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Meertalige weergave van Programmawet van 08/06/2008
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JUNI 2008. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8. JUNI 2008. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels 8 JUIN 2008. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel V, hoofdstuk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre
4, afdeling 2 van de programmawet van 8 juni 2008 (Belgisch Staatsblad V, chapitre 4, section 2 de la loi-programme du 8 juin 2008 (Moniteur
van 16 juni 2008). belge du 16 juin 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
8. JUNI 2008 - Programmgesetz 8. JUNI 2008 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL V - Soziale Angelegenheiten TITEL V - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL 4 - LASS KAPITEL 4 - LASS
(...) (...)
Abschnitt 2 - Umverteilung der sozialen Lasten Abschnitt 2 - Umverteilung der sozialen Lasten
Art. 35 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die dem Gesetz vom Art. 35 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die dem Gesetz vom
27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegenden über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegenden
Arbeitgeber der in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Arbeitgeber der in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26.
Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen erwähnten Unternehmen. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen erwähnten Unternehmen.
Vorliegender Abschnitt ist ebenfalls anwendbar auf Freiberufler sowie Vorliegender Abschnitt ist ebenfalls anwendbar auf Freiberufler sowie
auf Gesellschaften, die im Rahmen der Ausübung dieser Berufe gegründet auf Gesellschaften, die im Rahmen der Ausübung dieser Berufe gegründet
werden. werden.
Art. 36 - Am 1. Juli jeden Jahres wird den Arbeitgebern eine Art. 36 - Am 1. Juli jeden Jahres wird den Arbeitgebern eine
Ermässigung von 11,5 Prozent des Betrags der gesamten Beiträge Ermässigung von 11,5 Prozent des Betrags der gesamten Beiträge
bewilligt, die in Artikel 38 §§ 1 und 2 und § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis bewilligt, die in Artikel 38 §§ 1 und 2 und § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis
10 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen 10 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt und Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt und
vierteljährlich für jedes der vier Quartale des abgelaufenen vierteljährlich für jedes der vier Quartale des abgelaufenen
Kalenderjahres zu entrichten sind. Kalenderjahres zu entrichten sind.
Diese Ermässigung ist auf 359,45 EUR pro berücksichtigtes Quartal Diese Ermässigung ist auf 359,45 EUR pro berücksichtigtes Quartal
beschränkt, wenn der Betrag der gesamten vierteljährlich zu beschränkt, wenn der Betrag der gesamten vierteljährlich zu
entrichtenden Beiträge zwischen 5.453,66 EUR und 26.028,82 EUR liegt. entrichtenden Beiträge zwischen 5.453,66 EUR und 26.028,82 EUR liegt.
Sie ist auf 272,68 EUR pro berücksichtigtes Quartal beschränkt, wenn Sie ist auf 272,68 EUR pro berücksichtigtes Quartal beschränkt, wenn
der Betrag der gesamten vierteljährlich zu entrichtenden Beiträge der Betrag der gesamten vierteljährlich zu entrichtenden Beiträge
26.028,82 EUR übersteigt. 26.028,82 EUR übersteigt.
Art. 37 - Jeder Arbeitgeber muss dem Landesamt für soziale Sicherheit Art. 37 - Jeder Arbeitgeber muss dem Landesamt für soziale Sicherheit
jährlich für jedes Quartal des abgelaufenen Kalenderjahres einen jährlich für jedes Quartal des abgelaufenen Kalenderjahres einen
Ausgleichsbeitrag zahlen, der 1,55 Prozent des 26.028,82 EUR Ausgleichsbeitrag zahlen, der 1,55 Prozent des 26.028,82 EUR
übersteigenden Teils der gesamten vierteljährlich zu entrichtenden übersteigenden Teils der gesamten vierteljährlich zu entrichtenden
Beiträge, erwähnt in Artikel 38 §§ 1 und 2 und § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 Beiträge, erwähnt in Artikel 38 §§ 1 und 2 und § 3 Nr. 1 bis 6 und 8
bis 10 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981, entspricht. bis 10 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981, entspricht.
Art. 38 - Das Landesamt für soziale Sicherheit teilt jedem Arbeitgeber Art. 38 - Das Landesamt für soziale Sicherheit teilt jedem Arbeitgeber
durch eine Benachrichtigung, die es ihm im Laufe des zweiten Quartals durch eine Benachrichtigung, die es ihm im Laufe des zweiten Quartals
des Jahres übermittelt, den Betrag mit, den er nach Anwendung der des Jahres übermittelt, den Betrag mit, den er nach Anwendung der
Artikel 36 und 37 erhält beziehungsweise zu entrichten hat. Beträge, Artikel 36 und 37 erhält beziehungsweise zu entrichten hat. Beträge,
die 37,18 EUR unterschreiten, werden nicht berücksichtigt. die 37,18 EUR unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.
Der Betrag, den der Arbeitgeber erhält, wird am 1. Juli auf seiner Der Betrag, den der Arbeitgeber erhält, wird am 1. Juli auf seiner
Rechnung gutgeschrieben und von den Beiträgen, die er für das zweite Rechnung gutgeschrieben und von den Beiträgen, die er für das zweite
Quartal des Jahres zu entrichten hat, abgezogen. Quartal des Jahres zu entrichten hat, abgezogen.
Der geschuldete Betrag ist am 30. Juni zu entrichten. Alle Gesetzes- Der geschuldete Betrag ist am 30. Juni zu entrichten. Alle Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die Einziehung, die und Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die Einziehung, die
Eintreibung, die zivilrechtlichen Sanktionen, die Verjährung und das Eintreibung, die zivilrechtlichen Sanktionen, die Verjährung und das
Vorrecht in Sachen Sozialversicherungsbeiträge sind auf diesen Betrag Vorrecht in Sachen Sozialversicherungsbeiträge sind auf diesen Betrag
anwendbar. anwendbar.
Art. 39 - Vorliegender Abschnitt ist zum ersten Mal anwendbar auf die Art. 39 - Vorliegender Abschnitt ist zum ersten Mal anwendbar auf die
Beiträge, die ab dem ersten Quartal 2007 zu entrichten sind. Beiträge, die ab dem ersten Quartal 2007 zu entrichten sind.
Art. 40 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2008. Art. 40 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2008.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen Der Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Institutionellen Reformen Der Minister der Institutionellen Reformen
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der
Grossstädte Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Haushalt Der Staatssekretär für Haushalt
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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