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Meertalige weergave van Programmawet van 01/07/2016
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Programmawet Loi-programme
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
1 JULI 2016. - Programmawet 1er JUILLET 2016. - Loi-programme
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 8 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
11, 17 tot 19, 88 tot 91, 93 tot 98, 105, 106, 123 tot 126 en 128 van articles 8 à 11, 17 à 19, 88 à 91, 93 à 98, 105, 106, 123 à 126 et 128
de programmawet van 1 juli 2016 (Belgisch Staatsblad van 4 juli 2016). de la loi-programme du 1er juillet 2016 (Moniteur belge du 4 juillet 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
1. JULI 2016 - Programmgesetz 1. JULI 2016 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen
KAPITEL 1 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Abschnitt 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Unterabschnitt 1 - Gezielte Kontrolle Unterabschnitt 1 - Gezielte Kontrolle
Art. 8 - Artikel 82 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 8 - Artikel 82 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014 zur Festlegung abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit, wird verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 94" durch 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 94" durch
die Wörter "aufgrund der Artikel 90 Absatz 2 und 94" ersetzt. die Wörter "aufgrund der Artikel 90 Absatz 2 und 94" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "einen Invaliditätszustand" durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter "einen Invaliditätszustand" durch die
Wörter "einen Zustand der Arbeitsunfähigkeit in Ausführung von Absatz Wörter "einen Zustand der Arbeitsunfähigkeit in Ausführung von Absatz
1 Nr. 1" ersetzt. 1 Nr. 1" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 9 - In Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener
dringender Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften, wird dringender Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften, wird
zwischen Absatz 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: zwischen Absatz 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der medizinische Invaliditätsrat kann jedoch ab dem ersten Tag des "Der medizinische Invaliditätsrat kann jedoch ab dem ersten Tag des
siebten Monats des Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit das Ende der siebten Monats des Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit das Ende der
Arbeitsunfähigkeit feststellen. In diesem Fall notifiziert er seinen Arbeitsunfähigkeit feststellen. In diesem Fall notifiziert er seinen
Beschluss unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom Beschluss unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom
König festgelegt werden." König festgelegt werden."
Art. 10 - Die Artikel 8 und 9 treten am 1. Juli 2016 in Kraft. Art. 10 - Die Artikel 8 und 9 treten am 1. Juli 2016 in Kraft.
Unterabschnitt 2 - Rückforderung der offensichtlich unrechtmäßig Unterabschnitt 2 - Rückforderung der offensichtlich unrechtmäßig
gezahlten Beträge gezahlten Beträge
Art. 11 - Artikel 164 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 11 - Artikel 164 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Gesetz vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Gesundheit, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Bereich Gesundheit, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Der König bestimmt die Modalitäten für die Rückforderung der "Der König bestimmt die Modalitäten für die Rückforderung der
Leistungen, deren unrechtmäßige Zahlung auf den Tod des Leistungen, deren unrechtmäßige Zahlung auf den Tod des
Sozialversicherten zurückzuführen ist, bei dem Finanzinstitut, bei dem Sozialversicherten zurückzuführen ist, bei dem Finanzinstitut, bei dem
das Bankkonto, auf das die Zahlung dieser Leistungen erfolgt ist, das Bankkonto, auf das die Zahlung dieser Leistungen erfolgt ist,
eröffnet ist." eröffnet ist."
KAPITEL 2 - Selbständige KAPITEL 2 - Selbständige
Abschnitt 1 - Administrative Geldbußen in der Regelung für Abschnitt 1 - Administrative Geldbußen in der Regelung für
Selbständige Selbständige
(...) (...)
Unterabschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über Unterabschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über
die Vorzugsrechte und die Hypotheken, das Titel XVIII von Buch III des die Vorzugsrechte und die Hypotheken, das Titel XVIII von Buch III des
Zivilgesetzbuches bildet Zivilgesetzbuches bildet
Art. 17 - In Artikel 19 Nr. 4ter Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Art. 17 - In Artikel 19 Nr. 4ter Absatz 3 des Gesetzes vom 16.
Dezember 1851 über die Vorzugsrechte und die Hypotheken, das Titel Dezember 1851 über die Vorzugsrechte und die Hypotheken, das Titel
XVIII von Buch III des Zivilgesetzbuches bildet, ersetzt durch das XVIII von Buch III des Zivilgesetzbuches bildet, ersetzt durch das
Gesetz vom 3. Juli 2005, werden die Wörter "die Beiträge und Gesetz vom 3. Juli 2005, werden die Wörter "die Beiträge und
Zuschläge" durch die Wörter "die administrativen Geldbußen, Beiträge Zuschläge" durch die Wörter "die administrativen Geldbußen, Beiträge
und Zuschläge" ersetzt. und Zuschläge" ersetzt.
Art. 18 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf Beschlüsse zur Art. 18 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf Beschlüsse zur
Auferlegung einer administrativen Geldbuße, die ab dem 1. Juli 2016 Auferlegung einer administrativen Geldbuße, die ab dem 1. Juli 2016
zugestellt werden, mit Ausnahme von Artikel 16 Nr. 1, der auf zugestellt werden, mit Ausnahme von Artikel 16 Nr. 1, der auf
Mitgliedschaftserklärungen anwendbar ist, die ab dem 1. Juli 2016 Mitgliedschaftserklärungen anwendbar ist, die ab dem 1. Juli 2016
unterzeichnet werden. unterzeichnet werden.
Die Fälle, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, werden gemäß den vor Die Fälle, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, werden gemäß den vor
Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts anwendbaren Bestimmungen Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts anwendbaren Bestimmungen
geregelt. geregelt.
Art. 19 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Art. 19 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
(...) (...)
TITEL 3 - Finanzen TITEL 3 - Finanzen
(...) (...)
KAPITEL 4 - Nichtsteuerliche Beitreibung KAPITEL 4 - Nichtsteuerliche Beitreibung
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur
Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen
Art. 88 - Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung Art. 88 - Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung
eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, abgeändert eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, abgeändert
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13 - Frühestens einen Monat nach der in Artikel 10 erwähnten "Art. 13 - Frühestens einen Monat nach der in Artikel 10 erwähnten
Notifizierung führt der Dienst für Unterhaltsforderungen die Notifizierung führt der Dienst für Unterhaltsforderungen die
Beitreibung der geschuldeten Beträge anhand eines Zwangsbefehls durch. Beitreibung der geschuldeten Beträge anhand eines Zwangsbefehls durch.
Der Zwangsbefehl wird vom Dienst für Unterhaltsforderungen erlassen; Der Zwangsbefehl wird vom Dienst für Unterhaltsforderungen erlassen;
er wird vom zuständigen Generalberater der Verwaltung des Föderalen er wird vom zuständigen Generalberater der Verwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen, dem der Dienst für Öffentlichen Dienstes Finanzen, dem der Dienst für
Unterhaltsforderungen untersteht, oder von einem vom Generalberater Unterhaltsforderungen untersteht, oder von einem vom Generalberater
bestimmten Beamten abgezeichnet und für vollstreckbar erklärt. bestimmten Beamten abgezeichnet und für vollstreckbar erklärt.
Der Zwangsbefehl wird per Einschreiben notifiziert. Die Aushändigung Der Zwangsbefehl wird per Einschreiben notifiziert. Die Aushändigung
des Schriftstücks an den Universalpostdiensteanbieter gilt als des Schriftstücks an den Universalpostdiensteanbieter gilt als
Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag. Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag.
Der Zwangsbefehl darf auch per Gerichtsvollzieherurkunde mit Der Zwangsbefehl darf auch per Gerichtsvollzieherurkunde mit
Zahlungsbefehl zugestellt werden." Zahlungsbefehl zugestellt werden."
Art. 89 - In Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Nach Art. 89 - In Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Nach
Zustellung des in Artikel 13 erwähnten Zahlungsbefehls" durch die Zustellung des in Artikel 13 erwähnten Zahlungsbefehls" durch die
Wörter "Nach Notifizierung oder Zustellung des in Artikel 13 erwähnten Wörter "Nach Notifizierung oder Zustellung des in Artikel 13 erwähnten
Zwangsbefehls" ersetzt. Zwangsbefehls" ersetzt.
Art. 90 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 90 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "durch einen das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "durch einen
Zahlungsbefehl gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember Zahlungsbefehl gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember
1949" durch die Wörter "durch einen Zwangsbefehl gemäß Artikel 13 1949" durch die Wörter "durch einen Zwangsbefehl gemäß Artikel 13
Absatz 2 bis 4" ersetzt. Absatz 2 bis 4" ersetzt.
Art. 91 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "von drei Art. 91 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "von drei
Monaten ab der Zustellung des Zahlungsbefehls" durch die Wörter "von Monaten ab der Zustellung des Zahlungsbefehls" durch die Wörter "von
drei Monaten ab der Notifizierung oder Zustellung des Zwangsbefehls" drei Monaten ab der Notifizierung oder Zustellung des Zwangsbefehls"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches und verschiedener Abschnitt 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches und verschiedener
Bestimmungen Bestimmungen
Art. 93 - In Artikel 669 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter Art. 93 - In Artikel 669 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter
"an den Einnehmer des Registrierungsamtes" durch die Wörter "an den "an den Einnehmer des Registrierungsamtes" durch die Wörter "an den
zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.
Art. 94 - In Artikel 684 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Art. 94 - In Artikel 684 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "dem Büro des Einnehmers des Registrierungsamtes" durch die Wörter "dem Büro des Einnehmers des Registrierungsamtes" durch die
Wörter "dem zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung Wörter "dem zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.
Art. 95 - In Artikel 693 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Art. 95 - In Artikel 693 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "die von der Registrierungs- und Domänenverwaltung gezahlten Wörter "die von der Registrierungs- und Domänenverwaltung gezahlten
Vorschüsse" durch die Wörter "die von der mit der Einnahme und Vorschüsse" durch die Wörter "die von der mit der Einnahme und
Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gezahlten Vorschüsse" Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gezahlten Vorschüsse"
ersetzt. ersetzt.
Art. 96 - Artikel 694 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 96 - Artikel 694 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 694 - Wenn die Gegenpartei des Gerichtskostenhilfeempfängers in "Art. 694 - Wenn die Gegenpartei des Gerichtskostenhilfeempfängers in
die Verfahrenskosten verurteilt wird, übermittelt der Greffier dem die Verfahrenskosten verurteilt wird, übermittelt der Greffier dem
zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen binnen einem Monat einen Auszug des Öffentlichen Dienstes Finanzen binnen einem Monat einen Auszug des
Urteils. Urteils.
Bei einem Vergleich sind die Parteien verpflichtet, die mit der Bei einem Vergleich sind die Parteien verpflichtet, die mit der
Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen per Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen per
Einschreibebrief davon in Kenntnis zu setzen, dass der Rechtsstreit Einschreibebrief davon in Kenntnis zu setzen, dass der Rechtsstreit
beendet worden ist. Diese Mitteilung muss binnen sechzig Tagen nach beendet worden ist. Diese Mitteilung muss binnen sechzig Tagen nach
der geschlossenen Vereinbarung erfolgen, andernfalls droht jeder der der geschlossenen Vereinbarung erfolgen, andernfalls droht jeder der
Parteien eine administrative Geldbuße von mindestens 50 EUR, die auf Parteien eine administrative Geldbuße von mindestens 50 EUR, die auf
das Doppelte der von der Verwaltung vorgestreckten Gerichtskosten das Doppelte der von der Verwaltung vorgestreckten Gerichtskosten
angehoben werden kann." angehoben werden kann."
Art. 97 - Artikel 695 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 97 - Artikel 695 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen "Die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen
beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
fordert die ihr geschuldeten Gelder gemäß den Bestimmungen von Artikel fordert die ihr geschuldeten Gelder gemäß den Bestimmungen von Artikel
3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 zurück." 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 zurück."
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 98 - In Artikel 697 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "und Art. 98 - In Artikel 697 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "und
ab dem Tag, an dem die Registrierungsverwaltung die Zahlung ab dem Tag, an dem die Registrierungsverwaltung die Zahlung
vorgenommen hat" durch die Wörter "und ab dem Tag, an dem die mit der vorgenommen hat" durch die Wörter "und ab dem Tag, an dem die mit der
Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen die Zahlung Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen die Zahlung
vorgenommen hat" ersetzt. vorgenommen hat" ersetzt.
(...) (...)
Art. 105 - In Artikel 40 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über Art. 105 - In Artikel 40 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über
medizinische Hilfsmittel wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: medizinische Hilfsmittel wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Wird die Zahlung nicht binnen der in § 1 erwähnten Frist getätigt, "Wird die Zahlung nicht binnen der in § 1 erwähnten Frist getätigt,
sendet der Beamte die definitive Entscheidung mit dem zu zahlenden sendet der Beamte die definitive Entscheidung mit dem zu zahlenden
Betrag an den zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Betrag an den zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und
Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und die geschuldeten Summen Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und die geschuldeten Summen
werden gemäß Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. werden gemäß Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22.
Dezember 1949 eingetrieben." Dezember 1949 eingetrieben."
Art. 106 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 106 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2013, wird aufgehoben. vom 21. Dezember 2013, wird aufgehoben.
(...) (...)
Abschnitt 6 - Inkrafttreten Abschnitt 6 - Inkrafttreten
Art. 109 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König Art. 109 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König
festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft. festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abfrage von Informationen bei der Zentralen Kontaktstelle KAPITEL 7 - Abfrage von Informationen bei der Zentralen Kontaktstelle
der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 des der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt
Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 123 - Artikel 46quater § 1 des Strafprozessgesetzbuches, Art. 123 - Artikel 46quater § 1 des Strafprozessgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Um die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen zu ermöglichen, kann der "Um die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen zu ermöglichen, kann der
Prokurator des Königs bei Verstößen gegen die Artikel 137 bis 141 oder Prokurator des Königs bei Verstößen gegen die Artikel 137 bis 141 oder
505 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches, oder im Rahmen der 505 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches, oder im Rahmen der
Steuerhinterziehung, wie erwähnt in den Artikeln 449 und 450 des Steuerhinterziehung, wie erwähnt in den Artikeln 449 und 450 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, in den Artikeln 73 und 73bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, in den Artikeln 73 und 73bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches, in den Artikeln 133 und 133bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, in den Artikeln 133 und 133bis des
Erbschaftssteuergesetzbuches, in den Artikeln 206 und 206bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, in den Artikeln 206 und 206bis des
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, in den Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, in den
Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren
und Steuern, in den Artikeln 220 § 2, 259 und 260 des Allgemeinen und Steuern, in den Artikeln 220 § 2, 259 und 260 des Allgemeinen
Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, in den Artikeln Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, in den Artikeln
3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen Steuerkodexes vom 13. 3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen Steuerkodexes vom 13.
Dezember 2013 und in den Artikeln 68 und 68ter des Gesetzbuches der Dezember 2013 und in den Artikeln 68 und 68ter des Gesetzbuches der
den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, sowie bei einem in den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, sowie bei einem in
Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung erwähnten Verstoß auf besonderen und mit Terrorismusfinanzierung erwähnten Verstoß auf besonderen und mit
Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle der Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle der
Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen abfragen." Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen abfragen."
Art. 124 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 56ter mit folgendem Art. 124 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 56ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 56ter - Um die in Artikel 46quater § 1 Absatz 1 erwähnten "Art. 56ter - Um die in Artikel 46quater § 1 Absatz 1 erwähnten
Maßnahmen zu ermöglichen, kann der Untersuchungsrichter auf besonderen Maßnahmen zu ermöglichen, kann der Untersuchungsrichter auf besonderen
und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle
der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen abfragen." Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen abfragen."
Art. 125 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 158sexies mit Art. 125 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 158sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 158sexies - Das Gericht kann im Interesse der Wahrheitsfindung "Art. 158sexies - Das Gericht kann im Interesse der Wahrheitsfindung
den Prokurator des Königs von Amts wegen auffordern, durch einen den Prokurator des Königs von Amts wegen auffordern, durch einen
besonderen und mit Gründen versehenen Antrag bei der Zentralen besonderen und mit Gründen versehenen Antrag bei der Zentralen
Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen
abzufragen." abzufragen."
Art. 126 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 190quinquies mit Art. 126 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 190quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 190quinquies - Das Gericht kann im Interesse der "Art. 190quinquies - Das Gericht kann im Interesse der
Wahrheitsfindung den Prokurator des Königs von Amts wegen auffordern, Wahrheitsfindung den Prokurator des Königs von Amts wegen auffordern,
durch besonderen und mit Gründen versehenen Antrag bei der Zentralen durch besonderen und mit Gründen versehenen Antrag bei der Zentralen
Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen
abzufragen." abzufragen."
(...) (...)
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI
zur Organisierung des Notariats zur Organisierung des Notariats
Art. 128 - In das Gesetz vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Art. 128 - In das Gesetz vom 25. Ventôse des Jahres XI zur
Organisierung des Notariats wird ein Artikel 118 mit folgendem Organisierung des Notariats wird ein Artikel 118 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 118 - Der Notar kann lediglich im Rahmen von Erbfallanmeldungen "Art. 118 - Der Notar kann lediglich im Rahmen von Erbfallanmeldungen
auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen
Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen
abfragen." abfragen."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2016 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
W. BORSUS W. BORSUS
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs
Ph. DE BACKER Ph. DE BACKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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