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Programmawet | Loi-programme |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
1 JULI 2016. - Programmawet | 1er JUILLET 2016. - Loi-programme |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 8 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
11, 17 tot 19, 88 tot 91, 93 tot 98, 105, 106, 123 tot 126 en 128 van | articles 8 à 11, 17 à 19, 88 à 91, 93 à 98, 105, 106, 123 à 126 et 128 |
de programmawet van 1 juli 2016 (Belgisch Staatsblad van 4 juli 2016). | de la loi-programme du 1er juillet 2016 (Moniteur belge du 4 juillet 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
1. JULI 2016 - Programmgesetz | 1. JULI 2016 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen | TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen |
KAPITEL 1 - Soziale Angelegenheiten | KAPITEL 1 - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Abschnitt 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Unterabschnitt 1 - Gezielte Kontrolle | Unterabschnitt 1 - Gezielte Kontrolle |
Art. 8 - Artikel 82 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 8 - Artikel 82 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014 zur Festlegung | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit, wird | verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 94" durch | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 94" durch |
die Wörter "aufgrund der Artikel 90 Absatz 2 und 94" ersetzt. | die Wörter "aufgrund der Artikel 90 Absatz 2 und 94" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "einen Invaliditätszustand" durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "einen Invaliditätszustand" durch die |
Wörter "einen Zustand der Arbeitsunfähigkeit in Ausführung von Absatz | Wörter "einen Zustand der Arbeitsunfähigkeit in Ausführung von Absatz |
1 Nr. 1" ersetzt. | 1 Nr. 1" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 9 - In Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener | das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener |
dringender Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften, wird | dringender Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften, wird |
zwischen Absatz 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | zwischen Absatz 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der medizinische Invaliditätsrat kann jedoch ab dem ersten Tag des | "Der medizinische Invaliditätsrat kann jedoch ab dem ersten Tag des |
siebten Monats des Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit das Ende der | siebten Monats des Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit das Ende der |
Arbeitsunfähigkeit feststellen. In diesem Fall notifiziert er seinen | Arbeitsunfähigkeit feststellen. In diesem Fall notifiziert er seinen |
Beschluss unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom | Beschluss unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom |
König festgelegt werden." | König festgelegt werden." |
Art. 10 - Die Artikel 8 und 9 treten am 1. Juli 2016 in Kraft. | Art. 10 - Die Artikel 8 und 9 treten am 1. Juli 2016 in Kraft. |
Unterabschnitt 2 - Rückforderung der offensichtlich unrechtmäßig | Unterabschnitt 2 - Rückforderung der offensichtlich unrechtmäßig |
gezahlten Beträge | gezahlten Beträge |
Art. 11 - Artikel 164 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 11 - Artikel 164 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | Gesetz vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Gesundheit, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Bereich Gesundheit, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Der König bestimmt die Modalitäten für die Rückforderung der | "Der König bestimmt die Modalitäten für die Rückforderung der |
Leistungen, deren unrechtmäßige Zahlung auf den Tod des | Leistungen, deren unrechtmäßige Zahlung auf den Tod des |
Sozialversicherten zurückzuführen ist, bei dem Finanzinstitut, bei dem | Sozialversicherten zurückzuführen ist, bei dem Finanzinstitut, bei dem |
das Bankkonto, auf das die Zahlung dieser Leistungen erfolgt ist, | das Bankkonto, auf das die Zahlung dieser Leistungen erfolgt ist, |
eröffnet ist." | eröffnet ist." |
KAPITEL 2 - Selbständige | KAPITEL 2 - Selbständige |
Abschnitt 1 - Administrative Geldbußen in der Regelung für | Abschnitt 1 - Administrative Geldbußen in der Regelung für |
Selbständige | Selbständige |
(...) | (...) |
Unterabschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über | Unterabschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über |
die Vorzugsrechte und die Hypotheken, das Titel XVIII von Buch III des | die Vorzugsrechte und die Hypotheken, das Titel XVIII von Buch III des |
Zivilgesetzbuches bildet | Zivilgesetzbuches bildet |
Art. 17 - In Artikel 19 Nr. 4ter Absatz 3 des Gesetzes vom 16. | Art. 17 - In Artikel 19 Nr. 4ter Absatz 3 des Gesetzes vom 16. |
Dezember 1851 über die Vorzugsrechte und die Hypotheken, das Titel | Dezember 1851 über die Vorzugsrechte und die Hypotheken, das Titel |
XVIII von Buch III des Zivilgesetzbuches bildet, ersetzt durch das | XVIII von Buch III des Zivilgesetzbuches bildet, ersetzt durch das |
Gesetz vom 3. Juli 2005, werden die Wörter "die Beiträge und | Gesetz vom 3. Juli 2005, werden die Wörter "die Beiträge und |
Zuschläge" durch die Wörter "die administrativen Geldbußen, Beiträge | Zuschläge" durch die Wörter "die administrativen Geldbußen, Beiträge |
und Zuschläge" ersetzt. | und Zuschläge" ersetzt. |
Art. 18 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf Beschlüsse zur | Art. 18 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf Beschlüsse zur |
Auferlegung einer administrativen Geldbuße, die ab dem 1. Juli 2016 | Auferlegung einer administrativen Geldbuße, die ab dem 1. Juli 2016 |
zugestellt werden, mit Ausnahme von Artikel 16 Nr. 1, der auf | zugestellt werden, mit Ausnahme von Artikel 16 Nr. 1, der auf |
Mitgliedschaftserklärungen anwendbar ist, die ab dem 1. Juli 2016 | Mitgliedschaftserklärungen anwendbar ist, die ab dem 1. Juli 2016 |
unterzeichnet werden. | unterzeichnet werden. |
Die Fälle, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, werden gemäß den vor | Die Fälle, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, werden gemäß den vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts anwendbaren Bestimmungen | Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts anwendbaren Bestimmungen |
geregelt. | geregelt. |
Art. 19 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. | Art. 19 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Finanzen | TITEL 3 - Finanzen |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Nichtsteuerliche Beitreibung | KAPITEL 4 - Nichtsteuerliche Beitreibung |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur |
Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen | Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen |
Art. 88 - Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung | Art. 88 - Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung |
eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, abgeändert | eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, abgeändert |
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 13 - Frühestens einen Monat nach der in Artikel 10 erwähnten | "Art. 13 - Frühestens einen Monat nach der in Artikel 10 erwähnten |
Notifizierung führt der Dienst für Unterhaltsforderungen die | Notifizierung führt der Dienst für Unterhaltsforderungen die |
Beitreibung der geschuldeten Beträge anhand eines Zwangsbefehls durch. | Beitreibung der geschuldeten Beträge anhand eines Zwangsbefehls durch. |
Der Zwangsbefehl wird vom Dienst für Unterhaltsforderungen erlassen; | Der Zwangsbefehl wird vom Dienst für Unterhaltsforderungen erlassen; |
er wird vom zuständigen Generalberater der Verwaltung des Föderalen | er wird vom zuständigen Generalberater der Verwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen, dem der Dienst für | Öffentlichen Dienstes Finanzen, dem der Dienst für |
Unterhaltsforderungen untersteht, oder von einem vom Generalberater | Unterhaltsforderungen untersteht, oder von einem vom Generalberater |
bestimmten Beamten abgezeichnet und für vollstreckbar erklärt. | bestimmten Beamten abgezeichnet und für vollstreckbar erklärt. |
Der Zwangsbefehl wird per Einschreiben notifiziert. Die Aushändigung | Der Zwangsbefehl wird per Einschreiben notifiziert. Die Aushändigung |
des Schriftstücks an den Universalpostdiensteanbieter gilt als | des Schriftstücks an den Universalpostdiensteanbieter gilt als |
Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag. | Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag. |
Der Zwangsbefehl darf auch per Gerichtsvollzieherurkunde mit | Der Zwangsbefehl darf auch per Gerichtsvollzieherurkunde mit |
Zahlungsbefehl zugestellt werden." | Zahlungsbefehl zugestellt werden." |
Art. 89 - In Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Nach | Art. 89 - In Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Nach |
Zustellung des in Artikel 13 erwähnten Zahlungsbefehls" durch die | Zustellung des in Artikel 13 erwähnten Zahlungsbefehls" durch die |
Wörter "Nach Notifizierung oder Zustellung des in Artikel 13 erwähnten | Wörter "Nach Notifizierung oder Zustellung des in Artikel 13 erwähnten |
Zwangsbefehls" ersetzt. | Zwangsbefehls" ersetzt. |
Art. 90 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 90 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "durch einen | das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "durch einen |
Zahlungsbefehl gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember | Zahlungsbefehl gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember |
1949" durch die Wörter "durch einen Zwangsbefehl gemäß Artikel 13 | 1949" durch die Wörter "durch einen Zwangsbefehl gemäß Artikel 13 |
Absatz 2 bis 4" ersetzt. | Absatz 2 bis 4" ersetzt. |
Art. 91 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "von drei | Art. 91 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "von drei |
Monaten ab der Zustellung des Zahlungsbefehls" durch die Wörter "von | Monaten ab der Zustellung des Zahlungsbefehls" durch die Wörter "von |
drei Monaten ab der Notifizierung oder Zustellung des Zwangsbefehls" | drei Monaten ab der Notifizierung oder Zustellung des Zwangsbefehls" |
ersetzt. | ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches und verschiedener | Abschnitt 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches und verschiedener |
Bestimmungen | Bestimmungen |
Art. 93 - In Artikel 669 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter | Art. 93 - In Artikel 669 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter |
"an den Einnehmer des Registrierungsamtes" durch die Wörter "an den | "an den Einnehmer des Registrierungsamtes" durch die Wörter "an den |
zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung | zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung |
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen | nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. | Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. |
Art. 94 - In Artikel 684 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 94 - In Artikel 684 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "dem Büro des Einnehmers des Registrierungsamtes" durch die | Wörter "dem Büro des Einnehmers des Registrierungsamtes" durch die |
Wörter "dem zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung | Wörter "dem zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung |
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen | nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. | Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. |
Art. 95 - In Artikel 693 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 95 - In Artikel 693 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "die von der Registrierungs- und Domänenverwaltung gezahlten | Wörter "die von der Registrierungs- und Domänenverwaltung gezahlten |
