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OmzendbriefPLP 14. - Benaming van de politiezones Duitse vertaling | 24 OCTOBRE 2001CirculairePLP 14 relative à la dénomination des zones de police Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 24 OKTOBER 2001. - OmzendbriefPLP 14. - Benaming van de politiezones Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP 14 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 24 oktober 2001 betreffende de benaming van de politiezones (Belgisch Staatsblad van | MINISTERE DE L'INTERIEUR 24 OCTOBRE 2001CirculairePLP 14 relative à la dénomination des zones de police Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 14 du Ministre de l'Intérieur du 24 octobre 2001 |
30 november 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | relative à la dénomination des zones de police (Moniteur belge du 30 |
novembre 2001), établie par le Service central de traduction allemande | |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
24. OKTOBER 2001 - Rundschreiben PLP 14 über die Bezeichnung der | 24. OKTOBER 2001 - Rundschreiben PLP 14 über die Bezeichnung der |
Polizeizonen | Polizeizonen |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An die Provinzialen Unterstützungsteams | An die Provinzialen Unterstützungsteams |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
der Königliche Erlass vom 24. Oktober 2001 zur Festlegung der | der Königliche Erlass vom 24. Oktober 2001 zur Festlegung der |
Bezeichnung der Polizeizonen, ergangen in Ausführung von Artikel 141 | Bezeichnung der Polizeizonen, ergangen in Ausführung von Artikel 141 |
des GIP, bestimmt für jede der 196 Polizeizonen einen "Kode". | des GIP, bestimmt für jede der 196 Polizeizonen einen "Kode". |
Dieser aus vier Ziffern bestehende Kode wird in die BDNC/NCDB | Dieser aus vier Ziffern bestehende Kode wird in die BDNC/NCDB |
(Nationale Kriminaldatenbank) aufgenommen. Im Hinblick auf die | (Nationale Kriminaldatenbank) aufgenommen. Im Hinblick auf die |
operative, finanzielle, statutarische und logistische Verwaltung wird | operative, finanzielle, statutarische und logistische Verwaltung wird |
er von allen Diensten der föderalen Polizei und von den anderen | er von allen Diensten der föderalen Polizei und von den anderen |
lokalen Polizeizonen als offizielle Identifizierung der Polizeizone | lokalen Polizeizonen als offizielle Identifizierung der Polizeizone |
benutzt werden. | benutzt werden. |
Die Benutzung dieses neuen Verzeichnisses ist von doppeltem Interesse. | Die Benutzung dieses neuen Verzeichnisses ist von doppeltem Interesse. |
Zunächst wird es keineswegs beeinflusst durch Zusammenschlüsse von | Zunächst wird es keineswegs beeinflusst durch Zusammenschlüsse von |
Zonen oder durch etwaige Änderungen des Amtsbereichs, insoweit seine | Zonen oder durch etwaige Änderungen des Amtsbereichs, insoweit seine |
Struktur ausschliesslich numerisch ist (Grund dafür, dass es dem | Struktur ausschliesslich numerisch ist (Grund dafür, dass es dem |
Zonenindex vorgezogen worden ist). Ausserdem erlaubt es selbst auf | Zonenindex vorgezogen worden ist). Ausserdem erlaubt es selbst auf |
Dauer eine Bestimmung der lokalen Posten innerhalb der Polizeizone. | Dauer eine Bestimmung der lokalen Posten innerhalb der Polizeizone. |
Die Benutzung dieses Kodes muss so umfassend wie möglich sein: | Die Benutzung dieses Kodes muss so umfassend wie möglich sein: |
Kennzeichnung des Materials, der Fahrzeuge, Benutzung als | Kennzeichnung des Materials, der Fahrzeuge, Benutzung als |
Aktenzeichen, Identifizierung bei gemischten Einsätzen zusammen mit | Aktenzeichen, Identifizierung bei gemischten Einsätzen zusammen mit |
anderen lokalen Polizeidiensten oder mit der föderalen Polizei, | anderen lokalen Polizeidiensten oder mit der föderalen Polizei, |
Benutzung durch Zentralen zur Nachrichtenübermittlung usw. | Benutzung durch Zentralen zur Nachrichtenübermittlung usw. |
Neben diesem "Kode" benutzen die Zonen Dritten gegenüber (Gerichts- | Neben diesem "Kode" benutzen die Zonen Dritten gegenüber (Gerichts- |
oder Verwaltungsbehörden, Bevölkerung usw.) andere Daten zur | oder Verwaltungsbehörden, Bevölkerung usw.) andere Daten zur |
Identifizierung: | Identifizierung: |
1) Zonenindex | 1) Zonenindex |
Dieser Index ist Ihnen anlässlich der informatischen Durchleuchtung | Dieser Index ist Ihnen anlässlich der informatischen Durchleuchtung |
durch mein Rundschreiben PLP 5 mitgeteilt worden. Dieser Kode wird | durch mein Rundschreiben PLP 5 mitgeteilt worden. Dieser Kode wird |
künftig in die Nummerierung Ihrer Protokolle integriert und ersetzt | künftig in die Nummerierung Ihrer Protokolle integriert und ersetzt |
folglich den Polizeiindex. Er ermöglicht die Verwaltung Ihrer Akten | folglich den Polizeiindex. Er ermöglicht die Verwaltung Ihrer Akten |
durch die jeweiligen Staatsanwaltschaften. | durch die jeweiligen Staatsanwaltschaften. |
2) Name der Polizeizone | 2) Name der Polizeizone |
Wie in meinem ministeriellen Rundschreiben ZPZ 17 vermerkt, verstehen | Wie in meinem ministeriellen Rundschreiben ZPZ 17 vermerkt, verstehen |
wir, dass die lokalen Verantwortlichen die neu geschaffene Zone | wir, dass die lokalen Verantwortlichen die neu geschaffene Zone |
umbenennen möchten. Diese Bezeichnung ist integraler Bestandteil des | umbenennen möchten. Diese Bezeichnung ist integraler Bestandteil des |
Fusionsprozesses. Es ist jedoch unerlässlich, dass die benutzten Namen | Fusionsprozesses. Es ist jedoch unerlässlich, dass die benutzten Namen |
für die Bevölkerung eine bestimmte Bedeutung haben, was zurzeit nicht | für die Bevölkerung eine bestimmte Bedeutung haben, was zurzeit nicht |
immer der Fall zu sein scheint. | immer der Fall zu sein scheint. |
Diese lokale Bezeichnung wird subsidiär und/oder ergänzend zu der | Diese lokale Bezeichnung wird subsidiär und/oder ergänzend zu der |
durch Königlichen Erlass bestimmten offiziellen Kodifikation (siehe | durch Königlichen Erlass bestimmten offiziellen Kodifikation (siehe |
weiter oben) benutzt. | weiter oben) benutzt. |
Die Benutzung eines spezifischen Namens als Ergänzung zum oben | Die Benutzung eines spezifischen Namens als Ergänzung zum oben |
erwähnten Kode unterliegt jedoch einer vorherigen Erlaubnis. | erwähnten Kode unterliegt jedoch einer vorherigen Erlaubnis. |
Im Antrag auf Erlaubnis muss Folgendes vermerkt werden: | Im Antrag auf Erlaubnis muss Folgendes vermerkt werden: |
- der spezifische Name, | - der spezifische Name, |
- die Begründung und die Rechtfertigung der Wahl sowie der Bedeutung | - die Begründung und die Rechtfertigung der Wahl sowie der Bedeutung |
des spezifischen Namens. | des spezifischen Namens. |
Der vorgeschlagene spezifische Name darf nicht mehr als 24 | Der vorgeschlagene spezifische Name darf nicht mehr als 24 |
Schriftzeichen umfassen. Diese Einschränkung wird durch die | Schriftzeichen umfassen. Diese Einschränkung wird durch die |
verfügbaren Flächen auf den Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen der | verfügbaren Flächen auf den Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen der |
Polizei sowie durch das Bemühen um gute Sichtbarkeit auferlegt. | Polizei sowie durch das Bemühen um gute Sichtbarkeit auferlegt. |
Der Antrag auf Erlaubnis ist mir vom Polizei- oder Gemeinderat der | Der Antrag auf Erlaubnis ist mir vom Polizei- oder Gemeinderat der |
Polizeizone spätestens sechzig Tage nach Veröffentlichung des | Polizeizone spätestens sechzig Tage nach Veröffentlichung des |
vorgenannten Erlasses im Belgischen Staatsblatt per Einschreiben | vorgenannten Erlasses im Belgischen Staatsblatt per Einschreiben |
zuzusenden (rue Royale 47 in 1000 Brüssel, 3. Stock). | zuzusenden (rue Royale 47 in 1000 Brüssel, 3. Stock). |
Ich werde binnen einer Frist von dreissig Tagen ab Erhalt des Antrags | Ich werde binnen einer Frist von dreissig Tagen ab Erhalt des Antrags |
über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden. Ist diese Frist | über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden. Ist diese Frist |
verstrichen, gilt die Erlaubnis als erteilt. | verstrichen, gilt die Erlaubnis als erteilt. |
Falls der spezifische Name mehr als 24 Schriftzeichen umfasst oder | Falls der spezifische Name mehr als 24 Schriftzeichen umfasst oder |
das, was man von der Bezeichnung eines Polizeidienstes erwarten darf, | das, was man von der Bezeichnung eines Polizeidienstes erwarten darf, |
nicht widerspiegelt, wird meine Verweigerung der Erlaubnis dem | nicht widerspiegelt, wird meine Verweigerung der Erlaubnis dem |
betreffenden Polizei- oder Gemeinderat zugestellt. Letzterer verfügt | betreffenden Polizei- oder Gemeinderat zugestellt. Letzterer verfügt |
dann ab Erhalt der Verweigerung der Erlaubnis über dreissig Tage, um | dann ab Erhalt der Verweigerung der Erlaubnis über dreissig Tage, um |
erneut einen Antrag auf Erlaubnis einzureichen. | erneut einen Antrag auf Erlaubnis einzureichen. |
Ich entscheide dann endgültig über den Antrag. Falls eine zweite | Ich entscheide dann endgültig über den Antrag. Falls eine zweite |
Verweigerung beschlossen werden muss, verfügt die Polizeizone nicht | Verweigerung beschlossen werden muss, verfügt die Polizeizone nicht |
über einen subsidiären offiziellen spezifischen Namen. Damit solche | über einen subsidiären offiziellen spezifischen Namen. Damit solche |
Situationen jedoch vermieden werden, steht es Ihnen frei, eine | Situationen jedoch vermieden werden, steht es Ihnen frei, eine |
Stellungnahme bezüglich der gewünschten Bezeichnung einzuholen bei der | Stellungnahme bezüglich der gewünschten Bezeichnung einzuholen bei der |
Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei, rue Royale 47 in | Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei, rue Royale 47 in |
1000 Brüssel (Tel.: 02-500 27 26 /Fax: 02-500 27 96). | 1000 Brüssel (Tel.: 02-500 27 26 /Fax: 02-500 27 96). |
Ich möchte Sie bitten, allen Bürgermeistern Ihrer Provinz das | Ich möchte Sie bitten, allen Bürgermeistern Ihrer Provinz das |
vorliegende Rundschreiben zu übermitteln. | vorliegende Rundschreiben zu übermitteln. |
Ich bitte Sie, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im | Ich bitte Sie, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt |
zu vermerken. | zu vermerken. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |