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Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 JUNI 2008. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels | 8 JUIN 2008. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 47, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
50, 54 tot 72, 74 en 75, 82 tot 84 van de programmawet van 8 juni 2008 | articles 47, 50, 54 à 72, 74 et 75, 82 à 84 de la loi-programme du 8 |
(Belgisch Staatsblad van 16 juni 2008). | juin 2008 (Moniteur belge du 16 juin 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
8. JUNI 2008 - Programmgesetz | 8. JUNI 2008 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL VI - Volksgesundheit | TITEL VI - Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Tiere, Pflanzen und Fütterung | KAPITEL 2 - Tiere, Pflanzen und Fütterung |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit | Tiergesundheit |
Art. 47 - Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Art. 47 - Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut | Tiergesundheit wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« 5. die Gebühren festlegen, die die Unternehmen bezahlen müssen, um | « 5. die Gebühren festlegen, die die Unternehmen bezahlen müssen, um |
eine Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von tierischen | eine Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von tierischen |
Nebenprodukten zu erhalten. » | Nebenprodukten zu erhalten. » |
(...) | (...) |
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung |
sozialer und sonstiger Bestimmungen | sozialer und sonstiger Bestimmungen |
Art. 50 - Artikel 132 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung | Art. 50 - Artikel 132 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung |
sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom | sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom |
22. Februar 1998, durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 | 22. Februar 1998, durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 |
und durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch einen Absatz mit | und durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Der König kann eine Gebühr auferlegen, für die Er den Betrag und die | « Der König kann eine Gebühr auferlegen, für die Er den Betrag und die |
Erhebungsmodalitäten bestimmt, und zwar für: | Erhebungsmodalitäten bestimmt, und zwar für: |
- jede Person, die eine Erlaubnis zur Einführung eines genetisch | - jede Person, die eine Erlaubnis zur Einführung eines genetisch |
veränderten Organismus in Belgien beantragt, | veränderten Organismus in Belgien beantragt, |
- jede Person, die eine Akte im Hinblick auf eine Erlaubnis zur | - jede Person, die eine Akte im Hinblick auf eine Erlaubnis zur |
Inverkehrbringung eines genetisch veränderten Organismus in Belgien | Inverkehrbringung eines genetisch veränderten Organismus in Belgien |
einreicht. » | einreicht. » |
(...) | (...) |
TITEL VII - Finanzen | TITEL VII - Finanzen |
KAPITEL 1 - Direkte Steuern | KAPITEL 1 - Direkte Steuern |
Abschnitt 1 - Gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern - | Abschnitt 1 - Gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern - |
Absicherung | Absicherung |
Art. 54 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 64ter | Art. 54 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 64ter |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 64ter - In Höhe von 120 Prozent sind abzugsfähig: | « Art. 64ter - In Höhe von 120 Prozent sind abzugsfähig: |
1. Kosten, die gemacht oder getragen werden, wenn ein Arbeitgeber oder | 1. Kosten, die gemacht oder getragen werden, wenn ein Arbeitgeber oder |
eine Gruppe von Arbeitgebern die gemeinschaftliche Beförderung von | eine Gruppe von Arbeitgebern die gemeinschaftliche Beförderung von |
Personalmitgliedern zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz organisiert | Personalmitgliedern zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz organisiert |
hat, | hat, |
2. folgende Kosten, die im Bereich Absicherung gemacht oder getragen | 2. folgende Kosten, die im Bereich Absicherung gemacht oder getragen |
werden: | werden: |
a) Abonnementkosten für den Anschluss an eine genehmigte Alarmzentrale | a) Abonnementkosten für den Anschluss an eine genehmigte Alarmzentrale |
für die Verwaltung von Alarmmeldungen aus Systemen, die in | für die Verwaltung von Alarmmeldungen aus Systemen, die in |
unbeweglichen Gütern installiert sind, um gegen Personen oder Güter | unbeweglichen Gütern installiert sind, um gegen Personen oder Güter |
gerichtete Straftaten zu verhüten oder zu bekämpfen, | gerichtete Straftaten zu verhüten oder zu bekämpfen, |
b) Kosten im Falle des Rückgriffs auf ein genehmigtes Wachunternehmen | b) Kosten im Falle des Rückgriffs auf ein genehmigtes Wachunternehmen |
für die Durchführung geschützter Transporte wie in Artikel 8 § 1 Nr. 2 | für die Durchführung geschützter Transporte wie in Artikel 8 § 1 Nr. 2 |
des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter | des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter |
Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der | Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der |
technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnt, | technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnt, |
c) Kosten im Falle des gemeinsamen Rückgriffs durch eine Gruppe von | c) Kosten im Falle des gemeinsamen Rückgriffs durch eine Gruppe von |
Unternehmen auf ein genehmigtes Wachunternehmen für die Ausführung von | Unternehmen auf ein genehmigtes Wachunternehmen für die Ausführung von |
Bewachungsaufträgen in Bezug auf Bewachung und Schutz von beweglichen | Bewachungsaufträgen in Bezug auf Bewachung und Schutz von beweglichen |
und unbeweglichen Gütern. | und unbeweglichen Gütern. |
In Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten ist der erhöhte | In Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten ist der erhöhte |
Abzug nur in dem Masse anwendbar, wie die Kosten sich direkt auf | Abzug nur in dem Masse anwendbar, wie die Kosten sich direkt auf |
Kleinbusse, Linienbusse und Reisebusse beziehen, wie diese Fahrzeuge | Kleinbusse, Linienbusse und Reisebusse beziehen, wie diese Fahrzeuge |
in den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen beschrieben | in den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen beschrieben |
sind, oder wie sie sich auf den gewerblichen Personenverkehr mit | sind, oder wie sie sich auf den gewerblichen Personenverkehr mit |
solchen Fahrzeugen beziehen. | solchen Fahrzeugen beziehen. |
Bestehen die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten aus Abschreibungen der | Bestehen die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten aus Abschreibungen der |
in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge, wird der pro Besteuerungszeitraum | in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge, wird der pro Besteuerungszeitraum |
abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen | abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen |
Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten. | Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten. |
Artikel 66 § 1 ist nicht auf die in Absatz 2 erwähnten Kosten, die | Artikel 66 § 1 ist nicht auf die in Absatz 2 erwähnten Kosten, die |
sich auf Kleinbusse beziehen, anwendbar. | sich auf Kleinbusse beziehen, anwendbar. |
Abschreibungen, die gemäss Absatz 3 über den Anschaffungs- oder | Abschreibungen, die gemäss Absatz 3 über den Anschaffungs- oder |
Investitionswert der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge hinaus | Investitionswert der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge hinaus |
berücksichtigt werden, werden nicht für die Bestimmung der späteren | berücksichtigt werden, werden nicht für die Bestimmung der späteren |
Mehr- oder Minderwerte in Bezug auf diese Fahrzeuge berücksichtigt. » | Mehr- oder Minderwerte in Bezug auf diese Fahrzeuge berücksichtigt. » |
Art. 55 - In Artikel 14531 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 55 - In Artikel 14531 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter | durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter |
« 130 EUR » durch die Wörter « 500 EUR » ersetzt. | « 130 EUR » durch die Wörter « 500 EUR » ersetzt. |
Art. 56 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 185quater mit | Art. 56 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 185quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 185quater - Artikel 64ter ist jedoch in Bezug auf Absatz 1 Nr. | « Art. 185quater - Artikel 64ter ist jedoch in Bezug auf Absatz 1 Nr. |
2 nur anwendbar auf die in Artikel 201 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten | 2 nur anwendbar auf die in Artikel 201 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten |
inländischen Gesellschaften und auf inländische Gesellschaften, die | inländischen Gesellschaften und auf inländische Gesellschaften, die |
aufgrund der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches | aufgrund der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches |
bestimmten Kriterien für das Steuerjahr, auf das sich der | bestimmten Kriterien für das Steuerjahr, auf das sich der |
Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kosten gemacht oder getragen | Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kosten gemacht oder getragen |
werden, als kleine Gesellschaften gelten. » | werden, als kleine Gesellschaften gelten. » |
Art. 57 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 190bis mit folgendem | Art. 57 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 190bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 190bis - Der Abzug von 20 Prozent der in Artikel 64ter | « Art. 190bis - Der Abzug von 20 Prozent der in Artikel 64ter |
erwähnten Kosten, der über den Betrag der tatsächlich gemachten oder | erwähnten Kosten, der über den Betrag der tatsächlich gemachten oder |
getragenen Kosten hinaus zugelassen wurde, und die Beibehaltung dieses | getragenen Kosten hinaus zugelassen wurde, und die Beibehaltung dieses |
Abzugs unterliegen der in Artikel 190 Absatz 2 erwähnten Bedingung. » | Abzugs unterliegen der in Artikel 190 Absatz 2 erwähnten Bedingung. » |
Art. 58 - In Artikel 235 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 58 - In Artikel 235 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. Juni 2004, werden zwischen den Wörtern « 185 | durch das Gesetz vom 21. Juni 2004, werden zwischen den Wörtern « 185 |
§ 2 » und den Wörtern « und 190 » die Wörter «, 185quater » eingefügt. | § 2 » und den Wörtern « und 190 » die Wörter «, 185quater » eingefügt. |
Art. 59 - Artikel 63 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der | Art. 59 - Artikel 63 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der |
Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben. | Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben. |
Die Bestimmung von Artikel 63 § 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur | Die Bestimmung von Artikel 63 § 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur |
Reform der Steuer der natürlichen Personen, so wie sie vor ihrer | Reform der Steuer der natürlichen Personen, so wie sie vor ihrer |
Aufhebung durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 bestand, bleibt | Aufhebung durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 bestand, bleibt |
jedoch auf steuerfreie Beträge anwendbar, die auf einem oder mehreren | jedoch auf steuerfreie Beträge anwendbar, die auf einem oder mehreren |
getrennten Passivkonten gebucht sind. | getrennten Passivkonten gebucht sind. |
Art. 60 - Die Artikel 54 und 56 bis 59 sind auf die ab dem 1. Januar | Art. 60 - Die Artikel 54 und 56 bis 59 sind auf die ab dem 1. Januar |
2009 gemachten oder getragenen Kosten anwendbar. | 2009 gemachten oder getragenen Kosten anwendbar. |
Artikel 55 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. | Artikel 55 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. |
Abschnitt 2 - Steuerbefreiung für Zusatzpersonal | Abschnitt 2 - Steuerbefreiung für Zusatzpersonal |
Art. 61 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III | Art. 61 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III |
Unterteilung B des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird eine Nummer | Unterteilung B des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird eine Nummer |
1ter, die den Artikel 67ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1ter, die den Artikel 67ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 1ter. Zusatzpersonal | « 1ter. Zusatzpersonal |
Art. 67ter - § 1 - Gewinne und Profite von Steuerpflichtigen, die am | Art. 67ter - § 1 - Gewinne und Profite von Steuerpflichtigen, die am |
31. Dezember 1997 oder am Ende des Jahres, in dem die Ausübung ihrer | 31. Dezember 1997 oder am Ende des Jahres, in dem die Ausübung ihrer |
Berufstätigkeit begann, wenn dieses Datum später liegt, weniger als | Berufstätigkeit begann, wenn dieses Datum später liegt, weniger als |
elf Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 30 Nr. 1 beschäftigen, sind | elf Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 30 Nr. 1 beschäftigen, sind |
steuerfrei bis zu einem Betrag von 3.720 EUR pro in Belgien | steuerfrei bis zu einem Betrag von 3.720 EUR pro in Belgien |
beschäftigte Zusatzpersonaleinheit, deren Bruttotageslohn oder | beschäftigte Zusatzpersonaleinheit, deren Bruttotageslohn oder |
-stundenlohn 90,32 beziehungsweise 11,88 EUR nicht übersteigt. Der | -stundenlohn 90,32 beziehungsweise 11,88 EUR nicht übersteigt. Der |
König kann den Betrag des Bruttotageslohns oder -stundenlohns durch | König kann den Betrag des Bruttotageslohns oder -stundenlohns durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass auf 100 beziehungsweise 13 EUR | einen im Ministerrat beratenen Erlass auf 100 beziehungsweise 13 EUR |
erhöhen. | erhöhen. |
§ 2 - Die Anzahl in Belgien beschäftigter Zusatzpersonaleinheiten wird | § 2 - Die Anzahl in Belgien beschäftigter Zusatzpersonaleinheiten wird |
festgelegt durch einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen | festgelegt durch einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen |
Personalbestand des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr vor dem Jahr, | Personalbestand des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr vor dem Jahr, |
dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, und dem des vorhergehenden | dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, und dem des vorhergehenden |
Kalenderjahres oder - für natürliche Personen, die eine andere | Kalenderjahres oder - für natürliche Personen, die eine andere |
Buchhaltung als pro Kalenderjahr führen und ihr Geschäftsjahr vor dem | Buchhaltung als pro Kalenderjahr führen und ihr Geschäftsjahr vor dem |
31. Dezember abschliessen - durch einen Vergleich zwischen dem | 31. Dezember abschliessen - durch einen Vergleich zwischen dem |
durchschnittlichen Personalbestand des Steuerpflichtigen im vorletzten | durchschnittlichen Personalbestand des Steuerpflichtigen im vorletzten |
