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Meertalige weergave van Omzendbrief van 31/01/2003
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Omzendbrief betreffende de pensioenen van de lokale mandatarissen en hun rechthebbenden - basiswedde - overgang naar de euro - perequatie. - Duitse vertaling Circulaire relative aux pensions des mandataires locaux et de leurs ayants droit - traitement de base - passage à l'euro - péréquation. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 JANUARI 2003. - Omzendbrief betreffende de pensioenen van de lokale 31 JANVIER 2003. - Circulaire relative aux pensions des mandataires
mandatarissen en hun rechthebbenden - basiswedde - overgang naar de locaux et de leurs ayants droit - traitement de base - passage à
euro - perequatie. - Duitse vertaling l'euro - péréquation. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Sociale Zaken en Pensioenen van 31 januari 2003 circulaire du Ministre des Affaires sociales et des Pensions du 31
betreffende de pensioenen van de lokale mandatarissen en hun janvier 2003 relative aux pensions des mandataires locaux et de leurs
rechthebbenden - basiswedde - overgang naar de euro - perequatie ayants droit - traitement de base - passage à l'euro - péréquation
(Belgisch Staatsblad van 28 februari 2003), opgemaakt door de Centrale (Moniteur belge du 28 février 2003), établie par le Service central de
Dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
31. JANUAR 2003 - Rundschreiben über die Pensionen der lokalen 31. JANUAR 2003 - Rundschreiben über die Pensionen der lokalen
Mandatsträger und ihrer Rechtsnachfolger - Basisgehalt - Übergang zum Mandatsträger und ihrer Rechtsnachfolger - Basisgehalt - Übergang zum
Euro - Angleichung Euro - Angleichung
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Schöffin, sehr geehrter Herr Schöffe, Sehr geehrte Frau Schöffin, sehr geehrter Herr Schöffe,
Sehr geehrte Frau Präsidentin des ÖSHZ, sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Frau Präsidentin des ÖSHZ, sehr geehrter Herr Präsident
des ÖSHZ, des ÖSHZ,
die Ruhestandspensionen der Bürgermeister, Schöffen und die Ruhestandspensionen der Bürgermeister, Schöffen und
ÖSHZ-Präsidenten werden zur Zeit gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 ÖSHZ-Präsidenten werden zur Zeit gemäss den Bestimmungen von Artikel 5
des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 zur Regelung der Pension bestimmter des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 zur Regelung der Pension bestimmter
Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger festgelegt, wie er Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger festgelegt, wie er
zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur
Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen abgeändert worden ist. Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen abgeändert worden ist.
Bei der Berechnung dieser Pensionen muss zwischen den vor dem 1. Bei der Berechnung dieser Pensionen muss zwischen den vor dem 1.
Januar 2001 ausgeübten Mandaten und den ab diesem Datum ausgeübten Januar 2001 ausgeübten Mandaten und den ab diesem Datum ausgeübten
Mandaten unterschieden werden. Mandaten unterschieden werden.
Für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, die ab dem 1. Für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, die ab dem 1.
Januar 2001 ausgeübt werden, müssen die zu berücksichtigenden Januar 2001 ausgeübt werden, müssen die zu berücksichtigenden
jährlichen Basisgehälter auf der Grundlage der - erhöhten - Gehälter jährlichen Basisgehälter auf der Grundlage der - erhöhten - Gehälter
festgelegt werden, wie sie aus der Anwendung des Gesetzes vom 4. Mai festgelegt werden, wie sie aus der Anwendung des Gesetzes vom 4. Mai
1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen 1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen
Mandatsträger hervorgehen. Diese Basisgehälter werden je nach den Mandatsträger hervorgehen. Diese Basisgehälter werden je nach den
Höchstgehältern festgelegt, die gemäss Artikel 28 des neuen Höchstgehältern festgelegt, die gemäss Artikel 28 des neuen
Gemeindegesetzes mit dem Amt des Gemeindesekretärs verbunden werden Gemeindegesetzes mit dem Amt des Gemeindesekretärs verbunden werden
können. können.
Bei der Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, die vor dem 1. Bei der Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, die vor dem 1.
Januar 2001 ausgeübt wurden, dürfen die Gehaltserhöhungen, die aus dem Januar 2001 ausgeübt wurden, dürfen die Gehaltserhöhungen, die aus dem
vorerwähnten Gesetz vom 4. Mai 1999 hervorgehen, nicht berücksichtigt vorerwähnten Gesetz vom 4. Mai 1999 hervorgehen, nicht berücksichtigt
werden. Diese Pensionen werden unter Berücksichtigung der jährlichen werden. Diese Pensionen werden unter Berücksichtigung der jährlichen
Basisgehälter, die vor dem 1. Januar 2001 als Berechnungsgrundlage Basisgehälter, die vor dem 1. Januar 2001 als Berechnungsgrundlage
dienten, festgelegt. Selbst wenn diese Pensionen nach dem 31. Dezember dienten, festgelegt. Selbst wenn diese Pensionen nach dem 31. Dezember
2000 einsetzen, müssen sie folglich auf der Grundlage der 2000 einsetzen, müssen sie folglich auf der Grundlage der
Basisgehälter berechnet werden, die je nach dem Höchstbetrag der Basisgehälter berechnet werden, die je nach dem Höchstbetrag der
Gehaltstabelle festgelegt werden, die mit dem - inzwischen Gehaltstabelle festgelegt werden, die mit dem - inzwischen
abgeschafften - Dienstgrad des Sachbearbeiters in den abgeschafften - Dienstgrad des Sachbearbeiters in den
Föderalministerien verbunden ist. Föderalministerien verbunden ist.
Ferner werden die Pensionen der lokalen Mandatsträger auf der Ferner werden die Pensionen der lokalen Mandatsträger auf der
Grundlage der jährlichen Basisgehälter berechnet, die am Datum des Grundlage der jährlichen Basisgehälter berechnet, die am Datum des
Einsetzens der Pension mit jedem der ausgeübten Mandate verbunden Einsetzens der Pension mit jedem der ausgeübten Mandate verbunden
sind. sind.
In vorliegendem Fall handelt es sich um die Jahresgehälter, die mit In vorliegendem Fall handelt es sich um die Jahresgehälter, die mit
dem Amt des Bürgermeisters, Schöffen oder ÖSHZ-Präsidenten einer dem Amt des Bürgermeisters, Schöffen oder ÖSHZ-Präsidenten einer
Gemeinde von der gleichen Grösse wie die, in der der betreffende Gemeinde von der gleichen Grösse wie die, in der der betreffende
Mandatsträger sein Amt ausgeübt hat, verbunden sind. Änderungen auf Mandatsträger sein Amt ausgeübt hat, verbunden sind. Änderungen auf
Ebene der Grösse der Gemeinde, in der das Mandat ausgeübt worden ist, Ebene der Grösse der Gemeinde, in der das Mandat ausgeübt worden ist,
- zum Beispiel infolge einer Fusion, einer Bevölkerungszunahme oder - zum Beispiel infolge einer Fusion, einer Bevölkerungszunahme oder
einer Neueinstufung in eine höhere Kategorie - die erst nach Ablauf einer Neueinstufung in eine höhere Kategorie - die erst nach Ablauf
eines Mandats wirksam werden, haben aus diesem Grund keinen Einfluss eines Mandats wirksam werden, haben aus diesem Grund keinen Einfluss
auf das Basisgehalt, das für die Berechnung der für dieses Mandat auf das Basisgehalt, das für die Berechnung der für dieses Mandat
gewährten Pension berücksichtigt wird. Hier ist zu bemerken, dass ein gewährten Pension berücksichtigt wird. Hier ist zu bemerken, dass ein
lokales Mandat höchstens sechs Jahre dauert. Jede Erneuerung des lokales Mandat höchstens sechs Jahre dauert. Jede Erneuerung des
Gemeinderates führt nämlich zur Vergabe neuer Mandate. Gemeinderates führt nämlich zur Vergabe neuer Mandate.
Änderungen auf Ebene der Grösse einer Gemeinde, die im Laufe eines Änderungen auf Ebene der Grösse einer Gemeinde, die im Laufe eines
Mandats wirksam werden, wirken sich jedoch auf das für die Berechnung Mandats wirksam werden, wirken sich jedoch auf das für die Berechnung
der Pension berücksichtigte Basisgehalt aus. Für jedes separate Mandat der Pension berücksichtigte Basisgehalt aus. Für jedes separate Mandat
kann nur eine einzige Pension gewährt werden. Diese Pension muss unter kann nur eine einzige Pension gewährt werden. Diese Pension muss unter
Berücksichtigung des Basisgehalts berechnet werden, das mit dem bei Berücksichtigung des Basisgehalts berechnet werden, das mit dem bei
Ablauf dieses Mandats ausgeübten Amt verbunden war. Für nacheinander Ablauf dieses Mandats ausgeübten Amt verbunden war. Für nacheinander
ausgeübte Mandate darf im Rahmen von Artikel 5 § 1 Absatz 2 des ausgeübte Mandate darf im Rahmen von Artikel 5 § 1 Absatz 2 des
vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1976 eine einzige Pension vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1976 eine einzige Pension
gewährt werden, sofern die Grösse der Gemeinde bei Ablauf jedes dieser gewährt werden, sofern die Grösse der Gemeinde bei Ablauf jedes dieser
Mandate die gleiche war. Mandate die gleiche war.
In der Vergangenheit konnte jede Schwankung der Bevölkerungszahl einer In der Vergangenheit konnte jede Schwankung der Bevölkerungszahl einer
Gemeinde zu einer jährlichen Revision des Gehalts der betreffenden Gemeinde zu einer jährlichen Revision des Gehalts der betreffenden
Mandatsträger führen. Das ist heutzutage nicht mehr der Fall. Seit dem Mandatsträger führen. Das ist heutzutage nicht mehr der Fall. Seit dem
1. Januar 2001 werden diese Gehälter nämlich auf der Grundlage der 1. Januar 2001 werden diese Gehälter nämlich auf der Grundlage der
Bevölkerungszahlen zum 1. Januar des Jahres vor der vollständigen Bevölkerungszahlen zum 1. Januar des Jahres vor der vollständigen
Erneuerung der Gemeinderäte festgelegt. Folglich sind die Gehälter der Erneuerung der Gemeinderäte festgelegt. Folglich sind die Gehälter der
Mandatsträger im Prinzip während sechs Jahren nicht an die Entwicklung Mandatsträger im Prinzip während sechs Jahren nicht an die Entwicklung
der Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde gebunden. Fortan kann der Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde gebunden. Fortan kann
eine Bevölkerungszunahme nur mehr über eine durch Königlichen Erlass eine Bevölkerungszunahme nur mehr über eine durch Königlichen Erlass
bewilligte Neueinstufung einer Gemeinde in eine höhere Kategorie zu bewilligte Neueinstufung einer Gemeinde in eine höhere Kategorie zu
einer Gehaltserhöhung im Laufe eines Mandats führen. einer Gehaltserhöhung im Laufe eines Mandats führen.
Oben erwähnte Basisgehälter müssen in die am Datum des Einsetzens der Oben erwähnte Basisgehälter müssen in die am Datum des Einsetzens der
Pension geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt werden. Pension geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt werden.
Basisgehälter in Verbindung mit den ab dem 1. Januar 2001 ausgeübten Basisgehälter in Verbindung mit den ab dem 1. Januar 2001 ausgeübten
Mandaten können entweder automatisch infolge einer Erhöhung der in Mandaten können entweder automatisch infolge einer Erhöhung der in
Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Höchstgehälter der Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Höchstgehälter der
Gemeindesekretäre oder durch einen im Ministerrat beratenen Gemeindesekretäre oder durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 dieses Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 dieses
Gesetzes erhöht werden. Bisher sind die mit diesen Mandaten Gesetzes erhöht werden. Bisher sind die mit diesen Mandaten
verbundenen Gehälter unverändert geblieben. Ab dem 1. Januar 2002 verbundenen Gehälter unverändert geblieben. Ab dem 1. Januar 2002
müssen sie jedoch in Euro ausgedrückt werden. müssen sie jedoch in Euro ausgedrückt werden.
Gehälter, die für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, Gehälter, die für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate,
die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübt wurden, zu berücksichtigen sind, die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübt wurden, zu berücksichtigen sind,
folgen der Entwicklung des Höchstbetrags der mit dem abgeschafften folgen der Entwicklung des Höchstbetrags der mit dem abgeschafften
Dienstgrad des Sachbearbeiters in den Föderalministerien verbundenen Dienstgrad des Sachbearbeiters in den Föderalministerien verbundenen
Gehaltstabelle. Am 1. Juli 1993 war die Gehaltstabelle 20/1 mit diesem Gehaltstabelle. Am 1. Juli 1993 war die Gehaltstabelle 20/1 mit diesem
Dienstgrad verbunden, wobei der an den Schwellenindex 138,01 gebundene Dienstgrad verbunden, wobei der an den Schwellenindex 138,01 gebundene
Höchstbetrag sich auf 878 947 BEF belief. Der Dienstgrad des Höchstbetrag sich auf 878 947 BEF belief. Der Dienstgrad des
Sachbearbeiters ist am 1. Januar 1994 abgeschafft und durch den Sachbearbeiters ist am 1. Januar 1994 abgeschafft und durch den
Dienstgrad des Verwaltungsassistenten mit der Gehaltstabelle 20 A Dienstgrad des Verwaltungsassistenten mit der Gehaltstabelle 20 A
ersetzt worden. Diese Gehaltstabelle entsprach am 1. Januar 1994 der ersetzt worden. Diese Gehaltstabelle entsprach am 1. Januar 1994 der
abgeschafften Gehaltstabelle 20/1. abgeschafften Gehaltstabelle 20/1.
Im Anschluss an den Übergang zum Euro ist der Höchstbetrag der Im Anschluss an den Übergang zum Euro ist der Höchstbetrag der
Gehaltstabelle 20 A am 1. Januar 2002 auf 21.788,59 EUR zum Gehaltstabelle 20 A am 1. Januar 2002 auf 21.788,59 EUR zum
Schwellenindex 138,01 festgelegt worden. Ab dem 1. Juni 2002 ist der Schwellenindex 138,01 festgelegt worden. Ab dem 1. Juni 2002 ist der
Höchstbetrag dieser Gehaltstabelle - um 1% - erhöht worden und Höchstbetrag dieser Gehaltstabelle - um 1% - erhöht worden und
erreicht nun 22.006,56 EUR zum Schwellenindex 138,01. erreicht nun 22.006,56 EUR zum Schwellenindex 138,01.
Pensionen, die ab dem 1. Januar 2002 einsetzen, müssen unter Pensionen, die ab dem 1. Januar 2002 einsetzen, müssen unter
Berücksichtigung der in Euro ausgedrückten Basisgehälter berechnet Berücksichtigung der in Euro ausgedrückten Basisgehälter berechnet
werden, ungeachtet des Zeitraums, in dem das betreffende Mandat werden, ungeachtet des Zeitraums, in dem das betreffende Mandat
ausgeübt worden ist. ausgeübt worden ist.
Auf der Grundlage des in Euro ausgedrückten Höchstbetrags der Auf der Grundlage des in Euro ausgedrückten Höchstbetrags der
Gehaltstabelle 20 A können die Basisgehälter festgelegt werden, die ab Gehaltstabelle 20 A können die Basisgehälter festgelegt werden, die ab
dem 1. Januar 2002 für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf die dem 1. Januar 2002 für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf die
vor dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate zu berücksichtigen sind. vor dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate zu berücksichtigen sind.
Diese Basisgehälter werden anhand der Koeffizienten berechnet, die Diese Basisgehälter werden anhand der Koeffizienten berechnet, die
durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1976 zur Festlegung der durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1976 zur Festlegung der
Gehälter der Bürgermeister und Schöffen, wie er durch den Königlichen Gehälter der Bürgermeister und Schöffen, wie er durch den Königlichen
Erlass vom 27. Dezember 1990 abgeändert worden ist, festgelegt worden Erlass vom 27. Dezember 1990 abgeändert worden ist, festgelegt worden
sind. sind.
Pensionen, die vor dem 1. Januar 2002 einsetzen, werden in belgische Pensionen, die vor dem 1. Januar 2002 einsetzen, werden in belgische
Franken festgelegt, selbst wenn sie erst nach diesem Datum berechnet Franken festgelegt, selbst wenn sie erst nach diesem Datum berechnet
werden. Für die Zahlung müssen diese Pensionen ab dem 1. Januar 2002 werden. Für die Zahlung müssen diese Pensionen ab dem 1. Januar 2002
gemäss den allgemeinen Umrechnungs- und Rundungsregeln BEF/EUR in Euro gemäss den allgemeinen Umrechnungs- und Rundungsregeln BEF/EUR in Euro
umgerechnet werden. Gemäss diesen Regeln sind die in Euro umgerechnet werden. Gemäss diesen Regeln sind die in Euro
umgerechneten Beträge das Ergebnis der Teilung der in belgischen umgerechneten Beträge das Ergebnis der Teilung der in belgischen
Franken ausgedrückten Beträge durch 40,3399. Dieses Ergebnis muss auf Franken ausgedrückten Beträge durch 40,3399. Dieses Ergebnis muss auf
den höheren Eurocent aufgerundet werden, wenn die dritte Dezimalstelle den höheren Eurocent aufgerundet werden, wenn die dritte Dezimalstelle
fünf oder mehr beträgt; in den anderen Fällen muss es auf den fünf oder mehr beträgt; in den anderen Fällen muss es auf den
niedrigeren Eurocent abgerundet werden. niedrigeren Eurocent abgerundet werden.
Beispiel 1: Beispiel 1:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Die Gemeinde, in der diese Ämter ausgeübt worden sind, zählte im Die Gemeinde, in der diese Ämter ausgeübt worden sind, zählte im
Zeitraum vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1988 zwischen 19.201 und 19.600 Zeitraum vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1988 zwischen 19.201 und 19.600
Einwohner (Gruppe 76). Einwohner (Gruppe 76).
Durch eine Neueinstufung in eine höhere Kategorie ist diese Gemeinde Durch eine Neueinstufung in eine höhere Kategorie ist diese Gemeinde
ab dem 1.1.1995 in Kategorie 17 (20 001 bis 25 000 Einwohner) ab dem 1.1.1995 in Kategorie 17 (20 001 bis 25 000 Einwohner)
eingestuft worden. Da das arithmetische Mittel dieser neuen Kategorie eingestuft worden. Da das arithmetische Mittel dieser neuen Kategorie
sich auf 22 500,5 Einwohner beläuft, gehört diese Gemeinde für die sich auf 22 500,5 Einwohner beläuft, gehört diese Gemeinde für die
Berechnung des Gehalts ihrer Mandatsträger ab dem 1.1.1995 also Gruppe Berechnung des Gehalts ihrer Mandatsträger ab dem 1.1.1995 also Gruppe
84 (22 401 bis 22 800 Einwohner) an. 84 (22 401 bis 22 800 Einwohner) an.
Datum des Einsetzens der Pension: 1.12.2001 Datum des Einsetzens der Pension: 1.12.2001
In diesem Fall müssen zwei separate Pensionen gewährt werden. In diesem Fall müssen zwei separate Pensionen gewährt werden.
Die Neueinstufung in eine höhere Kategorie am 1.1.1995 wird sich nicht Die Neueinstufung in eine höhere Kategorie am 1.1.1995 wird sich nicht
auf den Pensionsbetrag auswirken; sie ist in der Tat erst nach Ablauf auf den Pensionsbetrag auswirken; sie ist in der Tat erst nach Ablauf
des letzten Mandats wirksam geworden. des letzten Mandats wirksam geworden.
Pension 1: Bürgermeistermandat vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1979 (36 Pension 1: Bürgermeistermandat vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1979 (36
Monate) Monate)
Basisgehalt, das am 31.12.1979 mit dem Bürgermeisteramt verbunden war Basisgehalt, das am 31.12.1979 mit dem Bürgermeisteramt verbunden war
(Gruppe 76) und in die am 1.12.2001 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Betrag der Pension: 676 367 BEF x 36/12 x 3,75% = 76 091 BEF pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) 3/4-Grenze: 676 367 BEF x 75% = 507 275 BEF Pension 2: Schöffenman date vom 1.1.1980 bis zum 31.12.1982 (36 Monate) und vom 1.1.1983 bis zum 31.12.1988 (72 Monate) Basisgehalt, das am 31.12.1982 und 31.12.1988 mit dem Schöffenamt verbunden war (Gruppe 76) und in die am 1.12.2001 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Betrag der Pension: (Gruppe 76) und in die am 1.12.2001 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Pour la consultation du tableau, voir image Betrag der Pension:
420 884 BEF x 108/12 x 3,75% = 142 048 BEF pro Jahr (zum 420 884 BEF x 108/12 x 3,75% = 142 048 BEF pro Jahr (zum
Schwellenindex 138,01) Schwellenindex 138,01)
3/4-Grenze: 420 884 BEF x 75% = 315 663 BEF 3/4-Grenze: 420 884 BEF x 75% = 315 663 BEF
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
3/4-Grenze: 676 367 BEF x 75% = 507 275 BEF 3/4-Grenze: 676 367 BEF x 75% = 507 275 BEF
(3/4 des Basisgehalts, das mit dem bestbesoldeten Mandat verbunden (3/4 des Basisgehalts, das mit dem bestbesoldeten Mandat verbunden
war) war)
Zahlung in Euro ab dem 1.1.2002: Zahlung in Euro ab dem 1.1.2002:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Beispiel 2: Beispiel 2:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Die Gemeinde, in der dieses Amt ausgeübt worden ist, gehört Kategorie Die Gemeinde, in der dieses Amt ausgeübt worden ist, gehört Kategorie
15 (10 001 bis 15 000 Einwohner) an. Im Zeitraum vom 1.1.1977 bis zum 15 (10 001 bis 15 000 Einwohner) an. Im Zeitraum vom 1.1.1977 bis zum
31.12.1997 zählte diese Gemeinde zwischen 11 201 und 11 600 Einwohner 31.12.1997 zählte diese Gemeinde zwischen 11 201 und 11 600 Einwohner
(Gruppe 56). Infolge einer Bevölkerungszunahme zählt diese Gemeinde (Gruppe 56). Infolge einer Bevölkerungszunahme zählt diese Gemeinde
seit dem 1.1.1998 mehr als 11 600, aber weniger als 12 000 Einwohner seit dem 1.1.1998 mehr als 11 600, aber weniger als 12 000 Einwohner
(Gruppe 57). (Gruppe 57).
Datum des Einsetzens der Pension: 1.1.2002 Datum des Einsetzens der Pension: 1.1.2002
In vorliegendem Fall müssen drei separate Pensionen, die in Euro In vorliegendem Fall müssen drei separate Pensionen, die in Euro
berechnet werden, gewährt werden. berechnet werden, gewährt werden.
Pension 1: Bürgermeistermandate vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1982 (72 Pension 1: Bürgermeistermandate vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1982 (72
Monate) und vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1994 (72 Monate) Monate) und vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1994 (72 Monate)
Basisgehalt, das am 31.12.1982 und 31.12.1994 mit dem Bürgermeisteramt Basisgehalt, das am 31.12.1982 und 31.12.1994 mit dem Bürgermeisteramt
verbunden war (Gruppe 56) und in die am 1.1.2002 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Betrag der Pension: 11.868,24 EUR x 144/12 x 3,75% = 5.340,70 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) 3/4-Grenze: 11.868,24 EUR x 75% = 8.901,18 EUR Pension 2: Bürgermeistermandat vom 1.1.1995 bis zum 31.12.2000 (72 Monate) Basisgehalt, das am 31.12.2000 mit dem Bürgermeisteramt verbunden war (Gruppe 57) und in die am 1.1.2002 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Betrag der Pension: verbunden war (Gruppe 56) und in die am 1.1.2002 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Pour la consultation du tableau, voir image Betrag der Pension:
11.920,32 EUR x 72/12 x 3,75% = 2.682,07 EUR pro Jahr (zum 11.920,32 EUR x 72/12 x 3,75% = 2.682,07 EUR pro Jahr (zum
Schwellenindex 138,01) Schwellenindex 138,01)
3/4-Grenze: 11.920,32 EUR x 75% = 8.940,24 EUR 3/4-Grenze: 11.920,32 EUR x 75% = 8.940,24 EUR
Pension 3: Bürgermeistermandat vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001 (12 Pension 3: Bürgermeistermandat vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001 (12
Monate) Monate)
Basisgehalt, das am 31.12.2001 mit dem Bürgermeisteramt verbunden war Basisgehalt, das am 31.12.2001 mit dem Bürgermeisteramt verbunden war
(Kategorie 15) und in die am 1.1.2002 geltenden Gehaltsbeträge (Kategorie 15) und in die am 1.1.2002 geltenden Gehaltsbeträge
umgewandelt worden ist: umgewandelt worden ist:
43.133,60 EUR x 85% = 36.663,56 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 43.133,60 EUR x 85% = 36.663,56 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex
138,01) 138,01)
Betrag der Pension: Betrag der Pension:
36.663,56 EUR x 12/12 x 3,75% = 1.374,88 EUR pro Jahr (zum 36.663,56 EUR x 12/12 x 3,75% = 1.374,88 EUR pro Jahr (zum
Schwellenindex 138,01) Schwellenindex 138,01)
3/4-Grenze: 36.663,56 EUR x 75% = 27.497,67 EUR 3/4-Grenze: 36.663,56 EUR x 75% = 27.497,67 EUR
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
3/4-Grenze: 36.663,56 EUR x 75% = 27.497,67 EUR 3/4-Grenze: 36.663,56 EUR x 75% = 27.497,67 EUR
(3/4 des Basisgehalts, das mit dem bestbesoldeten Mandat verbunden (3/4 des Basisgehalts, das mit dem bestbesoldeten Mandat verbunden
war) war)
Für die Angleichung der Pensionen muss auch zwischen der Pension in Für die Angleichung der Pensionen muss auch zwischen der Pension in
Bezug auf die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate und die ab Bezug auf die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate und die ab
diesem Datum ausgeübten Mandate unterschieden werden. diesem Datum ausgeübten Mandate unterschieden werden.
Laufende Pensionen, die sich auf Mandate, die ab dem 1. Januar 2001 Laufende Pensionen, die sich auf Mandate, die ab dem 1. Januar 2001
ausgeübt werden, beziehen, werden jedes Mal angepasst, wenn die für ausgeübt werden, beziehen, werden jedes Mal angepasst, wenn die für
ihre Berechnung berücksichtigten Basisgehälter infolge einer Erhöhung ihre Berechnung berücksichtigten Basisgehälter infolge einer Erhöhung
der in Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten der in Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten
Höchstgehälter der Gemeindesekretäre oder infolge eines Königlichen Höchstgehälter der Gemeindesekretäre oder infolge eines Königlichen
Erlasses zur Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 des neuen Erlasses zur Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 des neuen
Gemeindegesetzes erhöht werden. Gemeindegesetzes erhöht werden.
Für die Angleichung der laufenden Pensionen, die sich auf Mandate, die Für die Angleichung der laufenden Pensionen, die sich auf Mandate, die
vor dem 1. Januar 2001 ausgeübt wurden, beziehen, dürfen die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübt wurden, beziehen, dürfen die
Gehaltserhöhungen, die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999 hervorgehen, Gehaltserhöhungen, die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999 hervorgehen,
nicht berücksichtigt werden. Diese Pensionen sind weiterhin an die nicht berücksichtigt werden. Diese Pensionen sind weiterhin an die
Entwicklung der Basisgehälter gebunden, die vor dem 1. Januar 2001 als Entwicklung der Basisgehälter gebunden, die vor dem 1. Januar 2001 als
Berechnungsgrundlage dienten, das heisst die Basisgehälter, die - seit Berechnungsgrundlage dienten, das heisst die Basisgehälter, die - seit
dem 1. Januar 1994 - je nach dem Höchstbetrag der mit dem Dienstgrad dem 1. Januar 1994 - je nach dem Höchstbetrag der mit dem Dienstgrad
des Verwaltungsassistenten in den Föderalministerien verbundenen des Verwaltungsassistenten in den Föderalministerien verbundenen
Gehaltstabelle 20 A festgelegt werden. Diese Pensionen müssen ab dem Gehaltstabelle 20 A festgelegt werden. Diese Pensionen müssen ab dem
1. Juni 2002 angepasst werden, da ab diesem Datum der Höchstbetrag der 1. Juni 2002 angepasst werden, da ab diesem Datum der Höchstbetrag der
Gehaltstabelle 20 A erhöht worden ist, um 22.006,56 EUR pro Jahr zum Gehaltstabelle 20 A erhöht worden ist, um 22.006,56 EUR pro Jahr zum
Schwellenindex 138,01 zu erreichen. Schwellenindex 138,01 zu erreichen.
Im Prinzip werden die Pensionen der lokalen Mandatsträger durch Im Prinzip werden die Pensionen der lokalen Mandatsträger durch
Multiplikation des ursprünglichen Pensionsbetrags mit einem Multiplikation des ursprünglichen Pensionsbetrags mit einem
Angleichungskoeffizienten angepasst, der sich aus der Teilung des Angleichungskoeffizienten angepasst, der sich aus der Teilung des
neuen Basisgehalts für das ausgeübte Amt durch das für die Berechnung neuen Basisgehalts für das ausgeübte Amt durch das für die Berechnung
der Pension berücksichtigte ursprüngliche Basisgehalt ergibt. der Pension berücksichtigte ursprüngliche Basisgehalt ergibt.
Für die Pensionen, die vor dem 1. Januar 2002 eingesetzt haben, sind Für die Pensionen, die vor dem 1. Januar 2002 eingesetzt haben, sind
die ursprünglichen Beträge der Pensionen und Basisgehälter jedoch in die ursprünglichen Beträge der Pensionen und Basisgehälter jedoch in
belgischen Franken ausgedrückt, während die neuen Basisgehälter in belgischen Franken ausgedrückt, während die neuen Basisgehälter in
Euro ausgedrückt werden. Hat die Pension vor dem 1. Januar 1990 Euro ausgedrückt werden. Hat die Pension vor dem 1. Januar 1990
eingesetzt, muss auf diese ursprünglichen Beträge ausserdem eingesetzt, muss auf diese ursprünglichen Beträge ausserdem
Schwellenindex 138,01 statt Schwellenindex 114,20 angewandt werden. Schwellenindex 138,01 statt Schwellenindex 114,20 angewandt werden.
Aus praktischen Gründen darf der am 1. Januar 2002 geltende Aus praktischen Gründen darf der am 1. Januar 2002 geltende
Pensionsbetrag für die Angleichung dieser Pensionen auch als Pensionsbetrag für die Angleichung dieser Pensionen auch als
ursprüngliche Pension betrachtet werden, die in Artikel 5 § 4 Absatz 1 ursprüngliche Pension betrachtet werden, die in Artikel 5 § 4 Absatz 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 erwähnt ist. In diesem Fall muss das des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 erwähnt ist. In diesem Fall muss das
ursprüngliche Basisgehalt in die - in Euro - ausgedrückten ursprüngliche Basisgehalt in die - in Euro - ausgedrückten
Gehaltsbeträge umgewandelt werden, die am 1. Juli 1993, Datum der Gehaltsbeträge umgewandelt werden, die am 1. Juli 1993, Datum der
Ausführung der letzten Angleichung, galten. Bei dieser Umwandlung darf Ausführung der letzten Angleichung, galten. Bei dieser Umwandlung darf
nicht ausser Acht gelassen werden, dass die durch vorerwähnten nicht ausser Acht gelassen werden, dass die durch vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 2. September 1976 festgelegten Koeffizienten ab Königlichen Erlass vom 2. September 1976 festgelegten Koeffizienten ab
dem 1. Januar 1990 durch Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 dem 1. Januar 1990 durch Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990
abgeändert worden sind. abgeändert worden sind.
Beispiel 3: Beispiel 3:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Der Angleichungskoeffizient wird in diesem Fall wie folgt berechnet: Der Angleichungskoeffizient wird in diesem Fall wie folgt berechnet:
neues Basisgehalt/Basisgehalt zum 1.7.1993 = 3.810,66 EUR/3.772,91 EUR neues Basisgehalt/Basisgehalt zum 1.7.1993 = 3.810,66 EUR/3.772,91 EUR
= 1,010005 = 1,010005
Angepasster Pensionsbetrag zum 1. Juni 2002: Angepasster Pensionsbetrag zum 1. Juni 2002:
Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient
848,81 EUR x 1,010005 = 857,30 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 848,81 EUR x 1,010005 = 857,30 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex
138,01) 138,01)
Beispiel 4: Beispiel 4:
Angleichung der in Beispiel 1 weiter oben berechneten Pensionen: Angleichung der in Beispiel 1 weiter oben berechneten Pensionen:
Pension 1 wurde ab dem 1.12.2001 für ein Bürgermeistermandat in einer Pension 1 wurde ab dem 1.12.2001 für ein Bürgermeistermandat in einer
Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 19 201 und 19 600 Personen Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 19 201 und 19 600 Personen
(Gruppe 76) gewährt. (Gruppe 76) gewährt.
Diese Pension wird seit dem 1.1.2002 auf der Grundlage eines Betrags Diese Pension wird seit dem 1.1.2002 auf der Grundlage eines Betrags
von 1.886,25 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) gezahlt. von 1.886,25 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) gezahlt.
Dient der letztgenannte Pensionsbetrag als Grundlage für die Dient der letztgenannte Pensionsbetrag als Grundlage für die
Angleichung am 1.6.2002, muss das ursprüngliche Basisgehalt dann in die am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge umgewandelt werden. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Der Angleichungskoeffizient wird in diesem Fall wie folgt berechnet: Angleichung am 1.6.2002, muss das ursprüngliche Basisgehalt dann in die am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge umgewandelt werden. Pour la consultation du tableau, voir image Der Angleichungskoeffizient wird in diesem Fall wie folgt berechnet: neues Basisgehalt/Basisgehalt zum 1.6.1993 = 16.934,49 EUR/16.766,76 EUR = 1,010004 Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient 1.886,25 EUR x 1,010004 = 1.905,12 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) Pension 2 wurde ab dem 1.12.2001 für zwei Schöffenmandate in einer Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 19 201 und 19 600 Personen (Gruppe 76) gewährt. Diese Pension wird seit dem 1.1.2002 auf der Grundlage eines Betrags von 3.521,28 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) gezahlt. Dient dieser Pensionsbetrag als Grundlage für die Angleichung am 1.6.2002, muss das ursprüngliche Basisgehalt dann in die am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge umgewandelt werden. Pour la consultation du tableau, voir image Der Angleichungskoeffizient wird in diesem Fall wie folgt berechnet:
neues Basisgehalt/Basisgehalt zum 1.7.1993 = 10.537,84 EUR/10.433,47 neues Basisgehalt/Basisgehalt zum 1.7.1993 = 10.537,84 EUR/10.433,47
EUR = 1,010003 EUR = 1,010003
Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002:
Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient
3.521,28 EUR x 1,010003 = 3.556,50 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 3.521,28 EUR x 1,010003 = 3.556,50 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex
138,01) 138,01)
Beispiel 5: Beispiel 5:
Angleichung der in Beispiel 2 weiter oben berechneten Pensionen Angleichung der in Beispiel 2 weiter oben berechneten Pensionen
Pension 1: 5.340,70 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01), die ab Pension 1: 5.340,70 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01), die ab
dem 1.1.2002 für zwei aufeinander folgende Bürgermeistermandate in dem 1.1.2002 für zwei aufeinander folgende Bürgermeistermandate in
einer Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 11 201 und 11 600 einer Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 11 201 und 11 600
Personen (Gruppe 56) gewährt werden. Personen (Gruppe 56) gewährt werden.
Die ursprüngliche Pension wird in diesem Fall unter Berücksichtigung Die ursprüngliche Pension wird in diesem Fall unter Berücksichtigung
eines Basisgehalts berechnet, das innerhalb der am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge festgelegt ist. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Der Angleichungskoeffizient wird wie folgt berechnet: eines Basisgehalts berechnet, das innerhalb der am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge festgelegt ist. Pour la consultation du tableau, voir image Der Angleichungskoeffizient wird wie folgt berechnet: neues Basisgehalt/ursprüngliches Basisgehalt = 11.986,97 EUR/11.868,24 EUR = 1,010004 Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient 5.340,70 EUR x 1,010004 = 5.394,12 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) Pension 2: 2.682,07 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01), die ab dem 1.1.2002 für ein Bürgermeistermandat in einer Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 11 601 und 12 000 Personen (Gruppe 57) gewährt werden. In diesem Fall ist die ursprüngliche Pension ebenfalls unter Berücksichtigung eines Basisgehalts berechnet worden, das innerhalb der am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge festgelegt ist. Pour la consultation du tableau, voir image Der Angleichungskoeffizient wird wie folgt berechnet:
neues Basisgehalt/ursprüngliches Basisgehalt = 12.039,57 EUR/11.920,32 neues Basisgehalt/ursprüngliches Basisgehalt = 12.039,57 EUR/11.920,32
EUR = 1,010003 EUR = 1,010003
Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002:
Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient
2.682,07 EUR x 1,010003 = 2.708,89 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 2.682,07 EUR x 1,010003 = 2.708,89 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex
138,01) 138,01)
Pension 3: 1.374,88 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01), die ab Pension 3: 1.374,88 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01), die ab
dem 1.1.2002 für ein Bürgermeistermandat in einer Gemeinde mit einer dem 1.1.2002 für ein Bürgermeistermandat in einer Gemeinde mit einer
Einwohnerschaft zwischen 10 001 und 15 000 Personen (Kategorie 15) Einwohnerschaft zwischen 10 001 und 15 000 Personen (Kategorie 15)
gewährt werden. gewährt werden.
Diese Pension bezieht sich auf ein ab dem 1.1.2001 ausgeübtes Mandat. Diese Pension bezieht sich auf ein ab dem 1.1.2001 ausgeübtes Mandat.
Sie wird am 1.6.2002 nicht angepasst, da sie an die Entwicklung der in Sie wird am 1.6.2002 nicht angepasst, da sie an die Entwicklung der in
Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Höchstgehälter der Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Höchstgehälter der
Gemeindesekretäre gebunden ist. Gemeindesekretäre gebunden ist.
Gemäss Artikel 9 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976, wie Gemäss Artikel 9 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976, wie
er durch das Gesetz vom 22. Januar 1981 ersetzt worden ist, werden die er durch das Gesetz vom 22. Januar 1981 ersetzt worden ist, werden die
Hinterbliebenenpensionen der Rechtsnachfolger der lokalen Hinterbliebenenpensionen der Rechtsnachfolger der lokalen
Mandatsträger im Prinzip auf die gleiche Weise wie die Mandatsträger im Prinzip auf die gleiche Weise wie die
Ruhestandspensionen berechnet. Diese Bestimmung setzt voraus, dass Ruhestandspensionen berechnet. Diese Bestimmung setzt voraus, dass
auch die Angleichung der Hinterbliebenenpensionen auf die gleiche auch die Angleichung der Hinterbliebenenpensionen auf die gleiche
Weise wie die Angleichung der Ruhestandspensionen erfolgt. Eine Weise wie die Angleichung der Ruhestandspensionen erfolgt. Eine
Hinterbliebenenpension wird also im Prinzip bei jeder Erhöhung des Hinterbliebenenpension wird also im Prinzip bei jeder Erhöhung des
jährlichen Basisgehalts, das für ihre Berechnung berücksichtigt wurde, jährlichen Basisgehalts, das für ihre Berechnung berücksichtigt wurde,
angepasst. Wie bei den Ruhestandspensionen dürfen für die Berechnung angepasst. Wie bei den Ruhestandspensionen dürfen für die Berechnung
und Anpassung der Hinterbliebenenpensionen in Bezug auf die vor dem 1. und Anpassung der Hinterbliebenenpensionen in Bezug auf die vor dem 1.
Januar 2001 ausgeübten Mandate die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999 Januar 2001 ausgeübten Mandate die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999
hervorgehenden Gehaltserhöhungen jedoch nicht berücksichtigt werden. hervorgehenden Gehaltserhöhungen jedoch nicht berücksichtigt werden.
Schliesslich möchte ich auf die Ruhestands- und Schliesslich möchte ich auf die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen der lokalen Mandatsträger und ihrer Hinterbliebenenpensionen der lokalen Mandatsträger und ihrer
Rechtsnachfolger hinweisen, die vor dem 1. Juni 1976 eingesetzt haben Rechtsnachfolger hinweisen, die vor dem 1. Juni 1976 eingesetzt haben
und - in Anwendung der Übergangsmassnahme von Artikel 17 Absatz 1 des und - in Anwendung der Übergangsmassnahme von Artikel 17 Absatz 1 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1976 - weiterhin auf der Grundlage früherer Gesetzes vom 8. Dezember 1976 - weiterhin auf der Grundlage früherer
einschlägiger Rechtsvorschriften (Gesetz vom 5. Juli 1954 über die einschlägiger Rechtsvorschriften (Gesetz vom 5. Juli 1954 über die
Pension der Bürgermeister und Schöffen und die ihrer Rechtsnachfolger, Pension der Bürgermeister und Schöffen und die ihrer Rechtsnachfolger,
abgeändert durch die Gesetze vom 20. April 1965 und 11. Juli 1969, abgeändert durch die Gesetze vom 20. April 1965 und 11. Juli 1969,
sowie Königlicher Erlass vom 1. Juli 1970 zur Ausführung von Artikel sowie Königlicher Erlass vom 1. Juli 1970 zur Ausführung von Artikel
24 des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über die öffentliche 24 des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über die öffentliche
Unterstützung) berechnet worden sind. Diese Pensionen müssen gemäss Unterstützung) berechnet worden sind. Diese Pensionen müssen gemäss
den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 unter den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 unter
Berücksichtigung der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Basisgehälter Berücksichtigung der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Basisgehälter
neu berechnet werden. Die neu berechnete Pension muss mit der Pension neu berechnet werden. Die neu berechnete Pension muss mit der Pension
verglichen werden, auf die der Betreffende am 31. Mai 2002 Anspruch verglichen werden, auf die der Betreffende am 31. Mai 2002 Anspruch
erheben konnte (wobei alle Beträge an den Schwellenindex 138,01 erheben konnte (wobei alle Beträge an den Schwellenindex 138,01
gebunden und in Euro ausgedrückt sind). Die vorteilhafteste Pension gebunden und in Euro ausgedrückt sind). Die vorteilhafteste Pension
muss ab dem 1. Juni 2002 gewährt werden. Es muss auf die gleiche Weise muss ab dem 1. Juni 2002 gewährt werden. Es muss auf die gleiche Weise
vorgegangen werden für die Pensionen, die ab dem 1. Juni 1976 vorgegangen werden für die Pensionen, die ab dem 1. Juni 1976
eingesetzt haben, in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes eingesetzt haben, in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes
vom 8. Dezember 1976 jedoch auch weiterhin auf der Grundlage früherer vom 8. Dezember 1976 jedoch auch weiterhin auf der Grundlage früherer
Rechtsvorschriften berechnet worden sind. Rechtsvorschriften berechnet worden sind.
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
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