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Omzendbrief betreffende het verlenen van een verblijfsmachtiging op basis van samenwoonst in het kader van een duurzame relatie. - Duitse vertaling | Circulaire relative à l'octroi d'une autorisation de séjour sur la base de la cohabitation dans le cadre d'une relation durable. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
30 SEPTEMBER 1997. Omzendbrief betreffende het verlenen van een | 30 SEPTEMBRE 1997. Circulaire relative à l'octroi d'une autorisation |
verblijfsmachtiging op basis van samenwoonst in het kader van een | de séjour sur la base de la cohabitation dans le cadre d'une relation |
duurzame relatie. - Duitse vertaling | durable. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 30 september 1997 betreffende | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 30 septembre 1997 relative à |
het verlenen van een verblijfsmachtiging op basis van samenwoonst in | l'octroi d'une autorisation de séjour sur la base de la cohabitation |
het kader van een duurzame relatie (Belgisch Staatsblad van 14 | dans le cadre d'une relation durable (Moniteur belge du 14 novembre |
november 1997), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 1997), établie par le Service central de traduction allemande du |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
30. SEPTEMBER 1997 - Rundschreiben über die Erteilung einer | 30. SEPTEMBER 1997 - Rundschreiben über die Erteilung einer |
Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer | Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer |
dauerhaften Beziehung | dauerhaften Beziehung |
An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs | An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs |
In der heutigen Gesellschaft ist festzustellen, dass die meisten | In der heutigen Gesellschaft ist festzustellen, dass die meisten |
Personen, die eine Beziehung haben, zuerst zusammenwohnen, um später | Personen, die eine Beziehung haben, zuerst zusammenwohnen, um später |
eventuell zu heiraten. Ausserdem entstehen mit der Zunahme des | eventuell zu heiraten. Ausserdem entstehen mit der Zunahme des |
internationalen Verkehrs zahlreiche grenzüberschreitende Beziehungen. | internationalen Verkehrs zahlreiche grenzüberschreitende Beziehungen. |
Was diese Personen betrifft, darf sich der Partner ausländischer | Was diese Personen betrifft, darf sich der Partner ausländischer |
Staatsangehörigkeit nur dann in Belgien aufhalten, wenn er | Staatsangehörigkeit nur dann in Belgien aufhalten, wenn er |
beziehungsweise sie eine Ehe mit einem Belgier oder mit einem | beziehungsweise sie eine Ehe mit einem Belgier oder mit einem |
Ausländer eingeht, dem die Niederlassung in Belgien erlaubt oder der | Ausländer eingeht, dem die Niederlassung in Belgien erlaubt oder der |
Aufenthalt in Belgien erlaubt oder gestattet ist. Diese Personen | Aufenthalt in Belgien erlaubt oder gestattet ist. Diese Personen |
heiraten nicht aus Überzeugung, sondern weil sie aus Gründen des | heiraten nicht aus Überzeugung, sondern weil sie aus Gründen des |
Aufenthaltsrechts gewissermassen dazu gezwungen sind. Im Rahmen einer | Aufenthaltsrechts gewissermassen dazu gezwungen sind. Im Rahmen einer |
Aufenthaltsregelung aufgrund des Zusammenwohnens dagegen könnten die | Aufenthaltsregelung aufgrund des Zusammenwohnens dagegen könnten die |
betreffenden Personen sich besser kennenlernen, ohne dass eine | betreffenden Personen sich besser kennenlernen, ohne dass eine |
definitive Aufenthaltserlaubnis dem beziehungsweise der Betreffenden | definitive Aufenthaltserlaubnis dem beziehungsweise der Betreffenden |
erteilt werden müsste. Würde sich ihre Beziehung als nicht dauerhaft | erteilt werden müsste. Würde sich ihre Beziehung als nicht dauerhaft |
erweisen, müsste der ausländische Partner Belgien verlassen. Dies ist | erweisen, müsste der ausländische Partner Belgien verlassen. Dies ist |
bei einer Ehe nicht so, denn der beziehungsweise die Betreffende | bei einer Ehe nicht so, denn der beziehungsweise die Betreffende |
erhält dann ein definitives Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten | erhält dann ein definitives Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten |
beziehungsweise einem Jahr. | beziehungsweise einem Jahr. |
Des weiteren ist festzustellen, dass der ausländische homosexuelle | Des weiteren ist festzustellen, dass der ausländische homosexuelle |
Partner eines Belgiers oder eines Ausländers, dem die Niederlassung in | Partner eines Belgiers oder eines Ausländers, dem die Niederlassung in |
Belgien erlaubt oder der Aufenthalt in Belgien erlaubt oder gestattet | Belgien erlaubt oder der Aufenthalt in Belgien erlaubt oder gestattet |
ist, sich zur Zeit auf der Grundlage dieser Beziehung nicht in Belgien | ist, sich zur Zeit auf der Grundlage dieser Beziehung nicht in Belgien |
aufhalten darf. Diese Personen gebrauchen manchmal andere | aufhalten darf. Diese Personen gebrauchen manchmal andere |
Aufenthaltsrechtsstellungen (Studentenvisum, Aufenthalt als | Aufenthaltsrechtsstellungen (Studentenvisum, Aufenthalt als |
Praktikant, Arbeitskarte oder sogar Scheinehe), um mit ihrem Partner | Praktikant, Arbeitskarte oder sogar Scheinehe), um mit ihrem Partner |
zusammenwohnen zu können. Dieser Missbrauch anderer | zusammenwohnen zu können. Dieser Missbrauch anderer |
Aufenthaltsrechtsstellungen ist aber nicht zu empfehlen und darf nicht | Aufenthaltsrechtsstellungen ist aber nicht zu empfehlen und darf nicht |
dazu dienen, homosexuellen Partnern eine Aufenthaltsrechtsstellung zu | dazu dienen, homosexuellen Partnern eine Aufenthaltsrechtsstellung zu |
geben. Im übrigen ist die Diskriminierung homosexueller Partner in | geben. Im übrigen ist die Diskriminierung homosexueller Partner in |
unserer Gesellschaft unannehmbar. | unserer Gesellschaft unannehmbar. |
Demzufolge sollte diesen Personen sofort eine Aufenthaltserlaubnis | Demzufolge sollte diesen Personen sofort eine Aufenthaltserlaubnis |
aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung | aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung |
erteilt werden, vorausgesetzt, dass einige strikte Bedingungen erfüllt | erteilt werden, vorausgesetzt, dass einige strikte Bedingungen erfüllt |
werden, dies um Missbräuchen vorzubeugen oder sie zu bekämpfen. | werden, dies um Missbräuchen vorzubeugen oder sie zu bekämpfen. |
Diese Regelung darf und wird die Bekämpfung von Scheinehen und anderen | Diese Regelung darf und wird die Bekämpfung von Scheinehen und anderen |
Missbräuchen der Aufenthaltsrechtsstellungen nicht zuwiderlaufen. | Missbräuchen der Aufenthaltsrechtsstellungen nicht zuwiderlaufen. |
Deswegen: | Deswegen: |
- werden klare und langfristige finanzielle Verpflichtungen vom | - werden klare und langfristige finanzielle Verpflichtungen vom |
belgischen Partner oder vom ausländischen Partner, dem die | belgischen Partner oder vom ausländischen Partner, dem die |
Niederlassung in Belgien erlaubt oder der Aufenthalt in Belgien | Niederlassung in Belgien erlaubt oder der Aufenthalt in Belgien |
erlaubt oder gestattet ist, verlangt, | erlaubt oder gestattet ist, verlangt, |
- darf eine definitive Aufenthaltserlaubnis erst nach drei Jahren und | - darf eine definitive Aufenthaltserlaubnis erst nach drei Jahren und |
sechs Monaten Zusammenwohnen erteilt werden, | sechs Monaten Zusammenwohnen erteilt werden, |
- werden regelmässige Kontrollen durchgeführt. | - werden regelmässige Kontrollen durchgeführt. |
Personen, die betrügerische Absichten haben, werden eine Scheinehe | Personen, die betrügerische Absichten haben, werden eine Scheinehe |
einer vorgetäuschten Beziehung vorziehen, da das definitive | einer vorgetäuschten Beziehung vorziehen, da das definitive |
Aufenthaltsrecht bei einer Scheinehe viel schneller zuerkannt wird, | Aufenthaltsrecht bei einer Scheinehe viel schneller zuerkannt wird, |
ohne dass dieselben finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden | ohne dass dieselben finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden |
müssen. | müssen. |
Der 1974 beschlossene Einwanderungsstopp bleibt aufrechterhalten. Der | Der 1974 beschlossene Einwanderungsstopp bleibt aufrechterhalten. Der |
Aufenthalt wird nur unter sehr strikten Bedingungen und aufgrund einer | Aufenthalt wird nur unter sehr strikten Bedingungen und aufgrund einer |
dauerhaften Beziehung bewilligt, die ebenfalls in der Ehe verlangt | dauerhaften Beziehung bewilligt, die ebenfalls in der Ehe verlangt |
wird. Mit vorliegender Regelung wird die Aufenthaltsrechtsstellung den | wird. Mit vorliegender Regelung wird die Aufenthaltsrechtsstellung den |
sozialen Entwicklungen angepasst. | sozialen Entwicklungen angepasst. |
Vorliegende Regelung beruht grösstenteils auf einer Regelung, die | Vorliegende Regelung beruht grösstenteils auf einer Regelung, die |
bereits in anderen europäischen Ländern, insbesondere in den | bereits in anderen europäischen Ländern, insbesondere in den |
Niederlanden, besteht. Es ist festgestellt worden, dass diese Regelung | Niederlanden, besteht. Es ist festgestellt worden, dass diese Regelung |
nicht zu Missbrauch oder massiver Einreise in die betreffenden Länder | nicht zu Missbrauch oder massiver Einreise in die betreffenden Länder |
geführt hat. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dies in Belgien | geführt hat. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dies in Belgien |
anders sein wird. | anders sein wird. |
Nachfolgend werden die einzuhaltenden Bedingungen und das zu | Nachfolgend werden die einzuhaltenden Bedingungen und das zu |
befolgende Verfahren näher erläutert. | befolgende Verfahren näher erläutert. |
A. GRUNDBEDINGUNGEN | A. GRUNDBEDINGUNGEN |
1. Einer der Partner muss im Besitz eines Scheins sein, mit dem er | 1. Einer der Partner muss im Besitz eines Scheins sein, mit dem er |
sich mehr als drei Monate auf belgischem Staatsgebiet aufhalten darf. | sich mehr als drei Monate auf belgischem Staatsgebiet aufhalten darf. |
Dies bedeutet, dass er beziehungsweise sie Belgier(in), | Dies bedeutet, dass er beziehungsweise sie Belgier(in), |
Staatsangehörige(r) des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Belgien | Staatsangehörige(r) des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Belgien |
niedergelassen sein muss oder ihm (ihr) ein Aufenthalt von mehr als | niedergelassen sein muss oder ihm (ihr) ein Aufenthalt von mehr als |
drei Monaten in Belgien erlaubt oder gestattet sein muss. Daher ist | drei Monaten in Belgien erlaubt oder gestattet sein muss. Daher ist |
vorliegende Regelung nicht auf Asylsuchende anwendbar. | vorliegende Regelung nicht auf Asylsuchende anwendbar. |
2. Ledig sein | 2. Ledig sein |
Beide Partner müssen ledig oder gesetzlich geschieden sein. | Beide Partner müssen ledig oder gesetzlich geschieden sein. |
Wenn einer der Partner entgegen seinem/ihrem Willen infolge eines | Wenn einer der Partner entgegen seinem/ihrem Willen infolge eines |
gesetzlichen Hindernisses noch nicht geschieden ist, kann eine | gesetzlichen Hindernisses noch nicht geschieden ist, kann eine |
Ausnahme gemacht werden. | Ausnahme gemacht werden. |
Der Ledigenstand muss durch ein amtliches Dokument nachgewiesen | Der Ledigenstand muss durch ein amtliches Dokument nachgewiesen |
werden. | werden. |
3. Altersbedingung | 3. Altersbedingung |
Beide Partner müssen mindestens achtzehn Jahre alt sein. | Beide Partner müssen mindestens achtzehn Jahre alt sein. |
Im Hinblick auf die Überprüfung dieser Altersbedingung muss eine | Im Hinblick auf die Überprüfung dieser Altersbedingung muss eine |
Geburtsurkunde vom Partner, der die Aufenthaltserlaubnis beantragt, | Geburtsurkunde vom Partner, der die Aufenthaltserlaubnis beantragt, |
vorgelegt werden. Das Alter des Partners, der bereits in Belgien | vorgelegt werden. Das Alter des Partners, der bereits in Belgien |
wohnt, wird durch Einsicht in die Bevölkerungsregister festgestellt. | wohnt, wird durch Einsicht in die Bevölkerungsregister festgestellt. |
4. Dauerhafte Beziehung | 4. Dauerhafte Beziehung |
Sowohl eine heterosexuelle als auch eine homosexuelle Beziehung werden | Sowohl eine heterosexuelle als auch eine homosexuelle Beziehung werden |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Es kann sich um eine Beziehung handeln, die begonnen hat, als beide | Es kann sich um eine Beziehung handeln, die begonnen hat, als beide |
Partner sich noch im Ausland aufhielten, oder um eine in Belgien | Partner sich noch im Ausland aufhielten, oder um eine in Belgien |
bestehende Beziehung. | bestehende Beziehung. |
Der dauerhafte Charakter der Beziehung muss durch die Antragsteller | Der dauerhafte Charakter der Beziehung muss durch die Antragsteller |
nachgewiesen werden. Dies kann durch glaubwürdige Zeugenaussagen, das | nachgewiesen werden. Dies kann durch glaubwürdige Zeugenaussagen, das |
Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, das Zusammenwohnen, Fotos, | Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, das Zusammenwohnen, Fotos, |
Rechnungen usw. erfolgen. | Rechnungen usw. erfolgen. |
5. Zusammenwohnen | 5. Zusammenwohnen |
Beide Partner müssen tatsächlich während der ganzen Dauer ihrer | Beide Partner müssen tatsächlich während der ganzen Dauer ihrer |
Beziehung in Belgien zusammenwohnen. Sie müssen im Bevölkerungs- oder | Beziehung in Belgien zusammenwohnen. Sie müssen im Bevölkerungs- oder |
Fremdenregister unter derselben Adresse eingetragen sein. Nach aussen | Fremdenregister unter derselben Adresse eingetragen sein. Nach aussen |
hin (dem Arbeitgeber, der Steuerverwaltung oder Krankenkasse | hin (dem Arbeitgeber, der Steuerverwaltung oder Krankenkasse |
gegenüber) müssen sie dieselbe Adresse gebrauchen. | gegenüber) müssen sie dieselbe Adresse gebrauchen. |
6. Gemeinsamer Haushalt | 6. Gemeinsamer Haushalt |
Die Partner müssen einen gemeinsamen Haushalt führen. Dies muss klar | Die Partner müssen einen gemeinsamen Haushalt führen. Dies muss klar |
und deutlich nachgewiesen werden. Auf jeden Fall müssen sie einen | und deutlich nachgewiesen werden. Auf jeden Fall müssen sie einen |
notariellen Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens binnen sechs | notariellen Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens binnen sechs |
Monaten nach Erteilung der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis | Monaten nach Erteilung der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis |
abschliessen und vorlegen. Dieser Vertrag muss ebenfalls in der | abschliessen und vorlegen. Dieser Vertrag muss ebenfalls in der |
Gemeinde, in der sie im Bevölkerungs- oder Fremdenregister eingetragen | Gemeinde, in der sie im Bevölkerungs- oder Fremdenregister eingetragen |
sind, registriert werden. | sind, registriert werden. |
Im notariellen Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens muss | Im notariellen Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens muss |
ausdrücklich angegeben werden, dass der Belgier oder der Ausländer, | ausdrücklich angegeben werden, dass der Belgier oder der Ausländer, |
dem die Niederlassung in Belgien erlaubt oder der Aufenthalt in | dem die Niederlassung in Belgien erlaubt oder der Aufenthalt in |
Belgien erlaubt oder gestattet ist, den Betreffenden die ersten drei | Belgien erlaubt oder gestattet ist, den Betreffenden die ersten drei |
Jahre und sechs Monate zu seinen Lasten nimmt. | Jahre und sechs Monate zu seinen Lasten nimmt. |
7. Dauerhafte Existenzmittel | 7. Dauerhafte Existenzmittel |
Der Partner, der bereits in Belgien wohnt, muss persönlich und auf | Der Partner, der bereits in Belgien wohnt, muss persönlich und auf |
dauerhafte Weise über ausreichende Existenzmittel verfügen. | dauerhafte Weise über ausreichende Existenzmittel verfügen. |
Existenzmittel werden als ausreichend betrachtet, wenn das monatliche | Existenzmittel werden als ausreichend betrachtet, wenn das monatliche |
Nettoeinkommen mindestens 30 000 BF zuzüglich 5 000 BF pro Person zu | Nettoeinkommen mindestens 30 000 BF zuzüglich 5 000 BF pro Person zu |
Lasten beträgt. Auf jeden Fall muss der Belgier oder der Ausländer, | Lasten beträgt. Auf jeden Fall muss der Belgier oder der Ausländer, |
dem die Niederlassung in Belgien erlaubt oder der Aufenthalt in | dem die Niederlassung in Belgien erlaubt oder der Aufenthalt in |
Belgien erlaubt oder gestattet ist, über ein monatliches | Belgien erlaubt oder gestattet ist, über ein monatliches |
Nettoeinkommen von mindestens 35 000 BF verfügen. | Nettoeinkommen von mindestens 35 000 BF verfügen. |
Existenzmittel werden als dauerhaft betrachtet, wenn sie noch | Existenzmittel werden als dauerhaft betrachtet, wenn sie noch |
mindestens ein Jahr verfügbar sind. Wenn der Antragsteller vor allem | mindestens ein Jahr verfügbar sind. Wenn der Antragsteller vor allem |
Aushilfsarbeit leistet, muss er seine Einkünfte der letzten drei Jahre | Aushilfsarbeit leistet, muss er seine Einkünfte der letzten drei Jahre |
vorlegen, um ihre Dauerhaftigkeit für die Zukunft nachzuweisen. | vorlegen, um ihre Dauerhaftigkeit für die Zukunft nachzuweisen. |
Die Beweislast obliegt der in Belgien wohnenden Person. Selbständige | Die Beweislast obliegt der in Belgien wohnenden Person. Selbständige |
können die Dauerhaftigkeit ihrer Einkünfte durch Vorlage ihres | können die Dauerhaftigkeit ihrer Einkünfte durch Vorlage ihres |
Betriebsergebnisses und Lohnempfänger durch Vorlage ihres Lohnzettels | Betriebsergebnisses und Lohnempfänger durch Vorlage ihres Lohnzettels |
nachweisen. | nachweisen. |
8. Verpflichtung zur Kostenübernahme | 8. Verpflichtung zur Kostenübernahme |
Der Partner, der bereits in Belgien wohnt, muss eine Verpflichtung zur | Der Partner, der bereits in Belgien wohnt, muss eine Verpflichtung zur |
Kostenübernahme, die dem beigefügten Muster entspricht, unterzeichnen. | Kostenübernahme, die dem beigefügten Muster entspricht, unterzeichnen. |
Er oder sie verpflichtet sich dem Ausländer, dem Belgischen Staat und | Er oder sie verpflichtet sich dem Ausländer, dem Belgischen Staat und |
jedem zuständigen ÖSHZ gegenüber, drei Jahre und sechs Monate lang | jedem zuständigen ÖSHZ gegenüber, drei Jahre und sechs Monate lang |
alle Kosten für Aufenthalt, Gesundheitspflege und Rückführung des | alle Kosten für Aufenthalt, Gesundheitspflege und Rückführung des |
Ausländers zu übernehmen. | Ausländers zu übernehmen. |
9. Öffentliche Ordnung | 9. Öffentliche Ordnung |
Der ausländische Partner darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung | Der ausländische Partner darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung |
oder die nationale Sicherheit darstellen. | oder die nationale Sicherheit darstellen. |
In dieser Hinsicht muss er oder sie ein Leumundszeugnis vorlegen. | In dieser Hinsicht muss er oder sie ein Leumundszeugnis vorlegen. |
B.VERFAHREN | B.VERFAHREN |
Ist dem ausländischen Partner der Aufenthalt in Belgien schon erlaubt, | Ist dem ausländischen Partner der Aufenthalt in Belgien schon erlaubt, |
darf der Antrag gemäss Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. | darf der Antrag gemäss Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. |
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Belgien eingereicht | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Belgien eingereicht |
werden. | werden. |
In den anderen Fällen muss der Antrag gemäss Artikel 9 Absatz 2 des | In den anderen Fällen muss der Antrag gemäss Artikel 9 Absatz 2 des |
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bei | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bei |
einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung | einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Der ausländische Partner muss folgende Dokumente zur Unterstützung | Der ausländische Partner muss folgende Dokumente zur Unterstützung |
seines Antrags vorlegen, mit denen nachgewiesen wird, dass er mit | seines Antrags vorlegen, mit denen nachgewiesen wird, dass er mit |
einem Belgier, einem Staatsangehörigen des Europäischen | einem Belgier, einem Staatsangehörigen des Europäischen |
Wirtschaftsraums oder einem Ausländer, dem erlaubt oder gestattet ist, | Wirtschaftsraums oder einem Ausländer, dem erlaubt oder gestattet ist, |
sich mehr als drei Monate in Belgien aufzuhalten oder sich dort | sich mehr als drei Monate in Belgien aufzuhalten oder sich dort |
niederzulassen, in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenwohnt: | niederzulassen, in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenwohnt: |
- Abschrift des Personalausweises des belgischen Partners oder des | - Abschrift des Personalausweises des belgischen Partners oder des |
Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des ausländischen Partners, | Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des ausländischen Partners, |
der bereits in Belgien wohnt, | der bereits in Belgien wohnt, |
- Dokument, anhand dessen der Ledigenstand beider Partner nachgewiesen | - Dokument, anhand dessen der Ledigenstand beider Partner nachgewiesen |
wird, | wird, |
- Geburtsurkunde des Partners, der die Aufenthaltserlaubnis beantragt, | - Geburtsurkunde des Partners, der die Aufenthaltserlaubnis beantragt, |
- Nachweis(e) des dauerhaften Charakters der Beziehung, | - Nachweis(e) des dauerhaften Charakters der Beziehung, |
- Nachweis, dass der Partner, der bereits in Belgien wohnt, über | - Nachweis, dass der Partner, der bereits in Belgien wohnt, über |
ausreichende Existenzmittel verfügt, | ausreichende Existenzmittel verfügt, |
- Verpflichtung zur Kostenübernahme, die vom Partner, der bereits in | - Verpflichtung zur Kostenübernahme, die vom Partner, der bereits in |
Belgien wohnt, eingegangen wurde, | Belgien wohnt, eingegangen wurde, |
- Leumundszeugnis. | - Leumundszeugnis. |
Es muss unterschieden werden zwischen Dokumenten, die von einer | Es muss unterschieden werden zwischen Dokumenten, die von einer |
belgischen Behörde ausgestellt werden, und Dokumenten, die von einer | belgischen Behörde ausgestellt werden, und Dokumenten, die von einer |
ausländischen Behörde ausgehen. Im ersten Fall genügt ein Auszug aus | ausländischen Behörde ausgehen. Im ersten Fall genügt ein Auszug aus |
der Urkunde, während für ausländische Urkunden eine beglaubigte | der Urkunde, während für ausländische Urkunden eine beglaubigte |
Abschrift verlangt wird, ausser wenn in Anwendung internationaler | Abschrift verlangt wird, ausser wenn in Anwendung internationaler |
Übereinkommen, insbesondere des am 27. September 1956 in Paris | Übereinkommen, insbesondere des am 27. September 1956 in Paris |
unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das | unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das |
Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern und des in Wien | Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern und des in Wien |
am 8. September 1976 unterzeichneten Übereinkommens über die | am 8. September 1976 unterzeichneten Übereinkommens über die |
Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, ein | Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, ein |
Auszug aus der Urkunde vorgelegt werden darf. | Auszug aus der Urkunde vorgelegt werden darf. |
Gemäss dem Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Februar 1993 | Gemäss dem Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Februar 1993 |
über die Legalisation im Ausland ausgestellter Personenstandsurkunden | über die Legalisation im Ausland ausgestellter Personenstandsurkunden |
(Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1993) müssen ausländische | (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1993) müssen ausländische |
Urkunden ebenfalls legalisiert werden, ausser wenn diese in den | Urkunden ebenfalls legalisiert werden, ausser wenn diese in den |
Anwendungsbereich des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 | Anwendungsbereich des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 |
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation | zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation |
fallen, durch das die Anwendung des vereinfachten Verfahrens der « | fallen, durch das die Anwendung des vereinfachten Verfahrens der « |
Randbemerkung » eingeführt worden ist. | Randbemerkung » eingeführt worden ist. |
Schliesslich müssen Urkunden, die in einer anderen Sprache als | Schliesslich müssen Urkunden, die in einer anderen Sprache als |
Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch aufgestellt sind, | Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch aufgestellt sind, |
Gegenstand einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten | Gegenstand einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten |
beglaubigten Übersetzung sein. | beglaubigten Übersetzung sein. |
C. BESCHLUSS | C. BESCHLUSS |
Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und keine klaren und eindeutigen | Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und keine klaren und eindeutigen |
Hinweise auf eine Scheinbeziehung schliessen lassen, erlaubt das | Hinweise auf eine Scheinbeziehung schliessen lassen, erlaubt das |
Ausländeramt dem ausländischen Partner einen vorläufigen Aufenthalt | Ausländeramt dem ausländischen Partner einen vorläufigen Aufenthalt |
für eine Dauer von sechs Monaten aufgrund von Artikel 9 und 13 des | für eine Dauer von sechs Monaten aufgrund von Artikel 9 und 13 des |
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern. Nach | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern. Nach |
den ersten sechs Monaten darf diese Erlaubnis für ein Jahr erneuert | den ersten sechs Monaten darf diese Erlaubnis für ein Jahr erneuert |
werden, und dies während einer Periode von drei Jahren. Nach Ablauf | werden, und dies während einer Periode von drei Jahren. Nach Ablauf |
dieses Zeitraums eines ordnungsgemässen und ununterbrochenen | dieses Zeitraums eines ordnungsgemässen und ununterbrochenen |
Aufenthalts wird die Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer | Aufenthalts wird die Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer |
erteilt. | erteilt. |
Eine Kombination folgender Umstände bildet einen ernsten Hinweis | Eine Kombination folgender Umstände bildet einen ernsten Hinweis |
darauf, dass es sich um eine Scheinbeziehung handelt: | darauf, dass es sich um eine Scheinbeziehung handelt: |
- Die Partner verstehen einander nicht oder nehmen einen Dolmetscher | - Die Partner verstehen einander nicht oder nehmen einen Dolmetscher |
in Anspruch oder haben Schwierigkeiten, sich miteinander zu | in Anspruch oder haben Schwierigkeiten, sich miteinander zu |
unterhalten. | unterhalten. |
- Name oder Nationalität des Partners ist nicht bekannt. | - Name oder Nationalität des Partners ist nicht bekannt. |
- Vom Partner ausgeübter Beruf ist nicht bekannt. | - Vom Partner ausgeübter Beruf ist nicht bekannt. |
- Aussagen über Umstände der Begegnung weisen offensichtliche | - Aussagen über Umstände der Begegnung weisen offensichtliche |
Divergenzen auf. | Divergenzen auf. |
- Zu Beginn der Beziehung ist ein Geldbetrag in Aussicht gestellt | - Zu Beginn der Beziehung ist ein Geldbetrag in Aussicht gestellt |
worden. | worden. |
- Einer der Partner geht der Prostitution nach. | - Einer der Partner geht der Prostitution nach. |
- Ein Vermittler ist aufgetreten. | - Ein Vermittler ist aufgetreten. |
- Es besteht ein grosser Altersunterschied. | - Es besteht ein grosser Altersunterschied. |
Die Aufenthaltserlaubnis darf nur verweigert werden, wenn alle Angaben | Die Aufenthaltserlaubnis darf nur verweigert werden, wenn alle Angaben |
klar und eindeutig auf eine Scheinbeziehung hinweisen. In | klar und eindeutig auf eine Scheinbeziehung hinweisen. In |
aussergewöhnlichen Fällen kann die Gemeindepolizei aufgefordert | aussergewöhnlichen Fällen kann die Gemeindepolizei aufgefordert |
werden, eine Untersuchung durchzuführen. | werden, eine Untersuchung durchzuführen. |
Bei jedem Verlängerungsantrag müssen die Partner die erforderlichen | Bei jedem Verlängerungsantrag müssen die Partner die erforderlichen |
Nachweise des Zusammenwohnens und den notariellen Vertrag zur Regelung | Nachweise des Zusammenwohnens und den notariellen Vertrag zur Regelung |
des Zusammenlebens vorlegen, der im Laufe der ersten sechs Monate des | des Zusammenlebens vorlegen, der im Laufe der ersten sechs Monate des |
Aufenthalts registriert worden ist. | Aufenthalts registriert worden ist. |
D. KONTROLLE | D. KONTROLLE |
Der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Betreffenden eingetragen | Der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Betreffenden eingetragen |
sind und/oder sie ihren tatsächlichen Wohnort haben, muss vereinzelte | sind und/oder sie ihren tatsächlichen Wohnort haben, muss vereinzelte |
Kontrollen des Zusammenwohnens durchführen lassen. | Kontrollen des Zusammenwohnens durchführen lassen. |
Zu diesem Zweck wird das Ausländeramt den Gemeinden ein Muster, das | Zu diesem Zweck wird das Ausländeramt den Gemeinden ein Muster, das |
Vereinbarungen und Anweisungen enthält, zukommen lassen, damit eine | Vereinbarungen und Anweisungen enthält, zukommen lassen, damit eine |
effektive Kontrolle durchgeführt wird, ohne das Privatleben der | effektive Kontrolle durchgeführt wird, ohne das Privatleben der |
betreffenden Personen unnötigerweise zu verletzen. | betreffenden Personen unnötigerweise zu verletzen. |
Es sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass der ausländische | Es sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass der ausländische |
Partner im ersten Jahr seines Aufenthalts nicht zu Lasten des ÖSHZ | Partner im ersten Jahr seines Aufenthalts nicht zu Lasten des ÖSHZ |
fällt. | fällt. |
Wie bereits erwähnt, müssen Partner bei jedem Antrag auf | Wie bereits erwähnt, müssen Partner bei jedem Antrag auf |
Aufenthaltsverlängerung die erforderlichen Nachweise des | Aufenthaltsverlängerung die erforderlichen Nachweise des |
Zusammenwohnens und den notariellen Vertrag zur Regelung des | Zusammenwohnens und den notariellen Vertrag zur Regelung des |
Zusammenlebens vorlegen, der im Laufe der ersten sechs Monate des | Zusammenlebens vorlegen, der im Laufe der ersten sechs Monate des |
Aufenthalts registriert worden ist. | Aufenthalts registriert worden ist. |
E. ENTZUG DER ERLAUBNIS | E. ENTZUG DER ERLAUBNIS |
In folgenden Situationen wird die Aufenthaltserlaubnis nicht | In folgenden Situationen wird die Aufenthaltserlaubnis nicht |
verlängert und der ausländische Partner angewiesen, das Staatsgebiet | verlängert und der ausländische Partner angewiesen, das Staatsgebiet |
zu verlassen: | zu verlassen: |
- Beide Partner wohnen nicht mehr zusammen. | - Beide Partner wohnen nicht mehr zusammen. |
- Einer der beiden Partner heiratet oder hat erwiesenermassen eine | - Einer der beiden Partner heiratet oder hat erwiesenermassen eine |
dauerhafte Beziehung mit einer anderen Person. | dauerhafte Beziehung mit einer anderen Person. |
- Notarieller Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens wird nicht | - Notarieller Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens wird nicht |
vorgelegt. | vorgelegt. |
- Aufenthaltsrecht oder Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis, auf | - Aufenthaltsrecht oder Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis, auf |
Grundlage dessen/deren der Aufenthalt bewilligt worden ist, läuft aus. | Grundlage dessen/deren der Aufenthalt bewilligt worden ist, läuft aus. |
Geht die Beziehung zu Bruch, kann unter aussergewöhnlichen Umständen | Geht die Beziehung zu Bruch, kann unter aussergewöhnlichen Umständen |
aus humanitären Gründen (zum Beispiel gemeinsame Kinder, mit denen man | aus humanitären Gründen (zum Beispiel gemeinsame Kinder, mit denen man |
tatsächlich in Verbindung steht) und aufgrund einer wirklichen | tatsächlich in Verbindung steht) und aufgrund einer wirklichen |
Eingliederung dem Partner, dem - wie oben erklärt - ein Aufenthalt | Eingliederung dem Partner, dem - wie oben erklärt - ein Aufenthalt |
aufgrund des Zusammenwohnens bewilligt worden war, eine | aufgrund des Zusammenwohnens bewilligt worden war, eine |
Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom | Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom |
15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, | 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, |
die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erteilt werden. | die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erteilt werden. |
Informationen zum Gegenstand des vorliegenden Rundschreibens können | Informationen zum Gegenstand des vorliegenden Rundschreibens können |
beim Ausländeramt eingeholt werden (Tel.: 02/205 54 11): | beim Ausländeramt eingeholt werden (Tel.: 02/205 54 11): |
- Büro AF oder AN (für individuelle Fälle in bezug auf Ausländer, die | - Büro AF oder AN (für individuelle Fälle in bezug auf Ausländer, die |
keine EU-Staatsangehörigen sind), | keine EU-Staatsangehörigen sind), |
- Büro EF oder EN (für individuelle Fälle in bezug auf EU-Ausländer), | - Büro EF oder EN (für individuelle Fälle in bezug auf EU-Ausländer), |
- Studienbüro (für Fragen juristischer Art). | - Studienbüro (für Fragen juristischer Art). |
Brüssel, den 30. September 1997 | Brüssel, den 30. September 1997 |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. Vande Lanotte | J. Vande Lanotte |
KÖNIGREICH BELGIEN | KÖNIGREICH BELGIEN |
Provinz: | Provinz: |
Bezirk: | Bezirk: |
GEMEINDE: | GEMEINDE: |
Akz.: | Akz.: |
VERPFLICHTUNG ZUR KOSTENÜBERNAHME ZUGUNSTEN | VERPFLICHTUNG ZUR KOSTENÜBERNAHME ZUGUNSTEN |
EINES ZUSAMMENWOHNENDEN PARTNERS | EINES ZUSAMMENWOHNENDEN PARTNERS |
Der/Die Unterzeichnete, . . . . . , | Der/Die Unterzeichnete, . . . . . , |
geboren in . . . . . , am . . . . . , | geboren in . . . . . , am . . . . . , |
. . . . . Staatsangehörigkeit, | . . . . . Staatsangehörigkeit, |
. . . . . (Beruf), | . . . . . (Beruf), |
wohnhaft in . . . . . | wohnhaft in . . . . . |
verpflichtet sich gegenüber dem Belgischen Staat, jedem zuständigen | verpflichtet sich gegenüber dem Belgischen Staat, jedem zuständigen |
ÖSHZ und gegenüber | ÖSHZ und gegenüber |
Hrn./Fr. . . . . . , | Hrn./Fr. . . . . . , |
geboren in . . . . . , am (im Jahre) . . . . . , | geboren in . . . . . , am (im Jahre) . . . . . , |
. . . . . Staatsangehörigkeit, | . . . . . Staatsangehörigkeit, |
wohnhaft in . . . . . , | wohnhaft in . . . . . , |
die Kosten für die Gesundheitspflege, den Aufenthalt und die | die Kosten für die Gesundheitspflege, den Aufenthalt und die |
Rückführung des (der) Obenerwähnten zu übernehmen. | Rückführung des (der) Obenerwähnten zu übernehmen. |
Vorliegende Verpflichtung zur Kostenübernahme gilt ab der Ankunft des | Vorliegende Verpflichtung zur Kostenübernahme gilt ab der Ankunft des |
(der) Obenerwähnten auf belgischem Staatsgebiet. | (der) Obenerwähnten auf belgischem Staatsgebiet. |
Datum und Unterschrift | Datum und Unterschrift |
Gesehen zur Legalisierung der Unterschrift | Gesehen zur Legalisierung der Unterschrift |
des Bürgen von . . . . . | des Bürgen von . . . . . |
. . . . . , den . . . . . | . . . . . , den . . . . . |
Unterschrift des Bürgermeisters | Unterschrift des Bürgermeisters |
oder seines Beauftragten | oder seines Beauftragten |
STEMPEL | STEMPEL |