Vorschüsse" durch die Wörter "die von der mit der Einnahme und | Vorschüsse" durch die Wörter "die von der mit der Einnahme und |
Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des | Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gezahlten Vorschüsse" | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gezahlten Vorschüsse" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 96 - Artikel 694 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 96 - Artikel 694 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 694 - Wenn die Gegenpartei des Gerichtskostenhilfeempfängers in | "Art. 694 - Wenn die Gegenpartei des Gerichtskostenhilfeempfängers in |
die Verfahrenskosten verurteilt wird, übermittelt der Greffier dem | die Verfahrenskosten verurteilt wird, übermittelt der Greffier dem |
zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung | zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und Beitreibung |
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen | nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen binnen einem Monat einen Auszug des | Öffentlichen Dienstes Finanzen binnen einem Monat einen Auszug des |
Urteils. | Urteils. |
Bei einem Vergleich sind die Parteien verpflichtet, die mit der | Bei einem Vergleich sind die Parteien verpflichtet, die mit der |
Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte | Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte |
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen per | Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen per |
Einschreibebrief davon in Kenntnis zu setzen, dass der Rechtsstreit | Einschreibebrief davon in Kenntnis zu setzen, dass der Rechtsstreit |
beendet worden ist. Diese Mitteilung muss binnen sechzig Tagen nach | beendet worden ist. Diese Mitteilung muss binnen sechzig Tagen nach |
der geschlossenen Vereinbarung erfolgen, andernfalls droht jeder der | der geschlossenen Vereinbarung erfolgen, andernfalls droht jeder der |
Parteien eine administrative Geldbuße von mindestens 50 EUR, die auf | Parteien eine administrative Geldbuße von mindestens 50 EUR, die auf |
das Doppelte der von der Verwaltung vorgestreckten Gerichtskosten | das Doppelte der von der Verwaltung vorgestreckten Gerichtskosten |
angehoben werden kann." | angehoben werden kann." |
Art. 97 - Artikel 695 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 97 - Artikel 695 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen | "Die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen |
beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
fordert die ihr geschuldeten Gelder gemäß den Bestimmungen von Artikel | fordert die ihr geschuldeten Gelder gemäß den Bestimmungen von Artikel |
3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 zurück." | 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 zurück." |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 98 - In Artikel 697 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "und | Art. 98 - In Artikel 697 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "und |
ab dem Tag, an dem die Registrierungsverwaltung die Zahlung | ab dem Tag, an dem die Registrierungsverwaltung die Zahlung |
vorgenommen hat" durch die Wörter "und ab dem Tag, an dem die mit der | vorgenommen hat" durch die Wörter "und ab dem Tag, an dem die mit der |
Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte | Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte |
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen die Zahlung | Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen die Zahlung |
vorgenommen hat" ersetzt. | vorgenommen hat" ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 105 - In Artikel 40 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über | Art. 105 - In Artikel 40 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über |
medizinische Hilfsmittel wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | medizinische Hilfsmittel wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Wird die Zahlung nicht binnen der in § 1 erwähnten Frist getätigt, | "Wird die Zahlung nicht binnen der in § 1 erwähnten Frist getätigt, |
sendet der Beamte die definitive Entscheidung mit dem zu zahlenden | sendet der Beamte die definitive Entscheidung mit dem zu zahlenden |
Betrag an den zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und | Betrag an den zuständigen Einnehmer der mit der Einnahme und |
Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des | Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und die geschuldeten Summen | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und die geschuldeten Summen |
werden gemäß Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. | werden gemäß Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. |
Dezember 1949 eingetrieben." | Dezember 1949 eingetrieben." |
Art. 106 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 106 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2013, wird aufgehoben. | vom 21. Dezember 2013, wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
Abschnitt 6 - Inkrafttreten | Abschnitt 6 - Inkrafttreten |
Art. 109 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König | Art. 109 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König |
festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft. | festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Abfrage von Informationen bei der Zentralen Kontaktstelle | KAPITEL 7 - Abfrage von Informationen bei der Zentralen Kontaktstelle |
der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 des | der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 123 - Artikel 46quater § 1 des Strafprozessgesetzbuches, | Art. 123 - Artikel 46quater § 1 des Strafprozessgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Um die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen zu ermöglichen, kann der | "Um die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen zu ermöglichen, kann der |
Prokurator des Königs bei Verstößen gegen die Artikel 137 bis 141 oder | Prokurator des Königs bei Verstößen gegen die Artikel 137 bis 141 oder |
505 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches, oder im Rahmen der | 505 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches, oder im Rahmen der |
Steuerhinterziehung, wie erwähnt in den Artikeln 449 und 450 des | Steuerhinterziehung, wie erwähnt in den Artikeln 449 und 450 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, in den Artikeln 73 und 73bis des | Einkommensteuergesetzbuches 1992, in den Artikeln 73 und 73bis des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, in den Artikeln 133 und 133bis des | Mehrwertsteuergesetzbuches, in den Artikeln 133 und 133bis des |
Erbschaftssteuergesetzbuches, in den Artikeln 206 und 206bis des | Erbschaftssteuergesetzbuches, in den Artikeln 206 und 206bis des |
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, in den | Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, in den |
Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren | Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren |
und Steuern, in den Artikeln 220 § 2, 259 und 260 des Allgemeinen | und Steuern, in den Artikeln 220 § 2, 259 und 260 des Allgemeinen |
Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, in den Artikeln | Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, in den Artikeln |
3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen Steuerkodexes vom 13. | 3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen Steuerkodexes vom 13. |
Dezember 2013 und in den Artikeln 68 und 68ter des Gesetzbuches der | Dezember 2013 und in den Artikeln 68 und 68ter des Gesetzbuches der |
den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, sowie bei einem in | den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, sowie bei einem in |
Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der | Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der |
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung erwähnten Verstoß auf besonderen und mit | Terrorismusfinanzierung erwähnten Verstoß auf besonderen und mit |
Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle der | Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle der |
Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des | Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen abfragen." | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen abfragen." |
Art. 124 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 56ter mit folgendem | Art. 124 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 56ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56ter - Um die in Artikel 46quater § 1 Absatz 1 erwähnten | "Art. 56ter - Um die in Artikel 46quater § 1 Absatz 1 erwähnten |
Maßnahmen zu ermöglichen, kann der Untersuchungsrichter auf besonderen | Maßnahmen zu ermöglichen, kann der Untersuchungsrichter auf besonderen |
und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle | und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle |
der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des | der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen abfragen." | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen abfragen." |
Art. 125 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 158sexies mit | Art. 125 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 158sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 158sexies - Das Gericht kann im Interesse der Wahrheitsfindung | "Art. 158sexies - Das Gericht kann im Interesse der Wahrheitsfindung |
den Prokurator des Königs von Amts wegen auffordern, durch einen | den Prokurator des Königs von Amts wegen auffordern, durch einen |
besonderen und mit Gründen versehenen Antrag bei der Zentralen | besonderen und mit Gründen versehenen Antrag bei der Zentralen |
Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 | Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 |
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen | Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen |
abzufragen." | abzufragen." |
Art. 126 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 190quinquies mit | Art. 126 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 190quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 190quinquies - Das Gericht kann im Interesse der | "Art. 190quinquies - Das Gericht kann im Interesse der |
Wahrheitsfindung den Prokurator des Königs von Amts wegen auffordern, | Wahrheitsfindung den Prokurator des Königs von Amts wegen auffordern, |
durch besonderen und mit Gründen versehenen Antrag bei der Zentralen | durch besonderen und mit Gründen versehenen Antrag bei der Zentralen |
Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 | Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 |
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen | Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen |
abzufragen." | abzufragen." |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI | Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI |
zur Organisierung des Notariats | zur Organisierung des Notariats |
Art. 128 - In das Gesetz vom 25. Ventôse des Jahres XI zur | Art. 128 - In das Gesetz vom 25. Ventôse des Jahres XI zur |
Organisierung des Notariats wird ein Artikel 118 mit folgendem | Organisierung des Notariats wird ein Artikel 118 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 118 - Der Notar kann lediglich im Rahmen von Erbfallanmeldungen | "Art. 118 - Der Notar kann lediglich im Rahmen von Erbfallanmeldungen |
auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen | auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen |
Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 | Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 |
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen | Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Informationen |
abfragen." | abfragen." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs |
Ph. DE BACKER | Ph. DE BACKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |