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Meertalige weergave van Programmawet van 08/06/2008
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Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 JUNI 2008. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels 8 JUIN 2008. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 47, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
50, 54 tot 72, 74 en 75, 82 tot 84 van de programmawet van 8 juni 2008 articles 47, 50, 54 à 72, 74 et 75, 82 à 84 de la loi-programme du 8
(Belgisch Staatsblad van 16 juni 2008). juin 2008 (Moniteur belge du 16 juin 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
8. JUNI 2008 - Programmgesetz 8. JUNI 2008 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL VI - Volksgesundheit TITEL VI - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL 2 - Tiere, Pflanzen und Fütterung KAPITEL 2 - Tiere, Pflanzen und Fütterung
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit Tiergesundheit
Art. 47 - Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Art. 47 - Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut Tiergesundheit wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 5. die Gebühren festlegen, die die Unternehmen bezahlen müssen, um « 5. die Gebühren festlegen, die die Unternehmen bezahlen müssen, um
eine Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von tierischen eine Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von tierischen
Nebenprodukten zu erhalten. » Nebenprodukten zu erhalten. »
(...) (...)
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung
sozialer und sonstiger Bestimmungen sozialer und sonstiger Bestimmungen
Art. 50 - Artikel 132 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung Art. 50 - Artikel 132 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung
sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom
22. Februar 1998, durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 22. Februar 1998, durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001
und durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch einen Absatz mit und durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Der König kann eine Gebühr auferlegen, für die Er den Betrag und die « Der König kann eine Gebühr auferlegen, für die Er den Betrag und die
Erhebungsmodalitäten bestimmt, und zwar für: Erhebungsmodalitäten bestimmt, und zwar für:
- jede Person, die eine Erlaubnis zur Einführung eines genetisch - jede Person, die eine Erlaubnis zur Einführung eines genetisch
veränderten Organismus in Belgien beantragt, veränderten Organismus in Belgien beantragt,
- jede Person, die eine Akte im Hinblick auf eine Erlaubnis zur - jede Person, die eine Akte im Hinblick auf eine Erlaubnis zur
Inverkehrbringung eines genetisch veränderten Organismus in Belgien Inverkehrbringung eines genetisch veränderten Organismus in Belgien
einreicht. » einreicht. »
(...) (...)
TITEL VII - Finanzen TITEL VII - Finanzen
KAPITEL 1 - Direkte Steuern KAPITEL 1 - Direkte Steuern
Abschnitt 1 - Gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern - Abschnitt 1 - Gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern -
Absicherung Absicherung
Art. 54 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 64ter Art. 54 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 64ter
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 64ter - In Höhe von 120 Prozent sind abzugsfähig: « Art. 64ter - In Höhe von 120 Prozent sind abzugsfähig:
1. Kosten, die gemacht oder getragen werden, wenn ein Arbeitgeber oder 1. Kosten, die gemacht oder getragen werden, wenn ein Arbeitgeber oder
eine Gruppe von Arbeitgebern die gemeinschaftliche Beförderung von eine Gruppe von Arbeitgebern die gemeinschaftliche Beförderung von
Personalmitgliedern zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz organisiert Personalmitgliedern zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz organisiert
hat, hat,
2. folgende Kosten, die im Bereich Absicherung gemacht oder getragen 2. folgende Kosten, die im Bereich Absicherung gemacht oder getragen
werden: werden:
a) Abonnementkosten für den Anschluss an eine genehmigte Alarmzentrale a) Abonnementkosten für den Anschluss an eine genehmigte Alarmzentrale
für die Verwaltung von Alarmmeldungen aus Systemen, die in für die Verwaltung von Alarmmeldungen aus Systemen, die in
unbeweglichen Gütern installiert sind, um gegen Personen oder Güter unbeweglichen Gütern installiert sind, um gegen Personen oder Güter
gerichtete Straftaten zu verhüten oder zu bekämpfen, gerichtete Straftaten zu verhüten oder zu bekämpfen,
b) Kosten im Falle des Rückgriffs auf ein genehmigtes Wachunternehmen b) Kosten im Falle des Rückgriffs auf ein genehmigtes Wachunternehmen
für die Durchführung geschützter Transporte wie in Artikel 8 § 1 Nr. 2 für die Durchführung geschützter Transporte wie in Artikel 8 § 1 Nr. 2
des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter
Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der
technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnt, technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnt,
c) Kosten im Falle des gemeinsamen Rückgriffs durch eine Gruppe von c) Kosten im Falle des gemeinsamen Rückgriffs durch eine Gruppe von
Unternehmen auf ein genehmigtes Wachunternehmen für die Ausführung von Unternehmen auf ein genehmigtes Wachunternehmen für die Ausführung von
Bewachungsaufträgen in Bezug auf Bewachung und Schutz von beweglichen Bewachungsaufträgen in Bezug auf Bewachung und Schutz von beweglichen
und unbeweglichen Gütern. und unbeweglichen Gütern.
In Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten ist der erhöhte In Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten ist der erhöhte
Abzug nur in dem Masse anwendbar, wie die Kosten sich direkt auf Abzug nur in dem Masse anwendbar, wie die Kosten sich direkt auf
Kleinbusse, Linienbusse und Reisebusse beziehen, wie diese Fahrzeuge Kleinbusse, Linienbusse und Reisebusse beziehen, wie diese Fahrzeuge
in den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen beschrieben in den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen beschrieben
sind, oder wie sie sich auf den gewerblichen Personenverkehr mit sind, oder wie sie sich auf den gewerblichen Personenverkehr mit
solchen Fahrzeugen beziehen. solchen Fahrzeugen beziehen.
Bestehen die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten aus Abschreibungen der Bestehen die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten aus Abschreibungen der
in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge, wird der pro Besteuerungszeitraum in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge, wird der pro Besteuerungszeitraum
abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen
Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten. Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten.
Artikel 66 § 1 ist nicht auf die in Absatz 2 erwähnten Kosten, die Artikel 66 § 1 ist nicht auf die in Absatz 2 erwähnten Kosten, die
sich auf Kleinbusse beziehen, anwendbar. sich auf Kleinbusse beziehen, anwendbar.
Abschreibungen, die gemäss Absatz 3 über den Anschaffungs- oder Abschreibungen, die gemäss Absatz 3 über den Anschaffungs- oder
Investitionswert der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge hinaus Investitionswert der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge hinaus
berücksichtigt werden, werden nicht für die Bestimmung der späteren berücksichtigt werden, werden nicht für die Bestimmung der späteren
Mehr- oder Minderwerte in Bezug auf diese Fahrzeuge berücksichtigt. » Mehr- oder Minderwerte in Bezug auf diese Fahrzeuge berücksichtigt. »
Art. 55 - In Artikel 14531 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 55 - In Artikel 14531 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter
« 130 EUR » durch die Wörter « 500 EUR » ersetzt. « 130 EUR » durch die Wörter « 500 EUR » ersetzt.
Art. 56 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 185quater mit Art. 56 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 185quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 185quater - Artikel 64ter ist jedoch in Bezug auf Absatz 1 Nr. « Art. 185quater - Artikel 64ter ist jedoch in Bezug auf Absatz 1 Nr.
2 nur anwendbar auf die in Artikel 201 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten 2 nur anwendbar auf die in Artikel 201 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten
inländischen Gesellschaften und auf inländische Gesellschaften, die inländischen Gesellschaften und auf inländische Gesellschaften, die
aufgrund der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches aufgrund der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches
bestimmten Kriterien für das Steuerjahr, auf das sich der bestimmten Kriterien für das Steuerjahr, auf das sich der
Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kosten gemacht oder getragen Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kosten gemacht oder getragen
werden, als kleine Gesellschaften gelten. » werden, als kleine Gesellschaften gelten. »
Art. 57 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 190bis mit folgendem Art. 57 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 190bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 190bis - Der Abzug von 20 Prozent der in Artikel 64ter « Art. 190bis - Der Abzug von 20 Prozent der in Artikel 64ter
erwähnten Kosten, der über den Betrag der tatsächlich gemachten oder erwähnten Kosten, der über den Betrag der tatsächlich gemachten oder
getragenen Kosten hinaus zugelassen wurde, und die Beibehaltung dieses getragenen Kosten hinaus zugelassen wurde, und die Beibehaltung dieses
Abzugs unterliegen der in Artikel 190 Absatz 2 erwähnten Bedingung. » Abzugs unterliegen der in Artikel 190 Absatz 2 erwähnten Bedingung. »
Art. 58 - In Artikel 235 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 58 - In Artikel 235 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 21. Juni 2004, werden zwischen den Wörtern « 185 durch das Gesetz vom 21. Juni 2004, werden zwischen den Wörtern « 185
§ 2 » und den Wörtern « und 190 » die Wörter «, 185quater » eingefügt. § 2 » und den Wörtern « und 190 » die Wörter «, 185quater » eingefügt.
Art. 59 - Artikel 63 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der Art. 59 - Artikel 63 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der
Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben. Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben.
Die Bestimmung von Artikel 63 § 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Die Bestimmung von Artikel 63 § 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur
Reform der Steuer der natürlichen Personen, so wie sie vor ihrer Reform der Steuer der natürlichen Personen, so wie sie vor ihrer
Aufhebung durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 bestand, bleibt Aufhebung durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 bestand, bleibt
jedoch auf steuerfreie Beträge anwendbar, die auf einem oder mehreren jedoch auf steuerfreie Beträge anwendbar, die auf einem oder mehreren
getrennten Passivkonten gebucht sind. getrennten Passivkonten gebucht sind.
Art. 60 - Die Artikel 54 und 56 bis 59 sind auf die ab dem 1. Januar Art. 60 - Die Artikel 54 und 56 bis 59 sind auf die ab dem 1. Januar
2009 gemachten oder getragenen Kosten anwendbar. 2009 gemachten oder getragenen Kosten anwendbar.
Artikel 55 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. Artikel 55 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.
Abschnitt 2 - Steuerbefreiung für Zusatzpersonal Abschnitt 2 - Steuerbefreiung für Zusatzpersonal
Art. 61 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III Art. 61 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III
Unterteilung B des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird eine Nummer Unterteilung B des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird eine Nummer
1ter, die den Artikel 67ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1ter, die den Artikel 67ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 1ter. Zusatzpersonal « 1ter. Zusatzpersonal
Art. 67ter - § 1 - Gewinne und Profite von Steuerpflichtigen, die am Art. 67ter - § 1 - Gewinne und Profite von Steuerpflichtigen, die am
31. Dezember 1997 oder am Ende des Jahres, in dem die Ausübung ihrer 31. Dezember 1997 oder am Ende des Jahres, in dem die Ausübung ihrer
Berufstätigkeit begann, wenn dieses Datum später liegt, weniger als Berufstätigkeit begann, wenn dieses Datum später liegt, weniger als
elf Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 30 Nr. 1 beschäftigen, sind elf Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 30 Nr. 1 beschäftigen, sind
steuerfrei bis zu einem Betrag von 3.720 EUR pro in Belgien steuerfrei bis zu einem Betrag von 3.720 EUR pro in Belgien
beschäftigte Zusatzpersonaleinheit, deren Bruttotageslohn oder beschäftigte Zusatzpersonaleinheit, deren Bruttotageslohn oder
-stundenlohn 90,32 beziehungsweise 11,88 EUR nicht übersteigt. Der -stundenlohn 90,32 beziehungsweise 11,88 EUR nicht übersteigt. Der
König kann den Betrag des Bruttotageslohns oder -stundenlohns durch König kann den Betrag des Bruttotageslohns oder -stundenlohns durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass auf 100 beziehungsweise 13 EUR einen im Ministerrat beratenen Erlass auf 100 beziehungsweise 13 EUR
erhöhen. erhöhen.
§ 2 - Die Anzahl in Belgien beschäftigter Zusatzpersonaleinheiten wird § 2 - Die Anzahl in Belgien beschäftigter Zusatzpersonaleinheiten wird
festgelegt durch einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen festgelegt durch einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen
Personalbestand des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr vor dem Jahr, Personalbestand des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr vor dem Jahr,
dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, und dem des vorhergehenden dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, und dem des vorhergehenden
Kalenderjahres oder - für natürliche Personen, die eine andere Kalenderjahres oder - für natürliche Personen, die eine andere
Buchhaltung als pro Kalenderjahr führen und ihr Geschäftsjahr vor dem Buchhaltung als pro Kalenderjahr führen und ihr Geschäftsjahr vor dem
31. Dezember abschliessen - durch einen Vergleich zwischen dem 31. Dezember abschliessen - durch einen Vergleich zwischen dem
durchschnittlichen Personalbestand des Steuerpflichtigen im vorletzten durchschnittlichen Personalbestand des Steuerpflichtigen im vorletzten
Kalenderjahr vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, Kalenderjahr vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt,
und dem des vorhergehenden Kalenderjahres. und dem des vorhergehenden Kalenderjahres.
Nicht berücksichtigt wird jedoch der Personalzuwachs aufgrund der Nicht berücksichtigt wird jedoch der Personalzuwachs aufgrund der
Übernahme von Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1. Januar 1998 Übernahme von Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1. Januar 1998
angestellt waren durch ein Unternehmen, dem gegenüber der angestellt waren durch ein Unternehmen, dem gegenüber der
Steuerpflichtige sich direkt in einem Verhältnis gegenseitiger Steuerpflichtige sich direkt in einem Verhältnis gegenseitiger
Abhängigkeit befindet, oder durch einen Steuerpflichtigen, dessen Abhängigkeit befindet, oder durch einen Steuerpflichtigen, dessen
Berufstätigkeit er ganz oder teilweise fortsetzt infolge eines nicht Berufstätigkeit er ganz oder teilweise fortsetzt infolge eines nicht
in § 5 erwähnten Umstandes. in § 5 erwähnten Umstandes.
§ 3 - Wird der durchschnittliche Personalbestand im Laufe des Jahres § 3 - Wird der durchschnittliche Personalbestand im Laufe des Jahres
nach der Steuerbefreiung im Vergleich zum Jahr der Steuerbefreiung nach der Steuerbefreiung im Vergleich zum Jahr der Steuerbefreiung
verringert, wird der Gesamtbetrag der vorher aufgrund von § 1 verringert, wird der Gesamtbetrag der vorher aufgrund von § 1
steuerfreien Gewinne oder Profite jedoch pro fehlende Personaleinheit steuerfreien Gewinne oder Profite jedoch pro fehlende Personaleinheit
um 3.720 EUR verringert; in diesem Fall gelten die vorher steuerfreien um 3.720 EUR verringert; in diesem Fall gelten die vorher steuerfreien
Gewinne oder Profite als Gewinne oder Profite des folgenden Gewinne oder Profite als Gewinne oder Profite des folgenden
Besteuerungszeitraums. Besteuerungszeitraums.
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn und in dem Masse, wie der Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn und in dem Masse, wie der
Betreffende beweist, dass die Zusatzbeschäftigung im darauf folgenden Betreffende beweist, dass die Zusatzbeschäftigung im darauf folgenden
Jahr durch den Arbeitgeber, der sein Personal unter den in § 2 Absatz Jahr durch den Arbeitgeber, der sein Personal unter den in § 2 Absatz
2 erwähnten Umständen übernommen hat, beibehalten wurde. 2 erwähnten Umständen übernommen hat, beibehalten wurde.
§ 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der
Steuerpflichtige für dieselben Zusatzpersonaleinheiten die Anwendung Steuerpflichtige für dieselben Zusatzpersonaleinheiten die Anwendung
von Artikel 67 beantragt hat. von Artikel 67 beantragt hat.
§ 5 - Für Steuerpflichtige, die an Vorgängen wie in den Artikeln 46 § 5 - Für Steuerpflichtige, die an Vorgängen wie in den Artikeln 46
und 211 erwähnt beteiligt sind, bleiben die Bestimmungen des und 211 erwähnt beteiligt sind, bleiben die Bestimmungen des
vorliegenden Artikels anwendbar, als ob diese Vorgänge nicht vorliegenden Artikels anwendbar, als ob diese Vorgänge nicht
stattgefunden hätten. » stattgefunden hätten. »
Art. 62 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 62 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 5 mit das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 5 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 5 - In Abweichung von § 1 werden die Beträge des in Artikel 67ter « § 5 - In Abweichung von § 1 werden die Beträge des in Artikel 67ter
§ 1 erwähnten Bruttotageslohns oder -stundenlohns nicht indexiert. » § 1 erwähnten Bruttotageslohns oder -stundenlohns nicht indexiert. »
Art. 63 - Die Artikel 61 und 62 werden wirksam mit 1. Januar 2008. Art. 63 - Die Artikel 61 und 62 werden wirksam mit 1. Januar 2008.
Abschnitt 3 - Steuerfreibetrag Abschnitt 3 - Steuerfreibetrag
Art. 64 - In Artikel 131 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 64 - In Artikel 131 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 10. August 2001, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. August 2001, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
« Für die Steuerberechnung ist folgender Grundbetrag steuerfrei: « Für die Steuerberechnung ist folgender Grundbetrag steuerfrei:
1. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen 15.220 1. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen 15.220
EUR nicht übersteigt: 4.260 EUR, EUR nicht übersteigt: 4.260 EUR,
2. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen zwischen 2. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen zwischen
15.220 EUR und 15.220 EUR erhöht um die Differenz zwischen dem in Nr. 15.220 EUR und 15.220 EUR erhöht um die Differenz zwischen dem in Nr.
1 erwähnten Betrag und dem in Nr. 3 erwähnten Betrag liegt: der in Nr. 1 erwähnten Betrag und dem in Nr. 3 erwähnten Betrag liegt: der in Nr.
1 erwähnte Betrag verringert um die Differenz zwischen dem 1 erwähnte Betrag verringert um die Differenz zwischen dem
steuerpflichtigen Einkommen und 15.220 EUR, steuerpflichtigen Einkommen und 15.220 EUR,
3. in den anderen Fällen: 4.095 EUR. » 3. in den anderen Fällen: 4.095 EUR. »
Art. 65 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem Art. 65 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 152bis - Von der gemäss den Artikeln 147 bis 152 berechneten « Art. 152bis - Von der gemäss den Artikeln 147 bis 152 berechneten
Ermässigung wird ein Betrag von 25 Prozent der Differenz zwischen dem Ermässigung wird ein Betrag von 25 Prozent der Differenz zwischen dem
gemäss Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angewandten Steuerfreibetrag gemäss Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angewandten Steuerfreibetrag
und dem in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag abgezogen, wenn und dem in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag abgezogen, wenn
das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen sich das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen sich
ausschliesslich zusammensetzt aus: ausschliesslich zusammensetzt aus:
- entweder Pensionen oder anderen Ersatzeinkünften - entweder Pensionen oder anderen Ersatzeinkünften
- oder Arbeitslosengeld - oder Arbeitslosengeld
- oder gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen. - oder gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen.
In den anderen Fällen wird von den gemäss den Artikeln 147 bis 152 In den anderen Fällen wird von den gemäss den Artikeln 147 bis 152
berechneten Ermässigungen ein Betrag von 25 Prozent der in berechneten Ermässigungen ein Betrag von 25 Prozent der in
vorhergehendem Absatz erwähnten Differenz, multipliziert mit dem vorhergehendem Absatz erwähnten Differenz, multipliziert mit dem
Verhältnis zwischen dem Betrag der Pensionen oder anderen Verhältnis zwischen dem Betrag der Pensionen oder anderen
Ersatzeinkünfte, des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der Ersatzeinkünfte, des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der
gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem
steuerpflichtigen Einkommen des Steuerpflichtigen, abgezogen. » steuerpflichtigen Einkommen des Steuerpflichtigen, abgezogen. »
Art. 66 - In Artikel 154 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 66 - In Artikel 154 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter « der Artikel 147 durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter « der Artikel 147
bis 152 » jeweils durch die Wörter « der Artikel 147 bis 152bis » bis 152 » jeweils durch die Wörter « der Artikel 147 bis 152bis »
ersetzt. ersetzt.
Art. 67 - Die Artikel 64 bis 66 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. Art. 67 - Die Artikel 64 bis 66 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.
Abschnitt 4 - Wissenschaftliche Forschung Abschnitt 4 - Wissenschaftliche Forschung
Art. 68 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 68 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23.
Dezember 2005, 27. Dezember 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt Dezember 2005, 27. Dezember 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter « Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung 1. In Absatz 2 werden die Wörter « Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung
von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs » durch die Wörter « Eine von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs » durch die Wörter « Eine
gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Höhe gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Höhe
von 65 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs » ersetzt. von 65 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs » ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter « Die gleiche Zahlungsbefreiung » 2. In Absatz 3 werden die Wörter « Die gleiche Zahlungsbefreiung »
durch die Wörter « Die in Absatz 2 erwähnte Zahlungsbefreiung » durch die Wörter « Die in Absatz 2 erwähnte Zahlungsbefreiung »
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter « vorbehaltlich der 3. In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter « vorbehaltlich der
Verringerung des Prozentsatzes von 50 Prozent auf 25 Prozent, » Verringerung des Prozentsatzes von 50 Prozent auf 25 Prozent, »
aufgehoben. aufgehoben.
4. Absatz 8 wird aufgehoben. 4. Absatz 8 wird aufgehoben.
Art. 69 - Artikel 68 ist auf die ab dem 1. Juli 2008 gezahlten oder Art. 69 - Artikel 68 ist auf die ab dem 1. Juli 2008 gezahlten oder
zuerkannten Entlohnungen anwendbar. zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Abschnitt 5 - Ermässigung für Ausgaben, die für Leistungen gemacht Abschnitt 5 - Ermässigung für Ausgaben, die für Leistungen gemacht
werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden
Art. 70 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches Art. 70 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches
wird ein Unterabschnitt IVbis, der den Artikel 156bis umfasst, mit wird ein Unterabschnitt IVbis, der den Artikel 156bis umfasst, mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Unterabschnitt IVbis - Umwandlung von Ermässigungen in eine « Unterabschnitt IVbis - Umwandlung von Ermässigungen in eine
erstattungsfähige Steuergutschrift erstattungsfähige Steuergutschrift
Art. 156bis - Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Art. 156bis - Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten
Ermässigungen, der nicht angerechnet wird, wird in dem Masse, wie er Ermässigungen, der nicht angerechnet wird, wird in dem Masse, wie er
in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die
mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, in eine mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, in eine
erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt.
Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Teils der in den Artikeln Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Teils der in den Artikeln
1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, der nicht angerechnet wird, 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, der nicht angerechnet wird,
werden die Artikel 153 und 154 jedoch nicht berücksichtigt. werden die Artikel 153 und 154 jedoch nicht berücksichtigt.
In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird die In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird die
Steuergutschrift wie folgt berechnet, wenn Artikel 154 angewandt wird: Steuergutschrift wie folgt berechnet, wenn Artikel 154 angewandt wird:
- Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 2 entspricht die - Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 2 entspricht die
Steuergutschrift der Steuerermässigung für die in den Artikeln 14521 Steuergutschrift der Steuerermässigung für die in den Artikeln 14521
bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für Leistungen gemacht werden, die bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für Leistungen gemacht werden, die
mit Dienstleistungsschecks vergütet werden. mit Dienstleistungsschecks vergütet werden.
- Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 3 entspricht die - Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 3 entspricht die
Steuergutschrift der Plusdifferenz zwischen der Steuerermässigung für Steuergutschrift der Plusdifferenz zwischen der Steuerermässigung für
die in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für die in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für
Leistungen gemacht werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet Leistungen gemacht werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet
werden, und der Steuer, die nach Anwendung des vorerwähnten werden, und der Steuer, die nach Anwendung des vorerwähnten
Paragraphen 3 übrig bleibt. Paragraphen 3 übrig bleibt.
Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige
Einkommen eines Steuerpflichtigen den in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 Einkommen eines Steuerpflichtigen den in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Betrag übersteigt. erwähnten Betrag übersteigt.
Vorliegender Artikel ist ebenfalls nicht auf Steuerpflichtige Vorliegender Artikel ist ebenfalls nicht auf Steuerpflichtige
anwendbar, die Berufseinkünfte beziehen, die aufgrund eines Abkommens anwendbar, die Berufseinkünfte beziehen, die aufgrund eines Abkommens
steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre
anderen Einkünfte berücksichtigt werden. » anderen Einkünfte berücksichtigt werden. »
Art. 71 - In Artikel 243 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 71 - In Artikel 243 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter « abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter «
157 bis 169 » durch die Wörter « 156bis bis 169 » ersetzt. 157 bis 169 » durch die Wörter « 156bis bis 169 » ersetzt.
Art. 72 - Die Artikel 70 und 71 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. Art. 72 - Die Artikel 70 und 71 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.
(...) (...)
TITEL VIII - Beschäftigung TITEL VIII - Beschäftigung
KAPITEL 1 - Dienstleistungsschecks - Abänderung des Gesetzes vom 20. KAPITEL 1 - Dienstleistungsschecks - Abänderung des Gesetzes vom 20.
Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und
Arbeitsplätzen im Nahbereich Arbeitsplätzen im Nahbereich
Art. 74 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Art. 74 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der
Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 Buchstabe e) werden die Wörter « vom Landesamt für 1. In § 2 Absatz 1 Buchstabe e) werden die Wörter « vom Landesamt für
soziale Sicherheit oder von oder für Rechnung der Fonds für soziale Sicherheit oder von oder für Rechnung der Fonds für
Existenzsicherheit » durch die Wörter « von einer mit der Eintreibung Existenzsicherheit » durch die Wörter « von einer mit der Eintreibung
der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung » ersetzt. der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung » ersetzt.
2. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe e) wird wie folgt ergänzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe e) wird wie folgt ergänzt:
« Die geschuldeten Beträge unter 2.500 EUR gelten nicht als « Die geschuldeten Beträge unter 2.500 EUR gelten nicht als
ausstehende Beiträge. » ausstehende Beiträge. »
3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« g) Das Unternehmen darf nicht in mindestens zwei Konkursen, « g) Das Unternehmen darf nicht in mindestens zwei Konkursen,
Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen, die zu Schulden bei Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen, die zu Schulden bei
einer mit der Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten einer mit der Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten
Einrichtung geführt haben, verwickelt gewesen sein oder, wenn es sich Einrichtung geführt haben, verwickelt gewesen sein oder, wenn es sich
um eine juristische Person handelt, darf es unter den Verwaltern, um eine juristische Person handelt, darf es unter den Verwaltern,
Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, die Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, die
Gesellschaft zu verpflichten, keine Personen geben, die darin Gesellschaft zu verpflichten, keine Personen geben, die darin
verwickelt waren, und dies binnen fünf Jahren. » verwickelt waren, und dies binnen fünf Jahren. »
4. Artikel 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 4. Artikel 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« In Abweichung von den vorangehenden Absätzen kann die Zulassung « In Abweichung von den vorangehenden Absätzen kann die Zulassung
unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, von Amts einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, von Amts
wegen entzogen werden. » wegen entzogen werden. »
Art. 75 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 75 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird das Wort « März » durch das das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird das Wort « März » durch das
Wort « Juni » ersetzt. Wort « Juni » ersetzt.
(...) (...)
TITEL X - Mobilität TITEL X - Mobilität
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über
die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen
Verkehrssicherheit Verkehrssicherheit
Art. 82 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über Art. 82 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über
die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen
Verkehrssicherheit werden aufgehoben. Verkehrssicherheit werden aufgehoben.
Art. 83 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 83 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 2 werden der erste und der zweite Gedankenstrich 1. In § 1 Nr. 2 werden der erste und der zweite Gedankenstrich
aufgehoben. aufgehoben.
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und « § 3 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und
des Ministers des Innern durch einen im Ministerrat beratenen Erlass des Ministers des Innern durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
über eine vorherige Abhebung Projekte finanzieren, mit denen eine über eine vorherige Abhebung Projekte finanzieren, mit denen eine
effizientere Feststellung der Verstösse gegen die effizientere Feststellung der Verstösse gegen die
Strassenverkehrsordnung ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und Strassenverkehrsordnung ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und
schnellere Erhebung der Geldbussen angestrebt werden und der Erwerb schnellere Erhebung der Geldbussen angestrebt werden und der Erwerb
von standardisiertem verkehrstechnischem Material durch gemeinsame von standardisiertem verkehrstechnischem Material durch gemeinsame
Ankäufe unterstützt wird. Ankäufe unterstützt wird.
Die föderale Polizei und der in Artikel 91 des Gesetzes vom 7. Die föderale Polizei und der in Artikel 91 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnte Ständige Ausschuss für die integrierten Polizeidienstes erwähnte Ständige Ausschuss für die
lokale Polizei müssen zu diesem Zweck in Ausführung der Aktionspläne, lokale Polizei müssen zu diesem Zweck in Ausführung der Aktionspläne,
die mit den im nationalen Sicherheitsplan aufgeführten Zielen der die mit den im nationalen Sicherheitsplan aufgeführten Zielen der
Sicherheit des Strassenverkehrs verbunden sind, jedes Jahr einen Sicherheit des Strassenverkehrs verbunden sind, jedes Jahr einen
Vorschlag für einen Plan, ergänzt durch die Stellungnahme des Vorschlag für einen Plan, ergänzt durch die Stellungnahme des
Kollegiums der Generalprokuratoren, beim Minister der Mobilität und Kollegiums der Generalprokuratoren, beim Minister der Mobilität und
beim Minister des Innern einreichen. » beim Minister des Innern einreichen. »
Art. 84 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt. Art. 84 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt.
« § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2008 entspricht der Betrag des der « § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2008 entspricht der Betrag des der
föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen zuerkannten Teils, der föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen zuerkannten Teils, der
in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, dem indexierten Betrag, den sie 2007 in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, dem indexierten Betrag, den sie 2007
erhalten haben, sofern dieser Betrag mindestens dem in Artikel 5 § 1 erhalten haben, sofern dieser Betrag mindestens dem in Artikel 5 § 1
erwähnten Teil, der 2007 zuerkannt worden ist, entspricht. Falls der erwähnten Teil, der 2007 zuerkannt worden ist, entspricht. Falls der
zuerkannte Teil, der in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, unter dem in zuerkannte Teil, der in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, unter dem in
Artikel 5 § 1 erwähnten Teil, der jeder Polizeizone und der föderalen Artikel 5 § 1 erwähnten Teil, der jeder Polizeizone und der föderalen
Polizei 2007 zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im Polizei 2007 zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im
Verhältnis zu den 2007 zuerkannten Mitteln zugunsten jeder Polizeizone Verhältnis zu den 2007 zuerkannten Mitteln zugunsten jeder Polizeizone
und der föderalen Polizei verteilt. und der föderalen Polizei verteilt.
Ab dem Haushaltsjahr 2009 werden die im Verhältnis zum Haushaltsjahr Ab dem Haushaltsjahr 2009 werden die im Verhältnis zum Haushaltsjahr
2007 getätigten Mehreinnahmen des in Artikel 5 § 1 erwähnten Teils 2007 getätigten Mehreinnahmen des in Artikel 5 § 1 erwähnten Teils
unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der
Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die
Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse und nach den vom Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse und nach den vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten
Modalitäten. Modalitäten.
Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder
Polizeizone und der föderalen Polizei auf der Grundlage folgender Polizeizone und der föderalen Polizei auf der Grundlage folgender
Kriterien vorgenommen: Kriterien vorgenommen:
1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei
in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan, in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan,
2. Verringerung der Anzahl Strassenverkehrsopfer und/oder 2. Verringerung der Anzahl Strassenverkehrsopfer und/oder
Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Strassen, die zum Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Strassen, die zum
Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der
föderalen Polizei gehören, föderalen Polizei gehören,
3. Anzahl Kilometer an Strassen, für die die lokale Polizeizone 3. Anzahl Kilometer an Strassen, für die die lokale Polizeizone
beziehungsweise die föderale Polizei zuständig ist. » beziehungsweise die föderale Polizei zuständig ist. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen Der Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Institutionellen Reformen Der Minister der Institutionellen Reformen
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der
Grossstädte Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Haushalt Der Staatssekretär für Haushalt
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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