← Terug naar "Omzendbrief betreffende de pensioenen van de lokale mandatarissen en hun rechthebbenden - basiswedde - overgang naar de euro - perequatie. - Duitse vertaling "
Omzendbrief betreffende de pensioenen van de lokale mandatarissen en hun rechthebbenden - basiswedde - overgang naar de euro - perequatie. - Duitse vertaling | Circulaire relative aux pensions des mandataires locaux et de leurs ayants droit - traitement de base - passage à l'euro - péréquation. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
31 JANUARI 2003. - Omzendbrief betreffende de pensioenen van de lokale | 31 JANVIER 2003. - Circulaire relative aux pensions des mandataires |
mandatarissen en hun rechthebbenden - basiswedde - overgang naar de | locaux et de leurs ayants droit - traitement de base - passage à |
euro - perequatie. - Duitse vertaling | l'euro - péréquation. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Sociale Zaken en Pensioenen van 31 januari 2003 | circulaire du Ministre des Affaires sociales et des Pensions du 31 |
betreffende de pensioenen van de lokale mandatarissen en hun | janvier 2003 relative aux pensions des mandataires locaux et de leurs |
rechthebbenden - basiswedde - overgang naar de euro - perequatie | ayants droit - traitement de base - passage à l'euro - péréquation |
(Belgisch Staatsblad van 28 februari 2003), opgemaakt door de Centrale | (Moniteur belge du 28 février 2003), établie par le Service central de |
Dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
31. JANUAR 2003 - Rundschreiben über die Pensionen der lokalen | 31. JANUAR 2003 - Rundschreiben über die Pensionen der lokalen |
Mandatsträger und ihrer Rechtsnachfolger - Basisgehalt - Übergang zum | Mandatsträger und ihrer Rechtsnachfolger - Basisgehalt - Übergang zum |
Euro - Angleichung | Euro - Angleichung |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Schöffin, sehr geehrter Herr Schöffe, | Sehr geehrte Frau Schöffin, sehr geehrter Herr Schöffe, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin des ÖSHZ, sehr geehrter Herr Präsident | Sehr geehrte Frau Präsidentin des ÖSHZ, sehr geehrter Herr Präsident |
des ÖSHZ, | des ÖSHZ, |
die Ruhestandspensionen der Bürgermeister, Schöffen und | die Ruhestandspensionen der Bürgermeister, Schöffen und |
ÖSHZ-Präsidenten werden zur Zeit gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 | ÖSHZ-Präsidenten werden zur Zeit gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 |
des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 zur Regelung der Pension bestimmter | des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 zur Regelung der Pension bestimmter |
Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger festgelegt, wie er | Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger festgelegt, wie er |
zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur | zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur |
Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen abgeändert worden ist. | Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen abgeändert worden ist. |
Bei der Berechnung dieser Pensionen muss zwischen den vor dem 1. | Bei der Berechnung dieser Pensionen muss zwischen den vor dem 1. |
Januar 2001 ausgeübten Mandaten und den ab diesem Datum ausgeübten | Januar 2001 ausgeübten Mandaten und den ab diesem Datum ausgeübten |
Mandaten unterschieden werden. | Mandaten unterschieden werden. |
Für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, die ab dem 1. | Für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, die ab dem 1. |
Januar 2001 ausgeübt werden, müssen die zu berücksichtigenden | Januar 2001 ausgeübt werden, müssen die zu berücksichtigenden |
jährlichen Basisgehälter auf der Grundlage der - erhöhten - Gehälter | jährlichen Basisgehälter auf der Grundlage der - erhöhten - Gehälter |
festgelegt werden, wie sie aus der Anwendung des Gesetzes vom 4. Mai | festgelegt werden, wie sie aus der Anwendung des Gesetzes vom 4. Mai |
1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen | 1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen |
Mandatsträger hervorgehen. Diese Basisgehälter werden je nach den | Mandatsträger hervorgehen. Diese Basisgehälter werden je nach den |
Höchstgehältern festgelegt, die gemäss Artikel 28 des neuen | Höchstgehältern festgelegt, die gemäss Artikel 28 des neuen |
Gemeindegesetzes mit dem Amt des Gemeindesekretärs verbunden werden | Gemeindegesetzes mit dem Amt des Gemeindesekretärs verbunden werden |
können. | können. |
Bei der Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, die vor dem 1. | Bei der Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, die vor dem 1. |
Januar 2001 ausgeübt wurden, dürfen die Gehaltserhöhungen, die aus dem | Januar 2001 ausgeübt wurden, dürfen die Gehaltserhöhungen, die aus dem |
vorerwähnten Gesetz vom 4. Mai 1999 hervorgehen, nicht berücksichtigt | vorerwähnten Gesetz vom 4. Mai 1999 hervorgehen, nicht berücksichtigt |
werden. Diese Pensionen werden unter Berücksichtigung der jährlichen | werden. Diese Pensionen werden unter Berücksichtigung der jährlichen |
Basisgehälter, die vor dem 1. Januar 2001 als Berechnungsgrundlage | Basisgehälter, die vor dem 1. Januar 2001 als Berechnungsgrundlage |
dienten, festgelegt. Selbst wenn diese Pensionen nach dem 31. Dezember | dienten, festgelegt. Selbst wenn diese Pensionen nach dem 31. Dezember |
2000 einsetzen, müssen sie folglich auf der Grundlage der | 2000 einsetzen, müssen sie folglich auf der Grundlage der |
Basisgehälter berechnet werden, die je nach dem Höchstbetrag der | Basisgehälter berechnet werden, die je nach dem Höchstbetrag der |
Gehaltstabelle festgelegt werden, die mit dem - inzwischen | Gehaltstabelle festgelegt werden, die mit dem - inzwischen |
abgeschafften - Dienstgrad des Sachbearbeiters in den | abgeschafften - Dienstgrad des Sachbearbeiters in den |
Föderalministerien verbunden ist. | Föderalministerien verbunden ist. |
Ferner werden die Pensionen der lokalen Mandatsträger auf der | Ferner werden die Pensionen der lokalen Mandatsträger auf der |
Grundlage der jährlichen Basisgehälter berechnet, die am Datum des | Grundlage der jährlichen Basisgehälter berechnet, die am Datum des |
Einsetzens der Pension mit jedem der ausgeübten Mandate verbunden | Einsetzens der Pension mit jedem der ausgeübten Mandate verbunden |
sind. | sind. |
In vorliegendem Fall handelt es sich um die Jahresgehälter, die mit | In vorliegendem Fall handelt es sich um die Jahresgehälter, die mit |
dem Amt des Bürgermeisters, Schöffen oder ÖSHZ-Präsidenten einer | dem Amt des Bürgermeisters, Schöffen oder ÖSHZ-Präsidenten einer |
Gemeinde von der gleichen Grösse wie die, in der der betreffende | Gemeinde von der gleichen Grösse wie die, in der der betreffende |
Mandatsträger sein Amt ausgeübt hat, verbunden sind. Änderungen auf | Mandatsträger sein Amt ausgeübt hat, verbunden sind. Änderungen auf |
Ebene der Grösse der Gemeinde, in der das Mandat ausgeübt worden ist, | Ebene der Grösse der Gemeinde, in der das Mandat ausgeübt worden ist, |
- zum Beispiel infolge einer Fusion, einer Bevölkerungszunahme oder | - zum Beispiel infolge einer Fusion, einer Bevölkerungszunahme oder |
einer Neueinstufung in eine höhere Kategorie - die erst nach Ablauf | einer Neueinstufung in eine höhere Kategorie - die erst nach Ablauf |
eines Mandats wirksam werden, haben aus diesem Grund keinen Einfluss | eines Mandats wirksam werden, haben aus diesem Grund keinen Einfluss |
auf das Basisgehalt, das für die Berechnung der für dieses Mandat | auf das Basisgehalt, das für die Berechnung der für dieses Mandat |
gewährten Pension berücksichtigt wird. Hier ist zu bemerken, dass ein | gewährten Pension berücksichtigt wird. Hier ist zu bemerken, dass ein |
lokales Mandat höchstens sechs Jahre dauert. Jede Erneuerung des | lokales Mandat höchstens sechs Jahre dauert. Jede Erneuerung des |
Gemeinderates führt nämlich zur Vergabe neuer Mandate. | Gemeinderates führt nämlich zur Vergabe neuer Mandate. |
Änderungen auf Ebene der Grösse einer Gemeinde, die im Laufe eines | Änderungen auf Ebene der Grösse einer Gemeinde, die im Laufe eines |
Mandats wirksam werden, wirken sich jedoch auf das für die Berechnung | Mandats wirksam werden, wirken sich jedoch auf das für die Berechnung |
der Pension berücksichtigte Basisgehalt aus. Für jedes separate Mandat | der Pension berücksichtigte Basisgehalt aus. Für jedes separate Mandat |
kann nur eine einzige Pension gewährt werden. Diese Pension muss unter | kann nur eine einzige Pension gewährt werden. Diese Pension muss unter |
Berücksichtigung des Basisgehalts berechnet werden, das mit dem bei | Berücksichtigung des Basisgehalts berechnet werden, das mit dem bei |
Ablauf dieses Mandats ausgeübten Amt verbunden war. Für nacheinander | Ablauf dieses Mandats ausgeübten Amt verbunden war. Für nacheinander |
ausgeübte Mandate darf im Rahmen von Artikel 5 § 1 Absatz 2 des | ausgeübte Mandate darf im Rahmen von Artikel 5 § 1 Absatz 2 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1976 eine einzige Pension | vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1976 eine einzige Pension |
gewährt werden, sofern die Grösse der Gemeinde bei Ablauf jedes dieser | gewährt werden, sofern die Grösse der Gemeinde bei Ablauf jedes dieser |
Mandate die gleiche war. | Mandate die gleiche war. |
In der Vergangenheit konnte jede Schwankung der Bevölkerungszahl einer | In der Vergangenheit konnte jede Schwankung der Bevölkerungszahl einer |
Gemeinde zu einer jährlichen Revision des Gehalts der betreffenden | Gemeinde zu einer jährlichen Revision des Gehalts der betreffenden |
Mandatsträger führen. Das ist heutzutage nicht mehr der Fall. Seit dem | Mandatsträger führen. Das ist heutzutage nicht mehr der Fall. Seit dem |
1. Januar 2001 werden diese Gehälter nämlich auf der Grundlage der | 1. Januar 2001 werden diese Gehälter nämlich auf der Grundlage der |
Bevölkerungszahlen zum 1. Januar des Jahres vor der vollständigen | Bevölkerungszahlen zum 1. Januar des Jahres vor der vollständigen |
Erneuerung der Gemeinderäte festgelegt. Folglich sind die Gehälter der | Erneuerung der Gemeinderäte festgelegt. Folglich sind die Gehälter der |
Mandatsträger im Prinzip während sechs Jahren nicht an die Entwicklung | Mandatsträger im Prinzip während sechs Jahren nicht an die Entwicklung |
der Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde gebunden. Fortan kann | der Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde gebunden. Fortan kann |
eine Bevölkerungszunahme nur mehr über eine durch Königlichen Erlass | eine Bevölkerungszunahme nur mehr über eine durch Königlichen Erlass |
bewilligte Neueinstufung einer Gemeinde in eine höhere Kategorie zu | bewilligte Neueinstufung einer Gemeinde in eine höhere Kategorie zu |
einer Gehaltserhöhung im Laufe eines Mandats führen. | einer Gehaltserhöhung im Laufe eines Mandats führen. |
Oben erwähnte Basisgehälter müssen in die am Datum des Einsetzens der | Oben erwähnte Basisgehälter müssen in die am Datum des Einsetzens der |
Pension geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt werden. | Pension geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt werden. |
Basisgehälter in Verbindung mit den ab dem 1. Januar 2001 ausgeübten | Basisgehälter in Verbindung mit den ab dem 1. Januar 2001 ausgeübten |
Mandaten können entweder automatisch infolge einer Erhöhung der in | Mandaten können entweder automatisch infolge einer Erhöhung der in |
Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Höchstgehälter der | Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Höchstgehälter der |
Gemeindesekretäre oder durch einen im Ministerrat beratenen | Gemeindesekretäre oder durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 dieses | Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 dieses |
Gesetzes erhöht werden. Bisher sind die mit diesen Mandaten | Gesetzes erhöht werden. Bisher sind die mit diesen Mandaten |
verbundenen Gehälter unverändert geblieben. Ab dem 1. Januar 2002 | verbundenen Gehälter unverändert geblieben. Ab dem 1. Januar 2002 |
müssen sie jedoch in Euro ausgedrückt werden. | müssen sie jedoch in Euro ausgedrückt werden. |
Gehälter, die für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, | Gehälter, die für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, |
die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübt wurden, zu berücksichtigen sind, | die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübt wurden, zu berücksichtigen sind, |
folgen der Entwicklung des Höchstbetrags der mit dem abgeschafften | folgen der Entwicklung des Höchstbetrags der mit dem abgeschafften |
Dienstgrad des Sachbearbeiters in den Föderalministerien verbundenen | Dienstgrad des Sachbearbeiters in den Föderalministerien verbundenen |
Gehaltstabelle. Am 1. Juli 1993 war die Gehaltstabelle 20/1 mit diesem | Gehaltstabelle. Am 1. Juli 1993 war die Gehaltstabelle 20/1 mit diesem |
Dienstgrad verbunden, wobei der an den Schwellenindex 138,01 gebundene | Dienstgrad verbunden, wobei der an den Schwellenindex 138,01 gebundene |
Höchstbetrag sich auf 878 947 BEF belief. Der Dienstgrad des | Höchstbetrag sich auf 878 947 BEF belief. Der Dienstgrad des |
Sachbearbeiters ist am 1. Januar 1994 abgeschafft und durch den | Sachbearbeiters ist am 1. Januar 1994 abgeschafft und durch den |
Dienstgrad des Verwaltungsassistenten mit der Gehaltstabelle 20 A | Dienstgrad des Verwaltungsassistenten mit der Gehaltstabelle 20 A |
ersetzt worden. Diese Gehaltstabelle entsprach am 1. Januar 1994 der | ersetzt worden. Diese Gehaltstabelle entsprach am 1. Januar 1994 der |
abgeschafften Gehaltstabelle 20/1. | abgeschafften Gehaltstabelle 20/1. |
Im Anschluss an den Übergang zum Euro ist der Höchstbetrag der | Im Anschluss an den Übergang zum Euro ist der Höchstbetrag der |
Gehaltstabelle 20 A am 1. Januar 2002 auf 21.788,59 EUR zum | Gehaltstabelle 20 A am 1. Januar 2002 auf 21.788,59 EUR zum |
Schwellenindex 138,01 festgelegt worden. Ab dem 1. Juni 2002 ist der | Schwellenindex 138,01 festgelegt worden. Ab dem 1. Juni 2002 ist der |
Höchstbetrag dieser Gehaltstabelle - um 1% - erhöht worden und | Höchstbetrag dieser Gehaltstabelle - um 1% - erhöht worden und |
erreicht nun 22.006,56 EUR zum Schwellenindex 138,01. | erreicht nun 22.006,56 EUR zum Schwellenindex 138,01. |
Pensionen, die ab dem 1. Januar 2002 einsetzen, müssen unter | Pensionen, die ab dem 1. Januar 2002 einsetzen, müssen unter |
Berücksichtigung der in Euro ausgedrückten Basisgehälter berechnet | Berücksichtigung der in Euro ausgedrückten Basisgehälter berechnet |
werden, ungeachtet des Zeitraums, in dem das betreffende Mandat | werden, ungeachtet des Zeitraums, in dem das betreffende Mandat |
ausgeübt worden ist. | ausgeübt worden ist. |
Auf der Grundlage des in Euro ausgedrückten Höchstbetrags der | Auf der Grundlage des in Euro ausgedrückten Höchstbetrags der |
Gehaltstabelle 20 A können die Basisgehälter festgelegt werden, die ab | Gehaltstabelle 20 A können die Basisgehälter festgelegt werden, die ab |
dem 1. Januar 2002 für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf die | dem 1. Januar 2002 für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf die |
vor dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate zu berücksichtigen sind. | vor dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate zu berücksichtigen sind. |
Diese Basisgehälter werden anhand der Koeffizienten berechnet, die | Diese Basisgehälter werden anhand der Koeffizienten berechnet, die |
durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1976 zur Festlegung der | durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1976 zur Festlegung der |
Gehälter der Bürgermeister und Schöffen, wie er durch den Königlichen | Gehälter der Bürgermeister und Schöffen, wie er durch den Königlichen |
Erlass vom 27. Dezember 1990 abgeändert worden ist, festgelegt worden | Erlass vom 27. Dezember 1990 abgeändert worden ist, festgelegt worden |
sind. | sind. |
Pensionen, die vor dem 1. Januar 2002 einsetzen, werden in belgische | Pensionen, die vor dem 1. Januar 2002 einsetzen, werden in belgische |
Franken festgelegt, selbst wenn sie erst nach diesem Datum berechnet | Franken festgelegt, selbst wenn sie erst nach diesem Datum berechnet |
werden. Für die Zahlung müssen diese Pensionen ab dem 1. Januar 2002 | werden. Für die Zahlung müssen diese Pensionen ab dem 1. Januar 2002 |
gemäss den allgemeinen Umrechnungs- und Rundungsregeln BEF/EUR in Euro | gemäss den allgemeinen Umrechnungs- und Rundungsregeln BEF/EUR in Euro |
umgerechnet werden. Gemäss diesen Regeln sind die in Euro | umgerechnet werden. Gemäss diesen Regeln sind die in Euro |
umgerechneten Beträge das Ergebnis der Teilung der in belgischen | umgerechneten Beträge das Ergebnis der Teilung der in belgischen |
Franken ausgedrückten Beträge durch 40,3399. Dieses Ergebnis muss auf | Franken ausgedrückten Beträge durch 40,3399. Dieses Ergebnis muss auf |
den höheren Eurocent aufgerundet werden, wenn die dritte Dezimalstelle | den höheren Eurocent aufgerundet werden, wenn die dritte Dezimalstelle |
fünf oder mehr beträgt; in den anderen Fällen muss es auf den | fünf oder mehr beträgt; in den anderen Fällen muss es auf den |
niedrigeren Eurocent abgerundet werden. | niedrigeren Eurocent abgerundet werden. |
Beispiel 1: | Beispiel 1: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Die Gemeinde, in der diese Ämter ausgeübt worden sind, zählte im | Die Gemeinde, in der diese Ämter ausgeübt worden sind, zählte im |
Zeitraum vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1988 zwischen 19.201 und 19.600 | Zeitraum vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1988 zwischen 19.201 und 19.600 |
Einwohner (Gruppe 76). | Einwohner (Gruppe 76). |
Durch eine Neueinstufung in eine höhere Kategorie ist diese Gemeinde | Durch eine Neueinstufung in eine höhere Kategorie ist diese Gemeinde |
ab dem 1.1.1995 in Kategorie 17 (20 001 bis 25 000 Einwohner) | ab dem 1.1.1995 in Kategorie 17 (20 001 bis 25 000 Einwohner) |
eingestuft worden. Da das arithmetische Mittel dieser neuen Kategorie | eingestuft worden. Da das arithmetische Mittel dieser neuen Kategorie |
sich auf 22 500,5 Einwohner beläuft, gehört diese Gemeinde für die | sich auf 22 500,5 Einwohner beläuft, gehört diese Gemeinde für die |
Berechnung des Gehalts ihrer Mandatsträger ab dem 1.1.1995 also Gruppe | Berechnung des Gehalts ihrer Mandatsträger ab dem 1.1.1995 also Gruppe |
84 (22 401 bis 22 800 Einwohner) an. | 84 (22 401 bis 22 800 Einwohner) an. |
Datum des Einsetzens der Pension: 1.12.2001 | Datum des Einsetzens der Pension: 1.12.2001 |
In diesem Fall müssen zwei separate Pensionen gewährt werden. | In diesem Fall müssen zwei separate Pensionen gewährt werden. |
Die Neueinstufung in eine höhere Kategorie am 1.1.1995 wird sich nicht | Die Neueinstufung in eine höhere Kategorie am 1.1.1995 wird sich nicht |
auf den Pensionsbetrag auswirken; sie ist in der Tat erst nach Ablauf | auf den Pensionsbetrag auswirken; sie ist in der Tat erst nach Ablauf |
des letzten Mandats wirksam geworden. | des letzten Mandats wirksam geworden. |
Pension 1: Bürgermeistermandat vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1979 (36 | Pension 1: Bürgermeistermandat vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1979 (36 |
Monate) | Monate) |
Basisgehalt, das am 31.12.1979 mit dem Bürgermeisteramt verbunden war | Basisgehalt, das am 31.12.1979 mit dem Bürgermeisteramt verbunden war |
(Gruppe 76) und in die am 1.12.2001 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Betrag der Pension: 676 367 BEF x 36/12 x 3,75% = 76 091 BEF pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) 3/4-Grenze: 676 367 BEF x 75% = 507 275 BEF Pension 2: Schöffenman date vom 1.1.1980 bis zum 31.12.1982 (36 Monate) und vom 1.1.1983 bis zum 31.12.1988 (72 Monate) Basisgehalt, das am 31.12.1982 und 31.12.1988 mit dem Schöffenamt verbunden war (Gruppe 76) und in die am 1.12.2001 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Betrag der Pension: | (Gruppe 76) und in die am 1.12.2001 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Pour la consultation du tableau, voir image Betrag der Pension: |
420 884 BEF x 108/12 x 3,75% = 142 048 BEF pro Jahr (zum | 420 884 BEF x 108/12 x 3,75% = 142 048 BEF pro Jahr (zum |
Schwellenindex 138,01) | Schwellenindex 138,01) |
3/4-Grenze: 420 884 BEF x 75% = 315 663 BEF | 3/4-Grenze: 420 884 BEF x 75% = 315 663 BEF |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
3/4-Grenze: 676 367 BEF x 75% = 507 275 BEF | 3/4-Grenze: 676 367 BEF x 75% = 507 275 BEF |
(3/4 des Basisgehalts, das mit dem bestbesoldeten Mandat verbunden | (3/4 des Basisgehalts, das mit dem bestbesoldeten Mandat verbunden |
war) | war) |
Zahlung in Euro ab dem 1.1.2002: | Zahlung in Euro ab dem 1.1.2002: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Beispiel 2: | Beispiel 2: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Die Gemeinde, in der dieses Amt ausgeübt worden ist, gehört Kategorie | Die Gemeinde, in der dieses Amt ausgeübt worden ist, gehört Kategorie |
15 (10 001 bis 15 000 Einwohner) an. Im Zeitraum vom 1.1.1977 bis zum | 15 (10 001 bis 15 000 Einwohner) an. Im Zeitraum vom 1.1.1977 bis zum |
31.12.1997 zählte diese Gemeinde zwischen 11 201 und 11 600 Einwohner | 31.12.1997 zählte diese Gemeinde zwischen 11 201 und 11 600 Einwohner |
(Gruppe 56). Infolge einer Bevölkerungszunahme zählt diese Gemeinde | (Gruppe 56). Infolge einer Bevölkerungszunahme zählt diese Gemeinde |
seit dem 1.1.1998 mehr als 11 600, aber weniger als 12 000 Einwohner | seit dem 1.1.1998 mehr als 11 600, aber weniger als 12 000 Einwohner |
(Gruppe 57). | (Gruppe 57). |
Datum des Einsetzens der Pension: 1.1.2002 | Datum des Einsetzens der Pension: 1.1.2002 |
In vorliegendem Fall müssen drei separate Pensionen, die in Euro | In vorliegendem Fall müssen drei separate Pensionen, die in Euro |
berechnet werden, gewährt werden. | berechnet werden, gewährt werden. |
Pension 1: Bürgermeistermandate vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1982 (72 | Pension 1: Bürgermeistermandate vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1982 (72 |
Monate) und vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1994 (72 Monate) | Monate) und vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1994 (72 Monate) |
Basisgehalt, das am 31.12.1982 und 31.12.1994 mit dem Bürgermeisteramt | Basisgehalt, das am 31.12.1982 und 31.12.1994 mit dem Bürgermeisteramt |
verbunden war (Gruppe 56) und in die am 1.1.2002 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Betrag der Pension: 11.868,24 EUR x 144/12 x 3,75% = 5.340,70 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) 3/4-Grenze: 11.868,24 EUR x 75% = 8.901,18 EUR Pension 2: Bürgermeistermandat vom 1.1.1995 bis zum 31.12.2000 (72 Monate) Basisgehalt, das am 31.12.2000 mit dem Bürgermeisteramt verbunden war (Gruppe 57) und in die am 1.1.2002 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Betrag der Pension: | verbunden war (Gruppe 56) und in die am 1.1.2002 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Pour la consultation du tableau, voir image Betrag der Pension: |
11.920,32 EUR x 72/12 x 3,75% = 2.682,07 EUR pro Jahr (zum | 11.920,32 EUR x 72/12 x 3,75% = 2.682,07 EUR pro Jahr (zum |
Schwellenindex 138,01) | Schwellenindex 138,01) |
3/4-Grenze: 11.920,32 EUR x 75% = 8.940,24 EUR | 3/4-Grenze: 11.920,32 EUR x 75% = 8.940,24 EUR |
Pension 3: Bürgermeistermandat vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001 (12 | Pension 3: Bürgermeistermandat vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001 (12 |
Monate) | Monate) |
Basisgehalt, das am 31.12.2001 mit dem Bürgermeisteramt verbunden war | Basisgehalt, das am 31.12.2001 mit dem Bürgermeisteramt verbunden war |
(Kategorie 15) und in die am 1.1.2002 geltenden Gehaltsbeträge | (Kategorie 15) und in die am 1.1.2002 geltenden Gehaltsbeträge |
umgewandelt worden ist: | umgewandelt worden ist: |
43.133,60 EUR x 85% = 36.663,56 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex | 43.133,60 EUR x 85% = 36.663,56 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex |
138,01) | 138,01) |
Betrag der Pension: | Betrag der Pension: |
36.663,56 EUR x 12/12 x 3,75% = 1.374,88 EUR pro Jahr (zum | 36.663,56 EUR x 12/12 x 3,75% = 1.374,88 EUR pro Jahr (zum |
Schwellenindex 138,01) | Schwellenindex 138,01) |
3/4-Grenze: 36.663,56 EUR x 75% = 27.497,67 EUR | 3/4-Grenze: 36.663,56 EUR x 75% = 27.497,67 EUR |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
3/4-Grenze: 36.663,56 EUR x 75% = 27.497,67 EUR | 3/4-Grenze: 36.663,56 EUR x 75% = 27.497,67 EUR |
(3/4 des Basisgehalts, das mit dem bestbesoldeten Mandat verbunden | (3/4 des Basisgehalts, das mit dem bestbesoldeten Mandat verbunden |
war) | war) |
Für die Angleichung der Pensionen muss auch zwischen der Pension in | Für die Angleichung der Pensionen muss auch zwischen der Pension in |
Bezug auf die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate und die ab | Bezug auf die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate und die ab |
diesem Datum ausgeübten Mandate unterschieden werden. | diesem Datum ausgeübten Mandate unterschieden werden. |
Laufende Pensionen, die sich auf Mandate, die ab dem 1. Januar 2001 | Laufende Pensionen, die sich auf Mandate, die ab dem 1. Januar 2001 |
ausgeübt werden, beziehen, werden jedes Mal angepasst, wenn die für | ausgeübt werden, beziehen, werden jedes Mal angepasst, wenn die für |
ihre Berechnung berücksichtigten Basisgehälter infolge einer Erhöhung | ihre Berechnung berücksichtigten Basisgehälter infolge einer Erhöhung |
der in Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten | der in Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten |
Höchstgehälter der Gemeindesekretäre oder infolge eines Königlichen | Höchstgehälter der Gemeindesekretäre oder infolge eines Königlichen |
Erlasses zur Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 des neuen | Erlasses zur Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 des neuen |
Gemeindegesetzes erhöht werden. | Gemeindegesetzes erhöht werden. |
Für die Angleichung der laufenden Pensionen, die sich auf Mandate, die | Für die Angleichung der laufenden Pensionen, die sich auf Mandate, die |
vor dem 1. Januar 2001 ausgeübt wurden, beziehen, dürfen die | vor dem 1. Januar 2001 ausgeübt wurden, beziehen, dürfen die |
Gehaltserhöhungen, die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999 hervorgehen, | Gehaltserhöhungen, die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999 hervorgehen, |
nicht berücksichtigt werden. Diese Pensionen sind weiterhin an die | nicht berücksichtigt werden. Diese Pensionen sind weiterhin an die |
Entwicklung der Basisgehälter gebunden, die vor dem 1. Januar 2001 als | Entwicklung der Basisgehälter gebunden, die vor dem 1. Januar 2001 als |
Berechnungsgrundlage dienten, das heisst die Basisgehälter, die - seit | Berechnungsgrundlage dienten, das heisst die Basisgehälter, die - seit |
dem 1. Januar 1994 - je nach dem Höchstbetrag der mit dem Dienstgrad | dem 1. Januar 1994 - je nach dem Höchstbetrag der mit dem Dienstgrad |
des Verwaltungsassistenten in den Föderalministerien verbundenen | des Verwaltungsassistenten in den Föderalministerien verbundenen |
Gehaltstabelle 20 A festgelegt werden. Diese Pensionen müssen ab dem | Gehaltstabelle 20 A festgelegt werden. Diese Pensionen müssen ab dem |
1. Juni 2002 angepasst werden, da ab diesem Datum der Höchstbetrag der | 1. Juni 2002 angepasst werden, da ab diesem Datum der Höchstbetrag der |
Gehaltstabelle 20 A erhöht worden ist, um 22.006,56 EUR pro Jahr zum | Gehaltstabelle 20 A erhöht worden ist, um 22.006,56 EUR pro Jahr zum |
Schwellenindex 138,01 zu erreichen. | Schwellenindex 138,01 zu erreichen. |
Im Prinzip werden die Pensionen der lokalen Mandatsträger durch | Im Prinzip werden die Pensionen der lokalen Mandatsträger durch |
Multiplikation des ursprünglichen Pensionsbetrags mit einem | Multiplikation des ursprünglichen Pensionsbetrags mit einem |
Angleichungskoeffizienten angepasst, der sich aus der Teilung des | Angleichungskoeffizienten angepasst, der sich aus der Teilung des |
neuen Basisgehalts für das ausgeübte Amt durch das für die Berechnung | neuen Basisgehalts für das ausgeübte Amt durch das für die Berechnung |
der Pension berücksichtigte ursprüngliche Basisgehalt ergibt. | der Pension berücksichtigte ursprüngliche Basisgehalt ergibt. |
Für die Pensionen, die vor dem 1. Januar 2002 eingesetzt haben, sind | Für die Pensionen, die vor dem 1. Januar 2002 eingesetzt haben, sind |
die ursprünglichen Beträge der Pensionen und Basisgehälter jedoch in | die ursprünglichen Beträge der Pensionen und Basisgehälter jedoch in |
belgischen Franken ausgedrückt, während die neuen Basisgehälter in | belgischen Franken ausgedrückt, während die neuen Basisgehälter in |
Euro ausgedrückt werden. Hat die Pension vor dem 1. Januar 1990 | Euro ausgedrückt werden. Hat die Pension vor dem 1. Januar 1990 |
eingesetzt, muss auf diese ursprünglichen Beträge ausserdem | eingesetzt, muss auf diese ursprünglichen Beträge ausserdem |
Schwellenindex 138,01 statt Schwellenindex 114,20 angewandt werden. | Schwellenindex 138,01 statt Schwellenindex 114,20 angewandt werden. |
Aus praktischen Gründen darf der am 1. Januar 2002 geltende | Aus praktischen Gründen darf der am 1. Januar 2002 geltende |
Pensionsbetrag für die Angleichung dieser Pensionen auch als | Pensionsbetrag für die Angleichung dieser Pensionen auch als |
ursprüngliche Pension betrachtet werden, die in Artikel 5 § 4 Absatz 1 | ursprüngliche Pension betrachtet werden, die in Artikel 5 § 4 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 erwähnt ist. In diesem Fall muss das | des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 erwähnt ist. In diesem Fall muss das |
ursprüngliche Basisgehalt in die - in Euro - ausgedrückten | ursprüngliche Basisgehalt in die - in Euro - ausgedrückten |
Gehaltsbeträge umgewandelt werden, die am 1. Juli 1993, Datum der | Gehaltsbeträge umgewandelt werden, die am 1. Juli 1993, Datum der |
Ausführung der letzten Angleichung, galten. Bei dieser Umwandlung darf | Ausführung der letzten Angleichung, galten. Bei dieser Umwandlung darf |
nicht ausser Acht gelassen werden, dass die durch vorerwähnten | nicht ausser Acht gelassen werden, dass die durch vorerwähnten |
Königlichen Erlass vom 2. September 1976 festgelegten Koeffizienten ab | Königlichen Erlass vom 2. September 1976 festgelegten Koeffizienten ab |
dem 1. Januar 1990 durch Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 | dem 1. Januar 1990 durch Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 |
abgeändert worden sind. | abgeändert worden sind. |
Beispiel 3: | Beispiel 3: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Der Angleichungskoeffizient wird in diesem Fall wie folgt berechnet: | Der Angleichungskoeffizient wird in diesem Fall wie folgt berechnet: |
neues Basisgehalt/Basisgehalt zum 1.7.1993 = 3.810,66 EUR/3.772,91 EUR | neues Basisgehalt/Basisgehalt zum 1.7.1993 = 3.810,66 EUR/3.772,91 EUR |
= 1,010005 | = 1,010005 |
Angepasster Pensionsbetrag zum 1. Juni 2002: | Angepasster Pensionsbetrag zum 1. Juni 2002: |
Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient | Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient |
848,81 EUR x 1,010005 = 857,30 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex | 848,81 EUR x 1,010005 = 857,30 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex |
138,01) | 138,01) |
Beispiel 4: | Beispiel 4: |
Angleichung der in Beispiel 1 weiter oben berechneten Pensionen: | Angleichung der in Beispiel 1 weiter oben berechneten Pensionen: |
Pension 1 wurde ab dem 1.12.2001 für ein Bürgermeistermandat in einer | Pension 1 wurde ab dem 1.12.2001 für ein Bürgermeistermandat in einer |
Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 19 201 und 19 600 Personen | Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 19 201 und 19 600 Personen |
(Gruppe 76) gewährt. | (Gruppe 76) gewährt. |
Diese Pension wird seit dem 1.1.2002 auf der Grundlage eines Betrags | Diese Pension wird seit dem 1.1.2002 auf der Grundlage eines Betrags |
von 1.886,25 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) gezahlt. | von 1.886,25 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) gezahlt. |
