Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Omzendbrief van 30/03/1999
← Terug naar "Omzendbrief betreffende het stemrecht van de Belgen die in het buitenland verblijven, voor de verkiezing van de Federale Wetgevende Kamers, en betreffende de opstelling, voor de verkiezingen van 13 juni 1999, van de lijst van die kiezers die bedoeld wordt in artikel 11, § 2, van het Kieswetboek, hersteld door de wet van 18 december 1998. - Duitse vertaling "
Omzendbrief betreffende het stemrecht van de Belgen die in het buitenland verblijven, voor de verkiezing van de Federale Wetgevende Kamers, en betreffende de opstelling, voor de verkiezingen van 13 juni 1999, van de lijst van die kiezers die bedoeld wordt in artikel 11, § 2, van het Kieswetboek, hersteld door de wet van 18 december 1998. - Duitse vertaling Circulaire relative au droit de vote des Belges résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales et à l'établissement, en prévision des élections du 13 juin 1999, de la liste de ces électeurs, visée à l'article 11, § 2, du Code électoral, rétabli par la loi du 18 décembre 1998. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
30 MAART 1999. - Omzendbrief betreffende het stemrecht van de Belgen 30 MARS 1999. - Circulaire relative au droit de vote des Belges
die in het buitenland verblijven, voor de verkiezing van de Federale résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives
Wetgevende Kamers, en betreffende de opstelling, voor de verkiezingen
van 13 juni 1999, van de lijst van die kiezers die bedoeld wordt in fédérales et à l'établissement, en prévision des élections du 13 juin
1999, de la liste de ces électeurs, visée à l'article 11, § 2, du Code
artikel 11, § 2, van het Kieswetboek, hersteld door de wet van 18 électoral, rétabli par la loi du 18 décembre 1998. - Traduction
december 1998. - Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 30 maart 1999 betreffende het circulaire du Ministre de l'Intérieur du 30 mars 1999 relative au
stemrecht van de Belgen die in het buitenland verblijven, voor de droit de vote des Belges résidant à l'étranger pour l'élection des
verkiezing van de Federale Wetgevende Kamers, en betreffende de Chambres législatives fédérales et à l'établissement, en prévision des
opstelling, voor de verkiezingen van 13 juni 1999, van de lijst van élections du 13 juin 1999, de la liste de ces électeurs, visée à
die kiezers die bedoeld wordt in artikel 11, § 2, van het Kieswetboek, l'article 11, § 2, du Code électoral, rétabli par la loi du 18
hersteld door de wet van 18 december 1998 (Belgisch Staatsblad van 31 décembre 1998 (Moniteur belge du 31 mars 1999), établie par le Service
maart 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
30. MÄRZ 1999 - Rundschreiben über das Stimmrecht der im Ausland 30. MÄRZ 1999 - Rundschreiben über das Stimmrecht der im Ausland
ansässigen Belgier für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern ansässigen Belgier für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern
und über die Erstellung im Hinblick auf die Wahlen vom 13. Juni 1999 und über die Erstellung im Hinblick auf die Wahlen vom 13. Juni 1999
der Liste dieser Wähler, die in Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches, der Liste dieser Wähler, die in Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches,
wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, erwähnt ist wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, erwähnt ist
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Zur Information: Zur Information:
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie aufmerksam machen auf: ich möchte Sie aufmerksam machen auf:
1. das Belgische Staatsblatt vom 31. Dezember 1998 (zweite Ausgabe), 1. das Belgische Staatsblatt vom 31. Dezember 1998 (zweite Ausgabe),
in dem das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Abänderung des in dem das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Abänderung des
Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die
Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im
Ausland niedergelassen haben (offizielle deutsche Übersetzung Ausland niedergelassen haben (offizielle deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999), veröffentlicht worden ist, Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999), veröffentlicht worden ist,
2. das Belgische Staatsblatt vom 10. Februar 1999, in dem die 2. das Belgische Staatsblatt vom 10. Februar 1999, in dem die
Königlichen Erlasse vom 5. Februar 1999 zur Ausführung des unter Nr. 1 Königlichen Erlasse vom 5. Februar 1999 zur Ausführung des unter Nr. 1
erwähnten Gesetzes und ein diesbezügliches Rundschreiben desselben erwähnten Gesetzes und ein diesbezügliches Rundschreiben desselben
Datums veröffentlicht worden sind, Datums veröffentlicht worden sind,
3. das Belgische Staatsblatt vom 31. März 1999, in dem das Gesetz vom 3. das Belgische Staatsblatt vom 31. März 1999, in dem das Gesetz vom
23. März 1999 über die Erstellung der Liste der belgischen Wähler, die 23. März 1999 über die Erstellung der Liste der belgischen Wähler, die
sich im Ausland niedergelassen haben, für die Wahl der Föderalen sich im Ausland niedergelassen haben, für die Wahl der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern veröffentlicht worden ist. Gesetzgebenden Kammern veröffentlicht worden ist.
Aufgrund des Artikels 10 § 3 des Wahlgesetzbuches, [*] [**] der durch Aufgrund des Artikels 10 § 3 des Wahlgesetzbuches, [*] [**] der durch
das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Regelung der gleichzeitigen oder das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Regelung der gleichzeitigen oder
kurz aufeinanderfolgenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden kurz aufeinanderfolgenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden
Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und
Gemeinschaftsräte (zweite Ausgabe des Belgischen Staatsblattes vom 31. Gemeinschaftsräte (zweite Ausgabe des Belgischen Staatsblattes vom 31.
Dezember 1998) eingefügt worden ist, gilt die für die Wahl des Dezember 1998) eingefügt worden ist, gilt die für die Wahl des
Europäischen Parlaments erstellte Liste der belgischen Wähler als Europäischen Parlaments erstellte Liste der belgischen Wähler als
Wählerliste für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, wenn Wählerliste für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, wenn
die Wahl für letztere Versammlungen an dem für die Erneuerung des die Wahl für letztere Versammlungen an dem für die Erneuerung des
Europäischen Parlaments festgelegten Datum stattfindet, was am 13. Europäischen Parlaments festgelegten Datum stattfindet, was am 13.
Juni dieses Jahres der Fall sein wird. Juni dieses Jahres der Fall sein wird.
Ausserdem verpflichtet Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er Ausserdem verpflichtet Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er
durch das unter Nr. 1 erwähnte Gesetz vom 18. Dezember 1998 wieder durch das unter Nr. 1 erwähnte Gesetz vom 18. Dezember 1998 wieder
aufgenommen worden ist, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder aufgenommen worden ist, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder
Gemeinde dazu, die Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland Gemeinde dazu, die Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland
niedergelassen haben und in dem in § 1 dieses Artikels 11 erwähnten niedergelassen haben und in dem in § 1 dieses Artikels 11 erwähnten
Wählerregister eingetragen sind, getrennt - das heisst auf einem Wählerregister eingetragen sind, getrennt - das heisst auf einem
separaten Dokument - zu erstellen, wenn es gemäss dem vorerwähnten separaten Dokument - zu erstellen, wenn es gemäss dem vorerwähnten
Artikel 10 desselben Gesetzbuches die Wählerliste für Kammer und Senat Artikel 10 desselben Gesetzbuches die Wählerliste für Kammer und Senat
abschliesst. abschliesst.
Da im Hinblick auf die Wahlen vom 13. Juni dieses Jahres die Da im Hinblick auf die Wahlen vom 13. Juni dieses Jahres die
Wählerliste für das Europäische Parlament gemäss Artikel 3 des Wählerliste für das Europäische Parlament gemäss Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments
am 1. April 1999 abgeschlossen werden muss, müsste die Liste für am 1. April 1999 abgeschlossen werden muss, müsste die Liste für
Kammer und Senat der belgischen Wähler, die sich im Ausland Kammer und Senat der belgischen Wähler, die sich im Ausland
niedergelassen haben, im Prinzip ebenfalls am 1. April 1999 niedergelassen haben, im Prinzip ebenfalls am 1. April 1999
abgeschlossen werden. abgeschlossen werden.
Das unter Nr. 3 weiter oben erwähnte Gesetz bestimmt jedoch, dass in Das unter Nr. 3 weiter oben erwähnte Gesetz bestimmt jedoch, dass in
Abweichung vom vorerwähnten Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches die Abweichung vom vorerwähnten Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches die
Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben
und in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten und in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten
Wählerregister eingetragen sind, allein für die ersten Wählerregister eingetragen sind, allein für die ersten
Parlamentswahlen nach seinem Inkrafttreten, das heisst ausschliesslich Parlamentswahlen nach seinem Inkrafttreten, das heisst ausschliesslich
für die Wahl der Kammer und des Senats, die am 13. Juni 1999 für die Wahl der Kammer und des Senats, die am 13. Juni 1999
stattfinden wird, ausnahmsweise nicht am 1. April 1999, sondern am stattfinden wird, ausnahmsweise nicht am 1. April 1999, sondern am
vierzigsten Tag vor der Wahl, das heisst am Dienstag, dem 4. Mai 1999, vierzigsten Tag vor der Wahl, das heisst am Dienstag, dem 4. Mai 1999,
abgeschlossen wird. abgeschlossen wird.
Wie aus den vorbereitenden Arbeiten ersichtlich ist, zielt diese Wie aus den vorbereitenden Arbeiten ersichtlich ist, zielt diese
Abweichungsbestimmung darauf ab, die Teilnahme der im Ausland Abweichungsbestimmung darauf ab, die Teilnahme der im Ausland
ansässigen Belgier an den föderalen Parlamentswahlen vom 13. Juni ansässigen Belgier an den föderalen Parlamentswahlen vom 13. Juni
dieses Jahres zu fördern. Belgier, die im Ausland wohnen, dürfen nur dieses Jahres zu fördern. Belgier, die im Ausland wohnen, dürfen nur
in das in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte Wählerregister in das in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte Wählerregister
eingetragen werden, wenn ihr Antrag auf Zulassung als Wähler eingetragen werden, wenn ihr Antrag auf Zulassung als Wähler
ordnungsgemäss ausgefüllt und von ihnen selbst und von dem Wähler, den ordnungsgemäss ausgefüllt und von ihnen selbst und von dem Wähler, den
sie als Bevollmächtigten bestimmt haben, um in ihrem Namen zu wählen, sie als Bevollmächtigten bestimmt haben, um in ihrem Namen zu wählen,
unterzeichnet über das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten und unterzeichnet über das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten und
das Ministerium der Justiz bei der Gemeinde, in der sie zuletzt das Ministerium der Justiz bei der Gemeinde, in der sie zuletzt
gewohnt haben, bevor sie sich im Ausland niedergelassen haben, oder, gewohnt haben, bevor sie sich im Ausland niedergelassen haben, oder,
falls sie nie in Belgien gewohnt haben, bei der Gemeinde des Wohnortes falls sie nie in Belgien gewohnt haben, bei der Gemeinde des Wohnortes
der Person, die sie als Bevollmächtigten bestimmt haben, um in ihrem der Person, die sie als Bevollmächtigten bestimmt haben, um in ihrem
Namen zu wählen, eingetroffen ist. Namen zu wählen, eingetroffen ist.
Der Gesetzgeber hat die Erstellung der Liste der belgischen Wähler, Der Gesetzgeber hat die Erstellung der Liste der belgischen Wähler,
die sich im Ausland niedergelassen haben, ausnahmsweise auf den die sich im Ausland niedergelassen haben, ausnahmsweise auf den
vierzigsten Tag vor der Wahl verschieben wollen, damit am 13. Juni vierzigsten Tag vor der Wahl verschieben wollen, damit am 13. Juni
dieses Jahres eine grössere Anzahl dieser Belgier für die Wahl der dieses Jahres eine grössere Anzahl dieser Belgier für die Wahl der
Abgeordnetenkammer und des Senats ihre Stimme mittels Vollmacht Abgeordnetenkammer und des Senats ihre Stimme mittels Vollmacht
abgeben können. abgeben können.
Dies hat zur Folge, dass Belgier im Ausland, die bis zum 4. Mai statt Dies hat zur Folge, dass Belgier im Ausland, die bis zum 4. Mai statt
bis zum 1. April in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches bis zum 1. April in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches
erwähnten Wählerregister eingetragen werden, am 13. Juni dieses Jahres erwähnten Wählerregister eingetragen werden, am 13. Juni dieses Jahres
für die Wahl der erwähnten Versammlungen ihre Stimme tatsächlich auf für die Wahl der erwähnten Versammlungen ihre Stimme tatsächlich auf
diese Art und Weise werden abgeben können. diese Art und Weise werden abgeben können.
Ich ersuche die Bürgermeister- und Schöffenkollegien, auf diese Ich ersuche die Bürgermeister- und Schöffenkollegien, auf diese
wichtige Abweichung besonders zu achten und deren Inhalt den Personen, wichtige Abweichung besonders zu achten und deren Inhalt den Personen,
die als Bevollmächtigte bestimmt werden, um im Namen eines im Ausland die als Bevollmächtigte bestimmt werden, um im Namen eines im Ausland
ansässigen Belgiers zu wählen, mitzuteilen, wenn sie sich mit der ansässigen Belgiers zu wählen, mitzuteilen, wenn sie sich mit der
Vollmacht bei der Gemeindeverwaltung melden, um zu beantragen, dass Vollmacht bei der Gemeindeverwaltung melden, um zu beantragen, dass
das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis mit ihrem im das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis mit ihrem im
Ausland ansässigen Vollmachtgeber auf der Vollmacht bescheinigt wird. Ausland ansässigen Vollmachtgeber auf der Vollmacht bescheinigt wird.
Ich möchte die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Ich möchte die Frau Provinzgouverneurin und die Herren
Provinzgouverneure bitten, in der nächsten Ausgabe des Provinzgouverneure bitten, in der nächsten Ausgabe des
Verwaltungsblattes auf vorliegendes Rundschreiben zu verweisen und das Verwaltungsblattes auf vorliegendes Rundschreiben zu verweisen und das
Datum zu vermerken, an dem es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht Datum zu vermerken, an dem es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
worden ist. worden ist.
Brüssel, den 30. März 1999 Brüssel, den 30. März 1999
Der Minister Der Minister
L. Van den Bossche L. Van den Bossche
^
Etaamb.be maakt gebruik van cookies
Etaamb.be gebruikt cookies om uw taalvoorkeur te onthouden en om beter te begrijpen hoe etaamb.be gebruikt wordt.
DoorgaanMeer details
x