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Meertalige weergave van Programmawet van 10/08/2015
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Programmawet Loi-programme
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 AUGUSTUS 2015. - Programmawet 10 AOUT 2015. - Loi-programme
Duitse vertaling van uittreksels inzake tewerkstelling en arbeid Traduction allemande d'extraits en matière d'emploi et de travail
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 4 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
16, 18, 24, 26 en 29 tot 34 van de programmawet van 10 augustus 2015 articles 4 à 16, 18, 24, 26 et 29 à 34 de la loi-programme du 10 août
(Belgisch Staatsblad van 18 augustus 2015). 2015 (Moniteur belge du 18 août 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
10. AUGUST 2015 - Programmgesetz 10. AUGUST 2015 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL 2 - Bekämpfung des Sozialbetrugs KAPITEL 2 - Bekämpfung des Sozialbetrugs
Abschnitt 1 - Registrierung der Anwesenheiten im Fleischsektor Abschnitt 1 - Registrierung der Anwesenheiten im Fleischsektor
Unterabschnitt 1 - Registrierung der Anwesenheiten Unterabschnitt 1 - Registrierung der Anwesenheiten
Art. 4 - Für Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an Art. 4 - Für Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an
denen Tätigkeiten verrichtet werden, die in die Zuständigkeit der denen Tätigkeiten verrichtet werden, die in die Zuständigkeit der
Paritätischen Kommission der Nahrungsmittelindustrie oder der Paritätischen Kommission der Nahrungsmittelindustrie oder der
Paritätischen Kommission des Nahrungsmittelhandels fallen, die der in Paritätischen Kommission des Nahrungsmittelhandels fallen, die der in
Artikel 30ter § 7 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Artikel 30ter § 7 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnten Verpflichtung zur Meldung der Verträge Arbeitnehmer erwähnten Verpflichtung zur Meldung der Verträge
unterliegen, wird eine Registrierung der Anwesenheiten eingeführt. unterliegen, wird eine Registrierung der Anwesenheiten eingeführt.
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man
unter: unter:
1. Beschäftigten: 1. Beschäftigten:
-im vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 erwähnte Lohnempfänger und -im vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 erwähnte Lohnempfänger und
mit ihnen gleichgestellte Personen, mit ihnen gleichgestellte Personen,
- im Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des - im Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des
Sozialstatuts der Selbständigen erwähnte Selbständige und ihre Helfer, Sozialstatuts der Selbständigen erwähnte Selbständige und ihre Helfer,
- in Artikel 139 und folgende des Programmgesetzes vom 27. Dezember - in Artikel 139 und folgende des Programmgesetzes vom 27. Dezember
2006 erwähnte entsandte Lohnempfänger und Selbständige, 2006 erwähnte entsandte Lohnempfänger und Selbständige,
2. Arbeitgebern: Personen, die in Nr. 1 erster und dritter 2. Arbeitgebern: Personen, die in Nr. 1 erster und dritter
Gedankenstrich erwähnte Personen beschäftigen, Gedankenstrich erwähnte Personen beschäftigen,
3. Tätigkeiten: in Artikel 4 erwähnte Tätigkeiten, 3. Tätigkeiten: in Artikel 4 erwähnte Tätigkeiten,
4. Arbeitsplätzen: Stellen (Schlachthof, Zerlegebetrieb oder Betrieb 4. Arbeitsplätzen: Stellen (Schlachthof, Zerlegebetrieb oder Betrieb
für die Zubereitung von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die eine für die Zubereitung von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die eine
entsprechende Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der entsprechende Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette erhalten haben), an denen die in Artikel 4 Nahrungsmittelkette erhalten haben), an denen die in Artikel 4
erwähnten Tätigkeiten ausgeführt werden, erwähnten Tätigkeiten ausgeführt werden,
5. Auftraggebern: diejenigen, die den Auftrag erteilen, zu einem Preis 5. Auftraggebern: diejenigen, die den Auftrag erteilen, zu einem Preis
Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen. Mit Auftraggebern Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen. Mit Auftraggebern
werden natürliche oder juristische Personen gleichgestellt, die mit werden natürliche oder juristische Personen gleichgestellt, die mit
der Verwaltung der Arbeitsplätze beauftragt sind, sofern diese der Verwaltung der Arbeitsplätze beauftragt sind, sofern diese
Personen nicht die Auftraggeber sind, Personen nicht die Auftraggeber sind,
6. Unternehmern: 6. Unternehmern:
- diejenigen, die sich verpflichten, zu einem Preis für einen - diejenigen, die sich verpflichten, zu einem Preis für einen
Auftraggeber die in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten auszuführen oder Auftraggeber die in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten auszuführen oder
ausführen zu lassen, ausführen zu lassen,
- Subunternehmer im Verhältnis zu nach ihnen folgenden - Subunternehmer im Verhältnis zu nach ihnen folgenden
Subunternehmern, Subunternehmern,
7. Subunternehmern: diejenigen, die sich verpflichten, entweder 7. Subunternehmern: diejenigen, die sich verpflichten, entweder
mittelbar oder unmittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis mittelbar oder unmittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis
die einem Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser die einem Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser
Tätigkeit auszuführen oder ausführen zu lassen oder Beschäftigte zu Tätigkeit auszuführen oder ausführen zu lassen oder Beschäftigte zu
diesem Zweck zur Verfügung zu stellen. diesem Zweck zur Verfügung zu stellen.
Art. 6 - § 1 - Für alle Arbeitsplätze wird die Anwesenheit jedes Art. 6 - § 1 - Für alle Arbeitsplätze wird die Anwesenheit jedes
Beschäftigten, wie er in Artikel 5 Nr. 1 bestimmt ist, registriert, Beschäftigten, wie er in Artikel 5 Nr. 1 bestimmt ist, registriert,
und zwar: und zwar:
1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der 1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der
Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt, oder Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt, oder
2. durch die Anwendung seitens der Subunternehmer oder die 2. durch die Anwendung seitens der Subunternehmer oder die
Bereitstellung an diese Unternehmer einer anderen Methode zur Bereitstellung an diese Unternehmer einer anderen Methode zur
automatischen Registrierung, sofern diese Methode gleichwertige automatischen Registrierung, sofern diese Methode gleichwertige
Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem bietet und Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem bietet und
der Nachweis erbracht wird, dass die Personen, die an den der Nachweis erbracht wird, dass die Personen, die an den
Arbeitsplätzen vorstellig werden, tatsächlich registriert werden. Arbeitsplätzen vorstellig werden, tatsächlich registriert werden.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche
gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung
mindestens bieten muss. mindestens bieten muss.
Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst: Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst:
1. eine Datenbank: Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die 1. eine Datenbank: Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die
bestimmte Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser bestimmte Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser
Daten erhebt, Daten erhebt,
2. ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können 2. ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können
und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System, und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System,
das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank
übermitteln kann, übermitteln kann,
3. ein Registrierungsmittel: Mittel, das jede natürliche Person 3. ein Registrierungsmittel: Mittel, das jede natürliche Person
verwenden muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen. verwenden muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen.
§ 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die § 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die
in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende
Daten: Daten:
1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person, 1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person,
2. Adresse der Arbeitsplätze, 2. Adresse der Arbeitsplätze,
3. Eigenschaft, in der ein Beschäftigter an den Arbeitsplätzen 3. Eigenschaft, in der ein Beschäftigter an den Arbeitsplätzen
Leistungen erbringt, Leistungen erbringt,
4. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Lohnempfänger 4. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Lohnempfänger
handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers, handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers,
5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbständigen 5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbständigen
handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen
Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird, Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird,
6. Zeitpunkt der Registrierung. 6. Zeitpunkt der Registrierung.
Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um
personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind. einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind.
Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die vom Landesamt für Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die vom Landesamt für
soziale Sicherheit verwaltet wird. Das Landesamt ist der für die soziale Sicherheit verwaltet wird. Das Landesamt ist der für die
Verarbeitung Verantwortliche, wie er in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom Verarbeitung Verantwortliche, wie er in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist. Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist.
Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer
Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre
Integrität gewahrt bleibt. Integrität gewahrt bleibt.
§ 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des § 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem
entsprechen muss, und insbesondere: entsprechen muss, und insbesondere:
1. Eigenschaften des Systems, 1. Eigenschaften des Systems,
2. Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems, 2. Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems,
3. Informationen zu den Daten, die das System erfassen muss, 3. Informationen zu den Daten, die das System erfassen muss,
4. Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den 4. Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den
genauen Zeitpunkt der Übermittlung, genauen Zeitpunkt der Übermittlung,
5. unterschiedliche Registrierungsmittel, die für die Registrierung 5. unterschiedliche Registrierungsmittel, die für die Registrierung
erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen, erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen,
6. Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an 6. Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an
anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im
Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können. Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können.
Art. 7 - § 1 - Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen Art. 7 - § 1 - Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen
stellen Unternehmern, auf die sie zurückgreifen, das stellen Unternehmern, auf die sie zurückgreifen, das
Registrierungssystem zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich Registrierungssystem zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich
vereinbart worden, dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel 6 vereinbart worden, dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel 6
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige Registrierungsmethode § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige Registrierungsmethode
anwendet. anwendet.
Unternehmer, auf die Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Unternehmer, auf die Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte
Personen zurückgreifen, sind verpflichtet, das vom Auftraggeber oder Personen zurückgreifen, sind verpflichtet, das vom Auftraggeber oder
von der mit ihm gleichgestellten Person bereitgestellte von der mit ihm gleichgestellten Person bereitgestellte
Registrierungssystem zu verwenden und es den Subunternehmern, auf die Registrierungssystem zu verwenden und es den Subunternehmern, auf die
sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die in sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die in
Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode
anzuwenden. anzuwenden.
Subunternehmer, auf die in Absatz 2 erwähnte Unternehmer Subunternehmer, auf die in Absatz 2 erwähnte Unternehmer
zurückgreifen, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer zurückgreifen, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer
bereitgestellte Registrierungssystem zu verwenden und es den bereitgestellte Registrierungssystem zu verwenden und es den
Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen
beziehungsweise die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte beziehungsweise die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte
Registrierungsmethode anzuwenden. Registrierungsmethode anzuwenden.
Subunternehmer, auf die in Absatz 3 erwähnte Subunternehmer oder jeder Subunternehmer, auf die in Absatz 3 erwähnte Subunternehmer oder jeder
folgende Subunternehmer zurückgreifen, sind verpflichtet, das folgende Subunternehmer zurückgreifen, sind verpflichtet, das
Registriergerät zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit dem sie Registriergerät zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit dem sie
einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es den einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es den
Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen
beziehungsweise die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte beziehungsweise die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte
Registrierungsmethode anzuwenden. Registrierungsmethode anzuwenden.
§ 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät am § 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät am
Arbeitsplatz, sind die in § 1 erwähnten Personen für Lieferung, Arbeitsplatz, sind die in § 1 erwähnten Personen für Lieferung,
Installierung und ordnungsgemäßes Funktionieren des Registriergeräts Installierung und ordnungsgemäßes Funktionieren des Registriergeräts
am Arbeitsplatz verantwortlich. am Arbeitsplatz verantwortlich.
Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese
Personen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung Personen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung
dieselben Garantien bietet wie die Registrierung am Arbeitsplatz. dieselben Garantien bietet wie die Registrierung am Arbeitsplatz.
Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen
nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
näher bestimmen. näher bestimmen.
Art. 8 - Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass die in Art. 8 - Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass die in
Artikel 6 § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in Bezug auf ihr Unternehmen Artikel 6 § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in Bezug auf ihr Unternehmen
tatsächlich und korrekt gespeichert und an die Datenbank übermittelt tatsächlich und korrekt gespeichert und an die Datenbank übermittelt
werden. werden.
Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen
Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Maßnahmen, damit der Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Maßnahmen, damit der
Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an
die Datenbank übermittelt. die Datenbank übermittelt.
Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass Beschäftigte Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass Beschäftigte
registriert werden, bevor sie den Arbeitsplatz in ihrem Auftrag registriert werden, bevor sie den Arbeitsplatz in ihrem Auftrag
betreten. betreten.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen durch einen im Privatlebens die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen. Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen.
Art. 9 - § 1 - In Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Personen, die an einem Art. 9 - § 1 - In Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Personen, die an einem
Arbeitsplatz vorstellig werden, sind verpflichtet, ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz vorstellig werden, sind verpflichtet, ihre Anwesenheit am
Arbeitsplatz unmittelbar und täglich registrieren zu lassen. Arbeitsplatz unmittelbar und täglich registrieren zu lassen.
§ 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Lohnempfängern § 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Lohnempfängern
Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem am Arbeitsplatz Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem am Arbeitsplatz
verwendeten Registriergerät kompatibel sind. verwendeten Registriergerät kompatibel sind.
Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen, Unternehmer oder Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen, Unternehmer oder
Subunternehmer, die auf Selbständige zurückgreifen, sind dafür Subunternehmer, die auf Selbständige zurückgreifen, sind dafür
verantwortlich, diesen Selbständigen Registrierungsmittel verantwortlich, diesen Selbständigen Registrierungsmittel
auszuhändigen, die mit dem am Arbeitsplatz verwendeten Registriergerät auszuhändigen, die mit dem am Arbeitsplatz verwendeten Registriergerät
kompatibel sind. kompatibel sind.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was
unter Kompatibilität zu verstehen ist. unter Kompatibilität zu verstehen ist.
§ 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als dem Arbeitsplatz § 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als dem Arbeitsplatz
erfolgt, findet § 1 keine Anwendung. erfolgt, findet § 1 keine Anwendung.
In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Personen In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Personen
die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich
erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung am erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung am
Arbeitsplatz. Arbeitsplatz.
Der Dateiverwalter kontrolliert, ob diese Registrierung dieselben Der Dateiverwalter kontrolliert, ob diese Registrierung dieselben
Garantien bietet wie die Registrierung am Arbeitsplatz. Garantien bietet wie die Registrierung am Arbeitsplatz.
Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes vom Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes vom
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen Sozialinspektoren und Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen Sozialinspektoren und
Einrichtungen für soziale Sicherheit mit vorheriger Ermächtigung der Einrichtungen für soziale Sicherheit mit vorheriger Ermächtigung der
in Artikel 37 desselben Gesetzes erwähnten Abteilung Soziale in Artikel 37 desselben Gesetzes erwähnten Abteilung Soziale
Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und
der Gesundheit die im Registrierungssystem erfassten Daten einsehen, der Gesundheit die im Registrierungssystem erfassten Daten einsehen,
sie untereinander austauschen und sie im Rahmen der Ausführung der sie untereinander austauschen und sie im Rahmen der Ausführung der
ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen Aufträge verwenden. ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen Aufträge verwenden.
Sozialinspektoren können ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener Sozialinspektoren können ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener
Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen. Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen Daten in der Datenbank Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen Daten in der Datenbank
eingesehen werden können von: eingesehen werden können von:
1. den in Artikel 5 Nr. 1 erwähnten Beschäftigten, was ihre eigenen 1. den in Artikel 5 Nr. 1 erwähnten Beschäftigten, was ihre eigenen
Leistungen betrifft, Leistungen betrifft,
2. den in Artikel 5 Nr. 4 erwähnten Auftraggebern, was die Personen 2. den in Artikel 5 Nr. 4 erwähnten Auftraggebern, was die Personen
betrifft, die für die Ausführung der ihnen von dem betreffenden betrifft, die für die Ausführung der ihnen von dem betreffenden
Auftraggeber aufgetragenen Tätigkeiten beschäftigt werden, Auftraggeber aufgetragenen Tätigkeiten beschäftigt werden,
3. Unternehmern für ihre eigenen Lohnempfänger und die Subunternehmer, 3. Unternehmern für ihre eigenen Lohnempfänger und die Subunternehmer,
die an dem Arbeitsplatz tätig sind, an dem sie selbst mit der die an dem Arbeitsplatz tätig sind, an dem sie selbst mit der
Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten beschäftigt sind, Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten beschäftigt sind,
4. Subunternehmern für ihre eigenen Lohnempfänger und ihre 4. Subunternehmern für ihre eigenen Lohnempfänger und ihre
Subunternehmer, die an dem Arbeitsplatz tätig sind, an dem sie selbst Subunternehmer, die an dem Arbeitsplatz tätig sind, an dem sie selbst
mit der Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten beschäftigt mit der Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten beschäftigt
sind. sind.
Art. 11 - Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Registrierung Art. 11 - Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Registrierung
der Anwesenheiten, die in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom der Anwesenheiten, die in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom
24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die
Arbeitnehmerüberlassung gelten, gehen zu Lasten des Entleihers. Arbeitnehmerüberlassung gelten, gehen zu Lasten des Entleihers.
Unterabschnitt 2 - Aufsicht Unterabschnitt 2 - Aufsicht
Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts
und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch
ermittelt, festgestellt und geahndet. ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des
Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Vermittlungs- und oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Vermittlungs- und
Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse handeln. vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse handeln.
Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuchs Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuchs
Art. 13 - In Buch II Kapitel 1 des Sozialstrafgesetzbuchs wird ein Art. 13 - In Buch II Kapitel 1 des Sozialstrafgesetzbuchs wird ein
Abschnitt 5 mit der Überschrift "Abschnitt 5 - Registrierungspficht an Abschnitt 5 mit der Überschrift "Abschnitt 5 - Registrierungspficht an
Arbeitsplätzen" eingefügt. Arbeitsplätzen" eingefügt.
Art. 14 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel Art. 14 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel
137/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 137/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 137/1 - Registrierung am Arbeitsplatz "Art. 137/1 - Registrierung am Arbeitsplatz
Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft:
1. Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen, ihre 1. Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen, ihre
Angestellten oder Beauftragten, die gegen Artikel 6, Artikel 7 § 1 Angestellten oder Beauftragten, die gegen Artikel 6, Artikel 7 § 1
Absatz 1 und § 2 und Artikel 9 § 2 Absatz 2 und § 3 des Absatz 1 und § 2 und Artikel 9 § 2 Absatz 2 und § 3 des
Programmgesetzes vom 10. August 2015 und seine Ausführungserlasse Programmgesetzes vom 10. August 2015 und seine Ausführungserlasse
verstoßen haben, verstoßen haben,
2. Unternehmer und Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre 2. Unternehmer und Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre
Beauftragten, die gegen Artikel 6, Artikel 7 § 1 Absatz 2 bis 4 und § Beauftragten, die gegen Artikel 6, Artikel 7 § 1 Absatz 2 bis 4 und §
2, Artikel 8 und Artikel 9 § 2 Absatz 2 und § 3 des Programmgesetzes 2, Artikel 8 und Artikel 9 § 2 Absatz 2 und § 3 des Programmgesetzes
vom 10. August 2015 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben, vom 10. August 2015 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben,
3. Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten, die gegen Artikel 3. Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten, die gegen Artikel
9 § 2 Absatz 1 und § 3 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 und 9 § 2 Absatz 1 und § 3 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 und
seine Ausführungserlasse verstoßen haben. seine Ausführungserlasse verstoßen haben.
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der
Anzahl der von diesem Verstoß betroffenen Personen multipliziert." Anzahl der von diesem Verstoß betroffenen Personen multipliziert."
Art. 15 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel 137/2 mit Art. 15 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel 137/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 137/2 - Pflicht zur Registrierung der Beschäftigten am "Art. 137/2 - Pflicht zur Registrierung der Beschäftigten am
Arbeitsplatz Arbeitsplatz
Mit einer Sanktion der Stufe 1 werden in Artikel 5 Nr. 1 des Mit einer Sanktion der Stufe 1 werden in Artikel 5 Nr. 1 des
Programmgesetzes vom 10. August 2015 erwähnte Beschäftigte bestraft, Programmgesetzes vom 10. August 2015 erwähnte Beschäftigte bestraft,
die sich unter Verstoß gegen Artikel 9 § 1 des Programmgesetzes vom die sich unter Verstoß gegen Artikel 9 § 1 des Programmgesetzes vom
10. August 2015 an einem Arbeitsplatz aufhalten, ohne ihre Anwesenheit 10. August 2015 an einem Arbeitsplatz aufhalten, ohne ihre Anwesenheit
am Arbeitsplatz unmittelbar und täglich registrieren zu lassen." am Arbeitsplatz unmittelbar und täglich registrieren zu lassen."
Unterabschnitt 4 - Schlussbestimmung Unterabschnitt 4 - Schlussbestimmung
Art. 16 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Juli 2015. Art. 16 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Juli 2015.
(...) (...)
Abschnitt 3 - Ausdehnung der subsidiären gesamtschuldnerischen Haftung Abschnitt 3 - Ausdehnung der subsidiären gesamtschuldnerischen Haftung
in Bezug auf das LASS und den Fiskus des Hauptunternehmers auf den in Bezug auf das LASS und den Fiskus des Hauptunternehmers auf den
Auftraggeber Auftraggeber
Unterabschnitt 1 - Abänderung von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Unterabschnitt 1 - Abänderung von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
Art. 18 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Art. 18 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Der Unternehmer" und 1. In § 3 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Der Unternehmer" und
"ohne Personal" die Wörter "oder Auftraggeber" eingefügt. "ohne Personal" die Wörter "oder Auftraggeber" eingefügt.
2. In § 3 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "Der Unternehmer" und 2. In § 3 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "Der Unternehmer" und
den Wörtern ", der beim Landesamt für soziale Sicherheit" die Wörter den Wörtern ", der beim Landesamt für soziale Sicherheit" die Wörter
"oder Auftraggeber" eingefügt. "oder Auftraggeber" eingefügt.
3. In § 3/1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "nicht oder nicht 3. In § 3/1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "nicht oder nicht
ganz gezahlt worden sind, haften" und "der in § 7 Absatz 1 erwähnte ganz gezahlt worden sind, haften" und "der in § 7 Absatz 1 erwähnte
Unternehmer" die Wörter "der Auftraggeber," eingefügt. Unternehmer" die Wörter "der Auftraggeber," eingefügt.
4. In § 3/1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "in einem früheren 4. In § 3/1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "in einem früheren
Stadium beteiligten Unternehmer" und dem Wort "angewandt" die Wörter Stadium beteiligten Unternehmer" und dem Wort "angewandt" die Wörter
"und zuletzt zu Lasten des Auftraggebers" eingefügt. "und zuletzt zu Lasten des Auftraggebers" eingefügt.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Finanzierung KAPITEL 3 - Finanzierung
(...) (...)
Abschnitt 2 - Finanzierung der Gesundheitspflege Abschnitt 2 - Finanzierung der Gesundheitspflege
Art. 24 - In Artikel 24 § 1bis Absatz 12 des Gesetzes vom 29. Juni Art. 24 - In Artikel 24 § 1bis Absatz 12 des Gesetzes vom 29. Juni
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit
für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014,
werden die Wörter "um 1.415.228.000 EUR verringert" durch die Wörter werden die Wörter "um 1.415.228.000 EUR verringert" durch die Wörter
"um 1.446.551.000 EUR verringert" ersetzt. "um 1.446.551.000 EUR verringert" ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 3 - Inkrafttreten Abschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 26 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2015. Art. 26 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2015.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle und der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Arbeitsunfälle und der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle
Art. 29 - In Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über Art. 29 - In Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über
die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2015, die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2015,
wird das Wort "Betrag" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt. wird das Wort "Betrag" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.
Art. 30 - Vorliegender Abschnitt tritt am Datum des Inkrafttretens von Art. 30 - Vorliegender Abschnitt tritt am Datum des Inkrafttretens von
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung
in Kraft. in Kraft.
Abschnitt 2 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze Abschnitt 2 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze
über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten
Art. 31 - In Artikel 46 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Art. 31 - In Artikel 46 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für
Berufskrankheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2015, wird Berufskrankheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2015, wird
das Wort "Betrag" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt. das Wort "Betrag" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.
Art. 32 - Vorliegender Abschnitt tritt am Datum des Inkrafttretens von Art. 32 - Vorliegender Abschnitt tritt am Datum des Inkrafttretens von
Artikel 10 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung Artikel 10 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung
in Kraft. in Kraft.
KAPITEL 6 - Arbeitsbonus KAPITEL 6 - Arbeitsbonus
Art. 33 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung Art. 33 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung
eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen
Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und
an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen
sind, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April sind, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April
2014, wird wie folgt abgeändert: 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Der Betrag "1.807,81" wird jeweils durch den Betrag "1.828,72" 1. Der Betrag "1.807,81" wird jeweils durch den Betrag "1.828,72"
ersetzt. ersetzt.
2. Die Wörter "dem in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven 2. Die Wörter "dem in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven
Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2. Mai 1988 zur Abänderung und Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2. Mai 1988 zur Abänderung und
Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975
und Nr. 23 vom 25. Juli 1975 über die Gewährleistung eines und Nr. 23 vom 25. Juli 1975 über die Gewährleistung eines
durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens erwähnten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens erwähnten
durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen" werden jeweils durch durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen" werden jeweils durch
die Wörter "dem in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven Arbeitsabkommens die Wörter "dem in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven Arbeitsabkommens
Nr. 43 vom 2. Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der Nr. 43 vom 2. Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der
kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 und Nr. 23 vom 25. kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 und Nr. 23 vom 25.
Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen
Mindesteinkommens erwähnten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens erwähnten durchschnittlichen monatlichen
Mindesteinkommen, multipliziert mit 103 Prozent," ersetzt. Mindesteinkommen, multipliziert mit 103 Prozent," ersetzt.
Art. 34 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. August 2015 in Kraft. Art. 34 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Für den Minister des Fernmeldewesens und der Post, abwesend: Für den Minister des Fernmeldewesens und der Post, abwesend:
Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit, abwesend: Volksgesundheit, abwesend:
Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Für den Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB, Für den Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB,
abwesend: abwesend:
Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz
des Privatlebens des Privatlebens
B. TOMMELEIN B. TOMMELEIN
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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