Dient der letztgenannte Pensionsbetrag als Grundlage für die | Dient der letztgenannte Pensionsbetrag als Grundlage für die |
Angleichung am 1.6.2002, muss das ursprüngliche Basisgehalt dann in die am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge umgewandelt werden. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Der Angleichungskoeffizient wird in diesem Fall wie folgt berechnet: | Angleichung am 1.6.2002, muss das ursprüngliche Basisgehalt dann in die am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge umgewandelt werden. Pour la consultation du tableau, voir image Der Angleichungskoeffizient wird in diesem Fall wie folgt berechnet: neues Basisgehalt/Basisgehalt zum 1.6.1993 = 16.934,49 EUR/16.766,76 EUR = 1,010004 Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient 1.886,25 EUR x 1,010004 = 1.905,12 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) Pension 2 wurde ab dem 1.12.2001 für zwei Schöffenmandate in einer Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 19 201 und 19 600 Personen (Gruppe 76) gewährt. Diese Pension wird seit dem 1.1.2002 auf der Grundlage eines Betrags von 3.521,28 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) gezahlt. Dient dieser Pensionsbetrag als Grundlage für die Angleichung am 1.6.2002, muss das ursprüngliche Basisgehalt dann in die am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge umgewandelt werden. Pour la consultation du tableau, voir image Der Angleichungskoeffizient wird in diesem Fall wie folgt berechnet: |
neues Basisgehalt/Basisgehalt zum 1.7.1993 = 10.537,84 EUR/10.433,47 | neues Basisgehalt/Basisgehalt zum 1.7.1993 = 10.537,84 EUR/10.433,47 |
EUR = 1,010003 | EUR = 1,010003 |
Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: | Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: |
Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient | Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient |
3.521,28 EUR x 1,010003 = 3.556,50 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex | 3.521,28 EUR x 1,010003 = 3.556,50 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex |
138,01) | 138,01) |
Beispiel 5: | Beispiel 5: |
Angleichung der in Beispiel 2 weiter oben berechneten Pensionen | Angleichung der in Beispiel 2 weiter oben berechneten Pensionen |
Pension 1: 5.340,70 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01), die ab | Pension 1: 5.340,70 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01), die ab |
dem 1.1.2002 für zwei aufeinander folgende Bürgermeistermandate in | dem 1.1.2002 für zwei aufeinander folgende Bürgermeistermandate in |
einer Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 11 201 und 11 600 | einer Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 11 201 und 11 600 |
Personen (Gruppe 56) gewährt werden. | Personen (Gruppe 56) gewährt werden. |
Die ursprüngliche Pension wird in diesem Fall unter Berücksichtigung | Die ursprüngliche Pension wird in diesem Fall unter Berücksichtigung |
eines Basisgehalts berechnet, das innerhalb der am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge festgelegt ist. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Der Angleichungskoeffizient wird wie folgt berechnet: | eines Basisgehalts berechnet, das innerhalb der am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge festgelegt ist. Pour la consultation du tableau, voir image Der Angleichungskoeffizient wird wie folgt berechnet: neues Basisgehalt/ursprüngliches Basisgehalt = 11.986,97 EUR/11.868,24 EUR = 1,010004 Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient 5.340,70 EUR x 1,010004 = 5.394,12 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) Pension 2: 2.682,07 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01), die ab dem 1.1.2002 für ein Bürgermeistermandat in einer Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 11 601 und 12 000 Personen (Gruppe 57) gewährt werden. In diesem Fall ist die ursprüngliche Pension ebenfalls unter Berücksichtigung eines Basisgehalts berechnet worden, das innerhalb der am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge festgelegt ist. Pour la consultation du tableau, voir image Der Angleichungskoeffizient wird wie folgt berechnet: |
neues Basisgehalt/ursprüngliches Basisgehalt = 12.039,57 EUR/11.920,32 | neues Basisgehalt/ursprüngliches Basisgehalt = 12.039,57 EUR/11.920,32 |
EUR = 1,010003 | EUR = 1,010003 |
Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: | Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: |
Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient | Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient |
2.682,07 EUR x 1,010003 = 2.708,89 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex | 2.682,07 EUR x 1,010003 = 2.708,89 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex |
138,01) | 138,01) |
Pension 3: 1.374,88 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01), die ab | Pension 3: 1.374,88 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01), die ab |
dem 1.1.2002 für ein Bürgermeistermandat in einer Gemeinde mit einer | dem 1.1.2002 für ein Bürgermeistermandat in einer Gemeinde mit einer |
Einwohnerschaft zwischen 10 001 und 15 000 Personen (Kategorie 15) | Einwohnerschaft zwischen 10 001 und 15 000 Personen (Kategorie 15) |
gewährt werden. | gewährt werden. |
Diese Pension bezieht sich auf ein ab dem 1.1.2001 ausgeübtes Mandat. | Diese Pension bezieht sich auf ein ab dem 1.1.2001 ausgeübtes Mandat. |
Sie wird am 1.6.2002 nicht angepasst, da sie an die Entwicklung der in | Sie wird am 1.6.2002 nicht angepasst, da sie an die Entwicklung der in |
Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Höchstgehälter der | Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Höchstgehälter der |
Gemeindesekretäre gebunden ist. | Gemeindesekretäre gebunden ist. |
Gemäss Artikel 9 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976, wie | Gemäss Artikel 9 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976, wie |
er durch das Gesetz vom 22. Januar 1981 ersetzt worden ist, werden die | er durch das Gesetz vom 22. Januar 1981 ersetzt worden ist, werden die |
Hinterbliebenenpensionen der Rechtsnachfolger der lokalen | Hinterbliebenenpensionen der Rechtsnachfolger der lokalen |
Mandatsträger im Prinzip auf die gleiche Weise wie die | Mandatsträger im Prinzip auf die gleiche Weise wie die |
Ruhestandspensionen berechnet. Diese Bestimmung setzt voraus, dass | Ruhestandspensionen berechnet. Diese Bestimmung setzt voraus, dass |
auch die Angleichung der Hinterbliebenenpensionen auf die gleiche | auch die Angleichung der Hinterbliebenenpensionen auf die gleiche |
Weise wie die Angleichung der Ruhestandspensionen erfolgt. Eine | Weise wie die Angleichung der Ruhestandspensionen erfolgt. Eine |
Hinterbliebenenpension wird also im Prinzip bei jeder Erhöhung des | Hinterbliebenenpension wird also im Prinzip bei jeder Erhöhung des |
jährlichen Basisgehalts, das für ihre Berechnung berücksichtigt wurde, | jährlichen Basisgehalts, das für ihre Berechnung berücksichtigt wurde, |
angepasst. Wie bei den Ruhestandspensionen dürfen für die Berechnung | angepasst. Wie bei den Ruhestandspensionen dürfen für die Berechnung |
und Anpassung der Hinterbliebenenpensionen in Bezug auf die vor dem 1. | und Anpassung der Hinterbliebenenpensionen in Bezug auf die vor dem 1. |
Januar 2001 ausgeübten Mandate die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999 | Januar 2001 ausgeübten Mandate die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999 |
hervorgehenden Gehaltserhöhungen jedoch nicht berücksichtigt werden. | hervorgehenden Gehaltserhöhungen jedoch nicht berücksichtigt werden. |
Schliesslich möchte ich auf die Ruhestands- und | Schliesslich möchte ich auf die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen der lokalen Mandatsträger und ihrer | Hinterbliebenenpensionen der lokalen Mandatsträger und ihrer |
Rechtsnachfolger hinweisen, die vor dem 1. Juni 1976 eingesetzt haben | Rechtsnachfolger hinweisen, die vor dem 1. Juni 1976 eingesetzt haben |
und - in Anwendung der Übergangsmassnahme von Artikel 17 Absatz 1 des | und - in Anwendung der Übergangsmassnahme von Artikel 17 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1976 - weiterhin auf der Grundlage früherer | Gesetzes vom 8. Dezember 1976 - weiterhin auf der Grundlage früherer |
einschlägiger Rechtsvorschriften (Gesetz vom 5. Juli 1954 über die | einschlägiger Rechtsvorschriften (Gesetz vom 5. Juli 1954 über die |
Pension der Bürgermeister und Schöffen und die ihrer Rechtsnachfolger, | Pension der Bürgermeister und Schöffen und die ihrer Rechtsnachfolger, |
abgeändert durch die Gesetze vom 20. April 1965 und 11. Juli 1969, | abgeändert durch die Gesetze vom 20. April 1965 und 11. Juli 1969, |
sowie Königlicher Erlass vom 1. Juli 1970 zur Ausführung von Artikel | sowie Königlicher Erlass vom 1. Juli 1970 zur Ausführung von Artikel |
24 des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über die öffentliche | 24 des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über die öffentliche |
Unterstützung) berechnet worden sind. Diese Pensionen müssen gemäss | Unterstützung) berechnet worden sind. Diese Pensionen müssen gemäss |
den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 unter | den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 unter |
Berücksichtigung der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Basisgehälter | Berücksichtigung der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Basisgehälter |
neu berechnet werden. Die neu berechnete Pension muss mit der Pension | neu berechnet werden. Die neu berechnete Pension muss mit der Pension |
verglichen werden, auf die der Betreffende am 31. Mai 2002 Anspruch | verglichen werden, auf die der Betreffende am 31. Mai 2002 Anspruch |
erheben konnte (wobei alle Beträge an den Schwellenindex 138,01 | erheben konnte (wobei alle Beträge an den Schwellenindex 138,01 |
gebunden und in Euro ausgedrückt sind). Die vorteilhafteste Pension | gebunden und in Euro ausgedrückt sind). Die vorteilhafteste Pension |
muss ab dem 1. Juni 2002 gewährt werden. Es muss auf die gleiche Weise | muss ab dem 1. Juni 2002 gewährt werden. Es muss auf die gleiche Weise |
vorgegangen werden für die Pensionen, die ab dem 1. Juni 1976 | vorgegangen werden für die Pensionen, die ab dem 1. Juni 1976 |
eingesetzt haben, in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes | eingesetzt haben, in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes |
vom 8. Dezember 1976 jedoch auch weiterhin auf der Grundlage früherer | vom 8. Dezember 1976 jedoch auch weiterhin auf der Grundlage früherer |
Rechtsvorschriften berechnet worden sind. | Rechtsvorschriften berechnet worden sind. |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |