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Omzendbrief POL 37 betreffende het statuut van de hulpagent van politie, ter vervanging van de omzendbrief POL 37 van 5 februari 1991. - Duitse vertaling | Circulaire POL 37 relative au statut de l'agent auxiliaire de police, remplaçant la circulaire POL 37 du 5 février 1991. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
28 JANUARI 1993. Omzendbrief POL 37 betreffende het statuut van de | 28 JANVIER 1993. Circulaire POL 37 relative au statut de l'agent |
hulpagent van politie, ter vervanging van de omzendbrief POL 37 van 5 | auxiliaire de police, remplaçant la circulaire POL 37 du 5 février |
februari 1991. - Duitse vertaling | 1991. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
37 van de Minister van Binnenlandse Zaken en Ambtenarenzaken van 28 | circulaire POL 37 du Ministre de l'Intérieur et de la Fonction |
januari 1993 betreffende het statuut van de hulpagent van politie, ter | publique du 28 janvier 1993 relative au statut de l'agent auxiliaire |
vervanging van de omzendbrief POL 37 van 5 februari 1991 (Belgisch | de police, remplaçant la circulaire POL 37 du 5 février 1991 (Moniteur |
Staatsblad van 2 februari 1993), opgemaakt door de Centrale dienst | belge du 2 février 1993), établie par le Service central de traduction |
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
28. JANUAR 1993 - Rundschreiben POL 37 über das Statut des | 28. JANUAR 1993 - Rundschreiben POL 37 über das Statut des |
Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom | Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom |
5. Februar 1991 | 5. Februar 1991 |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Herren Bezirkskommissare | An die Herren Bezirkskommissare |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Im Belgischen Staatsblatt vom 22. Dezember 1992 ist das Gesetz vom 15. | Im Belgischen Staatsblatt vom 22. Dezember 1992 ist das Gesetz vom 15. |
Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes veröffentlicht | Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes veröffentlicht |
worden, wobei Artikel 217 in einer neuen Fassung wieder darin | worden, wobei Artikel 217 in einer neuen Fassung wieder darin |
eingefügt worden ist. | eingefügt worden ist. |
In diesem Artikel werden die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten | In diesem Artikel werden die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten |
präzisiert. | präzisiert. |
Aus diesem Anla( sollte das Rundschreiben POL 37 vom 5. Februar 1991 | Aus diesem Anla( sollte das Rundschreiben POL 37 vom 5. Februar 1991 |
über das Verwaltungsstatut des Polizeihilfsbediensteten meiner Meinung | über das Verwaltungsstatut des Polizeihilfsbediensteten meiner Meinung |
nach aufgehoben und durch vorliegendes Rundschreiben ersetzt werden, | nach aufgehoben und durch vorliegendes Rundschreiben ersetzt werden, |
damit die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten näher beschrieben | damit die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten näher beschrieben |
und ferner bestimmte Punkte des Rundschreibens POL 37 verdeutlicht | und ferner bestimmte Punkte des Rundschreibens POL 37 verdeutlicht |
beziehungsweise ergänzt werden. | beziehungsweise ergänzt werden. |
Das Statut des Polizeihilfsbediensteten wird zur Zeit durch folgende | Das Statut des Polizeihilfsbediensteten wird zur Zeit durch folgende |
Texte geregelt: | Texte geregelt: |
1. das neue Gemeindegesetz und insbesondere Artikel 217, der durch das | 1. das neue Gemeindegesetz und insbesondere Artikel 217, der durch das |
Gesetz vom 15. Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes in | Gesetz vom 15. Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes in |
einer neuen Fassung wieder darin eingefügt worden ist, | einer neuen Fassung wieder darin eingefügt worden ist, |
2. den Königlichen Erla( vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der | 2. den Königlichen Erla( vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der |
allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des | allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des |
Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erla( vom | Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erla( vom |
18. Januar 1991, | 18. Januar 1991, |
3. den Königlichen Erla( vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der | 3. den Königlichen Erla( vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der |
Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei. Darin ist durch | Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei. Darin ist durch |
vorerwähnten Königlichen Erla( vom 27. Dezember 1990 ein Artikel 4bis | vorerwähnten Königlichen Erla( vom 27. Dezember 1990 ein Artikel 4bis |
eingefügt worden, durch den der Dienstgrad eines | eingefügt worden, durch den der Dienstgrad eines |
Polizeihilfsbediensteten jetzt zu den Dienstgraden des Personals der | Polizeihilfsbediensteten jetzt zu den Dienstgraden des Personals der |
Gemeindepolizei gehört, | Gemeindepolizei gehört, |
4. den Königlichen Erla( vom 27. September 1990 zur Festlegung der | 4. den Königlichen Erla( vom 27. September 1990 zur Festlegung der |
Uniform der Polizeihilfsbediensteten, | Uniform der Polizeihilfsbediensteten, |
5. den Königlichen Erla( vom 25. Juni 1990 zur Festlegung der | 5. den Königlichen Erla( vom 25. Juni 1990 zur Festlegung der |
allgemeinen Bestimmungen über die Gehaltstabellen des Provinzial- und | allgemeinen Bestimmungen über die Gehaltstabellen des Provinzial- und |
Gemeindepersonals, | Gemeindepersonals, |
6. das vorliegende Rundschreiben POL 37 über das Statut des | 6. das vorliegende Rundschreiben POL 37 über das Statut des |
Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom | Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom |
5. Februar 1991. | 5. Februar 1991. |
Das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt findet hingegen | Das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt findet hingegen |
keine Anwendung auf Polizeihilfsbedienstete. Der Begriff | keine Anwendung auf Polizeihilfsbedienstete. Der Begriff |
"Polizeibeamter" betrifft nämlich nicht Polizeihilfsbedienstete. Aus | "Polizeibeamter" betrifft nämlich nicht Polizeihilfsbedienstete. Aus |
der einschlägigen Begründung geht hervor, da( nur Mitglieder der in | der einschlägigen Begründung geht hervor, da( nur Mitglieder der in |
Artikel 2 (dieses Gesetzes) aufgeführten Polizeidienste als | Artikel 2 (dieses Gesetzes) aufgeführten Polizeidienste als |
Polizeibeamte im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten sind, sofern sie | Polizeibeamte im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten sind, sofern sie |
über allgemeine Polizeibefugnisse verfügen. Polizeihilfsbedienstete | über allgemeine Polizeibefugnisse verfügen. Polizeihilfsbedienstete |
verfügen jedoch nur über sehr begrenzte Befugnisse, wie aus Punkt I | verfügen jedoch nur über sehr begrenzte Befugnisse, wie aus Punkt I |
des vorliegenden Rundschreibens ersichtlich ist. | des vorliegenden Rundschreibens ersichtlich ist. |
Die anderen Punkte dieses Rundschreibens beziehen sich auf das Verbot, | Die anderen Punkte dieses Rundschreibens beziehen sich auf das Verbot, |
Waffen zu tragen, auf die Normen, die einen Stellenplan für | Waffen zu tragen, auf die Normen, die einen Stellenplan für |
Polizeihilfsbedienstete ermöglichen, und auf die Einstellung von | Polizeihilfsbedienstete ermöglichen, und auf die Einstellung von |
Hilfsbediensteten auf Zeit. | Hilfsbediensteten auf Zeit. |
I. Befugnisse und Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten | I. Befugnisse und Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten |
Rechtsgrundlage für die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten ist | Rechtsgrundlage für die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten ist |
Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes, wobei sie insbesondere | Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes, wobei sie insbesondere |
folgende Angelegenheiten betreffen: | folgende Angelegenheiten betreffen: |
1. Die Befugnis in Sachen Stra(enverkehrsordnung wird dem | 1. Die Befugnis in Sachen Stra(enverkehrsordnung wird dem |
Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch das Gesetz zugewiesen und | Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch das Gesetz zugewiesen und |
stützt sich auf Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 1. | stützt sich auf Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 1. |
Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Stra(enverkehrsordnung | Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Stra(enverkehrsordnung |
und auf die Regelungen, die in Anwendung dieses Erlasses ergangen | und auf die Regelungen, die in Anwendung dieses Erlasses ergangen |
sind. | sind. |
Hierbei möchte ich ganz besonders darauf hinweisen, da( ein | Hierbei möchte ich ganz besonders darauf hinweisen, da( ein |
Polizeihilfsbediensteter keine anderen Polizeibefugnisse hat als die, | Polizeihilfsbediensteter keine anderen Polizeibefugnisse hat als die, |
die ihm durch die erwähnten besonderen Gesetzesbestimmungen zuerkannt | die ihm durch die erwähnten besonderen Gesetzesbestimmungen zuerkannt |
worden sind. | worden sind. |
2. Die Aufsicht über die Einhaltung der kommunalen | 2. Die Aufsicht über die Einhaltung der kommunalen |
Polizeiverordnungen. | Polizeiverordnungen. |
Diese Befugnis wird dem Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch | Diese Befugnis wird dem Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch |
obenerwähnten Artikel 217 zugewiesen. | obenerwähnten Artikel 217 zugewiesen. |
3. Eine allgemeine Aufsicht au(erhalb des Anwendungsbereichs der | 3. Eine allgemeine Aufsicht au(erhalb des Anwendungsbereichs der |
Stra(enverkehrsordnung, insbesondere an öffentlichen Orten, auf | Stra(enverkehrsordnung, insbesondere an öffentlichen Orten, auf |
öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Parks; er kann in der näheren | öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Parks; er kann in der näheren |
Umgebung von Schulen insbesondere für die Sicherheit der Kinder | Umgebung von Schulen insbesondere für die Sicherheit der Kinder |
sorgen. Stellt er bei dieser Aufsichtsaufgabe fest, da( ein | sorgen. Stellt er bei dieser Aufsichtsaufgabe fest, da( ein |
Polizeibediensteter eingreifen sollte, weil allgemeine | Polizeibediensteter eingreifen sollte, weil allgemeine |
Polizeibefugnisse erforderlich sind oder weil seine eigene Sicherheit | Polizeibefugnisse erforderlich sind oder weil seine eigene Sicherheit |
gefährdet ist, mu( er sofort die diensttuenden Polizeibediensteten | gefährdet ist, mu( er sofort die diensttuenden Polizeibediensteten |
anfordern. | anfordern. |
4. Administrative Aufgaben, die unmittelbar mit der Arbeit des | 4. Administrative Aufgaben, die unmittelbar mit der Arbeit des |
Polizeikorps verbunden sind, insofern es sich dabei nicht um Aufgaben | Polizeikorps verbunden sind, insofern es sich dabei nicht um Aufgaben |
im Sinne von Titel IV des neuen Gemeindegesetzes handelt. Zu den | im Sinne von Titel IV des neuen Gemeindegesetzes handelt. Zu den |
Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten gehören Archivierungen, | Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten gehören Archivierungen, |
Maschinenschreiben, verschiedene Büroarbeiten und eventuell der | Maschinenschreiben, verschiedene Büroarbeiten und eventuell der |
Empfang im Polizeikommissariat. | Empfang im Polizeikommissariat. |
In Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes wird | In Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes wird |
Polizeihilfsbediensteten die Befugnis erteilt, die bei ihnen | Polizeihilfsbediensteten die Befugnis erteilt, die bei ihnen |
eingereichten Klagen und Anzeigen und auch gemachten Feststellungen in | eingereichten Klagen und Anzeigen und auch gemachten Feststellungen in |
bezug auf Verstö(e gegen die kommunalen Polizeiverordnungen zu | bezug auf Verstö(e gegen die kommunalen Polizeiverordnungen zu |
Protokoll zu nehmen. Die Protokolle werden an die zuständige | Protokoll zu nehmen. Die Protokolle werden an die zuständige |
Gerichtsbehörde weitergeleitet. | Gerichtsbehörde weitergeleitet. |
Polizeihilfsbedienstete dürfen auf keinen Fall für andere verwaltungs- | Polizeihilfsbedienstete dürfen auf keinen Fall für andere verwaltungs- |
oder gerichtspolizeiliche Aufträge eingesetzt werden als die, die oben | oder gerichtspolizeiliche Aufträge eingesetzt werden als die, die oben |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Hieraus ist also ersichtlich, da( ein Polizeihilfsbediensteter als | Hieraus ist also ersichtlich, da( ein Polizeihilfsbediensteter als |
Mitglied der Gemeindepolizei nur über beschränkte Befugnisse in ganz | Mitglied der Gemeindepolizei nur über beschränkte Befugnisse in ganz |
bestimmten Bereichen verfügt. Ein Polizeihilfsbediensteter trägt als | bestimmten Bereichen verfügt. Ein Polizeihilfsbediensteter trägt als |
Ordner, als Vermittler und gegebenenfalls auch durch seine | Ordner, als Vermittler und gegebenenfalls auch durch seine |
Protokollaufnahmen in diesen Angelegenheiten, die in seine | Protokollaufnahmen in diesen Angelegenheiten, die in seine |
Zuständigkeit fallen, zur Ordnung und zur Ruhe in der Gemeinschaft | Zuständigkeit fallen, zur Ordnung und zur Ruhe in der Gemeinschaft |
bei. | bei. |
Diese beschränkten Befugnisse setzen auch voraus, da( ein | Diese beschränkten Befugnisse setzen auch voraus, da( ein |
Polizeihilfsbediensteter nicht für die Verbrechens- bekämpfung | Polizeihilfsbediensteter nicht für die Verbrechens- bekämpfung |
eingesetzt werden darf, da diese Aufgabe den Rahmen seiner | eingesetzt werden darf, da diese Aufgabe den Rahmen seiner |
Zuständigkeiten überschreitet. | Zuständigkeiten überschreitet. |
II. Verbot, Waffen zu tragen | II. Verbot, Waffen zu tragen |
Angesichts der Art der Aufgaben, die einem Polizeihilfsbediensteten | Angesichts der Art der Aufgaben, die einem Polizeihilfsbediensteten |
zufallen, darf dieser bei der Ausübung seines Amtes auf keinen Fall | zufallen, darf dieser bei der Ausübung seines Amtes auf keinen Fall |
eine Waffe mitführen. Dieses Verbot ist durch Artikel 8 des | eine Waffe mitführen. Dieses Verbot ist durch Artikel 8 des |
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform | Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform |
der Polizeihilfsbediensteten und auch im Königlichen Erla( vom 12. | der Polizeihilfsbediensteten und auch im Königlichen Erla( vom 12. |
August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die | August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die |
Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht vorgesehen | Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht vorgesehen |
worden. Es handelt sich um ein allgemeines Verbot, Waffen zu tragen, | worden. Es handelt sich um ein allgemeines Verbot, Waffen zu tragen, |
d.h. da( sowohl Feuerwaffen wie auch blanke Waffen verboten sind. Die | d.h. da( sowohl Feuerwaffen wie auch blanke Waffen verboten sind. Die |
Benutzung von Tränengas als rechtmä(iges Selbstverteidigungsmittel ist | Benutzung von Tränengas als rechtmä(iges Selbstverteidigungsmittel ist |
ebenfalls verboten, da es in der Liste der in Artikel 1 des | ebenfalls verboten, da es in der Liste der in Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1981 zur Regelung der Normen für die | Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1981 zur Regelung der Normen für die |
Bewaffnung der Gemeindepolizei erwähnten Waffen aufgeführt ist. | Bewaffnung der Gemeindepolizei erwähnten Waffen aufgeführt ist. |
Ferner halte ich es aber für unerlä(lich, da( Polizeihilfsbedienstete | Ferner halte ich es aber für unerlä(lich, da( Polizeihilfsbedienstete |
mit einem tragbaren Funkgerät ausgestattet werden. | mit einem tragbaren Funkgerät ausgestattet werden. |
Ich möchte jedoch darauf hinweisen, da( die erforderlichen Ma(nahmen | Ich möchte jedoch darauf hinweisen, da( die erforderlichen Ma(nahmen |
getroffen werden müssen, um die Sicherheit der | getroffen werden müssen, um die Sicherheit der |
Polizeihilfsbediensteten zu garantieren, und dies je nach den ihnen | Polizeihilfsbediensteten zu garantieren, und dies je nach den ihnen |
anvertrauten Aufgaben, den Orten und/oder den Umständen, an denen | anvertrauten Aufgaben, den Orten und/oder den Umständen, an denen |
beziehungsweise unter denen sie sie erfüllen, und den Erfordernissen | beziehungsweise unter denen sie sie erfüllen, und den Erfordernissen |
des Dienstes. In manchen Fällen könnte es angebracht sein, da( ein | des Dienstes. In manchen Fällen könnte es angebracht sein, da( ein |
Polizeihilfsbediensteter seine Aufträge in Begleitung eines anderen | Polizeihilfsbediensteter seine Aufträge in Begleitung eines anderen |
Polizeihilfsbediensteten ausführt oder da( er aus Sicherheitsgründen | Polizeihilfsbediensteten ausführt oder da( er aus Sicherheitsgründen |
an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeitpunkten nicht eingesetzt | an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeitpunkten nicht eingesetzt |
wird. | wird. |
Der Bürgermeister ist dafür verantwortlich, da( dieses Verbot, Waffen | Der Bürgermeister ist dafür verantwortlich, da( dieses Verbot, Waffen |
zu tragen, strengstens angewandt wird. Die Einsetzung von | zu tragen, strengstens angewandt wird. Die Einsetzung von |
Polizeihilfsbediensteten zur Erfüllung von Aufgaben, wozu sie nicht | Polizeihilfsbediensteten zur Erfüllung von Aufgaben, wozu sie nicht |
befugt sind, und auch die Nichteinhaltung des Verbots, Waffen zu | befugt sind, und auch die Nichteinhaltung des Verbots, Waffen zu |
tragen, können gegebenenfalls ernsthafte Folgen auf Ebene der | tragen, können gegebenenfalls ernsthafte Folgen auf Ebene der |
zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde haben. | zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde haben. |
III. Normen, die einen Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete | III. Normen, die einen Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete |
ermöglichen | ermöglichen |
Ein Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann, sofern er von der | Ein Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann, sofern er von der |
Funktion her gerechtfertigt ist, vorgesehen werden: | Funktion her gerechtfertigt ist, vorgesehen werden: |
a) in Gemeinden, deren Stellenplan für das Polizeipersonal mindestens | a) in Gemeinden, deren Stellenplan für das Polizeipersonal mindestens |
50 Mitglieder umfa(t, eventuelles technisches und Verwaltungspersonal | 50 Mitglieder umfa(t, eventuelles technisches und Verwaltungspersonal |
nicht einbegriffen, | nicht einbegriffen, |
b) in Gemeinden, deren Stellenplan zwar weniger als 50 Mitglieder hat, | b) in Gemeinden, deren Stellenplan zwar weniger als 50 Mitglieder hat, |
die jedoch einen Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr, eventuell | die jedoch einen Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr, eventuell |
zusammen mit anderen Gemeinden, organisieren, | zusammen mit anderen Gemeinden, organisieren, |
c) in den anderen Gemeinden und insbesondere unter folgenden | c) in den anderen Gemeinden und insbesondere unter folgenden |
Voraussetzungen: | Voraussetzungen: |
1. Die Anzahl der effektiv beschäftigten Bediensteten des | 1. Die Anzahl der effektiv beschäftigten Bediensteten des |
Grundstellenplans, einschlie(lich angehender Polizeibediensteter und | Grundstellenplans, einschlie(lich angehender Polizeibediensteter und |
Polizeibediensteter auf Probe, darf nicht weniger als 85% der Anzahl | Polizeibediensteter auf Probe, darf nicht weniger als 85% der Anzahl |
vorgesehener Stellen betragen. | vorgesehener Stellen betragen. |
2. Die Einrichtung eines Stellenplans für Polizeihilfsbedienstete mu( | 2. Die Einrichtung eines Stellenplans für Polizeihilfsbedienstete mu( |
mit einer entsprechenden Verlängerung der Öffnungszeiten des | mit einer entsprechenden Verlängerung der Öffnungszeiten des |
Polizeikommissariats einhergehen, es sei denn, dies ist bereits in den | Polizeikommissariats einhergehen, es sei denn, dies ist bereits in den |
letzten sechs Monaten erfolgt. | letzten sechs Monaten erfolgt. |
Die Anzahl Stellen in einem Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete | Die Anzahl Stellen in einem Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete |
beträgt höchstens 15 % der im Grundstellenplan für das Polizeipersonal | beträgt höchstens 15 % der im Grundstellenplan für das Polizeipersonal |
vorgesehenen Stellen. Das Ergebnis der einzelnen Berechnungen wird | vorgesehenen Stellen. Das Ergebnis der einzelnen Berechnungen wird |
aufgerundet. | aufgerundet. |
Buchstabe c Nr. 2 kann anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht | Buchstabe c Nr. 2 kann anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht |
werden: | werden: |
* Im Grundstellenplan der Gemeinde X sind 22 Stellen vorgesehen. 20 | * Im Grundstellenplan der Gemeinde X sind 22 Stellen vorgesehen. 20 |
Bedienstete sind effektiv im Dienst, d.h. 85 % der Stellen sind | Bedienstete sind effektiv im Dienst, d.h. 85 % der Stellen sind |
besetzt. | besetzt. |
* Ein eventueller Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann | * Ein eventueller Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann |
höchstens 15 % der im Grundstellenplan vorgesehenen Stellen betragen: | höchstens 15 % der im Grundstellenplan vorgesehenen Stellen betragen: |
15 % von 22 = 3,30 oder aufgerundet: 4 Stellen als | 15 % von 22 = 3,30 oder aufgerundet: 4 Stellen als |
Polizeihilfsbediensteter. | Polizeihilfsbediensteter. |
* Es wird beschlossen, einen Stellenplan mit 2 Hilfsbediensteten | * Es wird beschlossen, einen Stellenplan mit 2 Hilfsbediensteten |
einzurichten: | einzurichten: |
2 Stellen von 22 = 9,09 % oder aufgerundet: 10 %. | 2 Stellen von 22 = 9,09 % oder aufgerundet: 10 %. |
In diesem Beispiel müssen die Öffnungszeiten des Polizeikommissariats | In diesem Beispiel müssen die Öffnungszeiten des Polizeikommissariats |
um mindestens 10 % verlängert werden. | um mindestens 10 % verlängert werden. |
Der Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete ist ganz vom | Der Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete ist ganz vom |
Grundstellenplan für Polizeibedienstete getrennt, dessen Anzahl | Grundstellenplan für Polizeibedienstete getrennt, dessen Anzahl |
Stellen die Anzahl Stellen in den Dienstgraden eines Polizeiinspektors | Stellen die Anzahl Stellen in den Dienstgraden eines Polizeiinspektors |
oder eines Polizeihauptinspektors bedingt. | oder eines Polizeihauptinspektors bedingt. |
Diese Anzahl wird nicht bei der Berechnung der Anteile der Gemeinde an | Diese Anzahl wird nicht bei der Berechnung der Anteile der Gemeinde an |
den finanziellen Beihilfen berücksichtigt, die ihr in Anwendung des | den finanziellen Beihilfen berücksichtigt, die ihr in Anwendung des |
Königlichen Erlasses (II) vom 27. September 1989 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses (II) vom 27. September 1989 zur Festlegung der |
Bedingungen, unter denen die Gemeinden eine finanzielle Beihilfe des | Bedingungen, unter denen die Gemeinden eine finanzielle Beihilfe des |
Staates für die Ausrüstung ihrer Polizeikorps beziehen können, gewährt | Staates für die Ausrüstung ihrer Polizeikorps beziehen können, gewährt |
werden. | werden. |
IV. Einstellung von Polizeihilfsbediensteten auf Zeit | IV. Einstellung von Polizeihilfsbediensteten auf Zeit |
Gemeinden, deren Bevölkerung während der touristischen Saison | Gemeinden, deren Bevölkerung während der touristischen Saison |
beträchtlich zunimmt, können für eine Dauer von höchstens vier Monaten | beträchtlich zunimmt, können für eine Dauer von höchstens vier Monaten |
Hilfsbedienstete auf Zeit einstellen. Die Einstellung dieses Personals | Hilfsbedienstete auf Zeit einstellen. Die Einstellung dieses Personals |
auf Zeit ist mit der während der touristischen Saison der letzten | auf Zeit ist mit der während der touristischen Saison der letzten |
Jahre festgestellten Zunahme der Bevölkerungszahl zu begründen. | Jahre festgestellten Zunahme der Bevölkerungszahl zu begründen. |
Auch Gemeinden, die infolge au(ergewöhnlicher Ereignisse, die länger | Auch Gemeinden, die infolge au(ergewöhnlicher Ereignisse, die länger |
als vier Monate dauern, mit einem beträchtlichen Besucheranstieg | als vier Monate dauern, mit einem beträchtlichen Besucheranstieg |
rechnen, können für die Dauer dieser Ereignisse Hilfsbedienstete auf | rechnen, können für die Dauer dieser Ereignisse Hilfsbedienstete auf |
Zeit einstellen. | Zeit einstellen. |
In bezug auf die Bedingungen und das Verfahren für die Anwerbung | In bezug auf die Bedingungen und das Verfahren für die Anwerbung |
dieser Hilfsbediensteten auf Zeit sollten die Bestimmungen des | dieser Hilfsbediensteten auf Zeit sollten die Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der |
allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des | allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des |
Polizeihilfsbediensteten, insbesondere diejenigen, die die Ausbildung | Polizeihilfsbediensteten, insbesondere diejenigen, die die Ausbildung |
im Sinne der Artikel 5 § 2 und 6 und das Bestehen der einschlägigen | im Sinne der Artikel 5 § 2 und 6 und das Bestehen der einschlägigen |
Prüfung betreffen, eingehalten werden. | Prüfung betreffen, eingehalten werden. |
Eine praktische Ausbildung im Sinne von Artikel 5 § 3 des Erlasses ist | Eine praktische Ausbildung im Sinne von Artikel 5 § 3 des Erlasses ist |
angesichts der kurzen Dauer der Einstellung und angesichts der | angesichts der kurzen Dauer der Einstellung und angesichts der |
Tatsache, da( diese praktische Ausbildung vor allem im Hinblick auf | Tatsache, da( diese praktische Ausbildung vor allem im Hinblick auf |
eine definitive Ernennung vorgeschrieben ist, nicht unbedingt | eine definitive Ernennung vorgeschrieben ist, nicht unbedingt |
erforderlich. | erforderlich. |
Ferner müssen Polizeihilfsbedienstete auf Zeit eine Uniform tragen. | Ferner müssen Polizeihilfsbedienstete auf Zeit eine Uniform tragen. |
Der Königliche Erla( vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform | Der Königliche Erla( vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform |
der Polizeihilfsbediensteten findet in vollem Umfang Anwendung auf | der Polizeihilfsbediensteten findet in vollem Umfang Anwendung auf |
Polizeihilfsbedienstete auf Zeit. | Polizeihilfsbedienstete auf Zeit. |
Schlie(lich möchte ich darauf hinweisen, da( Polizeihilfsbedienstete | Schlie(lich möchte ich darauf hinweisen, da( Polizeihilfsbedienstete |
nur entweder als statutarisches Personal oder als Personal auf Zeit, | nur entweder als statutarisches Personal oder als Personal auf Zeit, |
wie oben beschrieben, eingestellt werden können. Es liegt also auf der | wie oben beschrieben, eingestellt werden können. Es liegt also auf der |
Hand, da( diese Polizeihilfsbediensteten auf Zeit nur durch einen | Hand, da( diese Polizeihilfsbediensteten auf Zeit nur durch einen |
befristeten Vertrag oder für eine ganz bestimmte Arbeit im Sinne von | befristeten Vertrag oder für eine ganz bestimmte Arbeit im Sinne von |
Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge |
eingestellt werden können. Es dürfen also keine anderen | eingestellt werden können. Es dürfen also keine anderen |
Polizeihilfsbediensteten mit Vertrag eingestellt werden als die, die | Polizeihilfsbediensteten mit Vertrag eingestellt werden als die, die |
in Punkt IV erwähnt sind. | in Punkt IV erwähnt sind. |
Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, |
L. Tobback. | L. Tobback. |