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Meertalige weergave van Programmawet van 04/07/2011
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Programmawet Loi-programme
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 JULI 2011. - Programmawet (II) 4 JUILLET 2011. - Loi-programme (II)
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
5 en 7 van de programmawet (II) van 4 juli 2011 (Belgisch Staatsblad articles 1er à 5 et 7 de la loi-programme (II) du 4 juillet 2011
van 19 juli 2011). (Moniteur belge du 19 juillet 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
4. JULI 2011 - Programmgesetz (II) 4. JULI 2011 - Programmgesetz (II)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Migration und Asyl TITEL 2 - Migration und Asyl
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration
Art. 2 - Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Art. 2 - Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration, Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration,
ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Im Hinblick auf die Aufarbeitung des Rückstands in puncto « Im Hinblick auf die Aufarbeitung des Rückstands in puncto
Streitsachen wird die in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15. Dezember Streitsachen wird die in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15. Dezember
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegte Zahl Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegte Zahl
zeitweilig von sechsundzwanzig auf zweiundvierzig, das heisst um zeitweilig von sechsundzwanzig auf zweiundvierzig, das heisst um
sechzehn Richter für Ausländerstreitsachen, erhöht, von denen acht der sechzehn Richter für Ausländerstreitsachen, erhöht, von denen acht der
französischen und acht der niederländischen Sprachrolle angehören. » französischen und acht der niederländischen Sprachrolle angehören. »
Art. 3 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
TITEL 3 - Beschäftigung TITEL 3 - Beschäftigung
EINZIGES KAPITEL - Dienstleistungsschecks EINZIGES KAPITEL - Dienstleistungsschecks
Art. 4 - In das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung Art. 4 - In das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung
von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich wird ein Kapitel von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich wird ein Kapitel
IV/2 mit der Überschrift « Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des IV/2 mit der Überschrift « Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung » eingefügt. Landesamtes für Arbeitsbeschaffung » eingefügt.
Art. 5 - In Kapitel IV/2, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel Art. 5 - In Kapitel IV/2, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel
10octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 10octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 10octies - Gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes « Art. 10octies - Gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes
und seiner Ausführungserlasse vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung und seiner Ausführungserlasse vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung
getroffenen Entscheidungen kann beim Arbeitsgericht, in dessen getroffenen Entscheidungen kann beim Arbeitsgericht, in dessen
territorialem Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen territorialem Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen
Gesellschaftssitz hat, Beschwerde eingelegt werden. Gesellschaftssitz hat, Beschwerde eingelegt werden.
Zur Vermeidung des Ausschlusses muss diese Beschwerde innerhalb einer Zur Vermeidung des Ausschlusses muss diese Beschwerde innerhalb einer
Frist von drei Monaten ab der Notifizierung der Entscheidung oder, in Frist von drei Monaten ab der Notifizierung der Entscheidung oder, in
Ermangelung einer Notifizierung, innerhalb einer Frist von drei Ermangelung einer Notifizierung, innerhalb einer Frist von drei
Monaten ab dem Tag, an dem der Betreffende davon Kenntnis erhalten Monaten ab dem Tag, an dem der Betreffende davon Kenntnis erhalten
hat, per Antragschrift beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht hat, per Antragschrift beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht
werden. » werden. »
(...) (...)
Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
G. VANHENGEL G. VANHENGEL
Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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