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| Omzendbrief nr. 685. - Richtlijnen in het kader van de bijzondere COVID-19-maatregelen voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt inzake de organisatie van het werk. - Duitse vertaling | Circulaire n° 685. - Directives dans le cadre des mesures particulières COVID-19 pour les membres du personnel de la Fonction publique fédérale en matière d'organisation du travail. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BELEID EN ONDERSTEUNING 1 SEPTEMBER 2020. - Omzendbrief nr. 685. - Richtlijnen in het kader van de bijzondere COVID-19-maatregelen voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt inzake de organisatie van het werk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief nr. 685 van de Minister van Ambtenarenzaken van 1 september 2020 - Richtlijnen in het kader van de bijzondere COVID-19-maatregelen voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt inzake de | SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI 1er SEPTEMBRE 2020. - Circulaire n° 685. - Directives dans le cadre des mesures particulières COVID-19 pour les membres du personnel de la Fonction publique fédérale en matière d'organisation du travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire n° 685 du Ministre de la Fonction publique du 1er septembre 2020 - Directives dans le cadre des mesures particulières COVID-19 pour les membres du personnel de la Fonction publique fédérale en |
| organisatie van het werk (Belgisch Staatsblad van 7 september 2020). | matière d'organisation du travail (Moniteur belge du 7 septembre 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG |
| 1. SEPTEMBER 2020 - Rundschreiben Nr. 685 - Richtlinien im Rahmen der | 1. SEPTEMBER 2020 - Rundschreiben Nr. 685 - Richtlinien im Rahmen der |
| besonderen COVID-19-Maßnahmen für Personalmitglieder des föderalen | besonderen COVID-19-Maßnahmen für Personalmitglieder des föderalen |
| öffentlichen Dienstes in Sachen Arbeitsorganisation | öffentlichen Dienstes in Sachen Arbeitsorganisation |
| An die föderalen öffentlichen Dienste und die Dienste, die ihnen | An die föderalen öffentlichen Dienste und die Dienste, die ihnen |
| unterstehen, an das Ministerium der Landesverteidigung und an die | unterstehen, an das Ministerium der Landesverteidigung und an die |
| Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem föderalen | Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem föderalen |
| administrativen öffentlichen Dienst unterstehen, so wie er in Artikel | administrativen öffentlichen Dienst unterstehen, so wie er in Artikel |
| 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen | 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen |
| in Bezug auf den öffentlichen Dienst bestimmt ist | in Bezug auf den öffentlichen Dienst bestimmt ist |
| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, | Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, |
| Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
| in Erwägung der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass sich | in Erwägung der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass sich |
| das Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien | das Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien |
| ausbreitet und dass dringende Maßnahmen ergriffen werden, um das | ausbreitet und dass dringende Maßnahmen ergriffen werden, um das |
| Risiko für die Volksgesundheit zu verringern; | Risiko für die Volksgesundheit zu verringern; |
| In der Erwägung, dass zur Verringerung des Risikos für die | In der Erwägung, dass zur Verringerung des Risikos für die |
| Volksgesundheit unter anderem folgende Maßnahmen getroffen worden | Volksgesundheit unter anderem folgende Maßnahmen getroffen worden |
| sind: "Homeoffice", die Einführung des "Quarantäne-Zertifikats" für | sind: "Homeoffice", die Einführung des "Quarantäne-Zertifikats" für |
| Arbeitnehmer, die sich möglicherweise in einer Inkubationszeit für das | Arbeitnehmer, die sich möglicherweise in einer Inkubationszeit für das |
| COVID-19-Virus befinden, und für eine große Anzahl Arbeitnehmer, die | COVID-19-Virus befinden, und für eine große Anzahl Arbeitnehmer, die |
| geschützt werden müssen, weil sie aufgrund ihrer medizinischen | geschützt werden müssen, weil sie aufgrund ihrer medizinischen |
| Situation zu einer Risikogruppe gehören, sowie die Einführung der | Situation zu einer Risikogruppe gehören, sowie die Einführung der |
| "Quarantäne" für die Rückkehr von nicht unbedingt notwendigen Reisen, | "Quarantäne" für die Rückkehr von nicht unbedingt notwendigen Reisen, |
| wie touristischen Reisen, gemäß den vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten | wie touristischen Reisen, gemäß den vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten |
| mitgeteilten Farbcodes; | mitgeteilten Farbcodes; |
| In Erwägung der Notwendigkeit, die Konsequenzen für das Personal des | In Erwägung der Notwendigkeit, die Konsequenzen für das Personal des |
| föderalen administrativen öffentlichen Dienstes zu verdeutlichen und | föderalen administrativen öffentlichen Dienstes zu verdeutlichen und |
| zu präzisieren, | zu präzisieren, |
| müssen folgende Richtlinien angeführt werden: | müssen folgende Richtlinien angeführt werden: |
| 1. In Sachen Arbeitsorganisation: | 1. In Sachen Arbeitsorganisation: |
| Es wird auf die Richtlinien verwiesen, die erwähnt sind in Artikel 2 | Es wird auf die Richtlinien verwiesen, die erwähnt sind in Artikel 2 |
| des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von | des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 28. | COVID-19, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 28. |
| Juli 2020 oder durch jede andere Bestimmung, durch die vorerwähnter | Juli 2020 oder durch jede andere Bestimmung, durch die vorerwähnter |
| Artikel 2 ersetzt oder abgeändert wird und deren Anwendungsbereich dem | Artikel 2 ersetzt oder abgeändert wird und deren Anwendungsbereich dem |
| Anwendungsbereich des vorliegenden Rundschreibens entspricht. | Anwendungsbereich des vorliegenden Rundschreibens entspricht. |
| 2. In Sachen Quarantäne-Zertifikat: | 2. In Sachen Quarantäne-Zertifikat: |
| Wenn sich ein Personalmitglied aufgrund eines Quarantäne-Zertifikats | Wenn sich ein Personalmitglied aufgrund eines Quarantäne-Zertifikats |
| nicht zu seinem Arbeitsplatz begeben kann, erbringt es seine | nicht zu seinem Arbeitsplatz begeben kann, erbringt es seine |
| Leistungen im Homeoffice. Wenn die Funktion des Personalmitglieds | Leistungen im Homeoffice. Wenn die Funktion des Personalmitglieds |
| nicht im Homeoffice ausgeübt werden kann, wird das Personalmitglied | nicht im Homeoffice ausgeübt werden kann, wird das Personalmitglied |
| dem leitenden Beamten zur Verfügung gestellt. Der leitende Beamte oder | dem leitenden Beamten zur Verfügung gestellt. Der leitende Beamte oder |
| sein Beauftragter betraut das Personalmitglied mit Aufgaben, die | sein Beauftragter betraut das Personalmitglied mit Aufgaben, die |
| möglichst mit seiner Funktion zusammenhängen und die es an seinem | möglichst mit seiner Funktion zusammenhängen und die es an seinem |
| Wohnort erledigen muss. Gegebenenfalls können Mitglieder des | Wohnort erledigen muss. Gegebenenfalls können Mitglieder des |
| technischen Personals im Rahmen ihres allgemeinen Kompetenzniveaus mit | technischen Personals im Rahmen ihres allgemeinen Kompetenzniveaus mit |
| administrativen Aufgaben betraut werden. Andernfalls werden die | administrativen Aufgaben betraut werden. Andernfalls werden die |
| Personalmitglieder für die Zeiträume, in denen ihnen keine Aufgaben | Personalmitglieder für die Zeiträume, in denen ihnen keine Aufgaben |
| zugewiesen werden, freigestellt. | zugewiesen werden, freigestellt. |
| Ein Personalmitglied, das von einer nicht unbedingt notwendigen Reise | Ein Personalmitglied, das von einer nicht unbedingt notwendigen Reise |
| aus dem Ausland zurückkehrt und ein Quarantäne-Zertifikat erhält, | aus dem Ausland zurückkehrt und ein Quarantäne-Zertifikat erhält, |
| befindet sich jedoch in der unter Nummer 3 beschriebenen Situation. | befindet sich jedoch in der unter Nummer 3 beschriebenen Situation. |
| 3. Im Falle einer obligatorischen oder empfohlenen Quarantäne: | 3. Im Falle einer obligatorischen oder empfohlenen Quarantäne: |
| Wenn ein Personalmitglied von einer nicht unbedingt notwendigen Reise | Wenn ein Personalmitglied von einer nicht unbedingt notwendigen Reise |
| zurückkehrt und eine Quarantäne gemäß den vom FÖD Auswärtige | zurückkehrt und eine Quarantäne gemäß den vom FÖD Auswärtige |
| Angelegenheiten mitgeteilten Empfehlungen oder Verpflichtungen | Angelegenheiten mitgeteilten Empfehlungen oder Verpflichtungen |
| einhalten muss, sind folgende Regeln zu beachten, wobei zwischen 2 | einhalten muss, sind folgende Regeln zu beachten, wobei zwischen 2 |
| Hypothesen zu unterscheiden ist: | Hypothesen zu unterscheiden ist: |
| - Wenn bei seiner Abreise zu einer nicht unbedingt notwendigen | - Wenn bei seiner Abreise zu einer nicht unbedingt notwendigen |
| Auslandsreise die Regel galt, dass bei der Rückkehr eine | Auslandsreise die Regel galt, dass bei der Rückkehr eine |
| obligatorische oder empfohlene Quarantänezeit einzuhalten sei, | obligatorische oder empfohlene Quarantänezeit einzuhalten sei, |
| erbringt das Personalmitglied seine Leistungen im Homeoffice, sofern | erbringt das Personalmitglied seine Leistungen im Homeoffice, sofern |
| der leitende Beamte oder sein Beauftragter es aufgrund der | der leitende Beamte oder sein Beauftragter es aufgrund der |
| dienstlichen Erfordernisse für notwendig erachtet, dass das | dienstlichen Erfordernisse für notwendig erachtet, dass das |
| Personalmitglied während der Quarantänezeit seine Leistungen erbringt. | Personalmitglied während der Quarantänezeit seine Leistungen erbringt. |
| Wenn die Funktion des Personalmitglieds nicht im Homeoffice ausgeübt | Wenn die Funktion des Personalmitglieds nicht im Homeoffice ausgeübt |
| werden kann oder der leitende Beamte oder sein Beauftragter kein | werden kann oder der leitende Beamte oder sein Beauftragter kein |
| Homeoffice gewährt, nimmt das Personalmitglied Urlaub (Jahresurlaub, | Homeoffice gewährt, nimmt das Personalmitglied Urlaub (Jahresurlaub, |
| Ausgleichsurlaub, anderen Urlaub), um den Zeitraum der Quarantäne | Ausgleichsurlaub, anderen Urlaub), um den Zeitraum der Quarantäne |
| abzudecken, | abzudecken, |
| - Wenn bei seiner Abreise zu einer nicht unbedingt notwendigen | - Wenn bei seiner Abreise zu einer nicht unbedingt notwendigen |
| Auslandsreise die Regel galt, dass bei der Rückkehr keine | Auslandsreise die Regel galt, dass bei der Rückkehr keine |
| obligatorische oder empfohlene Quarantänezeit einzuhalten sei, sind | obligatorische oder empfohlene Quarantänezeit einzuhalten sei, sind |
| die in Nummer 2 Absatz 1 vorgesehenen Regeln anwendbar. | die in Nummer 2 Absatz 1 vorgesehenen Regeln anwendbar. |
| Die Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt der Abreise in den geltenden | Die Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt der Abreise in den geltenden |
| Regeln keine obligatorische oder empfohlene Quarantäne bei der | Regeln keine obligatorische oder empfohlene Quarantäne bei der |
| Rückkehr aus dem Ausland vorgesehen war, obliegt dem Personalmitglied. | Rückkehr aus dem Ausland vorgesehen war, obliegt dem Personalmitglied. |
| Vorliegendes Rundschreiben findet keine Anwendung auf Geschäftsreisen; | Vorliegendes Rundschreiben findet keine Anwendung auf Geschäftsreisen; |
| für Geschäftsreisen wird auf Nummer 1 verwiesen. | für Geschäftsreisen wird auf Nummer 1 verwiesen. |
| Vorliegendes Rundschreiben tritt am 1. September 2020 in Kraft. | Vorliegendes Rundschreiben tritt am 1. September 2020 in Kraft. |
| Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |