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| Technisch reglement tot vaststelling van de minimumvereisten van bepaalde veiligheidsmiddelen in de industriële radiografie. - Duitse vertaling | Règlement technique fixant les exigences minimales de certains dispositifs de sûreté en radiographie industrielle. - Traduction allemande |
|---|---|
| 7 NOVEMBER 2023. - Technisch reglement tot vaststelling van de | 7 NOVEMBRE 2023. - Règlement technique fixant les exigences minimales |
| minimumvereisten van bepaalde veiligheidsmiddelen in de industriële | de certains dispositifs de sûreté en radiographie industrielle. - |
| radiografie. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het technisch | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du |
| reglement van 7 november 2023 tot vaststelling van de minimumvereisten | règlement technique du 7 novembre 2023 fixant les exigences minimales |
| van bepaalde veiligheidsmiddelen in de industriële radiografie | de certains dispositifs de sûreté en radiographie industrielle |
| (Belgisch Staatsblad van 23 november 2023). | (Moniteur belge du 23 novembre 2023). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| iese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche | iese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche |
| Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. | Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE | FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE |
| 7. NOVEMBER 2023 - Technische Regelung zur Festlegung der | 7. NOVEMBER 2023 - Technische Regelung zur Festlegung der |
| Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der | Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der |
| industriellen Radiografie | industriellen Radiografie |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2023 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2023 über die |
| industrielle Radiografie, des Artikels 15 § 1; | industrielle Radiografie, des Artikels 15 § 1; |
| Aufgrund der technischen Regelung der Föderalagentur für | Aufgrund der technischen Regelung der Föderalagentur für |
| Nuklearkontrolle vom 2. Mai 2023 zur Festlegung der | Nuklearkontrolle vom 2. Mai 2023 zur Festlegung der |
| Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der | Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der |
| industriellen Radiografie; | industriellen Radiografie; |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Anwendungsbereich | Artikel 1 - Anwendungsbereich |
| Vorliegende Regelung gilt für Sicherheitsvorrichtungen und durch sie | Vorliegende Regelung gilt für Sicherheitsvorrichtungen und durch sie |
| werden Mindestanforderungen festgelegt, die Bunker, | werden Mindestanforderungen festgelegt, die Bunker, |
| Bestrahlungsinfrastrukturen und Messgeräte erfüllen müssen. | Bestrahlungsinfrastrukturen und Messgeräte erfüllen müssen. |
| Art. 2 - Sicherheitslogik und -vorrichtungen von Bunkern | Art. 2 - Sicherheitslogik und -vorrichtungen von Bunkern |
| § 1 - Die Sicherheitslogik eines Bunkers, die das Ergebnis einer | § 1 - Die Sicherheitslogik eines Bunkers, die das Ergebnis einer |
| spezifischen Risikoanalyse ist, gewährleistet, dass ein Bunker auf | spezifischen Risikoanalyse ist, gewährleistet, dass ein Bunker auf |
| sichere Weise betrieben wird und ermöglicht es, eine unfallbedingte | sichere Weise betrieben wird und ermöglicht es, eine unfallbedingte |
| Strahlenexposition von Personen unter allen Umständen zu vermeiden. | Strahlenexposition von Personen unter allen Umständen zu vermeiden. |
| Bunker erfüllen folgende Mindestanforderungen: | Bunker erfüllen folgende Mindestanforderungen: |
| 1. Das Schließen von Türen und/oder Toren löst am Bedienungsstand und | 1. Das Schließen von Türen und/oder Toren löst am Bedienungsstand und |
| im Bunker ein akustisches Signal aus. | im Bunker ein akustisches Signal aus. |
| 2. Eine technische Vorrichtung löst automatisch ein optisches Signal | 2. Eine technische Vorrichtung löst automatisch ein optisches Signal |
| aus, wenn - und nur wenn - ionisierende Strahlung im | aus, wenn - und nur wenn - ionisierende Strahlung im |
| Bestrahlungsbereich vorhanden ist. Dieses optische Signal ist stets | Bestrahlungsbereich vorhanden ist. Dieses optische Signal ist stets |
| von jeder Stelle des Bestrahlungsbereichs aus sichtbar. Zudem ist | von jeder Stelle des Bestrahlungsbereichs aus sichtbar. Zudem ist |
| dieses optische Signal auch an jedem Eingang zum Bestrahlungsbereich | dieses optische Signal auch an jedem Eingang zum Bestrahlungsbereich |
| vorhanden. | vorhanden. |
| 3. Unter normalen Betriebsbedingungen versperrt eine technische | 3. Unter normalen Betriebsbedingungen versperrt eine technische |
| Vorrichtung den Zugang zum Bestrahlungsbereich, wenn Strahlung von | Vorrichtung den Zugang zum Bestrahlungsbereich, wenn Strahlung von |
| einem Röntgengerät oder einer umschlossenen Strahlenquelle emittiert | einem Röntgengerät oder einer umschlossenen Strahlenquelle emittiert |
| wird, wenn die Strahlenquelle sich in Bestrahlungsposition befindet | wird, wenn die Strahlenquelle sich in Bestrahlungsposition befindet |
| oder wenn sie nicht in ihre sichere Position im | oder wenn sie nicht in ihre sichere Position im |
| Gammaradiografie-Behältnis zurückgekehrt ist. | Gammaradiografie-Behältnis zurückgekehrt ist. |
| 4. Mindestens eine Tür/ein Tor ermöglicht unter allen Umständen eine | 4. Mindestens eine Tür/ein Tor ermöglicht unter allen Umständen eine |
| schnelle und sichere Evakuierung des Bereichs. Dieser | schnelle und sichere Evakuierung des Bereichs. Dieser |
| Evakuierungsausgang ist deutlich erkennbar. Er kann unter allen | Evakuierungsausgang ist deutlich erkennbar. Er kann unter allen |
| Umständen vom Inneren des Bunkers aus manuell geöffnet werden. | Umständen vom Inneren des Bunkers aus manuell geöffnet werden. |
| 5. Am Eingang beziehungsweise an den Eingängen zum Bestrahlungsbereich | 5. Am Eingang beziehungsweise an den Eingängen zum Bestrahlungsbereich |
| wird eine Beschreibung der Bedeutung der akustischen und optischen | wird eine Beschreibung der Bedeutung der akustischen und optischen |
| Alarmsignale angebracht. | Alarmsignale angebracht. |
| 6. Bunker sind mit einer Notbeleuchtung ausgestattet. | 6. Bunker sind mit einer Notbeleuchtung ausgestattet. |
| Bei Gebrauch eines Röntgengeräts müssen zudem folgende Bedingungen | Bei Gebrauch eines Röntgengeräts müssen zudem folgende Bedingungen |
| erfüllt sein: | erfüllt sein: |
| 7. Eine technische Vorrichtung, die vor Emission von Strahlung einen | 7. Eine technische Vorrichtung, die vor Emission von Strahlung einen |
| Sicherheitsrundgang erforderlich macht und zu einer Verriegelung der | Sicherheitsrundgang erforderlich macht und zu einer Verriegelung der |
| Türen/Tore in geschlossener Position führt, muss installiert werden. | Türen/Tore in geschlossener Position führt, muss installiert werden. |
| Wenn dieser Sicherheitsrundgang und die Verriegelung der Türen/Tore in | Wenn dieser Sicherheitsrundgang und die Verriegelung der Türen/Tore in |
| geschlossener Position (siehe Nr. 3 weiter oben) nicht binnen einer | geschlossener Position (siehe Nr. 3 weiter oben) nicht binnen einer |
| vom zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen | vom zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen |
| vorbestimmten Zeitspanne erfolgen, kann die Bestrahlung nicht | vorbestimmten Zeitspanne erfolgen, kann die Bestrahlung nicht |
| beginnen. | beginnen. |
| 8. Im Bestrahlungsbereich sind deutlich gekennzeichnete und | 8. Im Bestrahlungsbereich sind deutlich gekennzeichnete und |
| zugängliche Notabschaltungsvorrichtungen vorhanden, von denen | zugängliche Notabschaltungsvorrichtungen vorhanden, von denen |
| mindestens eine von jeder Stelle im Bestrahlungsraum aus erreichbar | mindestens eine von jeder Stelle im Bestrahlungsraum aus erreichbar |
| ist, ohne dass der Direktstrahl durchquert werden muss, und von denen | ist, ohne dass der Direktstrahl durchquert werden muss, und von denen |
| sich eine am Bedienungsstand befindet. Diese | sich eine am Bedienungsstand befindet. Diese |
| Notabschaltungsvorrichtungen beenden sofort die Emission ionisierender | Notabschaltungsvorrichtungen beenden sofort die Emission ionisierender |
| Strahlung. | Strahlung. |
| Wenn die Risikoanalyse ergibt, dass die Anforderung unter Nr. 7 keinen | Wenn die Risikoanalyse ergibt, dass die Anforderung unter Nr. 7 keinen |
| Mehrwert für die Sicherheit erbringt, kann von dieser Anforderung | Mehrwert für die Sicherheit erbringt, kann von dieser Anforderung |
| abgewichen werden. Durch Ausgleichsmaßnahmen muss gewährleistet | abgewichen werden. Durch Ausgleichsmaßnahmen muss gewährleistet |
| werden, dass sich vor Beginn der Bestrahlung niemand im Bunker | werden, dass sich vor Beginn der Bestrahlung niemand im Bunker |
| befindet, die Türen und/oder Tore geschlossen sind und die | befindet, die Türen und/oder Tore geschlossen sind und die |
| Sicherheitsvorrichtungen funktionsfähig sind. Diese Abweichung muss | Sicherheitsvorrichtungen funktionsfähig sind. Diese Abweichung muss |
| vorab von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische | vorab von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische |
| Kontrollen gebilligt werden. | Kontrollen gebilligt werden. |
| § 2 - Eine Konformitätsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in | § 2 - Eine Konformitätsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in |
| Artikel 2 der vorliegenden technischen Regelung festgelegten | Artikel 2 der vorliegenden technischen Regelung festgelegten |
| Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, wird von einem | Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, wird von einem |
| zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen | zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen |
| ausgestellt. Diese Bescheinigung beinhaltet zudem: | ausgestellt. Diese Bescheinigung beinhaltet zudem: |
| a) eine Beschreibung des betreffenden Bunkers und seines Standorts auf | a) eine Beschreibung des betreffenden Bunkers und seines Standorts auf |
| dem Gelände, | dem Gelände, |
| b) die zugelassenen Isotope mit ihrer maximalen Aktivität, die | b) die zugelassenen Isotope mit ihrer maximalen Aktivität, die |
| maximale Beschleunigungsspannung und Stromstärke der Röntgengeräte, | maximale Beschleunigungsspannung und Stromstärke der Röntgengeräte, |
| c) die verschiedenen möglichen Arbeitskonfigurationen (mit und ohne | c) die verschiedenen möglichen Arbeitskonfigurationen (mit und ohne |
| Kollimator, die verschiedenen Richtungen) in diesem Bunker, | Kollimator, die verschiedenen Richtungen) in diesem Bunker, |
| d) die Begründung und die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen für | d) die Begründung und die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen für |
| eventuelle Abweichungen von Artikel 2 Nr. 7, | eventuelle Abweichungen von Artikel 2 Nr. 7, |
| e) ein Dokument mit einer Beschreibung der Sicherheitslogik zusammen | e) ein Dokument mit einer Beschreibung der Sicherheitslogik zusammen |
| mit einem elektrischen Schaltplan. | mit einem elektrischen Schaltplan. |
| Konformitätsbescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens | Konformitätsbescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens |
| zehn Jahren. | zehn Jahren. |
| Bei Änderungen an dem betreffenden Bunker wird die | Bei Änderungen an dem betreffenden Bunker wird die |
| Konformitätsbescheinigung angepasst. | Konformitätsbescheinigung angepasst. |
| Der Sachverständige für physikalische Kontrollen, der die | Der Sachverständige für physikalische Kontrollen, der die |
| Konformitätsbescheinigung für einen Bunker erstellt oder anpasst, | Konformitätsbescheinigung für einen Bunker erstellt oder anpasst, |
| übermittelt der Agentur eine Kopie davon. | übermittelt der Agentur eine Kopie davon. |
| Art. 3 - Bestrahlungsinfrastruktur | Art. 3 - Bestrahlungsinfrastruktur |
| Bestrahlungsinfrastrukturen erfüllen folgende Mindestanforderungen: | Bestrahlungsinfrastrukturen erfüllen folgende Mindestanforderungen: |
| 1. An jedem Eingang einer Bestrahlungsinfrastruktur befindet sich ein | 1. An jedem Eingang einer Bestrahlungsinfrastruktur befindet sich ein |
| Warnzeichen für ionisierende Strahlungen, wie in Artikel 31 der | Warnzeichen für ionisierende Strahlungen, wie in Artikel 31 der |
| allgemeinen Ordnung beschrieben. | allgemeinen Ordnung beschrieben. |
| 2. Unmittelbar vor der Bestrahlung ertönt ein akustisches Warnsignal, | 2. Unmittelbar vor der Bestrahlung ertönt ein akustisches Warnsignal, |
| das am Bedienungsstand und in der Bestrahlungsinfrastruktur hörbar | das am Bedienungsstand und in der Bestrahlungsinfrastruktur hörbar |
| ist. | ist. |
| 3. Ein optisches Signal an jedem Eingang zur Bestrahlungsinfrastruktur | 3. Ein optisches Signal an jedem Eingang zur Bestrahlungsinfrastruktur |
| zeigt an, wenn eine Bestrahlung stattfindet. | zeigt an, wenn eine Bestrahlung stattfindet. |
| 4. Der Bedienungsstand ist durch fest angebrachte Abschirmungen | 4. Der Bedienungsstand ist durch fest angebrachte Abschirmungen |
| geschützt. | geschützt. |
| Art. 4 - Strahlungsmessgerät | Art. 4 - Strahlungsmessgerät |
| Strahlungsmessgeräte erfüllen folgende Mindestanforderungen: | Strahlungsmessgeräte erfüllen folgende Mindestanforderungen: |
| 1. kontinuierliche und direkte Ablesung der Ortsdosisleistung. | 1. kontinuierliche und direkte Ablesung der Ortsdosisleistung. |
| 2. Sie sind für die Intensität und Art der zu messenden Strahlung | 2. Sie sind für die Intensität und Art der zu messenden Strahlung |
| geeignet (Messbereich, Genauigkeit, Dosisleistung, | geeignet (Messbereich, Genauigkeit, Dosisleistung, |
| Strahlungsempfindlichkeit). | Strahlungsempfindlichkeit). |
| 3. Sie geben oberhalb einer bestimmten Dosisleistung und oberhalb | 3. Sie geben oberhalb einer bestimmten Dosisleistung und oberhalb |
| eines bestimmten Dosisgrenzwerts ein hörbares akustisches Signal ab. | eines bestimmten Dosisgrenzwerts ein hörbares akustisches Signal ab. |
| Wenn es die Bedingungen auf einer Baustelle aufgrund des Lärms | Wenn es die Bedingungen auf einer Baustelle aufgrund des Lärms |
| erfordern, wird bei Überschreitung derselben Dosisleistung zusätzlich | erfordern, wird bei Überschreitung derselben Dosisleistung zusätzlich |
| zu diesem akustischen Signal auch ein Lichtsignal und/oder ein | zu diesem akustischen Signal auch ein Lichtsignal und/oder ein |
| Vibrationssignal abgegeben. | Vibrationssignal abgegeben. |
| 4. Sie sind an die Bedingungen der Baustelle (Stoßempfindlichkeit, | 4. Sie sind an die Bedingungen der Baustelle (Stoßempfindlichkeit, |
| ATEX ...), auf der sie eingesetzt werden, angepasst. Ist dies nicht | ATEX ...), auf der sie eingesetzt werden, angepasst. Ist dies nicht |
| machbar, werden gemeinsam mit dem ZfP-Kunden geeignete | machbar, werden gemeinsam mit dem ZfP-Kunden geeignete |
| Kontrollmaßnahmen gesucht. | Kontrollmaßnahmen gesucht. |
| Art. 5 - Ortsdosisleistungsmessgerät | Art. 5 - Ortsdosisleistungsmessgerät |
| Ortsdosisleistungsmessgeräte sind mindestens für die Intensität und | Ortsdosisleistungsmessgeräte sind mindestens für die Intensität und |
| Art der zu messenden Strahlung geeignet (Dosis, Dosisleistung, | Art der zu messenden Strahlung geeignet (Dosis, Dosisleistung, |
| Strahlungsempfindlichkeit). | Strahlungsempfindlichkeit). |
| Art. 6 - Rücknahme | Art. 6 - Rücknahme |
| Die technische Regelung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 2. | Die technische Regelung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 2. |
| Mai 2023 zur Festlegung der Mindestanforderungen an bestimmte | Mai 2023 zur Festlegung der Mindestanforderungen an bestimmte |
| Sicherheitsvorrichtungen in der industriellen Radiografie wird | Sicherheitsvorrichtungen in der industriellen Radiografie wird |
| zurückgenommen. | zurückgenommen. |
Artikel 1.Inkrafttreten |
Artikel 1. Inkrafttreten |
| Vorliegende technische Regelung tritt am 4. April 2024 in Kraft, mit | Vorliegende technische Regelung tritt am 4. April 2024 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 6, der am Tag der Veröffentlichung der | Ausnahme von Artikel 6, der am Tag der Veröffentlichung der |
| vorliegenden technischen Regelung im Belgischen Staatsblatt in Kraft | vorliegenden technischen Regelung im Belgischen Staatsblatt in Kraft |
| tritt. | tritt. |
| Brüssel, den 7. November 2023 | Brüssel, den 7. November 2023 |
| Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
| F. HARDEMAN . | F. HARDEMAN . |