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Meertalige weergave van Programmawet van 03/08/2016
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Programmawet . - Duitse vertaling Loi-programme . - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 AUGUSTUS 2016. - Programmawet (II). - Duitse vertaling 3 AOUT 2016. - Loi-programme (II). - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de programmawet Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
(II) van 3 augustus 2016 (Belgisch Staatsblad van 16 augustus 2016). loi-programme (II) du 3 août 2016 (Moniteur belge du 16 août 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
3. AUGUST 2016 - Programmgesetz (II) 3. AUGUST 2016 - Programmgesetz (II)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Finanzen TITEL 2 - Finanzen
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter
Art. 2 - Artikel 286 § 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über Art. 2 - Artikel 286 § 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird
durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Zulassung "Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Zulassung
von Anteilen an einem institutionellen AOGA mit fixer Anzahl Anteile von Anteilen an einem institutionellen AOGA mit fixer Anzahl Anteile
zum Handel an einem MTF wie in Artikel 3 Nr. 37 bestimmt oder einem zum Handel an einem MTF wie in Artikel 3 Nr. 37 bestimmt oder einem
geregelten Markt wie in Artikel 3 Nr. 38 bestimmt, der der geregelten Markt wie in Artikel 3 Nr. 38 bestimmt, der der
Öffentlichkeit zugänglich ist, einschränken oder verbieten." Öffentlichkeit zugänglich ist, einschränken oder verbieten."
Art. 3 - Artikel 288 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 Art. 3 - Artikel 288 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass erlauben, dass "Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass erlauben, dass
institutionelle Investmentgesellschaften mit fixer Anzahl Anteile in institutionelle Investmentgesellschaften mit fixer Anzahl Anteile in
anderen Gesellschaftsformen errichtet werden." anderen Gesellschaftsformen errichtet werden."
Art. 4 - Artikel 289 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 289 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 289 - § 1 - Institutionelle AOGA, für die der König von der in "Art. 289 - § 1 - Institutionelle AOGA, für die der König von der in
Artikel 183 Absatz 2 vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, Artikel 183 Absatz 2 vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat,
werden in ein vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen geführtes werden in ein vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen geführtes
Verzeichnis eingetragen. Verzeichnis eingetragen.
Der König legt unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Der König legt unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen
Anlagen, für die die institutionellen AOGA optiert haben, auf Anlagen, für die die institutionellen AOGA optiert haben, auf
Stellungnahme der FSMA und nach offener Konsultation durch Erlass Stellungnahme der FSMA und nach offener Konsultation durch Erlass
Verpflichtungen und Bedingungen in Bezug auf die Eintragung fest, Verpflichtungen und Bedingungen in Bezug auf die Eintragung fest,
denen in den Artikeln 283 und 286 erwähnte institutionelle AOGA denen in den Artikeln 283 und 286 erwähnte institutionelle AOGA
genügen müssen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen." genügen müssen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 290/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 290/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 290/1 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass "Art. 290/1 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass
Regeln fest, gemäß denen institutionelle AOGA mit variabler und fixer Regeln fest, gemäß denen institutionelle AOGA mit variabler und fixer
Anzahl Anteile ihre Buchhaltung führen, die Bewertung des Inventars Anzahl Anteile ihre Buchhaltung führen, die Bewertung des Inventars
vornehmen und den Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen. Was vornehmen und den Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen. Was
Investmentgesellschaften betrifft, kann der König von Artikel 105 des Investmentgesellschaften betrifft, kann der König von Artikel 105 des
Gesellschaftsgesetzbuches abweichen und die in Ausführung von Buch III Gesellschaftsgesetzbuches abweichen und die in Ausführung von Buch III
Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln und - Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln und -
unter den Bedingungen von Artikel 122 Absatz 1 des unter den Bedingungen von Artikel 122 Absatz 1 des
Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung von Artikel 92 des Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung von Artikel 92 des
Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln anpassen, abändern und Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln anpassen, abändern und
ergänzen." ergänzen."
KAPITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen über beaufsichtigte KAPITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen über beaufsichtigte
Immobiliengesellschaften und spezialisierte Immobilieninvestmentfonds Immobiliengesellschaften und spezialisierte Immobilieninvestmentfonds
Abschnitt 1 - Einkommensteuer Abschnitt 1 - Einkommensteuer
Art. 6 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 6 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird durch einen zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird durch einen
Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut ergänzt: Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"h) Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien: "h) Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien:
Investmentgesellschaften mit fixem Kapital wie in den Artikeln 195 und Investmentgesellschaften mit fixem Kapital wie in den Artikeln 195 und
288 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für 288 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für
gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt, deren ausschließlicher gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt, deren ausschließlicher
Zweck darin besteht, Anlagen in der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 3 Zweck darin besteht, Anlagen in der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 3
desselben Gesetzes erwähnten Kategorie von zugelassenen Anlagen zu desselben Gesetzes erwähnten Kategorie von zugelassenen Anlagen zu
tätigen." tätigen."
Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 46 § 1 Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 46 § 1
Absatz 2 desselben Gesetzbuches] Absatz 2 desselben Gesetzbuches]
Art. 8 - Artikel 47 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 8 - Artikel 47 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 7. November 2011, wird durch einen Paragraphen 7 mit das Gesetz vom 7. November 2011, wird durch einen Paragraphen 7 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 7 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Mehrwert dem in " § 7 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Mehrwert dem in
Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuersatz unterliegt und im Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuersatz unterliegt und im
Rahmen von Vorgängen verwirklicht wird, die in demselben Artikel Rahmen von Vorgängen verwirklicht wird, die in demselben Artikel
erwähnt sind und an denen eine Investmentgesellschaft mit fixem erwähnt sind und an denen eine Investmentgesellschaft mit fixem
Kapital für Immobilien oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft Kapital für Immobilien oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft
beteiligt ist." beteiligt ist."
Art. 9 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 9 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird durch einen Paragraphen 4 durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird durch einen Paragraphen 4
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - In den vom König festgelegten Fällen kann der FÖD Finanzen " § 4 - In den vom König festgelegten Fällen kann der FÖD Finanzen
einen institutionellen alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen einen institutionellen alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen
aus dem in Artikel 289 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten aus dem in Artikel 289 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten
Verzeichnis streichen. Der FÖD Finanzen teilt die Streichung per Verzeichnis streichen. Der FÖD Finanzen teilt die Streichung per
Einschreiben mit, das an den Sitz der Gesellschaft adressiert wird. Einschreiben mit, das an den Sitz der Gesellschaft adressiert wird.
Eine Beschwerde gegen einen Streichungsbeschluss ist gemäß dem Eine Beschwerde gegen einen Streichungsbeschluss ist gemäß dem
gemeinrechtlichen Berufungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten gemeinrechtlichen Berufungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten
möglich." möglich."
Art. 10 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 10 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 2bis wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 2bis wird wie folgt ersetzt:
"2bis. einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien, "2bis. einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien,
einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft oder einer ausländischen einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft oder einer ausländischen
Gesellschaft: Gesellschaft:
- deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb oder Bau von Immobilien im - deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb oder Bau von Immobilien im
Hinblick auf die Zurverfügungstellung an Nutzer oder im direkten oder Hinblick auf die Zurverfügungstellung an Nutzer oder im direkten oder
indirekten Besitz von Beteiligungen an Einheiten, die einen ähnlichen indirekten Besitz von Beteiligungen an Einheiten, die einen ähnlichen
Gesellschaftszweck haben, besteht, Gesellschaftszweck haben, besteht,
- die Einschränkungen unterliegt, zu denen zumindest die Verpflichtung - die Einschränkungen unterliegt, zu denen zumindest die Verpflichtung
zur Ausschüttung eines Teils ihrer Einkünfte an ihre Aktionäre gehört, zur Ausschüttung eines Teils ihrer Einkünfte an ihre Aktionäre gehört,
- die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nummer 1 erwähnten - die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nummer 1 erwähnten
Steuer unterliegt, zu deren Gunsten in diesem Land aber ein vom Steuer unterliegt, zu deren Gunsten in diesem Land aber ein vom
allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird, allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird,
in dem Maße, wie die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die sie in dem Maße, wie die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die sie
erzielt: erzielt:
- nicht aus unbeweglichen Gütern stammen, die in einem anderen - nicht aus unbeweglichen Gütern stammen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sind, Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sind,
mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein
anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die
erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen
Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden, oder Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden, oder
- nicht der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden oder - nicht der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden oder
einer diesen Steuern ähnlichen ausländischen Steuer unterliegen oder einer diesen Steuern ähnlichen ausländischen Steuer unterliegen oder
zu ihren Gunsten ein besonderes vom allgemeinen Recht abweichendes zu ihren Gunsten ein besonderes vom allgemeinen Recht abweichendes
Besteuerungssystem angewandt wird,". Besteuerungssystem angewandt wird,".
2. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 2. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 2bis ist nicht auf Dividenden "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 2bis ist nicht auf Dividenden
anwendbar, die von Investmentgesellschaften beziehungsweise von den in anwendbar, die von Investmentgesellschaften beziehungsweise von den in
§ 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften ausgeschüttet werden, § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften ausgeschüttet werden,
deren Satzung die jährliche Ausschüttung von mindestens 90 Prozent deren Satzung die jährliche Ausschüttung von mindestens 90 Prozent
oder, wenn es sich um eine in § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnte oder, wenn es sich um eine in § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnte
Gesellschaft handelt, von mindestens 80 Prozent der Einkünfte, die sie Gesellschaft handelt, von mindestens 80 Prozent der Einkünfte, die sie
erzielt haben, nach Abzug der Entlohnungen, Provisionen und Kosten erzielt haben, nach Abzug der Entlohnungen, Provisionen und Kosten
vorsieht, sofern und in dem Maße, wie diese Einkünfte aus Dividenden vorsieht, sofern und in dem Maße, wie diese Einkünfte aus Dividenden
stammen, die selbst die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Abzugsbedingungen stammen, die selbst die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Abzugsbedingungen
erfüllen, oder wie sie aus Mehrwerten stammen, die die Gesellschaften erfüllen, oder wie sie aus Mehrwerten stammen, die die Gesellschaften
auf Aktien oder Anteile verwirklicht haben, die aufgrund von Artikel auf Aktien oder Anteile verwirklicht haben, die aufgrund von Artikel
192 § 1 von der Steuer befreit werden können." 192 § 1 von der Steuer befreit werden können."
Art. 11 - Artikel 210 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 11 - Artikel 210 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. im Falle der Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem "5. im Falle der Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem
Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien oder als Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien oder als
beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität Finanzielle beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität Finanzielle
Dienste und Märkte, außer wenn sie zum Zeitpunkt der Zulassung bereits Dienste und Märkte, außer wenn sie zum Zeitpunkt der Zulassung bereits
als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht
notierte Aktien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft notierte Aktien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft
zugelassen war oder beim FÖD Finanzen bereits als spezialisierter zugelassen war oder beim FÖD Finanzen bereits als spezialisierter
Immobilieninvestmentfonds eingetragen war,". Immobilieninvestmentfonds eingetragen war,".
2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. im Falle der Eintragung als spezialisierter "6. im Falle der Eintragung als spezialisierter
Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen, außer wenn er zum Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen, außer wenn er zum
Zeitpunkt der Eintragung bereits durch die Autorität Finanzielle Zeitpunkt der Eintragung bereits durch die Autorität Finanzielle
Dienste und Märkte als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Dienste und Märkte als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für
Immobilien oder nicht notierte Aktien oder als beaufsichtigte Immobilien oder nicht notierte Aktien oder als beaufsichtigte
Immobiliengesellschaft zugelassen war." Immobiliengesellschaft zugelassen war."
Art. 12 - In Artikel 211 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 12 - In Artikel 211 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "oder abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "oder
eine beim FÖD Finanzen auf der Liste der privaten Kapitalanlagefonds eine beim FÖD Finanzen auf der Liste der privaten Kapitalanlagefonds
mit fixem Kapital eingeschriebene Gesellschaft beteiligt ist" durch mit fixem Kapital eingeschriebene Gesellschaft beteiligt ist" durch
die Wörter "oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der privaten die Wörter "oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der privaten
Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital oder im Verzeichnis der Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital oder im Verzeichnis der
spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft
beteiligt ist, außer wenn ausschließlich solche Gesellschaften an dem beteiligt ist, außer wenn ausschließlich solche Gesellschaften an dem
Vorgang beteiligt sind" ersetzt. Vorgang beteiligt sind" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, Art. 13 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden
zwischen den Wörtern "auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und zwischen den Wörtern "auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und
den Wörtern "und auf Organismen für die Finanzierung von Pensionen" den Wörtern "und auf Organismen für die Finanzierung von Pensionen"
die Wörter ", auf Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für die Wörter ", auf Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für
Immobilien" eingefügt. Immobilien" eingefügt.
Art. 14 - Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 14 - Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"1. auf 16,5 Prozent in Bezug auf: "1. auf 16,5 Prozent in Bezug auf:
- Summen, die bei einem in den Artikeln 46 § 1 Absatz 2, 210 § 1 Nr. 5 - Summen, die bei einem in den Artikeln 46 § 1 Absatz 2, 210 § 1 Nr. 5
und 6 und 211 § 1 Absatz 6 erwähnten Vorgang steuerpflichtig sind, und 6 und 211 § 1 Absatz 6 erwähnten Vorgang steuerpflichtig sind,
- einen Mehrwert, der verwirklicht wird bei einer ausschließlich durch - einen Mehrwert, der verwirklicht wird bei einer ausschließlich durch
neue Aktien oder Anteile vergüteten Einbringung eines unbeweglichen neue Aktien oder Anteile vergüteten Einbringung eines unbeweglichen
Gutes in eine Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien Gutes in eine Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien
oder in eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft, insofern die in oder in eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft, insofern die in
Artikel 185bis vorgesehene Regelung auf sie angewandt wird,". Artikel 185bis vorgesehene Regelung auf sie angewandt wird,".
Art. 15 - In Artikel 231 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 15 - In Artikel 231 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "oder abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "oder
eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine
beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder eine beim FÖD Finanzen im beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder eine beim FÖD Finanzen im
Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene
Gesellschaft" ersetzt. Gesellschaft" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 246 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 16 - Artikel 246 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die Steuer wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 218 in "Die Steuer wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 218 in
folgenden Fällen zu dem in Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Satz folgenden Fällen zu dem in Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Satz
berechnet: berechnet:
- in dem in Artikel 231 § 2 Absatz 4 erwähnten Fall, - in dem in Artikel 231 § 2 Absatz 4 erwähnten Fall,
- im Falle eines Mehrwertes, der durch einen in Artikel 227 Nr. 2 - im Falle eines Mehrwertes, der durch einen in Artikel 227 Nr. 2
erwähnten Steuerpflichtigen verwirklicht wird bei einer ausschließlich erwähnten Steuerpflichtigen verwirklicht wird bei einer ausschließlich
durch neue Aktien oder Anteile vergüteten Einbringung eines durch neue Aktien oder Anteile vergüteten Einbringung eines
unbeweglichen Gutes - gegebenenfalls anlässlich einer in Artikel 231 § unbeweglichen Gutes - gegebenenfalls anlässlich einer in Artikel 231 §
3 erwähnten Einbringung - in eine Investmentgesellschaft mit fixem 3 erwähnten Einbringung - in eine Investmentgesellschaft mit fixem
Kapital für Immobilien oder in eine beaufsichtigte Kapital für Immobilien oder in eine beaufsichtigte
Immobiliengesellschaft, insofern die in Artikel 185bis vorgesehene Immobiliengesellschaft, insofern die in Artikel 185bis vorgesehene
Regelung auf sie angewandt wird." Regelung auf sie angewandt wird."
Art. 17 - In Artikel 264 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 17 - In Artikel 264 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird eine Nr. abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird eine Nr.
2quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"2quater. der aufgrund der in Artikel 210 § 1 Nr. 5 erwähnten "2quater. der aufgrund der in Artikel 210 § 1 Nr. 5 erwähnten
Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien
oder nicht notierte Aktien oder als beaufsichtigte oder nicht notierte Aktien oder als beaufsichtigte
Immobiliengesellschaft durch die Autorität Finanzielle Dienste und Immobiliengesellschaft durch die Autorität Finanzielle Dienste und
Märkte oder aufgrund der in Artikel 210 § 1 Nr. 6 erwähnten Eintragung Märkte oder aufgrund der in Artikel 210 § 1 Nr. 6 erwähnten Eintragung
als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen als als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen als
zuerkannt gilt,". zuerkannt gilt,".
Abschnitt 2 - Mehrwertsteuer Abschnitt 2 - Mehrwertsteuer
Art. 18 - Artikel 44 § 3 Nr. 11 des Mehrwertsteuergesetzbuches, Art. 18 - Artikel 44 § 3 Nr. 11 des Mehrwertsteuergesetzbuches,
ersetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: ersetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"11. Verwaltung: "11. Verwaltung:
a) von Organismen für gemeinsame Anlagen wie im Gesetz vom 3. August a) von Organismen für gemeinsame Anlagen wie im Gesetz vom 3. August
2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in
Forderungen erwähnt, Forderungen erwähnt,
b) von Organismen für gemeinsame Anlagen wie im Gesetz vom 19. April b) von Organismen für gemeinsame Anlagen wie im Gesetz vom 19. April
2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre
Verwalter erwähnt, Verwalter erwähnt,
c) von öffentlichen oder institutionellen beaufsichtigten c) von öffentlichen oder institutionellen beaufsichtigten
Immobiliengesellschaften wie in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes Immobiliengesellschaften wie in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes
vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften
erwähnt, erwähnt,
d) von Organismen für die Finanzierung von Pensionen wie in Artikel 8 d) von Organismen für die Finanzierung von Pensionen wie in Artikel 8
des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung erwähnt,". der betrieblichen Altersversorgung erwähnt,".
Abschnitt 3 - Verschiedene Gebühren und Steuern Abschnitt 3 - Verschiedene Gebühren und Steuern
Art. 19 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzbuches der Art. 19 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzbuches der
verschiedenen Gebühren und Steuern] verschiedenen Gebühren und Steuern]
Abschnitt 4 - Erbschaftssteuer Abschnitt 4 - Erbschaftssteuer
Art. 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Art. 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des
Erbschaftssteuergesetzbuches] Erbschaftssteuergesetzbuches]
KAPITEL 3 - Vorauszahlungen KAPITEL 3 - Vorauszahlungen
Art. 21 - Artikel 161 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 21 - Artikel 161 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch die Wörter
", ohne dass dieser Richtsatz unter 1 Prozent liegen darf" ergänzt. ", ohne dass dieser Richtsatz unter 1 Prozent liegen darf" ergänzt.
Art. 22 - Artikel 162 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 22 - Artikel 162 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "und nach Konsultierung der betreffenden 1. Die Wörter "und nach Konsultierung der betreffenden
Berufsorganisationen" und die Wörter "und Kategorien von Berufsorganisationen" und die Wörter "und Kategorien von
Steuerpflichtigen bestimmen, für die der auf diese Weise festgelegte Steuerpflichtigen bestimmen, für die der auf diese Weise festgelegte
Prozentsatz anwendbar ist" werden aufgehoben. Prozentsatz anwendbar ist" werden aufgehoben.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, "Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist,
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur
Ausführung des vorliegenden Artikels." Ausführung des vorliegenden Artikels."
Art. 23 - In Artikel 163 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 23 - In Artikel 163 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, werden die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, werden die
Wörter "1 Prozent" durch die Wörter "0,5 Prozent" und die Wörter "25 Wörter "1 Prozent" durch die Wörter "0,5 Prozent" und die Wörter "25
EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt. EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 24 - Die Artikel 6 bis 17 treten für Vorgänge und Einkünfte, die Art. 24 - Die Artikel 6 bis 17 treten für Vorgänge und Einkünfte, die
ab dem 1. Juli 2016 stattfinden beziehungsweise zuerkannt oder ab dem 1. Juli 2016 stattfinden beziehungsweise zuerkannt oder
ausgeschüttet werden, ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft. ausgeschüttet werden, ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft.
Die Artikel 21 bis 23 treten ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft. Die Artikel 21 bis 23 treten ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft.
TITEL 3 TITEL 3
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales
Art. 25 - Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Art. 25 - Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales wird wie Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Wörter "143 Stunden" werden durch die Wörter "91 Stunden" 1. Die Wörter "143 Stunden" werden durch die Wörter "91 Stunden"
ersetzt. ersetzt.
2. Die Wörter "Artikel 26bis § 2bis Absatz 3" werden durch die Wörter 2. Die Wörter "Artikel 26bis § 2bis Absatz 3" werden durch die Wörter
"Artikel 26bis § 2bis Absatz 1" ersetzt. "Artikel 26bis § 2bis Absatz 1" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Art. 26 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden die Wörter "die
gemäß Artikel 32 geleistet werden" durch die Wörter "die in Artikel 31 gemäß Artikel 32 geleistet werden" durch die Wörter "die in Artikel 31
erwähnt sind" ersetzt. erwähnt sind" ersetzt.
Art. 27 - Die Artikel 25 und 26 werden wirksam mit 1. Januar 2016. Art. 27 - Die Artikel 25 und 26 werden wirksam mit 1. Januar 2016.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel
K. PEETERS K. PEETERS
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