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Programmawet | Loi-programme |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 AUGUSTUS 2015. - Programmawet | 10 AOUT 2015. - Loi-programme |
Duitse vertaling van uittreksels inzake tewerkstelling en arbeid | Traduction allemande d'extraits en matière d'emploi et de travail |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 4 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
16, 18, 24, 26 en 29 tot 34 van de programmawet van 10 augustus 2015 | articles 4 à 16, 18, 24, 26 et 29 à 34 de la loi-programme du 10 août |
(Belgisch Staatsblad van 18 augustus 2015). | 2015 (Moniteur belge du 18 août 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
10. AUGUST 2015 - Programmgesetz | 10. AUGUST 2015 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Bekämpfung des Sozialbetrugs | KAPITEL 2 - Bekämpfung des Sozialbetrugs |
Abschnitt 1 - Registrierung der Anwesenheiten im Fleischsektor | Abschnitt 1 - Registrierung der Anwesenheiten im Fleischsektor |
Unterabschnitt 1 - Registrierung der Anwesenheiten | Unterabschnitt 1 - Registrierung der Anwesenheiten |
Art. 4 - Für Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an | Art. 4 - Für Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an |
denen Tätigkeiten verrichtet werden, die in die Zuständigkeit der | denen Tätigkeiten verrichtet werden, die in die Zuständigkeit der |
Paritätischen Kommission der Nahrungsmittelindustrie oder der | Paritätischen Kommission der Nahrungsmittelindustrie oder der |
Paritätischen Kommission des Nahrungsmittelhandels fallen, die der in | Paritätischen Kommission des Nahrungsmittelhandels fallen, die der in |
Artikel 30ter § 7 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Artikel 30ter § 7 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnten Verpflichtung zur Meldung der Verträge | Arbeitnehmer erwähnten Verpflichtung zur Meldung der Verträge |
unterliegen, wird eine Registrierung der Anwesenheiten eingeführt. | unterliegen, wird eine Registrierung der Anwesenheiten eingeführt. |
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man | Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man |
unter: | unter: |
1. Beschäftigten: | 1. Beschäftigten: |
-im vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 erwähnte Lohnempfänger und | -im vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 erwähnte Lohnempfänger und |
mit ihnen gleichgestellte Personen, | mit ihnen gleichgestellte Personen, |
- im Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des | - im Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des |
Sozialstatuts der Selbständigen erwähnte Selbständige und ihre Helfer, | Sozialstatuts der Selbständigen erwähnte Selbständige und ihre Helfer, |
- in Artikel 139 und folgende des Programmgesetzes vom 27. Dezember | - in Artikel 139 und folgende des Programmgesetzes vom 27. Dezember |
2006 erwähnte entsandte Lohnempfänger und Selbständige, | 2006 erwähnte entsandte Lohnempfänger und Selbständige, |
2. Arbeitgebern: Personen, die in Nr. 1 erster und dritter | 2. Arbeitgebern: Personen, die in Nr. 1 erster und dritter |
Gedankenstrich erwähnte Personen beschäftigen, | Gedankenstrich erwähnte Personen beschäftigen, |
3. Tätigkeiten: in Artikel 4 erwähnte Tätigkeiten, | 3. Tätigkeiten: in Artikel 4 erwähnte Tätigkeiten, |
4. Arbeitsplätzen: Stellen (Schlachthof, Zerlegebetrieb oder Betrieb | 4. Arbeitsplätzen: Stellen (Schlachthof, Zerlegebetrieb oder Betrieb |
für die Zubereitung von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die eine | für die Zubereitung von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die eine |
entsprechende Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der | entsprechende Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette erhalten haben), an denen die in Artikel 4 | Nahrungsmittelkette erhalten haben), an denen die in Artikel 4 |
erwähnten Tätigkeiten ausgeführt werden, | erwähnten Tätigkeiten ausgeführt werden, |
5. Auftraggebern: diejenigen, die den Auftrag erteilen, zu einem Preis | 5. Auftraggebern: diejenigen, die den Auftrag erteilen, zu einem Preis |
Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen. Mit Auftraggebern | Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen. Mit Auftraggebern |
werden natürliche oder juristische Personen gleichgestellt, die mit | werden natürliche oder juristische Personen gleichgestellt, die mit |
der Verwaltung der Arbeitsplätze beauftragt sind, sofern diese | der Verwaltung der Arbeitsplätze beauftragt sind, sofern diese |
Personen nicht die Auftraggeber sind, | Personen nicht die Auftraggeber sind, |
6. Unternehmern: | 6. Unternehmern: |
- diejenigen, die sich verpflichten, zu einem Preis für einen | - diejenigen, die sich verpflichten, zu einem Preis für einen |
Auftraggeber die in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten auszuführen oder | Auftraggeber die in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten auszuführen oder |
ausführen zu lassen, | ausführen zu lassen, |
- Subunternehmer im Verhältnis zu nach ihnen folgenden | - Subunternehmer im Verhältnis zu nach ihnen folgenden |
Subunternehmern, | Subunternehmern, |
7. Subunternehmern: diejenigen, die sich verpflichten, entweder | 7. Subunternehmern: diejenigen, die sich verpflichten, entweder |
mittelbar oder unmittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis | mittelbar oder unmittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis |
die einem Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser | die einem Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser |
Tätigkeit auszuführen oder ausführen zu lassen oder Beschäftigte zu | Tätigkeit auszuführen oder ausführen zu lassen oder Beschäftigte zu |
diesem Zweck zur Verfügung zu stellen. | diesem Zweck zur Verfügung zu stellen. |
Art. 6 - § 1 - Für alle Arbeitsplätze wird die Anwesenheit jedes | Art. 6 - § 1 - Für alle Arbeitsplätze wird die Anwesenheit jedes |
Beschäftigten, wie er in Artikel 5 Nr. 1 bestimmt ist, registriert, | Beschäftigten, wie er in Artikel 5 Nr. 1 bestimmt ist, registriert, |
und zwar: | und zwar: |
1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der | 1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der |
Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt, oder | Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt, oder |
2. durch die Anwendung seitens der Subunternehmer oder die | 2. durch die Anwendung seitens der Subunternehmer oder die |
Bereitstellung an diese Unternehmer einer anderen Methode zur | Bereitstellung an diese Unternehmer einer anderen Methode zur |
automatischen Registrierung, sofern diese Methode gleichwertige | automatischen Registrierung, sofern diese Methode gleichwertige |
Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem bietet und | Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem bietet und |
der Nachweis erbracht wird, dass die Personen, die an den | der Nachweis erbracht wird, dass die Personen, die an den |
Arbeitsplätzen vorstellig werden, tatsächlich registriert werden. | Arbeitsplätzen vorstellig werden, tatsächlich registriert werden. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche |
gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung | gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung |
mindestens bieten muss. | mindestens bieten muss. |
Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst: | Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst: |
1. eine Datenbank: Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die | 1. eine Datenbank: Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die |
bestimmte Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser | bestimmte Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser |
Daten erhebt, | Daten erhebt, |
2. ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können | 2. ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können |
und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System, | und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System, |
das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank | das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank |
übermitteln kann, | übermitteln kann, |
3. ein Registrierungsmittel: Mittel, das jede natürliche Person | 3. ein Registrierungsmittel: Mittel, das jede natürliche Person |
verwenden muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen. | verwenden muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen. |
§ 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die | § 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die |
in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende | in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende |
Daten: | Daten: |
1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person, | 1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person, |
2. Adresse der Arbeitsplätze, | 2. Adresse der Arbeitsplätze, |
3. Eigenschaft, in der ein Beschäftigter an den Arbeitsplätzen | 3. Eigenschaft, in der ein Beschäftigter an den Arbeitsplätzen |
Leistungen erbringt, | Leistungen erbringt, |
4. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Lohnempfänger | 4. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Lohnempfänger |
handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers, | handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers, |
5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbständigen | 5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbständigen |
handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen | handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen |
Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird, | Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird, |
6. Zeitpunkt der Registrierung. | 6. Zeitpunkt der Registrierung. |
Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um | Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um |
personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des | personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind. | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind. |
Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die vom Landesamt für | Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die vom Landesamt für |
soziale Sicherheit verwaltet wird. Das Landesamt ist der für die | soziale Sicherheit verwaltet wird. Das Landesamt ist der für die |
Verarbeitung Verantwortliche, wie er in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom | Verarbeitung Verantwortliche, wie er in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom |
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist. | Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist. |
Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer | Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer |
Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre | Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre |
Integrität gewahrt bleibt. | Integrität gewahrt bleibt. |
§ 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | § 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen | Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem | Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem |
entsprechen muss, und insbesondere: | entsprechen muss, und insbesondere: |
1. Eigenschaften des Systems, | 1. Eigenschaften des Systems, |
2. Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems, | 2. Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems, |
3. Informationen zu den Daten, die das System erfassen muss, | 3. Informationen zu den Daten, die das System erfassen muss, |
4. Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den | 4. Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den |
genauen Zeitpunkt der Übermittlung, | genauen Zeitpunkt der Übermittlung, |
5. unterschiedliche Registrierungsmittel, die für die Registrierung | 5. unterschiedliche Registrierungsmittel, die für die Registrierung |
erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen, | erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen, |
6. Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an | 6. Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an |
anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im | anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im |
Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können. | Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können. |
Art. 7 - § 1 - Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen | Art. 7 - § 1 - Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen |
stellen Unternehmern, auf die sie zurückgreifen, das | stellen Unternehmern, auf die sie zurückgreifen, das |
Registrierungssystem zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich | Registrierungssystem zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich |
vereinbart worden, dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel 6 | vereinbart worden, dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel 6 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige Registrierungsmethode | § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige Registrierungsmethode |
anwendet. | anwendet. |
Unternehmer, auf die Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte | Unternehmer, auf die Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte |
Personen zurückgreifen, sind verpflichtet, das vom Auftraggeber oder | Personen zurückgreifen, sind verpflichtet, das vom Auftraggeber oder |
von der mit ihm gleichgestellten Person bereitgestellte | von der mit ihm gleichgestellten Person bereitgestellte |
Registrierungssystem zu verwenden und es den Subunternehmern, auf die | Registrierungssystem zu verwenden und es den Subunternehmern, auf die |
sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die in | sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die in |
Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode | Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode |
anzuwenden. | anzuwenden. |
Subunternehmer, auf die in Absatz 2 erwähnte Unternehmer | Subunternehmer, auf die in Absatz 2 erwähnte Unternehmer |
zurückgreifen, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer | zurückgreifen, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer |
bereitgestellte Registrierungssystem zu verwenden und es den | bereitgestellte Registrierungssystem zu verwenden und es den |
Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen | Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen |
beziehungsweise die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | beziehungsweise die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
Registrierungsmethode anzuwenden. | Registrierungsmethode anzuwenden. |
Subunternehmer, auf die in Absatz 3 erwähnte Subunternehmer oder jeder | Subunternehmer, auf die in Absatz 3 erwähnte Subunternehmer oder jeder |
folgende Subunternehmer zurückgreifen, sind verpflichtet, das | folgende Subunternehmer zurückgreifen, sind verpflichtet, das |
Registriergerät zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit dem sie | Registriergerät zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit dem sie |
einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es den | einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es den |
Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen | Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen |
beziehungsweise die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | beziehungsweise die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
Registrierungsmethode anzuwenden. | Registrierungsmethode anzuwenden. |
§ 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät am | § 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät am |
Arbeitsplatz, sind die in § 1 erwähnten Personen für Lieferung, | Arbeitsplatz, sind die in § 1 erwähnten Personen für Lieferung, |
Installierung und ordnungsgemäßes Funktionieren des Registriergeräts | Installierung und ordnungsgemäßes Funktionieren des Registriergeräts |
am Arbeitsplatz verantwortlich. | am Arbeitsplatz verantwortlich. |
Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese | Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese |
Personen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung | Personen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung |
dieselben Garantien bietet wie die Registrierung am Arbeitsplatz. | dieselben Garantien bietet wie die Registrierung am Arbeitsplatz. |
Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen | Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen |
nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
näher bestimmen. | näher bestimmen. |
Art. 8 - Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass die in | Art. 8 - Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass die in |
Artikel 6 § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in Bezug auf ihr Unternehmen | Artikel 6 § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in Bezug auf ihr Unternehmen |
tatsächlich und korrekt gespeichert und an die Datenbank übermittelt | tatsächlich und korrekt gespeichert und an die Datenbank übermittelt |
werden. | werden. |
Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen | Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen |
Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Maßnahmen, damit der | Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Maßnahmen, damit der |
Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an | Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an |
die Datenbank übermittelt. | die Datenbank übermittelt. |
Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass Beschäftigte | Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass Beschäftigte |
registriert werden, bevor sie den Arbeitsplatz in ihrem Auftrag | registriert werden, bevor sie den Arbeitsplatz in ihrem Auftrag |
betreten. | betreten. |
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen durch einen im | Privatlebens die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen. | Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen. |
Art. 9 - § 1 - In Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Personen, die an einem | Art. 9 - § 1 - In Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Personen, die an einem |
Arbeitsplatz vorstellig werden, sind verpflichtet, ihre Anwesenheit am | Arbeitsplatz vorstellig werden, sind verpflichtet, ihre Anwesenheit am |
Arbeitsplatz unmittelbar und täglich registrieren zu lassen. | Arbeitsplatz unmittelbar und täglich registrieren zu lassen. |
§ 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Lohnempfängern | § 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Lohnempfängern |
Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem am Arbeitsplatz | Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem am Arbeitsplatz |
verwendeten Registriergerät kompatibel sind. | verwendeten Registriergerät kompatibel sind. |
Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen, Unternehmer oder | Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen, Unternehmer oder |
Subunternehmer, die auf Selbständige zurückgreifen, sind dafür | Subunternehmer, die auf Selbständige zurückgreifen, sind dafür |
verantwortlich, diesen Selbständigen Registrierungsmittel | verantwortlich, diesen Selbständigen Registrierungsmittel |
auszuhändigen, die mit dem am Arbeitsplatz verwendeten Registriergerät | auszuhändigen, die mit dem am Arbeitsplatz verwendeten Registriergerät |
kompatibel sind. | kompatibel sind. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was | des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was |
unter Kompatibilität zu verstehen ist. | unter Kompatibilität zu verstehen ist. |
§ 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als dem Arbeitsplatz | § 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als dem Arbeitsplatz |
erfolgt, findet § 1 keine Anwendung. | erfolgt, findet § 1 keine Anwendung. |
In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Personen | In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Personen |
die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich | die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich |
erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung am | erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung am |
Arbeitsplatz. | Arbeitsplatz. |
Der Dateiverwalter kontrolliert, ob diese Registrierung dieselben | Der Dateiverwalter kontrolliert, ob diese Registrierung dieselben |
Garantien bietet wie die Registrierung am Arbeitsplatz. | Garantien bietet wie die Registrierung am Arbeitsplatz. |
Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes vom | Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes vom |
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen Sozialinspektoren und | Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen Sozialinspektoren und |
Einrichtungen für soziale Sicherheit mit vorheriger Ermächtigung der | Einrichtungen für soziale Sicherheit mit vorheriger Ermächtigung der |
in Artikel 37 desselben Gesetzes erwähnten Abteilung Soziale | in Artikel 37 desselben Gesetzes erwähnten Abteilung Soziale |
Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und | Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und |
der Gesundheit die im Registrierungssystem erfassten Daten einsehen, | der Gesundheit die im Registrierungssystem erfassten Daten einsehen, |
sie untereinander austauschen und sie im Rahmen der Ausführung der | sie untereinander austauschen und sie im Rahmen der Ausführung der |
ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen Aufträge verwenden. | ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen Aufträge verwenden. |
Sozialinspektoren können ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener | Sozialinspektoren können ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener |
Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen. | Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen Daten in der Datenbank | Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen Daten in der Datenbank |
eingesehen werden können von: | eingesehen werden können von: |
1. den in Artikel 5 Nr. 1 erwähnten Beschäftigten, was ihre eigenen | 1. den in Artikel 5 Nr. 1 erwähnten Beschäftigten, was ihre eigenen |
Leistungen betrifft, | Leistungen betrifft, |
2. den in Artikel 5 Nr. 4 erwähnten Auftraggebern, was die Personen | 2. den in Artikel 5 Nr. 4 erwähnten Auftraggebern, was die Personen |
betrifft, die für die Ausführung der ihnen von dem betreffenden | betrifft, die für die Ausführung der ihnen von dem betreffenden |
Auftraggeber aufgetragenen Tätigkeiten beschäftigt werden, | Auftraggeber aufgetragenen Tätigkeiten beschäftigt werden, |
3. Unternehmern für ihre eigenen Lohnempfänger und die Subunternehmer, | 3. Unternehmern für ihre eigenen Lohnempfänger und die Subunternehmer, |
die an dem Arbeitsplatz tätig sind, an dem sie selbst mit der | die an dem Arbeitsplatz tätig sind, an dem sie selbst mit der |
Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten beschäftigt sind, | Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten beschäftigt sind, |
4. Subunternehmern für ihre eigenen Lohnempfänger und ihre | 4. Subunternehmern für ihre eigenen Lohnempfänger und ihre |
Subunternehmer, die an dem Arbeitsplatz tätig sind, an dem sie selbst | Subunternehmer, die an dem Arbeitsplatz tätig sind, an dem sie selbst |
mit der Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten beschäftigt | mit der Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten beschäftigt |
sind. | sind. |
Art. 11 - Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Registrierung | Art. 11 - Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Registrierung |
der Anwesenheiten, die in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom | der Anwesenheiten, die in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom |
24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die | 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die |
Arbeitnehmerüberlassung gelten, gehen zu Lasten des Entleihers. | Arbeitnehmerüberlassung gelten, gehen zu Lasten des Entleihers. |
Unterabschnitt 2 - Aufsicht | Unterabschnitt 2 - Aufsicht |
Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts | Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts |
und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch | und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch |
ermittelt, festgestellt und geahndet. | ermittelt, festgestellt und geahndet. |
Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des | Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des |
Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen | Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen |
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Vermittlungs- und | oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Vermittlungs- und |
Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des | Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse handeln. | vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse handeln. |
Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuchs | Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuchs |
Art. 13 - In Buch II Kapitel 1 des Sozialstrafgesetzbuchs wird ein | Art. 13 - In Buch II Kapitel 1 des Sozialstrafgesetzbuchs wird ein |
Abschnitt 5 mit der Überschrift "Abschnitt 5 - Registrierungspficht an | Abschnitt 5 mit der Überschrift "Abschnitt 5 - Registrierungspficht an |
Arbeitsplätzen" eingefügt. | Arbeitsplätzen" eingefügt. |
Art. 14 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel | Art. 14 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel |
137/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 137/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 137/1 - Registrierung am Arbeitsplatz | "Art. 137/1 - Registrierung am Arbeitsplatz |
Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: | Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: |
1. Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen, ihre | 1. Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen, ihre |
Angestellten oder Beauftragten, die gegen Artikel 6, Artikel 7 § 1 | Angestellten oder Beauftragten, die gegen Artikel 6, Artikel 7 § 1 |
Absatz 1 und § 2 und Artikel 9 § 2 Absatz 2 und § 3 des | Absatz 1 und § 2 und Artikel 9 § 2 Absatz 2 und § 3 des |
Programmgesetzes vom 10. August 2015 und seine Ausführungserlasse | Programmgesetzes vom 10. August 2015 und seine Ausführungserlasse |
verstoßen haben, | verstoßen haben, |
2. Unternehmer und Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre | 2. Unternehmer und Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre |
Beauftragten, die gegen Artikel 6, Artikel 7 § 1 Absatz 2 bis 4 und § | Beauftragten, die gegen Artikel 6, Artikel 7 § 1 Absatz 2 bis 4 und § |
2, Artikel 8 und Artikel 9 § 2 Absatz 2 und § 3 des Programmgesetzes | 2, Artikel 8 und Artikel 9 § 2 Absatz 2 und § 3 des Programmgesetzes |
vom 10. August 2015 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben, | vom 10. August 2015 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben, |
3. Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten, die gegen Artikel | 3. Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten, die gegen Artikel |
9 § 2 Absatz 1 und § 3 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 und | 9 § 2 Absatz 1 und § 3 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 und |
seine Ausführungserlasse verstoßen haben. | seine Ausführungserlasse verstoßen haben. |
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der | Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der |
Anzahl der von diesem Verstoß betroffenen Personen multipliziert." | Anzahl der von diesem Verstoß betroffenen Personen multipliziert." |
Art. 15 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel 137/2 mit | Art. 15 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel 137/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 137/2 - Pflicht zur Registrierung der Beschäftigten am | "Art. 137/2 - Pflicht zur Registrierung der Beschäftigten am |
Arbeitsplatz | Arbeitsplatz |
Mit einer Sanktion der Stufe 1 werden in Artikel 5 Nr. 1 des | Mit einer Sanktion der Stufe 1 werden in Artikel 5 Nr. 1 des |
Programmgesetzes vom 10. August 2015 erwähnte Beschäftigte bestraft, | Programmgesetzes vom 10. August 2015 erwähnte Beschäftigte bestraft, |
die sich unter Verstoß gegen Artikel 9 § 1 des Programmgesetzes vom | die sich unter Verstoß gegen Artikel 9 § 1 des Programmgesetzes vom |
10. August 2015 an einem Arbeitsplatz aufhalten, ohne ihre Anwesenheit | 10. August 2015 an einem Arbeitsplatz aufhalten, ohne ihre Anwesenheit |
am Arbeitsplatz unmittelbar und täglich registrieren zu lassen." | am Arbeitsplatz unmittelbar und täglich registrieren zu lassen." |
Unterabschnitt 4 - Schlussbestimmung | Unterabschnitt 4 - Schlussbestimmung |
Art. 16 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Juli 2015. | Art. 16 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Juli 2015. |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Ausdehnung der subsidiären gesamtschuldnerischen Haftung | Abschnitt 3 - Ausdehnung der subsidiären gesamtschuldnerischen Haftung |
in Bezug auf das LASS und den Fiskus des Hauptunternehmers auf den | in Bezug auf das LASS und den Fiskus des Hauptunternehmers auf den |
Auftraggeber | Auftraggeber |
Unterabschnitt 1 - Abänderung von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. | Unterabschnitt 1 - Abänderung von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
Art. 18 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Art. 18 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und | der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In § 3 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Der Unternehmer" und | 1. In § 3 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Der Unternehmer" und |
"ohne Personal" die Wörter "oder Auftraggeber" eingefügt. | "ohne Personal" die Wörter "oder Auftraggeber" eingefügt. |
2. In § 3 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "Der Unternehmer" und | 2. In § 3 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "Der Unternehmer" und |
den Wörtern ", der beim Landesamt für soziale Sicherheit" die Wörter | den Wörtern ", der beim Landesamt für soziale Sicherheit" die Wörter |
"oder Auftraggeber" eingefügt. | "oder Auftraggeber" eingefügt. |
3. In § 3/1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "nicht oder nicht | 3. In § 3/1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "nicht oder nicht |
ganz gezahlt worden sind, haften" und "der in § 7 Absatz 1 erwähnte | ganz gezahlt worden sind, haften" und "der in § 7 Absatz 1 erwähnte |
Unternehmer" die Wörter "der Auftraggeber," eingefügt. | Unternehmer" die Wörter "der Auftraggeber," eingefügt. |
4. In § 3/1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "in einem früheren | 4. In § 3/1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "in einem früheren |
Stadium beteiligten Unternehmer" und dem Wort "angewandt" die Wörter | Stadium beteiligten Unternehmer" und dem Wort "angewandt" die Wörter |
"und zuletzt zu Lasten des Auftraggebers" eingefügt. | "und zuletzt zu Lasten des Auftraggebers" eingefügt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Finanzierung | KAPITEL 3 - Finanzierung |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Finanzierung der Gesundheitspflege | Abschnitt 2 - Finanzierung der Gesundheitspflege |
Art. 24 - In Artikel 24 § 1bis Absatz 12 des Gesetzes vom 29. Juni | Art. 24 - In Artikel 24 § 1bis Absatz 12 des Gesetzes vom 29. Juni |
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit | 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit |
für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, | für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, |
werden die Wörter "um 1.415.228.000 EUR verringert" durch die Wörter | werden die Wörter "um 1.415.228.000 EUR verringert" durch die Wörter |
"um 1.446.551.000 EUR verringert" ersetzt. | "um 1.446.551.000 EUR verringert" ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 26 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2015. | Art. 26 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2015. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle und der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die | Arbeitsunfälle und der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die |
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten | Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
Art. 29 - In Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über | Art. 29 - In Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über |
die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2015, | die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2015, |
wird das Wort "Betrag" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt. | wird das Wort "Betrag" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt. |
Art. 30 - Vorliegender Abschnitt tritt am Datum des Inkrafttretens von | Art. 30 - Vorliegender Abschnitt tritt am Datum des Inkrafttretens von |
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung | Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung |
in Kraft. | in Kraft. |
Abschnitt 2 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze | Abschnitt 2 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze |
über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten | über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten |
Art. 31 - In Artikel 46 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten | Art. 31 - In Artikel 46 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten |
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für | Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für |
Berufskrankheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2015, wird | Berufskrankheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2015, wird |
das Wort "Betrag" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt. | das Wort "Betrag" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt. |
Art. 32 - Vorliegender Abschnitt tritt am Datum des Inkrafttretens von | Art. 32 - Vorliegender Abschnitt tritt am Datum des Inkrafttretens von |
Artikel 10 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung | Artikel 10 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung |
in Kraft. | in Kraft. |
KAPITEL 6 - Arbeitsbonus | KAPITEL 6 - Arbeitsbonus |
Art. 33 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung | Art. 33 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung |
eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen | eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen |
Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und | Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und |
an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen | an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen |
sind, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April | sind, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April |
2014, wird wie folgt abgeändert: | 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der Betrag "1.807,81" wird jeweils durch den Betrag "1.828,72" | 1. Der Betrag "1.807,81" wird jeweils durch den Betrag "1.828,72" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Die Wörter "dem in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven | 2. Die Wörter "dem in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven |
Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2. Mai 1988 zur Abänderung und | Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2. Mai 1988 zur Abänderung und |
Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 | Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 |
und Nr. 23 vom 25. Juli 1975 über die Gewährleistung eines | und Nr. 23 vom 25. Juli 1975 über die Gewährleistung eines |
durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens erwähnten | durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens erwähnten |
durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen" werden jeweils durch | durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen" werden jeweils durch |
die Wörter "dem in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven Arbeitsabkommens | die Wörter "dem in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven Arbeitsabkommens |
Nr. 43 vom 2. Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der | Nr. 43 vom 2. Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der |
kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 und Nr. 23 vom 25. | kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 und Nr. 23 vom 25. |
Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen | Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen |
Mindesteinkommens erwähnten durchschnittlichen monatlichen | Mindesteinkommens erwähnten durchschnittlichen monatlichen |
Mindesteinkommen, multipliziert mit 103 Prozent," ersetzt. | Mindesteinkommen, multipliziert mit 103 Prozent," ersetzt. |
Art. 34 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. August 2015 in Kraft. | Art. 34 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. August 2015 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 | Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft | Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Für den Minister des Fernmeldewesens und der Post, abwesend: | Für den Minister des Fernmeldewesens und der Post, abwesend: |
Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der | Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der |
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der | Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit, abwesend: | Volksgesundheit, abwesend: |
Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der | Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der |
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Für den Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB, | Für den Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB, |
abwesend: | abwesend: |
Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der | Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der |
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz |
des Privatlebens | des Privatlebens |
B. TOMMELEIN | B. TOMMELEIN |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |