - Das Unternehmen haftet zivilrechtlich für die « Art. 10quinquies - Das Unternehmen haftet zivilrechtlich für die
Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragen verurteilt Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragen verurteilt
worden sind. » worden sind. »
Art. 63 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10sexies mit Art. 63 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 10sexies - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des « Art. 10sexies - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des
Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich
des Kapitels VII - sind auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten des Kapitels VII - sind auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten
Verstösse anwendbar. Verstösse anwendbar.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im
vorliegenden Kapitel erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der vorliegenden Kapitel erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der
Betrag der Geldbusse 40 % der dort vorgesehenen Mindestbeträge Betrag der Geldbusse 40 % der dort vorgesehenen Mindestbeträge
unterschreiten darf. » unterschreiten darf. »
Art. 64 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10septies mit Art. 64 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10septies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 10septies - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen « Art. 10septies - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen
die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner
Ausführungserlasse verjährt in fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Ausführungserlasse verjährt in fünf Jahren ab dem Tag, an dem der
Verstoss begangen worden ist. » Verstoss begangen worden ist. »
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte
Sozialgesetze zur Anwendung kommen Sozialgesetze zur Anwendung kommen
Art. 65 - Artikel 1bis § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die Art. 65 - Artikel 1bis § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte
Sozialgesetze zur Anwendung kommen, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Sozialgesetze zur Anwendung kommen, ersetzt durch das Gesetz vom 23.
März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 4. März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 4.
August 1996, 28. Januar 1999, 23. März 1999, 26. März 1999, 24. August 1996, 28. Januar 1999, 23. März 1999, 26. März 1999, 24.
Dezember 1999, 26. Juni 2000, 24. Januar 2003, 13. Juli 2006, 27. Dezember 1999, 26. Juni 2000, 24. Januar 2003, 13. Juli 2006, 27.
Dezember 2006, 1. März 2007 und 23. April 2008, wird durch eine Nr. 13 Dezember 2006, 1. März 2007 und 23. April 2008, wird durch eine Nr. 13
und eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: und eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 13. von 275 bis 2.750 EUR das Unternehmen, das unter Verstoss gegen « 13. von 275 bis 2.750 EUR das Unternehmen, das unter Verstoss gegen
das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich:
a) vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten a) vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten
oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden,
b) im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich b) im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich
Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen
sind, sind,
c) Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die c) Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die
keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind,
d) Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer d) Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer
ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder
Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde,
e) das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so e) das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so
organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen
jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und
den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann,
f) der ausgebenden Gesellschaft für die in einem bestimmten Quartal f) der ausgebenden Gesellschaft für die in einem bestimmten Quartal
geleistete Arbeit mehr Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung geleistete Arbeit mehr Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung
übermittelt, als es dem LASS Arbeitsstunden meldet, die im selben übermittelt, als es dem LASS Arbeitsstunden meldet, die im selben
Quartal von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags Quartal von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags
beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden, beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden,
g) Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür g) Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür
zugelassen zu sein, zugelassen zu sein,
h) sofern es eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die h) sofern es eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die
aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 eine Zulassung aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 eine Zulassung
erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine « Abteilung sui generis erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine « Abteilung sui generis
» schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des » schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des
Dienstleistungsschecksystems befasst, Dienstleistungsschecksystems befasst,
i) für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder i) für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder
Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende
Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift,
j) mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen j) mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen
lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt
entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt.
14. von 140 bis 1.375 EUR das Unternehmen, das unter Verstoss gegen 14. von 140 bis 1.375 EUR das Unternehmen, das unter Verstoss gegen
das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung
von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich:
a) den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei a) den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei
Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält,
b) den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder b) den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder
fehlerhaft aufsetzt, fehlerhaft aufsetzt,
c) einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung c) einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung
Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle
Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer
Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als
Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine
neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit
länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er
bereits arbeitet, bereits arbeitet,
d) den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von d) den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von
Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 vertritt oder Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 vertritt oder
den Arbeitnehmer vertritt, um die Dienstleistungsschecks zu den Arbeitnehmer vertritt, um die Dienstleistungsschecks zu
unterschreiben, unterschreiben,
e) die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten e) die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten
Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die
Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. » Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. »
Art. 66 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 66 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 23. März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März Gesetz vom 23. März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März
1994, 23.März 1999, 26. März 1999, 26. Juni 2000 und 27. Dezember 1994, 23.März 1999, 26. März 1999, 26. Juni 2000 und 27. Dezember
2006, werden die Wörter « und b) und Nr. 6 Buchstabe a), b), c), d) 2006, werden die Wörter « und b) und Nr. 6 Buchstabe a), b), c), d)
und e) und Nr. 7 » durch die Wörter « und b), Nr. 6 Buchstabe a), b), und e) und Nr. 7 » durch die Wörter « und b), Nr. 6 Buchstabe a), b),
c), d) und e), Nr. 7 und Nr. 13 Buchstabe a), b) und c) » ersetzt. c), d) und e), Nr. 7 und Nr. 13 Buchstabe a), b) und c) » ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2009 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Haushalt Der Staatssekretär für Haushalt
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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