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JUNI 2008. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8. JUNI 2008. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels | 8 JUIN 2008. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel V, hoofdstuk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre |
4, afdeling 2 van de programmawet van 8 juni 2008 (Belgisch Staatsblad | V, chapitre 4, section 2 de la loi-programme du 8 juin 2008 (Moniteur |
van 16 juni 2008). | belge du 16 juin 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
8. JUNI 2008 - Programmgesetz | 8. JUNI 2008 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL V - Soziale Angelegenheiten | TITEL V - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - LASS | KAPITEL 4 - LASS |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Umverteilung der sozialen Lasten | Abschnitt 2 - Umverteilung der sozialen Lasten |
Art. 35 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die dem Gesetz vom | Art. 35 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die dem Gesetz vom |
27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 | 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 |
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegenden | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegenden |
Arbeitgeber der in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. | Arbeitgeber der in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. |
Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen erwähnten Unternehmen. | Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen erwähnten Unternehmen. |
Vorliegender Abschnitt ist ebenfalls anwendbar auf Freiberufler sowie | Vorliegender Abschnitt ist ebenfalls anwendbar auf Freiberufler sowie |
auf Gesellschaften, die im Rahmen der Ausübung dieser Berufe gegründet | auf Gesellschaften, die im Rahmen der Ausübung dieser Berufe gegründet |
werden. | werden. |
Art. 36 - Am 1. Juli jeden Jahres wird den Arbeitgebern eine | Art. 36 - Am 1. Juli jeden Jahres wird den Arbeitgebern eine |
Ermässigung von 11,5 Prozent des Betrags der gesamten Beiträge | Ermässigung von 11,5 Prozent des Betrags der gesamten Beiträge |
bewilligt, die in Artikel 38 §§ 1 und 2 und § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis | bewilligt, die in Artikel 38 §§ 1 und 2 und § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis |
10 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen | 10 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen |
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt und | Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt und |
vierteljährlich für jedes der vier Quartale des abgelaufenen | vierteljährlich für jedes der vier Quartale des abgelaufenen |
Kalenderjahres zu entrichten sind. | Kalenderjahres zu entrichten sind. |
Diese Ermässigung ist auf 359,45 EUR pro berücksichtigtes Quartal | Diese Ermässigung ist auf 359,45 EUR pro berücksichtigtes Quartal |
beschränkt, wenn der Betrag der gesamten vierteljährlich zu | beschränkt, wenn der Betrag der gesamten vierteljährlich zu |
entrichtenden Beiträge zwischen 5.453,66 EUR und 26.028,82 EUR liegt. | entrichtenden Beiträge zwischen 5.453,66 EUR und 26.028,82 EUR liegt. |
Sie ist auf 272,68 EUR pro berücksichtigtes Quartal beschränkt, wenn | Sie ist auf 272,68 EUR pro berücksichtigtes Quartal beschränkt, wenn |
der Betrag der gesamten vierteljährlich zu entrichtenden Beiträge | der Betrag der gesamten vierteljährlich zu entrichtenden Beiträge |
26.028,82 EUR übersteigt. | 26.028,82 EUR übersteigt. |
Art. 37 - Jeder Arbeitgeber muss dem Landesamt für soziale Sicherheit | Art. 37 - Jeder Arbeitgeber muss dem Landesamt für soziale Sicherheit |
jährlich für jedes Quartal des abgelaufenen Kalenderjahres einen | jährlich für jedes Quartal des abgelaufenen Kalenderjahres einen |
Ausgleichsbeitrag zahlen, der 1,55 Prozent des 26.028,82 EUR | Ausgleichsbeitrag zahlen, der 1,55 Prozent des 26.028,82 EUR |
übersteigenden Teils der gesamten vierteljährlich zu entrichtenden | übersteigenden Teils der gesamten vierteljährlich zu entrichtenden |
Beiträge, erwähnt in Artikel 38 §§ 1 und 2 und § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 | Beiträge, erwähnt in Artikel 38 §§ 1 und 2 und § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 |
bis 10 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981, entspricht. | bis 10 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981, entspricht. |
Art. 38 - Das Landesamt für soziale Sicherheit teilt jedem Arbeitgeber | Art. 38 - Das Landesamt für soziale Sicherheit teilt jedem Arbeitgeber |
durch eine Benachrichtigung, die es ihm im Laufe des zweiten Quartals | durch eine Benachrichtigung, die es ihm im Laufe des zweiten Quartals |
des Jahres übermittelt, den Betrag mit, den er nach Anwendung der | des Jahres übermittelt, den Betrag mit, den er nach Anwendung der |
Artikel 36 und 37 erhält beziehungsweise zu entrichten hat. Beträge, | Artikel 36 und 37 erhält beziehungsweise zu entrichten hat. Beträge, |
die 37,18 EUR unterschreiten, werden nicht berücksichtigt. | die 37,18 EUR unterschreiten, werden nicht berücksichtigt. |
Der Betrag, den der Arbeitgeber erhält, wird am 1. Juli auf seiner | Der Betrag, den der Arbeitgeber erhält, wird am 1. Juli auf seiner |
Rechnung gutgeschrieben und von den Beiträgen, die er für das zweite | Rechnung gutgeschrieben und von den Beiträgen, die er für das zweite |
Quartal des Jahres zu entrichten hat, abgezogen. | Quartal des Jahres zu entrichten hat, abgezogen. |
Der geschuldete Betrag ist am 30. Juni zu entrichten. Alle Gesetzes- | Der geschuldete Betrag ist am 30. Juni zu entrichten. Alle Gesetzes- |
und Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die Einziehung, die | und Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die Einziehung, die |
Eintreibung, die zivilrechtlichen Sanktionen, die Verjährung und das | Eintreibung, die zivilrechtlichen Sanktionen, die Verjährung und das |
Vorrecht in Sachen Sozialversicherungsbeiträge sind auf diesen Betrag | Vorrecht in Sachen Sozialversicherungsbeiträge sind auf diesen Betrag |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 39 - Vorliegender Abschnitt ist zum ersten Mal anwendbar auf die | Art. 39 - Vorliegender Abschnitt ist zum ersten Mal anwendbar auf die |
Beiträge, die ab dem ersten Quartal 2007 zu entrichten sind. | Beiträge, die ab dem ersten Quartal 2007 zu entrichten sind. |
Art. 40 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2008. | Art. 40 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2008. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen | Der Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Institutionellen Reformen | Der Minister der Institutionellen Reformen |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der |
Grossstädte | Grossstädte |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen | Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Der Staatssekretär für Haushalt | Der Staatssekretär für Haushalt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |