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| Omzendbrief betreffende de Plaatselijke Werkgelegenheidsagentschappen Duitse vertaling | Circulaire relative aux Agences locales pour l'Emploi Traduction allemande |
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| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 1994. Omzendbrief betreffende de Plaatselijke Werkgelegenheidsagentschappen Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Tewerkstelling en Arbeid van 1 juli 1994 betreffende | MINISTERE DE L'INTERIEUR 1er JUILLET 1994. Circulaire relative aux Agences locales pour l'Emploi Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| de Plaatselijke Werkgelegenheidsagentschappen (Belgisch Staatsblad van | circulaire du Ministre de l'Emploi et du Travail du 1er juillet 1994 |
| 16 Juli 1994), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | relative aux Agences locales pour l'Emploi (Moniteur belge du 16 |
| juillet 1994), établie par le Service central de traduction allemande | |
| van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.. |
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 1. JULI 1994 Rundschreiben über die Lokalen Beschäftigungsagenturen | 1. JULI 1994 Rundschreiben über die Lokalen Beschäftigungsagenturen |
| Betrifft : Zuweisung einer Tätigkeit im Rahmen der lokalen | Betrifft : Zuweisung einer Tätigkeit im Rahmen der lokalen |
| Beschäftigungsagenturen und Widerspruchsmöglichkeiten des Arbeitslosen | Beschäftigungsagenturen und Widerspruchsmöglichkeiten des Arbeitslosen |
| in bezug auf die Annahme einer Tätigkeit und gegen den eventuellen | in bezug auf die Annahme einer Tätigkeit und gegen den eventuellen |
| Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung auszusetzen. | Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung auszusetzen. |
| Der Ministerrat hat am 10. Juni 1994 beschlossen, dass Artikel 79 4 | Der Ministerrat hat am 10. Juni 1994 beschlossen, dass Artikel 79 4 |
| und 5 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der | und 5 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der |
| Arbeitslosigkeit, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 10. Mai | Arbeitslosigkeit, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 10. Mai |
| 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1994) abgeändert worden ist, | 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1994) abgeändert worden ist, |
| auf die in vorliegendem Rundschreiben beschriebene Weise ausgeführt | auf die in vorliegendem Rundschreiben beschriebene Weise ausgeführt |
| wird. | wird. |
| 1. Verfahren | 1. Verfahren |
| 1.1. Weise, auf die der Arbeitslose informiert wird | 1.1. Weise, auf die der Arbeitslose informiert wird |
| Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (im folgenden mit LAAB abgekürzt) | Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (im folgenden mit LAAB abgekürzt) |
| teilt den lokalen Beschäftigungsagenturen (im folgenden mit LBA | teilt den lokalen Beschäftigungsagenturen (im folgenden mit LBA |
| abgekürzt) die Namen der von Amts wegen eingeschriebenen Arbeitslosen | abgekürzt) die Namen der von Amts wegen eingeschriebenen Arbeitslosen |
| mit. | mit. |
| Gleichzeitig sendet das LAAB diesen von Amts wegen eingeschriebenen | Gleichzeitig sendet das LAAB diesen von Amts wegen eingeschriebenen |
| Arbeitslosen einen Brief, der ihnen allgemeine Informationen über die | Arbeitslosen einen Brief, der ihnen allgemeine Informationen über die |
| Regelung der LBAs gibt und der: | Regelung der LBAs gibt und der: |
| sie darüber informiert, dass ihr Name der LBA mitgeteilt worden ist; | sie darüber informiert, dass ihr Name der LBA mitgeteilt worden ist; |
| sie dazu auffordert, bei der LBA zu erscheinen, wenn diese sie zu | sie dazu auffordert, bei der LBA zu erscheinen, wenn diese sie zu |
| einem Gespräch vorlädt; bei dieser Gelegenheit können sich die | einem Gespräch vorlädt; bei dieser Gelegenheit können sich die |
| Arbeitslosen freiwillig für die Verrichtung von Tätigkeiten melden und | Arbeitslosen freiwillig für die Verrichtung von Tätigkeiten melden und |
| ihre Vorliebe für bestimmte Tätigkeiten zum Ausdruck bringen; | ihre Vorliebe für bestimmte Tätigkeiten zum Ausdruck bringen; |
| sie darüber informiert, dass die LBA sich für die Zuweisung von | sie darüber informiert, dass die LBA sich für die Zuweisung von |
| Tätigkeiten an die eingeschriebenen Arbeitslosen zunächst an die | Tätigkeiten an die eingeschriebenen Arbeitslosen zunächst an die |
| Freiwilligen wendet. | Freiwilligen wendet. |
| Dieser Brief informiert die Arbeitslosen auch darüber, dass, falls sie | Dieser Brief informiert die Arbeitslosen auch darüber, dass, falls sie |
| der obenerwähnten Aufforderung der LBA nicht nachkommen, diese sie per | der obenerwähnten Aufforderung der LBA nicht nachkommen, diese sie per |
| Einschreiben vorlädt und dass, falls sie daraufhin nicht erscheinen, | Einschreiben vorlädt und dass, falls sie daraufhin nicht erscheinen, |
| ihr Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung zeitweilig ausgesetzt werden | ihr Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung zeitweilig ausgesetzt werden |
| kann. | kann. |
| 1.2. Zuweisung der Tätigkeiten | 1.2. Zuweisung der Tätigkeiten |
| Die LBA weist die Tätigkeiten in folgender Reihenfolge zu : | Die LBA weist die Tätigkeiten in folgender Reihenfolge zu : |
| 1. Gemeinsames Einverständnis zwischen dem Arbeitslosen und dem | 1. Gemeinsames Einverständnis zwischen dem Arbeitslosen und dem |
| Benutzer | Benutzer |
| Kennt der Benutzer einen bei einer LBA eingeschriebenen Arbeitslosen, | Kennt der Benutzer einen bei einer LBA eingeschriebenen Arbeitslosen, |
| der damit einverstanden ist, die erwünschte Tätigkeit zu verrichten, | der damit einverstanden ist, die erwünschte Tätigkeit zu verrichten, |
| wird die Tätigkeit diesem Arbeitslosen zugewiesen. Der Arbeitslose | wird die Tätigkeit diesem Arbeitslosen zugewiesen. Der Arbeitslose |
| darf in einer anderen Gemeinde wohnen. | darf in einer anderen Gemeinde wohnen. |
| Die LBA muss diesem gemeinsamen Einverständnis also den Vorrang geben. | Die LBA muss diesem gemeinsamen Einverständnis also den Vorrang geben. |
| 2. Freiwillige | 2. Freiwillige |
| Hat der Benutzer keinen Namen eines Arbeitslosen angegeben, der | Hat der Benutzer keinen Namen eines Arbeitslosen angegeben, der |
| einverstanden ist, die Tätigkeit zu verrichten, gibt die LBA unter den | einverstanden ist, die Tätigkeit zu verrichten, gibt die LBA unter den |
| Arbeitslosen, die sich freiwillig gemeldet haben, demjenigen den | Arbeitslosen, die sich freiwillig gemeldet haben, demjenigen den |
| Vorrang, der die erforderliche Qualifikation besitzt. | Vorrang, der die erforderliche Qualifikation besitzt. |
| Das bedeutet, dass der Vorrang | Das bedeutet, dass der Vorrang |
| entweder einem von Amts wegen eingeschriebenen Langzeitarbeitslosen, | entweder einem von Amts wegen eingeschriebenen Langzeitarbeitslosen, |
| der sich als Freiwilliger gemeldet hat, | der sich als Freiwilliger gemeldet hat, |
| oder einem Arbeitslosen, der auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur | oder einem Arbeitslosen, der auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur |
| Verfügung stehen muss und sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben | Verfügung stehen muss und sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben |
| hat diese Kategorie betrifft vor allem die älteren Arbeitslosen , | hat diese Kategorie betrifft vor allem die älteren Arbeitslosen , |
| oder einem Arbeitslosen, der kein Langzeitarbeitsloser ist, aber | oder einem Arbeitslosen, der kein Langzeitarbeitsloser ist, aber |
| bereits zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. April 1994 über die | bereits zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. April 1994 über die |
| LBA beschäftigt worden ist und sich erneut als Freiwilliger bei der | LBA beschäftigt worden ist und sich erneut als Freiwilliger bei der |
| LBA eingeschrieben hat, | LBA eingeschrieben hat, |
| oder einem Arbeitssuchenden, der Anrecht auf das Existenzminimum hat, | oder einem Arbeitssuchenden, der Anrecht auf das Existenzminimum hat, |
| gegeben wird. | gegeben wird. |
| Dabei wird der von den Freiwilligen geäusserten Vorliebe für die Art | Dabei wird der von den Freiwilligen geäusserten Vorliebe für die Art |
| der Tätigkeit, die sie verrichten möchten, Rechnung getragen. | der Tätigkeit, die sie verrichten möchten, Rechnung getragen. |
| 3. Andere, von Amts wegen eingeschriebene Arbeitslose | 3. Andere, von Amts wegen eingeschriebene Arbeitslose |
| Stehen in der Gruppe der Freiwilligen keine Arbeitslosen mehr zur | Stehen in der Gruppe der Freiwilligen keine Arbeitslosen mehr zur |
| Verfügung oder besitzen die Freiwilligen nicht die erforderlichen | Verfügung oder besitzen die Freiwilligen nicht die erforderlichen |
| Qualifikationen, kann die Tätigkeit anderen, von Amts wegen | Qualifikationen, kann die Tätigkeit anderen, von Amts wegen |
| eingeschriebenen Arbeitslosen vorgeschlagen werden. | eingeschriebenen Arbeitslosen vorgeschlagen werden. |
| Dabei wird ihren Fähigkeiten und ihrer Ausbildung in bezug auf die zu | Dabei wird ihren Fähigkeiten und ihrer Ausbildung in bezug auf die zu |
| verrichtende Tätigkeit Rechnung getragen. | verrichtende Tätigkeit Rechnung getragen. |
| 1.3. Kontrolle der Einhaltung der obenerwähnten Anweisungen | 1.3. Kontrolle der Einhaltung der obenerwähnten Anweisungen |
| Diese Anweisungen werden für die mit ihrer Durchführung beauftragten | Diese Anweisungen werden für die mit ihrer Durchführung beauftragten |
| Beamten, d.h. für die Beamten der LBA und des LAAB, mit Rechtsregeln | Beamten, d.h. für die Beamten der LBA und des LAAB, mit Rechtsregeln |
| gleichgestellt, die eingehalten werden müssen. | gleichgestellt, die eingehalten werden müssen. |
| Die Einhaltung der Anweisungen wird durch die Vorgesetzten | Die Einhaltung der Anweisungen wird durch die Vorgesetzten |
| insbesondere durch den Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros des LAAB | insbesondere durch den Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros des LAAB |
| und den Generalverwalter des LAAB und den geschäftsführenden Ausschuss | und den Generalverwalter des LAAB und den geschäftsführenden Ausschuss |
| des LAAB überprüft. | des LAAB überprüft. |
| Arbeitslose können auf dem Verwaltungsweg bei diesen Instanzen | Arbeitslose können auf dem Verwaltungsweg bei diesen Instanzen |
| Widerspruch einlegen, um die Einhaltung der Anweisungen zu erzwingen. | Widerspruch einlegen, um die Einhaltung der Anweisungen zu erzwingen. |
| Der Verwaltungsrat der LBA kann die korrekte Einhaltung der | Der Verwaltungsrat der LBA kann die korrekte Einhaltung der |
| Anweisungen ebenfalls überprüfen und nötigenfalls die erwähnten | Anweisungen ebenfalls überprüfen und nötigenfalls die erwähnten |
| Instanzen anrufen. | Instanzen anrufen. |
| 2. Eventueller Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung | 2. Eventueller Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung |
| auszusetzen | auszusetzen |
| 2.1. Definition der Arbeitslosen, die betroffen sein können, und der | 2.1. Definition der Arbeitslosen, die betroffen sein können, und der |
| erforderlichen Umstände | erforderlichen Umstände |
| 1. Die in Nr. 2 genannte Aussetzung ist nicht auf Arbeitslose | 1. Die in Nr. 2 genannte Aussetzung ist nicht auf Arbeitslose |
| anwendbar, die sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben haben. Das | anwendbar, die sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben haben. Das |
| betrifft Arbeitslose, die auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung | betrifft Arbeitslose, die auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung |
| stehen müssen, Arbeitslose, die keine Langzeitarbeitslosen sind, aber | stehen müssen, Arbeitslose, die keine Langzeitarbeitslosen sind, aber |
| bereits über die LBA beschäftigt wurden, und Empfänger des | bereits über die LBA beschäftigt wurden, und Empfänger des |
| Existenzminimums. | Existenzminimums. |
| 2. Ein Langzeitarbeitsloser, der von Amts wegen eingeschrieben worden | 2. Ein Langzeitarbeitsloser, der von Amts wegen eingeschrieben worden |
| ist, kann möglicherweise durch eine zeitweilige Aussetzung des | ist, kann möglicherweise durch eine zeitweilige Aussetzung des |
| Anrechts auf Arbeitslosenunterstützung betroffen sein, | Anrechts auf Arbeitslosenunterstützung betroffen sein, |
| wenn er eine Tätigkeit ablehnt, die aufgrund seiner Fähigkeiten und | wenn er eine Tätigkeit ablehnt, die aufgrund seiner Fähigkeiten und |
| seiner Ausbildung als zumutbar angesehen werden kann, | seiner Ausbildung als zumutbar angesehen werden kann, |
| wenn er eine zumutbare Tätigkeit ohne triftigen Grund abbricht, | wenn er eine zumutbare Tätigkeit ohne triftigen Grund abbricht, |
| wenn der Ausübung der Tätigkeit durch sein schuldhaftes Verhalten ein | wenn der Ausübung der Tätigkeit durch sein schuldhaftes Verhalten ein |
| Ende gesetzt wird. | Ende gesetzt wird. |
| Die Dauer der Aussetzung ist auf 4 Wochen festgelegt. | Die Dauer der Aussetzung ist auf 4 Wochen festgelegt. |
| Bei Rückfälligkeit wird die Dauer der Aussetzung auf 4 bis 26 Wochen | Bei Rückfälligkeit wird die Dauer der Aussetzung auf 4 bis 26 Wochen |
| festgelegt. | festgelegt. |
| An dieser Stelle sei bemerkt, dass ein Arbeitsloser, dessen Anrecht | An dieser Stelle sei bemerkt, dass ein Arbeitsloser, dessen Anrecht |
| auf Arbeitslosenunterstützung auf dieser Grundlage ausgesetzt worden | auf Arbeitslosenunterstützung auf dieser Grundlage ausgesetzt worden |
| ist, weiterhin Zugang zu den Wiederbeschäftigungsprogrammen hat, die | ist, weiterhin Zugang zu den Wiederbeschäftigungsprogrammen hat, die |
| entschädigten Vollarbeitslosen vorbehalten sind. | entschädigten Vollarbeitslosen vorbehalten sind. |
| 2.2. Widerspruch des Arbeitslosen | 2.2. Widerspruch des Arbeitslosen |
| Dem betroffenen Arbeitslosen werden ausserdem noch folgende Garantien | Dem betroffenen Arbeitslosen werden ausserdem noch folgende Garantien |
| gewährt: | gewährt: |
| Zunächst findet eine Beurteilung durch den Bediensteten der LBA statt. | Zunächst findet eine Beurteilung durch den Bediensteten der LBA statt. |
| Dieser Bedienstete beurteilt insbesondere und je nach Fall die vom | Dieser Bedienstete beurteilt insbesondere und je nach Fall die vom |
| Arbeitslosen geltend gemachten Gründe für die Ablehnung oder den | Arbeitslosen geltend gemachten Gründe für die Ablehnung oder den |
| Abbruch einer Tätigkeit oder die Stichhaltigkeit der eventuellen Klage | Abbruch einer Tätigkeit oder die Stichhaltigkeit der eventuellen Klage |
| eines Benutzers, der ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitslosen | eines Benutzers, der ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitslosen |
| geltend macht. | geltend macht. |
| Dieser Bedienstete kann die Akte entweder ohne weitere Veranlassung | Dieser Bedienstete kann die Akte entweder ohne weitere Veranlassung |
| schliessen oder sie an den Dienst für Streitsachen des LAAB | schliessen oder sie an den Dienst für Streitsachen des LAAB |
| weiterleiten. Die eventuelle Weiterleitung muss binnen zwei Wochen | weiterleiten. Die eventuelle Weiterleitung muss binnen zwei Wochen |
| nach Kenntnisnahme der Tatsachen durch ein mit Gründen versehenes | nach Kenntnisnahme der Tatsachen durch ein mit Gründen versehenes |
| Dokument erfolgen. Dieses Dokument wird entweder vom Arbeitslosen | Dokument erfolgen. Dieses Dokument wird entweder vom Arbeitslosen |
| gegengezeichnet als Beweis dafür, dass er davon Kenntnis genommen hat, | gegengezeichnet als Beweis dafür, dass er davon Kenntnis genommen hat, |
| oder es wird ihm zu seiner Information eine Kopie davon zugeschickt. | oder es wird ihm zu seiner Information eine Kopie davon zugeschickt. |
| Ist die Akte an den Dienst für Streitsachen des LAAB weitergeleitet | Ist die Akte an den Dienst für Streitsachen des LAAB weitergeleitet |
| worden, bearbeitet dieser sie nach dem üblichen Verfahren, d.h.: | worden, bearbeitet dieser sie nach dem üblichen Verfahren, d.h.: |
| * Die protokollarische Feststellung des Bediensteten und/oder die | * Die protokollarische Feststellung des Bediensteten und/oder die |
| Klage des Benutzers werden in die Akte eingetragen. Falls nötig lässt | Klage des Benutzers werden in die Akte eingetragen. Falls nötig lässt |
| das Arbeitslosigkeitsbüro eine Untersuchung bei der LBA und/oder dem | das Arbeitslosigkeitsbüro eine Untersuchung bei der LBA und/oder dem |
| Benutzer durchführen. | Benutzer durchführen. |
| * Der betroffene Arbeitslose wird zu einer Anhörung vorgeladen. Die | * Der betroffene Arbeitslose wird zu einer Anhörung vorgeladen. Die |
| Vorladung wird mindestens 10 Tage im voraus verschickt und gibt die | Vorladung wird mindestens 10 Tage im voraus verschickt und gibt die |
| Begründung der Anhörung an, damit der Arbeitslose sich darauf | Begründung der Anhörung an, damit der Arbeitslose sich darauf |
| vorbereiten kann. | vorbereiten kann. |
| Der Arbeitslose kann entweder allein erscheinen, oder die Hilfe eines | Der Arbeitslose kann entweder allein erscheinen, oder die Hilfe eines |
| Rechtsanwalts oder eines Gewerkschaftsdelegierten in Anspruch nehmen | Rechtsanwalts oder eines Gewerkschaftsdelegierten in Anspruch nehmen |
| oder sich durch einen der beiden vertreten lassen. | oder sich durch einen der beiden vertreten lassen. |
| * Auf der Grundlage der sich aus der Akte und der Anhörung ergebenden | * Auf der Grundlage der sich aus der Akte und der Anhörung ergebenden |
| Elemente trifft der Direktor des LAAB die Entscheidung, die Akte | Elemente trifft der Direktor des LAAB die Entscheidung, die Akte |
| entweder ohne weitere Veranlassung beiseite zu legen oder eine | entweder ohne weitere Veranlassung beiseite zu legen oder eine |
| Aussetzung zu bewirken. | Aussetzung zu bewirken. |
| * Der eventuelle Aussetzungsbeschluss wird mit Gründen versehen und | * Der eventuelle Aussetzungsbeschluss wird mit Gründen versehen und |
| dem Arbeitslosen per Einschreiben zugestellt. | dem Arbeitslosen per Einschreiben zugestellt. |
| Der Arbeitslose verfügt dann über eine Frist von einem Monat, um beim | Der Arbeitslose verfügt dann über eine Frist von einem Monat, um beim |
| Arbeitsgericht gegen den Aussetzungsbeschluss Einspruch zu erheben. Er | Arbeitsgericht gegen den Aussetzungsbeschluss Einspruch zu erheben. Er |
| wird durch vorerwähnte Zustellung von dieser Einspruchsmöglichkeit | wird durch vorerwähnte Zustellung von dieser Einspruchsmöglichkeit |
| unterrichtet; fällt der Beschluss des Arbeitsgerichts negativ für ihn | unterrichtet; fällt der Beschluss des Arbeitsgerichts negativ für ihn |
| aus, kann er vor dem Arbeitsgericht Berufung einlegen und | aus, kann er vor dem Arbeitsgericht Berufung einlegen und |
| gegebenenfalls Kassationsbeschwerde einreichen. | gegebenenfalls Kassationsbeschwerde einreichen. |
| Verteidigt der Arbeitslose sich allein oder steht ihm ein | Verteidigt der Arbeitslose sich allein oder steht ihm ein |
| Gewerkschaftsdelegierter zur Seite, ist das gerichtliche Verfahren | Gewerkschaftsdelegierter zur Seite, ist das gerichtliche Verfahren |
| kostenlos. Nimmt er einen Rechtsanwalt, bezahlt das LAAB diesem die im | kostenlos. Nimmt er einen Rechtsanwalt, bezahlt das LAAB diesem die im |
| Gerichtsgesetzbuch festgelegten Gerichtskosten, und der Arbeitslose | Gerichtsgesetzbuch festgelegten Gerichtskosten, und der Arbeitslose |
| zahlt den Zuschlag, den sein Anwalt eventuell verlangt. | zahlt den Zuschlag, den sein Anwalt eventuell verlangt. |
| 3. Inkrafttreten | 3. Inkrafttreten |
| Vorliegendes Rundschreiben tritt in Kraft an dem Datum, das in | Vorliegendes Rundschreiben tritt in Kraft an dem Datum, das in |
| Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Mai | Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Mai |
| 1994 zur Ausführung von Artikel 73 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur | 1994 zur Ausführung von Artikel 73 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur |
| Festlegung sozialer Bestimmungen und zur Abänderung der Artikel 79 und | Festlegung sozialer Bestimmungen und zur Abänderung der Artikel 79 und |
| 83 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der | 83 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der |
| Arbeitslosigkeit festgelegt worden ist. | Arbeitslosigkeit festgelegt worden ist. |
| Brüssel, den 1. Juli 1994 | Brüssel, den 1. Juli 1994 |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit, | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit, |
| Frau M. SMET. | Frau M. SMET. |