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Meertalige weergave van Omzendbrief van 28/01/1993
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Omzendbrief POL 37 betreffende het statuut van de hulpagent van politie, ter vervanging van de omzendbrief POL 37 van 5 februari 1991. - Duitse vertaling Circulaire POL 37 relative au statut de l'agent auxiliaire de police, remplaçant la circulaire POL 37 du 5 février 1991. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
28 JANUARI 1993. Omzendbrief POL 37 betreffende het statuut van de 28 JANVIER 1993. Circulaire POL 37 relative au statut de l'agent
hulpagent van politie, ter vervanging van de omzendbrief POL 37 van 5 auxiliaire de police, remplaçant la circulaire POL 37 du 5 février
februari 1991. - Duitse vertaling 1991. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
37 van de Minister van Binnenlandse Zaken en Ambtenarenzaken van 28 circulaire POL 37 du Ministre de l'Intérieur et de la Fonction
januari 1993 betreffende het statuut van de hulpagent van politie, ter publique du 28 janvier 1993 relative au statut de l'agent auxiliaire
vervanging van de omzendbrief POL 37 van 5 februari 1991 (Belgisch de police, remplaçant la circulaire POL 37 du 5 février 1991 (Moniteur
Staatsblad van 2 februari 1993), opgemaakt door de Centrale dienst belge du 2 février 1993), établie par le Service central de traduction
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
28. JANUAR 1993 - Rundschreiben POL 37 über das Statut des 28. JANUAR 1993 - Rundschreiben POL 37 über das Statut des
Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom
5. Februar 1991 5. Februar 1991
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
Zur Information: Zur Information:
An die Herren Bezirkskommissare An die Herren Bezirkskommissare
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
Im Belgischen Staatsblatt vom 22. Dezember 1992 ist das Gesetz vom 15. Im Belgischen Staatsblatt vom 22. Dezember 1992 ist das Gesetz vom 15.
Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes veröffentlicht Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes veröffentlicht
worden, wobei Artikel 217 in einer neuen Fassung wieder darin worden, wobei Artikel 217 in einer neuen Fassung wieder darin
eingefügt worden ist. eingefügt worden ist.
In diesem Artikel werden die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten In diesem Artikel werden die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten
präzisiert. präzisiert.
Aus diesem Anla( sollte das Rundschreiben POL 37 vom 5. Februar 1991 Aus diesem Anla( sollte das Rundschreiben POL 37 vom 5. Februar 1991
über das Verwaltungsstatut des Polizeihilfsbediensteten meiner Meinung über das Verwaltungsstatut des Polizeihilfsbediensteten meiner Meinung
nach aufgehoben und durch vorliegendes Rundschreiben ersetzt werden, nach aufgehoben und durch vorliegendes Rundschreiben ersetzt werden,
damit die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten näher beschrieben damit die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten näher beschrieben
und ferner bestimmte Punkte des Rundschreibens POL 37 verdeutlicht und ferner bestimmte Punkte des Rundschreibens POL 37 verdeutlicht
beziehungsweise ergänzt werden. beziehungsweise ergänzt werden.
Das Statut des Polizeihilfsbediensteten wird zur Zeit durch folgende Das Statut des Polizeihilfsbediensteten wird zur Zeit durch folgende
Texte geregelt: Texte geregelt:
1. das neue Gemeindegesetz und insbesondere Artikel 217, der durch das 1. das neue Gemeindegesetz und insbesondere Artikel 217, der durch das
Gesetz vom 15. Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes in Gesetz vom 15. Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes in
einer neuen Fassung wieder darin eingefügt worden ist, einer neuen Fassung wieder darin eingefügt worden ist,
2. den Königlichen Erla( vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der 2. den Königlichen Erla( vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der
allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des
Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erla( vom Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erla( vom
18. Januar 1991, 18. Januar 1991,
3. den Königlichen Erla( vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der 3. den Königlichen Erla( vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der
Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei. Darin ist durch Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei. Darin ist durch
vorerwähnten Königlichen Erla( vom 27. Dezember 1990 ein Artikel 4bis vorerwähnten Königlichen Erla( vom 27. Dezember 1990 ein Artikel 4bis
eingefügt worden, durch den der Dienstgrad eines eingefügt worden, durch den der Dienstgrad eines
Polizeihilfsbediensteten jetzt zu den Dienstgraden des Personals der Polizeihilfsbediensteten jetzt zu den Dienstgraden des Personals der
Gemeindepolizei gehört, Gemeindepolizei gehört,
4. den Königlichen Erla( vom 27. September 1990 zur Festlegung der 4. den Königlichen Erla( vom 27. September 1990 zur Festlegung der
Uniform der Polizeihilfsbediensteten, Uniform der Polizeihilfsbediensteten,
5. den Königlichen Erla( vom 25. Juni 1990 zur Festlegung der 5. den Königlichen Erla( vom 25. Juni 1990 zur Festlegung der
allgemeinen Bestimmungen über die Gehaltstabellen des Provinzial- und allgemeinen Bestimmungen über die Gehaltstabellen des Provinzial- und
Gemeindepersonals, Gemeindepersonals,
6. das vorliegende Rundschreiben POL 37 über das Statut des 6. das vorliegende Rundschreiben POL 37 über das Statut des
Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom
5. Februar 1991. 5. Februar 1991.
Das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt findet hingegen Das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt findet hingegen
keine Anwendung auf Polizeihilfsbedienstete. Der Begriff keine Anwendung auf Polizeihilfsbedienstete. Der Begriff
"Polizeibeamter" betrifft nämlich nicht Polizeihilfsbedienstete. Aus "Polizeibeamter" betrifft nämlich nicht Polizeihilfsbedienstete. Aus
der einschlägigen Begründung geht hervor, da( nur Mitglieder der in der einschlägigen Begründung geht hervor, da( nur Mitglieder der in
Artikel 2 (dieses Gesetzes) aufgeführten Polizeidienste als Artikel 2 (dieses Gesetzes) aufgeführten Polizeidienste als
Polizeibeamte im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten sind, sofern sie Polizeibeamte im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten sind, sofern sie
über allgemeine Polizeibefugnisse verfügen. Polizeihilfsbedienstete über allgemeine Polizeibefugnisse verfügen. Polizeihilfsbedienstete
verfügen jedoch nur über sehr begrenzte Befugnisse, wie aus Punkt I verfügen jedoch nur über sehr begrenzte Befugnisse, wie aus Punkt I
des vorliegenden Rundschreibens ersichtlich ist. des vorliegenden Rundschreibens ersichtlich ist.
Die anderen Punkte dieses Rundschreibens beziehen sich auf das Verbot, Die anderen Punkte dieses Rundschreibens beziehen sich auf das Verbot,
Waffen zu tragen, auf die Normen, die einen Stellenplan für Waffen zu tragen, auf die Normen, die einen Stellenplan für
Polizeihilfsbedienstete ermöglichen, und auf die Einstellung von Polizeihilfsbedienstete ermöglichen, und auf die Einstellung von
Hilfsbediensteten auf Zeit. Hilfsbediensteten auf Zeit.
I. Befugnisse und Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten I. Befugnisse und Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten
Rechtsgrundlage für die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten ist Rechtsgrundlage für die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten ist
Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes, wobei sie insbesondere Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes, wobei sie insbesondere
folgende Angelegenheiten betreffen: folgende Angelegenheiten betreffen:
1. Die Befugnis in Sachen Stra(enverkehrsordnung wird dem 1. Die Befugnis in Sachen Stra(enverkehrsordnung wird dem
Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch das Gesetz zugewiesen und Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch das Gesetz zugewiesen und
stützt sich auf Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 1. stützt sich auf Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Stra(enverkehrsordnung Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Stra(enverkehrsordnung
und auf die Regelungen, die in Anwendung dieses Erlasses ergangen und auf die Regelungen, die in Anwendung dieses Erlasses ergangen
sind. sind.
Hierbei möchte ich ganz besonders darauf hinweisen, da( ein Hierbei möchte ich ganz besonders darauf hinweisen, da( ein
Polizeihilfsbediensteter keine anderen Polizeibefugnisse hat als die, Polizeihilfsbediensteter keine anderen Polizeibefugnisse hat als die,
die ihm durch die erwähnten besonderen Gesetzesbestimmungen zuerkannt die ihm durch die erwähnten besonderen Gesetzesbestimmungen zuerkannt
worden sind. worden sind.
2. Die Aufsicht über die Einhaltung der kommunalen 2. Die Aufsicht über die Einhaltung der kommunalen
Polizeiverordnungen. Polizeiverordnungen.
Diese Befugnis wird dem Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch Diese Befugnis wird dem Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch
obenerwähnten Artikel 217 zugewiesen. obenerwähnten Artikel 217 zugewiesen.
3. Eine allgemeine Aufsicht au(erhalb des Anwendungsbereichs der 3. Eine allgemeine Aufsicht au(erhalb des Anwendungsbereichs der
Stra(enverkehrsordnung, insbesondere an öffentlichen Orten, auf Stra(enverkehrsordnung, insbesondere an öffentlichen Orten, auf
öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Parks; er kann in der näheren öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Parks; er kann in der näheren
Umgebung von Schulen insbesondere für die Sicherheit der Kinder Umgebung von Schulen insbesondere für die Sicherheit der Kinder
sorgen. Stellt er bei dieser Aufsichtsaufgabe fest, da( ein sorgen. Stellt er bei dieser Aufsichtsaufgabe fest, da( ein
Polizeibediensteter eingreifen sollte, weil allgemeine Polizeibediensteter eingreifen sollte, weil allgemeine
Polizeibefugnisse erforderlich sind oder weil seine eigene Sicherheit Polizeibefugnisse erforderlich sind oder weil seine eigene Sicherheit
gefährdet ist, mu( er sofort die diensttuenden Polizeibediensteten gefährdet ist, mu( er sofort die diensttuenden Polizeibediensteten
anfordern. anfordern.
4. Administrative Aufgaben, die unmittelbar mit der Arbeit des 4. Administrative Aufgaben, die unmittelbar mit der Arbeit des
Polizeikorps verbunden sind, insofern es sich dabei nicht um Aufgaben Polizeikorps verbunden sind, insofern es sich dabei nicht um Aufgaben
im Sinne von Titel IV des neuen Gemeindegesetzes handelt. Zu den im Sinne von Titel IV des neuen Gemeindegesetzes handelt. Zu den
Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten gehören Archivierungen, Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten gehören Archivierungen,
Maschinenschreiben, verschiedene Büroarbeiten und eventuell der Maschinenschreiben, verschiedene Büroarbeiten und eventuell der
Empfang im Polizeikommissariat. Empfang im Polizeikommissariat.
In Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes wird In Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes wird
Polizeihilfsbediensteten die Befugnis erteilt, die bei ihnen Polizeihilfsbediensteten die Befugnis erteilt, die bei ihnen
eingereichten Klagen und Anzeigen und auch gemachten Feststellungen in eingereichten Klagen und Anzeigen und auch gemachten Feststellungen in
bezug auf Verstö(e gegen die kommunalen Polizeiverordnungen zu bezug auf Verstö(e gegen die kommunalen Polizeiverordnungen zu
Protokoll zu nehmen. Die Protokolle werden an die zuständige Protokoll zu nehmen. Die Protokolle werden an die zuständige
Gerichtsbehörde weitergeleitet. Gerichtsbehörde weitergeleitet.
Polizeihilfsbedienstete dürfen auf keinen Fall für andere verwaltungs- Polizeihilfsbedienstete dürfen auf keinen Fall für andere verwaltungs-
oder gerichtspolizeiliche Aufträge eingesetzt werden als die, die oben oder gerichtspolizeiliche Aufträge eingesetzt werden als die, die oben
erwähnt sind. erwähnt sind.
Hieraus ist also ersichtlich, da( ein Polizeihilfsbediensteter als Hieraus ist also ersichtlich, da( ein Polizeihilfsbediensteter als
Mitglied der Gemeindepolizei nur über beschränkte Befugnisse in ganz Mitglied der Gemeindepolizei nur über beschränkte Befugnisse in ganz
bestimmten Bereichen verfügt. Ein Polizeihilfsbediensteter trägt als bestimmten Bereichen verfügt. Ein Polizeihilfsbediensteter trägt als
Ordner, als Vermittler und gegebenenfalls auch durch seine Ordner, als Vermittler und gegebenenfalls auch durch seine
Protokollaufnahmen in diesen Angelegenheiten, die in seine Protokollaufnahmen in diesen Angelegenheiten, die in seine
Zuständigkeit fallen, zur Ordnung und zur Ruhe in der Gemeinschaft Zuständigkeit fallen, zur Ordnung und zur Ruhe in der Gemeinschaft
bei. bei.
Diese beschränkten Befugnisse setzen auch voraus, da( ein Diese beschränkten Befugnisse setzen auch voraus, da( ein
Polizeihilfsbediensteter nicht für die Verbrechens- bekämpfung Polizeihilfsbediensteter nicht für die Verbrechens- bekämpfung
eingesetzt werden darf, da diese Aufgabe den Rahmen seiner eingesetzt werden darf, da diese Aufgabe den Rahmen seiner
Zuständigkeiten überschreitet. Zuständigkeiten überschreitet.
II. Verbot, Waffen zu tragen II. Verbot, Waffen zu tragen
Angesichts der Art der Aufgaben, die einem Polizeihilfsbediensteten Angesichts der Art der Aufgaben, die einem Polizeihilfsbediensteten
zufallen, darf dieser bei der Ausübung seines Amtes auf keinen Fall zufallen, darf dieser bei der Ausübung seines Amtes auf keinen Fall
eine Waffe mitführen. Dieses Verbot ist durch Artikel 8 des eine Waffe mitführen. Dieses Verbot ist durch Artikel 8 des
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform
der Polizeihilfsbediensteten und auch im Königlichen Erla( vom 12. der Polizeihilfsbediensteten und auch im Königlichen Erla( vom 12.
August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die
Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht vorgesehen Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht vorgesehen
worden. Es handelt sich um ein allgemeines Verbot, Waffen zu tragen, worden. Es handelt sich um ein allgemeines Verbot, Waffen zu tragen,
d.h. da( sowohl Feuerwaffen wie auch blanke Waffen verboten sind. Die d.h. da( sowohl Feuerwaffen wie auch blanke Waffen verboten sind. Die
Benutzung von Tränengas als rechtmä(iges Selbstverteidigungsmittel ist Benutzung von Tränengas als rechtmä(iges Selbstverteidigungsmittel ist
ebenfalls verboten, da es in der Liste der in Artikel 1 des ebenfalls verboten, da es in der Liste der in Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1981 zur Regelung der Normen für die Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1981 zur Regelung der Normen für die
Bewaffnung der Gemeindepolizei erwähnten Waffen aufgeführt ist. Bewaffnung der Gemeindepolizei erwähnten Waffen aufgeführt ist.
Ferner halte ich es aber für unerlä(lich, da( Polizeihilfsbedienstete Ferner halte ich es aber für unerlä(lich, da( Polizeihilfsbedienstete
mit einem tragbaren Funkgerät ausgestattet werden. mit einem tragbaren Funkgerät ausgestattet werden.
Ich möchte jedoch darauf hinweisen, da( die erforderlichen Ma(nahmen Ich möchte jedoch darauf hinweisen, da( die erforderlichen Ma(nahmen
getroffen werden müssen, um die Sicherheit der getroffen werden müssen, um die Sicherheit der
Polizeihilfsbediensteten zu garantieren, und dies je nach den ihnen Polizeihilfsbediensteten zu garantieren, und dies je nach den ihnen
anvertrauten Aufgaben, den Orten und/oder den Umständen, an denen anvertrauten Aufgaben, den Orten und/oder den Umständen, an denen
beziehungsweise unter denen sie sie erfüllen, und den Erfordernissen beziehungsweise unter denen sie sie erfüllen, und den Erfordernissen
des Dienstes. In manchen Fällen könnte es angebracht sein, da( ein des Dienstes. In manchen Fällen könnte es angebracht sein, da( ein
Polizeihilfsbediensteter seine Aufträge in Begleitung eines anderen Polizeihilfsbediensteter seine Aufträge in Begleitung eines anderen
Polizeihilfsbediensteten ausführt oder da( er aus Sicherheitsgründen Polizeihilfsbediensteten ausführt oder da( er aus Sicherheitsgründen
an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeitpunkten nicht eingesetzt an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeitpunkten nicht eingesetzt
wird. wird.
Der Bürgermeister ist dafür verantwortlich, da( dieses Verbot, Waffen Der Bürgermeister ist dafür verantwortlich, da( dieses Verbot, Waffen
zu tragen, strengstens angewandt wird. Die Einsetzung von zu tragen, strengstens angewandt wird. Die Einsetzung von
Polizeihilfsbediensteten zur Erfüllung von Aufgaben, wozu sie nicht Polizeihilfsbediensteten zur Erfüllung von Aufgaben, wozu sie nicht
befugt sind, und auch die Nichteinhaltung des Verbots, Waffen zu befugt sind, und auch die Nichteinhaltung des Verbots, Waffen zu
tragen, können gegebenenfalls ernsthafte Folgen auf Ebene der tragen, können gegebenenfalls ernsthafte Folgen auf Ebene der
zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde haben. zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde haben.
III. Normen, die einen Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete III. Normen, die einen Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete
ermöglichen ermöglichen
Ein Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann, sofern er von der Ein Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann, sofern er von der
Funktion her gerechtfertigt ist, vorgesehen werden: Funktion her gerechtfertigt ist, vorgesehen werden:
a) in Gemeinden, deren Stellenplan für das Polizeipersonal mindestens a) in Gemeinden, deren Stellenplan für das Polizeipersonal mindestens
50 Mitglieder umfa(t, eventuelles technisches und Verwaltungspersonal 50 Mitglieder umfa(t, eventuelles technisches und Verwaltungspersonal
nicht einbegriffen, nicht einbegriffen,
b) in Gemeinden, deren Stellenplan zwar weniger als 50 Mitglieder hat, b) in Gemeinden, deren Stellenplan zwar weniger als 50 Mitglieder hat,
die jedoch einen Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr, eventuell die jedoch einen Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr, eventuell
zusammen mit anderen Gemeinden, organisieren, zusammen mit anderen Gemeinden, organisieren,
c) in den anderen Gemeinden und insbesondere unter folgenden c) in den anderen Gemeinden und insbesondere unter folgenden
Voraussetzungen: Voraussetzungen:
1. Die Anzahl der effektiv beschäftigten Bediensteten des 1. Die Anzahl der effektiv beschäftigten Bediensteten des
Grundstellenplans, einschlie(lich angehender Polizeibediensteter und Grundstellenplans, einschlie(lich angehender Polizeibediensteter und
Polizeibediensteter auf Probe, darf nicht weniger als 85% der Anzahl Polizeibediensteter auf Probe, darf nicht weniger als 85% der Anzahl
vorgesehener Stellen betragen. vorgesehener Stellen betragen.
2. Die Einrichtung eines Stellenplans für Polizeihilfsbedienstete mu( 2. Die Einrichtung eines Stellenplans für Polizeihilfsbedienstete mu(
mit einer entsprechenden Verlängerung der Öffnungszeiten des mit einer entsprechenden Verlängerung der Öffnungszeiten des
Polizeikommissariats einhergehen, es sei denn, dies ist bereits in den Polizeikommissariats einhergehen, es sei denn, dies ist bereits in den
letzten sechs Monaten erfolgt. letzten sechs Monaten erfolgt.
Die Anzahl Stellen in einem Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete Die Anzahl Stellen in einem Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete
beträgt höchstens 15 % der im Grundstellenplan für das Polizeipersonal beträgt höchstens 15 % der im Grundstellenplan für das Polizeipersonal
vorgesehenen Stellen. Das Ergebnis der einzelnen Berechnungen wird vorgesehenen Stellen. Das Ergebnis der einzelnen Berechnungen wird
aufgerundet. aufgerundet.
Buchstabe c Nr. 2 kann anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht Buchstabe c Nr. 2 kann anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht
werden: werden:
* Im Grundstellenplan der Gemeinde X sind 22 Stellen vorgesehen. 20 * Im Grundstellenplan der Gemeinde X sind 22 Stellen vorgesehen. 20
Bedienstete sind effektiv im Dienst, d.h. 85 % der Stellen sind Bedienstete sind effektiv im Dienst, d.h. 85 % der Stellen sind
besetzt. besetzt.
* Ein eventueller Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann * Ein eventueller Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann
höchstens 15 % der im Grundstellenplan vorgesehenen Stellen betragen: höchstens 15 % der im Grundstellenplan vorgesehenen Stellen betragen:
15 % von 22 = 3,30 oder aufgerundet: 4 Stellen als 15 % von 22 = 3,30 oder aufgerundet: 4 Stellen als
Polizeihilfsbediensteter. Polizeihilfsbediensteter.
* Es wird beschlossen, einen Stellenplan mit 2 Hilfsbediensteten * Es wird beschlossen, einen Stellenplan mit 2 Hilfsbediensteten
einzurichten: einzurichten:
2 Stellen von 22 = 9,09 % oder aufgerundet: 10 %. 2 Stellen von 22 = 9,09 % oder aufgerundet: 10 %.
In diesem Beispiel müssen die Öffnungszeiten des Polizeikommissariats In diesem Beispiel müssen die Öffnungszeiten des Polizeikommissariats
um mindestens 10 % verlängert werden. um mindestens 10 % verlängert werden.
Der Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete ist ganz vom Der Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete ist ganz vom
Grundstellenplan für Polizeibedienstete getrennt, dessen Anzahl Grundstellenplan für Polizeibedienstete getrennt, dessen Anzahl
Stellen die Anzahl Stellen in den Dienstgraden eines Polizeiinspektors Stellen die Anzahl Stellen in den Dienstgraden eines Polizeiinspektors
oder eines Polizeihauptinspektors bedingt. oder eines Polizeihauptinspektors bedingt.
Diese Anzahl wird nicht bei der Berechnung der Anteile der Gemeinde an Diese Anzahl wird nicht bei der Berechnung der Anteile der Gemeinde an
den finanziellen Beihilfen berücksichtigt, die ihr in Anwendung des den finanziellen Beihilfen berücksichtigt, die ihr in Anwendung des
Königlichen Erlasses (II) vom 27. September 1989 zur Festlegung der Königlichen Erlasses (II) vom 27. September 1989 zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen die Gemeinden eine finanzielle Beihilfe des Bedingungen, unter denen die Gemeinden eine finanzielle Beihilfe des
Staates für die Ausrüstung ihrer Polizeikorps beziehen können, gewährt Staates für die Ausrüstung ihrer Polizeikorps beziehen können, gewährt
werden. werden.
IV. Einstellung von Polizeihilfsbediensteten auf Zeit IV. Einstellung von Polizeihilfsbediensteten auf Zeit
Gemeinden, deren Bevölkerung während der touristischen Saison Gemeinden, deren Bevölkerung während der touristischen Saison
beträchtlich zunimmt, können für eine Dauer von höchstens vier Monaten beträchtlich zunimmt, können für eine Dauer von höchstens vier Monaten
Hilfsbedienstete auf Zeit einstellen. Die Einstellung dieses Personals Hilfsbedienstete auf Zeit einstellen. Die Einstellung dieses Personals
auf Zeit ist mit der während der touristischen Saison der letzten auf Zeit ist mit der während der touristischen Saison der letzten
Jahre festgestellten Zunahme der Bevölkerungszahl zu begründen. Jahre festgestellten Zunahme der Bevölkerungszahl zu begründen.
Auch Gemeinden, die infolge au(ergewöhnlicher Ereignisse, die länger Auch Gemeinden, die infolge au(ergewöhnlicher Ereignisse, die länger
als vier Monate dauern, mit einem beträchtlichen Besucheranstieg als vier Monate dauern, mit einem beträchtlichen Besucheranstieg
rechnen, können für die Dauer dieser Ereignisse Hilfsbedienstete auf rechnen, können für die Dauer dieser Ereignisse Hilfsbedienstete auf
Zeit einstellen. Zeit einstellen.
In bezug auf die Bedingungen und das Verfahren für die Anwerbung In bezug auf die Bedingungen und das Verfahren für die Anwerbung
dieser Hilfsbediensteten auf Zeit sollten die Bestimmungen des dieser Hilfsbediensteten auf Zeit sollten die Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der
allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des
Polizeihilfsbediensteten, insbesondere diejenigen, die die Ausbildung Polizeihilfsbediensteten, insbesondere diejenigen, die die Ausbildung
im Sinne der Artikel 5 § 2 und 6 und das Bestehen der einschlägigen im Sinne der Artikel 5 § 2 und 6 und das Bestehen der einschlägigen
Prüfung betreffen, eingehalten werden. Prüfung betreffen, eingehalten werden.
Eine praktische Ausbildung im Sinne von Artikel 5 § 3 des Erlasses ist Eine praktische Ausbildung im Sinne von Artikel 5 § 3 des Erlasses ist
angesichts der kurzen Dauer der Einstellung und angesichts der angesichts der kurzen Dauer der Einstellung und angesichts der
Tatsache, da( diese praktische Ausbildung vor allem im Hinblick auf Tatsache, da( diese praktische Ausbildung vor allem im Hinblick auf
eine definitive Ernennung vorgeschrieben ist, nicht unbedingt eine definitive Ernennung vorgeschrieben ist, nicht unbedingt
erforderlich. erforderlich.
Ferner müssen Polizeihilfsbedienstete auf Zeit eine Uniform tragen. Ferner müssen Polizeihilfsbedienstete auf Zeit eine Uniform tragen.
Der Königliche Erla( vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform Der Königliche Erla( vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform
der Polizeihilfsbediensteten findet in vollem Umfang Anwendung auf der Polizeihilfsbediensteten findet in vollem Umfang Anwendung auf
Polizeihilfsbedienstete auf Zeit. Polizeihilfsbedienstete auf Zeit.
Schlie(lich möchte ich darauf hinweisen, da( Polizeihilfsbedienstete Schlie(lich möchte ich darauf hinweisen, da( Polizeihilfsbedienstete
nur entweder als statutarisches Personal oder als Personal auf Zeit, nur entweder als statutarisches Personal oder als Personal auf Zeit,
wie oben beschrieben, eingestellt werden können. Es liegt also auf der wie oben beschrieben, eingestellt werden können. Es liegt also auf der
Hand, da( diese Polizeihilfsbediensteten auf Zeit nur durch einen Hand, da( diese Polizeihilfsbediensteten auf Zeit nur durch einen
befristeten Vertrag oder für eine ganz bestimmte Arbeit im Sinne von befristeten Vertrag oder für eine ganz bestimmte Arbeit im Sinne von
Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
eingestellt werden können. Es dürfen also keine anderen eingestellt werden können. Es dürfen also keine anderen
Polizeihilfsbediensteten mit Vertrag eingestellt werden als die, die Polizeihilfsbediensteten mit Vertrag eingestellt werden als die, die
in Punkt IV erwähnt sind. in Punkt IV erwähnt sind.
Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im
Verwaltungsblatt zu vermerken. Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes,
L. Tobback. L. Tobback.
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