Kalenderjahr vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, | Kalenderjahr vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, |
und dem des vorhergehenden Kalenderjahres. | und dem des vorhergehenden Kalenderjahres. |
Nicht berücksichtigt wird jedoch der Personalzuwachs aufgrund der | Nicht berücksichtigt wird jedoch der Personalzuwachs aufgrund der |
Übernahme von Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1. Januar 1998 | Übernahme von Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1. Januar 1998 |
angestellt waren durch ein Unternehmen, dem gegenüber der | angestellt waren durch ein Unternehmen, dem gegenüber der |
Steuerpflichtige sich direkt in einem Verhältnis gegenseitiger | Steuerpflichtige sich direkt in einem Verhältnis gegenseitiger |
Abhängigkeit befindet, oder durch einen Steuerpflichtigen, dessen | Abhängigkeit befindet, oder durch einen Steuerpflichtigen, dessen |
Berufstätigkeit er ganz oder teilweise fortsetzt infolge eines nicht | Berufstätigkeit er ganz oder teilweise fortsetzt infolge eines nicht |
in § 5 erwähnten Umstandes. | in § 5 erwähnten Umstandes. |
§ 3 - Wird der durchschnittliche Personalbestand im Laufe des Jahres | § 3 - Wird der durchschnittliche Personalbestand im Laufe des Jahres |
nach der Steuerbefreiung im Vergleich zum Jahr der Steuerbefreiung | nach der Steuerbefreiung im Vergleich zum Jahr der Steuerbefreiung |
verringert, wird der Gesamtbetrag der vorher aufgrund von § 1 | verringert, wird der Gesamtbetrag der vorher aufgrund von § 1 |
steuerfreien Gewinne oder Profite jedoch pro fehlende Personaleinheit | steuerfreien Gewinne oder Profite jedoch pro fehlende Personaleinheit |
um 3.720 EUR verringert; in diesem Fall gelten die vorher steuerfreien | um 3.720 EUR verringert; in diesem Fall gelten die vorher steuerfreien |
Gewinne oder Profite als Gewinne oder Profite des folgenden | Gewinne oder Profite als Gewinne oder Profite des folgenden |
Besteuerungszeitraums. | Besteuerungszeitraums. |
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn und in dem Masse, wie der | Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn und in dem Masse, wie der |
Betreffende beweist, dass die Zusatzbeschäftigung im darauf folgenden | Betreffende beweist, dass die Zusatzbeschäftigung im darauf folgenden |
Jahr durch den Arbeitgeber, der sein Personal unter den in § 2 Absatz | Jahr durch den Arbeitgeber, der sein Personal unter den in § 2 Absatz |
2 erwähnten Umständen übernommen hat, beibehalten wurde. | 2 erwähnten Umständen übernommen hat, beibehalten wurde. |
§ 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der | § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der |
Steuerpflichtige für dieselben Zusatzpersonaleinheiten die Anwendung | Steuerpflichtige für dieselben Zusatzpersonaleinheiten die Anwendung |
von Artikel 67 beantragt hat. | von Artikel 67 beantragt hat. |
§ 5 - Für Steuerpflichtige, die an Vorgängen wie in den Artikeln 46 | § 5 - Für Steuerpflichtige, die an Vorgängen wie in den Artikeln 46 |
und 211 erwähnt beteiligt sind, bleiben die Bestimmungen des | und 211 erwähnt beteiligt sind, bleiben die Bestimmungen des |
vorliegenden Artikels anwendbar, als ob diese Vorgänge nicht | vorliegenden Artikels anwendbar, als ob diese Vorgänge nicht |
stattgefunden hätten. » | stattgefunden hätten. » |
Art. 62 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 62 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 5 mit | das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 5 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 5 - In Abweichung von § 1 werden die Beträge des in Artikel 67ter | « § 5 - In Abweichung von § 1 werden die Beträge des in Artikel 67ter |
§ 1 erwähnten Bruttotageslohns oder -stundenlohns nicht indexiert. » | § 1 erwähnten Bruttotageslohns oder -stundenlohns nicht indexiert. » |
Art. 63 - Die Artikel 61 und 62 werden wirksam mit 1. Januar 2008. | Art. 63 - Die Artikel 61 und 62 werden wirksam mit 1. Januar 2008. |
Abschnitt 3 - Steuerfreibetrag | Abschnitt 3 - Steuerfreibetrag |
Art. 64 - In Artikel 131 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 64 - In Artikel 131 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 10. August 2001, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. August 2001, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
« Für die Steuerberechnung ist folgender Grundbetrag steuerfrei: | « Für die Steuerberechnung ist folgender Grundbetrag steuerfrei: |
1. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen 15.220 | 1. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen 15.220 |
EUR nicht übersteigt: 4.260 EUR, | EUR nicht übersteigt: 4.260 EUR, |
2. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen zwischen | 2. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen zwischen |
15.220 EUR und 15.220 EUR erhöht um die Differenz zwischen dem in Nr. | 15.220 EUR und 15.220 EUR erhöht um die Differenz zwischen dem in Nr. |
1 erwähnten Betrag und dem in Nr. 3 erwähnten Betrag liegt: der in Nr. | 1 erwähnten Betrag und dem in Nr. 3 erwähnten Betrag liegt: der in Nr. |
1 erwähnte Betrag verringert um die Differenz zwischen dem | 1 erwähnte Betrag verringert um die Differenz zwischen dem |
steuerpflichtigen Einkommen und 15.220 EUR, | steuerpflichtigen Einkommen und 15.220 EUR, |
3. in den anderen Fällen: 4.095 EUR. » | 3. in den anderen Fällen: 4.095 EUR. » |
Art. 65 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem | Art. 65 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 152bis - Von der gemäss den Artikeln 147 bis 152 berechneten | « Art. 152bis - Von der gemäss den Artikeln 147 bis 152 berechneten |
Ermässigung wird ein Betrag von 25 Prozent der Differenz zwischen dem | Ermässigung wird ein Betrag von 25 Prozent der Differenz zwischen dem |
gemäss Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angewandten Steuerfreibetrag | gemäss Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angewandten Steuerfreibetrag |
und dem in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag abgezogen, wenn | und dem in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag abgezogen, wenn |
das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen sich | das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen sich |
ausschliesslich zusammensetzt aus: | ausschliesslich zusammensetzt aus: |
- entweder Pensionen oder anderen Ersatzeinkünften | - entweder Pensionen oder anderen Ersatzeinkünften |
- oder Arbeitslosengeld | - oder Arbeitslosengeld |
- oder gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen. | - oder gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen. |
In den anderen Fällen wird von den gemäss den Artikeln 147 bis 152 | In den anderen Fällen wird von den gemäss den Artikeln 147 bis 152 |
berechneten Ermässigungen ein Betrag von 25 Prozent der in | berechneten Ermässigungen ein Betrag von 25 Prozent der in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Differenz, multipliziert mit dem | vorhergehendem Absatz erwähnten Differenz, multipliziert mit dem |
Verhältnis zwischen dem Betrag der Pensionen oder anderen | Verhältnis zwischen dem Betrag der Pensionen oder anderen |
Ersatzeinkünfte, des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der | Ersatzeinkünfte, des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der |
gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem | gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem |
steuerpflichtigen Einkommen des Steuerpflichtigen, abgezogen. » | steuerpflichtigen Einkommen des Steuerpflichtigen, abgezogen. » |
Art. 66 - In Artikel 154 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 66 - In Artikel 154 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter « der Artikel 147 | durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter « der Artikel 147 |
bis 152 » jeweils durch die Wörter « der Artikel 147 bis 152bis » | bis 152 » jeweils durch die Wörter « der Artikel 147 bis 152bis » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 67 - Die Artikel 64 bis 66 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. | Art. 67 - Die Artikel 64 bis 66 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. |
Abschnitt 4 - Wissenschaftliche Forschung | Abschnitt 4 - Wissenschaftliche Forschung |
Art. 68 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 68 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. | Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. |
Dezember 2005, 27. Dezember 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt | Dezember 2005, 27. Dezember 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter « Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung | 1. In Absatz 2 werden die Wörter « Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung |
von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs » durch die Wörter « Eine | von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs » durch die Wörter « Eine |
gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Höhe | gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Höhe |
von 65 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs » ersetzt. | von 65 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs » ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter « Die gleiche Zahlungsbefreiung » | 2. In Absatz 3 werden die Wörter « Die gleiche Zahlungsbefreiung » |
durch die Wörter « Die in Absatz 2 erwähnte Zahlungsbefreiung » | durch die Wörter « Die in Absatz 2 erwähnte Zahlungsbefreiung » |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter « vorbehaltlich der | 3. In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter « vorbehaltlich der |
Verringerung des Prozentsatzes von 50 Prozent auf 25 Prozent, » | Verringerung des Prozentsatzes von 50 Prozent auf 25 Prozent, » |
aufgehoben. | aufgehoben. |
4. Absatz 8 wird aufgehoben. | 4. Absatz 8 wird aufgehoben. |
Art. 69 - Artikel 68 ist auf die ab dem 1. Juli 2008 gezahlten oder | Art. 69 - Artikel 68 ist auf die ab dem 1. Juli 2008 gezahlten oder |
zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Abschnitt 5 - Ermässigung für Ausgaben, die für Leistungen gemacht | Abschnitt 5 - Ermässigung für Ausgaben, die für Leistungen gemacht |
werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden | werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden |
Art. 70 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches | Art. 70 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches |
wird ein Unterabschnitt IVbis, der den Artikel 156bis umfasst, mit | wird ein Unterabschnitt IVbis, der den Artikel 156bis umfasst, mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Unterabschnitt IVbis - Umwandlung von Ermässigungen in eine | « Unterabschnitt IVbis - Umwandlung von Ermässigungen in eine |
erstattungsfähige Steuergutschrift | erstattungsfähige Steuergutschrift |
Art. 156bis - Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten | Art. 156bis - Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten |
Ermässigungen, der nicht angerechnet wird, wird in dem Masse, wie er | Ermässigungen, der nicht angerechnet wird, wird in dem Masse, wie er |
in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die | in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die |
mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, in eine | mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, in eine |
erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. | erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. |
Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Teils der in den Artikeln | Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Teils der in den Artikeln |
1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, der nicht angerechnet wird, | 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, der nicht angerechnet wird, |
werden die Artikel 153 und 154 jedoch nicht berücksichtigt. | werden die Artikel 153 und 154 jedoch nicht berücksichtigt. |
In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird die | In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird die |
Steuergutschrift wie folgt berechnet, wenn Artikel 154 angewandt wird: | Steuergutschrift wie folgt berechnet, wenn Artikel 154 angewandt wird: |
- Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 2 entspricht die | - Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 2 entspricht die |
Steuergutschrift der Steuerermässigung für die in den Artikeln 14521 | Steuergutschrift der Steuerermässigung für die in den Artikeln 14521 |
bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für Leistungen gemacht werden, die | bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für Leistungen gemacht werden, die |
mit Dienstleistungsschecks vergütet werden. | mit Dienstleistungsschecks vergütet werden. |
- Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 3 entspricht die | - Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 3 entspricht die |
Steuergutschrift der Plusdifferenz zwischen der Steuerermässigung für | Steuergutschrift der Plusdifferenz zwischen der Steuerermässigung für |
die in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für | die in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für |
Leistungen gemacht werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet | Leistungen gemacht werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet |
werden, und der Steuer, die nach Anwendung des vorerwähnten | werden, und der Steuer, die nach Anwendung des vorerwähnten |
Paragraphen 3 übrig bleibt. | Paragraphen 3 übrig bleibt. |
Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige | Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige |
Einkommen eines Steuerpflichtigen den in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 | Einkommen eines Steuerpflichtigen den in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Betrag übersteigt. | erwähnten Betrag übersteigt. |
Vorliegender Artikel ist ebenfalls nicht auf Steuerpflichtige | Vorliegender Artikel ist ebenfalls nicht auf Steuerpflichtige |
anwendbar, die Berufseinkünfte beziehen, die aufgrund eines Abkommens | anwendbar, die Berufseinkünfte beziehen, die aufgrund eines Abkommens |
steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre | steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre |
anderen Einkünfte berücksichtigt werden. » | anderen Einkünfte berücksichtigt werden. » |
Art. 71 - In Artikel 243 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 71 - In Artikel 243 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter « | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter « |
157 bis 169 » durch die Wörter « 156bis bis 169 » ersetzt. | 157 bis 169 » durch die Wörter « 156bis bis 169 » ersetzt. |
Art. 72 - Die Artikel 70 und 71 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. | Art. 72 - Die Artikel 70 und 71 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. |
(...) | (...) |
TITEL VIII - Beschäftigung | TITEL VIII - Beschäftigung |
KAPITEL 1 - Dienstleistungsschecks - Abänderung des Gesetzes vom 20. | KAPITEL 1 - Dienstleistungsschecks - Abänderung des Gesetzes vom 20. |
Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und | Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und |
Arbeitsplätzen im Nahbereich | Arbeitsplätzen im Nahbereich |
Art. 74 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der | Art. 74 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der |
Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, | Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 Buchstabe e) werden die Wörter « vom Landesamt für | 1. In § 2 Absatz 1 Buchstabe e) werden die Wörter « vom Landesamt für |
soziale Sicherheit oder von oder für Rechnung der Fonds für | soziale Sicherheit oder von oder für Rechnung der Fonds für |
Existenzsicherheit » durch die Wörter « von einer mit der Eintreibung | Existenzsicherheit » durch die Wörter « von einer mit der Eintreibung |
der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung » ersetzt. | der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung » ersetzt. |
2. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe e) wird wie folgt ergänzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe e) wird wie folgt ergänzt: |
« Die geschuldeten Beträge unter 2.500 EUR gelten nicht als | « Die geschuldeten Beträge unter 2.500 EUR gelten nicht als |
ausstehende Beiträge. » | ausstehende Beiträge. » |
3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem | 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« g) Das Unternehmen darf nicht in mindestens zwei Konkursen, | « g) Das Unternehmen darf nicht in mindestens zwei Konkursen, |
Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen, die zu Schulden bei | Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen, die zu Schulden bei |
einer mit der Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten | einer mit der Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten |
Einrichtung geführt haben, verwickelt gewesen sein oder, wenn es sich | Einrichtung geführt haben, verwickelt gewesen sein oder, wenn es sich |
um eine juristische Person handelt, darf es unter den Verwaltern, | um eine juristische Person handelt, darf es unter den Verwaltern, |
Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, die | Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, die |
Gesellschaft zu verpflichten, keine Personen geben, die darin | Gesellschaft zu verpflichten, keine Personen geben, die darin |
verwickelt waren, und dies binnen fünf Jahren. » | verwickelt waren, und dies binnen fünf Jahren. » |
4. Artikel 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 4. Artikel 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« In Abweichung von den vorangehenden Absätzen kann die Zulassung | « In Abweichung von den vorangehenden Absätzen kann die Zulassung |
unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch | unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, von Amts | einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, von Amts |
wegen entzogen werden. » | wegen entzogen werden. » |
Art. 75 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 75 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird das Wort « März » durch das | das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird das Wort « März » durch das |
Wort « Juni » ersetzt. | Wort « Juni » ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL X - Mobilität | TITEL X - Mobilität |
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über | EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über |
die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
Verkehrssicherheit | Verkehrssicherheit |
Art. 82 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über | Art. 82 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über |
die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
Verkehrssicherheit werden aufgehoben. | Verkehrssicherheit werden aufgehoben. |
Art. 83 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 83 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 2 werden der erste und der zweite Gedankenstrich | 1. In § 1 Nr. 2 werden der erste und der zweite Gedankenstrich |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und | « § 3 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und |
des Ministers des Innern durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | des Ministers des Innern durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
über eine vorherige Abhebung Projekte finanzieren, mit denen eine | über eine vorherige Abhebung Projekte finanzieren, mit denen eine |
effizientere Feststellung der Verstösse gegen die | effizientere Feststellung der Verstösse gegen die |
Strassenverkehrsordnung ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und | Strassenverkehrsordnung ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und |
schnellere Erhebung der Geldbussen angestrebt werden und der Erwerb | schnellere Erhebung der Geldbussen angestrebt werden und der Erwerb |
von standardisiertem verkehrstechnischem Material durch gemeinsame | von standardisiertem verkehrstechnischem Material durch gemeinsame |
Ankäufe unterstützt wird. | Ankäufe unterstützt wird. |
Die föderale Polizei und der in Artikel 91 des Gesetzes vom 7. | Die föderale Polizei und der in Artikel 91 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnte Ständige Ausschuss für die | integrierten Polizeidienstes erwähnte Ständige Ausschuss für die |
lokale Polizei müssen zu diesem Zweck in Ausführung der Aktionspläne, | lokale Polizei müssen zu diesem Zweck in Ausführung der Aktionspläne, |
die mit den im nationalen Sicherheitsplan aufgeführten Zielen der | die mit den im nationalen Sicherheitsplan aufgeführten Zielen der |
Sicherheit des Strassenverkehrs verbunden sind, jedes Jahr einen | Sicherheit des Strassenverkehrs verbunden sind, jedes Jahr einen |
Vorschlag für einen Plan, ergänzt durch die Stellungnahme des | Vorschlag für einen Plan, ergänzt durch die Stellungnahme des |
Kollegiums der Generalprokuratoren, beim Minister der Mobilität und | Kollegiums der Generalprokuratoren, beim Minister der Mobilität und |
beim Minister des Innern einreichen. » | beim Minister des Innern einreichen. » |
Art. 84 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt. | Art. 84 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt. |
« § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2008 entspricht der Betrag des der | « § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2008 entspricht der Betrag des der |
föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen zuerkannten Teils, der | föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen zuerkannten Teils, der |
in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, dem indexierten Betrag, den sie 2007 | in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, dem indexierten Betrag, den sie 2007 |
erhalten haben, sofern dieser Betrag mindestens dem in Artikel 5 § 1 | erhalten haben, sofern dieser Betrag mindestens dem in Artikel 5 § 1 |
erwähnten Teil, der 2007 zuerkannt worden ist, entspricht. Falls der | erwähnten Teil, der 2007 zuerkannt worden ist, entspricht. Falls der |
zuerkannte Teil, der in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, unter dem in | zuerkannte Teil, der in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, unter dem in |
Artikel 5 § 1 erwähnten Teil, der jeder Polizeizone und der föderalen | Artikel 5 § 1 erwähnten Teil, der jeder Polizeizone und der föderalen |
Polizei 2007 zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im | Polizei 2007 zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im |
Verhältnis zu den 2007 zuerkannten Mitteln zugunsten jeder Polizeizone | Verhältnis zu den 2007 zuerkannten Mitteln zugunsten jeder Polizeizone |
und der föderalen Polizei verteilt. | und der föderalen Polizei verteilt. |
Ab dem Haushaltsjahr 2009 werden die im Verhältnis zum Haushaltsjahr | Ab dem Haushaltsjahr 2009 werden die im Verhältnis zum Haushaltsjahr |
2007 getätigten Mehreinnahmen des in Artikel 5 § 1 erwähnten Teils | 2007 getätigten Mehreinnahmen des in Artikel 5 § 1 erwähnten Teils |
unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der | unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der |
Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die | Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die |
Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse und nach den vom | Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse und nach den vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten |
Modalitäten. | Modalitäten. |
Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder | Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder |
Polizeizone und der föderalen Polizei auf der Grundlage folgender | Polizeizone und der föderalen Polizei auf der Grundlage folgender |
Kriterien vorgenommen: | Kriterien vorgenommen: |
1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei | 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei |
in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan, | in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan, |
2. Verringerung der Anzahl Strassenverkehrsopfer und/oder | 2. Verringerung der Anzahl Strassenverkehrsopfer und/oder |
Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Strassen, die zum | Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Strassen, die zum |
Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der | Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der |
föderalen Polizei gehören, | föderalen Polizei gehören, |
3. Anzahl Kilometer an Strassen, für die die lokale Polizeizone | 3. Anzahl Kilometer an Strassen, für die die lokale Polizeizone |
beziehungsweise die föderale Polizei zuständig ist. » | beziehungsweise die föderale Polizei zuständig ist. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen | Der Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Institutionellen Reformen | Der Minister der Institutionellen Reformen |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der |
Grossstädte | Grossstädte |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen | Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Der Staatssekretär für Haushalt | Der Staatssekretär für Haushalt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |