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Programmawet . - Duitse vertaling | Loi-programme . - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 AUGUSTUS 2016. - Programmawet (II). - Duitse vertaling | 3 AOUT 2016. - Loi-programme (II). - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de programmawet | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
(II) van 3 augustus 2016 (Belgisch Staatsblad van 16 augustus 2016). | loi-programme (II) du 3 août 2016 (Moniteur belge du 16 août 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
3. AUGUST 2016 - Programmgesetz (II) | 3. AUGUST 2016 - Programmgesetz (II) |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Finanzen | TITEL 2 - Finanzen |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über |
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter | alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter |
Art. 2 - Artikel 286 § 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über | Art. 2 - Artikel 286 § 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über |
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird | alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird |
durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Zulassung | "Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Zulassung |
von Anteilen an einem institutionellen AOGA mit fixer Anzahl Anteile | von Anteilen an einem institutionellen AOGA mit fixer Anzahl Anteile |
zum Handel an einem MTF wie in Artikel 3 Nr. 37 bestimmt oder einem | zum Handel an einem MTF wie in Artikel 3 Nr. 37 bestimmt oder einem |
geregelten Markt wie in Artikel 3 Nr. 38 bestimmt, der der | geregelten Markt wie in Artikel 3 Nr. 38 bestimmt, der der |
Öffentlichkeit zugänglich ist, einschränken oder verbieten." | Öffentlichkeit zugänglich ist, einschränken oder verbieten." |
Art. 3 - Artikel 288 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 | Art. 3 - Artikel 288 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass erlauben, dass | "Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass erlauben, dass |
institutionelle Investmentgesellschaften mit fixer Anzahl Anteile in | institutionelle Investmentgesellschaften mit fixer Anzahl Anteile in |
anderen Gesellschaftsformen errichtet werden." | anderen Gesellschaftsformen errichtet werden." |
Art. 4 - Artikel 289 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 289 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 289 - § 1 - Institutionelle AOGA, für die der König von der in | "Art. 289 - § 1 - Institutionelle AOGA, für die der König von der in |
Artikel 183 Absatz 2 vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, | Artikel 183 Absatz 2 vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, |
werden in ein vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen geführtes | werden in ein vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen geführtes |
Verzeichnis eingetragen. | Verzeichnis eingetragen. |
Der König legt unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen | Der König legt unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen |
Anlagen, für die die institutionellen AOGA optiert haben, auf | Anlagen, für die die institutionellen AOGA optiert haben, auf |
Stellungnahme der FSMA und nach offener Konsultation durch Erlass | Stellungnahme der FSMA und nach offener Konsultation durch Erlass |
Verpflichtungen und Bedingungen in Bezug auf die Eintragung fest, | Verpflichtungen und Bedingungen in Bezug auf die Eintragung fest, |
denen in den Artikeln 283 und 286 erwähnte institutionelle AOGA | denen in den Artikeln 283 und 286 erwähnte institutionelle AOGA |
genügen müssen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen." | genügen müssen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 290/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 290/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 290/1 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass | "Art. 290/1 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass |
Regeln fest, gemäß denen institutionelle AOGA mit variabler und fixer | Regeln fest, gemäß denen institutionelle AOGA mit variabler und fixer |
Anzahl Anteile ihre Buchhaltung führen, die Bewertung des Inventars | Anzahl Anteile ihre Buchhaltung führen, die Bewertung des Inventars |
vornehmen und den Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen. Was | vornehmen und den Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen. Was |
Investmentgesellschaften betrifft, kann der König von Artikel 105 des | Investmentgesellschaften betrifft, kann der König von Artikel 105 des |
Gesellschaftsgesetzbuches abweichen und die in Ausführung von Buch III | Gesellschaftsgesetzbuches abweichen und die in Ausführung von Buch III |
Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln und - | Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln und - |
unter den Bedingungen von Artikel 122 Absatz 1 des | unter den Bedingungen von Artikel 122 Absatz 1 des |
Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung von Artikel 92 des | Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung von Artikel 92 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln anpassen, abändern und | Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln anpassen, abändern und |
ergänzen." | ergänzen." |
KAPITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen über beaufsichtigte | KAPITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen über beaufsichtigte |
Immobiliengesellschaften und spezialisierte Immobilieninvestmentfonds | Immobiliengesellschaften und spezialisierte Immobilieninvestmentfonds |
Abschnitt 1 - Einkommensteuer | Abschnitt 1 - Einkommensteuer |
Art. 6 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 6 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird durch einen | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird durch einen |
Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"h) Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien: | "h) Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien: |
Investmentgesellschaften mit fixem Kapital wie in den Artikeln 195 und | Investmentgesellschaften mit fixem Kapital wie in den Artikeln 195 und |
288 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für | 288 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für |
gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt, deren ausschließlicher | gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt, deren ausschließlicher |
Zweck darin besteht, Anlagen in der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 3 | Zweck darin besteht, Anlagen in der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 3 |
desselben Gesetzes erwähnten Kategorie von zugelassenen Anlagen zu | desselben Gesetzes erwähnten Kategorie von zugelassenen Anlagen zu |
tätigen." | tätigen." |
Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 46 § 1 | Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 46 § 1 |
Absatz 2 desselben Gesetzbuches] | Absatz 2 desselben Gesetzbuches] |
Art. 8 - Artikel 47 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 8 - Artikel 47 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 7. November 2011, wird durch einen Paragraphen 7 mit | das Gesetz vom 7. November 2011, wird durch einen Paragraphen 7 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 7 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Mehrwert dem in | " § 7 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Mehrwert dem in |
Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuersatz unterliegt und im | Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuersatz unterliegt und im |
Rahmen von Vorgängen verwirklicht wird, die in demselben Artikel | Rahmen von Vorgängen verwirklicht wird, die in demselben Artikel |
erwähnt sind und an denen eine Investmentgesellschaft mit fixem | erwähnt sind und an denen eine Investmentgesellschaft mit fixem |
Kapital für Immobilien oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft | Kapital für Immobilien oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft |
beteiligt ist." | beteiligt ist." |
Art. 9 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 9 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird durch einen Paragraphen 4 | durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird durch einen Paragraphen 4 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - In den vom König festgelegten Fällen kann der FÖD Finanzen | " § 4 - In den vom König festgelegten Fällen kann der FÖD Finanzen |
einen institutionellen alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen | einen institutionellen alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen |
aus dem in Artikel 289 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten | aus dem in Artikel 289 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten |
Verzeichnis streichen. Der FÖD Finanzen teilt die Streichung per | Verzeichnis streichen. Der FÖD Finanzen teilt die Streichung per |
Einschreiben mit, das an den Sitz der Gesellschaft adressiert wird. | Einschreiben mit, das an den Sitz der Gesellschaft adressiert wird. |
Eine Beschwerde gegen einen Streichungsbeschluss ist gemäß dem | Eine Beschwerde gegen einen Streichungsbeschluss ist gemäß dem |
gemeinrechtlichen Berufungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten | gemeinrechtlichen Berufungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten |
möglich." | möglich." |
Art. 10 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 10 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 2bis wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 2bis wird wie folgt ersetzt: |
"2bis. einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien, | "2bis. einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien, |
einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft oder einer ausländischen | einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft oder einer ausländischen |
Gesellschaft: | Gesellschaft: |
- deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb oder Bau von Immobilien im | - deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb oder Bau von Immobilien im |
Hinblick auf die Zurverfügungstellung an Nutzer oder im direkten oder | Hinblick auf die Zurverfügungstellung an Nutzer oder im direkten oder |
indirekten Besitz von Beteiligungen an Einheiten, die einen ähnlichen | indirekten Besitz von Beteiligungen an Einheiten, die einen ähnlichen |
Gesellschaftszweck haben, besteht, | Gesellschaftszweck haben, besteht, |
- die Einschränkungen unterliegt, zu denen zumindest die Verpflichtung | - die Einschränkungen unterliegt, zu denen zumindest die Verpflichtung |
zur Ausschüttung eines Teils ihrer Einkünfte an ihre Aktionäre gehört, | zur Ausschüttung eines Teils ihrer Einkünfte an ihre Aktionäre gehört, |
- die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nummer 1 erwähnten | - die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nummer 1 erwähnten |
Steuer unterliegt, zu deren Gunsten in diesem Land aber ein vom | Steuer unterliegt, zu deren Gunsten in diesem Land aber ein vom |
allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird, | allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird, |
in dem Maße, wie die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die sie | in dem Maße, wie die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die sie |
erzielt: | erzielt: |
- nicht aus unbeweglichen Gütern stammen, die in einem anderen | - nicht aus unbeweglichen Gütern stammen, die in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sind, | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sind, |
mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung |
abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein | abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein |
anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die | anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die |
erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen | erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen |
Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden, oder | Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden, oder |
- nicht der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden oder | - nicht der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden oder |
einer diesen Steuern ähnlichen ausländischen Steuer unterliegen oder | einer diesen Steuern ähnlichen ausländischen Steuer unterliegen oder |
zu ihren Gunsten ein besonderes vom allgemeinen Recht abweichendes | zu ihren Gunsten ein besonderes vom allgemeinen Recht abweichendes |
Besteuerungssystem angewandt wird,". | Besteuerungssystem angewandt wird,". |
2. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 2. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 2bis ist nicht auf Dividenden | "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 2bis ist nicht auf Dividenden |
anwendbar, die von Investmentgesellschaften beziehungsweise von den in | anwendbar, die von Investmentgesellschaften beziehungsweise von den in |
§ 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften ausgeschüttet werden, | § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften ausgeschüttet werden, |
deren Satzung die jährliche Ausschüttung von mindestens 90 Prozent | deren Satzung die jährliche Ausschüttung von mindestens 90 Prozent |
oder, wenn es sich um eine in § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnte | oder, wenn es sich um eine in § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnte |
Gesellschaft handelt, von mindestens 80 Prozent der Einkünfte, die sie | Gesellschaft handelt, von mindestens 80 Prozent der Einkünfte, die sie |
erzielt haben, nach Abzug der Entlohnungen, Provisionen und Kosten | erzielt haben, nach Abzug der Entlohnungen, Provisionen und Kosten |
vorsieht, sofern und in dem Maße, wie diese Einkünfte aus Dividenden | vorsieht, sofern und in dem Maße, wie diese Einkünfte aus Dividenden |
stammen, die selbst die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Abzugsbedingungen | stammen, die selbst die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Abzugsbedingungen |
erfüllen, oder wie sie aus Mehrwerten stammen, die die Gesellschaften | erfüllen, oder wie sie aus Mehrwerten stammen, die die Gesellschaften |
auf Aktien oder Anteile verwirklicht haben, die aufgrund von Artikel | auf Aktien oder Anteile verwirklicht haben, die aufgrund von Artikel |
192 § 1 von der Steuer befreit werden können." | 192 § 1 von der Steuer befreit werden können." |
Art. 11 - Artikel 210 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 11 - Artikel 210 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. im Falle der Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem | "5. im Falle der Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem |
Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien oder als | Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien oder als |
beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität Finanzielle | beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität Finanzielle |
Dienste und Märkte, außer wenn sie zum Zeitpunkt der Zulassung bereits | Dienste und Märkte, außer wenn sie zum Zeitpunkt der Zulassung bereits |
als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht | als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht |
notierte Aktien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft | notierte Aktien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft |
zugelassen war oder beim FÖD Finanzen bereits als spezialisierter | zugelassen war oder beim FÖD Finanzen bereits als spezialisierter |
Immobilieninvestmentfonds eingetragen war,". | Immobilieninvestmentfonds eingetragen war,". |
2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. im Falle der Eintragung als spezialisierter | "6. im Falle der Eintragung als spezialisierter |
Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen, außer wenn er zum | Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen, außer wenn er zum |
Zeitpunkt der Eintragung bereits durch die Autorität Finanzielle | Zeitpunkt der Eintragung bereits durch die Autorität Finanzielle |
Dienste und Märkte als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für | Dienste und Märkte als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für |
Immobilien oder nicht notierte Aktien oder als beaufsichtigte | Immobilien oder nicht notierte Aktien oder als beaufsichtigte |
Immobiliengesellschaft zugelassen war." | Immobiliengesellschaft zugelassen war." |
Art. 12 - In Artikel 211 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 12 - In Artikel 211 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "oder | abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "oder |
eine beim FÖD Finanzen auf der Liste der privaten Kapitalanlagefonds | eine beim FÖD Finanzen auf der Liste der privaten Kapitalanlagefonds |
mit fixem Kapital eingeschriebene Gesellschaft beteiligt ist" durch | mit fixem Kapital eingeschriebene Gesellschaft beteiligt ist" durch |
die Wörter "oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der privaten | die Wörter "oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der privaten |
Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital oder im Verzeichnis der | Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital oder im Verzeichnis der |
spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft | spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft |
beteiligt ist, außer wenn ausschließlich solche Gesellschaften an dem | beteiligt ist, außer wenn ausschließlich solche Gesellschaften an dem |
Vorgang beteiligt sind" ersetzt. | Vorgang beteiligt sind" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, | Art. 13 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden |
zwischen den Wörtern "auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und | zwischen den Wörtern "auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und |
den Wörtern "und auf Organismen für die Finanzierung von Pensionen" | den Wörtern "und auf Organismen für die Finanzierung von Pensionen" |
die Wörter ", auf Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für | die Wörter ", auf Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für |
Immobilien" eingefügt. | Immobilien" eingefügt. |
Art. 14 - Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 14 - Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"1. auf 16,5 Prozent in Bezug auf: | "1. auf 16,5 Prozent in Bezug auf: |
- Summen, die bei einem in den Artikeln 46 § 1 Absatz 2, 210 § 1 Nr. 5 | - Summen, die bei einem in den Artikeln 46 § 1 Absatz 2, 210 § 1 Nr. 5 |
und 6 und 211 § 1 Absatz 6 erwähnten Vorgang steuerpflichtig sind, | und 6 und 211 § 1 Absatz 6 erwähnten Vorgang steuerpflichtig sind, |
- einen Mehrwert, der verwirklicht wird bei einer ausschließlich durch | - einen Mehrwert, der verwirklicht wird bei einer ausschließlich durch |
neue Aktien oder Anteile vergüteten Einbringung eines unbeweglichen | neue Aktien oder Anteile vergüteten Einbringung eines unbeweglichen |
Gutes in eine Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien | Gutes in eine Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien |
oder in eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft, insofern die in | oder in eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft, insofern die in |
Artikel 185bis vorgesehene Regelung auf sie angewandt wird,". | Artikel 185bis vorgesehene Regelung auf sie angewandt wird,". |
Art. 15 - In Artikel 231 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 15 - In Artikel 231 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "oder | abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "oder |
eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine | eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine |
beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder eine beim FÖD Finanzen im | beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder eine beim FÖD Finanzen im |
Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene | Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene |
Gesellschaft" ersetzt. | Gesellschaft" ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 246 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 16 - Artikel 246 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Die Steuer wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 218 in | "Die Steuer wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 218 in |
folgenden Fällen zu dem in Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Satz | folgenden Fällen zu dem in Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Satz |
berechnet: | berechnet: |
- in dem in Artikel 231 § 2 Absatz 4 erwähnten Fall, | - in dem in Artikel 231 § 2 Absatz 4 erwähnten Fall, |
- im Falle eines Mehrwertes, der durch einen in Artikel 227 Nr. 2 | - im Falle eines Mehrwertes, der durch einen in Artikel 227 Nr. 2 |
erwähnten Steuerpflichtigen verwirklicht wird bei einer ausschließlich | erwähnten Steuerpflichtigen verwirklicht wird bei einer ausschließlich |
durch neue Aktien oder Anteile vergüteten Einbringung eines | durch neue Aktien oder Anteile vergüteten Einbringung eines |
unbeweglichen Gutes - gegebenenfalls anlässlich einer in Artikel 231 § | unbeweglichen Gutes - gegebenenfalls anlässlich einer in Artikel 231 § |
3 erwähnten Einbringung - in eine Investmentgesellschaft mit fixem | 3 erwähnten Einbringung - in eine Investmentgesellschaft mit fixem |
Kapital für Immobilien oder in eine beaufsichtigte | Kapital für Immobilien oder in eine beaufsichtigte |
Immobiliengesellschaft, insofern die in Artikel 185bis vorgesehene | Immobiliengesellschaft, insofern die in Artikel 185bis vorgesehene |
Regelung auf sie angewandt wird." | Regelung auf sie angewandt wird." |
Art. 17 - In Artikel 264 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 17 - In Artikel 264 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird eine Nr. | abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird eine Nr. |
2quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"2quater. der aufgrund der in Artikel 210 § 1 Nr. 5 erwähnten | "2quater. der aufgrund der in Artikel 210 § 1 Nr. 5 erwähnten |
Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien | Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien |
oder nicht notierte Aktien oder als beaufsichtigte | oder nicht notierte Aktien oder als beaufsichtigte |
Immobiliengesellschaft durch die Autorität Finanzielle Dienste und | Immobiliengesellschaft durch die Autorität Finanzielle Dienste und |
Märkte oder aufgrund der in Artikel 210 § 1 Nr. 6 erwähnten Eintragung | Märkte oder aufgrund der in Artikel 210 § 1 Nr. 6 erwähnten Eintragung |
als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen als | als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen als |
zuerkannt gilt,". | zuerkannt gilt,". |
Abschnitt 2 - Mehrwertsteuer | Abschnitt 2 - Mehrwertsteuer |
Art. 18 - Artikel 44 § 3 Nr. 11 des Mehrwertsteuergesetzbuches, | Art. 18 - Artikel 44 § 3 Nr. 11 des Mehrwertsteuergesetzbuches, |
ersetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | ersetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"11. Verwaltung: | "11. Verwaltung: |
a) von Organismen für gemeinsame Anlagen wie im Gesetz vom 3. August | a) von Organismen für gemeinsame Anlagen wie im Gesetz vom 3. August |
2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der | 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der |
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in | Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in |
Forderungen erwähnt, | Forderungen erwähnt, |
b) von Organismen für gemeinsame Anlagen wie im Gesetz vom 19. April | b) von Organismen für gemeinsame Anlagen wie im Gesetz vom 19. April |
2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre | 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre |
Verwalter erwähnt, | Verwalter erwähnt, |
c) von öffentlichen oder institutionellen beaufsichtigten | c) von öffentlichen oder institutionellen beaufsichtigten |
Immobiliengesellschaften wie in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes | Immobiliengesellschaften wie in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes |
vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften | vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften |
erwähnt, | erwähnt, |
d) von Organismen für die Finanzierung von Pensionen wie in Artikel 8 | d) von Organismen für die Finanzierung von Pensionen wie in Artikel 8 |
des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen | des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen |
der betrieblichen Altersversorgung erwähnt,". | der betrieblichen Altersversorgung erwähnt,". |
Abschnitt 3 - Verschiedene Gebühren und Steuern | Abschnitt 3 - Verschiedene Gebühren und Steuern |
Art. 19 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzbuches der | Art. 19 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzbuches der |
verschiedenen Gebühren und Steuern] | verschiedenen Gebühren und Steuern] |
Abschnitt 4 - Erbschaftssteuer | Abschnitt 4 - Erbschaftssteuer |
Art. 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des | Art. 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des |
Erbschaftssteuergesetzbuches] | Erbschaftssteuergesetzbuches] |
KAPITEL 3 - Vorauszahlungen | KAPITEL 3 - Vorauszahlungen |
Art. 21 - Artikel 161 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 21 - Artikel 161 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch die Wörter |
", ohne dass dieser Richtsatz unter 1 Prozent liegen darf" ergänzt. | ", ohne dass dieser Richtsatz unter 1 Prozent liegen darf" ergänzt. |
Art. 22 - Artikel 162 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 22 - Artikel 162 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "und nach Konsultierung der betreffenden | 1. Die Wörter "und nach Konsultierung der betreffenden |
Berufsorganisationen" und die Wörter "und Kategorien von | Berufsorganisationen" und die Wörter "und Kategorien von |
Steuerpflichtigen bestimmen, für die der auf diese Weise festgelegte | Steuerpflichtigen bestimmen, für die der auf diese Weise festgelegte |
Prozentsatz anwendbar ist" werden aufgehoben. | Prozentsatz anwendbar ist" werden aufgehoben. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, | "Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, |
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet | unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet |
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur | ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur |
Ausführung des vorliegenden Artikels." | Ausführung des vorliegenden Artikels." |
Art. 23 - In Artikel 163 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 23 - In Artikel 163 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, werden die | Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, werden die |
Wörter "1 Prozent" durch die Wörter "0,5 Prozent" und die Wörter "25 | Wörter "1 Prozent" durch die Wörter "0,5 Prozent" und die Wörter "25 |
EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt. | EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 24 - Die Artikel 6 bis 17 treten für Vorgänge und Einkünfte, die | Art. 24 - Die Artikel 6 bis 17 treten für Vorgänge und Einkünfte, die |
ab dem 1. Juli 2016 stattfinden beziehungsweise zuerkannt oder | ab dem 1. Juli 2016 stattfinden beziehungsweise zuerkannt oder |
ausgeschüttet werden, ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft. | ausgeschüttet werden, ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft. |
Die Artikel 21 bis 23 treten ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft. | Die Artikel 21 bis 23 treten ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft. |
TITEL 3 | TITEL 3 |
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales |
Art. 25 - Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | Art. 25 - Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales wird wie | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "143 Stunden" werden durch die Wörter "91 Stunden" | 1. Die Wörter "143 Stunden" werden durch die Wörter "91 Stunden" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Die Wörter "Artikel 26bis § 2bis Absatz 3" werden durch die Wörter | 2. Die Wörter "Artikel 26bis § 2bis Absatz 3" werden durch die Wörter |
"Artikel 26bis § 2bis Absatz 1" ersetzt. | "Artikel 26bis § 2bis Absatz 1" ersetzt. |
Art. 26 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden die Wörter "die | Art. 26 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden die Wörter "die |
gemäß Artikel 32 geleistet werden" durch die Wörter "die in Artikel 31 | gemäß Artikel 32 geleistet werden" durch die Wörter "die in Artikel 31 |
erwähnt sind" ersetzt. | erwähnt sind" ersetzt. |
Art. 27 - Die Artikel 25 und 26 werden wirksam mit 1. Januar 2016. | Art. 27 - Die Artikel 25 und 26 werden wirksam mit 1. Januar 2016. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft |
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel | und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel |
K. PEETERS | K. PEETERS |